Verkehrsunfall: Alleinhaftung wegen Befahren der Gegenfahrbahn (§ 2 Abs. 1 StVO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht Schadensersatz nach einer Kollision zweier Pkw beim Einfahren auf einen Parkplatz. Streitig war, ob der Beklagte beim Abbiegen ein bereits stehendes Fahrzeug übersah oder ob die Fahrerin des klägerischen Pkw verkehrswidrig die Gegenfahrbahn nutzte. Das LG Münster sah aufgrund Gutachten und Zeugenaussagen einen unfallursächlichen Verstoß der Fahrerin gegen die Fahrbahnbenutzungspflicht (§ 2 Abs. 1 StVO) als bewiesen an. Ein unfallursächlicher Verkehrsverstoß des Beklagten wurde nicht festgestellt; die einfache Betriebsgefahr trat vollständig zurück. Die Klage wurde daher insgesamt abgewiesen; auch vorgerichtliche Anwaltskosten wurden nicht zugesprochen.
Ausgang: Schadensersatzklage aus Verkehrsunfall wegen allein unfallursächlichen StVO-Verstoßes der Fahrerin abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Unfällen zwischen mehreren Kraftfahrzeugen richtet sich die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG anhand unstreitiger oder bewiesener unfallursächlicher Umstände; nicht bewiesene Behauptungen bleiben außer Betracht.
Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO (Fahrbahnbenutzungspflicht) kann auch dann unfallursächlich sein, wenn sich die Kollision nicht unmittelbar auf der falsch benutzten Fahrbahn ereignet, sondern in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Fahrmanöver steht.
Kann der Unfall bei Anwendung des „Idealfahrer“-Maßstabs vermieden werden, ist ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG nicht bewiesen.
Die Erfüllung einer Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO kann einem Abbieger nicht als unfallursächlicher Sorgfaltsverstoß angelastet werden, wenn gerade diese Rückschau zur Gefahrenkontrolle (z.B. Rad- und Fußverkehr) geboten ist.
Steht auf der Gegenseite lediglich die einfache Betriebsgefahr, kann diese hinter einem gravierenden, unfallursächlichen Verkehrsverstoß vollständig zurücktreten mit der Folge der Alleinhaftung des Verursachers.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am ##.07.2018 gegen 20.45 Uhr in B, K-Straße/T-Straße ereignete.
An dem Verkehrsunfall waren die Tochter der Klägerin, die Zeugin M2, als Fahrerin des in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeugs des Typs Mazda 2 (amtliches Kennzeichen: ST-M# ####), sowie der Beklagte zu 1) als Fahrer und Halter des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeugs des Typs VW Golf (amtliches Kennzeichen: ST-W# ####) beteiligt.
Am Unfalltag befuhr die Zeugin M2 gemeinsam mit dem Zeugen A als Beifahrer die F-Straße in Richtung B. Sie passierte auf der Höhe der Kreuzung K-Straße/F-Straße zunächst eine an der K-Straße liegende Verkehrsinsel, durch welche die K-Straße in zwei Fahrbahnen getrennt wird, bog unmittelbar danach rechts in die K-Straße ein, um nach wenigen Metern auf eine an die K-Straße angrenzende Parkfläche (T-Straße) zu fahren.
Der Beklagte zu 1) befuhr aus C kommend die zweispurige K-Straße in Richtung F-Straße. Kurz vor Erreichen des Kreuzungsbereichs bog er seinerseits – nach einem Blick auf den von seiner Seite rechtsseitig gelegenen Rad- und Fußweg – ebenfalls auf die Parkfläche des Friedhofes ein. Die Einfahrt zu dem Parkplatz des Friedhofes befand sich dabei aus Sicht des Beklagten zu 1) auf der rechten Seite der K-Straße. Zur Veranschaulichung der Unfallörtlichkeit und der Fahrwege wird auf die Anlage A 2 zum Gutachten des Sachverständigen X vom 19.07.2019 verwiesen (Bl. 109 d.A.).
Auf dem Parkplatz kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge. Hierbei wurde der Mazda zunächst auf der Beifahrerseite in Höhe der hinteren Beifahrertür und fortlaufend bis zur Höhe des rechten Hinterrades beschädigt. Der Golf wies Beschädigungen an der Kunststoffstoßfängerverkleidung der vorderen linken Fahrzeugecke auf. Wie sich der Unfall im Einzelnen ereignete, ist zwischen den Parteien streitig.
Im Folgenden trat die Zeugin M2 der Klägerin die sich aus dem Unfallereignis vom 02.07.2019 ergebenden Ansprüche gegen die Beklagten ab.
Die Klägerin macht nunmehr folgende Schadensposten gelten:
• Reparaturkosten in Höhe von 5.071,27 Euro
• Merkantile Wertminderung in Höhe von 500,00 Euro
• Kosten der Einholung eines Sachverständigengutachtens in Höhe von 781,24 €
• Nutzungsausfall in Höhe von 385,00 €
• Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 €
Darüber hinaus verlangt die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
Sie behauptet, der Beklagte zu 1) habe beim Befahren des Parkplatzgeländes den bereits dort befindlichen Mazda übersehen und sei deshalb mit der vorderen Fahrerseite seines Fahrzeuges in den hinteren Beifahrerbereich des klägerischen Fahrzeuges gefahren. Der Mazda habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig auf dem Parkplatzgelände im Vorgang des Ausrollens befunden Die Kollision sei für die Zeugin M2 daher nicht zu vermeiden gewesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 6.762,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.05.2018, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2018 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Zeugin M2 habe die Fahrbahn des Beklagten gekreuzt, nachdem der Beklagte zu 1) bereits mit dem Abbiegevorgang begonnen habe. Der Beklagte zu 1) sei demnach nicht auf den Mazda aufgefahren. Zudem hätten sich im Zeitpunkt der Kollision beide Fahrzeuge noch in Bewegung befunden. Die Zeugin M2 habe ihr Fahrzeug verkehrswidrig in den Gegenverkehr gelenkt, um von dort aus den Friedhof zu erreichen.
Das Gericht hat die Klägerin und den Beklagten zu 1) persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Sabrina M2, M3, A, E und G, sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen X vom 19.07.2019, der das Gutachten in der mündlichen Verhandlung ergänzt und erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 09.12.2019 verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 7 Abs. 1 StVG, § 18 Abs. 1 StVG, § 823 BGB i.V.m. §§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG, § 1 PflVG zu.
Einer Haftung der Beklagten steht jedenfalls eine überwiegende Verursachung der Kollision durch die Zeugin M2 entgegen. Die von dem Beklagtenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr tritt dahinter vollständig zurück. Ob der Unfall für den Beklagten zu 1) unabwendbar war, ist demnach unerheblich. Im Einzelnen:
Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG findet im Falle einer Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge eine Abwägung der Verursachungsbeiträge statt, wobei insbesondere die konkrete Betriebsgefahr der am Unfall beteiligten Fahrzeuge zu berücksichtigen ist, sofern ein Haftungsausschluss nach § 17 Abs. 3 StVG für einen oder mehrere Verursacher nicht in Betracht kommt. Maßgeblich sind allein unstreitige und bewiesene Umstände.
Der Klägerin selbst ist der ihr obliegende Beweis des Vorliegens eines zum Haftungsausschluss führenden unabwendbaren Ereignisses gemäß § 17 Abs. 3 StVG zunächst nicht gelungen. Nach dieser Vorschrift kann ein Ereignis nur dann als unabwendbar gelten, wenn sowohl der Halter als auch der Fahrer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben. Dies erfordert ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln, das erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinausgeht. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich daher wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben. Ein solches Verhalten ist hier nicht festzustellen. Im Gegenteil: Aus den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen X ergibt sich, dass die Kollision durch die Zeugin M2 hätte vermieden werden können, wenn sie den für sie sichtbaren Beklagten zu 1) hätte passieren lassen oder nach links ausgewichen wäre. Im Übrigen hätte ein „Idealfahrer“ auch nicht – wenn auch nur für eine sehr kurze Wegstrecke – die Gegenfahrbahn der Brückenstraße genutzt, um den Parkplatz zu erreichen. Vielmehr wäre ein solcher vor der Verkehrsinsel nach rechts in die Brückenstraße abgebogen, hätte dann an geeigneter Stelle gewendet, um schließlich die Parkfläche aus korrekter Fahrtrichtung zu erreichen.
Für den Beklagten zu 1) kommt eine Unabwendbarkeit der Kollision durchaus in Betracht, da er bei Erfüllung seiner Rückschaupflichten auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen X keine Reaktionszeit mehr hatte, rechtzeitig abzubremsen. Indes dürfte von einem Idealfahrer zu verlangen sein, dass er sich im Abbiegevorgang trotz Erfüllung seiner Rückschaupflichten vor dem Richtungswechsel nochmals hinsichtlich des etwaig vor ihm befindlichen Verkehrs vergewissert. Im Ergebnis kann diese Frage jedoch dahinstehen, weil eine Abwägung nach § 17 Abs. 2 StVG zu einer Alleinhaftung der Klägerin führt.
Das Gericht ist nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu der Überzeugung gelangt, dass ursächlich für die Kollision ein mit dieser in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehender schuldhafter Verkehrsverstoß der Zeugin M2 ist (§ 2 Abs. 1 S. 1 StVO). Nach dieser Vorschrift muss von zwei Fahrbahnen die rechte benutzt werden. Die Brückenstraße ist durch eine sich vor dem Kreuzungsbereich zur F-Straße befindliche Verkehrsinsel in zwei Fahrbahnen geteilt, sodass zwei Fahrbahnen im Sinne dieser Vorschrift vorliegen. Entgegen § 2 Abs. 1 S. 1 StVO passierte die Zeugin M2 unstreitig die von ihrem Blickwinkel aus rechtsseitig gelegene Verkehrsinsel, bog dann nach rechts ab und befuhr damit – wenn auch nur für ein sehr kurzes Stück – die Gegenfahrbahn. Dieser Verstoß war auch ursächlich für die Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1). Insoweit ist es unerheblich, dass sich die Kollision nicht auf der Gegenfahrbahn direkt ereignete, sondern vielmehr auf der Zufahrt zu der Parkfläche des Friedhofes. Der Unfall wäre nicht eingetreten, wenn die Zeugin M2 in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 S. 1 StVO vorschriftsgemäß die rechte Fahrbahn benutzt und an einer geeigneten Stelle das Fahrzeug gewendet hätte, um sodann vorschriftsgemäß auf der Fahrbahn von C kommend in Richtung der F-Straße rechts auf die Parkfläche einzubiegen. Der erforderliche zeitliche und räumliche Zusammenhang des Verstoßes gegen die Fahrbahnbenutzungspflicht zu der Kollision ist gegeben.
Auf Seiten des Beklagten zu 1) ergibt dagegen weder aus dem unstreitigen Vorbringen der Parteien noch aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein unfallursächlicher Verkehrsverstoß. Insbesondere folgt aus der bloßen Abwendbarkeit des Unfalls bei Anwendung des Maßstabs eines Idealfahrers noch kein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmeverbot aus § 1 Abs. 2 StVO. Das Gericht vermochte nicht festzustellen, dass der Beklagte zu 1) bei seinem Abbiegevorgang mit dem Mazda ein sich bereits auf der Parkfläche stehendes Fahrzeug übersehen hat und auf dieses aufgefahren ist. Vielmehr steht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung plausibel erläuterten Gutachtens des Sachverständigen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das klägerische Fahrzeug mit einer höheren Geschwindigkeit im Vergleich zum Fahrzeug des Beklagten zu 1) an diesem vorbeistreifte und sich im Kollisionszeitpunkt noch mit den Hinterrädern auf dem vor der Parkfläche befindlichen Rad- und Fußweg befand. Der Sachverständige führt dazu aus, dass bei Betrachtung der Beschädigungen an dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) aufgrund der aufgeschobenen Lackpartikel eindeutig die Anstreifrichtung zu erkennen ist. Anhand der Anstreifrichtung lässt sich hierbei nach den Angaben des Sachverständigen festlegen, dass sich das klägerische Fahrzeug in Vorwährtsfahrt an dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) vorbeibewegte. Weiter führt der Sachverständige plausibel aus, dass das klägerische Fahrzeug nicht, wie von der Klägerin behauptet, bereits vollständig auf der Parkfläche stand, sondern sich noch deutlich auf dem Rad- und Fußweg befand.
Auch ergibt sich kein Verstoß nach § 1 Abs. 2 StVO daraus, dass der Beklagte zu 1) die Kollision nicht durch eine frühere Reaktion verhindert hat. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass der Beklagte zu 1) eine Annäherungsgeschwindigkeit von rund 14 km/h aufwies, im Zeitpunkt der Kollision noch eine Geschwindigkeit von etwa 5-7 km/h hatte und sodann 1,3 Sekunden vor der Kollision eine Vollbremsung durchführte. Weiter führt der Sachverständige aus, dass der Beklagte zu 1) die Kollision zwei Sekunden vor derselben hätte vermeiden können, da für ihn sodann das Fahrmanöver des klägerischen Fahrzeuges durch das Überfahren der Seitenlinie der F-Straße erkennbar gewesen wäre. Durch die unstreitig erfolgte Rückschau nach hinten durch den Beklagten zu 1) während des Abbiegevorgangs zur Überprüfung potentiell auf dem Rad- oder Fußweg herannahender Personen erfolgte das Abbremsmanöver nach den Angaben des Sachverständigen allerdings 0,7 Sekunden später. Diese Rückschau kann dem Beklagten zu 1) allerdings nicht zum Nachteil gereichen. Der Beklagte zu 1) hat sich durch die Erfüllung der Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO vorschriftsgemäß verhalten. Danach ist insbesondere vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Wegen des sich ausweislich der Lichtbilder des Kollisionsortes neben der Fahrbahn befindlichen Rad- und Fußweges, der beim Einfahren der Parkfläche des Friedhofes überfahren werden muss, war eine Rückschau angezeigt.
Schließlich steht auch nicht fest, dass der Beklagte zu 1) die Kollision durch ein langsameres Einfahren auf die Parkfläche hätte vermeiden können. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hat der Beklagte zu 1) bereits vor der Kollision auf etwa 5-7 km/h abgebremst oder er ist alternativ bereits ungewöhnlich langsam abgebogen. Der Beklagte zu 1) durfte nach dem Vertrauensgrundsatz damit rechnen, dass sich die Zeugin M2 verkehrsgerecht verhalten und nicht verkehrswidrig seine Fahrbahn kreuzen würde, um auf die Parkfläche zu gelangen. Ein Verkehrsteilnehmer darf grundsätzlich auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der übrigen Teilnehmer vertrauen und braucht nicht mit fremden Verstößen zu rechnen, bis entsprechende Anhaltspunkte hierfür bestehen.
Die demnach auf Seiten der Beklagten verbleibende einfache Betriebsgefahr des Golf tritt hinter dem der Klägerin zurechenbaren Verursachungsbeitrag der Zeugin M2 vollständig zurück. Die Zeugin M2 hat trotz der deutlich erkennbaren Fahrbahnteilung durch die Verkehrsinsel die Gegenfahrbahn befahren, um die Parkfläche an dem Friedhofsgelände zu erreichen. Diese gegen grundlegende Verkehrsregeln verstoßende Verhaltensweise allein ist ausreichend, um ein Zurücktreten des Verursachungsbeitrages des Beklagten zu 1) zu rechtfertigen.
II.
Die Nebenforderung auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten besteht mangels unbegründeter Hauptforderung nicht.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird auf bis zu 7.000,- € festgesetzt.