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Landgericht Münster·11 O 260/94·30.08.1995

Grober Behandlungsfehler: unzureichende Druckentlastung bei Gips führt zu Peronaeusparese

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen einer nach Hüftoperation aufgetretenen Peronaeusparese. Streitpunkt war, ob die postoperative Gipsbehandlung fehlerhaft war und ob eine Risikoaufklärung fehlte. Das LG bejahte einen groben Behandlungsfehler, weil nach erkannten Ausfallerscheinungen (fehlende Zehenhebung) der Gips nicht sofort vollständig entfernt und der Druckbereich kontrolliert wurde; bloßes Aufsägen genügte nicht. Ein Aufklärungsfehler wurde verneint; zugesprochen wurden 40.000 DM Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden, im Übrigen Klageabweisung.

Ausgang: Schmerzensgeld (40.000 DM) und Feststellung weiterer Ersatzpflicht zugesprochen; weitergehende Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gesonderte Risikoaufklärung über einzelne Behandlungsschritte ist entbehrlich, wenn im Rahmen einer umfassenden Gesamtaufklärung auf das konkrete Risiko (hier: Nervschädigung) hingewiesen wird.

2

Werden nach Anlage eines Gipsverbandes neurologische Ausfallerscheinungen festgestellt und ist ein druckgefährdeter Nervenverlauf naheliegend, ist unverzüglich eine effektive Druckentlastung durch vollständige Entfernung des Gipses einschließlich Polsterung und Kontrolle des betroffenen Bereichs geboten.

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Das bloße beidseitige Aufsägen bzw. partielle Aufspalten eines stabilisierenden Gipsverbandes kann zur Druckentlastung unzureichend sein, wenn die Stabilität des Verbandes dadurch nicht entscheidend reduziert wird.

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Unterbleibt trotz erkannter, typischer Frühsymptome einer drohenden Nervkompression die einzig indizierte Sofortmaßnahme, kann dies einen groben Behandlungsfehler darstellen.

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Für die haftungsbegründende Kausalität eines Unterlassens kann sprechen, dass dokumentierte Befundänderungen eine noch rechtzeitige Schadensabwendung bei sofortiger richtiger Reaktion nahelegen.

Relevante Normen
§ 92 ZPO§ 269 ZPO§ 108 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 40.000,-- DM (vierzigtausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 16.06.1994 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und weitere immateriellen Schäden zu erstatten, die auf der fehlerhaften Behandlung vom 11.04.1991 beruhen, und zwar vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger.

Von den Gerichtskosten und den übrigen außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger 11/14 und die Beklagte zu 1)  3/14.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer unbedingten und unbefristeten schriftlichen Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

2

Der Kläger macht Ansprüche wegen eines behaupteten ärztlichen Behandlungsfehlers geltend.

3

Der Kläger wurde am 18.12.1985 mit einem Hüftschaden geboren, u. a. einer Hüftgelenksluxation links. Anfang 1991 stellte der behandelnde Arzt des Klägers fest, daß sich die linke Hüfte erheblich verschlechtert hatte. Es mangelte an einer Pfannendachentwicklung. Eine operative Einstellung war erforderlich.

4

Nach Einweisung in die Klinik und Poliklinik für allgemeine Orthopädie der Beklagten zu 1.) wurde der Kläger am 11.4.1991 operiert. Es erfolgte im Bereich des linken Hüftgelenks und des Schenkelhalses eine Varisationsosteotomie und eine Salter-Osteotomie. Diese Operation wurde u. a. von dem früheren Beklagten zu 2.), Dr. D, ausgeführt. Die Operation als solche wird vom Kläger nicht beanstandet.

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Postoperativ wurde ein Beckenbeingips links angelegt. Folgen dieser Gipsbehandlung beanstandet der Kläger. Er behauptet, infolge fehlerhafter Anlegung dieses Gipses oder fehlerhafter Behandlung nach dem Anlegen des Gipses sei die jetzt vorliegende Nervschädigung eingetreten.

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Unstreitig erlitt der Kläger eine Peronaeusparese links.

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Am 06.04.1992 wurde bei dem Kläger im Clemenshopital in Münster die Metallplatte am linken Schenkelhals entfernt. Gleichzeitig wurde durch einen Neurologen dieses Krankenhauses eine Neurolyse des Peronaeusnerven links durchgeführt. Die Schädigung des vorbezeichneten Nerven ist nach wie vor vorhanden.

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Der Kläger behauptet, der Nervschaden beruhe auf einem durch den Gips verursachten Druckschaden infolge einer mehrstündigen gleichförmigen Druckbelastung gegen das Wadenbeinköpfchen. Es sei nicht ausreichend gewesen, am Operationstag gegen 20.00 Uhr den Gips aufzusägen. Nötig wäre eine vollständige Entlastung und Freilegung des Wadenbeinköpfchens gewesen.

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Der Kläger beanstandet ferner eine nicht ausreichende Aufklärung über die Risiken, die durch Anlegung eines Gipses entstehen können.

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Der Kläger behauptet, bei der Lähmung handele es sich um eine Dauerschädigung. Es liege ein sogenannter Steppergang vor. Das Fußgelenk müsse weiterhin ständig durch eine Orthese gestützt werden. Weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Fehl- und Schonhaltungen seien zu befürchten. Aufgrund seiner Bewegungseinschränkung sei er ein Außenseiter geworden. Ihm sei es nicht möglich, an alterstypischen Freizeitgestaltungen aktiv teilzunehmen. Die Ablehnung durch Gleichaltrige, die Schwierigkeiten, mit der Behinderung um zugehen und diese zu akzeptieren, führten dazu, daß der Kläger nunmehr stottere. Der Kläger hält deshalb das begehrte Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 60.000,-- DM für angemessen.

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Die Klage richtete sich ursprünglich ebenfalls gegen den Beklagten zu 2.). Die Klage gegen diesen Beklagten hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 31.8.1995 mit Zustimmung dieses Beklagten zurückgenommen.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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die Beklagte zu 1.) zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (16.06.1994) zu zahlen, und festzustellen, daß die Beklagte zu 1.) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materielle und weitere immaterielle Schäden, soweit sie aus dem Schadensereignis vom 11.4.1991 resultieren, zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

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Die Beklagte zu 1.) beantragt,

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die Klage abzuweisen und

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den Beklagten für jeden Fall der Zwangsvollstreckung nachzulassen, Sicherheit auch durch Beibringung der selbstschuldnerischen, unbefristeten und unbedingten Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstitutes erbringen zu können.

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Der Beklagte zu 2.) beantragt,

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dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

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Die Beklagte zu 1.) hält die Aufklärung für ordnungsgemäß und die Behandlung für fehlerfrei.

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Sie behauptet, beim Anlegen des Gipses lasse sich eine Faltenbildung nicht sicher vermeiden. Eine äußerlich sichtbare Faltenbildung müsse sich nicht nach innen fortsetzen. Da es allgemein bekannt sei, daß durch einen Gipsverband Nervschädigungen auftreten können, sei eine engmaschige Kontrolle der Beweglichkeit der Zehen erforderlich und erfolgt. Die Spaltung des Gipses gegen 20.00 Uhr sei ausreichend, ebenso wie die Schalung gegen 22.30 Uhr.

21

Die Nervschädigung sei nicht zwangsläufig auf eine Druckbelastung durch den Gipsverband zurückzuführen. Als mögliche Ursache komme ein Hämatom in Betracht.

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Der Beklagte bestreitet nicht, daß die Peronaeuslähmung Folge der Behandlung ist. Sie bestreitet jedoch die konkreten Auswirkungen mit Nichtwissen, obwohl unter dem 18.10.1991 eine eigene Untersuchung durch die Beklagte zu 1.) dokumentiert ist.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines zunächst schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. T1. Der Sachverständige hat dies Gutachten unter dem 27.1.1995 schriftlich erstattet und in der mündlichen Verhandlung vom 31.8.1995 erläutert. In dieser mündlichen Verhandlung hat die Kammer darüber hinaus die Zeugin C vernommen. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 31.8.1995 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage gegen die Beklagte zu 1.) ist überwiegend begründet.

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Der Beklagten zu 1.) ist kein Aufklärungsversäumnis zur Last zu legen. Die Aufklärung war umfassend. Sie bedurfte keiner Aufteilung nach den einzelnen Behandlungsschritten, hier war demgemäß auf die Folgen einer Gipsbehandlung nicht gesondert hinzuweisen. Es reichte aus, auf Risiken der Behandlung insgesamt, hier auf mögliche Nervschädigungen, hinzuweisen.

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Der Beklagten zu 1.) ist jedoch ein Behandlungsfehler im Rahmen der postoperativen Behandlung zur Last zu legen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zweifelsfrei fest, daß die Behandlung am Operationstag ab 20.00 Uhr fehlerhaft war und zu der dauernden Schädigung des Peronaeusnerven führte. Im Pflegebericht der Beklagten zu 1.) ist für den Operationstag um 20.00 Uhr vermerkt: „Konnte den Großzehen nicht anziehen (hochziehen) Dr. H hat den Gips offengesägt“. Im Krankenblatt für denselben Tag um 21.00 Uhr ist notiert: „Kind kann Zehen aktiv nicht anheben…. Deutliche Falte im Gips über Peronaeus….Gespalten…“.

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Für 22.15 Uhr ist dokumentiert: „Nur ganz diskrete Hebung bzw. Aktivität Ti. ant. bei Unterstützung d. Zehen …. Gips geschalt, kein Hämatom…“.

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Dieser dokumentierte Behandlungsablauf ist zunächst ein Beleg dafür, daß nicht etwa ein Hämatom, sondern der Gips Ursache der Druckschädigung des Nerven war. Die entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T1 sind deshalb überzeugend.

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Aus diesem Ablauf in Verbindung mit den die Kammer auch im übrigen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T1 folgt ebenfalls, daß nach Feststellung der Einschränkung der Zehenbeweglichkeit gegen 20.00 Uhr am Operationstag nicht richtig reagiert wurde.

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Das Risiko des Auftretens von Nervschädigungen durch den Gipsverband war bekannt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen kam bei Feststellung der Einschränkung der Zehenbeweglichkeit links als schadensstiftender Bereich der über dem linken Wadenbeinköpfchen in Betracht. Da ferner auch nur kurzzeitige Druckbelastungen von Nerven zu dauerhaften Schädigungen führen können, war eine sofortige Druckentlastung gegen 20.00 Uhr geboten. Insoweit war das bloße beiderseitige Aufsägen des Gipses nicht ausreichend, die erforderliche Druckentlastung zu bewirken. Nach der Auffassung des Sachverständigen hätte bereits in diesem Zeitpunkt der Gips geschalt, also vollständig einschließlich der Polsterung entfernt und der betreffende Bereich überprüft werden müssen. Diese Ausführungen des Sachverständigen sind überzeugend. Das teilweise Aufspalten des Gipses im Bereich zwischen Knie und Knöchel kann die Druckstelle nicht entscheidend entlasten, da dadurch die Stabilität des gesamten Gipses nicht in ausreichender Weise reduziert wird. Dies kann nur durch eine vollständige Entfernung geschehen. Diese Ausführungen des Sachverständigen leuchten ohne weiteres ein.

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Die Kammer sieht in dem Unterlassen der vollständigen Schalung einen Fehler, der einem sorgfältig handelnden Orthopäden schlechterdings nicht unterlaufen darf. Die Kammer hält es mit dem Sachverständigen für unverständlich, warum nicht bereits gegen 20.00 Uhr die vollständige Druckentlastung stattfand und weitere Zeit bis zur Durchführung der richtigen Behandlungsmaßnahme (gegen 22.15 Uhr) abgewartet wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob um 21.00 Uhr eine erste oder zweite Entlastung des Gipses stattfand. In jedem Fall liegt ein grober Behandlungsfehler vor. Das Risiko des Eintretens von Nervschäden gerade infolge der Ausübung eines Drucks über dem Wadenbeinköpfchen war bekannt. Das Auftreten erster diesbezüglicher Symptome gegen 20.00 Uhr wurde ebenfalls erkannt. In dieser Situation kam nur eine einzige Maßnahme in Betracht.

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Das Unterlassen der sofortigen Entlastung war ursächlich für den eingetretenen Nervschaden. Der Sachverständige hat insofern ausgeführt, daß aus der dokumentierten Rückbildung in der Zeit zwischen 21.00 und 22.15 Uhr folge, daß der Zustand um 20.00 Uhr noch nicht soweit fortgeschritten war, daß eine richtige Behandlung um 20.00 Uhr zu spät gewesen wäre. Wenn um 20.00 Uhr die richtige Maßnahme getroffen wäre, wäre das Endergebnis wahrscheinlich besser gewesen. Unabhängig von der Frage des Vorliegens eines groben Behandlungsfehlers hält die Kammer mit diesen Ausführungen des Sachverständigen für bewiesen, daß die Kausalität des Unterlassens um 20.00 Uhr für den eingetretenen Nervschaden gegeben ist.

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Nach dem Sachverständigen ergibt sich als Folge der nicht rechtzeitig versorgten Druckschädigung des Wadenbeinnerven folgendes:

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Ein deutliches Hinken links mit Lähmungsfallfuß, Pronationsschwäche des Fusses, erheblichem und teilkontraktem Knick-/Senkfuß links, der aktiv beim Zehenspitzenstand nicht voll ausgleichbar ist.

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Eine Narbe links über dem Wadenbeinköpfchen.

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Eine leichte Aktion der Fuß- und Zehenhebung als Zeichen der Besserung nach operativer Behandlung.

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Eine Unsicherheit beim Einbeinstand links.

40

Eine deutliche Pronationsschwäche des Fusses links.

41

Eine radiologisch nachweisbare Verkürzung des linken Unterschenkels um einen Zentimeter und

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die Notwendigkeit des Tragens einer Innenschuh-Bandage.

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In der Zukunft kann eine gewisse Besserung noch eintreten. Jedoch ist mit einer Verschlechterung deshalb zu rechnen, weil der Lähmungs-/Knick-/Senkfuß weiter zunehmen und zu einer Verbildung der Mittel- und Rückfußknochen führen wird und außerdem bei weiterem Wachstum mit einem geringen Zurückbleiben des linken Unterschenkels gerechnet werden muß.

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Soweit der Kläger behauptet, in seiner Lebensfreude dadurch erheblich beeinträchtigt zu sein, daß er alterstypische Freizeitgestaltungen mit Gleichaltrigen nicht ausüben könne, ist dies nach der Auffassung der Kammer selbstverständlich und nicht des Beweises im einzelnen bedürftig.

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Die Kammer hält aufgrunddessen und nach den Ausführungen des Sachverständigen zu den Folgen, auch in Zukunft, ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,--DM für angemessen. Dabei sind die von dem Sachverständigen für möglich gehaltenen künftigen Schädigungen in dem oben angeführten Umfang berücksichtigt.

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Aus den obigen Entscheidungsgründen folgt die Begründetheit des Feststellungsantrags. Hinsichtlich der immateriellen künftigen oder weiteren Schäden sind nur diejenigen umfaßt, die über die von dem Sachverständigen angesprochenen Verschlechterungsmöglichkeiten wesentlich hinausgehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 269 ZPO.

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Der Kläger hat die hälftigen Verfahrenskosten bereits deshalb zu tragen, weil er nach Beginn der mündlichen Verhandlung die Klage gegen den Beklagten zu 2.) zurückgenommen hat. Im übrigen dringt er mit seinem Begehren im Bereich des Schmerzensgeldes auch gegen die Beklagte zu 1.) nicht voll durch.

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Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 108, 709 ZPO.