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Landgericht Münster·11 O 23/92·20.01.1993

Arzthaftung: Keine Aufklärungspflicht über extrem seltenes Braunülen-Risiko

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Patient verlangte nach stationärer Behandlung Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und Feststellung wegen unterlassener Aufklärung und Behandlungsfehlern im Zusammenhang mit einer peripheren Venenverweilkanüle. Nach septischer Thrombophlebitis kam es zu einem epiduralen Abszess mit Myelitis und schwerer Tetraplegie. Das LG wies die Klage ab: Eine Risikoaufklärung über diese extrem seltene Komplikation sei nicht erforderlich gewesen, und ein ursächlicher Behandlungsfehler (u.a. Liegedauer, Pflege/Überwachung, Antibiotikagabe, Diagnostik) sei nicht nachweisbar. Die seltene Symptomkonstellation begründe kein vorwerfbares Verkennen der Komplikation.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung mangels Aufklärungs- und Behandlungsfehlern abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Risikoaufklärung ist entbehrlich, wenn es sich um allgemeine, dem verständigen Patienten bekannte Eingriffsgefahren handelt oder wenn das spezifische Risiko derart unwahrscheinlich ist, dass es für die Einwilligungsentscheidung vernünftigerweise nicht ins Gewicht fällt.

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Ein Aufklärungsmangel über eine Behandlungskomplikation scheidet aus, wenn diese Komplikation nach medizinischer Erfahrung extrem selten ist und angesichts ihrer verschwindend geringen Eintrittswahrscheinlichkeit nicht bezifferbar ins Gewicht fällt.

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Ein Behandlungsfehler ist nicht feststellbar, wenn sich die Durchführung und Überwachung einer Standardmaßnahme im Rahmen fachärztlich vertretbarer Praxis bewegt und ein Abweichen vom üblichen Pflegestandard nicht bewiesen ist.

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Die Überschreitung einer empfohlenen Verweildauer einer peripheren Venenkanüle begründet für sich genommen keinen Behandlungsfehler, wenn die Liegedauer noch vertretbar ist und bei ersten Beschwerden zeitnah reagiert wird.

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Das Nichterkennen eines außergewöhnlich seltenen Krankheitsbildes ist nicht vorwerfbar, wenn die Initialsymptome unspezifisch sind, naheliegende Alternativerklärungen bestehen und die diagnostische Einordnung ein anerkanntes Dilemma darstellt.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 847 BGB§ 831 BGB§ 278 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer unbedingten und unbefristeten schriftlichen Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld, Ersatz materiellen Schadens und Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Gesichtspunkt unterlassener Aufklärung und behaupteten ärztlichen Fehlverhaltens im Zusammenhang mit seiner stationären Behandlung bei der Beklagten zu 1) in der Zeit vom 15. bis 26.02.1990 geltend.

3

Nachdem der Hausarzt des Klägers einen Nierenstein linksseitig diagnostiziert hatte, wurde der Kläger am 15.02.1990 als Selbstzahler zum Allgemeinen Pflegesatz ohne Vereinbarung privat oder chefärztlicher Sonderleistungen in der Urologischen Abteilung des Beklagten zu 1), dessen Chefarzt der Beklagte zu 2) ist, aufgenommen. Am Aufnahmetag wurde dem Kläger durch den Stationsarzt T eine Kunststoff-Braunüle Viggo Venflon 2 der Firma Pfrimmer Viggo, Art.-Nr. 1453-0, in die Armbeuge des linken Armes gelegt. Eine Risikoaufklärung erfolgte insoweit nicht. Bis zum 18.02.1990 wurden über diese Braunüle verschiedene Tropfinfusionen appliziert.

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Gegen Abend des 18.02.1990 erfolgte beim Kläger ein Temperaturanstieg. Gegen 21.15 Uhr wurde die Braunüle entfernt. Sie arbeitete bis dahin funktionell einwandfrei. Ob die Entfernung darauf beruhte, weil der Kläger Schmerzen an der Einstichstelle verspürte und ob dort bereits Entzündungszeichen vorhanden waren, ist streitig. Ebenso ist streitig, ob die gezogene Braunüle spiralförmig gebogen oder nur gekrümmt war.

5

Am 19.02.1990 stellte der Beklagte zu 2) einen Braunülen-Infekt fest. Er verordnete einen Heparin-Salbenverband. Außerdem erhielt der Kläger fortwährend Novalgin i. v. wegen bestehender Beschwerden im Harnwegsbereich. Die Temperatur stieg an diesem Tag auf 38,4 °C. Am 20. und 21.02.1990 wurde die Entzündung weiter mit Heparin- bzw. Rivanol-Verbänden behandelt.

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Am 22.02.1990 traten Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich auf. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger auch Schmerzen im linken Arm verspürte. Nachmittags kamen Schmerzen im Bereich der linken kleinen Zehe dazu, die als Gichtanfall gedeutet wurden. Nachdem das Fieber an diesem Tag von 37,5 °C auf 38,6 °C gestiegen war, fiel es abends auf 37,2 °C zurück. Der Kläger erhielt eine Eisblase für seinen Arm.

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Am 23.02.1990 trat eine leichte Besserung ein. Am folgenden Tag klagte der Kläger gegen 6.00 Uhr über starke Schmerzen im Thoraxbereich. Ob er auch erhebliche Schmerzen im Arm hatte, ist streitig. Im Laufe des Tages wurde der Kläger von D, einem Belegarzt der Orthopädischen Abteilung, untersucht. D diagnostizierte eine Blockade im Bereich der Wirbel D 7/8. Er infiltrierte Scandicain 1 %ig paravertebral (neben der Wirbelsäule).

8

Nachmittags bemerkte der Kläger unter dem Verband Eiter. Die herbeigerufene Schwester entfernte den Verband. Die Größe der vorhandenen Schwellung und die Menge des entleerten Eiters sind streitig. Ebenso ist streitig, ob die Schwester den Eiter unter Druck abgewischt hat.

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Am 25.02.1990 hatte der Kläger gegen 6.00 Uhr wieder erhebliche Schmerzen. Ein verabreichtes Schmerzmittel brachte keine Linderung. Nachdem dem Beklagten zu 2) bei der Visite von der eitrigen Infektion berichtet worden war, führte er gegen Mittag eine Incision (Einschnitt) durch. Wie sich dabei dem Beklagten zu 2) die entzündete Stelle darstellte, ist streitig. Wegen Schmerzen im Bereich der rechten Schulter dorsal erfolgte erneut ein orthopädisches Konsil.

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Am 26.02.1990 hatte der Kläger morgens erneut sehr starke Schmerzen. Es traten neurologische Lähmungserscheinungen mit Bewegungsunfähigkeit und Gefühllosigkeit in Händen, Bauch und Beinen auf. Der Beklagte zu 2) ordnete die Verlegung in die Orthopädie an. Dort wurde an eine Bandscheibeneinklemmung gedacht, der Kläger in die Neurologie der Klinik X verbracht. Dort wurde ein im Bereich HW 7 bis BW 6 ausgedehnter peridural lokalisierter raumfordernder Prozeß festgestellt. Am 27.02.1990 erfolgte eine Dekompressionslaminektomie im Bereich HW 5 bis HW 7. Dabei wurde eine aus teils chronisch organisiertem und teils frisch eitrigem Abszeß bestehende Raumforderung behoben. Die bakteriologische Kultur ergab eine Infektion von Staphylokokkus epidermidis. Mit weiter bestehenden schweren Lähmungserscheinungen wurde der Kläger am 08.03.1990 in die Krankenanstalten B, Abteilung für Rückenmarkserkrankte, verlegt. Hier erfolgte eine weitere Operation. Wegen der Einzelheiten der Behandlung in den Krankenanstalten wird auf die ärztlichen Berichte vom 08.03.1990, 16.05.1990 und 16.11.1990 Bezug genommen (Bl. 185 bis 194 d. A.). Der Kläger wurde am 12.08.1990 entlassen.

11

Durch die Braunüle war es beim Kläger zu einer septischen Thrombophlebitis (Venenentzündung) gekommen. Es hatte sich eine septische Metastase in Form eines periduralen Abszesses in Höhe der Halswirbel C 5 bis C 7 gebildet. Hierdurch war es zu einer Myelitis (Rückenmarksentzündung) gekommen, die zunächst zu einer vollständigen Tetraplegie (komplette Lähmung aller 4 Gliedmaßen) geführt hatte.

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Der Kläger ist an den Rollstuhl gefesselt. Er kann lediglich den Kopf und die Arme bewegen. Es besteht eine geringere Fingerbeweglichkeit, im übrigen ist er gelähmt. Seinen Beruf als Berufsschullehrer kann er inzwischen wieder stundenweise ausüben. Er ist ständig auf die Hilfe anderer angewiesen und psychisch schwersten Belastungen ausgesetzt.

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Der Kläger, der sich ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 300.000,00 DM vorstellt, rügt zunächst, daß er nicht über die mit einem länger verweilenden Dauerkatheter verbundenen Risiken aufgeklärt worden ist. Im übrigen hält er seine Behandlung im beklagten Krankenhaus für fehlerhaft. Die Verweildauer der Braunüle bis zur Entfernung am 18.02.1990 sie viel zu lang gewesen. In der Zwischenzeit habe keine Überwachung und keine Pflege der Braunüle stattgefunden. Hierzu behauptet er, die Braunüle sei nicht sicher befestigt worden, der Ort sei falsch gewählt worden, die Punktionsstelle hätte täglich gewechselt und inspiziert werden müssen und es hätte ein täglicher Verbandwechsel unter sterilen Bedingungen erfolgen müssen. Nach den mehrfach erfolgten Abkopplungen sei die Braunüle nur in einem Fall mit einer Heparin-Lösung ausgespült und anschließend verschlossen worden. Das sei jedoch bei einer Braunüle dieses Typs bei jeder Abkopplung erforderlich.

14

Am 18.02.1990 hätten deutliche Entzündungszeichen bestanden, die sofortige Maßnahmen erfordert hätten. Insbesondere hätte eine antibiotische Behandlung erfolgen müssen. Auch im weiteren Verlauf seien deutliche Anzeichen für eine schwere Entzündung vorhanden gewesen. Es sei fehlerhaft gewesen, die Ursache für seine Rückenbeschwerden auf orthopädischem Gebiet zu suchen. Er rügt weiter, daß am 25.02.1990 keine Abstrichuntersuchung vorgenommen worden sei, wobei er behauptet, daß sich bei der Incision Eiter in großer Menge entleert habe.

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Der Kläger verlangt Ersatz für materielle Schäden in Höhe von 49.927,41 DM. Wegen der näheren Darlegung wird auf Bl. 17 bis 21 der Klageschrift Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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1.

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die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihm ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, für den Zeitraum vom 26.02.1990 bis zum 31.12.1991 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 10.07.1991 zu zahlen,

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2.

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 49.927,41 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (13.01.1992) zu zahlen,

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3.

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festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden – letzterer, soweit nach dem 31.12.1991 entstanden – aus der stationären Behandlung im Hause der Beklagten zu 1) in der Zeit vom 15.02.1990 bis zum 26.02.1990 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreiten ein ärztliches Fehlverhalten und behaupten, die schweren Folgen seien schicksalshaft eingetreten. Sie sind der Ansicht, eine Aufklärung über die Risiken einer Dauerbraunüle sei nicht erforderlich gewesen. Den materiellen Schaden bestreiten sie pauschal der Höhe nach, weil der Kläger Belege nicht vorgelegt habe.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen P. Der Sachverständige hat sein Gutachten mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 21.07.1992 (Bl. 203 bis 224 d. A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 21.01.1993 (Bl. 257 bis 260 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die hinsichtlich des Beklagten zu 2) auf §§ 823, 847 BGB sowie hinsichtlich des beklagten Krankenhauses auf §§ 831, 847 BGB und – soweit materielle Schäden betroffen sind – auf PVV des Behandlungsvertrages in Verbindung mit § 278 BGB gestützte Klage ist unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche sind weder unter dem Gesichtspunkt einer unterlassenen Aufklärung noch unter dem Gesichtspunkt eines ärztlichen Fehlverhaltens zuzusprechen.

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1.

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Eine Aufklärungspflichtverletzung liegt nicht vor. Es ist zwar zutreffend, daß eine Risikoaufklärung vor Setzen der Baunüle am 15.02.1990 durch T nicht stattgefunden hat. Eine solche Aufklärung war jedoch auch nicht erforderlich. Eine Aufklärung ist entbehrlich über allgemeine Gefahren, die mit einem Eingriff verbunden sind und die jeder einsichtige Patient kennt. Außerdem ist eine Aufklärung über solche mit einem Eingriff verbundenen Risiken nicht erforderlich, wenn die Gefahr des Eintritts völlig unwahrscheinlich ist, so daß sie für einen verständigen Patienten für den Entschluß, in die Behandlung einzuwilligen, nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. So liegt der Fall hier. Das übliche Risiko, das mit dem Einsetzen einer Braunüle wie dem Setzen jeder Injektion innewohnt, ist praktisch jedem Patienten bekannt. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen P beträgt das allgemeine Infektionsrisiko nach der Implantation einer peripheren Venenkanüle 3,3 %.

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Auch soweit sich im vorliegenden Fall nach der Implantation einer peripheren Venenverweilkanüle eine Thrombophlebitis und nachfolgend ein epiduraler Abszeß mit Myelitis entwickelt hat, bestand eine Aufklärungspflicht nicht. Der Sachverständige, gegen dessen Sachkunde und Unparteilichkeit Einwände nicht erhoben werden können, hat überzeugend dargelegt, daß die vorliegende Komplikation extrem selten eintritt. Es seien nur 188 Fälle dieser Komplikation weltweit publiziert. Angesichts des Umstandes, daß täglich bei Millionen von Menschen auf der ganzen Welt zahllose Venenverweilkanülen implantiert würden, stelle diese publizierte Menge von 188 epiduralen Abszessen eine so geringe Menge dar, daß sich das Risiko, nach der Implantation einer Venenverweilkanüle einen epiduralen Abszeß zu erleiden, schlechterdings nicht beziffern lasse. Der Eintritt dieser Komplikation könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als verschwindend gering bezeichnet werden.

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2.

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Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen kann auch ein für die eingetretene Komplikation ursächlicher Behandlungsfehler nicht festgestellt werden.

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a)

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Nach den Ausführungen des Sachverständigen kann aus dem Umstand, daß die Braunüle im Ellbogenbereich eingesetzt worden ist, ein ärztliches Fehlverhalten nicht festgestellt werden. Der Sachverständige hat in seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, daß der hier gewählte Ort deshalb ein höheres Infektionsrisiko in sich berge, weil Bewegungen übertragen würden. Dadurch könne es zu kleinsten Verletzungen der Venen kommen, die das Entstehen einer Entzündung fördern könnten. Gleichwohl könne nicht ohne weiteres festgestellt werden, daß das Setzen einer Braunüle in der Ellenbogenvene als fachwidrig bezeichnet werden müsse, der Arzt wähle den Ort dort, wo er glaube, daß eine günstige Punktionsstelle vorhanden sei. Hierfür kämen unterschiedliche Faktoren in Betracht, insbesondere die konkrete Lage und der Zustand der Venen. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß der Bereich der Ellenbeuge ein typischer Ort für die Anlage einer Braunüle sei.

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Aus dem Umstand, daß die Kanüle bei der Entfernung wie auch immer verbogen sei, könne auf ein ärztliches Fehlverhalten nicht geschlossen werden. Die Verbiegung der Kanüle stelle ein Zeichen einer Bewegung in der Ellenbeuge dar.

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b)

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Weiter ist nicht bewiesen, daß die Kanüle nicht genügend überwacht und gepflegt worden wäre. Die üblichen Überwachungs- und Pflegemaßnahmen stellen nicht dokumentationspflichtige Krankenhausroutine dar. Der Sachverständige hat sich von der Pflegedienstleitung den im beklagten Krankenhaus üblichen Pflegestandard schildern lassen. Danach sind Versäumnisse nicht festzustellen. Daß vorliegend vom üblichen Standard abgewichen worden ist, hat der Kläger zwar insoweit behauptet, als nach der Abkopplung die Braunüle nur in einem Fall mit einer Heparinlösung ausgespült und anschließend verschlossen worden sein soll, der Kläger ist jedoch insoweit beweisfällig geblieben. Eine tägliche Inspektion und ein täglicher Wechsel der Punktionsstelle mit Verbandswechsel ist nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht erforderlich.

40

c)

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Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen stellte es auch keinen Behandlungsfehler dar, daß die dem Kläger am 15.02.1990 gegen 9.30 Uhr implantierte Braunüle erst am 18.02.1990 gegen 21.15 Uhr entfernt worden ist. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, als Verweildauer für periphere Venenkanülen werde ein Zeitraum von 48 bis 72 Stunden empfohlen. Hierzu hat er mündlich ergänzt, der Grund für die beschränkte Liegezeit liege darin, daß die Gefahr bestehe, daß sich Hautkeime, insbesondere Staphylokokkus epidermidis einlagern würden. Bei einer längeren Liegedauer ergebe sich eine höhere Häufigkeit von Infektionen. Das gelte zumindest für eine Verweildauer von 1 bis 6 Tagen. Gleichwohl habe die hier vorhandene Verweildauer von etwa 3,5 Tagen sich noch in einem vertretbaren Rahmen gehalten. Entscheidend sei, daß die Kanüle sofort bei dem Auftreten erster Beschwerden entfernt worden sei. Der Sachverständige hat in der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens weiter ausgeführt, daß es auch dann, wenn die Kanüle vor dem Auftreten erster Beschwerden entfernt worden wäre, es anschließend zu einer Venenentzündung hätte kommen können. In einem solchen Fall wären die Folgen nicht signifikant geringer ausgefallen. Nur wenn längere Zeit nach Auftreten einer Entzündung die Braunüle nicht entfernt worden wäre, sei davon auszugehen, daß schwererwiegende Folgen auftreten könnten. Deshalb würde von einer Vielzahl von Ärzten die Ansicht vertreten, daß eine routinemäßige Auswechselung der Braunüle sinnlos sei.

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d)

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Auch hinsichtlich der Überwachung der Einstichstelle ist nach dem Gutachten des Sachverständigen ein ärztliches Fehlverhalten nicht feststellbar. Selbst wenn die Punktionsstelle über den Zeitraum von 3 1/2 Tagen überhaupt nicht inspiziert worden wäre, könne ein ärztliches Fehlverhalten nicht festgestellt werden. Entscheidend sei, daß sofort bei Auftreten der ersten Beschwerden sachgerecht durch Entfernung der Braunüle reagiert worden sei.

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e)

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Auch die durchgeführte Behandlung der beginnenden Thrombophlebitis mit zunächst Heparin- später Rivanol-Verbänden ist nach dem Gutachten des Sachverständigen nicht zu beanstanden und entspricht üblichen Standards. Mündlich hat der Sachverständige hierzu ergänzt, daß ein Heparin- bzw. Rivanol-Verband selbst weitestgehend wirkungslos sei. Durch den Verband werde der Arm ruhig gestellt. Außerdem habe der Patient den Eindruck, es geschehe etwas mit ihm. Letztlich sei auch insoweit die sofortige Entfernung der Kanüle entscheidend gewesen.

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f)

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Auch der Umstand, daß dem Kläger nicht zu einem früheren Zeitpunkt ein Antibiotikum verabreicht worden ist, vermag die geltend gemachten Ansprüche nicht zu begründen. Der Sachverständige hat zunächst ausgeführt, daß nicht jede beginnende Thrombophliebitis antibiotisch behandelt werden müsse. Aufgrund des Fieberschubes vom 19.02.1990 ergebe sich ebenfalls keine Indikation für eine antibiotische Behandlung. Nachdem am 22. und 23.02.1990 jeweils in der zweiten Tageshälfte erneut Temperaturen von über 38 °C bzw. knapp unter 38 °C aufgetreten waren, hätte man, so der Sachverständige, an eine Antibiotikumgabe denken können. Ex post wäre eine solche antibiotische Therapie auch indiziert gewesen. Sie hätte jedoch nur unspezifisch und deshalb mit zweifelhaftem Erfolg durchgeführt werden können, weil zu diesem Zeitpunkt der verursachende Keim und das Ansprechverhalten auf ganz bestimmte Antibiotika nicht bekannt war. Auch hieraus ergibt sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht einmal der Vorwurf eines einfachen ärztlichen Fehlverhaltens.

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Es sei nicht erforderlich gewesen, die entfernte Kanüle bakteriologisch zu untersuchen. Eine Venenentzündung klinge, so der Sachverständige, meist innerhalb von 47 Stunden ab. Wenn unklares Fieber auftrete, sei eine Untersuchung der Kanüle zwar prinzipiell sinnvoll. Da das Fieber jedoch üblicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt auftrete, stehe die Kanüle zu Untersuchungszwecken nicht mehr zur Verfügung. Außerdem sei es äußerst problematisch, ob überhaupt eventuell vorhandene Keime an einer Kanüle nachweisbar seien.

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Austretenden Eiter hätte man auf Keime untersuchen können. Ob jedoch untersuchungsfähige Proben überhaupt vorhanden waren, hat der Kläger nicht bewiesen.

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Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, er hätte bei der Incision am 25.02.1990 wahrscheinlich einen Abstrich gemacht. Aber auch das hätte am Verlauf nichts geändert. Es hätte eine Kultur angelegt werden müssen, die Keime hätten vermehrt werden müssen. Anschließend hätte ein Antibiogramm erstellt werden müssen. Selbst unter optimalen Bedingungen wäre ein Ergebnis erst nach 48 Stunden zu erwarten gewesen. Letztlich hat der Sachverständige ausgeführt, daß das eingetretene schwere Krankheitsbild nur chirurgisch zu behandeln war.

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g)

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Ein ärztliches Fehlverhalten ergibt sich auch nicht daraus, daß die behandelnden Ärzte, insbesondere der Beklagte zu 2), die eingetretene schwere Komplikation verkannt haben. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, daß es sich bei der eingetretenen Komplikation um ein außergewöhnlich seltenes Risiko gehandelt hat. Als typische Initialbeschwerden für einen epiduralen Abszeß mit Myelitis seien Fieber, allgemeines Unwohlsein und Rückenschmerzen anzugeben. Hierbei handelt es sich um vage, unspezifische Symptome, die von oft anderen, offensichtlicheren und scheinbar akuteren medizinischen Problemen überlagert werden. Vorliegend sei als ungünstiger Umstand zu verzeichnen, daß die verabreichten Schmerzmittel zugleich fiebersenkend gewirkt hätten. Ganz besonders ungünstig habe sich, wie der Sachverständige mündlich ausgeführt hat, ausgewirkt, daß die typischen Rücken- und Schulterschmerzen als wiederaufflammende bereits bekannte Rückenschmerzen fehlinterpretiert worden seien. Hierzu hat der Kläger erklärt, er sei zuvor 3 bis 4 Jahre lang wegen gleichartiger Rückenbeschwerden in orthopädischer Behandlung bei den Belegärzten der Orthopädischen Abteilung des beklagten Krankenhauses gewesen. Die Symptomatik hätte den bekannten früheren Rückenschmerzen entsprochen, insbesondere sei wieder das bekannte Ziehen aufgetreten.

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Der Sachverständige hat abschließend ausgeführt, das Nichterkennen des tragischen Krankheitsverlaufes könne dem Beklagten zu 2) nicht vorgeworden werden. Der vorliegende Verlauf beim Kläger spiegele sehr genau das in der Literatur an den nur wenigen Stellen dargestellte diagnostische Dilemma dieses tückischen Krankheitsbildes wider.

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3.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709, 108 ZPO.