Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für Abwehr einer Schmerzensgeldklage
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe zur vollständigen Abweisung der Klage auf Schmerzensgeld. Das Gericht verneint die hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung und weist den Antrag zurück. Zur Begründung wertet es ärztliche Unterlagen als substantiierten Nachweis der Verletzungsfolgen und hält die geforderte Summe von 10.000 EUR für nicht überhöht.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur vollständigen Abweisung der Klage wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten können ärztliche Befundunterlagen als tragfähige Nachweise für behauptete Verletzungsfolgen herangezogen werden.
Die Angemessenheit eines Schmerzensgeldanspruchs ist nach Tatvorsatz, Gewaltanwendung sowie Art, Schwere und Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beurteilen; erhebliche und nachhaltige Folgen können eine Forderung von mehreren tausend Euro rechtfertigen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Ziel der vollständigen Abweisung einer Klage kann versagt werden, wenn ersichtlich ist, dass die Verteidigung keine realistische Aussicht auf Erfolg hat und der Antragssteller jedenfalls Teile der Haftung nicht in Abrede stellt.
Tenor
Der Antrag des Beklagten vom 10.10.2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR ist jedenfalls nicht zu hoch. Der Beklagte hat den Kläger vorsätzlich, grundlos und mit erheblicher Gewalt angegriffen. Dieser Angriff hat zu den Folgen geführt, die in der Anspruchsbegründung genannt werden und ein Schmerzensgeld in dieser Höhe rechtfertigen. Soweit der Beklagte diese Folgen bestreitet, sind sie durch die ärztlichen Unterlagen in der Anlage zur Anspruchsbegründung bewiesen. Nach dem Arztbrief der Klinik für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie vom 27.12.2021 bestanden eine Hypästhesie (= Taubheitsgefühl) jedenfalls bis zum 16.07.2020 und ein Sehen von Doppelbildern jedenfalls bis zum 12.08.2020. Nach einem weiteren Arztbrief dieser Klinik vom 02.07.2020 ist dem Kläger geraten worden, „flüssige bis weiche Kost für weitere 4-6 Wochen“ zu nehmen. Aus dem Arztbrief des MVZ für Augenheilkunde vom 09.02.2022 ergibt sich, dass an diesem Tag immer noch eine Nahexophorie diagnostiziert wurde (Exophorie = latentes Augenschielen). Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass das äußere Erscheinungsbild des Klägers dadurch beeinträchtigt wird.
Abgesehen davon gibt es keinen Grund, dem Beklagten entsprechend seinem Antrag Prozesskostenhilfe für den Antrag auf vollständige Abweisung der Klage zu bewilligen. Auch dem Beklagten ist bekannt, dass er jedenfalls ein Schmerzensgeld von mehreren tausend Euro schuldet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn
1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,
2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder
3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Münster oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.