PKH-Antrag zurückgewiesen: Unterlassungs- und Schmerzensgeldklage ohne Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine Unterlassungs- und Schmerzensgeldklage, mit der sie die Verbreitung der Information, sie stehe unter Betreuung, verhindern wollte. Das Landgericht verwarf den PKH-Antrag, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Es stellte dar, dass es sich bei den streitigen Mitteilungen um rechtmäßiges öffentlich-rechtliches Handeln bzw. gerechtfertigte Mitteilungen handelte und ein Schmerzensgeldanspruch nicht substantiiert begründet wurde.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; zur Prüfung genügt ein summarischer Maßstab, wonach der Rechtsstandpunkt vertretbar sein und die Möglichkeit der Beweisführung bestehen muss.
Äußerungen eines Trägers öffentlicher Verwaltung in Ausübung öffentlicher Aufgaben können öffentlich-rechtlichen Charakter haben, sodass ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch (§1004 BGB entsprechend) in Betracht kommt.
Die Zustellung eines Verwaltungsakts an den gesetzlichen Vertreter ist nach §41 VwVG i.V.m. §6 Abs.1 VwZG erforderlich; die Mitteilung der Entscheidung an Beteiligte (§13 Abs.7 SGB X) kann durch ein berechtigtes Informationsinteresse gerechtfertigt sein.
Ein Schmerzensgeldanspruch gegen einen Amtsträger nach §§839, 253 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt eine Amtspflichtverletzung voraus; konkrete und substantiiert vorgetragene Gesundheits- und Schadensfolgen sind erforderlich, um Höhe und Aussicht des Anspruchs zu beurteilen.
Tenor
wird der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 24.10.2019 zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
I.
Mit dem Antrag zu 1) macht die Antragstellerin einen Anspruch auf Unterlassung geltend. Sie begehrt, dass die Beklagte verurteilt wird, es künftig zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß anderen gegenüber zu verbreiten, dass die Klägerin in der Vergangenheit unter rechtlicher Betreuung stand. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg.
Der für die Erfolgsaussicht anzulegende Prüfungsmaßstab ist summarischer Natur, so dass sich eine Beweisaufnahme über entscheidungserhebliches Tatsachenvorbringen im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren regelmäßig verbietet (OLG Stuttgart VersR 2008, 1373). Dabei sind an die Prüfung der Erfolgsaussichten keine überspannten Anforderungen zu stellen. Hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht bereits schließlich dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Partei, die um Prozesskostenhilfe nachsucht, für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (BGH NJW 1994, 1160). Entscheidend ist, ob das in der Sache selbst verfolgte materiell-rechtliche Begehren Erfolg verspricht, so dass nicht allein auf den bloß vorläufigen Erfolg eines Rechtsmittels abgestellt werden darf (BGH BeckRS 2017, 119118). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
1.
Es bestehen bereits Bedenken an der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hinsichtlich des Antrags zu 1).
Es dürfte eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegen (vergleiche § 40 VwGO). Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. VGH Mannheim, NJW 1990, 1808) sind öffentlich-rechtlicher Natur solche Klagen entsprechend § 1004 BGB auf Unterlassen ehrverletzender Äußerungen, die von einem Träger öffentlicher Verwaltung bei Erfüllung öffentlicher Aufgaben gestützt auf vorhandene oder vermeintliche öffentlich-rechtliche Befugnisse gegenüber einem außerhalb der Verwaltung stehenden Bürger abgegeben werden. Dagegen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, wenn die beanstandeten Äußerungen nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern nur gelegentlich einer nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Tätigkeit gemacht werden, wenn sie allein Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung sind (VGH Mannheim, NVwZ-RR 2002, 525). Hier ist Ersteres der Fall. Die Antragstellerin beanstandet zum einen, dass ihrem Betreuer gegenüber Vorwürfe gegen die Antragstellerin im Rahmen der Zurückweisung durch Verwaltungsakt geschildert wurden, zum anderen, dass die von ihr vertretene Zeugin A mit Schreiben vom 05.07.2018 über die Entscheidung der Zurückweisung der Antragstellerin als Bevollmächtigte in Kenntnis gesetzt wurde und dabei eine Kopie des Bescheides beigefügt wurde. Dabei handelt es sich in beiden Fällen um eine Äußerung der Antragsgegnerin, die sie aus ihrer Sicht bei Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben getätigt hat, es handelt sich gerade nicht um den Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung. In beiden Fällen liegt ein öffentlich-rechtliches Handeln durch Verwaltungsakt vor. Es dürfte deshalb allenfalls ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB entsprechend) in Betracht kommen.
2.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich aus § 17 Abs. 2 GVG eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auch für den Antrag zu 1) ergibt, bestehen keine Erfolgsaussichten.
a.
Ein Anspruch auf Unterlassen setzt voraus, dass die Antragstellerin durch das Verhalten der Antragsgegnerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt ist. Dies umfasst auch den Schutz der Persönlichkeit in seiner Darstellung nach außen, hier also den Umstand, dass die Antragstellerin unter Betreuung steht sowie die konkreten Vorgänge vom 24.05.2018. Der Eingriff ist allerdings nicht rechtswidrig.
aa.
Die Zurückweisung nach § 13 Abs. 6 SGB X stellt einen Verwaltungsakt dar. Gemäß § 41 VwVG i.V.m. § 6 Abs. 1 VwZG muss die Zustellung an den gesetzlichen Vertreter erfolgen. Die Zustellung des Bescheids an den Betreuer der Antragstellerin ist daher nicht zu beanstanden. Im Gegenteil nur so konnte der Bescheid wirksam zugestellt werden. Dass die Antragstellerin darin als „die Betreute“ bezeichnet ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies entspricht dem korrekten juristischen Terminus. Dass darin die Gründe, die zu der Zurückweisung führten, ausführlich geschildert wurden, begegnet keinen Bedenken; im Gegenteil auch dies war erforderlich. Darin liegen schließlich die, von der Antragstellerin gerichtlich überprüfbaren Gründe für ihre Zurückweisung.
bb.
Auch die Mitteilung gegenüber der Zeugin A unter Beifügung einer Kopie des Bescheides ist gerechtfertigt. Nach § 13 Abs. 7 SGB X ist die Zurückweisung auch dem Beteiligten, hier der Zeugin A, mitzuteilen. Soweit die Antragstellerin bemängelt, dass eine Mitteilung der bloßen Zurückweisung ausgereicht hätte, ergibt eine Abwägung, dass das Verhalten der Beklagten auch insoweit nicht zu beanstanden ist. Unstreitig handelt es sich bei dem Betreuungsverhältnis um eine wahre Tatsache. Die Verbreitung einer solchen ist nur dann rechtswidrig, wenn die Aussage entweder die Intim- oder Privatsphäre oder eine andere besonders geschützte Sphäre betrifft und sich nicht durch ein berechtigtes Interesse rechtfertigen lässt der wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vergleiche Bundesverfassungsgericht, NJW 2000, 2413). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Es bestehen bereits Bedenken, dass die Äußerung hier die Privatsphäre der Antragstellerin betrifft. Die Intimsphäre als der Bereich der höchstpersönlichen, privaten Lebensgestaltung (insbesondere innere Gedanken- und Gefühlswelt) ist nicht betroffen. Die Privatsphäre umfasst denjenigen Lebensbereich, zu dem andere Menschen nach der sozialen Anschauung nur mit Zustimmung des Betroffenen Zugang haben, d.h. thematisch Aspekte, deren öffentliche Erörterung wegen ihrer engen Verbindung zur Person der Entscheidung des Betroffenen überlassen sind. Demgegenüber betrifft die Sozialsphäre die Beziehungen zur Umwelt. Der Umstand, dass die Antragstellerin unter Betreuung stand, steht zwar in enger Verbindung zu ihrer Person, da die Betreuung an sich aber gerade ihre Verbindung nach außen (Auftreten gegenüber Behörden usw.) erfasst, kann sie auch dem Bereich der Sozialsphäre zugeordnet werden. Soweit die Antragstellerin ausführen lässt, dass bereits die Nachfrage beim Betreuungsgericht zeige, dass man von einer Unzurechnungsfähigkeit ausginge und daher nicht die Sozialsphäre betroffen sei, erschließt sich dies nicht.
Die Angabe ist jedenfalls wegen eines berechtigten Interesses gerechtfertigt. Zwar bestehen unterschiedliche Auffassungen, ob die Zurückweisung auch für die Beteiligte selbstständig anfechtbar ist, jedenfalls kann sie die Zurückweisung aber zusammen mit der Hauptsache anfechten (vgl. dazu Prehn in Diering/Timme/Stähler, SGB X, 5. Aufl. 2019, § 13 Rn. 33). Bereits daraus ergibt sich, dass auch gegenüber der Beteiligten eine Begründung Ausdruck eines berechtigten Interesses ist. Hinzu kommt, dass die Vorgänge vom 24.05.2018 bereits deshalb gegenüber der Zeugin A keiner besonderen Geheimhaltung unterliegen, da diese selbst anwesend war. Es wurden also keine Vorgänge mitgeteilt, von denen sie zuvor nichts wusste. Auch der Umstand, dass dabei gleichzeitig (mittelbar) mitgeteilt wurde, dass die Antragstellerin unter Betreuung steht, ist nicht zu beanstanden. Die Zeugin A war Beteiligte des Verfahrens. Sie ist gerade keine unbeteiligte Dritte. Es bestand somit auch ihrerseits ein gewisses Interesse daran, zu erfahren, dass ihre Bevollmächtigte unter Betreuung steht. Da die Zustellung an den Betreuer erforderlich ist für eine wirksame Zustellung hätte sie davon im weiteren Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit ohnehin erfahren.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Schaden droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht.
b.
Woraus sich eine Wiederholungsgefahr ergeben soll, legt die Antragstellerin bereits nicht dar.
II.
Mit dem Antrag zu 2) macht die Antragstellerin einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes geltend. Insofern dürfte gemäß § 40 Abs. 2 VwGO der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sein. Der Antrag hat allerdings keine Aussicht auf Erfolg.
Ein solcher Schmerzensgeldanspruch aus §§ 839, 253 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzte eine Amtspflichtverletzung voraus. Diese läge vor, wenn die beanstandeten Äußerungen nicht gerechtfertigt wären. Dies ist allerdings, wie oben ausgeführt, nicht der Fall.
Hinzu kommt, dass der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch i.H.v. 10.000 € nicht nachvollziehbar ist. Die Antragstellerin lässt lediglich ausführen, dass sich durch die Belastung ihre psychische Situation wieder verschlechtert habe, sie habe wieder Medikamente nehmen müssen. Diese Schilderung ist allerdings zu unkonkret, um eine konkrete Prognose für ein voraussichtlich angemessenes Schmerzensgeld abzugeben. Es fehlen Angaben dazu, wie sich die psychische Situation konkret verschlechterte, wie lange und wie sich dies auswirkte. Die Mitteilung allein, sie befinde sich wieder in psychologischer Behandlung, genügt erkennbar nicht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn
1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,
2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder
3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Münster oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.