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Landgericht Münster·11 O 166/13·24.10.2016

Werklohn für Blockheizkraftwerke: Fälligkeit ohne Abnahme; Aufrechnung wegen fehlerhafter Fundamentplanung

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte restlichen Werklohn für zwei Blockheizkraftwerke und eine Biogasfackelanlage. Streitpunkt war u.a. die Fälligkeit trotz fehlender Abnahme sowie Zurückbehaltungsrechte wegen behaupteter Mängel/Nachweise (CE, Lärm, Fundamente). Das LG bejahte die Fälligkeit nach AGB wegen Versandbereitschaft und ausbleibender, nicht von der Klägerin zu vertretender Abnahme und verneinte wesentliche Mängel bzw. ein Zurückbehaltungsrecht. Eine Hilfsaufrechnung der Beklagten wegen fehlerhafter Fundamentplanung griff in Höhe von 7.513,66 € durch; weitergehender Gewinnentgang wurde mangels Substantiierung/Kausalität abgewiesen.

Ausgang: Zahlungsklage überwiegend zugesprochen; Kürzung um 7.513,66 € wegen Aufrechnung, Nebenforderungen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Enthält ein Vertrag überwiegend werkvertragliche Elemente, wird der Werklohn grundsätzlich erst mit Abnahme fällig; eine vertragliche Fälligkeitsregelung kann die Fälligkeit bei verzögerter Abnahme an die Versandbereitschaft und den Ablauf einer Frist knüpfen, wenn die Verzögerung nicht vom Unternehmer zu vertreten ist.

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Ein Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Konformitätsnachweise besteht nicht, wenn die geschuldete CE-Konformitätserklärung für den Liefer- bzw. Auftragsumfang übergeben ist und eine weitergehende Erklärung des Unternehmers für fremde Komponenten ohne nachgewiesene eigene Installation/Integration nicht geschuldet ist.

3

Ein vereinbarter Schallgrenzwert ist erfüllt, wenn der Sollwert im maßgeblichen Messabstand eingehalten wird; die Verwendung eines hierfür geeigneten Schalldämpfers ist unerheblich, solange keine funktionsbeeinträchtigenden Nachteile substantiiert dargelegt werden.

4

Plant der Unternehmer im Rahmen des Werkvertrags die Fundamentausführung fehlerhaft und errichtet der Besteller daraufhin zu klein dimensionierte Fundamente, kann dem Besteller ein Schadensersatzanspruch aus §§ 631, 634 Nr. 4, 280 BGB in Höhe der erforderlichen Anpassungs-/Erneuerungskosten zustehen.

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Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn wegen verzögerter Inbetriebnahme setzt substantiierten Vortrag zur Kausalität der Pflichtverletzung und zur Schadensentstehung voraus; fehlende Kausalität oder zumutbare Abhilfemöglichkeiten des Bestellers können den Anspruch ausschließen.

Relevante Normen
§ Maschinenrichtlinie 2006/42/EG§ 389, 362 BGB§ 631 BGB§ 634 Nr. 4 BGB§ 280 BGB§ 288 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 48.934,13 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.186,63 € seit dem 15.02.2012, aus weiteren 2.237,20 € seit dem 15.02.2012 sowie aus 30.510,30 € seit dem 09.08.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5 % und die Beklagte zu 95 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

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Geschäftsgegenstand der Klägerin ist die Konzeption, Produktion und Installation von Blockheizkraftwerken.

3

Die Beklagte bestellte bei der Klägerin im ## 2011 ein Blockheizkraftwerk sowie eine Biogasfackelanlage zum Preis von 267.574,78 € (Blockheizkraftwerk) und 26.757,46 € (Biogasfackelanlage). Im ## 2011 wurde ein weiteres Blockheizkraftwerk zum Preis von 334.390,00 € bestellt. Die Anlagen sollten von der Beklagten als Bestandteile einer Biogasanlage verwendet werden. Nach der vertraglichen Regelung sollte die Biogasfackelanlage lediglich geliefert und abgeladen werden.

4

Nach den AGB der Klägerin gilt eine Anlage als abgenommen, wenn sich nach der Versandbereitschaftsmeldung die Abnahme aus nicht von der Klägerin zu vertretenden Gründen um mehr als 60 Tage verzögert. Auch sollten nach den AGB der Klägerin die restlichen 10 % der Vergütung 10 Tage nach erfolgter Inbetriebnahme gezahlt werden, spätestens jedoch 60 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft, wenn sich die Abnahme aus nicht von der Klägerin zu vertretenden Gründen verzögert. Die Versandbereitschaftsmeldungen erfolgten zum ##.##.2011 (erstes Blockheizkraftwerk) und ##.##.2012 (zweites Blockheizkraftwerk).

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Die bestellten Gegenstände wurden an die Beklagte ausgeliefert.

6

Die Fundamente für die Blockheizkraftwerke sollten nach der Vereinbarung der Parteien den Anforderungen der Windlastzone 2 und der Schneelastzone 2 (bis 285 m über Meeresspiegel) entsprechen und wurden von der Klägerin geplant. Die Klägerin war bei der Konzeption der Fundamentgrößen (bei zwei Fundamentpfeilern) von 35 x 35 cm ausgegangen (vgl. Anlage „Planzeichnung Container-Fundamente“ vom ##.##.2011, „Projekt K“, Anlage B12, Bl. 148 d. A.). Entsprechend ließ die Beklagte Fundamente dieser Größe errichten. Wie sich aus einer späteren Nachberechnung ergab, musste die Fundamentgröße zumindest einzelner Fundamente aus statischen Gründen 60 x 60 cm betragen (vgl. Nachtrag Berechnung Statik vom ##.##.2011 Bl. 182 d. A.), so dass die ursprüngliche Planung – insoweit unstreitig – fehlerhaft war und die hergestellten Fundamente zumindest teilweise nicht ausreichende Maße aufwiesen.

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Nach den vertraglichen Vereinbarungen sollte für die beiden Blockheizkraftwerke der Schalldruckpegel im Freifeld in 10 m Entfernung 65 db betragen.

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Die Beklagte zahlte die vereinbarten Entgelte bis auf die mit der Klage geltend gemachte Restforderung. Dabei sind für das erste Blockheizkraftwerk noch 23.700,29 €, für die Biogasfackelanlage noch 2.237,20 € und für das zweite Blockheizkraftwerk noch 30.510,39 € offen.

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Die Klägerin überreichte der Beklagten für die Biogasfackelanlage eine CE-Konformitätserklärung des Herstellers. Sie überreichte weiter für die Blockheizkraftwerke CE-Konformitätserklärungen v. ##.##.2009 und ##.##.2015 (vgl. Bl. 115, 116, 336 d. A.).

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 56.447,79 € zuzüglich 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 23.700,29 € seit dem 15.02.2012, aus weiteren 2.237,20 € seit dem 15.02.2012 sowie aus 30.510,30 € seit dem 09.08.2012 zu zahlen;

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2. die Beklagte zu verurteilen, an sie Mahnkosten von 5,00 € sowie Auskunftskosten von 10,58 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte meint, die Anlage sei nicht abnahmefähig. Es würde eine CE-Konformitätserklärung für die gesamte gelieferte Anlage, also mit Aufbauten, nicht vorliegen. Auch für die Gasfackelanlage müsste die Klägerin eine entsprechende Konformitätserklärung abgeben, da sie die Anlage installiert habe.

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Die Klägerin meint weiter, es bedürfe eines Schallschutznachweises, wonach der Container einen Lärmpegel von 65 db nicht überschreitet. Die 65 db würden – insoweit unstreitig – nur mit einem Schalldämpfer eingehalten. Die Klägerin behauptet, die Kosten für die Änderung der Fundamentgröße würden 48.300,00 € betragen. Für nähere Darlegungen wird verwiesen auf die Ausführungen im Schriftsatz vom ##.##.2014 (Bl. 212 f. d. A.). Mit dieser Forderung erklärt die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung gegen die Klageforderung.

17

Die Beklagte meint weiter, sie habe einen Gewinnausfall in Höhe von 120.000,00 € wegen einer verspäteten Inbetriebnahme der Anlage. Für nähere Darlegungen wird insoweit auf die Schriftsätze vom ##.##.2016 und ##.##.2016 Bezug genommen. Auch mit dieser Forderung erklärt die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung gegen die Klageforderung. Die Klägerin behauptet, sie habe die Gasfackelanlage nicht installiert; die dort angelegten Kunststoffanschlüsse seien für sie aus technischen Gründen schon nicht möglich.

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Die Beklagte hat eine Zahlung während des Rechtsstreits zunächst auch mit der Begründung verweigert, dass weitere näher bezeichnete Nachweise / Unterlagen nicht übergeben worden seien; in der mündlichen Verhandlung vom ##.##.2014 wurde von der Beklagten bestätigt, dass diese Unterlagen (zwischenzeitlich) übergeben worden sind.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.

20

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Diplom-Ingenieur R. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das zur Akte gereichte schriftliche Gutachten vom ##.##.2016 (lose in der Akte).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

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I.

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Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 48.934,13 €.

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1. Der Anspruch war zunächst in Höhe der ursprünglich geltend gemachten Klageforderung von 56.447,79 € entstanden.

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Der Anspruch ist auch fällig geworden. Da der Schwerpunkt des Vertrags in werkverträglichen Elementen liegt, bestand grundsätzlich das Erfordernis einer Abnahme. Auch ohne Abnahme war allerdings Fälligkeit eingetreten, da entsprechend der vertraglichen Regelung seitens der Klägerin die Versandbereitschaft angezeigt wurde, jeweils mehr als 60 Tage verstrichen sind und nicht feststellbar ist, dass die Abnahme aus von der Klägerin zu vertretenden Umständen verzögert wurde. Auch die Beklagte behauptet letztlich nicht ernsthaft, zumindest nicht hinreichend substantiiert, eine mangelnde Betriebsfähigkeit der von der Klägerin gelieferten Maschinen und Anlagen.

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Es bestehen auch keine wesentlichen Mängel an den Anlagen.

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Dies betrifft insbesondere den Punkt der Schalldämmung. Schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin wird der Sollwert von 65 db erreicht (vgl. Schriftsatz vom ##.##.2014, Bl. 210 d. A.). Dass hierbei ein größerer Schalldämpfer genutzt wird, ist ohne Relevanz, zumal auch die Beklagte nicht darlegt, dass durch die Verwendung des Schalldämpfers die Funktionalität der Maschine beeinträchtigt wird; entscheidend ist vielmehr, dass der Soll-Wert erreicht wird. Unabhängig davon geht die Beklagte auch nicht darauf ein, in welcher Entfernung nach ihrer Behauptung der Grenzwert überschritten wird.

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Es besteht auch keine Verpflichtung zur Vorlage weiterer Nachweise aufgrund dessen der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zustehen würde.

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Hierbei sind zunächst die EC-Konformitätsnachweise nach der sogenannten Maschinenrichtlinie übergeben worden. Insbesondere hat die Klägerin mit Schreiben vom ##.##.2015 die Einhaltung von Richtlinien bestätigt und eine entsprechende Konformitätserklärung abgegeben für beide Blockheizkraftwerke. Dies ergibt sich schon aus der Inbezugnahme der entsprechenden Auftragsnummern (vgl. Bl. 336 d. A.). Nach dem Wortlaut der Erklärung wird die Einhaltung der Richtlinien für den oben genannten Auftrag, also für die Aufträge bezüglich beider Blockheizkraftwerke, bestätigt. Auch für die Biogasfackelanlage ist keine weitere CE-Konformitätserklärung zu übergeben. Die entsprechende Konformitätserklärung des Herstellers wurde der Beklagten unstreitig übergeben (vgl. Erklärungen des Geschäftsführers der Beklagten im Protokoll vom 01.04.2014, Bl. 194 d. A.). Soweit die Beklagte meint, darüber hinaus sei eine weitere CE-Konformitätserklärung der Klägerin zu erteilen und insoweit behauptet, die Klägerin habe die Installationen vorgenommen, aufgrund derer die Konformitätserklärung abzugeben sei, hat sie nicht unter Beweis gestellt, dass die Klägerin die Biogasfackelanlage selbst installiert und angeschlossen hat. Hiergegen sprach auch die vertragliche Regelung, wonach lediglich eine Lieferung geschuldet war. Ob bei einer Installation durch die Klägerin eine entsprechende CE-Konformitätserklärung seitens der Klägerin zu erteilen gewesen wäre, kann daher dahinstehen.

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Schließlich muss die Klägerin auch nicht selbst die Fundamente ändern mit der Folge, dass nur Zug-um-Zug zu verurteilen gewesen wäre; die Fundamente wurden unstreitig von der Beklagten errichtet (zum Schadenersatzanspruch bezüglich der Fundamente siehe unten).

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2. Der Anspruch der Klägerin ist aufgrund einer (Hilfs-) Aufrechnung der Beklagten in Höhe von 7.513,66 € erloschen, §§ 389, 362 BGB.

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a. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin einen Schadensersatzanspruch aus §§ 631, 634 Nr. 4, 280 BGB. Die Klägerin hat die ursprünglichen Fundamentgrößen fehlerhaft geplant, so dass diese fehlerhaft zu klein geplant waren und von der Beklagten entsprechend errichtet wurden. Es ist deswegen erforderlich, die Fundamente zumindest teilweise zu erneuern bzw. abzuändern.

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Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen R, denen das Gericht folgt, betragen die Kosten hierfür bei einem Abriss der alten Fundamente 7.513,66 € brutto. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Schlussfolgerungen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Soweit die Beklagte eine Ungenauigkeit des Gutachtens kritisiert, hat der Sachverständige selbst eine Kostenungenauigkeit von +/- 30 % eingeräumt und auf die hohen Kosten hingewiesen, die bei einer weiteren Begutachtung entstehen würden. Soweit die Beklagte Unrichtigkeiten des Gutachtens rügt, hat sie eine ergänzende Begutachtung nicht beantragt. Da das Gutachten, wie bereits dargelegt, für sich genommen nachvollziehbar und frei von Widersprüchen ist, besteht auch kein Anlass, von Amts wegen ein Ergänzungsgutachten einzuholen. Soweit der Sachverständige noch eine weitere Lösung, die günstiger wäre, ins Spiel brachte, bei der die alten Fundamente nicht abgerissen werden, kam diese Lösung nicht in Betracht, da unstreitig dieser Vorschlag nicht praktikabel ist; das angedachte Fundament hätte nämlich den Rohrkanal verschlossen.

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Die Forderung der Beklagten war wegen der weiter geltend gemachten Forderungshöhe unbegründet.

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b. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von entgangenem Gewinn in Höhe von 120.000,00 € wegen einer mangelbedingten verspäteten Inbetriebnahme der Anlage. Die Beklagte hat schon nicht substantiiert dargelegt, dass die unterbliebene Inbetriebnahme allein durch die fehlerhafte Größe der Fundamente ursächlich bedingt wurde. Zudem liegen, wie dargestellt, keine Mängel vor. Allein die Pflichtverletzung bezüglich der Fundamentgröße kann zudem den Verzögerungsschaden nicht begründen, da die Beklagte selbst die Möglichkeit gehabt hätte, das Fundament nachzubessern und so eine Inbetriebnahme der Anlage zu ermöglichen.

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3. Die Zinsforderung folgt aus §§ 288, 291 ZPO. Soweit die Aufrechnung begründet war, war die Forderung ex-tunc in Abzug zu bringen.

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4. Die weiteren Nebenforderungen der Klägerin sind nicht begründet. Es fehlt schon an schlüssigem Vortrag zu den Mahnkosten und den Auskunftskosten. Eines Hinweises bedurfte es hierzu nicht, da es sich insoweit um Nebenforderungen handelte.

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II.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

41

III.

42

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

43

IV.

44

Der Streitwert wird festgesetzt auf 153.681,92 €.

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Er setzt sich zusammen aus:

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       der Klageforderung in Höhe von 56.447,79 €,

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       der hilfsweise aufgerechneten Forderung der Klägerin wegen der Fundamentgröße in Höhe von 48.300,00 € und

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       der hilfsweise aufgerechneten Forderung der Beklagten wegen der mangelbedingten verspäteten Inbetriebnahme in Höhe von 48.934,13 €.

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Die letzte Forderung war nur insoweit streitwerterhöhend, als über sie entschieden werden konnte, also nur in Höhe der noch bestehenden Klageforderung, § 45 Abs. 3 GKG.

50

V.

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Der Schriftsatz vom 31.10.2016, der nach Erlass des Urteils eingegangen ist, war nicht mehr zu berücksichtigen.