Zahnarzthaftung: Verfärbter Zahnersatz – keine Zurechnung mangels Nachweis/Voraussehbarkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen behauptet fehlerhafter zahnprothetischer Behandlung. Das Gericht verneinte eine Haftung des Zahnarztes: Das Dentallabor war kein Verrichtungsgehilfe i.S.d. § 831 BGB, und ein eigener Behandlungsfehler war nicht nachweisbar bzw. die eingetretenen Folgen waren für den Zahnarzt nicht vorhersehbar. Zwar wurden technische Mängel am Zahnersatz festgestellt, deren Ursächlichkeit für Verfärbung/Metallgeschmack blieb aber offen. Zudem war der geltend gemachte materielle Schaden nicht substantiiert dargelegt; der Feststellungsantrag war jedenfalls unbegründet.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung weiterer Ersatzpflicht vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Dentallabor, das ein Zahnarzt als selbständiges Unternehmen mit der Anfertigung von Zahnersatz beauftragt, ist regelmäßig kein Verrichtungsgehilfe des Zahnarztes im Sinne des § 831 Abs. 1 BGB, wenn es an einem Weisungsrecht hinsichtlich Zeit, Umfang und Art der Ausführung fehlt.
Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB setzen voraus, dass die geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen dem Behandler als adäquat kausale und zurechenbare Folge eines Behandlungsfehlers nachweisbar sind.
Sind die behaupteten Folgen einer erkennbaren technischen Unzulänglichkeit für den Behandler nach den fachlichen Maßstäben nicht vorhersehbar, fehlt es an der Zurechenbarkeit des Schadens, selbst wenn die Unzulänglichkeit als Fehler angesehen wird.
Im Rahmen eines Behandlungsvertrages kann sich der Behandler eines Dentallabors als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) bedienen; eine Haftung setzt jedoch den Nachweis voraus, dass die Mängel der Laborleistung ursächlich für den Schaden waren.
Ein materieller Schadensersatzanspruch erfordert substantiierten Vortrag zur Schadensart und -höhe; pauschale Beträge pro Arztbesuch ohne Konkretisierung (z.B. Fahrtkosten, Verdienstausfall) genügen nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer unbedingten und unbefristeten schriftlichen Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder steuerbürgin zu gelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt vom Beklagten ein Schmerzensgeld, das sie mit 8.000,-- DM angegeben hat, 720,-- DM materiellen Schadensersatz und Feststellung, daß der Beklagte sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen hat, soweit er nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen ist, wegen einer behaupteten fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung durch den Beklagten in der Zeit vom 27.11.1989 bis zum 21.12.1989.
Die am #.#.1937 geborene und bei der DAK krankenversicherte Klägerin war – mit Unterbrechungen – seit Mitte der 80er Jahre in zahnärztlicher Behandlung des Beklagten. In der Zeit vom 27.11.1989 bis zum 2.1.1990 führte der Beklagte bei der Klägerin aufgrund eines zuvor von der DAK gebilligten Heil- und Kostenplanes eine zahnprothetische Behandlung durch. Er setzte der Klägerin nach entsprechender Vorarbeit (durch Abschleifen) eine herausnehmbare Brücke mit neun Teleskopkronen an den Zähnen 17, 12, 11, 21 bis 25 und 27 im Oberkiefer ein. Den Zahnersatz ließ er von der Firma H in Münster anfertigen. Diese stellte ihm dafür 5.557,50 DM in Rechnung.
Die Klägerin erhielt vom Beklagten unter dem 21.12.1989 für die zahnärztliche Behandlung einschließlich des Zahnersatzes eine Rechnung über 6.661,33 DM. Die Rechnung verhielt sich über den von ihr zu tragenden Eigenanteil. Wegen der Einzelheiten der Rechnung vom 21.12.1989 wird auf deren Kopie (Bl. 12 d. A.) Bezug genommen. Insgesamt kosteten die Leistungen des Beklagten mehr als 10.000,-- DM.
Die Klägerin hatte im Unterkieferbereich bereits zuvor Zahnersatz. Am Unterkiefer befinden sich „Freiendsättel“, die herausnehmbar und mit ihren Geschieben an den Kronen 43 und 33 fixiert sind. Diese Konstruktion stammt aus dem Jahre 1987 von dem Zahnarzt P. Die vier unteren Schneidezähne sind natürliche Zähne.
Die Klägerin hatte erhebliche Probleme mit dem vom Beklagten eingesetzten Zahnersatz. Bis August 1990 suchte sie den Beklagten deshalb mehrfach auf. Unter dem 26.3.1990 ist in der Ambulanzkarte der Beklagten vermerkt: “Teleskopbrücke neu vergoldet“. Unter dem 11.6.1990 findet sich die Eintragung, daß eine Reparatur der Verblendung der Nr. 21 erfolgt sei, die Brücke poliert und die Front unten etwas eingeschliffen worden sei. Unter dem 27.6.1990 findet sich ein Vermerk zur “Verfärbung“ der Prothese und über einen bitteren Geschmack nach Vergolden der Prothese. Ferner ist dort vermerkt “Uni: Säure kein Einfluß“ und “Biß erhöhen, durch Unterprothese neu aufstellen und unterfüttern. Pat. meldet sich nach dem Urlaub.“
Das Metall des vom Beklagten eingesetzten Zahnersatzes zeigte Verfärbungen, die Kunststoffverblendung wurde zunehmend dunkler. Aufgrund einer Untersuchung vom 18.10.1990 stellte der von der DAK mit einem Gutachten beauftragte Zahnarzt O eine “außerordentlich starke Dunkelbraunverfärbung“ der Brücke fest. Die Klägerin klagte ihm gegenüber über einen intensiven, untragbaren Metallgeschmack. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Untersuchungsbefundes des O vom 26.10.1990 (Bl. 15 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin begab sich in die Behandlung der Poliklinik und Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten der WWU Münster. Dort wurde sie erstmals am 18.4.1990 und anschließend in einer Vielzahl von Terminen bis zum Sommer 1991 behandelt. Die Behandlung erfolgte auch wegen Parodontose und anderer als der vom Zahnersatz des Beklagten betroffenen Zähne. Die Behandlung wurde im Sommer 1991 abgeschlossen. Die Klägerin erhielt eine neue Teleskopkronenprothese.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sie fehlerhaft behandelt. Ursache für die Verfärbung und ihre Beschwerden durch den Zahnersatz sei, daß das Metall der Brücke sich nicht mit dem Zahnersatzmetall im Unterkiefer vertrage. Der Beklagte habe im Zusammenwirken mit dem Labor veranlaßt, daß Altgold beigemengt worden sei. Auch sei kein reines Stabilor verwendet worden, sondern unterschiedliche Metalle und metallreduzierte Legierungen im sauren Bereich seien benutzt worden. Die Unverträglichkeit hätte der Beklagte feststellen müssen. Sie sei nicht unüblich und außergewöhnlich. Der Beklagte hätte vorher Proben nehmen und Untersuchungen durchführen lassen müssen.
Darüber hinaus sei der “Biß“ nicht korrekt gewesen; entweder habe der Beklagte die Unterprothese nicht ordnungsgemäß abgeschliffen oder die Oberprothese zu hoch erstellt. Er habe den “Biß“ nicht “vermessen“. Der Beklagte habe die Brücke nicht ordnungsgemäß eingepaßt. Zwischen der aufgebrachten Brücke und den Primärkronen seien Hohlräume verblieben, so daß sich Speisereste an den Nahtstellen hätten festsetzen können.
Zu den Folgen behauptet die Klägerin: Im gesamten Jahr 1990 habe sie einen intensiven Metallgeschmack gehabt. Dadurch sei ihr sämtliche Lebensfreude genommen worden. Durch diesen Umstand, die Verfärbungen und die zahnärztlichen Behandlungen sei sie psychisch erheblich angegriffen gewesen. Bei den zahnärztlichen Untersuchungen habe sie Schmerzen gehabt. Darüber hinaus sei die Nahrungsaufnahme eingeschränkt gewesen. Sie habe monatelang einen “wunden Mund“ gehabt.
Vom 29.11.1990 bis Februar 1991 sei sie, die Klägerin, 48 Mal in der Zahnklinik gewesen oder habe andere Ärzte aufgesucht, um die Vorbereitungen treffen zu lassen, damit eine Erneuerung der Brücke habe erfolgen können. Insoweit hat sie eine Aufstellung über Arztbesuche mit 27 Terminen als Anlage zur Klageschrift eingereicht. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Aufstellung (Bl. 25 d. A.) Bezug genommen. Darüber hinaus hat die Klägerin weitere Behandlungen behauptet. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 2 bis 6 ihres Schriftsatzes vom 5.7.1991 (bl. 80 – 84 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin begehrt für jede der behaupteten 48 Behandlungen ohne nähere Konkretisierung 15,-- DM Schadensersatz.
Die Klägerin beantragt,
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an sie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen hierauf seit Klagezustellung zu zahlen.
2.
Der Beklagte wird verurteilt, an sie 720,-- DM nebst 4 % Zinsen hierauf seit Klagezustellung zu zahlen.
3.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden, der sich aus der fehlerhaften Behandlung der Klägerin in der Zeit vom 27.11.1989 bis 21.12.1989 ergeben wird, zu ersetzen, soweit dieser nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Verfärbung beruhe nicht auf einem Behandlungsfehler. Die Behandlung sei lege artis erfolgt. Die Folgen seien nicht vorhersehbar gewesen. Der Beklagte bestreitet, daß der Biß nicht korrekt gewesen sei. Ferner bestreitet er den Metallgeschmack mit Nichtwissen.
Der Beklagte behauptet ferner, es sei Stabilor NF IV der Firma Degussa verwandt worden. Es handele sich um eine übliche und häufig verwendete Legierung. Er, der Beklagte, habe keine unterschiedlichen Metalle und edelmetallreduzierte Legierungen verwandt. Eine Metalluntersuchung durch den Beklagten vor der Erstellung des Zahnersatzes sei nicht notwendig gewesen.
Die Behandlung der Klägerin in der Zahnklinik – insbesondere die Parodontose- und Zahnerhaltungsbehandlung – sei nicht durch seine, des Beklagten, Behandlung verursacht worden. Er, der Beklagte, habe den Biß und die Kieferschiebebewegungen kontrolliert.
Hilfsweise hat der Beklagte die Aufrechnung mit dem Vergütungsanspruch für die zahnärztliche Behandlung der Klägerin in Höhe von 6.661,33 DM aus der Rechnung vom 21.12.1989, auf die die Klägerin bisher noch keine Leistungen erbracht hat, erklärt. Ferner hat er sich hilfsweise auf die Einrede der Verjährung berufen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage der Frau B gemäß § 377 Abs. 3 ZPO und eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Beweisergebnisses wird auf die schriftliche Zeugenaussage der Frau B vom 29.7.1991 und 4.11.1991 (Bl. 94/95/110 d. A.) und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen L vom 8.7.1992 und dessen Anlagen (Bl. 118 – 130 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Schmerzensgeldanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB oder §§ 831, 847 Abs. 1 BGB und keinen Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens aus § 823 Abs. 1 BGB, § 831 BGB oder § 635 BGB in Verbindung mit § 278 BGB.
I.
Der Schmerzensgeldanspruch ist nicht begründet.
1.
Auf eine fehlerhafte Leistung der Firma H kann die Klägerin einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Beklagten schon deshalb nicht stützen, weil die H im Rahmen der Erstellung des Zahnersatzes nicht Verrichtungsgehilfe des Beklagten im Sinne des § 831 Abs. 1 BGB war. Im Sinne dieser Vorschrift zu einer Verrichtung bestellt ist, wem von einem anderen, von dessen Weisungen er mehr oder weniger abhängig ist, eine Tätigkeit übertragen worden ist. Insoweit muß ein Weisungsrecht bestehen, für das ausreichend ist, daß der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken, untersagen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 50. Aufl., § 831 Anm. 3 a). Im Streitfall ist die H ein selbständige Unternehmen, das der Beklagte beauftragt hat. Im Rahmen dieses Auftrages hat der Beklagte kein Weisungsrecht im dargestellten Sinne gegenüber der H gehabt. Demnach liegen die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten gegenüber der Klägerin aus §§ 831, 847 Abs. 1 BGB schon aus diesem Grund nicht vor.
2.
Der Beklagte haftet der Klägerin auch nicht gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB für ein eigenes Verschulden im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung. Soweit ein Fehler in der zahnärztlichen Behandlung durch den Beklagten in Betracht kommt, sind dem Beklagten die von der Klägerin mit der Klage geltend gemachten Folgen nicht zuzurechnen.
Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten Mängel an dem Zahnersatz festgestellt. Dazu hat er ausgeführt, auf einigen Kronen, besonders den großen Molarenkronen 17 und 27 erkenne man große Anteile eines inhomogenen Metallgusses. Dort sei die Metalloberfläche mit unzähligen Tiefenporösitäten versehen, die die gesamten Kauflächen bedeckten und bis weit über den Äquator der Kronen reicht. Auch in den weiteren Bereichen des Metallgerüstes, besonders an den Verbindungsstellen zwischen den Kronen, erkenne man eine unqualifizierte Verarbeitung. Die Innenseiten der Innenteleskope seien dort, wo der Zement abgeplatzt sei, von der Metallstruktur her extrem ungleichmäßig und faltig. Die Innenwände der Primärkronen seien sogar schon beim Modelieren dilettantisch vorbereitet worden, sie hätten an dem Modellstumpf nicht exakt angelegen. Auch an den Innenflächen der Außenteleskopkronen hätten sich durchweg unfachmännisch aufgebaute Flächen gezeigt, die zu hygienischen Hohlräumen im Mund geführt hätten.
Der Sachverständige hat dazu jedoch ausgeführt, es handele sich dabei nicht um Behandlungsfehler des Beklagten in der Vorbereitung und Planung. Die vom Beklagten gewählte Legierung sei eine Standardlegierung mit über 60 % Edelmetallanteil ohne Kupferzusatz. Diese sei auch in Verbindung mit anderen Metallen, etwa des sehr unebenen Amalgams, bei vorgeschriebener Verarbeitungsweise biokompatibel.
Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, auch die Verwendung der Legierung Degussa NF IV zusätzlich zur vorhandenen unteren Prothese sei kein Behandlungsfehler. Es sei üblich, sowohl hochedle als auch edelmetallreduzierte Legierungen mit unedlen Metallen wie z. B. Chromcobaltmolybdän-Kontruktionen zu verbinden bzw. zu verlöten. Dieses werde bei praktisch allen Teilprothesen in Verbindung mit Kronen notwendig.
Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, die Verfärbung des Zahnersatzes und der metallische Geschmack seien erst einige Zeit nach Eingliederung im Mund aufgetreten. Die Verfärbung des Zahnersatzes hat der Sachverständige in seinem Gutachten festgestellt und die von der Klägerin vorgebrachten Beschwerden für glaubhaft erachtet. Er hat sie durch die optische Inaugenscheinnahme und durch die elektronisch durchgeführte Untersuchung für erhärtet angesehen. Hinsichtlich des Beklagten ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dieser habe bei der Eingliederung des Zahnersatzes die poröse Metallkonstruktion und die Unebenheiten im inneren der Kronen erkennen können. Gleichwohl habe der Beklagte auch bei dem Eingliedern der Arbeit nicht von einem Mißerfolg ausgehen können. Denn Porösitäten in einem Metallstück riefen üblicherweise keine Symptome im Mund eines Patienten hervor. Dazu verweist der Sachverständige auf Amalgam-Füllungen, die in der Regel viel inhomogener seien.
Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der der Kammer als fachkundiger Gutachter bekannt ist, an.
Demnach ließe sich dem Beklagten allenfalls anlasten, daß er die poröse Metallkonstruktion und die Unebenheiten im Inneren der Kronen hätte erkennen können. Wie bereits ausgeführt, war für den Beklagten jedoch nicht voraussehbar, daß das zu den Wirkungen führen könnte, die schließlich bei der Klägerin eingetreten sind. Schon wegen dieser fehlenden Voraussehbarkeit sind diese Folgen jedenfalls dem Beklagten auch in dem Fall nicht zuzurechnen, daß man in dem Einbau des Zahnersatzes mit der für ihn erkennbaren porösen Metallkonstruktion und den Unebenheiten im Inneren der Kronen einen Behandlungsfehler sieht.
II.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf den begehrten Schadensersatz in Höhe von 720,-- DM.
1.
Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 1 und 831 BGB scheidet aus den unter I 1) und 2) ausgeführten Gründen aus.
2.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch aus § 635 BGB in Verbindung mit § 278 BGB.
a)
Im Rahmen des Behandlungsvertrages bediente sich der Beklagte der Firma H als Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB. Ein Verschulden dieses Erfüllungsgehilfen wäre dem Beklagten danach gemäß § 278 BGB im Rahmen des Behandlungsvertrages mit der Klägerin zuzurechnen.
Nach der Überzeugung der Kammer steht auch aufgrund des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen L nicht fest, daß die Verfärbungen des Zahnersatzes der Klägerin und die von ihr geklagten Beschwerden eine Folge des von der Firma H gelieferten Zahnersatzes sind. Der Sachverständige hat zwar eine Reihe von Mängeln festgestellt. Auch hat er ausgeführt, der Mißerfolg liege an der technischen Ausführung des Dentallabors. Er hat diese Zuordnung in Abgrenzung zu den Leistungen des Beklagten getroffen. Dabei hat er zugrunde gelegt, daß lediglich der Beklagte und das Dentallabor Leistungen erbracht haben. Eine genaue Ursache für die bei der Klägerin eingetretenen Folgen konnte der Sachverständige aber auch aufgrund einer eingeholten Röntgenfluoreszenzanalyse der Firma G, die das verarbeitete Material herstellte und verbreitete, nicht finden. Er hat dazu ausgeführt, durch diese Analyse hätten sich seine Untersuchungen bestätigt. Hinzu gekommen sei eine Verunreinigung des Metalles durch nichtmetallische Ablagerungen. Es sei bekannt, daß nicht-metallische Verunreinigungen bei Gußprozessen entstünden, wenn in dem gleichen Schmelztiegel beispielsweise verschiedene Qualitäten von Metallen verarbeitet würden. Danach könnten sich Voraussetzungen bilden, die zu den geklagten Mängeln führen können, insbesondere, wenn ungünstige Faktoren, wie poröse Güsse, große Hohlräume und schlechte Kunststoffmetallübergänge zusätzlich vorhanden seien.
Danach ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten die mangelhafte Bearbeitung durch das Dentallabor als mögliche Ursache für die Verfärbung und die von der Klägerin geklagten Beschwerden. Da der Sachverständige eine fehlerhafte Behandlung durch den Beklagten nicht angenommen hat, hat er die Schadensursache bei dem Dentallabor gesehen. Es handelt sich aber nur um eine mögliche Ursache. Auszuschließen sind andere, nicht erkannte Gründe nicht. Beispielsweise erscheint auch eine allergische oder andere nicht erkannte Reaktion nicht auszuschließen. Denn nach der schriftlichen Aussage der Zeugin B ist zwar die Klägerin in der Zeit vom 10.12. bis zum 12.12.1990 einem Allergietest, einer sogenannten Standardtestung, unterzogen worden. Dabei wurde aber – wie die Zeugin angegeben hat – das Prothesenmaterial nicht getestet. Das wird auch bestätigt durch einen Vergleich der in dem Formular “Ergebnis der Testung“ (Bl. 95 d. A.) angegebenen getesteten Substanzen mit den Substanzen, die nach der Analyse der Firma G vom 9.3.1992 in dem Zahnersatz enthalten waren. Hinsichtlich der darin enthaltenen Substanzen ist die Klägerin nicht auf eine Allergie getestet worden.
b)
Darüber hinaus wäre der begehrte materielle Schadensersatz auch dann nicht zuzusprechen gewesen, wenn die Klägerin dem Grunde nach einen materiellen Schadensersatzanspruch gehabt hätte. Es fehlt an einer ausreichenden Darlegung des materiellen Schadens. Insoweit hat die Klägerin ohne jeglichen näheren Vortrag pro behaupteten Arztbesuch einen Schaden in Höhe von 15,-- DM geltend gemacht. Es fehlt die Angabe, ob es sich um Verdienstausfall, Fahrtkosten oder anderen Schaden handeln soll. Sollte es sich um Fahrtkosten gehandelt haben, hätte auch angegeben werden müssen, welches Verkehrsmittel für welche Fahrt benutzt worden wäre.
III.
Hinsichtlich des Feststellungsantrages konnte dahingestellt bleiben, ob für diesen noch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse bestand. Denn die Behandlung bei der Zahnklinik der WWU Münster ist seit Sommer 1991 abgeschlossen. Die Kosten, die ihr durch den neuen Zahnersatz anstelle der Prothese, die der Beklagte eingesetzt hatte, dürften für die Klägerin demnach seit ca. einem Jahr bekannt sein. Insoweit wäre sie in der Lage gewesen, einen Leistungsantrag zu stellen. Weitere Folgen sind nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht zu erwarten.
Letztlich konnte aber dahingestellt bleiben, ob der Feststellungsantrag weiterhin zulässig ist, weil er aus den unter II 1) und 2 a) ausgeführten Gründen jedenfalls unbegründet ist.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.