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Landgericht Münster·11 O 111/20·29.11.2020

Auszahlungspflicht in Euro für Bitcoin-Investment trotz Haftungsklausel – LG Münster 11 O 111/20

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte nach Kündigung die Auszahlung des in Bitcoins angelegten Betrags in Euro aus einem Dienstleistungsvertrag. Streit war, ob der Beklagte in Euro oder nur in Bitcoin leisten müsse. Das Landgericht sah einen Anspruch auf Auszahlung in Euro und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 6.054,28 € nebst Zinsen. Die Entscheidung stützt sich auf die Vertragsauslegung und die Beratungsdokumentation sowie vertraglich vereinbarte Gebührenabzüge.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 6.054,28 € nebst Zinsen wird dem Kläger stattgegeben; Beklagter verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Dienstleistungsvertrag über die Anlage in Kryptowährungen kann der Anspruch auf Auszahlung in Euro bestehen, wenn sich dies aus dem Vertragswortlaut und beiliegender Beratungsdokumentation ergibt.

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Eine Haftungs- oder Mengenbegrenzungsklausel, die auf die Rückgabe der Bitcoin-Menge abstellt, verdrängt eine anderslautende Auslegungsregelung des Vertrags nicht, wenn der Vertrag eine Auszahlung in Euro nahelegt.

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Für die Bemessung des Auszahlungsbetrags ist der Zeitpunkt des Auszahlungsverlangens bzw. der Kündigung maßgeblich.

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Ist der Zahlungsanspruch substantiiert dargetan, kann das Gericht gemäß § 308 Abs. 1 ZPO auf eine exakte rechnerische Feststellung verzichten und Verzugszinsen anordnen.

Relevante Normen
§ 308 Abs. 1 ZPO§ 288 Abs. 2 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.054,28 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23.06.2020 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien schlossen am 12.11.2020 einen als solchen überschriebenen Dienstleistungsvertrag. Gegenstand des Vertrages war die Durchführung einer Dienstleistung in Form einer so beschriebenen „Warm Investition „Bitcoin & Altcoin“ durch den Beklagten.

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Das Vertragsverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen, es war beiderseitig mit „keiner“ Frist zum Monatsende kündbar, ohne dass es einer Angaben von Gründen bedurfte. Nach Ziffer VII. des Vertrages werden 10% der Investitionssumme als Berater und Einrichtungsgebühr nach Erfüllung und Erwirtschaftung einbehalten. Diese Vergütung sollte vom Geschäftsführer, also vom Beklagten, nach eigenem Ermessen entnommen werden. Außerdem werden bei der Auszahlung weitere 10 % des Auszahlungsbetrages inkl. Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe erhoben. Unter Punkt „VIII. Haftung“ ist folgendes geregelt: „Für Schäden, die nachweislich der Auftragnehmer zu vertreten hat, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Falls nicht von dieser Betriebshaftpflichtversicherung erfasst, haftet er für die Summe der eingezahlten Bitcoin Menge, nicht aber für den entsprechenden € Wert. Er stellt sicher, dass der Auftraggeber niemals weniger als die eingezahlte Bitcoin Menge zurück erhält.“

4

Die Klägerin überwies an den Beklagten 5.500,- €. Nach der Beratungsdokumentation als Anlage zum Vertrag sollten hiervon entsprechend der oben genannten Regelung einmalig 10 % (550,- €) einbehalten werden. Außerdem sollten bei jeder Auszahlung weitere 10 % des Auszahlungsbetrages erhoben werden. Eine Auszahlung sollte jederzeit möglich sein. Der Beklagte legte einen Betrag in Höhe von 5.000,- € in Bitcoins an, was zum Zeitpunkt der Investition (12.11.2019) 0,688 Bitcoins entsprach.

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Mit Schreiben vom 23.09.2020 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Kündigung des Vertrages, vorsorglich zum nächst möglich Zeitpunkt.

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Die Klägerin behauptet, sie habe den Beklagten mehrfach erfolglos aufgefordert, den im Wert gestiegenen Anlagebetrag auszuzahlen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von € 6.054,28 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Er meint, der Dienstleistungsvertrag sei dahingehend auszulegen, dass der Auftraggeber kein Geld, sondern allenfalls die angeschaffte Bitcoin-Menge zurückerhalte. Eine Herausgabe von Bitcoins sei aber derzeit nicht möglich, da diese beschlagnahmt worden seien.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagten in Höhe von 6.054,28 € aus dem Dienstleistungsvertrag zu.

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Nach dem Vertrag ist der Kläger berechtigt, jederzeit die (vollständige) Auszahlung zu verlangen. Auch vor dem Hintergrund der 10-prozentigen Einrichtungs- und Auszahlungsgebühr ist der Vertrag dahingehend auszulegen, dass der Beklagte die Auszahlung des Gegenwertes der in Bitcoin angelegten Summe in Euro schuldet. Dies ergibt sich aus dem Vertrag als Anlage beigefügte „Beratungsdokumentation“. Danach „werden bei jeder Auszahlung weitere 10% des Auszahlungsbetrages“ erhoben. Die Auszahlung selbst konnte naturgemäß nicht in Bitcoins, also einer Kryptowährung erfolgen. Dafür hätte die Klägerin selbst ein „Bitcoin-Wallet“ einrichten müssen, womit er aber gerade den Beklagten beauftragt hatte. Aus dem gesamten Regelungszusammenhang des Vertrages folgt, dass der Beklagte die ihm überwiesene Investitionssumme für die Klägerin in Bitcoins anlegen sollte und hierfür zunächst als Vergütung 10 % der Anlagesumme sowie im Falle der Auszahlung 10 % des Auszahlungsbetrages erhalten sollte. Im Falle der Auszahlung sollte wiederum eine Umwandlung in Euro erfolgen. Der Verweis des Beklagten auf Ziffer VIII. des Vertrages verfängt nicht. Dies schon aus dem Grund, dass dort eine Haftung für Schäden geregelt ist. Solche sind aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Vielmehr verlangt der Kläger einer Auszahlung seiner Investition.

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Der Kläger ist demnach jedenfalls berechtigt, den 0,688 Bitcoins entsprechenden Euro-Betrag von dem Beklagten zu verlangen, abzüglich der zunächst nicht einbehaltenen 50,- € sowie eines Abzugs von weiteren 10 % des Auszahlungsbetrages. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages, also den 23.09.2020, als Auszahlungsverlangen. Dass und wann eine Auszahlung vor diesem Zeitpunkt von der Klägerin verlangt worden ist, hat sie nicht substantiiert dargetan, worauf der Beklagte zutreffend in seiner Klageerwiderung hingewiesen hat. An diesem Tag (23.09.2020) entsprachen 0,688 Bitcoins 9.536,11 €. Abzüglich eines 10 % Abschlags und weiterer 50,- € Einrichtungsgebühr verbleibt immer noch ein Betrag, der über die Klageforderung hinausgeht. Aufgrund von § 308 Abs. 1 ZPO kam es auf eine genaue Berechnung nicht an und auch nicht auf die Frage, ob der Kläger sogar den Gegenwert von 0,836 Bitcoins (so sein Kontostand nach einem von ihm vorgelegten Auszug vom 01.04.2020) verlangen könnte. Dies gilt auch für die geltend gemachten Zinsen, die nach § 288 Abs. 2 ZPO in Höhe von 9 % berechtigt sind.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 6.054,28 € festgesetzt.