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Landgericht Münster·11 O 1097/05·30.05.2007

Kieferorthopädie: Haftung wegen unterlassener Wachstumsüberwachung bei Tiefbiss

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte wegen fehlerhafter kieferorthopädischer Behandlung Schmerzensgeld, Gutachterkosten und Feststellung künftiger Schäden. Das LG bejahte eine Pflichtverletzung des zuerst behandelnden Kieferorthopäden, weil er ab 1999 ein deutliches Wachstum nicht überwachte und dadurch die Tiefbiss-Therapie nicht rechtzeitig nutzte. Gegen die später behandelnden Kieferorthopäden verneinte das Gericht Behandlungsfehler; die Aktivatorbehandlung sei vertretbar gewesen und habe keine nachweisbaren Schäden verursacht. Zugesprochen wurden Schmerzensgeld (10.000 EUR abzüglich 1.000 EUR Vorschuss), Privatgutachterkosten sowie Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden.

Ausgang: Klage gegen Beklagten zu 1) überwiegend stattgegeben, gegen Beklagte zu 2) und 3) vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kieferorthopäde verletzt den Behandlungsvertrag, wenn er bei dokumentiertem Tiefbiss das für die Therapie erforderliche Wachstum nicht durch geeignete Kontrollen überwacht und dadurch eine rechtzeitige wachstumsabhängige Behandlung unterbleibt.

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Die Einordnung als grober Behandlungsfehler setzt voraus, dass das ärztliche Vorgehen objektiv schlechterdings unverständlich ist; bei atypischem Wachstumsverlauf kann eine erhebliche Nachlässigkeit gleichwohl unterhalb dieser Schwelle bleiben.

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Schmerzensgeld bemisst sich unter Berücksichtigung von Gewicht des Behandlungsfehlers, Dauer und Intensität der Beeinträchtigungen sowie der künftig voraussichtlich erforderlichen (auch operativen) Folgebehandlung; nicht einzubeziehen sind nicht mit Wahrscheinlichkeit kausal zurechenbare Befunde.

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Eine therapeutisch vertretbare Maßnahme begründet keinen Behandlungsfehler, auch wenn sie im Ergebnis ohne Nutzen bleibt, sofern die fehlende Wirkung schicksalhaft ist und keine schadensstiftenden Nebenfolgen feststellbar sind.

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Kosten eines privat eingeholten Gutachtens sind als Schaden ersatzfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nach einem Behandlungsfehler angemessen und erforderlich sind.

Relevante Normen
§ 291 ZPO§ 91 ff. ZPO§ 708 ff. ZPO

Tenor

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 9.975,87 Euro (neuntausendneunhundertfünfundsiebzig 87/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.000,00 Euro seit dem 01.11.2006 und aus weiteren 975,87 Euro seit dem 06.03.2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen und weiteren immateriellen Schäden aus der fehlerhaften Behandlung des Beklagten zu 1) ab dem Jahre 1999 zu ersetzen, vorbehaltlich eines Anspruchsüberganges.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt vorab die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und zu 3) sowie 2/3 der Gerichtskosten.

Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 25 % und der Beklagte zu 1) 75 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen ärztlicher Fehler im Rahmen kieferorthopädischer Behandlungen in Anspruch.

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Von November 1996 bis zum 15. Mai 2001 befand sich der Kläger in kieferorthopädischer Behandlung bei dem Beklagten zu 1). Am 04.11.1996 fand die erste Untersuchung bei dem Beklagten zu 1) statt. Der Beklagte zu 1) vermerkte in seinen Krankenunterlagen als Befunde einen "Frontengstand Oberkiefer und Unterkiefer, mesiale Aufwanderung der Seitenzähne, traversale Zahnbogenenge Oberkiefer". Ferner findet sich der Zusatz "Bisslage neutral". Als Therapievorschlag vermerkte der Beklagte zu 1) die Extraktion der Milcheckzähne Oberkiefer links, später auch rechts sowie die Extraktion beider Milcheckzähne im Unterkiefer. Bei einer erneuten Vorstellung des Klägers bei dem Beklagten zu 1) am 07.11.1997 waren die Eckzähne noch nicht gezogen und der Beklagte zu 1) empfahl erneut deren Extraktion. Diese erfolgte dann bei der Zahnärztin Dr. K. Am 12.12.1997 begann eine Therapie bei dem Beklagten zu 1) mit dem Einsatz aktiver Platten am Oberkiefer und Unterkiefer des Klägers. Am 22.08.2000 stellte sich der Kläger erneut bei dem Beklagten zu 1) vor. Der Beklagte zu 1) vermerkte in seinen Krankenunterlagen, dass die Oberkieferplatte nicht mehr passe, da sie 2 Wochen nicht getragen worden sei. Er empfahl dem Kläger, die Oberkieferplatte nicht mehr zu tragen und abzuwarten, bis der Zahn 13 sich eingestellt hat. Am 28.09.2000 begab sich der Kläger wieder zur Kontrolle zu dem Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 1) plante, den Beginn einer Multibrackett-Therapie, nachdem sich die Eckzähne vollständig eingestellt hatten. Dies war spätestens im Mai 2001 der Fall. Am 15.05.2001 stellte sich der Kläger erneut bei dem Beklagten zu 1) vor und teilte ihm mit, dass er für 6 Monate einen Auslandsaufenthalt in Neuseeland plane. Der Beklagte zu 1) teilte daraufhin mit, dass mit der Multibrackett-Behandlung nach Rückkehr des Klägers im Frühjahr 2002 begonnen werden könne.

4

Der Kläger suchte daraufhin die Praxis des Beklagten zu 2) auf, weil er Bedenken hatte, ob nicht doch in den nächsten 6 Monaten eine kieferorthopädische Behandlung begonnen werden musste. Der Beklagte zu 2) diagnostizierte einen erheblichen Tiefbiss bei dem Kläger und fertigte eine Röntgenaufnahme der Hand an. Daraus ergab sich, dass das Längenwachstum des Klägers weitgehend abgeschlossen war. Er teilte dem Kläger daraufhin mit, dass der Zeitpunkt, in dem eine Behandlung des Tiefbisses hätte eigentlich begonnen werden müssen, verstrichen sei.

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Dennoch empfahl der Beklagte zu 2) dem Kläger das Tragen eines sogenannten Aktivators für 9 Stunden nachts und 3 Stunden tagsüber. Der Kläger sollte während des Auslandsaufenthalts alle 7 Tage die vorhandene Stellschraube jeweils um eine halbe Drehung weiterstellen.

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Nach Rückkehr aus Neuseeland stellte sich der Kläger am 31. Januar 2002 wieder in der Praxis des Beklagten zu 2) vor. Spätestens mit Beginn des Januar 2002 hatte der Beklagte zu 2) seinen Sohn, den Beklagten zu 3), als Mitinhaber der gegründeten Gemeinschaftspraxis aufgenommen. Am 31.01.2002 führte der Beklagte zu 3) eine Klammerkontrolle bei dem Kläger durch. Weitere Kontrolltermine fanden statt am 31.01., 11.03. und 02.05.2002. Am 17.06.2002 stellte sich der Kläger zum letzten Mal in der Praxis der Beklagten zu 2) und 3) vor. Durch das Tragen des Aktivators konnte der bei dem Kläger vorhandene Tiefbiss nicht spürbar beeinflusst werden.

7

Der Kläger leitete daraufhin, vertreten durch seine Eltern, ein Verfahren gegen den Beklagten zu 1) vor der Gutachterkommission der zuständigen Ärztekammer ein. Für das erstellte Privatgutachten zur Vorlage bei der Begutachtungsstelle berechnete Herr Dr. M Gutachterkosten in Höhe von 975,87 Euro. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1) zahlte am 20.01.2005 auf die immateriellen Ansprüche des Klägers einen Vorschuss von 1.000,00 Euro. Mit Schreiben vom 10.05.2005 teilte die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1) mit, sie könne das Haftungsanerkenntnis nicht in der gewünschten Form abgeben. Mit Anwaltsschreiben vom 22.03.2005 lehnte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2) die Haftung dem Grunde nach ab. Das Schreiben ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23.03.2005 zugegangen.

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Der Kläger behauptet – was unstreitig ist -, seit Dezember 1997 habe ein Tiefbiss bei ihm vorgelegen. Dieser Tiefbiss hätte von dem Beklagten zu 1) behandelt werden müssen, was nicht erfolgt sei. Durch die Behandlung des Beklagten zu 1) sei ein vorhandener leichter Überbiss verstärkt worden. Der Beklagte zu 2) habe ihm bei der Untersuchung am 22.05.2001 mitgeteilt, dass das Längenwachstum bereits vollständig abgeschlossen sei und daher eine Behandlung des Tiefbisses nicht mehr möglich sei. Es sei daher falsch gewesen, dennoch ab Juli 2001 einen Aktivator zu verordnen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er sich 6 Monate lang im Ausland aufhalten werde und deshalb der Aktivator nicht von dem Beklagten zu 2) habe kontrolliert werden können. Bei dem Gespräch am 22.05.2001 sei der Beklagte zu 3) noch nicht zugegen gewesen. Bereits im Juli 2001 habe der Kläger bzw. seine Eltern den Beklagten zu 2) mehrfach darauf hingewiesen, dass er erhebliche Schmerzen beim Tragen des Aktivators habe. Auch im Jahre 2002 sei dies sowohl dem Beklagten zu 2) als auch dem Beklagten zu 3) gegenüber mehrfach mitgeteilt worden. Der Kläger habe über starke Schmerzen geklagt und darüber, dass die Zähne nach dem nächtlichen Tragen sich locker anfühlten. Der Kläger habe morgens nicht essen können. Er habe starke Schmerzen beim Kauen im Kiefergelenk gehabt. Diese Schmerzen seien sowohl dem Beklagten zu 2) als auch dem Beklagten zu 3) gegenüber mitgeteilt worden. Der Beklagte zu 3) sei dem Kläger erstmals bei dem Termin am 31.01.2002 als neuer Mitinhaber der Praxis vorgestellt worden.

9

Bereits im Jahre 1997 hätte der Beklagte zu 1) mit der Behandlung des Über- bzw. Tiefbisses des Klägers beginnen müssen. Alle Beklagten hätten vor Beginn der Behandlung eine sogenannte Funktionsanalyse durchführen müssen. Durch die Behandlung des Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) bzw. des Beklagten zu 3) sei es zu einer Kiefergelenkschädigung gekommen. Der Aktivator habe diese Kiefergelenkschädigung jedenfalls verschlechtert. Es habe ein irreversibler Schwund der Knorpelmasse stattgefunden. Das Tragen des Aktivators sei überflüssig gewesen. Es sei zu einer Dysfunktion des Kauorgans gekommen. Der Kläger habe schmerzhafte Krämpfe der Mund-Boden-Muskulatur, einen erhöhten Druck auf das Ohr bis hin zum Tinnitus, Kopfschmerz und eine Verkrampfung der Nackenmuskulatur mit HWS-Syndrom sowie Rückenschmerzen erlitten.

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Der Tiefbiss könne nur noch durch eine kombinierte kieferorthopädische/kieferchirurgische Behandlung korrigiert werden. Dies sei mit erheblichen Eingriffen und Operationen verbunden.

11

Der Kläger hat zunächst Klage erhoben gegen die Beklagten zu 1) und 2). Mit Schriftsatz vom 01.03.2006 hat er die Klage gegen den Beklagten zu 3) erweitert. Er hat zunächst hinsichtlich des Schmerzensgeldes eine Teilklage, beschränkt auf den Zeitpunkt 31.08.2005, erhoben. Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2007 hat er diese Beschränkung aufgegeben und beantragt nunmehr,

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1.  die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen abzüglich gezahlter 1.000,00 Euro, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die Beklagten zu 1) und zu 2) seit dem 22.03.2005, der Beklagte zu 3) ab Rechtshängigkeit am 7.3.2005.. 2.  die Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger weiter 975,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen. 3.  festzustellen, dass die Beklgaten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen sowie alle immateriellen Schäden , die auf die fehlerhafte kieferorthopädische Behandlung in der Zeit vom November 1996 bis 07.11.2002 zurückzuführen sind, soweit diese Schäden nicht auf Dritte übergegangen sind.

  1. 1.  die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen abzüglich gezahlter 1.000,00 Euro, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die Beklagten zu 1) und zu 2) seit dem 22.03.2005, der Beklagte zu 3) ab Rechtshängigkeit am 7.3.2005..
  2. 2.  die Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger weiter 975,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.
  3. 3.  festzustellen, dass die Beklgaten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen sowie alle immateriellen Schäden , die auf die fehlerhafte kieferorthopädische Behandlung in der Zeit vom November 1996 bis 07.11.2002 zurückzuführen sind, soweit diese Schäden nicht auf Dritte übergegangen sind.
13

Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte zu 1) behauptet, den Tiefbiss korrekt behandelt zu haben. Es habe ein dentaler Tiefbiss vorgelegen, kein skelettaler. Der dentale Tiefbiss sei zutreffend behandelt worden. Die Behandlung mit Multiband sei zunächst nicht möglich gewesen. Dafür sei es erforderlich gewesen, dass sich die Eckzähne eingestellt hätten. Im Mai 2001 sei der richtige Zeitpunkt zum Beginn der Multibandbehandlung gewesen.

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Die Beklagten zu 1) bis 3) bestreiten, dass eine Funktionsanalyse indiziert gewesen sei.

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Die Beklagten zu 2) und 3) bestreiten, dass das Längenwachstum im Mai 2001 vollständig abgeschlossen gewesen sei. Es sei noch ein Restwachstum vorhanden gewesen, das therapeutisch durch den Aktivator hätte genutzt werden können. Deshalb habe der Beklagte zu 2) die Behandlung gegenüber dem Kläger nicht abgelehnt. Durch die Verordnung des Aktivators sei eine Schädigung der Kiefergelenke oder eine sonstige Verschlechterung der Situation des Klägers nicht eingetreten. Durch das Tragen des Aktivators seien keine Schmerzen in dem von dem Kläger geschilderten Umfang entstanden. Der Kläger habe ihnen gegenüber nicht über Schmerzen beim Tragen des Aktivators berichtet.

19

Alle Beklagten bestreiten, dass ihre Behandlung für eine noch erforderliche kieferorthopädische bzw. kieferchirurgische Behandlung des Klägers ursächlich gewesen sei.

20

Das Gericht hat die Krankenunterlagen beigezogen und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D und Dr. L. Ferner hat es Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. E. Der Sachverständige hat sein Gutachten vom 12.10.2006 in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2007 mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten (Bl. 150 ff. d.A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2007 Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die von der Kammer beigezogenen Krankenunterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist teilweise begründet. Die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) war abzuweisen.

24

I.

25

1.)

26

Der Beklagte zu 1) haftet dem Kläger wegen einer schuldhaften Verletzung des zwischen den Parteien geschlossenen ärztlichen Behandlungsvertrages. Der Beklagte zu 1) hat die ihm obliegende Verpflichtung zur fachgerechten kieferorthopädischen Behandlung schuldhaft verletzt. Dieses Versäumnis besteht darin, dass er nicht rechtzeitig das massiv eintretende Längenwachstum des Klägers erkannt und zur Therapie des vorhandenen Tiefbisses ausgenutzt hat. Der Sachverständige Prof. Dr. E hat überzeugend dargelegt, dass jedenfalls am 12.12.1997 das Vorhandensein eines Tiefbisses bei dem Kläger dokumentiert ist und auch von dem Beklagten zu 1) hätte erkannt werden müssen. Dies ergibt sich aus den von dem Beklagten zu 1) selbst angefertigten Modellen vom Gebiss des Klägers. Ob zu einem früheren Zeitpunkt ein Tiefbiss bei dem Kläger vorhanden war, kann offen bleiben, da der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, dass ein solcher Tiefbiss wegen des Alters des Klägers zunächst noch nicht behandlungsbedürftig war. Die Behandlung des Tiefbisses setzt ein deutliches Längenwachstum bei dem Patienten voraus. Dies war bei dem Kläger jedenfalls bis 1998 nicht vorhanden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des von dem Sachverständigen bestätigten ungewöhnlichen Wachstumsverlaufs bei dem Kläger. Dieser zeigte jedenfalls bis 1998 zunächst ein verzögertes Wachstum. Erst ab dem Jahre 1999 trat dann ein deutlicher Wachstumsschub bei dem Kläger ein. Dieser hätte für die Therapie des Tiefbisses ausgenutzt werden müssen, zum Beispiel dadurch, dass dem Kläger bereits zu diesem frühen Zeitpunkt ein Aktivator verordnet worden wäre.

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Der Beklagte zu 1) hätte das Wachstumsverhalten des Klägers durch geeignete Kontrollen überwachen müssen. Dazu hätte er entweder selbst frühzeitig eine Handröntgenaufnahme durchführen müssen bzw. gegebenenfalls selbst Messungen des Längenwachstums durchführen oder Daten des Kinderarztes abfragen müssen. Dies hat der Beklagte zu 1) unterlassen. Das Unterlassen ist als fahrlässig anzusehen.

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Bei dem Behandlungsfehler handelt es sich jedoch nicht um einen sogenannten groben Behandlungsfehler. Der Sachverständige hat dazu angegeben, dass die Therapie, die der Beklagte zu 1) gewählt hat, bei 90 % bis 95 % der zu behandelnden Kinder mit gleichem Befund zutreffend gewesen wäre. Das Wachstumsverhalten des Klägers ist derart ungewöhnlich, dass es nicht als grob fehlerhaft eingeschätzt werden kann, dass der Beklagte zu 1) eine solche Möglichkeit nicht bedacht hat. Das Gericht verkennt nicht, dass es sich durchaus um eine erhebliche Nachlässigkeit des Beklagten zu 1) gehandelt hat, das Wachstum des Klägers nicht zu überwachen. Ein grober Fehler liegt jedoch nur dann vor, wenn es sich um einen Fehler handelt, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Aufgrund der besonderen Situation kann ein solcher grober Behandlungsfehler im vorliegenden Fall nicht angenommen werden.

29

Der Beklagte zu 1) ist dem Kläger zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verpflichtet. Das Gericht hält nach Abwägung aller Umstände die Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 10.000,00 Euro für erforderlich und ausreichend. Von diesem Betrag sind die bereits gezahlten 1.000,00 Euro durch die Versicherung des Beklagten zu 1) in Abzug zu bringen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht zum einen das oben dargestellte Gewicht des Behandlungsfehlers berücksichtigt. Zum anderen wirkte sich schmerzensgelderhöhend aus, dass die kieferorthopädische Behandlung bei ordnungsgemäßer Durchführung durch den Beklagten zu 1) längst abgeschlossen gewesen wäre. Diese hätte nach überzeugenden Angaben des Sachverständigen Prof. E längstens 2 bis 3 Jahre gedauert und wäre damit spätestens im Jahre 2002 abgeschlossen gewesen. Der Kläger muss infolge des Fehlers nach wie vor kieferorthopädische Behandlungen über sich ergehen lassen. Der Tiefbiss ist nach wie vor nicht behandelt. Die Rücklage des Unterkiefers ist sichtbar. All dies stellt eine deutliche körperliche und psychische Beeinträchtigung eines Heranwachsenden im Entwicklungsalter des Klägers dar.

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In die Bemessung des Schmerzensgeldes einzubeziehen war darüber hinaus die zur Korrektur des Tiefbisses erforderliche kombinierte kieferorthopädische und kieferchirurgische Behandlung. Der Sachverständige Prof. E hat dargelegt, dass eine solche Behandlung, wie sie in dem Schreiben des Prof. Dr. Dr. Dr. K2 der Universitätsklinik N vom 25.02.2004 dargestellt ist, erforderlich ist. Diese sieht zunächst eine kieferorthopädische Vorbehandlung mit Multiband und Aufrichten der Fronten sowie Beseitigung von Fehlstellungen vor. Eine solche Behandlung ist inzwischen bei dem Kläger begonnen worden. Ferner ist nach einer konservativen Füllungstherapie die operative Entfernung von 4 Zähnen erforderlich. Es muss sich ein kieferchirurgischer Eingriff anschließen mit entsprechender kieferorthopädischer Nachbehandlung. Wann genau diese Therapie abgeschlossen sein wird, lässt sich noch nicht sagen. In die Schmerzensgeldbemessung einzubeziehen ist jedoch bereits jetzt die Durchführung einer solchen Therapie bei unterstelltem komplikationslosen Verlauf. Sollten sich bei einer solchen Therapie wider Erwarten Komplikationen einstellen, so wären diese gegebenenfalls durch ein weiter gehendes Schmerzensgeld zu vergüten. Bei der Schmerzensgeldbemessung nicht anzurechnen war eine etwaige Schädigung der Kiefergelenke des Klägers. Denn der Sachverständige hat überzeugend sowohl in seinem schriftlichen Gutachten wie auch in der mündlichen Erläuterung dargelegt, dass es zu einer solchen Schädigung der Kiefergelenke des Klägers auch durch die Behandlung des Beklagten zu 1) nicht gekommen ist. Der Sachverständige hat den Kläger selbst untersucht und auch das am 14.03.2006 durch Dr. T angefertigte MRT ausgewertet. Danach ist der Sachverständige zu dem Schluss gekommen, dass zwar bereits eine degenerative Beeinträchtigung der Kiefergelenke des Klägers vorhanden ist. Diese Beeinträchtigung konnte er jedoch nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Behandlung des Beklagten zu 1) zurückführen. Die Beeinträchtigungen sind vielmehr nach überzeugender Darlegung des Sachverständigen als durchaus normale degenerative Erscheinungen bei Patienten im Alter des Klägers einzustufen.

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Auch das auf die Verordnung des Beklagten zu 2) zurückgehende Tragen des Aktivators konnte nicht schmerzensgelderhöhend berücksichtigt werden. Denn auch bei ordnungsgemäßer Behandlung durch den Beklagten zu 1) wäre es nicht behandlungsfehlerhaft gewesen, wenn ein solcher Aktivator verschrieben worden wäre. Der Beklagte hätte also auch dann einen solchen Aktivator tragen müssen. Es ist nicht festzustellen, dass durch das inzwischen weitgehend abgeschlossene Längenwachstum des Klägers sich die Schmerzen beim Tragen des Aktivators verstärkt haben. Außergewöhnliche und über das normale Maß hinausgehende Schmerzen konnte das Gericht nicht feststellen. Der Kläger selbst hat angegeben, er habe morgens Lockerungen der Zähne nach Tragen des Aktivators festgestellt. Solche Lockerungen der Zähne sind jedoch nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen therapeutisch durchaus erwünscht und ein Zeichen für ordnungsgemäßes Tragen des Aktivators. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Kläger durch die späte Verordnung des Aktivators ungewöhnlich große Schmerzen erlitten hat, die über das hinausgegangen wären, was der Kläger bei rechtzeitiger Verordnung des Aktivators zu ertragen gehabt hätte. Fest steht nur, dass das Tragen des Aktivators mit Unannehmlichkeiten verbunden ist. Der Sachverständige Prof. E hat überzeugend dargelegt, dass sich die Schmerzhaftigkeit eines solchen Aktivators nicht dadurch erhöht, dass das Längenwachstum des Klägers weitgehend abgeschlossen war. So ist davon auszugehen, dass der Kläger auch bei rechtzeitiger Verordnung des Aktivators Schmerzen bzw. Unannehmlichkeiten verspürt hätte.

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2.)

33

Die Zahlungsklage gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) war unbegründet. Ein Behandlungsfehler der Beklagten zu 2) und zu 3) konnte nicht festgestellt werden. Dies gilt zum einen für die Verordnung des Aktivators durch den Beklagten zu 2). Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass auch noch Mitte 2001 genügend Restwachstum bei dem Kläger zu erwarten war, dass dieses therapeutisch zum Ausgleich des Tiefbisses genutzt werden konnte. Der verordnete Aktivator war ordnungsgemäß angefertigt. Dass sich letztlich durch das Tragen des Aktivators kein therapeutischer Nutzen eingestellt hat, ist als schicksalhaft anzusehen. Der Sachverständige hat ergänzend ausgeführt, dass selbst bei nicht mehr vorhandenem Wachstum des Klägers der Aktivator noch therapeutischen Nutzen hätte haben können, da er auch die Zahnstellung positiv beeinflusst.

34

Ein fehlerhaftes Verhaltes des Beklagten zu 2) kann auch nicht darin gesehen werden, dass er dem Kläger den Aktivator verschrieben hat, obwohl er wusste, dass der Kläger 6 Monate lang wegen des Auslandsaufenthaltes nicht zur Kontrolle kommen konnte. Der Sachverständige hat dazu angegeben, dass es sich bei dem Aktivator um ein unproblematisches Behandlungsmittel mit außerordentlich geringen Nebenwirkungen handelt. Etwaige Probleme hätten auch mittels telefonischer Beratung behoben werden können. Eine solche telefonische Kontaktaufnahme hätte unproblematisch auch von Neuseeland aus erfolgen können.

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Die Beklagten zu 2) bzw. zu 3) haben auch deshalb keinen Behandlungsfehler begangen, weil sie dem Kläger nicht frühzeitiger vom Weitertragen des Aktivators abgeraten haben.

36

Der Kläger hat behauptet, er habe sowohl gegenüber den Beklagten zu 2) als auch gegenüber den Beklagten zu 3) nach Rückkehr aus Neuseeland im Jahre 2002 bei allen Behandlungs- bzw. Kontrollterminen über erhebliche Schmerzen berichtet. In seiner mündlichen Anhörung hat er angegeben, es habe sich um mittelgradige Schmerzen gehandelt, die er während der ganzen Zeit des Tragens auch in Neuseeland verspürt habe. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass es sich bei der Mitteilung dieser Schmerzen um eine derart eindringliche und gravierende Schilderung von extremen Schmerzen gehandelt hat, wie es insbesondere die Zeugin L bei ihrer Vernehmung angegeben hat. Eine solche Schilderung lässt sich zum einen mit den Angaben des Klägers selbst im Termin vom 31.05.2007 nicht vereinbaren. Es ist auch nicht ganz nachvollziehbar, warum der Kläger dennoch trotz derart extremer Schmerzen und ohne mit dem Beklagten zu 2) jedenfalls telefonisch Rücksprache zu nehmen, den Aktivator dennoch regelmäßig getragen haben soll. Die Zeugin L hat dazu angegeben, es sei ihr ja im Vorfeld von dem Beklagten zu 2) mitgeteilt worden, dass die Behandlung durch den Aktivator durchaus mit Schmerzen verbunden sein könnte. Deswegen sei sie davon ausgegangen, dass alles seine Richtigkeit habe. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass sich die Schmerzen bzw. Missempfindungen des Klägers in dem zu erwartenden Rahmen gehalten haben.

37

Der Beklagte zu 3) hat in seiner persönlichen Anhörung angegeben, sich nicht daran erinnern zu können, dass ihm besondere Schmerzen geschildert worden seien. Diese sind auch in den Krankenunterlagen der Beklagten zu 2) und zu 3) nicht vermerkt. Es ist gar kein Grund ersichtlich, warum solche extremen Schmerzen keinen Niederschlag in die Krankenunterlagen gefunden haben sollten bzw. die Beklagten zu 2) und zu 3) darauf nicht reagiert haben sollten. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) die Berichte des Klägers bzw. seiner Eltern über Schmerzen nicht so aufgefasst haben, dass diese über das normale und übliche Maß hinausgegangen sind. Der Sachverständige Prof. E hat dazu ausgeführt, dass Schmerzen bei dem Tragen eines Aktivators durchaus vorkommen können, jedoch meistens darauf zurückzuführen sind, dass der Aktivator nicht ausreichend getragen werde. Vor diesem Hintergrund sei es nachvollziehbar, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) dem Kläger auch weiterhin geraten haben sollen, den Aktivator länger zu tragen.

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Irgendwelche negativen Folgen, die auf die Verordnung des Aktivators durch den Beklagten zu 2) zurückzuführen sind, konnte die Kammer nicht feststellen. Dies gilt insbesondere für etwaige Kiefergelenksschädigungen des Klägers. Es ist bereits dargelegt worden, dass der Sachverständige solche Folgen nicht feststellen konnte.

39

II.

40

1.) Der gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Feststellungsantrag auf Festellung aller materiellen und künftigen immateriellen Schäden war zulässig und in vollem Umfang begründet.

41

Ferner hat der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Erstattung der Kosten für das eingeholte Privatgutachten in Höhe von 975,87 Euro. Denn bei diesem Gutachten handelt es sich um eine adäquate Folge des Behandlungsfehlers des Beklagten zu 1). Die Kosten waren zur Durchsetzung der berechtigten Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) angemessen und erforderlich.

42

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 ZPO. Einen weitergehenden Zinsanspruch hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Er hat insbesondere nicht dargelegt, dass sich der Beklagte zu 1) zu einem früheren Zeitpunkt in Verzug befunden hat. Eine Mahnung gegenüber dem Beklagten zu 1) hinsichtlich eines konkreten Schmerzensgeldbetrages hat nicht stattgefunden. Der Beklagte zu 1) ist lediglich aufgefordert worden, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen. Dies ist keine Mahnung hinsichtlich eines konkreten Forderungsbetrages.

43

2.) Weiter gehende Ansprüche gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) bestehen nicht, da ihre Haftung wie oben dargelegt bereits dem Grunde nach nicht gegeben ist.

44

III.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 ff. ZPO. Bei der Kostenverteilung war zu berücksichtigen, dass die Klage der Höhe nach gegen den Beklagten zu 1) nur teilweise erfolgreich gewesen ist und die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) abzuweisen war. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 ff. ZPO.