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Landgericht Münster·11 O 1033/05·30.07.2008

Klage auf Arzthonorar: Teilverurteilung, fehlende medizinische Indikation

ZivilrechtSchuldrechtArztrecht/MedizinrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert ärztliche Honorare aus stationärer Behandlung; ein Teil der Forderung wurde von der Beklagten nicht bestritten, der größere Betrag bestritten wegen fehlender medizinischer Indikation. Das Gericht verurteilte den Beklagten nur zur Zahlung der kleineren Rechnung (116,57 € plus Nebenkosten) und wies die übrige Klage ab. Entscheidungsgrund ist das überzeugende Sachverständigengutachten, das die Ungeeignetheit der rein invasiven Therapie ohne multimodalen Ansatz feststellt.

Ausgang: Klage nur teilweise stattgegeben: Zahlung der kleineren Rechnung zugesprochen, übriger Betrag wegen fehlender medizinischer Indikation abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem geschlossenen Behandlungsvertrag besteht ein Anspruch auf ärztliche Vergütung nur für medizinisch indizierte Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ.

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Fehlt die medizinische Indikation für erbrachte Leistungen, scheitert der Vergütungsanspruch auch bei unstreitiger Leistungserbringung.

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Gerichtliche Entscheidungen stützen sich auf überzeugende sachverständige Feststellungen; substantiiert nicht angegriffene Gutachten können zur Abweisung einer Honorarforderung führen.

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Bei komplexen Schmerzbildern mit psychosomatischen Begleiterkrankungen sind isolierte invasive Maßnahmen ungeeignet; langfristig ist eine multimodale Schmerz- und psychosomatische Therapie erforderlich.

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Kann die Klage nur teilweise durchgesetzt werden, kann nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kostenlast der unterliegenden Partei auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 2 S. 1 GOħ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

116,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz,

maximal jedoch 6 %, seit dem 16.09.2004

sowie 4,00 Euro Nebenkosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der jeweiligen Partei kann die Zwangsvollstreckung

der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in

Höhe des aufgrund des Urteils insgesamt jeweils zu vollstreckenden

Betrages zuzüglich 25 % abgewendet werden, wenn nicht der jeweilige

Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Trägerin mehrerer Kliniken, der im Jahr 1961 geborene Beklagte ließ sich im von der Klägerin betriebenen Marienhospital M behandeln. Mit der Klage macht die Klägerin an sie abgetretene ärztliche Honoraransprüche der in der Klinik tätigen Ärzte Dr. med. T und Prof. Dr. G geltend.

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Der Beklagte, von Beruf Taxifahrer, befand sich in der Zeit vom 10.05.2004 bis zum 29.05.2004 in stationärer Behandlung im Marienhospital M und ließ sich dort u.a. von den vorgenannten Ärzten behandeln. Bei Aufnahme unterzeichnete der privat bei der L AG versicherte Beklagte eine Wahlleistungsvereinbarung und einen Behandlungsvertrag. Auf den Inhalt dieser Vereinbarungen wird Bezug genommen (Bl. 30 f d.A.).

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Hintergrund der Behandlung waren bereits über Jahre bestehende massive Rückenbeschwerden des Beklagten. Seit dem Jahr 2002 wurden auch psychische Begleiterkrankungen (postraumatische Belastungsstörung, Somatisierungsstörung, Erschöpfungsdepression und algogenes Psychosyndrom) diagnostiziert. Es erfolgte eine Behandlung mit diversen Schmerzmitteln, u.a. vor Behandlungsbeginn im Marienhospital mit hohen Opioiddosierungen.

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Im Marienhospital wurden u.a. zwei Epiduroskopien (davon eine Kontroll-Epiduroskopie), eine Laseradhäsiolyse und dekompressive Neuroplastie mit Anlage eines Periduralkatheters und tägliche single-shots durchgeführt. Die Entlassung folgte mit gleich hoher Opioidtagesdosierung.

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Prof. Dr. G erstellte am 24.06.2004 eine Rechnung über 116,57 € und sandte diese an den Beklagten. Dr. T erstellte am 31.08.2004 eine weitere Rechnung über 5.305,74 € und versandte diese ebenfalls an den Beklagten. Beide Rechnungen hatten die jeweils unstreitig erbrachten Leistungen zum Inhalt, wobei die Epiduroskopien jeweils mit der GOÄ Ziffer 685 abgerechnet wurden (Duodeno-

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/Jejunoskopie). Der Beklagten erbrachte keine Zahlungen, weil seine Versicherung ihm für die Rechnung von Dr. T keine Erstattung leistete.

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Die Klägerin behauptet, die erbrachten Leistungen seien indiziert gewesen und fachgerecht erbracht worden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.422,31 € nebst Zinsen in Höhe von 6 % seit dem 16.09.2004 zu zahlen, außerdem

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4,- € für eine durchgeführte Einwohnermeldeamtsanfrage zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, bezüglich des Rechnungsinhalts vom 31.08.2004 habe die medizinische Notwendigkeit für die durchgeführten Behandlungen gefehlt. Die gesamte stationäre Behandlung vom 10. – 29.05.2004 sei medizinisch nicht notwendig gewesen.

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Er ist der Ansicht, die GOÄ- Ziffer 685 sei am 11. und 17.05.2004 nicht zu berechnen gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

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Der Teilverurteilung liegen die Leistungen zugrunde, die am 24.06.2004 in Rechnung gestellt worden sind (Prof. Dr. G). Insoweit hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 08.08.2007 (Bl. 63 d.A.) mitgeteilt, dass er sich bezüglich dieses Teiles nicht weiter verteidigen will.

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Soweit im übrigen die Liquidation vom 31.08.2004 streitgegenständlich ist, unterliegt die Klage der Abweisung.

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Auch im Rahmen eines geschlossenen Behandlungsvertrages entsteht ein ärztlicher Vergütungsanspruch soweit -wie hier- nichts abweichendes vereinbart worden ist, nur im Rahmen von § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ, d.h. nur für medizinisch notwendige Leistungen. Bezüglich der Rechnung vom 31.08.2004 scheitert der Vergütungsanspruch der Klägerin an der fehlenden medizinischen Indikation.

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Dem Aufenthalt des Beklagten im Marienkrankenhaus lag ausschließlich die Behandlung wegen der Schmerzzustände im Rückenbereich zugrunde. Es fehlt dazu an einer medizinischen Indikation, weil die vorgenommenen Behandlungen zur Behandlung des Beklagten –jedenfalls ohne weitere Begleittherapie- nicht geeignet waren.

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Die Kammer bezieht sich bei dieser Bewertung auf die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen. Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht der Kern des Rechtsstreits nicht in der Frage, ob die Epiduroskopie an sich ein zur Diagnostik und Therapie geeignetes Verfahren ist. Denn jedenfalls für den Fall des Beklagten steht für die Kammer fest, dass das gesamte während des Aufenthaltes im Marienkrankenhaus angewendete Behandlungskonzept für diesen ungeeignet war.

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Dies ergibt sich aus den gut nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen in den schriftlichen Gutachten sowie in der mündlichen Verhandlung. Denn dieses hat -ohne dass dies von der Klägerin substantiiert angegriffen worden ist- unter Bezugnahme auf die bereits zur Zeit der stationären Behandlung vorliegenden Befunde festgestellt, dass eine Diskrepanz zwischen dem Schmerzempfinden des Beklagten und den klinisch bzw. radiologisch nachweisbaren Befunden besteht, welche nur durch die diagnostizierten psychosomatischen Begleiterkrankungen des Beklagten zu erklären ist. Die Sachverständige hat anschaulich dargelegt, dass die psychischen Empfindungen des Beklagten mitentscheidend für dessen Schmerzbelastung sind bzw. waren. Das Beschwerdebild des Beklagten war danach dermaßen komplex, dass mit isolierten invasiven schmerztherapeutischen Maßnahmen eher eine Verschlechterung im Sinne einer Chronifizierung als eine Verbesserung erreicht werden konnte. Lediglich durch eine multimodale Behandlung, d.h. einer abgestimmten Kombination aus Schmerzbehandlung und psychosomatischer Behandlung seien langfristige Verbesserungen zu erzielen gewesen, nicht aber mit einem –wie vom Marienhospital umgesetztem- rein technisch invasiven Behandlungskonzept.

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Die Kammer sieht die Ausführungen der Sachverständigen auch anhand des Behandlungsfortgangs nach dem stationären Aufenthalt im Marienkrankenhaus bestätigt. Zwar hat Herr Dr. T in seiner Stellungnahme vom 25.03.2008 zum Gutachten der Sachverständigen auf den vom Beklagten nach der Behandlung verringerten "Pain-Score" hingewiesen. Die Sachverständige hat dies aber in der mündlichen Verhandlung anschaulich mit einem durch technisch invasive Maßnahmen ausgelösten subjektiv wahrgenommenen typischen kurzfristigen "Placebo –Effekt" begründet.

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Objektiv betrachtet hat sich der Zustand des Beklagten durch den stationären Aufenthalt im Marienkrankenhaus dagegen nicht verbessert. Denn der Beklagte hat –wie sich aus den Ausführungen im schriftlichen Gutachten ergibt- nach der streitgegenständlichen Behandlung eine unverändert hohe Dichte verschiedener ärztlicher Behandlungen in Anspruch genommen. Vor allem aber hat sich die Dosierung der als Schmerzmittel verabreichten Opiate auf die Tagesdosis bezogen durch die Behandlung im Marienkrankenhaus nicht verändert (vorher und nachher jeweils 120 mg Oxygesic).

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Wegen § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO können der Klägerin die gesamten Kosten auferlegt werden.

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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.