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Landgericht Münster·11 O 1027/06·08.08.2006

Ablehnung des Sachverständigen unbegründet – Antrag der Klägerin abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweisrecht (Sachverständigenrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Ablehnung des als Sachverständigen bestellten Prof. Dr. T. Streitpunkt ist, ob Befangenheitsgründe nach §§ 406, 42 ZPO vorliegen. Das LG Münster hält die Ablehnung für unbegründet: Maßgeblich ist die Beurteilung durch einen objektiven, unparteiischen Dritten. Die bloße Vertretung des Klinikums durch den gegnerischen Anwalt in anderen Verfahren reicht nicht zur Ablehnung aus.

Ausgang: Antrag der Klägerin auf Ablehnung des Sachverständigen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein als Gehilfe des Richters eingesetzter Sachverständiger kann nur unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden wie ein Richter.

2

Befangenheit ist nur dann anzunehmen, wenn ein Grund vorliegt, der nach verständiger Würdigung aus Sicht eines außenstehenden unparteiischen Dritten Misstrauen rechtfertigt; maßgeblich ist nicht die rein subjektive Befürchtung der Partei.

3

Die Ausnahmevorschriften der §§ 406, 42 ZPO sind eng auszulegen; die Stichhaltigkeit eines Ablehnungsgrundes ist objektiv zu prüfen.

4

Die bloße Tatsache, dass der Vertreter einer Partei gegen das der Institution des Sachverständigen angehörende Krankenhaus Ansprüche geltend macht, rechtfertigt regelmäßig nicht die Ablehnung des Sachverständigen, sofern dieser nicht persönlich in Anspruch genommen oder dessen eigenes ärztliches Handeln Streitgegenstand ist.

Relevante Normen
§ 406 ZPO§ 42 ZPO

Tenor

Die Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. T durch die Klägerin ist unbegründet.

Gründe

2

Ein Sachverständiger kann als Gehilfe des Richters nur unter den selben Voraussetzungen abgelehnt werden wie der Richter selbst. Von einer Befangenheit ist nur dann auszugehen, wenn ein Grund vorliegt, der bei verständiger Würdigung ein Misstrauen der Klägerin von ihrem Standpunkt aus rechtfertigen kann. Da die §§ 406, 42 ZPO als Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind, ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt nicht die subjektive Befürchtung der Klägerin selbst, sondern vielmehr die Beurteilung deren Stichhaltigkeit vom Standpunkt eines außenstehenden unparteiischen Dritten aus.

3

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. T durch die Klägerin unbegründet. Alleine die Tatsache, dass der Klägervertreter gegen das Klinikum E, dem der Sachverständige als Direktor der dortigen Frauenklinik angehört, Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer dort erfolgten Geburt geltend macht, reicht hierfür nicht aus. Mit dem von der Klägerin zitierten Fall des OLG Naumburg (MedR 1999, 183) ist der vorliegende Fall nur eingeschränkt vergleichbar. Zwar richtete sich im dort entschiedenen Fall die erste vom Klägervertreter vertretene Klage nicht gegen den später beauftragten Sachverständigen persönlich, Gegenstand des Prozesses war aber immerhin ein vom Sachverständigen selbst (angeblich) verursachter Fehler. So liegt der Fall hier nicht. Aus dem Ablehnungsgesuch ergibt sich, dass Prof. Dr. T in dem anderen vom Klägervertreter betriebenen Haftpflichtverfahren nicht persönlich in Anspruch genommen wird. Auch ist Gegenstand dieses Verfahrens offenbar gerade nicht ein eigenes ärztliches Handeln von Prof. Dr. T. Der abgelehnte Sachverständige ist der Kammer aus langjähriger Zusammenarbeit als kompetent und unparteilich bekannt. Angesichts seiner souveränen Haltung ist auszuschließen, dass er sich in seiner sachverständigen Beurteilung von den vom Klägervertreter genannten Gesichtspunkten beeinflussen lassen wird. Dies gilt auch in Ansehung der Tatsache, dass das Klinikum E - den Klägervortrag hierzu als wahr unterstellt - regelmäßig vom jetzigen Beklagtenvertreter vertreten wird.