Arzthaftung: Grober Behandlungsfehler durch unzureichende Antikoagulation vor Kardioversion
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einem Schlaganfall Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflicht wegen fehlerhafter Behandlung im Zusammenhang mit einer Elektrokardioversion. Das Gericht sah die Aufklärung über ein Schlaganfallrisiko als nicht bewiesen an, ließ die Einwilligungsfrage aber offen. Entscheidend bejahte es einen groben Behandlungsfehler, weil vor und nach der Kardioversion entgegen damaligem Standard keine ausreichende Antikoagulation erfolgte und die TEE diese nicht ersetzen konnte. Wegen Beweislastumkehr wurde die Kausalität nicht widerlegt; zugesprochen wurden 250.000 EUR Schmerzensgeld sowie eine Feststellung der Ersatzpflicht, weitergehende Ansprüche (u.a. Zinsen/ Hilfsantrag) wurden abgewiesen.
Ausgang: Schmerzensgeld (250.000 EUR) und Feststellung der Ersatzpflicht zugesprochen, im Übrigen (u.a. weitergehende Zinsen/Hilfsantrag) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Über das Risiko eines Schlaganfalls als mögliche Folge einer Elektrokardioversion ist aufzuklären; eine bloße Bezeichnung des Risikos als „Embolie“ genügt regelmäßig nicht, wenn sie für medizinische Laien nicht hinreichend verständlich ist.
Eine transösophageale Echokardiographie vor einer Elektrokardioversion ersetzt keine ausreichende Antikoagulation nach der Kardioversion, da sie eine nach dem Eingriff entstehende Thrombenbildung nicht verhindert.
Wird vor und nach einer Elektrokardioversion entgegen dem medizinischen Standard keine ausreichende Gerinnungshemmung durchgeführt, kann darin ein grober Behandlungsfehler liegen.
Bei einem groben Behandlungsfehler trägt der Behandler die Beweislast dafür, dass der eingetretene Gesundheitsschaden nicht auf dem Behandlungsfehler beruht.
Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich maßgeblich nach Schwere und Dauer der Beeinträchtigungen sowie dem Gewicht des Behandlungsfehlers.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250.000,00 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 29.04.2002 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen und den weiteren immateriellen Schaden aus der fehlerhaften Behandlung im Juli 1999 zu ersetzen, vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz. Sie wirft ihr vor, dass Fehler bei einer ärztlichen Behandlung zu einem Schlaganfall geführt haben sollen.
Die Klägerin hatte einen Herzklappenschaden. Aufgrund dessen wurde im Juni 1999 die Aortenklappe im Universitätsklinikum Münster ersetzt.
Die Klägerin wurde am 22.06.1999 auf eine Intensivstation im Krankenhaus der Beklagten verlegt. Dort erhielt sie zunächst eine Heparintherapie. Am 23.06.1999 wurde dort eine Tachyarrhythmia absoluta festgestellt (absolute Arrhythmie vom schnellen Typ). Auch am folgenden Tag wurden Herzrhythmusstörungen festgestellt. Am 25.06.1999 bestand ein regelrechter Rhythmus. An diesem Tag erhielt die Klägerin ebenso wie am folgenden Tag Marcumar. Die Klägerin wurde am 27.06.1999 auf die Normalstation verlegt. Sie erhielt kein Heparin mehr. Marcumar wurde ihr bis zum 30.06.1999 gegeben. Am 29.06.1999 litt die Klägerin unter Herzrythmusstörungen. Am 05.07.1999 bestanden Herzrhythmusstörungen mit Vorhofflimmern. Im Krankenhaus der Beklagten wurde beschlossen, am 05.07.1999 eine Elektro-Kardioversion durchzuführen. Die Klägerin wurde über verschiedene Risiken dieser Behandlung aufgeklärt. Der Inhalt der Aufklärung ist im Einzelnen streitig. Zur Vorbereitung der Elektrokardioversion wurde am 05.07.1999 zunächst eine transösophageale Echokardiographie und im Anschluss daran die Elektrokardioversion durchgeführt. Am 06.07.1999 erhielt die Klägerin wieder eine Tablette Marcumar.
Die Klägerin erlitt am 07.07.1999 einen ischämischen Mediainfarkt links mit Hemiparese rechts und sensomotorischer Aphasie.
Nach dem Schlaganfall war die Klägerin weitgehend gelähmt. Sie konnte nicht mehr sprechen und nicht mehr zielgerichtet denken. Sie bedarf heute ständiger Pflege und Betreuung. Sie kann ihre eigenen Belange nicht mehr selber erledigen. Es besteht weiter eine Hemiparese rechts (Halbseitenlähmung), ferner eine Peronäuslähmung rechts, eine Aphasie mit Sinnerfassungsstörungen und deutlichen Wortfindungsstörungen sowie Wahrnehmungsstörungen. Ein Gespräch ist mit der Klägerin nicht möglich. Inzwischen kann sie wieder bis zehn zählen. Sie kann weder ihr Alter benennen noch ihr Geburtsdatum oder das aktuelle Jahr. Sie ist rollstuhlpflichtig. An der Hand geführt kann sie maximal mit Mühe 15 Meter laufen. Sie kann kalt und heiß nicht unterscheiden. Bei jeder situativen Veränderung benötigt sie personelle Hilfe. Ferner leidet sie unter einem Gesichtsfeldausfall rechts. Die Wahrnehmungsstörungen und dieser Gesichtsfeldausfall führen dazu, dass sie ihren Rollstuhl nicht selbständig bedienen kann. Sie muss gewaschen, gekämmt, angekleidet und ausgekleidet werden. Die Mahlzeiten müssen ihr mundgerecht zubereitet werden. Bei Mahlzeiten, die mit Besteck gegessen werden, benötigt sie Unterstützung. Aufgrund häufigen Harndrangs muss sie innerhalb von 24 Stunden 15 mal zur Toilette gebracht werden, davon dreimal nachts. Sie benötigt Hilfe beim Transport vom Rollstuhl auf die Toilette, beim Richten der Bekleidung und bei der Intimhygiene nach der Verdauung.
Die Klägerin behauptet:
Sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass zu den Risiken der Elektrokardioversion auch ein Schlaganfallrisiko gehöre. Außerdem sei sie fehlerhaft behandelt worden. Eine ausreichende Gerinnungshemmung vor der Elektrokardioversion sei unterlassen worden. Wegen des Vorhofflimmerns habe bei ihr jedoch ein erhöhtes Risiko bestanden. Außerdem sei sie nach dem Eintritt des Schlaganfalls fehlerhaft behandelt worden. Sie vertritt die Ansicht, dass sie infolge dessen ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 250.000 Euro verlangen könne. Außerdem meint sie, dass sie hilfsweise auch den Ersatz eines Haushaltsführungsschadens verlangen könne.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die aufgrund der Elektroschockbehandlung vom 05.07.1999 ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 06.12.2001 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen und den weiteren immateriellen Schaden aus der fehlerhaften Behandlung zu ersetzen, und zwar vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs,
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 35.656,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab dem 06.12.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet:
Die Klägerin sei über das Schlaganfallrisiko aufgeklärt worden. Das ergebe sich bereits aus dem Wort „Empolie“ auf dem Aufklärungsbogen. Außerdem würde ein derartiges Risiko regelmäßig mündlich erläutert. Im Übrigen sei auch die Behandlung fehlerfrei gewesen. Eine umfassende Antikoagulation sei nicht erforderlich gewesen, weil die transösophageale Echokardiographie ein mögliches Thromboserisiko gravierend eingeschränkt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien einschließlich der Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13.06.2002 durch Beiziehung von Krankenunterlagen und Einholung von 2 medizinischen Sachverständigengutachten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Krankenunterlagen verwiesen sowie auf die Gutachten des internistisch-kardiologischen Sachverständigen Prof. Dr. F. vom 02.10.2002 und des neurologischen Sachverständigen Prof. Dr. E. vom 23.06.2003. Die Kammer hat die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2004 fortgesetzt durch Vernehmung des Zeugen Dr. X und Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. F. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der genannten mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet, abgesehen von einem geringen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs.
Die zugesprochenen Ansprüche ergeben sich aus §§ 831, 847 BGB a.F., hinsichtlich der materiellen Schäden außerdem aus einer schuldhaften Verletzung von Pflichten aus dem Behandlungsvertrag.
Die Kammer braucht nicht zu entscheiden, ob die Elektrokardioversion schon wegen einer unzureichenden Aufklärung rechtswidrig war. Die Beklagte hat jedenfalls nicht bewiesen, dass sie die Klägerin über das Risiko eines Schlaganfalls als Folge dieser Behandlung aufgeklärt hat. Nach den Feststellungen des Sachverständigen handelt es sich bei einem Schlaganfall nach einer Kardioversion um einen relativ seltenen Fall, den er mit 1 – 5 % beziffert hat. Über dieses Risiko musste nach Auffassung der Kammer aufgeklärt werden. Davon gingen anscheinend auch die Mitarbeiter der Beklagten aus. Der Zeuge Dr. X hat jedenfalls bekundet, dass er als Oberarzt bestimmte Vorgaben für die Aufklärung gemacht habe. Dazu hat seinen Angaben zufolge auch der Hinweis auf das Risiko eines Schlaganfalls gehört. Seinen Angaben zufolge ergab sich das auch aus den Formularen über die Aufklärung. Auf Vorhalt des Formulars über die Aufklärung zur Elektrokardioversion hat er dann eingeräumt, dass dort das Wort „Schlaganfall“ nicht erwähnt ist. Das war ihm eigenen Angaben zufolge nicht bewusst. Er meinte jedoch, dass dieses Risiko mit „Embolie“ ausreichend bezeichnet gewesen sei. Nach der Auffassung der Kammer genügt das jedoch nicht, um den Patienten hinreichend deutlich auf das Risiko eines Schlaganfalls hinzuweisen. Der Begriff einer Embolie ist für einen medizinischen Laien nicht ohne weiteres verständlich, anders als der Begriff „Schlaganfall“. Darüber hinaus stammte das verwendete Formular aus dem Jahre 1990. Im Termin hat die Beklagte dann ein Formular aus dem Jahr 1998 vorgelegt, welches ausdrücklich einen Hinweis auf einen Schlaganfall als mögliche Folge enthält, aber noch im Jahre 1999 nicht im Krankenhaus der Beklagten verwendet worden ist. Auch im Übrigen ist durch die Bekundung des Zeugen Dr. X nicht bewiesen, dass es im Juli 1999 im Krankenhaus der Beklagten üblich war, vor einer Elektrokardioversion auf das Risiko eines Schlaganfalls hinzuweisen. Der Zeuge selber hat erst unmittelbar vor der hier fraglichen Aufklärung seine Stelle im Krankenhaus der Beklagten angetreten, nämlich entweder am Freitag, den 02.07.1999, oder am Montag, den 05.07.1999, also am Tag der Aufklärung und Behandlung selber. Dann kann er aber auch keine sichere Aussage zu der Frage machen, über welche Risiken die Mitarbeiter der Beklagten Anfang Juli 1999 vor der Elektrokardioversion üblicherweise aufklärten. Die Kammer braucht im Ergebnis aber nicht zu entscheiden, ob die Klägerin auch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Das ist nicht völlig ausgeschlossen, weil ihr aufgrund der schriftlichen Aufklärung jedenfalls das Risiko eines Herzstillstandes bekannt war. Die Beklagte ist aber jedenfalls deswegen zum Schadensersatz verpflichtet, weil ihre Mitarbeiter einen groben Behandlungsfehler begangen haben.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. F war die Antikoagulation in der Zeit vom 05.07. – 07.07.1999 nicht ausreichend. Der Sachverständige hat dazu angegeben, dass es schon wegen des Einsatzes einer Bioprothese für die Aortenlappe notwendig war, die Klägerin drei Monate ab dieser Operation mit Marcumar zu behandeln. Darüber hinaus sei der Herzrhythmus nach einer erfolgreichen Kardioversion zwar gleichmäßig, der Vorhof sei durch das vorausgegangene Vorhofflimmern aber immer noch geschwächt. In einer Zeit von mehreren Wochen arbeite der Vorhofbereich nur ungenügend. Wegen dieser ungenügenden Leistungsfähigkeit bestehe das Risiko, dass sich Thromben bilden, insbesondere im Vorhof weil die Fließgeschwindigkeit des Blutes verringert sei. Deswegen sei es schon im Jahre 1999 ärztlicher Standard gewesen, vor und nach einer Kardioversion zu antikoagulieren. Die Antikoagulation zwischen dem 04.07. und dem 07.07.1999 sei aber unzureichend gewesen. Am 04.07.1999 sei der INR-Wert wahrscheinlich noch ausreichend gewesen. Am 05.07.1999 war er nach den Angaben des Sachverständigen schon erheblich zu niedrig. Am 06.07.1999 sei kein derartiger Wert dokumentiert worden. Die Dokumentation vom 07.07.1999 ergebe, dass dieser Wert gegenüber dem 05.07.1999 noch weiter abgefallen sei. Der Sachverständige hat keine Erklärung dafür gefunden, warum weder am 04.07. noch am 05.07.1999 eine weitere Antikoagulation betrieben worden ist. Auch der Verdacht auf eine gastrointestinale Blutung, der für den 06.07.1999 geäußert worden ist, rechtfertige nach den Feststellungen des Sachverständigen weder eine unzureichende Antikoagulation noch die Gabe von Marcumar. Es wäre dann vielmehr geboten gewesen, die Antikoagulation mit Heparin zu betreiben, weil die gerinnungshemmende Wirkung bei der Heparingabe schneller veränderlich sei. Ebenso sei die transösophageale Echokardiographie kein Ersatz für eine ausreichende Antikoagulation nach der Elektrokardioversion gewesen. Durch diese Maßnahme könnte allenfalls vor der Elektrokardioversion festgestellt werden, ob Thromben vorhanden sind. Dann ist diese Maßnahme aber ungeeignet, das Risiko auszuschließen, das sich nach der Elektrokardioversion infolge des immer noch geschwächten Vorhofs Thromben bilden.
Die Kammer bewertet diesen ärztlichen Fehler als groben Behandlungsfehler. Für diese Bewertung legt sie die Angaben des Sachverständige Prof. Dr. F zugrunde. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten ausdrücklich noch nicht von einer „groben Fahrlässigkeit“ gesprochen. In der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2004 hat das Gericht dann den Begriff des groben Behandlungsfehlers näher dargestellt und anhand von Beispielen erörtert. Im Anschluss daran hat der Sachverständige den Behandlungsfehler als extrem gravierend, eindeutig nicht nachvollziehbar und unverständlich bezeichnet. Sein früherer Chef hätte einen Assistenten sofort entlassen, wenn ihm ein derartiger Fehler passiert wäre. Die Abweichung von dem schriftlichen Gutachten hat er damit begründet, dass ihm die Zusammenhänge in der mündlichen Verhandlung deutlicher geworden seien. Das habe sich einerseits aus der Tabelle mit den INR-Werten ergeben. Außerdem sei ihm aufgrund der Vernehmung des Zeugen Dr. X klar geworden, dass im Krankenhaus der Beklagten organisatorische Probleme bestanden. Diese hätten sich vor allem daraus ergeben, das am 03.07. und 04.07.1999 ein Wochenende war, dass die Station erst seit Frühjahr 1999 eingerichtet und dass neues Personal eingestellt worden war.
Dieser Behandlungsfehler war ferner geeignet, zu einem Schlaganfall zu führen. Der Sachverständige Prof. Dr. F hat das Risiko, wegen der Bioprothese in der Herzklappe einen Schlaganfall zu erleiden, als äußerst gering bezeichnet. Der Thrombus, welcher zum Schlaganfall geführt habe, sei mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem Bereich des Vorhofs gekommen. Diese Feststellung wird von dem Sachverständigen Prof. Dr. E aus neurologischer Sicht geteilt. Den weiteren Feststellungen von Prof. Dr. F zufolge handelte es sich um Thromben, die sich nach der Kardioversion gebildet haben. Durch eine ausreichende Antikoagulation hätte das Risiko, einen Schlaganfall zu erleiden, deutlich vermindert werden können.
Da die Mitarbeiter der Beklagten einen groben Behandlungsfehler begangen haben, kommt es nicht darauf an, dass dieses Risiko bei einer entsprechenden Antikoagulation nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Die Beklagte hat jedenfalls nicht bewiesen, dass der Schlaganfall nicht auf dem groben Behandlungsfehler beruhte.
Die Klägerin hat dagegen nicht bewiesen, dass die Behandlung nach Eintritt des Schlaganfalls fehlerhaft war. Der Sachverständige Prof. Dr. E hat keinen Fehler bei der weiteren Behandlung feststellen können.
Die Kammer hat keine Bedenken, den Ausführungen der Gutachter zu folgen. Es handelt sich um anerkannte Fachleute, deren Kompetenz der Kammer schon aus vielen Verfahren bekannt ist.
Bei der Höhe des Schmerzensgeldes hatte die Kammer in erster Linie die gravierenden Folgen zu berücksichtigen, zu denen der Behandlungsfehler geführt hat. Infolge dieses Behandlungsfehlers ist die damals 63 jährige Klägerin zu einem Dauerpflegefall geworden. Sie leidet unter ganz gravierenden Einschränkungen ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten. Der Behandlungsfehler hat dazu geführt, dass sie halbseitig gelähmt ist, erhebliche geistige Defizite aufweist und auch für einfache Tätigkeiten ständig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Hierzu kommt, dass der Beklagten ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen ist. Das rechtfertigt ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 Euro.
Nach §§ 284 Abs. 1 Satz 2, 288 BGB a.F., Artikel 229 § 1 Abs. 1 EGBGB kann die Klägerin Zinsen in Höhe von 4 % ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit beanspruchen. Sie hat keine Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ein früherer Verzugsbeginn ergibt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO