Auftragsmord an Ehefrau und Kolleginnen: Mittäterschaft, Beihilfe, besondere Schuldschwere
KI-Zusammenfassung
Das LG Münster verurteilte zwei Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe und stellte jeweils die besondere Schwere der Schuld fest; ein dritter Angeklagter erhielt wegen Beihilfe zum Mord acht Jahre. Hintergrund war der von einem Angeklagten initiierte Plan, seine Ehefrau und zur Verdachtsablenkung deren zwei Kolleginnen nach der Nachtschicht am Fitnessstudio zu erschießen. Der ausführende Täter handelte u.a. aus Habgier (Tatlohn) und heimtückisch, der Auftraggeber aus niedrigen Beweggründen und mit zugerechneter Heimtücke. Der Gehilfe leistete psychische Beihilfe durch tatbestärkende Mitplanung und unterließ trotz Abkehr von eigener Tatausführung eine Verhinderung im Sinne des § 24 Abs. 2 StGB.
Ausgang: Angeklagte wegen (Mit-)Täterschaft am Mord zu lebenslanger Freiheitsstrafe und wegen Beihilfe zu acht Jahren verurteilt; besondere Schuldschwere festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) setzt ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatplans voraus; Tatbeiträge in Form minutiöser Planung, Auswahl von Tatzeit und -ort sowie Verschaffung der Tatwaffe können Tatherrschaft auch ohne eigene Tatausführung begründen.
Heimtücke (§ 211 Abs. 2 StGB) liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs bewusst ausnutzt; Arglosigkeit kann auch dann gegeben sein, wenn das Opfer die Lebensgefahr erst im letzten Moment erkennt und keine Abwehrmöglichkeit mehr hat.
Habgier ist ein gesteigertes Gewinnstreben um jeden Preis; es genügt, dass die Tötung zur Erlangung eines in Aussicht gestellten Geldbetrags begangen wird, auch wenn weitere Motive hinzutreten.
Niedrige Beweggründe liegen vor, wenn das Tatmotiv nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht; die Tötung unbeteiligter Dritter zur Erschwerung der Tataufklärung kann als besonders verachtenswerte Geringschätzung fremden Lebens niedrige Beweggründe begründen.
Psychische Beihilfe (§ 27 StGB) kann in der Bestärkung des Tatentschlusses und in tatfördernder Mitplanung liegen; wer sich später von der eigenen Tatausführung distanziert, wird dadurch nicht straffrei, wenn sein Beitrag den Tatentschluss bereits gefestigt hat und er es unterlässt, sich nach § 24 Abs. 2 StGB ernsthaft um die Verhinderung der Tat zu bemühen.
Tenor
Die Angeklagten X1 und Y1 werden wegen Mordes jeweils zu
lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Ihre Schuld wiegt besonders schwer.
Der Angeklagte Z1 wird wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
Bei X1 und Y1: §§ 211, 25 Abs. 2, 52, 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB;
bei Z1: §§ 211, 27, 49 Abs. 1, 52 StGB.
Gründe
I.
1.
Der Angeklagte X1 wurde 0000 als jüngstes von insgesamt 7 Kindern in …(Ortsangabe entfernt) geboren. Der heute 00-jährige Vater, der mittlerweile berentet ist, emigrierte fünf Jahre vor der Geburt des Angeklagten nach Österreich und zog wenig später nach Deutschland, wo er sich in H niederließ. Bis zu seinem sechsten Lebensjahr lebte der Angeklagte mit seiner Mutter, seiner acht Jahre älteren Schwester X2 und dem älteren Bruder auf dem heimatlichen Bauernhof in der Türkei. Seinen Vater kannte der Angeklagte nur von dessen Besuchen der Familie in den Sommerferien. 0000 zog der Angeklagte gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester X2 zu dem Vater, der sich mittlerweile in H eine Existenz aufgebaut hatte. Der Vater des Angeklagten pflegte einen autoritären Erziehungsstil. Er schlug seinen Sohn insbesondere in den ersten Jahren in Deutschland regelmäßig und ohne besonderen Anlass. Die Mutter des Angeklagten missbilligte dies, stellte sich aber ihrem Ehemann nicht entgegen. Seine Schwester X2, die sich intensiv um den Angeklagten kümmerte, versuchte diesen aber gegen den Vater zu beschützen.
Der Angeklagte wurde in H altersgerecht eingeschult. Da er die deutsche Sprache nicht beherrschte, kam er mit dem Lernstoff nicht zurecht und musste auf die Sonderschule, die er bis zum Jahre 0000 besuchte. Auf eigenen Wunsch kehrte er 0000 in die Türkei zurück. Dort lebte er vier bis fünf Jahre im Haushalt seiner älteren Schwester X3 in O. Schulisch fasste er dort schnell Fuß und erreichte in der Grundschule überdurchschnittliche Leistungen. Die Sommerferien verbrachte er in der Regel bei der Familie in Deutschland. Nach der Grundschule besuchte der Angeklagte in der Türkei die Mittelschule, ebenfalls mit guten Leistungen. Angespornt durch seinen Kindheitstraum, Kampfpilot beim türkischen Militär zu werden, engagierte er sich sehr für die Schule und beschäftigte sich auch in seiner Freizeit mit Literatur über Geschichte und das Militär. Im Jahre 0000 entschied der Vater des Angeklagten, dass dieser im Wege der Familienzusammenführung nach Deutschland zurückkehren müsse, was dieser erst in den in H verbrachten Sommerferien erfuhr. Der Angeklagte war über diese Entscheidung sehr enttäuscht. In dieser Zeit hat das ohnehin schlechte Verhältnis des Angeklagten zu seinem Vater stark gelitten und sich bis heute nicht wesentlich gebessert.
Wegen mangelnder Deutschkenntnisse und fehlenden schulischen Engagements musste der Angeklagte in Deutschland wieder die Sonderschule besuchen, die er erfolgreich abschloss. Anschließend arbeitete er zunächst in einer Bettenfirma und wechselte dann auf Vermittlung seines Vaters zur Firma G, wo er seit 0000 als Schichtarbeiter in … tätig war. Er verdiente dort zuletzt ca. 2.000 € netto im Monat.
0000 wurde der Angeklagte auf traditionelle Weise mit P1, genannt „D", verheiratet, die ebenfalls aus der Türkei stammte und dort bis kurz vor ihrer Verheiratung gelebt hat. Die Ehe war von der Mutter des Angeklagten arrangiert worden. Es war keine Liebesheirat — beide hatten sich vor der Hochzeit nur einmal kurz sehen können -, zwischen beiden entwickelte sich jedenfalls in den ersten Ehejahren aber ein freundschaftliches Verhältnis. Im Jahr 0000 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Im Jahr 0000 kaufte der Angeklagte zusammen mit seinen Eltern und der Familie seiner Schwester ein Haus in H, das man gemeinsam bewohnte. Neben der Arbeit spielte der Angeklagte aktiv Fußball und hielt sich im türkischen Freundeskreis auf.
Im Sommer letzten Jahres nahm der Angeklagte mit seinem Schwager, dem Zeugen P2, einen Kredit über 12.000 € auf, wobei das Geld zwischen ihnen hälftig geteilt wurde. Sonstige Schulden hatte er neben der Haushypothek nicht.
Probleme mit Alkohol oder Drogen hatte der Angeklagte nicht.
Ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 00.00.2003 ist der Angeklagte strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.
Im vorliegenden Verführen wurde der Angeklagte X1 am 00.00.2003 vorläufig fest-genommen und befindet sich seit dem 00.00.2003 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster (23 Gs 656/03) vom selben Tage in Untersuchungshaft.
2.
Der Angeklagte Y1 wurde am 00.00.0000 als erstes von zwei Kindern in N (Türkei) geboren. Seine jüngere Schwester, die der Angeklagte noch nie gesehen hat, ist ca. sechs Jahre alt und lebt bei der 00 Jahre alten Mutter in der Türkei. Der Vater des Angeklagten ist 00 Jahre alt und arbeitete früher in einer Lederschneiderei in der Türkei und heute als Tischler bei einer Firma in H.
Der Vater des Angeklagten kam der Arbeit wegen ein Jahr nach der Geburt des An-geklagten ohne die Familie nach Deutschland. Die Ehe der Eltern des Angeklagten wurde bald darauf geschieden.
Der Angeklagte wurde in der Türkei altersgerecht in die Grundschule eingeschult, die er vom ersten bis zum fünften Schuljahr besuchte. Die erste Klasse musste er einmal wiederholen. Nach Abschluss des fünften Schuljahres kam der Angeklagte im Jahre 0000 nach Deutschland. Er lebte mit dem Vater und der Stiefmutter - der Vater war inzwischen wieder verheiratet - in Q und besuchte dort auch die Hauptschule von der fünften bis zur siebten Klasse, wobei er einmal eine Klasse wiederholen musste. Mit 16 Jahren erhielt er das Abgangszeugnis der Hauptschule. Nach der Schule war der .Angeklagte ein Jahr lang zu Hause. Anschließend besuchte er für ein Jahr das Berufsbildungszentrum in T, wo er nach dreimonatiger Probezeit eine Ausbildung zum … begann, aber nicht abschloss. Ab Mai 0000 war der Angeklagte für 18 Monate in Haft, in dieser Zeit starb seine Stiefmutter, an der er sehr hing. Nach seiner Haftentlassung im November 0000 wohnte der Angeklagte wieder bei seinem Vater in Q. Anfang 0000 zogen beide nach H um und der Angeklagte arbeitete zunächst für einen Monat bei der Firma B als Gabelstaplerfahrer, dann für vier Monate bei der Firma G in H als angelernter…. Nach den vier Monaten hatte er kein Interesse mehr an der Arbeit und kündigte Ende November 0000. Seit dieser Zeit war er arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld in Höhe von ca. 600 € monatlich.
Der Angeklagte hatte im Jahr 0000 mit „Breakdance“ begonnen, den er im Jugendzentrum Q fast täglich für einige Stunden ausübte. Seine Freizeit verbrachte er im übrigen mit Freunden, die zum Teil aus Russland, aber auch aus Jugoslawien, Albanien und Bulgarien stammten.
Der Angeklagte hat eine Freundin, mit der er ein im Juni 0000 geborenes Kind hat.
Der Angeklagte konsumiert nach eigenen Angaben Alkohol nur selten, Drogen dagegen nicht.
Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von 600 €.
Strafrechtlich ist der Angeklagte Y1 ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 00.00.2003 bereits wie folgt in Erscheinung getreten:
a) Das Amtsgericht Warendorf – 7 Ls 32 Js 112/98 (11/98) – verurteilte ihn am 08.07.1998 wegen Diebstahls in 22 Fällen und gemeinschaftlicher Körperverletzung zu neun Monaten Jugendstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
b) Am 21.04.1999 verurteilte ihn das Amtsgericht Warendorf — 7 Ls 54 Js 2317/98 (9/99) – wegen Körperverletzung unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr drei Monaten.
c) Am 16.08.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Warendorf - 7 Ls 33 Js 1006/00 (74/00) - wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren unter Einbeziehung beider zuvor genannten Urteile. Nach Teilverbüßung wurde die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe bis zum 07.11.2004 zur Bewährung ausgesetzt.
Im vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte Y1 am 23.02.2003 vorläufig festgenommen und befindet sich seit diesem Tage aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster (23 Gs 655/03) vom 22.02.2003 in Untersuchungshaft.
3.
Der Angeklagte Z1 würde als jüngstes von vier Kindern 0000 in H geboren. Er hat drei ältere Schwestern. Der Vater ist heute 00 Jahre alt und Rentner, er war früher als … tätig. Im Jahre 1984 zog der Angeklagte mit seiner heute 00 Jahre alten Mutter und den Schwestern in die Türkei, der Vater blieb in Deutschland. In der Türkei besuchte der Angeklagte zunächst drei Jahre lang die Schule in dem Heimatort der Eltern, anschließend bis zur siebten Klasse eine Schule in R. Nachdem der Vater in Deutschland erkrankt war und die Mutter im Jahr 0000 nach Deutschland zurückgekehrt war, zog auch der Angeklagte mit einer Schwester Ende 0000 wieder nach Deutschland zu den Eltern. Er besuchte für ein Jahr eine Förderschule, um die deutsche Sprache wieder zu erlernen, und dann bis zur 9. Klasse die Hauptschule in H, die er ohne Abschluss verließ. Der Vater schickte ihn dann, weil der Angeklagte nach eigenen Angaben „Dummheiten" gemacht hatte, für 6 Monate in die Türkei. Zurück in Deutschland besuchte der Angeklagte für 7 Monate einen Lehrgang bei der Kreishandwerkerschaft. Diesen schloss er jedoch nicht ab, weil er von dem Vater erneut für 6 Monate in die Türkei geschickt wurde, da er wieder „Mist gebaut" hatte. Er hatte gemeinsam mit Freunden in der Schule einen Bombenalarm vorgetäuscht.
Nach der Rückkehr nach Deutschland begann der Angeklagte einen Kurs beim Kolpingwerk, den er nach 3 Monaten abbrach. 1997/1998 arbeitete er für 1 1/2 Monate bei der Firma S in Münster, die Isolationen herstellt, dann für 3 Monate als Imbissverkäufer bei „…“ (Name der Imbisskette entfernt) in K. Anschließend war er für eine Leasing-Firma bei einer Fabrik in …(Ortsteil von K) tätig. Dort erlitt er nach 3 Wochen einen Arbeitsunfall, bei dem er sich das Handgelenk verstauchte. Der Arzt verordnete ihm zwei Wochen Schonung des Handgelenks. Als die Firma ihn dennoch vorher zur Arbeit aufforderte, kündigte er. Dann war er für 6 Monate für eine andere Leasing-Firma bei der Firma G in H tätig. Als er dort entlassen wurde, arbeitete er im Straßenbau, dann für einige Monate bei einem Schnellrestaurant in H und zuletzt bis zu seiner Inhaftierung als Kochgehilfe bei seinem Cousin in einer Gaststätte in …(Ortsteil von K).
Alkohol trinkt der Angeklagte nach eigenen Angaben nicht im Übermaß, Zigaretten und Marihuana konsumiert er seit dem 16. Lebensjahr. Dabei raucht er regelmäßig, aber nicht jeden Tag, Marihuana, selten 10 Joints pro Tag.
Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von 6.000 €.
Strafrechtlich ist der Angeklagte ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 12.06.2003 bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
a) Das Amtsgericht Warendorf - 4 Cs 18 Js 1232/01 (510/01) – verurteilte ihn am 13.09.2001 wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25 DM.
b) Am 21.06.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht Warendorf — 4 Cs 18 Js 938/02 (307/02) - wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25 €.
Im vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte Z1 am 00.00.2003 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 00.00.2003 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster (23 Gs 654/03) vom selben Tage, ersetzt durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Münster (23 Gs 667/03) vorn 24.02.2003 in Untersuchungshaft.
II.
1.
Der Angeklagte X1 bewohnte seit 0000 mit seiner Ehefrau, einem der späteren Tat-opfer, und später seiner im Jahre 0000 geborenen Tochter sowie seinen Eltern das Erdgeschoss des gemeinsam erworbenen Hauses, I-Straße 00 in H, wobei Küche und Wohnzimmer gemeinsam genutzt wurden; im Obergeschoss lebte eine Schwester des Angeklagten mit ihrer Familie. Die Ehefrau des Angeklagten war eingebunden in die Großfamilie und sehr häuslich. Sie verließ die Wohnung in der Regel nur in Begleitung ihrer Schwiegereltern. Einzige Ausnahme war der Weg zu ihrer Arbeitsstelle als Reinigungskraft in dem Fitnessstudio „…" im Gewerbegebiet „…" in H. Dort arbeitete sie wochentags von 22.00 Uhr bis ca. 24.00 Uhr gemeinsam mit zwei deutschen Kolleginnen, E und V, den beiden anderen späteren Tatopfern. Beide waren ebenfalls verheiratet, V hatte vier minderjährige Kinder.
Während seiner Ehe besuchte der Angeklagte regelmäßig am Wochenende mit türkischen Bekannten Bordelle in der Umgebung. Daneben hatte er im Jahre 0000 eine kurze außereheliche Beziehung zu einer jungen Deutschen aus H. Aus dieser Beziehung ist ein Kind hervorgegangen, das bei der Mutter lebt. Als der Vater des Angeklagten X1 von dieser Beziehung erfahren hatte, verprügelte er den Angeklagten. Die Ehefrau des Angeklagten erfuhr einige Monate nach der Geburt ihrer Tochter ebenfalls von der Beziehung und dem außerehelichen Kind des Angeklagten. Sie reagierte zunächst traurig und mit Vorhaltungen, fand sich schließlich aber damit ab. Anfang des Jahres 2002 lernte der Angeklagte X1 im türkischen Cafe in H eine junge Polin, M, kennen, zu der sich in der Folge eine Liebesbeziehung entwickelte. Der Angeklagte mietete für sie in H eine Wohnung an, in der sich beide regelmäßig trafen; der Angeklagte gab dazu gegenüber seiner Ehefrau in der Regel vor, er besuche das türkische Cafe, in dem türkische Frauen nicht verkehrten. Daneben unterhielten der Angeklagte und M fast täglich telefonischen Kontakt. Die Ehefrau des Angeklagten wusste von dieser Beziehung nichts, machte ihm aber wegen seiner häufigen, teilweise vorgeschobenen Besuche im türkischen Cafe Vorhaltungen, wobei sie vom Vater des Angeklagten unterstützt wurde.
Der Angeklagte X1 versuchte insbesondere in dem letzten Jahr vor der Tat, der räumlichen und familiären Enge des gemeinsamen Großfamilienlebens zu entkommen, indem er sich in seiner Freizeit nur sporadisch zu Hause aufhielt und seine Freizeit stattdessen im türkischen Cafe in H oder bei seiner Geliebten M verbrachte. Um sich dauerhaft ein freieres Leben aufbauen zu können, plante der Angeklagte X1 zunächst allgemein, kriminelle Geschäfte durchzuführen, damit er mehr Geld zur Verfügung hätte. Bereits bei dieser Planung kam ihm der Gedanke, dass seine Ehefrau P1, die den traditionellen türkischen Vorstellungen verhaftet und sehr häuslich war, ihm bei diesen Geschäften im Wege stehen würde. Seine Ehefrau mit ihrer Häuslichkeit und engen Verbundenheit mit seinen Eltern, die sich mit diesen in den traditionellen türkischen Wertvorstellungen einig war, verkörperte für ihn ohnehin die ihm unangenehm gewordene Enge des Großfamilienlebens, so dass sie ihm auch in dieser Hinsicht bei der von ihm angestrebten „Befreiung" im Wege war. Möglicherweise spielte auch der Gedanke, ohne seine Ehefrau seine Beziehung zu M intensivieren zu können, bei diesen Überlegungen eine Rolle. Eine Scheidung von P1 kam für den Angeklagten X1 nicht in Frage, da dies einen offenen Bruch mit seinem Vater und der übrigen Familie bedeutet hätte, den er scheute.
Im Sommer 0000 sprach er den Angeklagten Z1, den er seit 8 oder 9 Jahren kannte und mit dem er befreundet war, allgemein darauf an, ob dieser bereit sei, für 20.000 € jemanden umzubringen, was dieser verneinte. Ob der Angeklagte X1 bereits zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der Tötung seiner Frau in Betracht zog, konnte nicht festgestellt werden, dazu fest entschlossen war er zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht.
Im September 0000 trafen sich die Angeklagten X1 und Z1 bei der Hochzeit der Schwester eines gemeinsamen türkischen Bekannten in T. Zwischen ihnen entspann sich eine ca. 60- bis 90-minütige Unterhaltung, die mit der Frage des Angeklagten X1 an den Angeklagten Z1 begann, ob sie gemeinsam ins kriminelle Geschäft einsteigen sollten. Der Angeklagte Z1 ging auf diese Idee ein, und gemeinsam malten sich beide aus, dass sie „wie die Mafia" Geschäfte mit Drogen- und Frauenhandel aufziehen würden, die ihnen beiden das „große Geld" bringen würden. Der Angeklagte Z1 sollte und wollte wegen seiner Ankaufkontakte zu Drogendealern den Drogenverkauf übernehmen, während der Angeklagte X1 den Frauenhandel organisieren wollte. Dabei sollte der Angeklagte Y1, mit dem beide seit einigen Jahren befreundet waren, wegen seiner Kontakte zu Russen Frauen aus Russland „organisieren", die sie dann an türkische Bars verkaufen wollten. Die Planungen der Angeklagten X1 und Z1, die beide - abgesehen von kleineren Drogenkäufen des Z1 - keine Verbindungen in das kriminelle Milieu hatten, waren dabei sehr naiv, sie selbst waren aber davon überzeugt, dass sie ihre Pläne tatsächlich verwirklichen könnten. Im Laufe des Gesprächs gab der Angeklagte X1 gegenüber Z1 zu bedenken, dass seine Ehefrau sie bei der Verwirklichung ihrer Pläne stören würde, da sie selbst sehr häuslich sei und ihn auch stets zu Hause halten wolle. Der Angeklagte Z1 schlug daraufhin dem X1 vor, sich von seiner Ehefrau zu trennen. Dies lehnte der Angeklagte X1 unter Hinweis auf seinen Vater ab, der dies niemals akzeptieren würde, sondern ihn schlagen oder gar töten würde. Stattdessen schlug er selbst vor, seine Ehefrau müsse sterben. Der Angeklagte Z1 ging auf diese Idee ein und unterstützte den Angeklagten X1 bei seinen Überlegungen. Dabei entwickelte sich im Laufe des Gesprächs schon ein grob umrissener Tatplan, wobei der Angeklagte X1 die maßgeblichen Ideen beisteuerte, durch die Beteiligung des Z1 an diesem Gespräch und dessen Zustimmung zu seiner Planung aber in seinem auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehenden Tatentschluss bestärkt wurde. Dies war dem Angeklagten Z1 auch bewusst. Der Angeklagte X1 erklärte dabei, die Tat müsse nach Arbeitsschluss seiner Ehefrau am Fitnessstudio in H geschehen, da sie nur dorthin allein gehe. Die tatsächliche Art der Ausführung blieb aber noch offen. Am Ende dieses Gesprächs stand für den Angeklagten X1 fest, dass seine Frau umgebracht werden sollte, was ihm als die Lösung aller seiner Probleme erschien. Zu diesem Zeitpunkt ging er aufgrund des Verhaltens des Z1 in dem Gespräch davon aus, dass dieser die Ausführung der Tat übernehmen werde, ohne dass dies zwischen ihm und X1 ausgesprochen worden wäre, und im übrigen ohne tatsächliches Einverständnis des Z1.
Am 07.10.2002 sprach der Angeklagte X1 den Angeklagten Z1, erneut auf den Tatplan an. Er hatte am späten Abend den Angeklagten Z1, der sich bei Freunden aufhielt, auf dessen Handy angerufen und ihn nach unten auf die Straße bestellt. Dort teilte er dem Angeklagten Z1 mit, dass man nun bald mit den gemeinsamen „Geschäften" beginnen solle, Voraussetzung dazu aber, wie besprochen, der Tod seiner. Ehefrau sei. Er selbst könne die Tat aber nicht ausführen. Der Angeklagte Z1 solle sie noch in derselben Nacht mit einer Eisenstange, erschlagen, wenn sie auf dem Rückweg von ihrer Arbeit gegen 24.00 Uhr an dem …-Markt, …(Name d. Ortsteils entfernt), mit dem Rad vorbeifahre. Der Angeklagte Z1 stimmte dem zu, aber nur scheinbar. Er war nach wie vor mit dem gemeinsam entwickelten Tatplan einverstanden, wollte aber die Tötung der Frau …(Nachname d. Angeklagten X1 entfernt) nicht eigenhändig ausführen. Letzteres machte er aber gegenüber X1 nicht deutlich, weil er ihn nicht verärgern wollte. Als der Angeklagte X1 ihn gegen 2.00 Uhr auf seinem Handy zu erreichen versuchte, nahm der Angeklagte Z1 bewusst nicht ab. Am nächsten Tag wurde der Angeklagte Z1 zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe wegen der unter I 3 b) genannten Tat festgenommen und später in die Justizvollzugsanstalt L verbracht. Einige Tage später besuchte ihn dort der Angeklagte X1 und stellte ihn zur Rede, aus welchem Grund er die Tat in der oben genannten Nacht nicht ausgeführt habe. Der Angeklagte Z1 gab ihm gegenüber vor, er sei auf dem Weg zur Tatausführung festgenommen worden. Den wahren Grund – dass er die Tat nicht selbst ausführen wollte – nannte er ihm nicht. Der Angeklagte X1 kündigte daraufhin an, er werde mit dem Geld, dass er und Freunde des Z1 gesammelt hätten, die Geldstrafe des Z1 bezahlen und ihm so weitere Haft ersparen. Man müsse schließlich mit den gemeinsamen Geschäften beginnen. Der Angeklagte Z1 fühlte sich von dem Angeklagten X1 zunehmend bedrängt, gab diesem das aber nicht zu verstehen. Am 00.00.0000 holte ihn der Angeklagte Z1 mit einem PKW aus der Justizvollzugsanstalt ab und fuhr ihn nach Hause. Auf dem Weg brachte er das Gespräch erneut auf die geplante Ermordung seiner Frau. Der Angeklagte Z1 solle sie nunmehr erschießen. Dieser sagte daraufhin lediglich: „Ich mache das nicht", ohne dem Angeklagten X1 zu offenbaren, dass er grundsätzlich zur eigenhändigen Tötung der Ehefrau …(Nachname d. Angeklagten X1 entfernt) nicht bereit war. Der Angeklagte X1 nahm diese Weigerung nicht ernst, sondern gab dem Angeklagten Z1 Bedenkzeit. Einige Tage später traf er den Angeklagten Z1 in einem Supermarkt und teilte ihm mit, er solle „es sich überlegen"; wobei er das Erschießen seiner Ehefrau meinte. Am nächsten Tag hielt sich der Angeklagte Z1 bei Freunden auf, als dort der Angeklagte X1 anrief und nach ihm fragte. Der Angeklagte Z1, der sich von X1 mittlerweile stark bedrängt fühlte, ließ sich am Telefon verleugnen und suchte daraufhin für einige Zeit seine Freunde nicht mehr auf, weil er den Anrufen des Angeklagten X1 entgehen wollte. Z1 befand sich in einem Zwiespalt. Einerseits wollte er mit X1 kriminelle Geschäfte tätigen und mit ihm die dafür erforderlichen Voraussetzungen schaffen, andererseits wollte und konnte er die Ehefrau des X1 nicht eigenhändig töten. Dem X1 dieses eindeutig zu offenbaren, scheute er sich aus Furcht, dass X1 ihn dann auch nicht an den kriminellen Geschäften teilhaben lassen würde.
Die Angeklagten X1 und Z1 besprachen zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, dass auch die Kolleginnen der P1 gleichzeitig mit ihr nachts nach Arbeitsende - aus einem Hinterhalt - am Fitnessstudio ermordet werden sollten, um einen eventuellen Verdacht vom Angeklagten X1 abzulenken.
Einige Wochen später trafen sich die Angeklagten X1 und Z1 zufällig im türkischen Cafe in H. Der Angeklagte X1 bat den Z1 vor die Tür und teilte ihm dort mit, Z1 müsse die geplante Tat nicht selbst ausführen, denn er werde einen anderen Täter besorgen. Dafür benötige er allerdings Geld. Z1 solle ihm daher dabei helfen, jemanden vor einer Bank zu überfallen, der dort gerade Geld abgehoben habe. Das Gespräch zwischen ihnen endete ergebnislos.
Eine weitere Woche später trafen sich beide erneut im türkischen Cafe in H. Der Angeklagte X1 teilte dem Z1 nun mit, er werde am nächsten Tag über den Angeklagten Y1 eine Telefonnummer von einem Russen namens „U" erhalten, der für die geplante Ermordung eine Waffe besorgen könne. Der Angeklagte Z1 sagte dem X1 zu, ihm bei der Ermordung seiner Frau zu helfen.
In der Zwischenzeit hatte sich der Angeklagte X1 an den Angeklagten Y1 gewandt und ihm den mit Z1 entwickelten Tatplan (Ermordung der drei Frauen am Fitnessstudio) unterbreitet. Dabei teilte er ihm zu dem Hintergrund mit, man werde gemeinsam mit Z1 in kriminelle Geschäfte (Drogen- und Frauenhandel) einsteigen. Y1 solle in einer von ihnen zu eröffnenden „Sex-Bar" als Türsteher arbeiten. Die Ehefrau des X1 stehe aber dem Einstieg in diese kriminellen Geschäfte im Wege, eine Scheidung sei nicht möglich, deshalb müsse seine Frau sterben. Y1 müsse die Ausführung der Tat übernehmen, weil er (X1) und Z1, der in den Augen des X1 zu lange zögerte, das nicht tun könnten. Er, X1, müsse zur Zeit der Tat zu Hause sein, um ein Alibi zu haben. Der Angeklagte Y1 wollte die Tat zunächst nicht allein ausführen. Stattdessen versuchte er gemeinsam mit dem Angeklagten X1 , aus seinem russischen Bekanntenkreis einen Auftragsmörder für die Tat zu finden. U.a. gab er dem Angeklagten X1 die Telefonnummer eines Russen namens „U", der möglicherweise zur Ausführung der Tat bereit sei. Daneben fuhr er mit dem Angeklagten X1 zu einem seiner russischen Bekannten, dem Zeugen Schatz, nach Lengerich, dem sie den Tatplan unterbreiteten. Dieser erklärte sich bereit, seinerseits nach einem Auftragsmörder Ausschau zu halten, meinte sein Anerbieten aber tatsächlich nicht ernst und trat auch mit beiden Angeklagten nicht mehr in Kontakt.
Im November 2002 erwarb der Angeklagte X1 für die Ausführung der Tat von einem türkischen Bekannten, dem gesondert verfolgten. C, eine Pistole der Marke FEG, Modell Luger M 80 mit Munition, zum Preis von 1.100 €.
Kurz vor Weihnachten traf der Angeklagte X1 den Angeklagten Z1 auf der Straße und teilte ihm mit, dass der Y1 sich an den „Sachen" beteilige. Gemeint waren damit die kriminellen Geschäfte und der geplante Mord. Dann fuhren beide zu einem Schnellrestaurant in H. Dort traf der Angeklagte X1 den -Angeklagten Y1, ging mit diesem vor die Tür und unterhielt sich mit diesem vermutlich, aber nicht mehr feststellbar, über die geplante Tat. Der Angeklagte Z1 erfuhr den genauen Gesprächsinhalt nicht.
Weil der Angeklagte Y1, zunächst zögerte, die geplante Tat allein auszuführen, sprach der Angeklagte X1 kurze Zeit später erneut den Angeklagten Z1 an, ob dieser bereit sei, die Ermordung der Frauen auszuführen. Z1 solle eine ferngesteuerte „Bombe" zünden, die X1 vorher unter dem PKW der „Chefin" der Putzkolonne — V - anbringen würde. Hintergrund dieses Planes war, dass P1 X1, die zuvor allein mit dem Fahrrad zum Fitnessstudio gefahren war, seit November 2002 von ihrer Kollegin V mit dem PKW zu Hause abgeholt und wieder zurückgebracht wurde. Der Angeklagte Z1 lehnte das ab und gab X1 nunmehr eindeutig zu erkennen, dass er sich zwar an den kriminellen Geschäften beteiligen, die dafür erforderliche Ermordung der drei Frauen aber nicht selbst ausführen wolle. Seit diesem Tag hatte Z1 keinen Kontakt mehr mit dem Angeklagten X1, bei dem über die geplante Tat gesprochen worden wäre. Der Angeklagte Z1 versuchte zu keinem Zeitpunkt, die geplante Tat zu verhindern.
Der Angeklagte X1 suchte daraufhin im Abstand von jeweils wenigen Tagen mehr-mals den Angeklagten Y1 auf und bedrängte ihn, die Tat auszuführen. Mitte …2003 teilte der Angeklagte dem Y1 mit, er habe alles vorbereitet. Der Angeklagte Y1 fühlte sich von den ständigen Fragen des X1 „genervt". Kurz danach traf er den Angeklagten Z1 in einer Spielothek in H. Y1 fragte den Z1 in Anspielung auf den geplanten Mord, ob er wisse, was X1 vorhabe. Z1 bestätigte das. Auf den Vorhalt des Y1, das sei doch nicht normal, seine eigene Frau umzubringen, zuckte Z1 nur die Schultern. Weiter wurde über die Tat nicht gesprochen.
Der Angeklagte X1 erfuhr um den 00. /00. 00.2003, dass seine Ehefrau P1 wie-der schwanger war. Auch dies brachte ihn nicht von der geplanten Tat ab.
Am 00.00.2003 suchte der Angeklagte X1 den Y1 auf. Sie einigten sich auf eine Belohnung. des Y1 in Höhe von 5.000 € für die Ausführung der geplanten Tat. 1.000 € sollte Y1 direkt nach der Tat erhalten, die weiteren 4.000 €, sobald die gemeinsamen kriminellen Geschäfte Gewinn brächten. Der Angeklagte Y1 stimmte der Tatausführung im Hinblick auf den ihm für die Tat versprochenen Geldbetrag zu, auf den es ihm angesichts seiner beengten finanziellen Verhältnisse in erster Linie ankam. Eine Rolle mag dabei aber auch die Aussicht, nach der Tat an den kriminellen Geschäften des X1 und Z1 beteiligt zu werden und dort als Türsteher einer Bar eine gewisse Machtposition innezuhaben, gespielt haben. Im übrigen war ihm das ständige Drängen des X1 lästig, geworden.
Am Sonntagabend, dem 00.00.2003., überbrachte der Angeklagte. X1 dem Y die im November angekaufte Pistole mit mindestens 60 Schuss Munition und erläuterte ihm detailliert, wie die Tat ablaufen solle. Diese sollte am nächsten Abend am Fitnessstudio „…" stattfinden, weil die Ehefrau des X1 und ihre Kolleginnen nur in der Woche spätabends arbeiteten; X1 nannte dem Y1 die genauen Arbeitszeiten der drei Frauen. Weiter teilte er ihm, der die Ehefrau des X1 nur wenige Male gesehen hatte und die beiden anderen Frauen nicht kannte, mit, dass sich zur geplanten Tatzeit gegen 23.30 Uhr keine anderen Personen im Fitnessstudio aufhalten würden. Y1 sollte vor dem Studio — verborgen - warten, bis die drei Frauen herauskamen. Dann sollte er allen drei Frauen in den Kopf schießen und auf jeden Fall sichergehen, dass die Ehefrau des X1 tot sei. Y1 antwortete daraufhin, dass er die Frauen nicht erkennen könne, also auf jeden Fall alle drei erschießen werde, „wer abkackt, kackt ab". X1 übergab dem Y1 zur Vermeidung von Fingerabdrücken bei der Ausführung der Tat Arbeitshandschuhe, die er aus der Fa. G mitgenommen hatte. Y1 sollte die Waffe nach der Tat nicht am Tatort zurücklassen. Y1 lud beide Magazine der Waffe und versteckte sie dann in seinem Zimmer. Auf Anweisung des X1 hatte sich Y1 an demselben Tag bereits eine sogenannte Sturmhaube zur Maskierung gekauft.
Am nächsten Tag, dem 00.00.2003, suchte X1 den Y1 noch einmal auf, erläuterte ihm nochmals alle geplanten Details der Tat und erklärte, dass er sich auf Y1 verlasse. Dieser verließ absprachegemäß gegen 23.00 Uhr mit der geladenen Waffe seine Wohnung und wartete am Fitnessstudio auf die drei Frauen. Gegen 23.30 Uhr verließen diese das Studio, der Angeklagte Y1 führte die Tat aber nicht aus, weil er in oder vor dem Studio Personen bemerkte, die die Tat hätten beobachten können. Zu dieser Zeit verließ nämlich gerade die Studioleiterin, die Zeugin J, mit einer Mitarbeiterin und einem Kunden das Studio. Der Angeklagte Y1 verließ den späteren Tatort und ging nach Hause.
Am nächsten Tag, dem 00.00.2003, nahm der Angeklagte X1 einen halben Tag Urlaub, suchte den Y1 auf und stellte ihn wegen der nicht ausgeführten Tat zur Rede. Y1 nannte ihm den Grund, woraufhin X1 ihm eindringlich sagte, dass die Tat aber nun an diesem Abend stattfinden müsse. Dann erklärte er ihm nochmals alle Details des Tatplans. Anschließend lieh sich der Angeklagte X1 in einer Videothek zwei Pornofilme aus, die er sich in der für M angemieteten Wohnung ansah. Dann brachte er die Filme zurück, führte noch ein Telefongespräch mit M, die sich in Polen aufhielt, und ging nach Hause. Dort bereitete ihm seine Ehefrau P1 das Abendessen zu, gegen 21.00 Uhr legte der Angeklagte X1 sich schlafen. P1 wurde gegen 22.00 Uhr von V mit dem PKW abgeholt, E war bereits vorher zugestiegen.
Die Mutter des Angeklagten X1 und seine kleine Tochter waren noch wach und wollten, wie gewöhnlich, auf die Rückkehr von P1 warten.
Der Angeklagte Y1 verließ gegen 23.00 Uhr mit der geladenen Pistole, den Arbeitshandschuhen und der Sturmhaube das Haus und ging zum Fitnessstudio „…", das an der Straße „Ha-Straße"/ Einmündung „Ja-Straße" gelegen ist. Der Haupteingang des Studios befindet sich in einem parallel zur Straße „Ha-Straße“ verlaufenden Vorbau, der gegenüber der eigentlichen Halle des Studios knapp sechs Meter vorspringt. Von der Straße „Ha-Straße" aus gesehen schließt sich nach rechts an den Vorbau zunächst eine ca. 12 Meter lange Wand der Halle bis zu einer Gebäudeecke an. Hier springt die Halle erneut um ca. 5 Meter Tiefe auf einer Breite von ca. 5 Meter zurück. Zur Straße „Ha-Straße" hin ist hier ein ca. 4 Meter breites Rolltor in die Wand eingelassen. Diese Wand endet an der Gebäudeecke zur „Ja-Straße". Knapp 7 Meter von dieser Hausecke entfernt befindet sich eine ca. 6 Meter hohe Peitschenlaterne, deren Lichtkegel auf die „Ja-Straße" gerichtet ist und nicht bis an die Hausecke heranreicht. Zwischen der ca. 12 Meter langen Wand und dem Gehweg liegen nebeneinander vier Parkbuchten parallel zur Straße „Ha-Straße". In der ersten Parkbucht direkt neben dem Bürgersteig, vor der eine Werbetafel des Fitnessstudios aufgestellt ist, hatte V ihren PIM/ abgestellt. Wegen der näheren Einzelheiten der Örtlichkeit wird gemäß § 267 Abs.1 S.3 StPO auf die bei den Akten befindlichen Lichtbilder (BI. 65 d.A.; Bl. 72 —75 d. Lichtbildordners) verwiesen.
Der Angeklagte Y1 wartete, verborgen an der dunklen Hausecke neben dem Rolltor mit Sicht auf den geparkten PKW der V, auf die drei Frauen. Gegen 23.30 Uhr verließen diese das Studio, gingen zum PKW der V und wollten gerade einsteigen, als der Angeklagte, Y1 maskiert mit der Sturmhaube und mit vorgehaltener Pistole hervortrat und zu ihnen sagte „Hey, geht mal da rüber an die Wand", wobei er auf die im Lichtschatten liegende Wand rechts vom Haupteingang des Studios deutete. Die Frauen, die von diesem Angriff völlig überrascht waren, befolgten dies und drehten sich zum Angeklagten Y1, dabei stand P1 — von Y1 aus gesehen - am weitesten links, dann folgten nach rechts V und E. Eine der Frauen sagte zu ihm sinngemäß: „Wir haben kein Geld, was wollen Sie". Der Angeklagte Y1 antwortete, es tue ihm leid, und gab unmittelbar danach den ersten Schuss auf E ab, die ihm frontal in einer Entfernung von ca. 1 Meter gegenüber stand und von dem Schuss überrascht wurde. Der Schuss traf E unterhalb des linken inneren Augenwinkels in einer Höhe von 149,5 cm. Die Kugel schlug nach dem Durchschuss des Kopfes in die Wand, vor der E stand, in einer Höhe von 143 cm ein. Bei E trat infolge der Kopfschussverletzung eine zentrale Dysregulation des Gehirns ein, sie fiel rücklings zu Boden, führte noch wenige Atemzüge aus und verstarb.
Direkt nach dem ersten Schuss gab der Angeklagte Y1 aus einer Entfernung von ca. 60 cm den zweiten Schuss auf die in der Mitte stehende V ab. Sie hatte sich nach dem Schuss auf E in einer Abwehrbewegung von dem Angeklagten weggeduckt. Das Geschoss traf sie in dieser Bewegung auf der Scheitelhöhe in den Kopf. Als Folge des Schusses trat eine ausgedehnte Hirnblutung über beinahe die gesamte linke Hirnhalbkugel ein, und es bildete sich ein Hirnödem. V wurde sofort bewusstlos und brach zusammen, wobei sie auf den Rücken fiel. In bewusstlosem Zustand erbrach sie und aspirierte Erbrochenes in die Lunge.
Der Angeklagte Y1 gab unmittelbar nach diesem Schuss den dritten Schuss auf die links stehende P1 ab, diese schrie auf und bewegte sich zur Seite; der Angeklagte verfehlte sie zunächst. P1 lief dann in einem Bogen nach rechts auf den Angeklagten zu, kniete sich mit abgewandtem Gesicht vor ihn hin, zog sich die Jacke weit über den Kopf und senkte den Kopf tief nach unten. Der Angeklagte gab daraufhin aus einer Entfernung von max. 40 cm direkt über ihr stehend den vierten Schuss auf sie ab. Das Geschoss traf sie durch die Jacke am Hinterhaupt über dem rechten Ohr. P1 fiel bäuchlings zu Boden. Die durch den Schuss verursachte massive Hirnverletzung und der sofort eintretende massive Blutverlust führten nahezu unmittelbar zu ihrem Tod.
Der Angeklagte Y1 verließ den Tatort und kehrte nach Hause zurück.
Gegen 1.30 Uhr wurde der Vater des Angeklagten X1, der Zeuge X4, von seiner Frau geweckt, die vergeblich auf die Rückkehr von P1 gewartet hatte und in Sorge war. Der Zeuge X4 machte sich mit dem Fahrrad auf den Weg zu dem Fitnessstudio, wo er wenige Minuten später ankam und auf dem Parkplatz die drei Frauen liegen sah. Der Zeuge X4 hielt alle drei Frauen für tot und glaubte wegen der großen Blutlachen im Bereich der Köpfe, man habe ihnen die Kehle durchgeschnitten. Er fuhr direkt nach Hause, schrie dort laut und wehklagte. Als der Angeklagte X1 hinzukam, rief der Zeuge X4 ihm auf türkisch zu, man habe „sie geschnitten", wobei dies die türkische Bezeichnung für das Durchschneiden der Kehle ist, und „sie" getötet. Dann erklärte er ihm, dass seine Ehefrau tot sei. Der Angeklagte X1 rief zunächst, es war mittlerweile ca. 1.40 Uhr, mit dem Handy den Bruder der P1, den Zeugen P2, an und sagte zu ihm: „Bruder, beeil dich, man hat sie erschossen". Der Zeuge P2 rief auf dem Festnetzanschluss der Familie X zurück und erreichte den Angeklagten X, der ihm mitteilte, „D" sei erschossen. Dann verständigte der Angeklagte X1 die Polizei, die um 2.02 Uhr den Rettungsdienst T alarmierte. Am Tatort stellten die Sanitäter den Tod der P1 und E fest, und ein Notarzt führte bei V, die zu diesem Zeitpunkt noch lebte, medizinische Sofortmaßnahmen durch. Sie wurde mit einem Rettungswagen in die Universitätsklinik K verbracht. Dort wurde eine neurochirurgische Behandlung begonnen, V verstarb aber noch während dieser Behandlung am frühen Morgen des 00.00.2003 an den Folgen des massiven Blutverlusts und der Hirnblutung.
Bei Begehung der Taten war die Schuldfähigkeit bei keinem der Angeklagten aufgehoben oder erheblich eingeschränkt.
III.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, so-weit ihnen gefolgt werden konnte. Im übrigen hat sie das Schwurgericht aufgrund der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergeben, getroffen.
1.
Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte Y1 in der Hauptverhandlung eingelassen, er sei am 00.00.1982, nicht am 00.00.1981 (jeweils gleicher Tag und gleicher Monat) geboren. Dies habe er im tatsächlichen Alter von 14 Jahren von seiner Mutter erfahren. Diese habe ihm mitgeteilt, dass er erst 14 Jahre alt sei, während er selbst davon ausgegangen sei, 15 Jahre alt zu sein. Seine Mutter habe ihm gesagt, sie habe ihn bei den Behörden ein Jahr älter gemacht, damit er eher zur türkischen Armee habe gehen können.
Der Angeklagte Y1, der die Tat selbst gestanden hat, hat sich ferner abweichend eingelassen, zu seinem Tatentschluss sei er gekommen, weil er vor dem Angeklagten X1 „irgendwie". Angst gehabt habe, dass der ihn im Falle seines „Ausstiegs" umbringe, weil er zuviel gewusst habe. Der Angeklagte X1 habe zu ihm gesagt, er solle sich in seine Lage versetzen, Y1 wisse alles, was er denn in seiner Lage mit ihm machen würde. Er habe das für die Tat in Aussicht gestellte Geld nicht gewollt, sondern die Tat aus Freundschaft ausführen wollen. An dem Abend vor der Tat habe er die Tat einfach nicht ausführen können, er habe gezittert. Er habe auch sehen wollen, was X1 unternehme, wenn die Tat nicht ausgeführt sei. Der Angeklagte X1 habe ihn am nächsten Tag mit den Worten bedroht, Y1 habe die „Knarre" gesehen, er müsse es machen, sonst solle er nie mehr vor seine Augen kommen. Er habe nicht mehr gewusst, was er machen sollte, ob seiner Familie womöglich sonst etwas passieren würde.
Diese abweichende Einlassung ist als Schutzbehauptung widerlegt.
Das Schwurgericht ist davon überzeugt, dass der Angeklagte Y1 am 00.00.1981 geboren ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Auszug aus dem Personenstands-register in N vom 00.11.2002. Dieser Auszug wurde im Herbst 2002 von dem Generalkonsulat der Türkei in K eingeholt, weil der Angeklagte Y1 - Monate vor der Tat - einen neuen Personalausweis beantragt hatte. Dort ist als Geburtsdatum des Y1 der 00.00.1981 eingetragen; die Eintragung erfolgte ausweislich des Auszugs am 00.00.1982. Anhaltspunkte, die gegen die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit dieser Urkunde sprechen, sind nicht ersichtlich. Im übrigen ergibt sich aus einer Auskunft des türkischen Innenministeriums vom 00.00.2003, dass dortige Recherchen bei dem Standesamt in N ergeben haben, dass nach den Eintragungen keine Alterskorrekturen vorgenommen wurden. Des weiteren hat die Mutter des Angeklagten Y1 in einem Schreiben vom 00.00.2003, gerichtet an die Staatsanwaltschaft K, mitgeteilt, das Lebensalter des Angeklagten sei versehentlich mit 1981 in das Standesamtsregister eingetragen worden. Dies widerspricht der Einlassung des Angeklagten, seine Mutter habe ihn gegenüber den Behörden bewusst ein Jahr älter gemacht, damit er den Militärdienst vorzeitig antreten könne. Daneben ist der Angeklagte, dem nach seiner Einlassung das angeblich richtige Geburtsdatum 1982 seit seinem 15. Lebensjahr bekannt war, auch danach weiterhin unter dem Geburtsdatum 00.00.1981 aufgetreten. So hat er im Herbst 2002 seinen neuen Personalausweis mit diesem Geburtsdatum erhalten und dem nicht widersprochen. Zu diesem Zeitpunkt stand aber ein vorzeitiger Antritt von Wehrdienst in der Türkei nicht mehr in Frage.
Schließlich hat der Angeklagte in dem Verfahren 7 Ls 33 Js 1006/2000 (74/00) vor dem Amtsgericht T, in dem er anwaltlich vertreten war, sein Geburtsdatum mit 00.00.1981 angegeben. Gerade dort hätte es nahe gelegen, dass er das — wie er behauptet — ihm seit seinem 15. Lebensjahr bekannte Geburtsdatum 00.00.1982 angegeben hätte. Dann wäre nämlich in dem dortigen Verfahren zwingend Jugendstrafrecht anzuwenden gewesen, da er dann zum Zeitpunkt der dortigen Tat — 00./00.00.2000 - erst 17 Jahre alt gewesen wäre.
Auch in diesem Verfahren hat der Angeklagte Y1 bei seinen verantwortlichen Vernehmungen und bei der Haftvorführung sein Geburtsdatum mit 00.00.1981 angegeben. Aus seinen Erfahrungen in dem Verfahren vor dem Amtsgericht T wusste der Angeklagte aber, dass aus einem jüngeren Lebensalter eine mildere Bestrafung - nach Jugendrecht - resultieren könnte.
Im übrigen spricht auch der wechselnde Vortrag des Angeklagten gegen die Richtigkeit seiner Angaben. So hat er im Zwischenverfahren — und zwar ausdrücklich unter Berufung auf das Geburtsregister der Stadt N — vorgetragen, seitens seiner Mutter in der Türkei sei sein Geburtsdatum fehlerhaft mit dem 00.00.1981 im Pass eingetragen worden. Dagegen hat er sich in der Hauptverhandlung — nachdem der Auszug aus dem Geburtsregister vorlag - eingelassen, die Eintragungen im Geburtsregister müssten falsch sein. Denn seine Mutter habe die falsche Eintragung im Geburtsregister veranlasst. Aufgrund dieses widersprüchlichen Vortrags sah sich das Schwurgericht nicht veranlasst, weiteren Beweis zu erheben.
Das Schwurgericht ist ferner davon überzeugt, dass der Angeklagte Y1 sich von dem Angeklagten X1 nicht bedroht und sich deshalb zur Ausführung der Tat gezwungen gefühlt hat. Der Angeklagte hat in seiner ersten verantwortlichen Vernehmung, die glaubhaft vermittelt wurde durch die Aussage des Zeugen KOK F, angegeben, der Angeklagte X1 habe ihn immer wieder gefragt, ob er die Tat ausführen werde. Er habe ihn immer wieder „echt genervt", daraufhin habe er (Y1) schließlich zugesagt. Das Schwurgericht folgt diesen Angaben. Der Angeklagte X1 hat in seiner verantwortlichen Vernehmung, glaubhaft vermittelt durch die Aussage des Zeugen KHK W, angegeben, er und der Angeklagte Y1 seien nach der vergeblichen Suche nach einem Auftragsmörder der Meinung gewesen, es könne so nicht weiter gehen. X1 selbst könne „es" nicht tun und …(Z1) könne es auch nicht tun, wobei der Angeklagte X1 damit die Ausführung des geplanten Mordes meinte. Daraufhin habe der Angeklagte Y1 gesagt, für ihn sei es kein Problem, er könne es machen. Diese Angaben stimmen insofern mit den obengenannten Angaben des Angeklagten Y1 überein, er habe sich „genervt gefühlt" und schließlich zugesagt.
Soweit der Angeklagte Y1 in seiner verantwortlichen Vernehmung weiter angegeben hat, er habe keine andere Wahl gehabt, er sei da nicht mehr rausgekommen, weil der Angeklagte X1 sonst ihn getötet hätte, widerspricht dies zum einen seinen vorherigen Angaben, er habe sich wegen der häufigen Fragen .des X1 lediglich „genervt gefühlt". Im übrigen ergibt sich aus seinen weiteren Angaben in der verantwortlichen Vernehmung, dass die von "ihm behaupteten unterschwelligen Drohungen des X1 sich jeweils nur auf den Fall eines Verrats bezogen, nicht aber etwa auf den Fall, dass Y1 die Ausführung der Tat ablehne, sich also rein passiv verhalte. Nach seinen Angaben habe X1 ihm nämlich gesagt, dass er …(Z1) erledigen werde, wenn der etwas verraten würde. Obwohl X1 aber zu dieser Zeit schon davon ausging, dass Z1 die Ausführung der Tat vermutlich nicht übernehmen werde, drohte er diesem allein aus diesem Grund nach den Angaben des Y1 keine Sanktionen an. Soweit der Angeklagte Y1 bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung behauptet hat, der Angeklagte X1 habe gesagt, er müsse sich vorstellen, was er in seiner Lage mit ihm machen würde, Y1 habe schließlich die „Knarre" gesehen, glaubt das Schwurgericht ihm das nicht. Diese Aussage widerspricht seinen früheren Aussagen, in denen er stets angegeben, hat, er habe sich von X1 bedroht gefühlt, entsprechende Drohungen ihm gegenüber ausgesprochen habe dieser aber nicht. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Angeklagte Y1 solche Drohungen, wenn es sie tatsächlich gegeben hätte, bei seinen verantwortlichen Vernehmungen hätte verschweigen sollen. Im übrigen widerspricht dies auch den o.g. Angaben bei seiner verantwortlichen Vernehmung, in denen er von Drohungen des X1 gegenüber Z1 und damit auch unterschwellig gegenüber ihm nur für den Fall eines Verrats sprach.
Das Schwurgericht ist ferner davon überzeugt, dass der Angeklagte Y1 die Tat im wesentlichen wegen der ihm versprochenen 5.000 € durchgeführt hat. Soweit er sich eingelassen hat, er habe das Geld nicht haben wollen, sondern die Tat als Freundschaftsdienst ausführen wollen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Angeklagte Y1 hat eingeräumt, der Angeklagte X1 habe ihm für die Tötung der drei Frauen 5.000 € versprochen, damit sei klar gewesen, dass er „es mache". Dass er das Geld nicht habe haben wollen, hat der Angeklagte Y1 erstmalig in der Hauptverhandlung behauptet. Wenn dies richtig wäre, hätte der Angeklagte Y1, der in seiner verantwortlichen Vernehmung umfassende Angaben gemacht hat, dies zur Überzeugung des Schwurgerichts bereits dort angegeben. Aus seiner Äußerung, mit dem Versprechen der 5.000 € sei klar gewesen, dass er „es mache", folgt zur Überzeugung des Schwurgerichts auch, dass die Belohnung für ihn das tatbeherrschende Motiv war.
Das Schwurgericht ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte Y1 am Vorabend der Tat diese nicht ausgeführt hat, weil sich mögliche Zeugen in der Nähe befanden, und nicht etwa, weil er Skrupel gehabt hätte. Dies hat er zum einen dem Angeklagten X1 nach dessen durch den Zeugen KHK W glaubhaft vermittelten Angaben bei seiner verantwortlichen Vernehmung so berichtet. Gestützt wird dies durch die Aussage der Zeugin J, die glaubhaft bekundet hat, dass sie sich am Abend des 00.00.2003 noch bis gegen 23.30 Uhr mit einem Kunden und einer Mitarbeiterin in dem Fitnessstudio befunden habe. Man habe in dem bei eingeschalteter Beleuchtung von außen einsehbaren Thekenbereich gesessen und sich unterhalten. Gegen 23.30 Uhr habe man das Studio verlassen. Um diese Zeit sei in der Regel auch die Arbeitszeit der Reinigungsfrauen beendet. Dies spricht zur Überzeugung des Schwurgerichts dafür, dass der Angeklagte tatsächlich wegen der Personen, die sich neben den drei Frauen an dem Studio befanden, nur für diesen Abend von seinem Plan Abstand genommen hat.
2.
Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte Z1, der seine Kenntnis von der Tat, seine Zusage, dem X1 bei der Ermordung seiner Ehefrau zu helfen, sowie die zahlreichen Treffen mit dem Angeklagten X1 eingeräumt hat, eingelassen, bei dem Gespräch anlässlich der Hochzeit in T habe der Angeklagte X1 ihm mitgeteilt, dass er seine Ehefrau „wegschaffen" müsse, da sie den geplanten gemeinsamen Geschäften im Wege stehe. Er, Z1, habe ihm gesagt, dass er so etwas nicht mache, X1 solle sich von seiner Frau trennen. X1 habe dies unter Hinweis auf seinen Vater abgelehnt, direkt anschließend sei das Gespräch beendet gewesen. Die Idee zu den gemeinsamen kriminellen Geschäften habe der Angeklagte X1 gehabt. Ebenso habe dieser den Tatort und die Tatsache, dass auch die Kolleginnen der P1 sterben sollten, vorgegeben, allerdings zu einem späteren Zeitpunkt.
Der Angeklagte X1 , der seinen Mordauftrag an Y1 eingeräumt hat, hat sich demgegenüber unter pauschaler Bezugnahme auf seine verantwortlichen Vernehmungen abweichend von den getroffenen Feststellungen eingelassen, auf der Hochzeit habe der Angeklagte Z1 vorgeschlagen, gemeinsam kriminelle Geschäfte zu machen. Z1 habe im Rahmen des Gesprächs dann vorgeschlagen, dass X1 sich von P1 trennen solle, da dies aber wegen seines Vaters nicht möglich gewesen wäre, sei Z1 auf die Idee gekommen, P1 zu töten. Er sei damit zunächst nicht einverstanden gewesen, dann habe ihm die Idee aber gefallen. Z1 habe als Tatort das Fitnesscenter vorgeschlagen, dem habe er zugestimmt, weil dies die einzige Möglichkeit gewesen sei, da P1 sonst nicht allein ausgegangen sei. Auch sei es die Idee des Z1 gewesen, alle drei Frauen am Fitnesscenter zu töten.
Dieser habe auch von sich aus angeboten, die Ehefrau des Angeklagten X1 zu erschlagen. Sein Vorschlag sei es auch gewesen, den Angeklagten Y1 für die Ausführung der Tat zu gewinnen.
Soweit diese Einlassungen von den getroffenen Feststellungen abweichen, sind sie durch die durchgeführte Beweisaufnahme widerlegt. Zur Überzeugung des Schwur-gerichts steht fest, dass der Angeklagte X1 unter Beteiligung des Z1 anlässlich der genannten Hochzeit in T den Tatplan in seinen Grundzügen — Ermordung der Ehefrau …(Nachname d. Angeklagten X1) am Fitnessstudio - entwickelte.
Die Überzeugung des Schwurgerichts von der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen beruht auf einer Zusammenschau der Einlassungen der Angeklagten X1 und Z1 in der Hauptverhandlung und bei ihren polizeilichen und richterlichen Vernehmungen, die durch die Aussagen der Vernehmungsbeamten und —richter glaubhaft vermittelt wurden. Dabei ist das Schwurgericht nach Würdigung der Aussagen der Überzeugung, dass beide Angeklagten jeweils zum äußeren Geschehen die Wahrheit gesagt haben, dabei aber zur eigenen Entlastung jeweils den anderen der Tatinitiative beschuldigt haben.
Der Angeklagte Z1 hat ausweislich der Angaben des Zeugen KHK Ka anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, das Gespräch mit X1 bei der Hochzeit in H habe ca. 60 bis 90 Minuten gedauert. Wenn die Einlassung des Z1, das Gespräch sei mit dem Vorschlag des X1 zur Ermordung seiner Ehefrau und einer Ablehnung durch ihn beendet gewesen, zutreffend wäre, wäre die lange Dauer des Gesprächs nicht verständlich. Im übrigen wäre nicht verständlich, aus welchem Grund der X1 den Z1 dann in der Folgezeit wiederholte Male mit dem Ansinnen, seine Ehefrau zu löten, hätte bedrängen sollen, wie Z1 selbst angegeben hat, wenn dieser doch schon das erste Ansinnen kategorisch abgelehnt hätte. Ebenfalls wäre nicht verständlich, aus welchem Grund Z1 dann auf die Gesprächsversuche des X1 zu der geplanten Tat wieder und wieder eingegangen ist. So hat er auch nach seiner Einlassung mehrmals Verabredungen mit X1 wahrgenommen, der, wie er wusste, nur mit einem Thema beschäftigt war, der geplanten Ermordung seiner Frau. Dies steht nicht mit seiner Einlassung in Einklang, er habe mit der Tat nichts zu tun haben wollen.
Der Angeklagte X1 hat ausweislich der Aussagen der Vernehmungsbeamten, der Zeugen KHK W und KOK Ma, bei seiner verantwortlichen Vernehmung angegeben, bei dem Gespräch auf der Hochzeit habe der Angeklagte Z1 vorgeschlagen, gemeinsam kriminelle Geschäfte zu machen. Sie hätten sich in diesem Gespräch gegenseitig „gesteigert", er sei immer sicherer geworden, dass die Pläne tatsächlich auch funktionieren würden. Er habe das große Geld gewittert, ihm sei aber P1 dabei im Weg gewesen.
Das Schwurgericht glaubt dieser Aussage des Angeklagten X1 insoweit, als sich er und Z1 in diesem Gespräch in die Idee hineinsteigerten, kriminelle Geschäfte zu machen, und als die Entwicklung des Tatplans in seinen Grundzügen bei dieser Gelegenheit stattfand. Dafür spricht zum einen die glaubhaft vermittelte plastische Schilderung dieses Gesprächs durch X1. Zum anderen spricht dafür die Tatsache, dass auch nach der Einlassung des Angeklagten Z1 der Angeklagte X1 diesen nach diesem Gespräch ständig mit der Idee bedrängte, seine Frau zu ermorden. Dies zeigt nach Auffassung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte X1 bei diesem Gespräch von Z1 den Eindruck gewonnen hat, dass dieser sich an der Ermordung von P1 beteiligte. Aus welchem Grund er auf diesen Gedanken kommen sollte, wenn Z1 sich bei dem mindestens einstündigen Gespräch ablehnend bzw. rein passiv verhalten hätte, ist nicht ersichtlich.
Das Schwurgericht ist weiter davon überzeugt, dass dem Angeklagten Z1 auch bewusst war, dass er den X1 in der Idee der Ermordung seiner Frau durch seine aktive, befürwortende Beteiligung an dem Gespräch bestärkte. Dies ergibt sich aus der von dem Angeklagten X1 in seiner verantwortlichen Vernehmung glaubhaft beschriebenen Steigerung des Gesprächs, an dessen Ende der Tatplan in groben Zügen feststand. Daraus ergibt sich auch, dass der Angeklagte X1 zu Beginn des Gesprächs noch nicht fest zu der Ermordung seiner Frau entschlossen war. Dafür spricht weiter, dass er erst nach diesem Zeitpunkt begonnen hat, auf eine Ermordung seiner Frau zu drängen. Dies spricht auch dafür, dass er nach diesem Gespräch, nunmehr einmal fest entschlossen; mit der Tat möglichst schnell beginnen wollte.
Das Schwurgericht ist davon überzeugt, dass noch bevor der Angeklagte X1 den Y1 in den mit Z1 entwickelten Tatplan einweihte, zwischen X1 und Z1 feststand, dass neben P1 auch ihre beiden Kolleginnen ermordet werden sollten. Davon ist das Schwurgericht zum einen aufgrund der durch den Zeugen KHK W vermittelten Angaben des Angeklagten X1 bei seiner verantwortlichen Vernehmung überzeugt. Der Angeklagte X1 hat dabei angegeben, er habe dies mit Z1 besprochen, noch bevor er die Waffe besorgt habe, was im November 2002 der Fall war. Das Schwurgericht glaubt diesen Angaben des Angeklagten X1, der die Tat in der genannten Vernehmung erstmalig gestanden hat, zumal nicht ersichtlich ist, welchen Vorteil er von diesen zeitlichen Angaben hätte, wenn sie falsch wären. Zum anderen folgt das Schwurgericht der Einlassung des Angeklagten Y1, der angegeben hat, X1 sei mit dem zwischen X1 und Z1 fertig entwickelten Tatplan an ihn herangetreten. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der X1 bei der Einweihung des Y1 diesem gegenüber falsche Angaben zur Beteiligung des Z1 hätte machen sollen.
Das Schwurgericht folgt der Aussage X1 allerdings insoweit nicht, als er behauptet hat, die Idee zu den kriminellen Geschäften und der Ermordung der P1 stamme von Z1, sondern wertet dies als reine Schutzbehauptung und folgt insofern den Angaben des Angeklagten Z1. Der Angeklagte X1 hatte ein wesentlich größeres Interesse an der Ermordung seiner Ehefrau als Z1. Ihm war seine Ehefrau bei der von ihm geplanten „Befreiung" aus den von ihm als beengend und beschränkend empfundenen Familienverhältnissen und bei der Beziehung zu M im Weg. Davon, dass der Angeklagte X1 sich aus seinen engen Lebensverhältnissen befreien wollte, ist das Schwurgericht wegen seiner entsprechenden Angaben gegenüber dem Sachverständigen Ua überzeugt, der diese Angaben glaubhaft vermittelt hat. Das starke Interesse des X1 an der Ermordung seiner Ehefrau ergibt sich zum anderen aus seinem Verhalten nach dem Gespräch bei der Hochzeit in T. Nach den insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten Z1 und Y1 hat der Angeklagte X1 beide mit seinem Tatplan vehement bedrängt und dabei die verschiedensten Tatmodalitäten vorgeschlagen. Wäre es, wie der Angeklagte X1 behauptet hat, tatsächlich der Vorschlag des Z1 gewesen, dem er sich nur gefügt hätte, hätte es nahegelegen, dass Z1 die maßgeblichen Aktivitäten im Vorfeld der Tat; wie z.B. das Besorgen der Tatwaffe, entfaltet hätte. Dies hat aber nicht einmal der Angeklagte X1 behauptet.
Das Schwurgericht glaubt der Aussage des Angeklagten X1 auch nicht, soweit er behauptet hat, auch die Idee des Tatortes und der Ermordung der beiden Kolleginnen seiner Ehefrau stamme von dem Angeklagten Z1, der zunächst von sich aus angeboten habe, P1 zu erschlagen. Insoweit folgt das Schwurgericht vielmehr der Einlassung des Angeklagten Z1, der angegeben hat, es sei jeweils der Vorschlag des Angeklagten X1 gewesen. Diese Einlassung überzeugt das Schwurgericht, weil der Angeklagte X1 im Gegensatz zum Angeklagten Z1 den Tagesablauf seiner Ehefrau detailliert kannte und insofern auch wusste, welche Gelegenheit für die geplante Ermordung sowohl zeitlich als auch räumlich die günstigste war. Für den Angeklagten X1 als Ehemann war es auch besonders wichtig, einen eventuellen Tatverdacht von sich abzulenken, so dass er ein Interesse daran hatte, auch die beiden anderen Frauen zu ermorden.
Das Schwurgericht ist ferner davon, überzeugt, dass sich der Angeklagte X1 aus eigenem Antrieb und nicht auf Initiative des Z1 an den Angeklagten Y1 wandte, weil er die Umsetzung des Tatplans dringend wünschte. Der Angeklagte X1 war mit dem Angeklagten Y1 befreundet. Zudem ist nach der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten Y1 der Angeklagte X1 mit den Worten an ihn herangetreten, er habe ein Problem und benötige seine Hilfe. In seinen Treffen mit Y1 hat er auch nach seinen eigenen Angaben zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass der Angeklagte Z1 ihn, zu ihm schicke. Dies hätte aber nahegelegen, wenn es richtig wäre.
3.
Der Tatablauf, den der Angeklagte Y1 so wie festgestellt gestanden hat, wird durch die Ausführungen des Sachverständigen Da, Arzt für Rechtsmedizin, sowie das gemäß § 256 StPO verlesene Gutachten des Sachverständigen Fa bestätigt. Der Sachverständige Fa hat als Mitarbeiter des Bundeskriminalamtes eine kriminaltechnische Untersuchung auf der Grundlage des Tatortbefundberichts, der Lichtbildmappe vom Tatort, der Obduktionsskizzen sowie vorangegangener Schmauchuntersuchungen zur Bestimmung der Schussrichtungen und Schussentfernungen durchgeführt. Danach hat er den Tatablauf - im wesentlichen wie von dem Angeklagten Y1 geschildert - anhand eines ballistischen Rekonstruktionsgutachtens festgestellt.
Der Sachverständige Da hat im-Rahmen der Obduktion der drei Opfer folgendes festgestellt:
Der auf E abgegebene Schuss traf diese unterhalb des linken inneren Augenwinkels in einer Höhe von 149,5 cm. Der Schusskanal verlief durch die Nase. unterhalb der Schädelbasis. Das Geschoss trat am Schädelgrund in den Schädel ein, zerstörte teilweise die Hirnbrücke, das rechte Kleinhirn und den rechten Hinterhauptlappen und trat 3 cm rechts der Mittellinie am Hinterhaupt in einer Höhe von 150,5 cm mit Zerstörung der knöchernen Schädelkapsel und von hier ausgehenden mehrfachen Schädelbrüchen wieder aus. Der Sachverständige hat aus den Ergebnissen der Spurensicherung in Zusammenhang mit der Lage der Leichen geschlossen, dass sich rund um den Einschuss in die Wand Gewebeteile befanden, die von E stammten. Abgeplatzte weiße Kalksplitter des Mauerwerks trafen den Rücken der E. Der Sachverständige hat diese Befunde in Zusammenhang mit seinem Obduktionsbefund dahingehend interpretiert, dass sich E und der Angeklagte Y1 im Zeitpunkt des Schusses frontal gegenübergestanden haben. Aus der Tatsache, dass sich E und der Angeklagte bei Abgabe des Schusses Auge in Auge gegenüber gestanden haben müssen, hat der Sachverständige gefolgert, dass dies der erste Schuss gewesen und E von diesem überrascht worden ist.
Ein weiteres Geschoss traf V auf der Scheitelhöhe in 162 cm links des Scheitels. Der Schusskanal verlief von dort nach links, leicht absteigend. Das Geschoss zertrümmerte das Scheitelbein, verursachte von dem Schusskanal ausgehende zahlreiche Schädelbrüche sowie Zerreißungen der harten und weichen Hirnhaut und des linken Scheitellappens und zerlegte sich bei seinem Austritt in einer Höhe von 158 cm, wobei Teile von Hirngewebe austraten. Aus dem Verlauf des Schusskanals hat der Sachverständige geschlossen, dass sich V im Zeitpunkt des Schusses in einer Abwehr- bzw. Abduckbewegung von dem Angeklagte Y1 weg befunden hat.
Das auf P1 abgefeuerte Geschoss traf diese in einer Höhe von 142 cm am Hinterhaupt 6 cm über dem rechten Ohr. Der Schusskanal verlief geringgradig absteigend von hinten nach vorn, schräg von außen nach innen. Das Geschoss verursachte zahlreiche Schädelbrüche, zertrümmerte die gesamte rechte vordere Schädelgrube und das rechte Auge, verursachte Zerreißungen der harten und weichen Hirnhaut und trat am inneren Rand der rechten Augenbraue in einer Höhe von 139 cm wieder aus. Aufgrund der damit korrespondierenden Einschussdefekte an der Jacke der P1 ist der Sachverständige der Überzeugung, dass sich P1 vor der Abgabe des tödlichen Schusses auf sie die Jacke über den tief gesenkten Kopf gezogen hat und der Schuss durch die Jacke abgegeben worden ist.
Die Stellung der drei Frauen vor und bei Abgabe der Schüsse hat der Sachverständige Da aus seinem Obduktionsbefund im Zusammenhang mit der Einlassung des Angeklagten Y1 gefolgert.
Soweit der Sachverständige Fa davon ausgegangen ist, dass entgegen den getroffenen Feststellungen vor Abgabe der Schüsse E von den drei Frauen in der Mitte gestanden habe und P1 rechts von ihr, erklärt sich dieser Irrtum, wie der Sachverständige Da überzeugend ausgeführt hat, aus der Tatsache, dass der Sachverständige Fa die Angaben des Angeklagten Y1, P1 sei vor Abgabe des Schusses auf sie von ganz links nach ganz rechts gelaufen, nicht kannte und daher aus der Lage der Erschossenen — P1 lag ganz rechts — irrtümlich geschlossen hat, dass die Frauen auch bei Abgabe der Schüsse in der Reihenfolge standen, in der sie später liegend aufgefunden wurden. Dazu hat der Sachverständige Da überzeugend ausgeführt, dass der von dem Angeklagten Y1 geschilderte Tatablauf mit den von ihm festgestellten Verletzungen der drei Opfer sowie den festgestellten Schussdefekten an dem Innenfutter der Jacke der P1 exakt korrespondiert.
Die getroffenen Feststellungen zur Todesursache beruhen ebenfalls auf den Ausführungen des Sachverständigen Da. Dieser hat ausgeführt, er habe im Rahmen der Obduktion der E die Zeichen des Hirnversagens sowie ein Hirnödem festgestellt. Im Herzen und in den großen Blutgefäßen habe sich nur wenig Blut gefunden, die inneren Organe seien blutleer gewesen. Dies lasse auf eine Ausblutung schließen. Daneben habe sich Blut in den Atemwegen und der Lunge befunden, woraus sich schließen lasse, dass E nach der Verletzung durch den Kopfschuss noch wenige Atemzüge ausgeführt habe. Er habe keine andere Gewalteinwirkung als den Kopfschuss festgestellt, ebenso wenig eine erhebliche Vorerkrankung.
Der Sachverständige hat hinsichtlich V ausgeführt, dass sie durch den Kopfschuss eine massive Hirnverletzung mit Einblutungen ins Gehirn sowie einen massiven Blutverlust erlitten hat, die gemeinsam zu ihrem Tod geführt haben. Im Rahmen der Obduktion hat er im Herzen und den großen Gefäßen wenig Blut festgestellt, dagegen sog. Verblutungsblutungen. Abgesehen von einem Zustand nach massiven Wiederbelebungsmaßnahmen hat er keine anderen Gewalteinwirkungen als den Kopfschuss festgestellt, ebenso wenig gravierende Vorerkrankungen.
Zu P1 hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Kopfschuss eine schwere Hirnverletzung verursacht hat, die zusammen mit dem durch den Schuss bedingten erheblichen Blutverlust zu ihrem Tod geführt hat. Im Rahmen der Obduktion hat der Sachverständige die Zeichen der Ausblutung festgestellt. Es befand sich wenig Blut im Herzen und in den großen Gefäßen, die inneren Organe hatten beinahe ihre Eigenfarbe angenommen, die Milz war blutleer, die Schleimhäute waren blass. Andere Zeichen für Gewalteinwirkungen hat der Sachverständige nicht festgestellt, auch keine erheblichen Vorerkrankungen der P1.
Diesen Ausführungen der Sachverständigen schließt sich das Schwurgericht nach eigener kritischer Überzeugungsbildung an.
4.
a) Die Feststellungen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten X1 beruhen auf den Gutachten der Sachverständigen Ua und Ba.
Beide haben übereinstimmend ausgeführt, dass eine Verständigung mit dem Ange-klagten X1 in deutscher Sprache problemlos möglich war. Der Sachverständige Ua hat darüber hinaus angegeben, er habe, um sicherzugehen, dass er den Angeklagten richtig verstanden habe, das Gespräch in regelmäßigen Abständen zusammen gefasst. Der Angeklagte X1 habe dann jeweils angegeben, dass er richtig verstanden worden sei, habe sich aber auch an einigen Stellen gemeldet, an denen er nicht sicher gewesen sei, richtig verstanden zu haben bzw. verstanden worden zu sein. Diese Punkte habe man dann neu diskutiert, bis man zu einem gemeinsamen Verständnis gekommen sei.
Ua, der dem Schwurgericht seit Jahren als erfahrener Arzt für Neurologie und Psychiatrie bekannt ist, ist zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Angeklagten X1 eine hirnorganische Erkrankung oder Beeinträchtigung ebenso wenig vorliegt wie eine anderweitige psychische Erkrankung im engeren Sinne. Dazu hat er ausgeführt, dass der klinische Eindruck in den Untersuchungsgesprächen keine Hinweise für eine intellektuelle Behinderung gab, welche die Diagnose des „Schwachsinns" rechtfertigen würden. Der komplexe, über einen langen Zeitraum verlaufende Entscheidungsprozess bis zur Tat schließe eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung ebenfalls aus.
Der Sachverständige Ua ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Persönlichkeit des Angeklagten X1 von einer Opferhaltung mit spürbarer Tendenz zur Externalisierung und zum Selbstmitleid geprägt ist. Dies zeige sich u.a. an der Schilderung des Angeklagten, was ihn im Leben alles „kaputt gemacht" habe. Seinem Vater schiebe er dabei die Schuld für seinen gescheiterten Lebensweg zu. Dabei herrsche eine Ich-Bezogenheit des Angeklagten vor. Dies werde u.a. daran deutlich, dass er bei der Verbalisierung seines Schmerzes über den Verlust seiner Ehefrau zugleich angeführt habe, seine Schwiegereltern würden über dieses Schicksal weniger weinen als er.
Die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten weise einige Auffälligkeiten auf. Eine positiv ausgerichtete Identifikation mit dem tyrannischen Vater habe sich nicht entwickeln können. Die nach außen sichtbare, kulturübliche Integration in die traditionelle türkische Familie in Deutschland habe für den Angeklagten vor allem ein EingeengtSein mit Beschneidung eigener Entfaltungsmöglichkeiten bedeutet. Die Enge innerhalb dieser Familienstruktur habe er nicht aushalten können oder wollen. Seine Freiheiten habe er über Jahre neben seinem Alltagsleben als Ehemann und Sohn in der traditionellen türkischen Familie heimlich ausgelebt.
Diese Auffälligkeiten seiner Persönlichkeitsentwicklung seien aber sicherlich nicht von einem solchen Ausmaß, dass man von einer Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne sprechen könne, so dass sicherlich keine ernsthafte Persönlichkeitsstörung im Sinne der schweren anderen seelischen Abartigkeit vorliege. Dies hat der Sachverständige nachvollziehbar damit begründet, dass die Persönlichkeitsauffälligkeiten nicht zu irgendwelchen Beeinträchtigungen in wesentlichen sozialen Funktionsbereichen geführt hätten. Im beruflichen Sektor seien bei dem Angeklagten X1 keine ernsthaften und vor allem keine dauerhaften Einschränkungen erkennbar gewesen. Vielmehr sei er etwa ein Jahrzehnt konstant und ohne Beanstandungen bei der Firma G tätig gewesen.
Ba hat dazu ergänzend ausgeführt, dass bei der Frage nach einer erheblichen Persönlichkeitsstörung im Hinblick auf die begangene Tat zu fragen sei, ob der Begutachtete angesichts seiner Persönlichkeit in der Lage gewesen sei, die Tat auch nicht durchzuführen. Dies treffe bei dem Angeklagten X1 nach dem Ergebnis der Begutachtung ohne Einschränkungen zu.
Diesen Ausführungen der Sachverständigen schließt sich das Schwurgericht nach eigener kritischer Überzeugungsbildung an.
b) Die Feststellungen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten Y1 beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen Ba.
Ba, der dem Schwurgericht seit Jahren als erfahrener Arzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie bekannt ist, ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Anhaltspunkt für eine krankhafte seelische Störung des Angeklagten Y1 im Sinne der §§ 20, 21 StGB nicht besteht. Der Angeklagte Y1 habe nie an einer, psychischen Erkrankung gelitten. Eine hirnorganische Beeinträchtigung liege nicht vor. Auch ergäben sich keine Hinweise auf eine toxische Beeinflussung im Hintergrund der Tat.
Der Sachverständige hat ferner überzeugend ausgeführt, dass bei dem Angeklagten kein forensisch relevanter Schwachsinn vorliege. Dies ergebe sich zum einen aus seinen früheren guten schulischen Leistungen in der Türkei, zum anderen aber schon aus der Tatsache, dass er neben der türkischen auch die deutsche Sprache recht gut beherrsche. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Tatzeitraum stehe nicht zur Diskussion, da der Angeklagte eine über einen längeren Tatzeitraum geplante Tat durchgeführt hat.
Der Sachverständige hat dargelegt, dass bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt des Tatentschlusses und der Tat auch keine schwere andere seelische Abartigkeit vorlag. Die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten weise zwar durchaus problematische Aspekte auf. So habe der Angeklagte in seiner Kindheit intensive Gewaltausübungen durch seine Mutter erfahren. Der Wechsel von der Türkei nach Deutschland habe zu gewissen Verzögerungen in der Persönlichkeitsreifung führen können, da der Angeklagte sich wegen seiner fehlenden Deutschkenntnisse hier nicht wohlgefühlt habe. Nach dem Erlernen der deutschen Sprache habe der Angeklagte sich hier jedoch recht gut zurecht gefunden. Der Angeklagte habe ferner recht früh dissoziale Verhaltensweisen wie Eigentums- und Körperverletzungsdelikte gezeigt. Auch habe er sich im Arbeitsbereich nicht längerfristig leistungsbereit gezeigt. Seine Schilderung der Tatausführung weise auf ein hohes Maß an Mitleidslosigkeit hin. Bei der Exploration zeigten sich nach Angaben des Sachverständigen eine recht hohe Impulsivität, Reizbarkeit und Egozentrik. Insgesamt handele es sich bei dem Angeklagten um einen Menschen mit einer Egozentrizität, Impulsivität und geringen Skrupelhaftigkeit, ohne dass zum jetzigen Zeitpunkt seiner Entwicklung sicher gesagt werden könne, ob es sich um eine stabile, dissoziale Persönlichkeitsstruktur oder um eine noch eher unreife Persönlichkeit handele. Der Angeklagte weise jedenfalls Entwicklungsdefizite im Sinne einer Reifeverzögerung auf. Insgesamt handle es sich bei den Auffälligkeiten aber lediglich um gewisse Besonderheiten der Persönlichkeitsausprägung, sicher aber nicht um eine klinisch oder forensisch relevante Persönlichkeitsstörung. Der Angeklagte leide auch nicht an neurotischen Symptomen, süchtigem Verhalten, Ängsten, Zwängen oder sexuellen Funktionsstörungen.
Diesen Ausführungen des Sachverständigen schließt sich das Schwurgericht nach eigener kritischer Überzeugungsbildung an.
c) Die Feststellungen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten Z1 beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen Ia, der dem Schwurgericht seit Jahren als erfahrener Psychologe bekannt ist. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Anhaltspunkt für eine krankhafte seelische Störung des Angeklagten Z1 im Sinne der §§ 20, 21 StGB nicht besteht. Der Angeklagte Z1 habe zu keinem Zeitpunkt an einer schweren psychiatrischen Erkrankung im engeren Sinne, also einer Schizophrenie, endogenen Depression oder hirnorganischen Störung, gelitten. Eine krankhafte seelische Störung wegen akuter alkoholbedingter oder sonstiger toxischer Beeinträchtigung zum Tatzeitraum oder aufgrund chronischen Drogengebrauchs scheide ebenfalls aus. Der Angeklagte habe zwar phasenweise Marihuana konsumiert, aber nicht in dem Ausmaß und in einer Regelmäßigkeit, dass im engeren Sinne eine Suchtproblematik anzunehmen wäre.
Der Angeklagte sei auch nicht erheblich unterdurchschnittlich intelligent, so dass die Diagnose Schwachsinn ebenfalls nicht in Betracht komme. Der Angeklagte habe trotz seiner schwierigen Biographie beinahe den Hauptschulabschluss erreicht und als Jugendlicher innerhalb eines Jahres die deutsche Sprache recht gut (wieder) erlernt.
Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Tatzeitraum komme nicht in Betracht, da die Planung der Tat über einen langen Zeitraum hinweg erfolgte.
Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem Angeklagten um eine etwas unreife, vermutlich impulsive und leichtfertige Persönlichkeit handele, er erscheine in seiner Persönlichkeitsstruktur aber keineswegs hoch abnorm. Zwar bestünden gewisse Persönlichkeitsauffälligkeiten, jedoch, keine erhebliche Persönlichkeitsstörung. Die nicht recht gelungene Identifikation des Angeklagten mit dem Vater, der ihm während der Schulzeit als Bezugsperson nicht zur Verfügung gestanden habe, oder der innere Zwiespalt zwischen Unterwerfung und Aufbegehren seien mit dem generellen Problem des Angeklagten, die eigene männliche Identität zu finden, einhergegangen. Dabei handele es sich aber lediglich um Persönlichkeitskonflikte. Die Untersuchungen hätten dagegen keinen Hinweis auf eine erhebliche Psychopathologie oder eine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung gegeben.
Diesen Ausführungen des Sachverständigen schließt sich das Schwurgericht nach eigener kritischer Überzeugungsbildung an.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten X1 und Y1 wegen gemeinschaftlichen Mordes strafbar gemacht.
Sie haben drei Menschen mit direktem Tötungsvorsatz getötet, dabei handelten sie heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen, der Angeklagte Y1 auch aus Habgier. Sie haben die Tat gemeinschaftlich im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB begangen, das heißt durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatplans.
Der Angeklagte X1 steuerte zu der Tat die Details der Tatplanung bei, während der Angeklagte Y1 sich dem Tatplan anschloss und die Ausführung übernahm. Dabei hatte der Angeklagte X1 ein erhebliches Interesse an der Tat, da es ihm auf die Tötung seiner Ehefrau ankam und er die Tötung der beiden anderen Frauen zur Erschwerung der Tataufklärung wollte. Der Angeklagte X1, der mit dem Y1 minutiös den Tatablauf einschließlich der Tatzeit und des Tatorts abgesprochen hatte, lieferte diesem sämtliche für die Tat erforderlichen Angaben und hatte damit auch Tatherrschaft. Er hat zudem dem Angeklagten Y1 die Tatwaffe verschafft.
Der Angeklagte Y1 handelte bei der Tat heimtückisch sowie aus Habgier und aus niedrigen Beweggründen.
Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Der in diesem Mordmerkmal zum Ausdruck kommende höhere Unrechtsgehalt des Täterverhaltens liegt darin, dass der Mörder sein Opfer in hilfloser Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Das Opfer muss in der unmittelbaren Tatsituation, d.h. bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs, arglos gewesen sein und der Täter muss die sich ihm darbietende arg- und wehrlose Lage des Opfers ausgenutzt haben. Diese Voraussetzungen sind hier er-füllt. Bei dem ersten von dem Angeklagten Y1 abgegebenen Schuss auf E versahen sich die drei Frauen keines ernsthaften Angriffs auf ihre Gesundheit oder körperliche Integrität. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Angeklagte, der sich zunächst an der Hausecke verborgen hatte, zu diesem Zeitpunkt den Frauen mit vorgehaltener Pistole gegenüberstand. Denn in diesem Moment hatten die drei Frauen, die durch den Angeklagten überrascht worden waren, keine Möglichkeit mehr, dem Angriff zu begegnen. Das Opfer kann auch dann arg- und wehrlos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, das Opfer aber die drohende Gefahr erst im letzten Moment erkennt (vgl. BGHR, § 211 Abs. 2 Heimtücke, Nr. 15). So verhielt es sich hier. Dies ergibt sich im übrigen auch aus der Tatsache, dass eine der Frauen den Angeklagten Y1 fragte, was er wolle, sie hätten kein Geld. Diese Frage zeigt, dass die Frauen bei der Abgabe des ersten Schusses mit einem Angriff auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit nicht rechneten. Als der Angeklagte Y1 mit der Pistole zielte und schoss, blieben den Frauen ersichtlich keine Abwehrmöglichkeiten mehr. Auch nach dem Schuss auf E hatten die beiden anderen Frauen keine Möglichkeit, dem Angriff zu begegnen. Die folgenden Schüsse folgten im Abstand von wenigen Sekunden, so dass V und P1 keine Abwehr- oder Fluchtmöglichkeit hatten.
Der Angeklagte Y1 handelte auch aus Habgier. Habgier ist ein noch über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis. Das Ziel der Bereicherung muss dabei nicht erreicht werden, vielmehr genügt die hierauf gerichtete Absicht. Der Angeklagte tötete drei ihm unbekannte Frauen, um die ihm von dem Angeklagten X1 versprochene Belohnung zu erhalten. Auf dieses Geld kam es ihm in erster Linie an. Dieses Gewinnstreben war daher auch tatbeherrschend, auch wenn daneben ebenfalls eine Rolle spielte, dass er mit den Angeklagten X1 und Z1 in das kriminelle Geschäft einsteigen und dem ständigen Drängen des Angeklagten X1 entgehen wollte.
Der Angeklagte Y1 hat auch das Mordmerkmal einer Tötung aus niedrigen Beweggründen verwirklicht. Ein Beweggrund ist niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, mithin in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheint. Beweggründe für den Angeklagten Y1 waren neben der versprochenen Belohnung der Anreiz, gemeinsam mit den Angeklagten X1 und Z1 in das kriminelle Geschäft einzusteigen, sowie die Tatsache, dass ihm das zunehmende Drängen des Angeklagten X1 zu lästig wurde. Dabei tötete er neben der Ehefrau des Angeklagten X1 auch ihre Kolleginnen, zum einen, weil dies dem gemeinsamen Tatplan mit dem Angeklagten X1 entsprach, zum anderen, weil er sich die Frauen nicht hatte zeigen lassen und deshalb alle Frauen erschießen musste, um sicherzugehen, dass auch die Ehefrau des X1 tot war. Dabei legte er in seiner diesbezüglichen Äußerung „wer abkackt, kackt ab" eine menschenverachtende Grundhaltung an den Tag, die sittlich auf tiefster Stufe steht. Der Angeklagte Y1 war sich bei der Tat auch der Umstände bewusst, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachten. Ihm war klar, dass es als sittlich besonders verwerflich und verachtenswert eingeordnet wird, drei anderen Menschen das Lebensrecht abzusprechen, nur um seine eigenen Interessen zu verfolgen.
Der Angeklagte X1 handelte bei der Tat heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen.
Dem Angeklagten X1, der das Auflauern am Tatort mit Y1 abgesprochen hatte, wird das Mordmerkmal der Heimtücke im Rahmen des § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet.
Der Angeklagte X1 handelte auch aus niedrigen Beweggründen. Ihm stand seine Ehefrau bei den von ihm geplanten kriminellen Geschäften und bei seinem Ausbruch aus dem engen Familienleben im Wege. Da er den offenen Konflikt mit seinem Vater und der gesamten Familie scheute, erschien ihm die Tötung seiner Ehefrau als der für ihn einfachere Weg. Die Tötung der beiden anderen Frauen, die er nicht näher kannte, wollte er allein, damit der Verdacht nicht sofort auf ihn als den Ehemann der P1 fiele. Eine derartig abschätzige Einstellung gegenüber dem Leben anderer steht sittlich auf tiefster Stufe.
Der Angeklagte Z1 hat sich wegen Beihilfe zum Mord gem. §§ 211, 27 StGB strafbar, gemacht.
Er hat dem Angeklagten X1 zu dessen Mord vorsätzlich Hilfe geleistet.
Der Angeklagte Z1 hat den X1 durch seine Beteiligung an der Tatplanung in dessen Tatentschluss bestärkt und ihm dadurch psychische Beihilfe geleistet. Er kannte die wesentlichen Merkmale der Haupttat. Er wusste, dass die Ehefrau des X1 und ihre beiden Kolleginnen am Fitnessstudio aus einem Hinterhalt getötet werden sollten. Er wusste auch, dass dies in der nächsten Zeit geschehen würde. Dies konnte er bereits dem ständigen Drängen des Angeklagten X1 entnehmen. Dass er nicht genau wusste, durch wen und an welchem konkreten Tag die Tat ausgeführt werden würde und welches konkrete Tatmittel eingesetzt werden würde, schadet nicht. Der Gehilfe muss von den Einzelheiten der Haupttat keine bestimmte Vorstellung haben. Der Angeklagte Z1 handelte auch vorsätzlich. Er unterstützte den X1 bei der Tatplanung, weil er mit ihm gemeinsam kriminelle Geschäfte durchführen wollte und dabei die Ehefrau des X1 im Weg war. Dass er selbst kein besonderes eigenes Interesse an der Tötung der Frauen hatte, ändert an seinem Vorsatz nichts. Ein besonderes Interesse an der Tat muss der Gehilfe nicht haben.
An seiner Beihilfe ändert auch die Tatsache nichts, dass er dem X1 schließlich mit-geteilt hat, er persönlich werde die Tat nicht ausführen. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte X1 nämlich, auch aufgrund seiner Unterstützung, zur Tat fest entschlossen. Die Kausalität seines Tatbeitrags konnte der Angeklagte Z1 in diesem Zeitpunkt nicht mehr rückgängig machen. Um straffrei zu werden, hätte er sich in der Folge nicht rein passiv verhalten dürfen, sondern sich gemäß § 24 Abs. 2 StGB bemühen müssen, die Vollendung der Tat zu verhindern. Dies hat er auch nach eigener Einlassung nicht getan.
Hinsichtlich des Tatgeschehens am 28.01.2003 liegt eine natürliche Handlungseinheit im Sinne der Tateinheit gemäß § 52 StGB vor, da zwischen den einzelnen Tathandlungen ein unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestand. Der Angeklagte Y1 hat dem vorher gefassten Tatplan entsprechend die drei Frauen im Abstand weniger Sekunden vor dem Fitnessstudio erschossen. Das Schwurgericht verkennt nicht, dass durch die Tat die höchstpersönlichen Rechtsgüter mehrerer Menschen verletzt wurden. Die natürliche Handlungseinheit wird aber nicht dadurch in Frage gestellt, dass mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter verletzt werden (vgl. BGHSt 1, 20), sofern der enge zeitliche und räumliche Zusammenhang vorliegt (vgl. auch BGH NStZ 2003,146).
V.
1.
§ 211 StGB sieht die lebenslange Freiheitsstrafe zwingend vor. Das Schwurgericht hat deshalb gegen den Angeklagten Y1 die
lebenslange Freiheitsstrafe
verhängt.
Die für eine außerordentliche Strafrahmenverschiebung entsprechend § 49 StGB entwickelten Grundsätze bei der Verwirklichung des Mordmerkmals der Heimtücke können bei Vorliegen niedriger Beweggründe schon deshalb nicht Platz greifen, weil die Grundsätze eng auszulegen sind. Im übrigen ist die Anwendung auch deshalb schon abwegig, weil sich dann die Feststellung der niedrigen Beweggründe verböte. Auch wenn es aber allein bei der Verwirklichung des Heimtückemerkmals verblieben wäre, war für eine Strafrahmenverschiebung in dem genannten Sinn kein Raum, weil hier keine außergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, welche die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen ließen.
Das Schwurgericht hat auch die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB festgestellt. Bei der hierfür vorzunehmenden Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit ist das Schwurgericht zu der Einschätzung gelangt, dass eine Vielzahl erschwerender Umstände von ganz erheblichem Gewicht vorliegt, welche die Feststellung der besonderen Schuldschwere geboten erscheinen lässt.
Dabei hat das Schwurgericht zugunsten des Angeklagten Y1 berücksichtigt, dass er die Tat gestanden hat. Das Schwurgericht ist dabei nicht davon ausgegangen, dass die Geständnisse des Angeklagten bei seinen verantwortlichen Vernehmungen und der Vernehmung durch den Haftrichter wegen Verstoßes gegen § 136 a StPO nicht verwertbar sind und deshalb sein Geständnis in der Hauptverhandlung ein besonderes Gewicht hätte. Der Angeklagte Y1 ist vor seiner ersten verantwortlichen Vernehmung umfassend als Beschuldigter belehrt worden. Davon ist das Schwurgericht aufgrund der glaubhaften Aussagen der Vernehmungsbeamten, der Zeugen KOK Ea und KOK F, überzeugt. Beide haben übereinstimmend angegeben, dass der Zeuge KOK F den Angeklagten vor seiner Aussage umfassend als Beschuldigten belehrt hat. Diesen Angaben widerspricht auch nicht die anschließende, im Vernehmungsprotokoll aufgenommene Aussage des Zeugen KOK F gegenüber dem Angeklagten, „Sie werden es irgendwann sagen müssen. Sagen Sie es bitte jetzt". Diese Aussage erfolgte ausweislich des Vernehmungsprotokolls als Antwort auf die Frage des Angeklagten „Muss ich das jetzt sagen". Die protokollierte Antwort des Zeugen KOK F erfolgte nach seinen glaubhaften Angaben erst, nachdem der Angeklagte nach der Belehrung seine Bereitschaft zur Aussage erklärt hatte. Der Zeuge KOK F hat glaubhaft ausgeführt, die Frage des Angeklagten sei rein zeitlich gemeint gewesen „jetzt?" und von ihm auch entsprechend beantwortet worden. Frage und Antwort bezögen sich darauf, dass man sich in einem Streifenwaden befunden habe und die Situation für eine Vernehmung etwas beengt gewesen sei. Keinesfalls habe er dem Angeklagten mit Betonung auf dem Wort „müssen" suggeriert, die vorher gemachte Belehrung sei unrichtig und er müsse aussagen. Dies habe der Angeklagte auch so verstanden, er habe bereits vorher seine Bereitschaft zur Aussage erklärt. Dies sei lediglich nicht so protokolliert worden, es habe sich um ein Gedächtnisprotokoll gehandelt.
Neben seinem Geständnis spricht zugunsten des Angeklagten Y1 die Tatsache, dass er bei Ausführung der Tat gerade erst 21 Jahre alt war und ihm von dem Sachverständigen Ba eine Reifeverzögerung bescheinigt wurde. Ebenfalls zugunsten des Angeklagten Y1 hat das Schwurgericht berücksichtigt, dass er sein Bedauern über die Tat zum Ausdruck gebracht hat. Das Schwurgericht hat ferner nicht außer acht gelassen, dass der Angeklagte Y1, der sein Leben im wesentlichen in Deutschland verbracht hat, mit einer Ausweisung zu rechnen hat. Daneben hat das Schwurgericht zu seinen Gunsten gewertet, dass er als „Migrantenkind" zwischen der türkischen und deutschen Kultur hin- und hergerissen wurde. Schließlich hat es auch die seit fünf Monaten andauernde Untersuchungshaft berücksichtigt, wenngleich diesem Umstand angesichts der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe und der Tatsache, dass die Untersuchungshaft angerechnet wird, nur geringes Gewicht zukommt. Unberücksichtigt blieb auch nicht, dass der Angeklagte wegen der hier abgeurteilten Tat mit dem Widerruf der Reststrafenaussetzung bezüglich der unter 1. 2. c) genannten Jugendstrafe rechnen muss.
Erschwerend musste sich dagegen auswirken, dass der Angeklagte Y1 drei Mordmerkmale, nämlich das der Heimtücke, das der Habgier und das der niedrigen Beweggründe, verwirklicht hat. Erheblich zu seinen Lasten fiel ferner ins Gewicht, dass die Tat drei Opfer getroffen hat.
Erschwerend hat sich auch die Art der Tatbegehung ausgewirkt. Der Angeklagte Y1 hat die drei 'Frauen auf entwürdigende Art und Weise „hingerichtet".
Ferner hat das Schwurgericht die Vorstrafen des Angeklagten zu seinen Lasten gewertet. Der Angeklagte ist bereits dreimal wegen Körperverletzung vorbestraft und hat die Tat unter laufender Bewährung begangen.
Eine Gesamtwürdigung aller genannten Umstände gebietet angesichts des Überwiegens der erschwerenden Umstände von erheblichem Gewicht die getroffene Feststellung der besonderen Schwere der Schuld.
2.
Bei dem Angeklagten X1 liegen keine Gesichtspunkte vor, die ein Absehen von der in § 211 StGB für eine solche Tat allein vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe rechtfertigen könnten.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten X1 deshalb wegen Mordes zu
lebenslanger Freiheitsstrafe
verurteilt.
Die für eine außerordentliche Strafrahmenverschiebung analog § 49 StGB entwickelten Grundsätze bei Verwirklichung des Mordmerkmals der Heimtücke können, wie oben ausgeführt, bei Vorliegen niedriger Beweggründe nicht greifen. Aber auch bei dem Angeklagten X1 sind keinerlei außergewöhnlichen Umstände ersichtlich; die die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen ließen, so dass für eine Strafrahmenverschiebung im Sinne des § 49 StGB kein Raum war, auch wenn nur das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht wäre.
Das Schwurgericht hat auch die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB festgestellt. Die Gesamtwürdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit hat die Überzeugung des Schwurgerichts ergeben, dass eine Vielzahl erschwerender Umstände von ganz erheblichem Gewicht vorliegt, welche die Feststellung der besonderen Schuldschwere geboten erscheinen lässt.
Zu Gunsten des Angeklagten X1 hat das Schwurgericht berücksichtigt, dass er in einer durch seinen Verteidiger verlesenen Stellungnahme den Anklagevorwurf pauschal bestätigt hat. Für den Angeklagten spricht ferner, dass er sein Bedauern über die Tat zum Ausdruck gebracht hat. Das Schwurgericht hat auch zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich seit fünf Monaten in Untersuchungshaft befindet, wenngleich diesem Umstand angesichts der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe und der Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Strafe nur ein geringes Gewicht zukommt. Ebenfalls zugunsten des Angeklagten X1 hat das Schwurgericht berücksichtigt, dass dem Angeklagten, der türkischer Staatsangehöriger ist und sein Leben im wesentlichen in Deutschland verbracht hat, die Ausweisung droht. Auch seine besondere Situation als Migrant hat das Schwurgericht gesehen.
Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Ange-klagte zwei Mordmerkmale, nämlich das der Heimtücke und das der niedrigen Beweggründe verwirklicht hat. Erschwerend musste sich auch auswirken, dass die Tat drei Opfer getroffen hat. Die Töchter des Angeklagten X1 hat zudem durch die Tat nicht nur die Mutter verloren, sondern wird darüber hinaus die Tatsache verarbeiten müssen, dass es ihr Vater war, der die Mutter ermordet hat.
Ferner hat das Schwurgericht zu Lasten des Angeklagten die in der Tatvorbereitung zutage tretende außergewöhnlich hohe kriminelle Energie gewertet. So hat der An-geklagte die beiden anderen Angeklagten mit dem Wunsch nach einer Ermordung seiner Frau über Monate massiv bedrängt und bei der Planung die Tötung zweier völlig unbeteiligter Frauen kaltblütig mit einbezogen. Auch die Tatsache, dass er noch kurz vor der Tat erfahren hatte, dass seine Frau wieder schwanger war, hat ihn von seinem Tatplan nicht abhalten können.
Auch die von dem Angeklagten X1 geplante Art der Tatbegehung, eine „Hinrichtung" der drei Frauen, wirkte sich zu Lasten des Angeklagten X1 aus.
Eine Gesamtwürdigung aller genannten Umstände gebietet angesichts des Überwiegens der erschwerenden Umstände von ganz erheblichem Gewicht die getroffene Feststellung der besonderen Schwere der Schuld.
Soweit die Verteidigung des Angeklagten X1 in einem Hilfsbeweisantrag vorgebracht hat, der Angeklagte X1 wäre subjektiv nicht in der Lage gewesen, sich gegen den Willen seines Vaters von seiner Ehefrau zu trennen oder sich scheiden zu lassen, er sehe sein ganzes Leben als unter strikter Kontrolle und dem Willen des Vaters unterworfen, der er sich nur heimlich und stundenweise entziehen konnte, hat das Schwurgericht dies aufgrund der Beweisaufnahme als erwiesen angesehen. Das Schwurgericht hat auch als erwiesen erachtet, dass der Angeklagte - als ein Motiv von mehreren - subjektiv in einer Gewalttat gegenüber seiner Ehefrau einen Ausweg aus einem für ihn subjektiv unselbständigen und vollkommen dem Willen des Vaters unterworfenen Leben sah, wie die Verteidigung weiter vorgebracht hat. Das Schwurgericht hat ferner als erwiesen erachtet, dass der Angeklagte in seiner Kindheit und Jugend mehrmals in der Woche von seinem Vater geschlagen wurde und der Vater ihn in dieser Zeit offen ablehnte und dass die Mutter des Angeklagten X1 sich wegen einer seelischen Erkrankung schon in der Kindheit des Angeklagten zeitweise von der Familie zurückzog.
Auch wenn alle diese — ebenfalls zu Gunsten des Angeklagten X1 berücksichtigten - Punkte zusammen mit den zuvor genannten zugunsten des Angeklagten gewerteten Umständen in die Abwägung einbezogen werden, bleibt es aber bei der Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit dabei, dass die erschwerenden Umstände ganz erheblich überwiegen. Zu den genannten Punkten hat insbesondere der Sachverständige Uaausgeführt, dass der Vater des Angeklagten X1 diesem in seiner Entwicklung geschadet hat. Die gestörte Vater-Sohn-Beziehung habe aber auf die konkrete Tat keine Auswirkung gehabt, da die Motive, die der Angeklagte für die Tat angegeben hat, eine konkrete Kosten-Nutzen-Abwägung beinhalteten und keinesfalls auf eine Beziehungstat aus Verzweiflung schließen ließen. Dieser Würdigung schließt sich das Schwurgericht nach eigener Überzeugungsbildung an. Damit konnten die genannten Punkte nicht dazu führen, dass die Tat des Angeklagten X1 etwa als Verzweiflungstat anzusehen wäre, die eine andere Beurteilung der Tat rechtfertigen könnte. Gegen eine solche spricht auch die monatelange minutiöse Planung der Tat und die Einbeziehung zweier völlig unbeteiligter Frauen, nur um die Entdeckung seiner Tatbeteiligung zu verhindern.
Soweit die Verteidigung des Angeklagten weiter vorträgt, der Angeklagte X1 habe nur in der Tat gegen seine Ehefrau einen Ausweg aus seiner Situation gesehen und die Tat habe sich allein deshalb gegen die Ehefrau gerichtet, weil er eine Tat gegen seinen Vater nicht hätte ausführen können, und darum unbewusst seine Ehefrau als Opfer gewählt habe, weil er den Vater, der sich mit seiner Schwiegertochter besonders gut verstand, damit habe treffen können, ist das Schwurgericht dem Antrag auf Einholung eines weiteren psychiatrischen oder psychologischen Gutachtens nicht nachgegangen. Denn durch das Gutachten des Sachverständigen Ua ist das Gegenteil erwiesen, § 244 Abs. 4 S. 2 StPO. Der Sachverständige ist aufgrund der Exploration des Angeklagten X1 zu dem sicheren Ergebnis gelangt, dass ein solches Hauptmotiv des Angeklagten nicht feststellbar sei. Die Motivation des Angeklagten zur Tat liege, ausgehend von den Angaben des Angeklagten, möglicherweise neben den geplanten kriminellen Geschäften in dem Wunsch des Angeklagten nach einer intensiveren Beziehung zu M, jedenfalls in einem Motivbündel. Auch gegenüber dem Sachverständigen hat der Angeklagte X1 nicht angegeben, er habe mit der Tat seinen Vater treffen wollen. Soweit die Verteidigung dies als unbewusstes Hauptmotiv vorbringt, stehen dem die genannten Ausführungen des Sachverständigen Ua entgegen. Der Sachverständige als ausgebildeter Neurologe und Psychiater hätte zur Überzeugung des Schwurgericht ein solches unbewusstes Hauptmotiv festgestellt, wenn es dies gegeben hätte. Zwar zielte der dem Sachverständigen erteilte Gutachtenauftrag auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten. Die dazu erforderliche Exploration bezog sich aber zwingend auf die gesamte psychische Biographie des Angeklagten und seine Motivation zur Tat. Dazu hat der Sachverständige Ua in seinem mündlichen Gutachten auch Stellung genommen.
Der Sachverständige hat den Angeklagten X1 nach der Überzeugung des Schwur-gerichts auch ausreichend verstanden. Hinsichtlich des Vorbringens der Verteidigung, der Angeklagte sei sprachlich nicht in der Lage, sich für eine Begutachtung in deutscher Sprache genügend über innere Tatsachen, Gefühle und Empfindungen auszudrücken, ist das Gegenteil durch das Gutachten des Sachverständigen Ua erwiesen. Dieser hat ausdrücklich und überzeugend ausgeführt, dass der Angeklagte X1 sich auch über seelische Vorgänge in deutscher Sprache ausreichend ausdrücken konnte. Insbesondere habe er an mehreren Stellen erklärt, der Sachverständige habe ihn nicht genau verstanden, woraufhin man das Missverständnis gemeinsam beseitigt habe. Wäre der Angeklagte zu einer ausreichenden Verständigung nicht in der Lage gewesen, wären ihm derartige Missverständnisse nicht aufgefallen. Der Sachverständige hat zudem entgegen dem Vorbringen der Verteidigung die problematische Familiensituation des Angeklagten X1 erfasst und umfassend dargestellt. So hat er zu den Besonderheiten der Persönlichkeitsentwicklung unter Berücksichtigung des Verhältnisses des Angeklagten X1 zu seinem Vater Stellung genommen. Der Sachverständige Ba, der in der Begutachtung ausländischer Probanden besonders erfahren ist, hat zudem bestätigt, dass der Angeklagte in der Lage war, auch seine inneren Zustände und Gefühle verständlich darzustellen. Verständigungsprobleme seien in dem gesamten einstündigen Gespräch nicht aufgetreten. Das Schwurgericht geht damit davon aus, dass die Sachverständigen von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sind. Aus den genannten Gründen brauchte auch dem Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines sprachwissenschaftlichen Sachverständigengutachtens nicht nachgegangen zu werden.
Das Schwurgericht ist auch nicht dem Vorbringen der Verteidigung nachgegangen, der Angeklagte X1 leide an einer Störung seiner Persönlichkeit dergestalt, dass er nicht in der Lage sei, normale zwischenmenschliche Konflikte mit sozialadäquaten Mitteln zu lösen. Das Gegenteil ist durch das Gutachten des Sachverständigen Ua erwiesen. Dieser hat überzeugend ausgeführt, dass der Angeklagte X1 trotz gewisser Auffälligkeiten seiner Persönlichkeit nicht an einer Störung seiner Persönlichkeit leidet, und die Auffälligkeiten auch nicht zu irgendwelchen Beeinträchtigungen in wesentlichen sozialen Funktionsbereichen geführt haben.
Dasselbe gilt für das Vorbringen der Verteidigung, der Angeklagte X1 leide ferner an einer Persönlichkeitsstörung dergestalt, dass er nicht in der Lage sei, empathische Gefühle für andere Menschen aufzubringen, und seine Hemmschwelle hinsichtlich der Schadenszufügung gegenüber anderen Menschen sei ganz erheblich reduziert. Eine solche Störung der Persönlichkeit hat der Sachverständige Ua, wie oben ausgeführt, gerade nicht festgestellt.
Auch soweit die Verteidigung des Angeklagten X1 vorbringt, der Angeklagte habe wegen der Zerstörung seines Lebenstraums — eine Ausbildung beim türkischen Militär als Pilot — in Deutschland gefühlsmäßig geradezu abgeschaltet, ist das Gegenteil durch das Gutachten des Sachverständigen Ua erwiesen. So hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Angeklagte die erzwungene Rückkehr nach Deutschland im Alter von 14 Jahren, die seinen Berufswunsch verhinderte, als sehr enttäuschend erlebt und mit einer reaktiven Depression darauf reagiert hat. In den folgenden Jahren habe er aber wieder Fuß gefasst, was sich auch durch seine Integration in den Freundes- und Kollegenkreis zeige. Von einer völligen Resignation könne insofern nicht gesprochen werden. Gegen die behauptete „gefühlsmäßige Abschaltung" spricht im übrigen auch die von dem Sachverständigen dargestellte intensive Liebesbeziehung des Angeklagten zu M, zu der der Angeklagte – nach eigenen Angaben gegenüber dem Sachverständigen – ein echtes Liebesgefühl entwickelt hat.
Soweit die Verteidigung ferner geltend macht, der Angeklagte habe die Todesdrohungen des Vaters subjektiv absolut ernst genommen und als physische und akute Bedrohung seiner Existenz aufgefasst, ist nach Auffassung des Schwurgerichts der Zusammenhang zu der Tat nicht ersichtlich und die behauptete Tatsache damit für die Entscheidung ohne Bedeutung, da sich die Tat nicht gegen den Vater des Angeklagten richtete. Im übrigen standen die zitierten Todesdrohungen im Zusammenhang mit einer außerehelichen Beziehung des Angeklagten. Da der Vater aber nach den eigenen Angaben des Angeklagten nichts von seinem Verhältnis zu M wusste, war kein Anlass für eine akute Bedrohung des Angeklagten ersichtlich. Soweit auch hier behauptet werden soll, es habe sich um ein unbewusstes Motiv des Angeklagten gehandelt, ist das Gegenteil durch das Gutachten des Sachverständigen Ua erwiesen. Der Sachverständige hätte ein solches Motiv als erfahrener Psychiater festgestellt, wenn es tatsächlich vorhanden gewesen wäre.
Dem Antrag der Verteidigung zur Frage, ob der Angeklagte bis zu dem erzwungenen Schulabbruch in der Türkei ein überdurchschnittlich guter Schüler war, dessen Zeugnis ihn befähigt hätte, in der Türkei eine weiterführende Schule zu besuchen und danach als Offiziersanwärter in den Militärdienst einzutreten, ist das Schwurgericht nicht nachgegangen, weil die behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, § 244 Abs. 2 S.2 StPO. Die Frage, ob der Angeklagte X1 die Möglichkeit hatte, Offiziersanwärter beim türkischen Militär zu werden, ist für das Maß seiner Schuld an der begangenen Tat ohne Bedeutung.
Soweit die Verteidigung vorgetragen hat, die Mutter des Angeklagten X1 habe wegen ihres psychischen Rückzugs als emotionaler Ansprechpartner für Sorgen und Nöte des Angeklagten nicht zur Verfügung gestanden und ein normaler, warmherziger Kontakt im Sinne eines emotionalen Auffangens sei zwischen Mutter und den Kindern nicht möglich gewesen, ist das Gegenteil durch das Gutachten des Sachverständigen Ua erwiesen. Dieser hat aufgrund der Angaben des Angeklagten ihm gegenüber ausgeführt, dass der Angeklagte zu seiner Mutter eine emotionale Beziehung hatte. Er selbst habe in der Exploration angegeben, seine Mutter habe ihn stets wie ein kleines Kind geliebt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Schilderung des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen objektiv unwahr wäre, wie die Verteidigung vorträgt, hat das Schwurgericht nicht.
3.
Bei der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten Z1 hat das Schwurgericht den gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 StGB zugrundegelegt. Eine weitere Milderung nach den §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht, da der Angeklagte Z1 das tatbezogene Mordmerkmal der Heimtücke kannte und billigte. Soweit ein tatbezogenes Mordmerkmal vorliegt, bleibt es bei der streng akzessorischen Bestrafung des Teilnehmers; für eine Akzessorietätslockerung nach § 28 Abs. 1 StGB ist hier kein Raum.
Innerhalb des einfach gemilderten Strafrahmens hat sich das. Schwurgericht von den Grundsätzen des § 46 StGB leiten lassen und dabei insbesondere folgende für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt:
Zu Gunsten des Angeklagten sprach, dass er zu einem frühen Zeitpunkt die bereits ausgeführte Tat bei der Polizei angezeigt und damit die Aufklärung der Tat erleichtert hat. Ferner hat er auch aktiv an der Aufklärung der Tat mitgewirkt, indem er sich auf Initiative der Polizei mit dem Angeklagten X1 traf, um zu ermitteln, wer die Schüsse abgegeben hat. Dabei ermöglichte er das Abhören des Gesprächs durch Mitführen eines verborgenen Mikrofons, auch wenn aus diesem Gespräch letztlich keine neuen Erkenntnisse für die Aufklärung gewonnen werden konnten. Ebenfalls für den Ange-klagten sprach sein weitgehendes, wenn auch nicht umfassendes Geständnis. Ferner hat das Schwurgericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er seine Reue und sein Bedauern über die Tat zum Ausdruck gebracht hat. Daneben wurde für den Angeklagten gewertet, dass ihm als türkischem Staatsangehörigen, der sein Leben größtenteils in Deutschland verbracht hat, die Ausweisung droht. Auch bei ihm wurde seine besondere Situation als Migrant berücksichtigt. Darüber hinaus blieb auch die fünfmonatige Untersuchungshaft des Angeklagten nicht unberücksichtigt, wenngleich diesem Umstand angesichts der zu erwartenden langjährigen Haftstrafe und der Anrechnung der Untersuchungshaft kein besonderes Gewicht zukommt.
Zu Lasten des Angeklagten waren demgegenüber die Folgen der Tat zu berücksichtigen. Die Tat hat drei Todesopfer verursacht.
Erschwerend mussten sich auch die Vorstrafen des Angeklagten auswirken, wenn-gleich diesen kein starkes Gewicht zukam, da sie nicht einschlägig waren.
Unter Abwägung der in § 46 StGB genannten Kriterien hält das Schwurgericht eine Freiheitsstrafe von
acht Jahren
für tat- und schuldangemessen.
Eine Einziehung der bei dem Angeklagten X1 sichergestellten und beschlagnahmten 1.900 € gemäß § 74 StGB kam nicht in Betracht, da nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte X1 das Geld für die Entlohnung des Angeklagten Y1 bereitgehalten hat.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 Abs. 1, 472 StPO.