Suizidaler Frontalzusammenstoß als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte lenkte seinen Pkw in suizidaler Absicht ungebremst auf die Gegenfahrbahn und kollidierte frontal mit einem Lkw; ein weiteres Fahrzeug wurde mitbeschädigt, zwei Beteiligte wurden verletzt. Streitentscheidend waren die Einordnung als § 315b StGB sowie die Schuldfähigkeit bei depressiver Störung. Das LG verurteilte wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu 1 Jahr 3 Monaten Freiheitsstrafe und setzte die Strafe zur Bewährung aus. Eine Unterbringung nach § 63 StGB lehnte es mangels sicher feststellbarer erheblicher Steuerungsunfähigkeit ab; die Fahrerlaubnis wurde entzogen und eine Sperrfrist angeordnet.
Ausgang: Anklagevorwurf im verbliebenen Umfang bestätigt; Verurteilung zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und Fahrerlaubnisentzug
Abstrakte Rechtssätze
Ein gezieltes Lenken eines Kraftfahrzeugs auf die Gegenfahrbahn mit ungebremstem Frontalzusammenstoß erfüllt bei vorsätzlicher Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer den Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Eine suizidale Motivation schließt den Vorsatz hinsichtlich der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht aus, wenn der Täter die Kollision im öffentlichen Straßenverkehr bewusst herbeiführt.
Eine depressive Störung kann als krankhafte seelische Störung i.S.d. §§ 20, 21 StGB in Betracht kommen; eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ist jedoch nur anzunehmen, wenn sie zur Tatzeit hinreichend sicher feststellbar ist.
Ist das Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht sicher nachweisbar, scheidet die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) aus.
Wer durch eine vorsätzliche Tat im Straßenverkehr seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen erkennen lässt, dem ist die Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69a StGB zu entziehen und eine Sperrfrist anzuordnen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ihm darf vor Ablauf von
6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 315 b I Nr. 3, III, 315 III Nr. 1a, 21, 49,56, 69, 69a, 69 b StGB.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der Angeklagte wurde am 17.06.1958 in I als jüngstes von drei Kindern seiner Eltern geboren, die damals selbstständig eine Wäscherei betrieben. Er wurde nach dem Besuch eines Kindergartens im Alter von fünf oder sechs Jahren eingeschult und besuchte zunächst acht Jahre eine sogenannte Regelschule und im Anschluss daran jeweils vier Jahre zwei aufeinander aufbauende weiterführende berufsbildende Schulen mit dem Schwerpunkt Buchhaltung, die er im Alter von etwa 21 Jahren erfolgreich abschloss. Danach war er rund zwei Jahre im Sozialamt in I beschäftigt und arbeitete anschließend zwei Jahre in einem Reisebüro als Buchhalter. Ab Mitte 1983 war er bis zu seiner Entlassung im August 2017 in einem großen Krankenhauskomplex in I fest angestellt. Im Rahmen diese Anstellung war er zunächst im Bereich der Personalverwaltung, später in der Abteilung für Digitalisierung beschäftigt. In den letzten beiden Jahren war er allerdings –durchgehend- krankgeschrieben und bezog Krankengeld in Höhe von 2.000,00 € monatlich. Seit August 2017 bezieht der Angeklagte Arbeitslosengeld in Höhe von 1.275,00 € monatlich.
Der Angeklagte war in erster Ehe von 1985 bis 1989 verheiratet. 2007 lernte der Angeklagte seine zweite Ehefrau kennen, die er am 01.07.2008 heiratete und mit der er später bis zur endgültigen Trennung in einem neu errichteten Einfamilienhaus in B lebte. Diese zweite Ehe, die ebenfalls kinderlos blieb, wurde im Juni 2017 geschieden.
Drogen hat der Angeklagte zu keiner Zeit konsumiert, Alkohol trinkt er nur gelegentlich und auch nicht in größeren Mengen.
Eine erste Behandlung des Angeklagten wegen einer depressiven Erkrankung erfolgte vor etwa 15 Jahren für die Dauer von rund zwei Wochen in einem niederländischen psychiatrischen Krankenhaus, da der Angeklagte seinerzeit vergeblich versucht hatte, sich mit einem Kissen zu ersticken, weil er mit der Trennung von seiner damaligen langjährigen Freundin nicht zurechtkam.
Einen zweiten Suizidversuch unternahm der Angeklagte am Morgen des 07.08.2015, indem er seinen damaligen PKW auf der B 70 zwischen der F-Straße und der H-Straße (in Fahrtrichtung H) gezielt in den Gegenverkehr lenkte und dort frontal mit einem entgegenkommenden LKW kollidierte, der ebenso wie der PKW des Angeklagten erheblich beschädigt wurde. Während der Fahrer des LKWs unverletzt blieb, erlitt der Angeklagte multiple Frakturen beider Beine, eines Armes, des Schlüsselbeins, der Nase, mehrerer Rippen sowie einen Pneumothorax. Die vorgenannten Verletzungen führten zu einem mehrwöchigen stationären Krankenhausaufenthalt in einer chirurgischen Abteilung sowie anschließend zu einer ebenfalls mehrere Wochen andauernden Rehabehandlung. Eine psychiatrische oder psychologische Behandlung erfolgte nicht. Hintergrund dieses zweiten Suizidversuchs war in erster Linie die kurz zuvor geäußerte endgültige Trennungsabsicht seiner damaligen Ehefrau sowie zunehmende Beanstandungen seiner Vorgesetzten und damit einhergehende berufliche Schwierigkeiten.
Der Angeklagte war seit diesem Unfallgeschehen bis zu seiner Entlassung im August 2017 durchgehend krankgeschrieben und hat auch in der Folgezeit kurzfristige Belastungserprobungen an seinem früheren langjährigen Arbeitsplatz nicht zuletzt aufgrund erheblicher Konzentrationsschwierigkeiten wiederholt abbrechen müssen.
Zwar kam es in der Folgezeit wieder zu einer Versöhnung mit seiner damaligen Frau, die Beziehung scheiterte jedoch endgültig im April 2016 und der Angeklagte zog aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Haus in B aus und lebt seitdem in einem Wochenendhaus auf einer Ferienparkanlage in I1.
Am 15.07.2016 verursachte der Angeklagte – wiederum in suizidaler Absicht – den ihm in diesem Verfahren angelasteten und in den nachfolgenden Feststellungen näher dargestellten Verkehrsunfall.
Schließlich versuchte der Angeklagte am 06.12.2016 erneut – allerdings auch letztmalig – sich das Leben zu nehmen, indem er sich in einen abgelegenen Teich legte, um sich zu ertränken. Er wurde dort allerdings von Spaziergängern aufgefunden und mit erheblichen Unterkühlungen in ein Krankenhaus eingeliefert. Die bereits am nächsten Tag begonnene stationäre psychiatrische Behandlung dauerte bis zum 27.02.2017 an. Seitdem hat der Angeklagte keinen weiteren Suizidversuch unternommen. Er musste sich allerdings in der Zeit vom 07.04.2017 bis zum 07.08.2017 zunächst stationär und anschließend rehabilitiv wegen einer schweren Weichteilinfektion am Unterschenkel behandeln lassen. Seit seiner Entlassung aus der Rehaeinrichtung lebt er wieder in dem Ferienhaus in I1.
Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts B vom 13.07.2016 wurde gegen ihn wegen Nötigung eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 50,00 € verhängt. Der seit dem 31.08.2016 rechtskräftige Strafbefehl wurde ihm erst am 05.08.2016 (und damit nach dem ihm hier angelasteten Unfallgeschehen) im Krankenhaus zugestellt.
II.
Der Angeklagte, der sich für das erneute Scheitern der Beziehung zu seiner damaligen Ehefrau selbst die Schuld gab bzw. sich hierfür verantwortlich fühlte, litt zudem unter zunehmender Vereinsamung und der letztlich fehlgeschlagenen beruflichen Wiedereingliederung und befand sich am Tattag, dem 15.07.2016, erneut in einer depressiven Phase, die jedenfalls nicht ausschließbar sogar das Ausmaß einer schweren depressiven Episode erreicht hatte. Nachdem er gegen 07:30 Uhr das Ferienhaus verlassen hatte und mit seinem PKW Golf Richtung B fuhr, um dort einen Zahnarzttermin wahrzunehmen, entschloss er sich spätestens kurz vor Erreichen des Kreuzungsbereichs mit der B 70 erneut, sich durch einen Frontalzusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug das Leben zu nehmen. Anstatt weiter geradeaus auf dem kürzesten Weg nach B zu fahren, bog er deshalb rechts auf die B 70 in Fahrtrichtung Vreden ab, weil er (zutreffend) davon ausging, dass auf dieser Bundesstraße eine höhere Geschwindigkeit gefahren werden kann und deshalb bei einem Frontalzusammenstoß die Wahrscheinlichkeit eines für ihn tödlich verlaufenden Verkehrsunfalls größer ist. Wie bereits im August 2015 beabsichtigte er mit seinem PKW in einen entgegenkommenden LKW zu fahren, um sich auf diese Weise zu suizidieren. Nach einer Fahrtstrecke von etwa 4 km kam ihm auf der geraden Strecke das von dem Zeugen U geführte LKW-Gespann mit einem Gesamtgewicht von deutlich mehr als 12 Tonnen entgegen. Der Angeklagte steuerte daraufhin seinen PKW – ohne Betätigung des Blinkers – auf die Gegenfahrbahn und fuhr seinerseits ungebremst in den LKW, den der Zeuge U noch vergeblich abzubremsen versucht hatte. Der PKW des Angeklagten wurde durch die Wucht des Aufpralls zurückgeschleudert und prallte gegen den zuvor hinter ihm fahrenden PKW Peugeot des Zeugen L, der seinerseits von der Fahrbahn in den Straßengraben geschleudert wurde. Alle drei unfallbeteiligten Fahrzeuge erlitten einen Totalschaden. Der Zeuge L zog sich infolge des Unfalls zahlreiche Prellungen am ganzen Körper zu und war für die Dauer einer Woche krankgeschrieben. Der Zeuge U erlitt infolge des Zusammenstoßes mit dem PKW des Angeklagten ein HWS-Trauma und war in den ersten Wochen nach dem Unfall psychisch erheblich beeinträchtigt und deshalb auch auf die Einnahme angstlösender Medikamente angewiesen und war insgesamt für die Dauer von 14 Tagen krankgeschrieben. Noch heute fühlt sich der Zeuge U sowohl bei beruflichen als auch bei privaten Fahrten unsicherer als früher und fährt seit dem Unfallgeschehen trotz seiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer keine größeren LKW (größer als 12 Tonnen) mehr.
Der Angeklagte selbst erlitt infolge des Unfalles neben einer Gehirnerschütterung und einer Lungenkompression wiederum multiple Frakturen am ganzen Körper insbesondere am linken Bein und wurde zunächst für die Dauer von ca. drei Wochen stationär chirurgisch behandelt, bevor er in der Zeit vom 04.08.2016 bis zum 02.09.2016 stationär psychiatrisch im Lukas-Krankenhaus in H behandelt wurde. Im Anschluss an diese psychiatrische Behandlung verbrachte er einige Wochen in einem Pflegeheim, bevor er dann in einer Rehaklinik bis November 2016 weiter behandelt wurde.
Das Steuerungsvermögen des Angeklagten war bei Tatbegehung nicht ausschließbar erheblich herabgesetzt, jedoch nicht gänzlich aufgehoben. Seine Einsichtsfähigkeit war unberührt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Bocholt vom 16.08.2016 wurde dem Angeklagten in dieser Sache die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.
III.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf dem umfassenden und glaubhaften Geständnis des Angeklagten sowie auf dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, zu deren Inhalt und Umfang auf die Sitzungsniederschrift verwiesen wird.
Soweit es die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten betrifft, basieren diese auf dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. M, dem sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung angeschlossen hat. Der psychiatrische Sachverständige hat in jeder Hinsicht nachvollziehbar und für die Kammer plausibel ausgeführt, dass der Angeklagte bei Tatbegehung zweifellos unter einer depressiven Störung gelitten habe, die möglicherweise und damit jedenfalls nicht ausschließbar sogar das Ausmaß einer schweren depressiven Episode erreicht habe und damit als krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB qualifiziert werden könne. Allerdings – so der Sachverständige weiter – sei selbst bei Annahme einer derartigen schweren depressiven Episode kein hinreichend sicherer Anhalt dafür gegeben, dass die Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt gänzlich aufgehoben gewesen sei. Denn selbst wenn der Angeklagte aufgrund seiner damaligen depressiven Verfassung keine andere Alternative für sich als die Begehung eines Suizids gesehen habe, sei er immer noch -wenn auch im Handlungsvermögen möglicherweise erheblich eingeschränkt- imstande gewesen, den geplanten Suizid auf andere Weise -insbesondere ohne eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer- zu begehen.
IV.
Durch das festgestellte Verhalten hat sich der Angeklagte – nach entsprechender Beschränkung gemäß § 154 a StPO – wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht.
V.
Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht zunächst geprüft, ob der Regelstrafrahmen des § 315 b Abs. 3 erster Halbsatz, der Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht, zugrunde zu legen ist oder ob ein minder schwerer Fall vorliegt, der mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis fünf Jahren zu ahnden ist. Die Kammer hat in der Gesamtabwägung der folgenden für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Annahme eines minder schweren Falles auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB mit folgenden Erwägungen verneint:
Erheblich strafmildernd wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits zu Beginn der Hauptverhandlung eingestanden hat, das ihm zur Last gelegte Unfallgeschehen in suizidaler Absicht begangen zu haben und er mit diesem Geständnis zu einer erheblichen Verkürzung der Hauptverhandlung beigetragen hat. Weiterhin wurde zu seinen Gunsten in Rechnung gestellt, dass er bei Tatbegehung noch nicht – rechtskräftig – vorbestraft war und die Tat zudem nunmehr fast zwei Jahre zurückliegt. Schließlich wurden die erheblichen körperlichen und gesundheitlichen Folgen des allerdings allein selbst verschuldeten Unfallgeschehens für ihn mildernd berücksichtigt.
Demgegenüber waren die von ihm verursachten erheblichen Sachschäden an den beiden weiteren unfallbeteiligten Fahrzeugen straferschwerend zu werten. Zu seinen Lasten wirkten sich darüber hinaus die von den Zeugen L und U erlittenen –wenn auch nicht gravierenden- Verletzungen und insbesondere die bei letzterem Zeugen eingetretenen psychischen Folgen aus.
Die Kammer hat in der Gesamtabwägung der vorgenannten Umstände auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der zu seinen Gunsten anzunehmenden erheblich verminderten Schuldfähigkeit die Annahme eines minder schweren Falles für nicht geboten erachtet, allerdings den heranzuziehenden Regelstrafrahmen gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert (drei Monate bis 7,5 Jahre).
Innerhalb des so gemilderten Strafrahmens hat das Gericht unter nochmaliger Berücksichtigung der angesprochenen Strafzumessungsaspekte die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr drei Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
Die erkannte Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Kammer davon ausgeht, dass der bislang lediglich geringfügig vorbestrafte Angeklagte keine weiteren Straftaten begehen wird. Angesichts der dargestellten erheblichen Strafmilderungsaspekte sieht das Gericht in der Gesamtwürdigung auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs.2 StGB, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen.
VI.
Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus war nicht anzuordnen. Eine Anordnung kam hier bereits deshalb nicht in Betracht, weil –wiederum in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen- eine erhebliche Verminderung seiner hier allein in Betracht kommenden Steuerungsfähigkeit nicht sicher feststellbar ist.
VII.
Da sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, war ihm gemäß §§ 69, 69a, 69b StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis anzuordnen. Diese bemisst die Kammer vor dem Hintergrund der bisherigen Dauer der vorläufigen Entziehung auf noch sechs Monate.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Unterschriften