Themis
Anmelden
Landgericht Münster·11 KLs-240 Js 810/19-5/20·16.06.2020

Einfuhr von 785,8 g Heroingemisch: Mittäterschaft und § 21 StGB bei Kurierfahrt

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtAllgemeines StrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Zwei Angeklagte fuhren nach Niederlanden, nahmen dort 785,8 g Heroingemisch an sich und führten es nach Deutschland ein. Streitpunkt war u.a., ob der Fahrer vom Drogentransport wusste oder nur wegen „Autoteilen“ fuhr. Das LG bejahte aufgrund der Umstände (konspiratives Vorgehen, offene Lagerung, Risikoabwägung) mittäterschaftliche Einfuhr in nicht geringer Menge sowie tateinheitliche Beihilfe zum Handeltreiben. Bei einem Angeklagten nahm das Gericht eine mögliche erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit an, verneinte aber § 64 StGB mangels Erfolgsaussicht; der andere erhielt keine Maßregel mangels feststellbaren Hangs.

Ausgang: Anklagevorwurf im Kern bestätigt: Verurteilung beider Angeklagter zu Freiheitsstrafen wegen Einfuhr in nicht geringer Menge (tateinheitlich Beihilfe zum Handeltreiben).

Abstrakte Rechtssätze

1

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann mittäterschaftlich begangen werden, wenn der Transportfahrer in Kenntnis des Rauschgifttransports den Grenzübertritt als wesentlichen Tatbeitrag erbringt und das Geschehen als gemeinsames Vorgehen mitträgt.

2

Die Einlassung, von einem Betäubungsmitteltransport nichts gewusst zu haben, kann durch Indizien widerlegt werden, wenn das Gesamtgeschehen ein konspiratives Vorgehen, eine für die Beteiligten erkennbare erhebliche Menge und das Unterlassen naheliegender Verbergungsmaßnahmen erkennen lässt.

3

Eine Verurteilung wegen bewaffneter Einfuhr nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass ein mitgeführter Gegenstand zur Verletzung von Menschen bestimmt ist; die bloße Mitführung eines Messers ohne feststellbare Zweckbestimmung genügt hierfür nicht.

4

Die Prüfung eines minder schweren Falles nach § 30 Abs. 2 BtMG erfordert eine Gesamtwürdigung von Tatbild und Täterpersönlichkeit; eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) ist als vertypter Milderungsgrund in diese Abwägung einzustellen.

5

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) setzt neben Hang und Symptomtat eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung voraus; fehlt es aufgrund Therapieresistenz und fehlender Motivation an einer tatsachengestützten Erfolgswahrscheinlichkeit, ist die Maßregel nicht anzuordnen.

Relevante Normen
§ 1 BtMG§ 3 BtMG§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG§ 21 StGB§ 25 Abs. 2 StGB

Tenor

Die Angeklagten sind der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge schuldig.

Es werden verurteilt:

-          der Angeklagte Q1 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahrenneun Monaten,

-          der Angeklagte R1 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:              §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, §§ 21, 25 Abs. 2, 27, 52 StGB.

Gründe

2

I.

3

1.

4

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 32 Jahre alte Angeklagte Q1 wuchs in Kasachstan auf. Er hat einen Bruder sowie zwei Halbgeschwister, die aus einer früheren Beziehung seines Vaters stammen.

5

Im Alter von zehn Jahren zog er mit seinen Eltern nach Q2 um, wo er fortan die Hauptschule bis zur 9. Klasse besuchte. Anschließend erwarb er auf dem Berufskolleg seinen Realschulabschluss. Hiernach war er etwa zwei Jahre im Transportgewerbe tätig, bevor er im Jahre 2005 eine Ausbildung zum Fachlageristen aufnahm und diese nach zweieinhalbjähriger Ausbildungsdauer 2008 erfolgreich beendete. Er war danach noch etwa ein Jahr für seinen Ausbildungsbetrieb tätig und machte sich dann mit einem eigenen Transportgewerbe selbständig. Nachdem er dieses Gewerbe 2012 aufgegeben hatte, arbeitete er in den folgenden Jahren u. a. als Leiharbeiter für verschiedene Arbeitgeber, jedoch nie länger als 18 Monate am Stück. Seine letzte Anstellung als Lagerarbeiter gab der Angeklagte im Juli 2019 auf, weil er – was mit der Agentur für Arbeit bereits abgesprochen war – seinen LKW-Führerschein machen wollte und hierfür einen Praktikumsplatz in einem geeigneten Betrieb suchte. Er bezog zuletzt Arbeitslosengeld I in Höhe von knapp 1.000,- € monatlich. Nennenswerte Schulden hat er nicht.

6

Eigenen Angaben zufolge hat der Angeklagte an Wochenenden gelegentlich Kokain als „Partydroge“ konsumiert, ab und zu gemischt mit Heroin. Er habe aber stets nur geraucht, nie gespritzt. Im Frühjahr 2018 führte er eine Entgiftungsbehandlung durch. Mehr ist über seinen Betäubungsmittelkonsum nicht bekannt, insbesondere konnte die Kammer keine belastbaren Angaben zur Konsumhäufigkeit oder zur jeweils konsumierten Menge treffen.

7

Bis zu seiner vorläufigen Festnahme wohnte der Angeklagte in der elterlichen Wohnung in Q2. Er hat eine siebenjährige Tochter, die mit der Kindesmutter in Q3 lebt. Mit beiden versteht sich der Angeklagte, der sich an der Erziehung beteiligt, gut.

8

Im Alter von 16 Jahren kam der Angeklagte zum ersten Mal in Konflikt mit dem Gesetz. Von der Verfolgung der Taten – Fahren ohne Fahrerlaubnis und Diebstahl geringwertiger Sachen – wurde damals gemäß § 45 Abs. 2 JGG abgesehen. Seitdem ist er strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

9

a)Vom Amtsgericht Q2 wurde er am 02.09.2005 (Az.: 191 Ds 730/05) wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu zwei Wochen Jugendarrest verurteilt; zudem wurde gegen ihn ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt.

10

b)Das Amtsgericht Lemgo erließ am 04.01.2011 (Az.: 25 Cs 5/11) wegen Sachbeschädigung in vier Fällen einen Strafbefehl gegen den Angeklagten, durch den er zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen á 15,- € verurteilt wurde.

11

c)Vom Amtsgericht Lemgo wurde der Angeklagte am 22.08.2011 (Az.: 22a Ds 22/11) unter Einbeziehung der unter b) genannten Verurteilung wegen Körperverletzung in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach zwischenzeitlichem Widerruf der Strafaussetzung war die Vollstreckung am 01.10.2013 erledigt.

12

d)Das Amtsgericht Lemgo verurteilte den Angeklagten am 09.08.2012 (Az.: 25 Ds 192/12) wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 30,- Euro.

13

e)Das Amtsgericht Bielefeld erließ am 14.01.2013 (Az.: 39 Cs 300/13) wegen Hausfriedensbruchs einen Strafbefehl gegen den Angeklagten, durch den er zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen á 30,- € verurteilt wurde.

14

f)Durch Strafbefehl vom 04.07.2016 (25 Cs 268/16) erkannte das Amtsgericht Lemgo wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Bedrohung auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils 15,- Euro gegen den Angeklagten.

15

g)Am 11.01.2019 erließ das Amtsgericht Bielefeld (800 Cs 6/19) wegen Betruges in zwei Fällen einen Strafbefehl über 120 Tagessätze á 15,- Euro gegen den Angeklagten.

16

h)Das Amtsgericht Lemgo erkannte am 30.01.2019 (Az.: 25 Cs 50/19) wegen Diebstahls durch Strafbefehl auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 15,- Euro.

17

i)Vom Amtsgericht Bielefeld wurde der Angeklagte am 30.08.2019 (Az.: 800 Ds 76/19) wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á 15,- Euro verurteilt. Nachträglich wurde daraus unter Einbeziehung der obigen Verurteilungen g) und h) eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen á 15,- Euro gebildet.

18

Der Angeklagte Q1 wurde am 3. Dezember 2019 vorläufig festgenommen. Seit dem 4. Dezember 2010 befindet er sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Gronau (Az. 20 Gs 89/19) vom gleichen Tag in Untersuchungshaft in der JVA Münster.

19

2.

20

Der heute 41jährige Angeklagte R1 wuchs zunächst in Russland auf. Wegen des übermäßigen Alkoholkonsums seines Vaters trennten sich seine Eltern im Jahre 1987. Der Angeklagte blieb bei der Mutter, deren Mädchennamen er annahm. Mit ihr zog er im Alter von 14 Jahren in die Bundesrepublik um. Aus der Beziehung seiner Mutter zu ihrem neuen Partner sind zwei Halbgeschwister des Angeklagten hervorgegangen.

21

Die in Russland begonnene Schullaufbahn (Grundschule und weiterführende Schule) setzte der Angeklagte in der Bundesrepublik auf der Hauptschule fort, welche er jedoch 1995 ohne Abschluss verließ. Er besuchte kurzzeitig die Volkshochschule und begann zwei Ausbildungen (zum Tischler und zum Solartechniker), konnte aber jeweils keinen Abschluss erwerben. Hiernach war der Angeklagte allenfalls kurzzeitig erwerbstätig und bestritt seinen Lebensunterhalt überwiegend – auch zuletzt – von ALG II. Schulden hat er nicht.

22

Bis zum Alter von 16 Jahren war der Angeklagte bereits sechs Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten. In drei dieser Verfahren wurde gemäß § 45 JGG von einer Verfolgung abgesehen; die übrigen Verfahren endeten mit Erziehungsmaßregeln bzw. Zuchtmitteln nach den §§ 9 ff. JGG. Darüber hinaus enthält der Bundeszentralregisterauszug vom 16.06.2020 die folgenden Eintragungen:

23

a)Vom Amtsgericht Bielefeld wurde der Angeklagte am 03.05.1996 (19a Ls 13/96) wegen Diebstahls, Diebstahls geringwertiger Sache in zehn Fällen, versuchten Diebstahls, Unterschlagung und Hausfriedensbruchs zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung wurde zunächst für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Später wurde die Aussetzung widerrufen; die Vollstreckung war am 10.06.1997 erledigt.

24

b)Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Betruges einer geringwertigen Sache, Diebstahls, Diebstahls im besonders schweren Fall in zwei Fällen, davon einmal als Versuch, am 11.11.1997 (19a Ls 25/97) zu einer neunmonatigen Jugendstrafe.

25

c)Am 27.01.1998 verurteilte das Amtsgericht Bielefeld (19a Ls 36/97) den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr sechs Monaten. Dabei wurde die oben unter b) aufgeführte Verurteilung einbezogen.

26

d)Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte den Angeklagten am 14.12.1999 (19a Ls 24/99) unter Einbeziehung der oben unter b) und c) aufgeführten Entscheidungen wegen Diebstahls in sieben Fällen, davon zweimal Diebstahl geringwertiger Sachen, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren drei Monaten. Die Strafvollstreckung war am 09.02.2001 erledigt.

27

e)Das Amtsgericht Herford erkannte am 13.10.2000 (Az.: 3 Cs 705/00) wegen gemeinschaftlicher gemeinschädlicher Sachbeschädigung durch Strafbefehl auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 10,- DM.

28

f)Das Amtsgericht Bielefeld erließ am 28.08.2001 (Az.: 39 Cs 1830/01) wegen Unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln einen Strafbefehl gegen den Angeklagten, durch den er zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen á 30,- DM verurteilt wurde.

29

g)Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte den Angeklagten wegen Diebstahls am 11.10.2001 (39 Ds 1003/01) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

30

h)Unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung verurteilte das Amtsgericht Bielefeld den Angeklagten am 17.04.2002 (10 Ls 702/01) wegen Diebstahls in vier Fällen und Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten sowie wegen Diebstahls in drei Fällen, versuchten Diebstahls und Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr fünf Monaten. Er hatte die Taten aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Die Strafvollstreckung war am 06.10.2004 erledigt.

31

i)Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte den Angeklagten am 30.06.2005 (34 Js 261/05 39 Ds) wegen Diebstahls und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten. Er hatte die Taten aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Die Strafvollstreckung wurde zunächst für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Nach dem Widerruf der Strafaussetzung war die Vollstreckung am 20.10.2007 erledigt.

32

j)Wegen Erschleichens von Leistungen wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Bielefeld am 01.12.2005 (39 Ds 1001/05) zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er hatte die Tat aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Nach dem Widerruf der Strafaussetzung war die Vollstreckung am 20.05.2007 erledigt.

33

k)Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte den Angeklagten wegen Diebstahls geringwertiger Sachen am 11.05.2006 (39 Ds 158/06) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Er hatte die Tat aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen.

34

l)Unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung verurteilte das Amtsgericht Bielefeld den Angeklagten am 09.10.2006 (10 Ls 828/06) wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Er hatte die Tat aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen.

35

m)Vom Landgericht Bielefeld wurde der Angeklagte am 23.08.2007 (4 KLs 1/07) wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, versuchten besonders schweren Falls des Diebstahls und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen, unter Einbeziehung der oben unter k) und l)  aufgeführten Entscheidungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus verhängte das Landgericht unter Einbeziehung der unter i) genannten Entscheidung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten gegen den Angeklagten. Er hatte die Taten aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Gleichzeitig wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet. Diese Unterbringung war am 01.05.2009 erledigt; die Strafvollstreckung insgesamt war am 20.08.2010 erledigt.

36

n)Wegen räuberischen Diebstahls wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Herford am 06.09.2013 (3 Ls 52/13) zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er hatte die Tat aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Die Strafvollstreckung war am 11.09.2017 erledigt.

37

Der Angeklagte hatte bereits in jungen Jahren erste Erfahrungen mit Rauschmitteln gemacht. Im Alter von 9 Jahren begann er mit dem Rauchen, zwei Jahre später konsumierte er erstmals Alkohol. Seinen ersten Kontakt mit Betäubungsmitteln (in Form von Cannabis) hatte er im Alter von 12 Jahren. 1997 begann er mit dem Konsum von Heroin.

38

Zwischen 2003 und 2015 unternahm er mehrere Versuche, vom Heroin loszukommen. In den Jahren 2003, 2014 und 2015 begann er Therapien nach § 35 BtMG, die aber allesamt scheiterten. Die nach § 64 StGB angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (oben m) wurde vorzeitig für erledigt erklärt, nachdem der Angeklagte in der Klinik mehrfach mit Betäubungsmitteln rückfällig geworden war. Bis zum Jahre 2008 hatte er daneben schon 15 stationäre Entgiftungsversuche unternommen, wurde anschließend aber jeweils schnell wieder rückfällig. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im Herbst 2017 (oben n) wurde er ins Methadonprogramm aufgenommen. Die anfangs mit 10 ml Methadon bemessene Tagesdosis konnte er bis Mitte 2019 auf 4 ml senken, doch begann er im Juli oder August 2019 mit dem Beikonsum von Kokain, wofür er 30,- bis 40,- Euro pro Tag aufwenden musste. In der JVA erhält er aktuell wieder 10 ml Methadon täglich. Er lehnt weitere Entwöhnungstherapien und Entzugsbehandlungen ab und möchte gern im Methadonprogramm bleiben.

39

Der Angeklagte R1 wurde am 3. Dezember 2019 vorläufig festgenommen. Seit dem 4. Dezember 2010 befindet er sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Gronau (Az. 20 Gs 90/19) vom gleichen Tag in Untersuchungshaft in der JVA Q4.

40

II.

41

Die beiden Angeklagten lernten sich im Frühjahr 2018 kennen, als sie gleichzeitig in derselben Einrichtung in Q5 eine Entgiftungsbehandlung durchführten. Sie tauschten die Telefonnummern aus, hatten in der Folgezeit aber nur sporadischen Kontakt.

42

Einige Tage vor dem 03.12.2019 wurde der Angeklagte R1 von einer unbekannt gebliebenen Person angesprochen, ob er sich Geld verdienen wolle. Ihm war diese Person unter dem Namen „G1“ aus dem Bereich der Q2er Drogenszene bekannt. G1 fragte ihn, ob er – R1 – in die Niederlande fahren und dort ein Paket abholen könne, wofür er 400,- € erhalten sollte. Dabei war dem Angeklagten R1 von vornherein klar, dass es um einen Drogentransport gehen sollte. Einzelheiten zu Menge und Art der Drogen wurden ihm nicht genannt, waren ihm aber auch gleichgültig, so dass er nicht weiter nachfragte. Angesichts des versprochenen Lohnes von 400,- € war ihm aber zugleich klar, dass es keine geringe Menge sein würde, die nur dem Eigenkonsum dienen sollte. Weil er ständig Geld – u. a. für den Erwerb des von ihm konsumierten Kokains, für welches er täglich 30,- bis 40,- Euro aufwenden musste – benötigte, sagte er zu. Daraufhin bekam er von G1 einen Zettel mit einer Telefonnummer aushändigt. R1 sollte am 03.12.2019 gegen Mittag in Richtung Zaandam losfahren und kurz vor der niederländischen Grenze diese Nummer anrufen. Der Gesprächspartner würde ihm dann die genaue Zieladresse nennen.

43

Weil der Angeklagte R1 keine Fahrerlaubnis besaß, wollte er nicht selbst fahren. Dies erschien ihm für den Fall einer Kontrolle durch Polizei oder Zoll zu riskant. Deswegen fragte er den Angeklagten Q1, ob dieser bereit sei, zu fahren, weil er wusste, dass Q1 eine Fahrerlaubnis besitzt. Q1 sagte zu.

44

Der Angeklagte R1 hatte zunächst erwogen, den Angeklagten Q1 allein in die Niederlande fahren zu lassen, um das Paket mit den Drogen abzuholen und nach Q2 zu bringen. Allerdings erschien dem Angeklagten R1 diese Variante letztlich zu riskant; wenn es unterwegs Probleme gegeben hätte, wäre er – R1 – von G1 vermutlich dafür verantwortlich gemacht worden. Deswegen entschied er sich schließlich dazu, Q1 zu begleiten.

45

Am 03.12.2019 machten sich die beiden Angeklagten um die Mittagszeit aus Q2 auf den Weg in Richtung Niederlande. Der Angeklagte Q1, der selbst keinen PKW besaß, hatte sich hierfür das Fahrzeug seines Vaters ausgeliehen. R1, der morgens die Hälfte seiner Tagesdosis Methadon bekommen hatte, rauchte vor der Abfahrt noch eine kleine Menge Kokain. Q1 hatte an diesem Tag keine Betäubungsmittel konsumiert.

46

Wie erwähnt wusste R1 zunächst nur, dass die Fahrt nach Zaandam in den Niederlanden führen sollte. Q1 gab dieses Ziel in das Navigationssystem ein und fuhr mit R1, der auf dem Beifahrersitz Platz genommen hatte, los. Wahrscheinlich hatte R1 dem Q1 bereits zuvor mitgeteilt, was sie aus den Niederlanden abholen sollten. Spätestens aber während der Hinfahrt klärte R1 den Q1 über den wahren Anlass der Fahrt auf. Q1 war damit einverstanden. Ihm war ebenfalls egal, welche und wieviel Betäubungsmittel in den Niederlanden abgeholt werden sollten, allerdings war ihm aufgrund der von G1 versprochenen Entlohnung von 400,- € – die zwischen ihm und R1 hälftig geteilt werden sollte – klar, dass es um keine geringe Menge geht.

47

An einer Tankstelle kurz vor der deutsch-niederländischen Grenze legten sie eine Pause ein. Vereinbarungsgemäß rief der Angeklagte R1 von dort aus über sein Handy die Telefonnummer an, die auf dem Zettel notiert war, den er von G1 erhalten hatte. Nach kurzem Gespräch sandte sein Gesprächspartner wenige Minuten später eine SMS an das Handy des R1, in der die genaue Zieladresse (….Adresse entfernt) angegeben war. Mit dieser Zieladresse in ihrem Navigationssystem setzten die Angeklagten ihre Fahrt fort.

48

Am Zielort angekommen warteten die beiden Angeklagten etwa 30 bis 45 Minuten im Auto auf einem nahegelegenen Parkplatz. Schließlich trat eine unbekannt gebliebene Person an das Fahrzeug heran, öffnete die linke Fondtür und nahm auf der Rücksitzbank hinter dem Fahrersitz Platz. Der Angeklagte R1, der bis dahin auf dem Beifahrersitz gesessen hatte, stieg aus und nahm ebenfalls auf der Rücksitzbank Platz. Dort überreichte ihm der Unbekannte eine blau-weiße Einkaufstüte der niederländischen Supermarktkette „Albert Heijn“. In dieser Tüte, die ungefähr 50 x 40 cm groß war, befanden sich 785,8 g Heroingemisch, verpackt in zwei verschweißten Plastikbeuteln. Der Angeklagte R1 nahm die Plastiktüte entgegen; dabei spürte er nicht nur, dass sich darin zwei Platten befanden, die jeweils etwa die Größe eines Taschenbuches hatten und ca. 1 bis 2 cm dick waren, sondern auch deren Gewicht. Er wusste, dass es sich dabei um die Betäubungsmittel handelte, die nach Q2 gebracht werden sollten. Weil es ihm egal war, um welche Betäubungsmittel es sich handelt, schaute er nicht in die Tüte hinein. Er legte sie sogleich zwischen seinen Beinen auf dem Fahrzeugboden ab, wobei er sie etwa zur Hälfte unter den Beifahrersitz schob. Er hätte sie stattdessen auch in seiner Tasche, die zwischen ihm und dem Unbekannten auf der Rücksitzbank stand, verstauen können, wo die Tüte vor Blicken geschützt gewesen wäre. Geld für diese Betäubungsmittel musste er dem Unbekannten nicht übergeben; G1 hatte ihm zuvor gesagt, dass die Bezahlung bereits geklärt sei. R1 erwarb bei dem Unbekannten noch ein Tütchen Kokain für 10,- €. Q1 hatte vom Fahrersitz aus die Übergabe der Tüte mitbekommen; ihm war klar, dass sich darin die Betäubungsmittel befanden. Nachdem der Unbekannte ausgestiegen war, nahm R1 wieder auf dem Beifahrersitz Platz und die Angeklagten machten sich auf den Heimweg. Unterwegs rauchte R1 das kurz zuvor erworbene Kokain. In der rechten Außentasche des Mantels, den R1 auf der Rückfahrt trug, befand sich ein Klappmesser mit einer etwa 5 cm langen, einseitig geschliffenen Klinge, das sich nur beidhändig bedienen ließ. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das Lichtbild Bl. 95 oben der Akte verwiesen. Ob der Angeklagte R1 dieses Messer eingesteckt hatte, um damit ggf. Menschen zu verletzen, konnte die Kammer nicht hinreichend sicher feststellen.

49

Um 18:27 Uhr, als sie sich bereits auf dem Rückweg nach Q2 befanden, sandte der Angeklagte Q1 eine SMS an die Handynummer seiner Mutter, in der es hieß: „Mutter, ich fahre jetzt los. Bete für mich, aber ruf‘ nicht an.“

50

Gegen 19:20 Uhr reisten die beiden Angeklagten über die B 54 bei Gronau aus Richtung Enschede kommend in die Bundesrepublik ein. Das Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 443,3 g Heroin-HCl befand sich zu diesem Zeitpunkt noch immer in der hinter dem Beifahrersitz verstauten Plastiktüte. Unmittelbar hinter der Grenze wurden sie von den Zeugen ZAM T1 und ZHS P1, die als Zollbeamte an diesem Abend die in das Bundesgebiet einreisenden PKW kontrollierten, überprüft. Mittels des Anhaltesignals auf dem Dach ihres Dienstfahrzeuges lotsten die Zeugen die Angeklagten auf einen nahegelegenen Parkplatz an der Bundesstraße und befragten sie dort nach dem Grund ihrer Reise. Beide Angeklagten gaben pauschal an, in den Niederlanden einen „Kumpel“ besucht zu haben. Bei der anschließenden Personendurchsuchung fanden die Zeugen in der Außentasche der Jacke, die der Angeklagte R1 getragen hatte und die über der Lehne des Beifahrersitzes hing, das oben näher beschriebene Klappmesser. Im Übrigen verlief die Durchsuchung der Personen und des Kofferraums negativ. Weil die Zeugen das Fahrzeug aber noch von einem Drogenspürhund durchsuchen lassen wollten, schauten sie vorsorglich noch in den Innenraum, um für den Hund möglicherweise gefährliche Gegenstände ausmachen zu können. Dabei fiel beiden Zeugen bei einem Blick von außen in den Fahrzeugrückraum die gut sichtbar hinter dem Beifahrersitz liegende Einkaufstüte auf. Der Zeuge P1 schaute in diese Tüte hinein; nachdem ein Drogenschnelltest bestätigt hatte, dass es sich beim Inhalt um Heroin handelt, wurden die beiden Angeklagten vorläufig festgenommen.

51

Es ist nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten R1 während der Tat erheblich vermindert war; aufgehoben war sie jedoch nicht. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten Q1 war nicht beeinträchtigt.

52

III.

53

Diese Feststellungen beruhen auf der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme, deren Art und Umfang aus dem Hauptverhandlungsprotokoll hervorgehen.

54

1.Die Feststellungen zur Person beruhen auf den eigenen Angaben der Angeklagten, ergänzt durch die Ausführungen der Sachverständigen und die Inhalte der Bundeszentralregisterauszüge vom 16.06.2020.

55

2.

56

Der Angeklagte R1 hat den Sachverhalt so wie festgestellt glaubhaft gestanden.

57

Ein Bekannter von ihm habe ihn einige Tage vor der Fahrt nach Holland angesprochen, ob er Geld verdienen wolle. Er kenne diese Person aus dem Bereich Q6 und der Q2er Drogenszene, wo er „G1“ genannt werde; den wahren Namen kenne er nicht. G1 wisse, dass er, der Angeklagte, immer Geld gebrauchen könne und gerne etwas verdiene. Er wisse auch, dass er, R1, Drogen konsumiere. G1 habe ihn gefragt, ob er eine Fahrt nach Holland machen könne und dort ein Paket für ihn abhole. Dafür sollte er 400,- € bekommen. Ihm, dem Angeklagten, sei natürlich klar gewesen, dass es um einen Drogentransport gehe. Einzelheiten zu Menge und Art der Drogen seien ihm nicht bekannt gewesen, er habe aber auch nicht danach gefragt. Er habe von G1 eine Telefonnummer erhalten und sei angewiesen worden, gegen Mittag des 03.12.2019 loszufahren und kurz vor der holländischen Grenze diese Nummer anzurufen. Dann habe ihm die Adresse genannt werden sollen, wo er hinfahren solle.

58

Da er keinen Führerschein habe, habe er nicht selbst fahren wollen. Das sei ihm für den Fall einer Kontrolle zu gefährlich gewesen. Deswegen habe er den Angeklagten Q1 gefragt, ob dieser fahren könne. Er habe gewusst, dass …(Vorname des Q1 entfernt) einen Führerschein habe. Eigentlich habe er, der Angeklagte R1, gar nicht mitfahren wollen, sondern er habe vorgehabt, …(Vorname des Q1 entfernt) die Telefonnummer zu geben und diesen allein fahren zu lassen. Die 400,- € hätte er dann mit ihm geteilt. Die Sache sei ihm jedoch zu unsicher gewesen. Wenn etwas schiefgegangen wäre, hätte G1 ihn verantwortlich gemacht. Aus diesem Grund sei er dann doch mitgefahren. Sie seien mit dem Auto von…(Vorname des Q1 entfernt) am 03.12. nach Mittag losgefahren. Es sei wohl gegen 16:00 Uhr gewesen, als sie vor der holländischen Grenze an einer Tankstelle angehalten hätten und er, R1, die Telefonnummer angerufen habe. Eine Person habe sich gemeldet und er habe gesagt, dass sie bald da seien. Etwa 10 Minuten später habe er dann auf seinem Handy eine SMS mit der Zieladresse erhalten. Anschließend seien sie zu der angegebenen Adresse gefahren und hätten dort kurz gewartet. Dann sei ein Mann zum Auto gekommen und er, R1, sei ausgestiegen. Er habe dem Unbekannten gesagt: „Ich komme von G1.“ Der Mann habe „Okay.“ geantwortet und gesagt, dass sie im Auto warten sollten. Nach etwa einer halben Stunde Wartezeit sei der Mann erneut zum Auto gekommen. Er habe sich auf den Rücksitz gesetzt. Er, R1, habe auf der Rücksitzbank neben ihm Platz genommen. Dann habe der Mann ihm eine Tüte übergeben. Er, R1, habe diese Tüte weder geöffnet noch hineingesehen. Der Inhalt habe sich jedoch nach harten Platten angefühlt, die etwa das Format von Taschenbüchern gehabt hätten. Er habe die Tüte direkt zwischen seine Beine hinter den Beifahrersitz gelegt, obwohl er zunächst vorgehabt habe, sie in seine mitten auf dem Rücksitz befindliche Tasche zu packen. Geld habe er nicht übergeben, weil G1 ihm gesagt habe, das sei alles schon geklärt. Von dem unbekannten Mann habe er auch noch eine Bubble Kokain für 10,- € zum Eigenkonsum gekauft. Das Kokain habe er dann gleich auf der Rückfahrt vollständig geraucht. Nachdem der Mann ausgestiegen sei, sei er, R1, ebenfalls ausgestiegen und habe wieder vorne auf dem Beifahrersitz Platz genommen. Q1 und er hätten sich dann auch gleich auf den Heimweg gemacht.

59

Das in seinem Mantel aufgefundene Messer sei seines. Es sei ein kleines Taschenmesser, das er sicherlich nicht zur Verteidigung dabeigehabt habe. Dafür sei es seiner Meinung nach auch zu klein und daher sowieso ungeeignet. Das Messer habe sich in der Außentasche seines Mantels befunden, der zunächst in einer schwarzen Tasche im Kofferraum verstaut gewesen sei. Auf der Hinfahrt habe er, R1, eine grüne Jacke getragen. Darin sei ihm jedoch zu kalt geworden, als sie die halbe Stunde im Auto hätten warten müssen. Den Motor hätten sie nicht laufen lassen, um keine Aufmerksamkeit zu erregen. Deswegen sei er an den Kofferraum gegangen und hätte seinen Mantel herausgeholt, den er sich dann angezogen habe. Die Tasche, in der sich der Mantel befunden habe, habe er dann noch vor Übergabe der Tüte auf die Rücksitzbank gestellt. An das Messer, das sich in der Außentasche seines Mantels befunden habe, habe er zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr gedacht. Als auf der Rückfahrt die Heizung im Auto wieder gelaufen sei, sei es ihm zu warm geworden. Deswegen habe er die schwarze Jacke im Sitzen ausgezogen und über den Beifahrersitz gehängt. Er habe danach quasi mit dem Rücken auf dem Mantel gesessen, dieser habe also „auf links“ über dem Sitz gehangen.

60

Die ganze Sache tue ihm sehr leid, auch, dass er …(Vorname des Q1 entfernt) da hineingezogen habe. Er habe gehofft, schnell 200,- € verdienen zu können und vielleicht von den Drogen etwas von G1 abzubekommen.

61

a)Die Kammer folgt dieser geständigen Einlassung des R1. Es haben sich während der Beweisaufnahme keine Umstände ergeben, die Zweifel an deren Glaubhaftigkeit geweckt haben.

62

Zunächst ist kein Grund ersichtlich, warum sich der Angeklagte R1 zu Unrecht selbst belasten sollte. Seine Angaben stehen zudem mit den erhobenen objektiven Beweisen in Einklang. Bei der nach der vorläufigen Festnahme des R1 erfolgten Durchsuchung wurde ein kleiner Zettel aufgefunden, auf dem lediglich der Ortsname „Zaandam“ sowie eine niederländische Telefonnummer notiert sind. Dies deckt sich mit R1s Einlassung, wonach er einen solchen Zettel von G1 erhalten habe. Die Zeugin ZOS N1, welche mit der Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone betraut war, hat bestätigt, dass auf dem von Q1 genutzten Handy Huawei am Tattag um 13:47 und auf Q1s iPhone nur wenige Minuten später Kurznachrichten eingegangen seien, mit denen über die in den Niederlanden gültigen Mobilfunktarife informiert worden sei. Die Handys hätten sich deshalb vermutlich um diese Zeit herum erstmals in Reichweite der niederländischen Mobilfunksender, also mutmaßlich in Grenznähe, befunden. Ob die angegebenen Zeiten dabei der Realzeit entsprachen, konnte die Zeugin nicht bestätigen.

63

Vom Handy „Archos“, welches der Angeklagte R1 genutzt habe, sei den weiteren Angaben der Zeugin N1 zufolge am 03.12.2019 tatsächlich telefoniert worden. Es sei mehrfach eine Verbindung mit der niederländischen Nummer 0000000000 – welche auch auf dem sichergestellten Zettel notiert war – zustande gekommen. So sei diese Nummer um 15:02 Uhr vom Archos-Handy aus angerufen worden; anschließend sei ein 46-sekündiges Gespräch geführt worden. Um 15:27 Uhr sei dann auf diesem Handy eine SMS mit der Adresse „…“ (Adresse entfernt) eingegangen; Absender dieser SMS sei wiederum die erwähnte niederländische Nummer gewesen. Im Übrigen passt die Schilderung des R1 auch zu den Bekundungen der Zeugen T1 und P1, deren Beschreibung der Durchsuchungssituation mit den Einlassungen des R1 korrespondierte.

64

b)Im Hinblick auf das in der Jacke des Angeklagten R1 aufgefundene Messer konnte die Kammer nicht hinreichend sicher feststellen, dass der Angeklagten es zur Verletzung von Menschen bestimmt hatte. Er selbst hat eine solche Verwendungsbestimmung in Abrede gestellt. Allein die Beschaffenheit des Messers indiziert eine solche Bestimmung jedoch nicht. Das verhältnismäßig kleine, nur beidhändig zu öffnende Messer mit einer Klingenlänge von etwa 5 cm kann nämlich ohne weiteres auch als Schneid- oder Schälwerkzeug verwendet werden.

65

c)Die Feststellungen der Kammer zur Schuldfähigkeit des Angeklagten R1 beruhen auf den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen H1, welche der Kammer aus zahlreichen anderen Verfahren als erfahrene und sorgfältig arbeitende Sachverständige bekannt ist. Sie konnte den Angeklagten nicht explorieren, kannte ihn aber persönlich von einem Aufenthalt in der LWL-Klinik in B1 im Jahre 2008 und hat neben den Haupt- und Beiakten auch die Gefangenenpersonalakte der Justizvollzugsanstalt ausgewertet.

66

Ihren Angaben zufolge leide der Angeklagte R1 bis heute unter einem schweren polyvalenten Abhängigkeitssyndrom, das sich bereits in früher Jugend herausgebildet habe. Schon im Jahre 1994 sei der Angeklagte erstmals in Kontakt mit Heroin gekommen, welches er zunächst geraucht habe. In den folgenden zwei Jahren habe der Angeklagte nicht nur die Tagesdosis auf 5 bis 7 g gesteigert, sondern sei auch dazu übergegangen, das Heroin intravenös zu konsumieren. 1996 oder 1997 sei dann der Konsum von Kokain hinzugekommen. Bereits sehr früh habe der Angeklagte unter schweren Entzugserscheinungen (wie beispielsweise Schweißausbrüche, Zittern und Gliederschmerzen) gelitten. Zwischen 1995 und 2007 habe er zwischen 15 und 20 Versuche zur Entgiftung unternommen, die überwiegend aufgrund von Regelverstößen seinerseits nicht regulär beendet worden seien. Die Maßnahmen nach § 35 BtMG seien durchweg vorzeitig abgebrochen worden. Die vom Landgericht Q2 im Jahre 2007 angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB sei ebenfalls vorzeitig beendet worden; aufgrund mehrerer Rückfälle des Angeklagten, der in der Klinik Betäubungsmittel konsumiert habe, sei die Unterbringung nach wenigen Monaten für erledigt erklärt worden.

67

In einer Gesamtschau, so die Sachverständige, ergebe sich beim Angeklagten R1 eine langjährige, sehr früh beginnende Suchtmittelproblematik. Er zeige eine deutliche Behandlungsresistenz und habe in den vergangenen Jahren nur eine gute Phase gehabt, nämlich für wenige Monate im ersten Halbjahr 2015, als er mit Methadon substituiert worden sei und kein Beikonsum stattgefunden habe. Bis heute werde der Angeklagte mit Methadon substituiert, wobei die tägliche Dosis mit 100 bzw. 110 mg recht hoch sei. Die Suchtmittel nähmen einen derart erheblichen Einfluss auf sein Leben, dass zweifelsfrei von einer schweren anderen seelischen Abartigkeit i. S. d. § 20 StGB auszugehen sei. Andere Eingangsmerkmale dieser Vorschrift lägen hingegen nicht vor. Zwar habe der frühe Konsum Einfluss auf die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten R1 genommen. Hier hätten sich aber glücklicherweise nur dissoziale Neigungen des Angeklagten herausgebildet und keine Persönlichkeitsstörung.

68

Aus medizinischer Sicht, so die Sachverständige weiter, sei nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich herabgesetzt gewesen sei. Die Schilderungen des Angeklagten ließen zwar eigentlich den Rückschluss auf ein geplantes, überlegtes Vorgehen zu. Jedoch sei das Vorhaben insgesamt offenbar wenig durchdacht worden. So habe der Angeklagte nicht nachgefragt, was genau aus den Niederlanden transportiert werden soll. Trotz des hohen Risikos, das er eingegangen sei, habe es nur 400,- € Lohn geben sollen. Der Angeklagte sei dadurch, dass er das Paket nicht versteckt habe, die Gefahr einer jederzeitigen Entdeckung eingegangen.

69

Beide Zollbeamten hätten bekundet, dass sie den Angeklagten R1 bei der Fahrzeugkontrolle allein aufgrund seiner äußeren Erscheinung sofort als drogenabhängig eingeschätzt hätten. Zudem habe er zu diesem Zeitpunkt bereits deutliche Entzugssymptome wie Zittern und verzögerte Antworten gezeigt. Deswegen sei ihm unmittelbar nach seiner Festnahme Methadon verabreicht worden. Aus ärztlicher Sicht sei dies nachzuvollziehen, weil der Angeklagte vor der Abfahrt in die Niederlande schließlich nur die Hälfte seiner üblichen Tagesdosis Methadon erhalten und kurz vor der Abfahrt bzw. auf der Rückfahrt nur Kokain, aber kein Heroin konsumiert habe.

70

Deswegen sei aus medizinischer Sicht anzunehmen, dass der unter einem ausgesprochen schweren Abhängigkeitssyndrom leidende Angeklagte R1 aufgrund einsetzender Entzugssymptome jedenfalls bei der Einreise in die Bundesrepublik, vermutlich aber bereits einige Zeit zuvor nur vermindert steuerungsfähig gewesen sei. Der genaue Zeitpunkt der einsetzenden Entzugssymptome lasse sich rückwirkend jedoch nicht feststellen.

71

Diesen Ausführungen der Sachverständigen hat sich die Kammer nach eigener Prüfung angeschlossen. Die deutlich erkennbaren Symptome des Angeklagten R1 bei der Fahrzeugkontrolle, von denen die Zeugen T1 und P1 berichtet haben, lassen ohne weiteres einen Rückschluss auf beginnenden Entzug zu. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten R1 aus Angst vor diesem – bevorstehenden oder bereits einsetzenden – Entzug deutlich vermindert war. Dabei ist sie zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass seine Steuerungsfähigkeit bereits bei Entgegennahme der Betäubungsmittel auf dem Parkplatz in Zaandam erheblich vermindert i. S. d. § 21 StGB war und sich daran durch den nachfolgenden Konsum einer kleinen Menge Kokain auch nichts Wesentliches änderte.

72

Im Einklang mit der Sachverständigen geht die Kammer allerdings auch davon aus, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten R1 während des gesamten Geschehens keinesfalls vollständig aufgehoben war. Hierfür fehlen jegliche Indizien. So war der Angeklagte R1 durchweg zu zielführendem Vorgehen in der Lage. Selbst am Abend – d. h. unter dem Eindruck zunehmender Entzugssymptome – hat er sich bei der Kontrolle durch die Zeugen P1 und T1 situationsangemessen verhalten. So hat er auf die Frage nach dem Grund der Reise in die Niederlande nicht nur eine möglichst unverfängliche Begründung abgegeben, sondern kurz darauf auch mit vorgetäuschtem, gleichwohl echt wirkendem Erstaunen auf die im Auto aufgefundenen Betäubungsmittel reagiert.

73

3.Der Angeklagte Q1 hat eine Beteiligung an der Tat durchweg in Abrede gestellt und sich abweichend von den getroffenen Feststellungen wie folgt eingelassen:

74

Er habe nicht damit gerechnet und es auch nicht gewusst, dass R1 eine solche große Menge, zudem auch an Heroin, aus Holland mit nach Deutschland nehmen wollte. Er habe überhaupt nichts vom Drogenholen gewusst.

75

… (Vorname R 1 entfernt) habe ihn gefragt, ob er im Besitz eines Führerscheines sei. Nachdem er dies bejaht habe, hätte… (Vorname R 1 entfernt) ihn gefragt, ob er mit ihm irgendwo hinfahren könnte. Dafür habe er, Q1, aber keine Zeit gehabt. Kurz danach habe … (Vorname R 1 entfernt) ihn ein weiteres Mal gefragt, ob er nicht einmal mit ihm nach Holland fahren könne. Er, R1, habe keinen Führerschein und wisse nicht, wie er sonst dort hinkommen solle. … (Vorname R 1 entfernt) habe ihm mitgeteilt, dass er in Holland über einen Bekannten günstig Autoteile bekommen könne. Er wolle die Sache in Holland vor Ort besprechen und schon vielleicht einige Teile mitnehmen. Er wollte am 02.12.2019 fahren. Da habe er, Q1, aber keine Zeit gehabt, so dass sie am folgenden Tag gefahren seien. Sie seien dann nach Holland gefahren, nach Amsterdam. Nach der Ankunft dort sei … (Vorname R 1 entfernt) ausgestiegen und so für ca. 10 bis 15 Minuten in ein Haus hineingegangen. Er selbst, Q1, habe währenddessen mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin und Mutter seiner Tochter telefoniert.

76

Natürlich habe er sich im Fahrzeug mit … (Vorname R 1 entfernt) unterhalten. Er habe auch vorher bereits gewusst, dass dieser Drogen konsumiere. Welche Drogen und in welchen Mengen habe er jedoch nicht gewusst. Er selbst sei auch bereits schon einmal mit Drogen in Kontakt gekommen. Im Dezember 2019 habe er jedoch nur noch vereinzelt ab und zu konsumiert; am 03.12.2019 habe er keine Betäubungsmittel konsumiert.

77

… (Vorname R 1 entfernt) sei dann zurückgekommen und sie seien losgefahren. Er habe gefragt, ob alles geklappt habe. … (Vorname R 1 entfernt) habe jedoch abgewunken und noch ein- oder zweimal telefoniert. … (Vorname R 1 entfernt) habe unzufrieden gewirkt und gesagt, er wolle sich etwas zum Ziehen besorgen. Er habe ihn, Q1, gefragt, ob er auch etwas wolle, dies habe er jedoch verneint. Er, Q1, sei davon ausgegangen, dass irgendetwas mit den Autoteilen nicht geklappt hätte. … (Vorname R 1 entfernt) habe solche Teile auch nicht bei sich gehabt. Natürlich sei ihm klar gewesen, dass R1 sich dann Betäubungsmittel zum Konsum besorgen wolle. Er sei aber davon ausgegangen, dass R1 dies aufgrund der wohl schlecht gelaufenen Sache mit den Autoteilen tun wolle. So sei es dann auch gekommen. Sie hätten an entsprechender Stelle gewartet und es sei eine dritte Person gekommen, die sich hinten ins Auto gesetzt habe. Es sei bis auf ein „Hallo!“ und „Wie geht’s?“ nicht gesprochen worden. Das habe ihn, Q1, aber auch nicht gewundert, weil ja vorher telefoniert worden sei. Er habe dann mitbekommen, wie die dritte Person zwischen dem Fahrer- und dem Beifahrersitz eine kleine Tüte nach vorne zu … (Vorname R 1 entfernt) – der auf dem Beifahrersitz gesessen habe – gereicht habe. Wieviel in der kleinen Tüte drin war, habe er nicht genau gesehen. Er habe sich auch bewusst abgewendet, weil er selbst keine Betäubungsmittel habe erwerben wollen und damit auch selbst nichts zu tun haben wollte. Anschließend seien sie – aus seiner Sicht unverrichteter Dinge – wieder zurück nach Q2 gefahren. Direkt hinter der Grenze seien sie dann von der Polizei angehalten worden. Er, Q1, habe kein schlechtes Gewissen gehabt und auch nicht im Sinn gehabt, irgendwie vor der Polizei zu flüchten. Er sei überrascht, ja verärgert und geschockt gewesen, als dann eine etwas größere Tüte hinten im Bereich der Beifahrersitzbank wohl von der Polizei gefunden wurde. Er habe die Polizei ja schon von weitem gesehen, dass sie hinter ihnen hergefahren seien. Es handele sich um das Fahrzeug seines Vaters, und selbstverständlich habe sich auf der Hinfahrt keine Tüte mit Betäubungsmitteln unter der Beifahrersitzbank befunden. Die Tüte muss, da gebe es keine andere Möglichkeit, von der dritten Person unter die Sitzbank geschoben worden sein. Das habe er, Q1, aber nicht mitbekommen. Hätte er gewusst, dass unter dem Beifahrersitz eine Tüte Stoff liegt, hätte er … (Vorname R 1 entfernt) sofort gesagt, das rauszuschmeißen, also zu entsorgen. Genug Zeit hätten sie ja gehabt. Wenn er mitbekommen hätte, dass sich Betäubungsmittel im Auto befinden, wäre er nicht weitergefahren.

78

Für die Fahrt habe er von … (Vorname R 1 entfernt) nur das Spritgeld bekommen sollen; zudem habe sich R1 um die Verpflegung und Zigaretten kümmern sollen. Eine gesonderte Entlohnung sei nicht vereinbart gewesen. Auf der Rückfahrt hätten sie kurz an einer Tankstelle angehalten, um etwas einzukaufen. Von einem Messer des R1 habe er, Q1, nichts mitbekommen. Die SMS um 18:27 Uhr habe er an seine Mutter gesandt, damit diese sich keine Sorgen um ihn mache. Sie sei sehr gläubig, deshalb habe sie für ihn beten sollen. Die Aufforderung, nicht anzurufen, habe er an sie gerichtet, weil er keine Freisprecheinrichtung dabeigehabt habe. Er hätte das Gespräch deswegen über Lautsprecher führen müssen, was er nicht gewollt habe, weil R1 dann mitgehört hätte.

79

Auf ausdrückliche Nachfrage der Kammer hat der Angeklagte Q1 erklärt, nichts über einen Handel des R1 mit Autoteilen zu wissen. Er habe nicht gewusst, um welche Teile bzw. um welche Geldsummen es bei dem Handel habe gehen sollen. Er habe auch nicht danach gefragt und sich mit R1 nicht darüber unterhalten, weder vor noch während der Fahrt.

80

Diese Einlassung hält die Kammer, soweit sie nicht mit den getroffenen Feststellungen in Einklang steht, nach der durchgeführten Beweisaufnahme für widerlegt.

81

a)Aus Sicht der Kammer ist es kaum denkbar, dass zwischen den Angeklagten der Zweck der Fahrt – nämlich das Abholen einer größeren Betäubungsmittellieferung in den Niederlanden – nicht abgesprochen war. Für den Angeklagten R1 hätte sonst die Gefahr bestanden, dass Q1 die Betäubungsmittel bemerkt, mit dem Transport in seinem Fahrzeug aber nicht einverstanden ist und den Angeklagten R1 zusammen mit dem Rauschgift des Fahrzeugs verweist. In diesem Fall hätte R1 das Rauschgift, das nach dem von den Zeugen P1 und T1 angegebenen Straßenverkaufspreis von 30.000,- €/kg etwa 24.000,- € wert war, aber keinen Fahrer gehabt und hätte vor dem großen Problem gestanden, die Lieferung nach Q2 – möglicherweise noch verbunden mit einem Grenzübertritt – zu bringen. Gerade solcherlei Schwierigkeiten wollte der Angeklagte R1 jedoch tunlichst ausschließen. Er befürchtete den Ärger des „G1“, sollte etwas nicht plangemäß funktionieren; deswegen hatte er sich ja auch dazu entschlossen, den Angeklagten Q1 zu begleiten und nicht allein fahren zu lassen. Um sichergehen zu können, dass auch die Rückfahrt – dann mit den Betäubungsmitteln an Bord – reibungslos funktionieren wird, war es jedoch erforderlich, den Angeklagten Q1 einzuweihen.

82

b)Dafür – dass also der Angeklagte Q1 durch den Angeklagten R1 eingeweiht worden war – spricht ganz gewichtig auch der Umstand, dass R1 die Tüte mit dem Heroin nicht vor Q1 versteckt, sondern offen und verhältnismäßig gut sichtbar im Fahrzeugrückraum platziert hat. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugen T1 und P1 lag die Einkaufstüte hinter dem Beifahrersitz im Fußraum und war allenfalls zum Teil unter den Beifahrersitz geschoben worden. Zwar hätte man ihren Angaben zufolge die Tüte vom Fahrersitz aus bei einem Schulterblick nicht zwingend sehen müssen, zumal es bereits dunkel gewesen sei. Wenn man sich vom Fahrersitz aus zwischen den Vordersitzen nach hinten gebeugt hätte – beispielsweise um etwas auf die Rückbank zu legen oder von dort zu holen –, wäre die Tüte aber erkennbar gewesen. Auch von außen war die Plastiktüte, wovon die Kammer aufgrund der Bekundungen des Zeugen P1 überzeugt ist, ohne weiteres zu sehen. Als dieser nämlich kurz vor der beabsichtigten Fahrzeugdurchsuchung durch einen Rauschgiftspürhund den Zeugen T1 fragte, ob er einen Blick in die Plastiktüte im Innenraum werfen solle, habe dieser geantwortet: „Mach‘ mal, die Tüte liegt ja da ganz offen.“ Es bestand also jederzeit die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass der Angeklagte Q1 die Tüte – beispielsweise auch bei einem Blick in den Fahrzeugrückraum anlässlich eines Tank- oder Verpflegungsstopps – entdeckt, hineinschaut und dann, nachdem er die Betäubungsmittel entdeckt hat, eine Weiterfahrt verweigert. Der Angeklagte R1 hätte dann ebenfalls vor dem oben unter a) geschilderten Problem gestanden.

83

Der Angeklagte R1 hätte auch ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, die Tüte mit dem Heroin vor dem Angeklagten Q1 zu verstecken, beispielsweise indem er sie in seiner auf der Rücksitzbank stehenden Tasche verstaut oder einfach vollständig unter den Beifahrersitz schiebt, um sie vor Blicken zu schützen. Letzteres wäre den Bekundungen der Zeugen T1 und P1 zufolge ohne weiteres möglich gewesen. Dass R1 dies nicht getan hat, lässt aus Sicht der Kammer zwanglos den Schluss darauf zu, dass er gar nicht versucht hat, die Tüte vor den Blicken des Angeklagten Q1 zu verstecken, weil dieser eingeweiht war und die Tüte deswegen ruhig sehen durfte.

84

Dass der Angeklagte Q1 dann auch bereits die Übergabe der Tüte mitbekommen hat, ergibt sich aus Sicht der Kammer nicht nur aus der offenen Lagerung der Tüte, sondern auch aus der räumlichen Enge im Fahrzeug, die es dem Angeklagten Q1, der auf dem Fahrersitz saß, praktisch unmöglich machte, sich dem Geschehen auf der Rückbank zu entziehen.

85

c)Bereits seinen eigenen Angaben zufolge hatte der Angeklagte Q1 keine grundsätzlichen Berührungsängste, was den Erwerb von Betäubungsmitteln betrifft. Er hat erklärt, den R1 an einen Ort gefahren zu haben, an dem dieser für den „aktuellen Konsum“ Betäubungsmittel kaufen könne. R1 habe dort tatsächlich etwas gekauft, wobei ihn, Q1, der Inhalt der an R1 übergebenen kleinen Tüte nicht weiter interessiert habe. Die Kammer verkennt nicht, dass es vor allem in Bezug auf Mengen einen Unterschied macht, ob nur für den Eigenkonsum oder für den Handel in und die Einfuhr nach Deutschland Betäubungsmittel gekauft werden. Trotzdem enthält die Einlassung einen Hinweis auf die Risikobereitschaft des Angeklagten Q1 in Bezug auf Betäubungsmittel. Denn bereits dieser Kauf des – nach der Einlassung aus Sicht des Angeklagten Q1 unbekannten – Betäubungsmittels barg das Risiko der Entdeckung und somit von Problemen auch für den Angeklagten Q1 als für einen Außenstehenden möglichen Komplizen. Der Angeklagte Q1 konnte auch nach seiner Einlassung nicht wissen, ob der Angeklagte R1 alles aus dem Tütchen konsumiert hatte und nicht doch etwas von dem Stoff ins Bundesgebiet einführte. Hätte der Angeklagte Q1 wirklich angenommen, es sei bei der Fahrt nur um Autoteile gegangen und hätte er – wie von ihm sinngemäß dargestellt – schon im Hinblick auf seine Familiensituation keinerlei Risiko eingehen wollen, wäre es nicht nachvollziehbar, dass er ohne eigenen Nutzen dem Angeklagten R1 den Gefallen eines „Abstechers“ zum Drogenerwerb und -konsum gemacht hätte.

86

d)

87

Dass es aus seiner Sicht bei der Fahrt in die Niederlande, wie der Angeklagte Q1 behauptet, ausschließlich um den Kauf von Autoteilen gegangen sei, hält die Kammer für unglaubhaft. Der Angeklagte Q1 wusste, dass der Angeklagte R1 Betäubungsmittelkonsument ist und keinen Führerschein besitzt. R1 fehlten also offensichtlich nicht nur liquide Mittel, sondern auch Transportmöglichkeiten, um einen Handel mit Autoteilen aufzuziehen.

88

Aus Sicht der Kammer ist es überdies unglaubhaft, dass der Angeklagte Q1 einerseits davon ausgegangen sein will, dass es bei der Fahrt um den Handel von Autoteilen geht, andererseits darüber mit dem Angeklagten R1 – so die Einlassung des Angeklagten Q1 – nicht weiter gesprochen haben will, weder im Vorfeld noch während der Fahrt. Aus Sicht des Angeklagten Q1 hätte für den angeblichen Handel mit Autoteilen einiges an Aufwand betrieben werden müssen; schon die zurückzulegende Entfernung erforderte einen nicht unerheblichen Einsatz von Zeit und Geld, letzteres vor dem Hintergrund der von beiden Angeklagten angegebenen bescheidenen finanziellen Verhältnisse. Der Angeklagte Q1 musste sich darüber hinaus extra für diese Fahrt ein Auto von seinem Vater leihen. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass über den konkreten Inhalt des angeblich von R1 geplanten Handels mit Autoteilen und den konkreten Zweck der Fahrt zu keiner Zeit gesprochen worden sein soll. Nichts hätte nähergelegen, als im Vorfeld – und erst recht während der mehrstündigen Fahrt – über Details von R1s Geschäften zu reden, also z. B. um welche Autoteile es geht, wie R1 diese vertreiben will, welche Gewinnchancen weshalb bestehen und warum dafür eine Fahrt in die Niederlande erforderlich ist. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte Q1 nach seiner eigenen Einlassung gehofft hat, über den Angeklagten R1 einen Fahrdienst für die Lieferung von Autoteilen aufbauen zu können.

89

Ein weiterer Grund, der gegen einen Handel mit Autoteilen als Grund für die Fahrt spricht, ist das konspirative Vorgehen. Nach insoweit übereinstimmenden Angaben beider Angeklagten war die genaue Zieladresse bei der Abfahrt in Q2 zunächst unbekannt; beide wussten nur, dass die Fahrt in den Ort Zaandam in den Niederlanden führen sollte. Die genaue Zieladresse sollte erst kurz vor der niederländischen Grenze durch ein Telefonat in Erfahrung gebracht werden. Hierfür bestand jedoch überhaupt kein Anlass, wenn die Fahrt tatsächlich einen legalen Grund gehabt hätte.

90

e)Und schließlich hat der Angeklagte R1 angegeben, dass er anfangs überlegt habe, ob er den Angeklagten Q1 sogar alleine in die Niederlande fahren und dort die Betäubungsmittel abholen lässt. Er hielt Q1 also offensichtlich für ausreichend vertrauenswürdig. Deswegen ist kein Grund ersichtlich, dass er Q1 nicht eingeweiht haben soll. Dabei geht die Kammer nicht davon aus, dass sich beide über Art und Menge der zu transportierenden Betäubungsmittel unterhalten haben. Beiden – also auch dem Angeklagten Q1 – war aber aufgrund der Tatsache, dass die Fahrt mit 400,- € entlohnt werden sollte, klar, dass es um eine größere Menge Betäubungsmittel gehen soll, die nicht dem Eigenkonsum dienen, sondern weiterverkauft werden sollte.

91

Soweit nicht oben unter III. 2. angegeben, hat der Angeklagte R1 darüber hinaus keine Angaben zum Angeklagten Q1 gemacht.

92

f)Die Kammer hat berücksichtigt, dass die Einlassung des Angeklagten Q1 teilweise durch objektive Beweise bestätigt wird. So hat die hierzu befragte Zeugin N1 bestätigt, dass vom Handy Huawei, welches vom Angeklagten Q1 genutzt wurde, am Nachmittag des 03.12.2019 tatsächlich mit einer Nummer telefoniert worden sei, die im Handy unter „Schatz“ abgespeichert sei. Anschlussinhaberin dieser Nummer sei A1, die Mutter der Tochter des Angeklagten Q1. Hiernach ist davon auszugehen, dass das angegebene Telefonat tatsächlich stattgefunden hat. Dies heißt jedoch nicht notwendigerweise, dass auch die Angaben des Angeklagten Q1 zum Kerngeschehen der Wahrheit entsprechen.

93

Ferner hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte Q1 das Fahrzeug, nachdem die Zeugen P1 und T1 ihm das Signal zum Anhalten gegeben hatten, ihren Aussagen zufolge „sehr sportlich“ auf den Parkplatz an der Bundesstraße gelenkt habe, also keineswegs gezögert habe, ihrer Aufforderung Folge zu leisten. Dies muss aber nicht zwangsläufig bedeuten, dass er keine Angst vor einer Kontrolle hatte, weil er von den im Auto befindlichen Betäubungsmitteln nichts wusste. Ebenso gut denkbar ist, dass er keinen Verdacht erregen wollte, um die Kontrolle schnell und möglichst unbehelligt hinter sich zu bringen. Dass es den Angeklagten gelungen wäre, an der Parkplatzeinfahrt vorbeizufahren und während der Fahrt zur nächstgelegenen Anhaltemöglichkeit die Betäubungsmittel unbemerkt aus dem Fenster zu werfen, schließt die Kammer angesichts der Tatsache, dass ihnen das Fahrzeug mit den beiden Zollbeamten in geringer Entfernung folgte, aus.

94

Weiterhin hat die Kammer die Reaktion des Angeklagten Q1 während der Fahrzeugkontrolle durch die beiden Zeugen T1 und P1, der Entdeckung der Betäubungsmittel und der anschließenden Festnahme der beiden Angeklagten gewürdigt. Wie die Zeugen übereinstimmend bekundet haben, habe der Angeklagte Q1 überrascht und irritiert darauf reagiert, dass er festgenommen werde. Wie der Zeuge P1 weiterhin bekundet hat, habe der Angeklagte Q1 gesagt, mit den Betäubungsmitteln nichts zu tun zu haben. Beide Zeugen haben aber bekundet, dass eine solche Reaktion in ihrem Arbeitsalltag nicht ungewöhnlich und häufig zu beobachten sei; inwieweit die geäußerte Verwunderung dabei echt sei oder nicht, könnten sie nicht beurteilen. Untermauert wird diese Einschätzung durch die Bekundungen des Zeugen T1, wonach auch der Angeklagte R1 – der ja zweifelsfrei von den Betäubungsmitteln wusste – eine überraschte Reaktion gezeigt habe, als ob er nicht wisse, dass diese Tüte im Fahrzeug gewesen sei. Die Kammer kann deshalb aus dem für die Zeugen wahrnehmbaren Verhalten des Angeklagten Q1 keine sicheren Rückschlüsse auf sein Wissen und Wollen ziehen.

95

g)

96

Die SMS, die der Angeklagte Q1 am Tattag um 18:27 Uhr an seine Mutter geschickt hat, spricht weder für noch gegen ihn. Es ist zwar denkbar, dass der Angeklagte eine aus seiner Sicht riskante Reise antritt und seine Mutter aus diesem Grund für ihn beten solle. Ebenso gut ist aber denkbar, dass der Angeklagte diese SMS nur abschickt, damit sich seine Mutter um ihn – der als Transportfahrer häufig weite Fahrten unternommen hat – keine Sorgen um ihn macht.

97

h)Die Feststellungen der Kammer zur Schuldfähigkeit des Angeklagten Q1 beruhen auf den Ausführungen der Sachverständigen H1. Auch den Angeklagten Q1 konnte sie nicht explorieren, so dass sich ihr Gutachten auf seine Angaben in der Hauptverhandlung sowie die Auswertung von Haupt- und Beiakten sowie der Gefangenenpersonalakte der Justizvollzugsanstalt stützt.

98

Ihren überzeugenden Darlegungen zufolge liegen aus medizinischer Sicht keine objektiven Anhaltspunkte für eine schwere Suchtproblematik beim Angeklagten Q1 vor. Aus einer Vorstrafenakte (Verurteilung durch das Amtsgericht Lemgo, oben I. 1. c) ergebe sich zwar, dass der Angeklagte während der damaligen Tat eine BAK von etwa 2 ‰ aufgewiesen habe. Weitere Umstände, aus denen sich auf ein Alkoholproblem des Angeklagten schließen lasse, hätten sich jedoch nicht gefunden. Ein längerfristiger, höherer Alkoholkonsum des Angeklagten Q1 lasse sich nicht feststellen. Deswegen sei keinesfalls von einer Alkoholabhängigkeit, sondern allenfalls von gelegentlichem Alkoholmissbrauch auszugehen.

99

Was den Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten Q1 angehe, seien die Angaben hierzu teilweise widersprüchlich. Wie aus der Gefangenenpersonalakte der Justizvollzugsanstalt hervorgehe, habe der Angeklagte Q1 dort bei seiner Aufnahme angegeben, unregelmäßig bis zu 0,5 g Kokain täglich zu konsumieren. Am 03.12.2019, dem Tattag, habe er Heroin konsumiert. Weitere Angaben zu dieser Behauptung, die mit der Einlassung des Angeklagten Q1 in der Hauptverhandlung im Widerspruch steht, fänden sich in der Akte allerdings nicht. Den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung zufolge konsumiere er Kokain nur ab und zu als „Partydroge“, teilweise mit Heroin gemischt. Von der in Q2 im Jahre 2018 durchgeführten Entgiftungsbehandlung abgesehen fänden sich keine weiteren Anhaltspunkte, die auf eine Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten hinwiesen. Aus medizinischer Sicht spreche daher nichts für ein schweres Suchtproblem des Angeklagten Q1, hier könne man allenfalls von Betäubungsmittelmissbrauch reden, der aber den von § 20 StGB geforderten Schweregrad in keinem Fall erreiche. Weil auch kein anderes Eingangsmerkmal des § 20 StGB feststellbar sei, lägen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor.

100

Aus medizinischer Sicht sei die Schuldfähigkeit des Angeklagten Q1 zum Tatzeitpunkt auch nicht vermindert im Sinne des § 21 StGB gewesen. Es gebe keine Anhaltspunkte für Intoxikationen. Seine Reaktionsfähigkeit sei den Angaben der Zeugen P1 und T1 zufolge nicht beeinträchtigt gewesen, er sei klar und gut ansprechbar gewesen. Zudem konnte er offenbar problemlos ein Kraftfahrzeug über eine lange Strecke führen.

101

Diesen Ausführungen hat die Kammer sich aufgrund eigener Überprüfung angeschlossen.

102

4.Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Heroins beruhen auf dem Gutachten der Sachverständigen G2 vom 18.02.2020.

103

IV.

104

Die Angeklagten haben sich hierdurch der (mittäterschaftlich begangen) unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 25 Abs. 2, 27, 52 StGB schuldig gemacht.

105

Eine Verurteilung des Angeklagten R1 wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) kam nach den getroffenen Feststellungen mangels einer Bestimmung zur Verletzung von Menschen nicht in Betracht.

106

V.

107

Bei der vorzunehmenden Strafzumessung hatte die Kammer anhand des zugrunde zu legenden Strafrahmens die jeweils konkrete Strafe für die Angeklagten zu bestimmen.

109

Angeklagter R1

110

a)Auszugehen war vom Strafrahmen des § 30 BtMG, der im Verhältnis zur tateinheitlich verwirklichten Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben (§§ 29a BtMG, 27 StGB) die schwerere Strafe androht und für die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe zwischen zwei und fünfzehn Jahren vorsieht.

111

Die Kammer hat zunächst geprüft, ob von diesem Strafrahmen auszugehen ist oder ob ein minder schwerer Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG vorliegt, der mit Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren zu ahnden ist.

112

Ein minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Momente vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.

113

Für die Annahme eines solchen minder schweren Falles sprach der Umstand, dass der Angeklagte R1 die Tat nicht nur umfassend und glaubhaft gestanden hat, sondern dabei auch einige Angaben zum Mitangeklagten gemacht hat, welche die Kammer berücksichtigen konnte. Zudem wurden die eingeführten Betäubungsmittel vollständig sichergestellt, sind also nicht in den Straßenverkauf gelangt.

114

Gegen einen minder schweren Fall sprach jedoch, dass der Angeklagte Heroin eingeführt hat, also eine sogenannte „harte“ Droge mit hohem Gefährdungspotential. Das eingeführte Heroin enthielt mehr als die 295-fache nicht geringe Menge Wirkstoff (Heroinhydrochlorid). Zudem hat der Angeklagte durch seine Tat zwei Strafgesetze verletzt, ist einschlägig vorbestraft und hat bereits Strafhaft wegen Betäubungsmittelstraftaten verbüßt. Bei der Abwägung dieser Umstände hat die Kammer das Vorliegen eines minder schweren Falles zunächst verneint. Allerdings ist bei dieser Abwägung noch nicht berücksichtigt worden, dass der Angeklagte bei Tatbegehung möglicherweise vermindert schuldfähig i. S. d. § 21 StGB war. Bei § 21 StGB handelt es sich um einen vertypten Strafmilderungsgrund, der bei der Abwägung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, berücksichtigt werden darf, wie sich aus § 50 StGB ergibt. Doch auch unter zusätzlicher Berücksichtigung dieses vertypten Milderungsgrundes ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht zu ungerechten Ergebnissen führen würde. Sie hat deshalb das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint.

115

Deswegen war vom Regelstrafrahmen des § 30 BtMG auszugehen, der aber gemäß §§ 21, 49 StGB zu mildern war und hiernach noch eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und elf Jahren drei Monaten vorsah. Nach nochmaliger Abwägung aller bereits aufgezeigten für und gegen den Angeklagten Klinik sprechenden Umstände hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von

116

vier Jahren

117

für tat- und schuldangemessen und hat hierauf erkannt.

118

b)Die Unterbringung des Angeklagten R1 in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war nicht anzuordnen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen war zwar von einem Hang des Angeklagten, „andere berauschende Mittel“ im Sinne dieser Vorschrift – im Wesentlichen Heroin und Kokain – im Übermaß zu sich zu nehmen, auszugehen. Die Tat war auch symptomatisch für diesen Hang, denn seinen Angaben zufolge hatte der Angeklagte R1 die Absicht, seinen Anteil an der Entlohnung zumindest zum Teil für den Erwerb von Betäubungsmitteln aufzuwenden. Allerdings fehlt es aus sachverständiger Sicht an einer auf Tatsachen gründenden Wahrscheinlichkeit eines Behandlungserfolges. Die Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass der Angeklagte bislang nahezu jede Therapieform durchlaufen habe, ohne dass dies bei ihm auf Dauer oder auch nur für längere Zeit zu einer Entwöhnung von den Betäubungsmitteln geführt habe. Er sei aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht therapiefähig und zeige auch keine tiefergehende Therapiemotivation. Dies zeige sich deutlich zuletzt daran, dass er häufiger Betäubungsmittel in die Einrichtungen geschmuggelt habe, in denen eigentlich Maßnahmen zur Entgiftung bzw. Entwöhnung von Betäubungsmitteln durchgeführt werden sollten. Die vorhandene leicht dissoziale Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten mache zudem eine Eingliederung in den Klinikalltag sehr schwierig, wenn nicht unmöglich. Aus medizinischer Sicht sei es für den Angeklagten vermutlich das Beste, wenn er in einer ambulanten Anbindung weiterhin mit Methadon versorgt, Beikonsum verhindert und erforderlichenfalls entgiftet werde. Sie halte es aus ärztlicher Sicht für ausgeschlossen, mit ihm auf eine völlige Abstinenz hinarbeiten zu können. Deswegen sei auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB, die ja auf eine Abstinenz von Betäubungsmitteln ausgerichtet sei, ohne Aussicht auf Erfolg. Die Kammer hat sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung angeschlossen.

120

Angeklagter Q1

121

a)Auch hier hat die Kammer zunächst geprüft, ob der Regelstrafrahmen anzuwenden ist oder ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG vorliegt.

122

Für den Angeklagten – und damit auch für die Annahme eines minder schweren Falles – sprach, dass der Angeklagte zwar vorbestraft ist, aber nicht erheblich und auch nicht einschlägig. Bis auf eine kurze Freiheitsstrafe im Jahr 2013 wurden gegen ihn bisher nur Geldstrafen verhängt. Das eingeführte Heroin wurde vollständig sichergestellt, ist also nicht in den Verkehr gelangt. Gegen den Angeklagten – und damit auch gegen einen minder schweren Fall – sprach jedoch, dass er die „harte“ Droge Heroin eingeführt hat, deren Wirkstoffgehalt mehr als das 295-fache der nicht geringen Menge betrug. Zudem hat er durch seine Handlung zwei Strafgesetze verwirklicht. Nach einer Abwägung dieser Umstände hat die Kammer das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint.

123

Ausgehend vom Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG hat die Kammer nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen gegeneinander abgewogen. Sie hat hiernach auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von

124

vier Jahren neun Monaten

125

erkannt.

126

b)Die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB kam nicht in Betracht. Denn ein Hang des Angeklagten Q1, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, ließ sich nicht mit der für eine Überzeugungsbildung erforderlichen Sicherheit feststellen. Bis auf den von ihm selbst eingeräumten gelegentlichen Konsum von Heroin (ggf. gemischt mit Kokain) als „Partydroge“ sowie einen 2011 ermittelten Alkoholisierungsgrad von 2 ‰ fanden sich keine Anhaltspunkte für einen Betäubungsmittel- oder Alkoholkonsum des Angeklagten. Feststellungen zu Menge und Häufigkeit konsumierter Betäubungsmittel ließen sich nicht treffen. Eine intensive Neigung des Angeklagten Q1, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, ließ sich hiernach nicht feststellen.

127

VI.

128

Da die Angeklagten verurteilt wurden, haben sie gemäß § 465 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.