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Landgericht Münster·11 KLs-210 Js 464/20-1/21·26.04.2022

Anlagebetrug mit Nachrangdarlehen: Verurteilung wegen bandenmäßigen Betrugs

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Münster verurteilte zwei Angeklagte wegen eines arbeitsteilig organisierten Anlagebetrugssystems, bei dem Versicherungsnehmer durch Scheinberatung zur „Gebührenrückforderung/Optimierung“ zur Unterzeichnung von Vollmachten, Abtretungen und Zeichnungsscheinen veranlasst wurden. In der Folge wurden Versicherungen gekündigt und Rückkaufswerte vereinnahmt, ohne dass Kundengelder angelegt wurden. Das Gericht bejahte u.a. (gewerbsmäßigen) Bandenbetrug sowie (Beihilfe zur) Untreue und wertete das Verlustrisiko bzw. die Wertlosigkeit der Rückzahlungsansprüche als Vermögensschaden. Gegen einen Angeklagten wurde Wertersatzeinziehung i.H.v. 507.101 € angeordnet.

Ausgang: Verurteilung beider Angeklagter zu Gesamtfreiheitsstrafen; Wertersatzeinziehung gegen U angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Täuschung i.S.d. § 263 StGB liegt vor, wenn Kunden unter dem Vorwand einer Gebührenrückforderung oder Vertragsoptimierung zur Unterzeichnung von Vollmachten/Abtretungen/Zeichnungsscheinen bewegt werden, tatsächlich aber die Kündigung der Verträge und Abschöpfung der Rückkaufswerte bezweckt ist.

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Bei Abschluss eines Nachrangdarlehens oder Abtretung von Versicherungsansprüchen kann ein Vermögensschaden bereits im Zeitpunkt der Verfügung als Gefährdungsschaden eintreten, wenn die Rückzahlungsansprüche wirtschaftlich wertlos sind, weil die vereinnahmten Gelder nicht angelegt werden und keine Rückzahlungsperspektive besteht.

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Bandenmäßiges Handeln nach § 263 Abs. 5 StGB setzt eine (auch stillschweigende) Abrede zu wiederholter Tatbegehung im arbeitsteiligen Zusammenwirken voraus; es genügt, dass jedem Beteiligten die Mitwirkung mindestens eines weiteren Bandenmitglieds an den Taten bekannt ist.

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Eine Vermögensbetreuungspflicht entsteht bei erteilter Maklervollmacht bzw. abgeschlossenem Maklervertrag; die Kündigung von Versicherungsverträgen entgegen dem Kundenwillen und der Verbrauch der Erlöse zu eigenen Zwecken erfüllt den Untreuetatbestand des § 266 StGB.

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Wer auf eigene Konten aus Straftaten herrührende Zahlungen erhält, erlangt die Beträge i.S.d. § 73 StGB unabhängig davon, ob er sie später (teilweise) weiterleitet; für die Einziehung gilt das Bruttoprinzip, soweit keine Ausschlusstatbestände (z.B. Rückzahlung an Geschädigte) greifen.

Relevante Normen
§ 263 StGB§ 266 StGB§ 25 Abs. 2 StGB§ 27 StGB§ 53 StGB§ 73 StGB

Tenor

Es sind schuldig:

der Angeklagte Z

-          des gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 24 Fällen,

-          des Betruges in 15 Fällen,

-          der Untreue in einem Fall und

-          der Beihilfe zur Untreue in zehn Fällen;

der Angeklagte U

-          des gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 29 Fällen und

-          der Beihilfe zur Untreue in einem Fall.

Es werden verurteilt:

der Angeklagte Z zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren,

der Angeklagte U zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren neun Monaten.

Gegen den Angeklagten U wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 507.101,- € als Gesamtschuldner angeordnet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:              §§ 263, 266, 25 Abs. 2, 27, 53, 73, 73c StGB

Gründe

2

A.

3

I.

4

Der heute 56 Jahre alte Angeklagte Z wurde in A geboren. Dort besuchte er Grund- und Realschule und erwarb 1982 seine Mittlere Reife. Anschließend begann er seine Ausbildung zum Energieanlagenelektroniker bei (Angaben zur Ausbildung). Er schloss diese Ausbildung nach drei Jahren erfolgreich ab und war bis 1996 – lediglich unterbrochen durch seine 15-monatige Wehrdienstzeit – bei seinem Ausbildungsbetrieb angestellt. Hiernach war er für verschiedene Arbeitgeber tätig, so die ... (Angaben zu Arbeitgebern).

5

Ende 1987 heiratete der Angeklagte zum ersten Mal. Aus dieser Ehe, die 1998 geschieden wurde, sind zwei Kinder hervorgegangen. Mit seiner zweiten Ehefrau bekam der Angeklagte drei Kinder. Diese zweite Ehe wurde am 23.03.2021 geschieden.

6

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

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1. Das Amtsgericht J verurteilte ihn am 10.08.2005 (Az.:) wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. In den Urteilsgründen heißt es:„Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung führte der Angeklagte faktisch die Geschäfte der Firma M, dessen Inhaberin offiziell seine Ehefrau Z1 war. Obschon seine Frau an den Geschäften der Firma M tatsächlich nicht beteiligt war, hatte das Ehepaar sich überlegt, als Inhaberin Frau Z1 anzugeben, da der Angeklagte bereits geschieden war.Die Firma M, auf diese Weise durch den Angeklagten vertreten, vermittelte Baudienstleistungen wie die Finanzierung von Einfamilienhäusern und die Bauabwicklung durch Subunternehmer. In diesem Zusammenhang kam der Angeklagte über Nachbarn in Kontakt mit den Zeugen T. Ihnen gegenüber stellte er sich als Finanzierungs- und Baubetreuer vor. Als geeignetes Grundstück für die Errichtung eines Eigenheims nannte er ihnen ein Baugrundstück an der C-Straße in J, welches einer Firma K in E gehörte. Die Eheleute T hatten zwar zu dieser Zeit noch nicht vor zu bauen. Auch hatten sie diesbezüglich keinerlei geschäftliche Erfahrung. Nach einigen Tagen ließen sie sich dennoch von dem Angeklagten zum Bau des Eigenheimes überzeugen. Dementsprechend schlossen die Zeugen T am 20.10.2002 mit der Firma M einen Bauvertrag über die Errichtung eines Hauses auf dem Grundstück C-Straße in J zu einem Festpreis von 137.800,00 €. Unter dem 29.11.2002 schlossen die Zeugen T zudem einen Kaufvertrag mit der Firma K über das Grundstück zum Preis von 62.990,00 €. Da die Zeugen T keinerlei Erfahrungen in Sachen Baufinanzierung hatten, überließen sie diese, einschließlich der Beantragung öffentlicher Mittel, dem Angeklagten. So war es auch der Angeklagte, der den Zeugen T im März 2003 einen Darlehensvertrag zur Zwischenfinanzierung des Bauvorhabens über einen Darlehensbetrag in Höhe von 133.000,00 € vermittelte. In der folgenden Zeit rief der Angeklagte mehrfach vormittags den Zeugen T1 an und erklärte diesem, er bräuchte schnell Geld, um kleinere Rechnungen zügig begleichen zu können. So gab er an, mit diesem Geldbeträgen beispielsweise Rechtsanwalts- oder Notarkosten oder auch Vermessungskosten bezahlen zu wollen. Weiter erklärte der Angeklagte dem Zeugen T1 telefonisch, dass er aus diesem Grund nunmehr nach Hause zu der Zeugin T2 fahren werde. Er solle diese über sein Kommen vorab informieren. Bei der Zeugin T2 angekommen erklärte er erneut, sie müsse schnell eine Unterschrift leisten. Mit ihrem Mann habe er bereits alles besprochen. Die Zeugin T2, die zudem der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, um Fragen der Baufinanzierung verstehen zu können, leistete am 12.03., 04. und 10.04.2003 Unterschriften auf Blankoüberweisungsträgern. Sie wie auch ihr Ehemann, der Zeuge T1, gingen davon aus, dass der Angeklagte diese unterschriebenen Überweisungsträger dazu verwenden werde, kleinere Beträge für die Finanzierung ihres Bauvorhabens zu bezahlen. Tatsächlich trug der Angeklagte auf den genannten Überweisungsträgern – nicht mehr im Beisein der Zeugin T2 – Geldbeträge von 7.690,00 €, 20.670,00 € und nochmals 20.670,00 € ein. Auch den Zeugen T1 veranlasste der Angeklagte Blankoüberweisungsträger zu unterschreiben. Auf einen solchen trug der Angeklagte unter dem 24.04.2003 einen Betrag in Höhe von 20.670,00 € ein. Das Gleiche geschah mit einem Überweisungsträger vom 06.05.2003 über einen weiteren Betrag von 20.670,00 €. Sämtliche Gelder ließ sich der Angeklagte von der Bank auszahlen. Zum ganz überwiegenden Teil finanzierte er damit – ohne dass die Eheleute T hiervon Kenntnis hatten – anderweitige Bauvorhaben, vor allem in A und einer Familie aus O. Später erfolgte eine weitere Überweisung vom Darlehenskonto der Eheleute T in Höhe von 27.100,00 € auf ein Konto bei der Bank A, wobei eine Notarin D als Begünstigte und die Zweckbestimmung „Grundstück“ angegeben wurde. Auch diese Abbuchung vom Konto der Zeugen T diente nicht der Finanzierung ihres Bauvorhabens C-Straße in J. Hinsichtlich sämtlicher Überweisungen hatte der Angeklagte bei den Zeugen T den Eindruck erweckt, mit der Hingabe der Überweisungsträger würden Rechnungen für ihr Bauvorhaben beglichen und dieses entsprechend gefördert. Entsprechend den obigen Ausführungen war das aber nicht der Fall. Erst als die Eheleute T sich ihre Kontoauszüge anschauten wurde ihnen bewusst, dass der Angeklagte ihr Konto so gut wie „leergeräumt“ hatte. Zu einer Eigentumsumschreibung zu Gunsten der Zeugen T hinsichtlich des Grundstücks C-Straße in J konnte es daher nicht kommen. Die Zeugen T haben zwar unter dem 13.01.2005 vor dem Landgericht Münster ein Versäumnisurteil gegen den Angeklagten über 129.970,00 € erwirkt. Dieses ist wegen Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten jedoch praktisch wertlos.“Die Strafe wurde mit Wirkung vom 16.07.2009 erlassen.

10

2. Das Amtsgericht J verurteilte den Angeklagten am 22.09.2010 wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40,00 €. In den Urteilsgründen heißt es:

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„Am Ende des Jahres 2009 sollte der Angeklagte für den Zeugen L für den Erwerb von Immobilien eine Kreditzusage betreuen. Um gegenüber dem Zeugen L eine Kreditzusage der Bank S vorzutäuschen, veränderte der Angeklagte eine in seinem Besitz befindliche Kreditzusage der Bank S zu Gunsten der Zeugen H vom 10.12.2009, indem er das Adressfeld und die in der Kreditzusage geforderten Unterlagen zunächst mit weißer Farbe überdeckte, das so veränderte Schreiben anschließend kopierte und in die Kopie die Adresse des Zeugen L und veränderte Anforderungen bei den Unterlagen einfügte. Das so veränderte Schreiben übergab er anschließend dem Zeugen L als vermeintliche Kreditzusage der Bank S.“

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3. Vom Amtsgericht N wurde der Angeklagte am 03.12.2013 wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt.

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4. Wegen falscher Versicherung an Eides statt erließ das Amtsgericht S am 13.06.2017 (Az.: ) einen Strafbefehl gegen den Angeklagten über eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 20,00 €. Darin heißt es:

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„Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:

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Sie gaben am genannten Tattag (15.09.20##) eine Vermögensauskunft bei dem Amtsgericht S ab. Dort erklärten Sie, dass keine der aufgeführten Ansprüche gepfändet seien, obwohl sie wussten, dass bezüglich Ihres Kontos bei der Bank zwei weitere Pfändungen vorlagen. Diese unrichtige Angabe versicherten Sie an Eides statt.“

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Der Angeklagte Z wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts F vom 14.09.2020 (Az.) am 22.09.2020 vorläufig festgenommen. Seitdem befand er sich bis zum 09.12.2021 in Untersuchungshaft, zunächst in der JVA W, später in der JVA F. Mit Beschluss vom 09.12.2021 hat die Kammer den Haftbefehl sodann gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt.

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II.

20

Der Angeklagte U wurde 1967 als einziges Kind seiner Eltern in B geboren. Sein Vater ist als (Beruf) tätig, seine Mutter ist mittlerweile pensioniert.

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Nach 13-jähriger Schulzeit erwarb der Angeklagte U sein Abitur auf einer Gesamtschule in B. Er leistete anschließend seinen Wehrdienst ab und begann mit dem Jura-Studium. Im Dezember 19## erwarb er sein erstes Staatsexamen, im Januar 19## das zweite. Noch im gleichen Jahr erhielt er seine Zulassung als Rechtsanwalt und begann eine freiberufliche Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei. Ab dem Jahre 20## war er sodann in Bürogemeinschaft mit seinem Vater tätig. Im Jahre 20## legte er sein Steuerberaterexamen ab und erwarb im Jahre 20## die Fachanwaltschaft für Steuerrecht.

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Der Angeklagte ist verheiratet und hat zwei Kinder, eine 2000 geborene Tochter und einen 2004 geborenen Sohn, die noch im elterlichen Haushalt wohnen.

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Bis 2020 erzielte der Angeklagte Einkünfte aus seiner Berufstätigkeit in einer Größenordnung von 70.000,- € bis 75.000,- € jährlich. Mit Blick auf das hiesige Strafverfahren hat der Angeklagte sodann begonnen, seine bestehenden Mandate abzuwickeln und keine neuen mehr anzunehmen. Im Jahre 20## erzielte er so einen Verlust von 12.000,- €. Er hat private Verbindlichkeiten bei seiner Familie von etwa 11.000,- €. Derzeit stellt seine Ehefrau, die als (Beruf) tätig ist, den Familienunterhalt sicher.

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Der Angeklagte U ist nicht vorbestraft.

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III.

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Die Staatsanwaltschaft hatte mit der von der Kammer zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift vom 08.01.20## zunächst auch gegen Herrn V Anklage erhoben. Bis einschließlich zum 24.08.2021 hat die Kammer auch gegen ihn verhandelt. Mit Beschluss vom 08.11.2021 hat sie das Verfahren gegen ihn dann jedoch abgetrennt, weil er langfristig erkrankt und innerhalb der für eine Unterbrechung längstmöglich vorgesehenen Frist des § 229 Abs. 1 StPO voraussichtlich nicht wieder verhandlungsfähig gewesen wäre.

27

B.

28

I.Die beiden Angeklagten kennen sich seit dem Jahre 2012. Der Angeklagte Z benötigte damals anwaltlichen Beistand und fragte den früheren Angeklagten und nunmehr gesondert verfolgten V um Rat. Dieser empfahl ihm den Angeklagten U, wodurch beide Angeklagte erstmals in Kontakt kamen. V kannte damals schon beide Angeklagten. Mit dem Angeklagten Z hatte er seit 199# beruflich zu tun, als er der Bereichsleiter für die (...) Versicherung und der Angeklagte Z sein Ansprechpartner bei der ... Sparkasse für Bausparverträge war. Den Angeklagten U hatte V über dessen Vater Ende der 1990er Jahre kennengelernt. Zu beiden blieb V über die Jahre in Verbindung; möglicherweise entwickelte sich eine Freundschaft, zumindest aber bestand eine gute Bekanntschaft.

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Bei der (...) Versicherung hatte V bis Mitte 201# durch betrügerisches Vorgehen Schulden in einer Größenordnung von etwa 20.000,- € angehäuft. Es handelte sich dabei um einen Anspruch des Versicherungsunternehmens auf Rückzahlung zu Unrecht ausgezahlter Provisionen, die V dadurch erhalten hatte, dass er (entweder selbst oder durch Bekannte, die in das Vertriebsmodell eingeweiht waren) provisionsberechtigte Verträge vermittelt hatte, die dann – nachdem die Provision ausgezahlt worden war – durch die ebenfalls eingeweihten Versicherungsnehmer widerrufen wurden. In dieser Situation wandte sich V an den Geschäftsführer der Firma G, den Zeugen R, den er als dessen Ansprechpartner in Versicherungsangelegenheiten kannte. Nach einem persönlichen Gespräch, in dem V gegenüber R seine Betrugstaten eingeräumt hatte, entschloss dieser sich dazu, V bei der – eigens hierfür gegründeten Tochtergesellschaft – Firma G Versicherungsmakler ... anzustellen. Zudem tilgte er dessen Verbindlichkeiten gegenüber der (...) Versicherung.

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V war sodann ab Juli 201# für die Firma G Versicherungsmakler ... tätig. Auf seinen Vorschlag hin wurde im August 201# der Angeklagte Z dort angestellt. Ihr Aufgabenbereich umfasste die Vermittlung und Betreuung von Versicherungsverträgen. Zunächst sollten ihre Dienste nur den Unternehmensangehörigen der Muttergesellschaft zustehen, später sollten auch Außenstehende betreut werden. Zudem stellte V den Kontakt zwischen der Firma G Versicherungsmakler ... und dem Angeklagten U her, der in der Folgezeit mehrfach juristischen Rat erteilte und zumindest einmal die Jahresbilanz für eine der Gesellschaften erstellte.

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Der Angeklagte Z erhielt während der Zeit seiner Tätigkeit Provisionen für zunächst abgeschlossene, später aber widerrufene Versicherungsverträge ausgezahlt. V – der nur ein Festgehalt bezog und nicht provisionsberechtigt war – erwirtschaftete ebenfalls Provisionen, indem er Untervermittler anheuerte und von diesen einen Anteil ihrer Provision erhielt. Nachdem die Provision geflossen war, wurden viele der Versicherungsverträge widerrufen. Die hohe Stornoquote und die zunehmenden Provisionsrückforderungen waren Anlass für seine Arbeitsgeberin, Nachforschungen anzustellen. Bevor diese zu einem Ergebnis gekommen waren, schied Z auf eigenen Wunsch im September 2012 aus dem Unternehmen aus. Der gesondert verfolgte V gab schließlich zu, mit Betrugsabsicht gehandelt und hierfür das bereits bei der (...) Versicherung praktizierte Vorgehen gewählt zu haben. So seien zahlreiche Verträge von den eingeweihten Untervermittlern an die ebenfalls eingeweihten Versicherungsnehmer nur deshalb vermittelt worden, um Provisionen zu erhalten. Bereits im Vorfeld sei dabei abgesprochen gewesen, dass diese Verträge sofort storniert bzw. widerrufen werden, sobald die Provision geflossen war. Vs Arbeitsvertrag wurde hiernach im April 2013 aufgelöst.

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Der Aufforderung ihrer Arbeitgeberin, die – möglicherweise zu Unrecht – erhaltenen, aber nicht verdienten Provisionen zurückzuzahlen, kamen weder V noch der Angeklagte Z nach. Die Ansprüche der Firma G Versicherungsmakler ... wurden später in Höhe von 47.410,- € gegen den Angeklagten Z (durch Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Q vom 08.04.2016, Az. ) und in Höhe von 23.560,- € gegen den gesondert verfolgten V (durch Anerkenntnisurteil des Landgerichts Münster vom 17.05.2014, Az. ) tituliert. Dem Angeklagten U waren diese Rückforderungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bekannt. Den gesondert verfolgten V vertrat er zumindest im Zwangsvollstreckungsverfahren. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht in Q hatte er den Angeklagten Z zunächst als Prozessbevollmächtigter vertreten, bis er sein Mandat aufgrund einer Interessenskollision niederlegte.

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Der Angeklagte Z war, nachdem er die Firma G Versicherungsmakler ... verlassen hatte, für die Firma I tätig, die u. a. Nachrangdarlehen der Firma N vertrieb. Er begann seine Tätigkeit im Callcenter und wechselte später in den Außendienst, wo es seine Aufgabe war, Nachrangdarlehen an die von ihm aufgesuchten Kunden zu vermitteln, um auf diese Weise Kapital für die Firma N einzusammeln. Es handelte sich um das gleiche Geschäftsmodell wie in den unten näher dargelegten Fällen des hiesigen Strafverfahrens.

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Der gesondert verfolgte V war nach seinem Ausscheiden bei der Firma G Versicherungsmakler ... zunächst etwa ein halbes Jahr für die Firma W tätig, die als unabhängiger Finanzdienstleister Produkte und Dienstleistungen ihrer Partner vermittelte. Für jede Vermittlung erhielt V eine Provision; aufgrund seiner vertraglichen Vereinbarungen war er jedoch auch verpflichtet, im Falle der Vertragsstornierung bereits erhaltene Provisionen zurückzuzahlen. Mit ihrer am 05.11.2015 erhobenen Klage machte die Firma W Provisionsrückforderungsansprüche gegen V in Höhe von rund 39.500,- € geltend, wobei sie in ihrer Anspruchsbegründung vortrug, dass V angeblich auch Verträge an (real existierende) Privatpersonen vermittelt habe, die von einem solchen Vertragsabschluss überhaupt keine Kenntnis gehabt hätten. In diesem Verfahren wurde V ebenfalls vom Angeklagten U vertreten. Es endete am 19.04.20## mit einem Vergleich, durch den sich V verpflichtete, an die Firma W einen Betrag in Höhe von 37.000,- € zu zahlen, wobei ihm die Zahlung in Raten nachgelassen wurde. Die erste Rate in Höhe von 5.000,- € war am 31.05.2016 fällig, sodann waren 53 weitere Raten von jeweils 600,- € monatlich und eine Schlussrate von 200,- € zu zahlen.

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Als V auf der Suche nach einer neuen Anstellung war, riet ihm der Angeklagte Z, sich bei der Firma I – für die Z damals bereits tätig war – zu bewerben. Nach einem erfolgreichen Vorstellungsgespräch war V sodann ebenfalls, und zwar einige Monate bis etwa Mitte des Jahres 2015, für die Firma I tätig, allerdings nur im Büro und nicht – wie der Angeklagte Z – im Außendienst. Während dieser Zeit erhielt V Einblick in das Geschäftsmodell „Nachrangdarlehen“, welche diese Gesellschaft für die Firma N vertrieb. Er plante, dieses Modell für eigene Gesellschaften originalgetreu zu übernehmen. Zu diesem Zweck gründete er die Firma P (als Anlagegesellschaft), deren alleinige Geschäftsführung er übernahm, und die Firma S (Vertriebsgesellschaft), für welche sowohl er als später auch der Angeklagte Z (zwischen dem 07.09.2016 und dem 29.06.2020) als Geschäftsführer bestellt wurden. Die Firma S wurde am 30.09.20## in das Handelsregister eingetragen, die Firma P am 13.03.20##.

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Der Angeklagte U wurde von V bereits im Gründungsprozess der Gesellschaften häufig um Rat gefragt. So prüfte er u. a. den Gesellschaftsvertrag der Firma P, die Vollmachten und auch die Formulare der Firma N, die gegenüber den Kunden weitgehend identisch auch von den Gesellschaften Firma P bzw. Firma S verwendet werden sollten. Sofern aus Us Sicht Änderungen und/oder Ergänzungen der Dokumente sinnvoll oder erforderlich waren, teilte er V dies mit.

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Den Angeklagten Z konnte der gesondert verfolgte V als Mitarbeiter gewinnen. Am 24.11.2015 unterschrieb er einen Arbeitsvertrag mit der Firma S, hatte sich mit V jedoch ausbedungen, dass er während einer Übergangszeit zugleich auch für seine bisherige Arbeitgeberin, die Firma I, tätig sein durfte, um dort noch einen Restbestand an Eigentumswohnungen verkaufen zu können. Am 25.11.2015 schrieb der Angeklagte Z um 8:52 Uhr eine E-Mail an den gesondert verfolgten V, die den folgenden Inhalt hatte:

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              „Hallo V,

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ich bin froh gestern den Vertrag unterschrieben zu haben . Es ist ein guter Vertrag. Freue mich die Zusammenarbeit mit dir und Herrn U.

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Auch freue ich mich über den A6.

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Kannst du mir bitte noch einmal die Bilder und Daten senden.

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Was für Felgen sind drauf?

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Gruß Z“

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V antwortete gut 20 Minuten später:

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              „Hi Z,

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              es ist schon interessant wie die Zeiten sich ändern, und wie sich alles verändert.

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Aber jetzt endlich in die richtige Richtung. Wie werden alle maximal davon profitieren.

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Ich bin davon überzeugt, dass es keine bessere Konsterlation geben kann.

49

Denn jeder weiß wie der andere tickt und was er kann.

50

Willst du die Daten und Fotos als Mail, SMS oder WhatsApp?

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Gruß V“

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Der Angeklagte Z erhielt anfangs ein Nettogehalt von 2.000,- €, das Anfang 2017 auf 2.500,- € erhöht wurde. Zudem stand ihm für jeden vermittelten Abschluss eine Provision von 4,5 % der Darlehenssumme zu. Diese Provision erhielt er allerdings – jedenfalls teilweise – nur zur Hälfte ausgezahlt; die andere Hälfte der Provision floss dann an den Angeklagten U und diente dazu, die Schulden, die der Angeklagte Z zu Beginn des hier maßgeblichen Tatzeitraumes (Oktober 2015) bei diesem hatte und die sich auf mehrere tausend Euro beliefen, zu tilgen.

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Nach Vs Plan sollten potenzielle Kunden zunächst telefonisch kontaktiert werden, wozu er Datensätze von Privatpersonen erwarb, welche einer werblichen Kontaktaufnahme per Telefon zugestimmt hatten. Die für die Akquise eingestellten Mitarbeiter tätigten die Anrufe zunächst anhand einer Telefonliste, auf der die Kundendaten verzeichnet waren. Ab Juli 2017 richtete V dann ein sogenanntes „Virtuelles Call Center“ ein, welches er den Mitarbeitern zur Verfügung stellte. Sie konnten dabei entweder aus den von der Firma P zur Verfügung gestellten Büroräumen in X oder vom heimischen Arbeitsplatz aus telefonieren, während die angerufenen Kunden im Display ihres Telefons eine Nummer mit der Hamburger Vorwahl 040 angezeigt bekamen. Als Mitarbeiter für diese Kundenakquise stellte V von Juli 2017 bis Januar 2018 den Zeugen AA und ab Januar 2018 Frau CA, die Freundin des gesondert verfolgten EA, ein. Auch der Angeklagte Z übernahm – neben seiner Außendiensttätigkeit – diese Aufgabe.

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Es oblag diesen Mitarbeitern, die potenziellen Neukunden anzurufen und möglichst einen Termin für den Besuch eines Außendienstmitarbeiters zu vereinbaren. Der Angeklagte Z stellte sich dabei, wenn er das „Virtuelle Call Center“ nutzte, mit „Herr Richter vom Vorsorge-Service-Center aus Hamburg“ vor. Um das Interesse ihrer Gesprächspartner zu wecken und die Chancen auf eine Terminvereinbarung zu erhöhen, verschwiegen sie dabei, dass es eigentlich um eine Kündigung von Kapitalversicherungsverträgen und den Abschluss eines Nachrangdarlehens zu Gunsten der Firma P gehen sollte. Stattdessen erklärten sie den Kunden in der Regel, dass es neue Gesetze oder aktuelle Gerichtsurteile gebe, wonach Versicherungsunternehmen bei Vertragsabschluss vielfach zu hohe Kosten bzw. Provisionen berechneten hätten und diese an die Versicherungsnehmer zurückerstattet werden müssten. Ein Außendienstmitarbeiter würde die Versicherungsverträge der Gesprächspartner gern auf mögliche Ansprüche hin durchsehen. Teilweise wurde auch eine „Optimierung“ der Versicherungsverträge des Gesprächspartners angeboten, d. h. gleiche Leistungen bei niedrigeren Prämien oder mehr Leistung für das gleiche Geld in Aussicht gestellt. Etwa ab April 2020 änderte sich die Herkunft der Kontaktdaten; diese wurde vom gesondert verfolgten V nicht mehr in größeren Stückzahlen erworben und dann abtelefoniert, sondern der Angeklagte Z nahm – vermittelt durch die Internetplattform Immobilienscout24 – Kontakt zu Personen auf, die Finanzierungsanfragen gestellt hatten und beraten werden wollten. Die hierfür fällige Vermittlungsgebühr wurde von V entrichtet.

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Sofern die Kunden einverstanden waren, wurde anschließend ein Besuch für den Außendienstmitarbeiter vereinbart. Als solche waren der Angeklagte Z und zwischen Sommer 2017 und April 2019 auch der gesondert verfolgte EA tätig. Letzterer war V und Z noch aus ihrer Tätigkeit für die Firma I als Kollege bekannt.

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In dem Gespräch, das die Außendienstmitarbeiter mit den Kunden bei diesen zuhause führten, war von einer neuen Geldanlage möglicherweise in einzelnen Fällen noch die Rede, doch wurde in keinem der festgestellten Fälle die Form diese Neuanlage – nämlich als Nachrangdarlehen zugunsten der Firma P – erwähnt. Gesprächseinstieg war entweder die Rückerstattung zu viel berechneter Abschlusskosten bzw. Provisionen oder allgemein eine Verbesserung bestehender Versicherungsverträge, sei es durch Senkung der Prämien oder durch Erhöhung der Auszahlungsleistungen. Eine Prüfung der Versicherungsverträge auf mögliche Rückerstattungsansprüche hin war jedoch nicht der Zweck des Besuches; auch später fand eine solche Prüfung, wie die Angeklagten und der gesondert verfolgte V wussten, in den hier dargestellten Fällen zu keinem Zeitpunkt statt. Ausschließliches Ziel des Außendienstmitarbeiters – und zwar sowohl des Angeklagten Z als auch des gesondert verfolgten EA – war es stattdessen, an die Unterschriften der Kunden zu gelangen, und zwar unter einem Maklervertrag, einer Maklervollmacht und – jedenfalls in einem Teil der Fälle – auch unter einem sogenannten „Zeichnungsschein“. Mit den Unterschriften der Kunden sollten anschließend ihre Versicherungsverträge gekündigt, die jeweilige Versicherungsleistung zur Auszahlung gebracht und zur Fa. P transferiert werden.

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Bei dem Zeichnungsschein, der in einem Teil der Fälle verwendet wurde, handelt es sich um ein Formular, mit dem ein Vertrag über ein nachrangiges Darlehen abgeschlossen werden sollte, welches die Kunden der Firma P gewähren wollten. Die Darlehenssumme war dabei nicht betragsmäßig bezeichnet, sondern sollte sich auf die Versicherungssumme einer zu diesem Zweck aufzulösenden Kapitalanlage belaufen. Das Formular enthielt zudem eine – durch das Ankreuzen einer Auswahlbox auszuwählende – Ermächtigung für den Angeklagten U, die näher bezeichnete Kapitalanlagen zu kündigen, die Versicherungsleistung in Empfang zu nehmen und anschließend an die Firma P auszuzahlen.

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Bei einem nachrangigen Darlehen handelt es sich um ein Finanzinstrument, das im Falle der Insolvenz hinter andere Forderungen gegen die Schuldnerin zurücktritt. Derartige nachrangige Darlehen sind wegen ihres hohen Ausfallrisikos sehr spekulativ, versprechen andererseits aber auch in Niedrigzinsphasen gute Renditen. Die von der Firma P angebotenen Nachrangdarlehen wurden unter dem Namen „P ...a“, „P ...b“ und „P ...c“ angeboten und sahen bei Laufzeiten zwischen ein und zwölf Jahren eine Rendite zwischen 1,9 % und 4,5 % vor. In den Gesprächen mit den Kunden – sofern diese tatsächlich die Neuanlage von Geldern betrafen – stellten sowohl der Angeklagte Z als auch der gesondert verfolgte EA diese Renditeversprechen besonders heraus. Angesichts der in vielen Bereichen sinkenden Ertragschancen bei längerfristigen Kapitalanlagen klang dies für die Kunden attraktiv. Allerdings erläuterten weder der Angeklagte Z noch der gesondert verfolgte EA in den hier dargestellten Fällen die Anlageform – nämlich ein Nachrangdarlehen – sowie die damit verbundenen hohen Risiken eines möglichen vollständigen Kapitalverlustes. Stattdessen wurden, um an die Unterschriften der Kunden und ihre Versicherungsunterlagen zu gelangen, ganz unterschiedliche Versprechungen gemacht. So wurden neben den hohen Renditen flexible Auszahlungsmöglichkeiten auch von Teilbeträgen und kurze Kündigungsfristen in Aussicht gestellt. Jedoch deckte sich keines dieser von den Außendienstmitarbeitern abgegebenen Versprechen mit den Vertragsbedingungen des angebotenen Nachrangdarlehens. Diese sahen keine Auszahlung von Teilbeträgen und eine Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit nur aus wichtigem Grund vor. Die anderslautenden Versprechungen wurden von Z und EA nur deshalb gemacht, um die Anlage für die Kunden attraktiv erscheinen zu lassen. Damit dieser Widerspruch nicht auffiel, achteten der Angeklagte Z und der Zeuge EA darauf, dass die Kunden die auf der Rückseite des Zeichnungsscheins abgedruckten Vertragsbedingungen nicht durchlasen und händigten sie ihnen im Anschluss an das Gespräch auch nicht aus.

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Von den Kunden ließ sich der Außendienstmitarbeiter neben dem Zeichnungsschein, der Maklervollmacht und dem Maklervertrag ggfls. auch weitere Dokumente unterzeichnen. Darunter waren eine Ermächtigung zur Empfangnahme von Geldern des Versicherungsnehmers, eine Datenschutzerklärung, eine Einverständniserklärung zur Kontaktaufnahme per Telefon oder E-Mail und ggf. eine Einwilligung in die Bestands- und Datenübertragung, mit welcher die Betreuung der Versicherungsverträge der Kunden an einen Maklerpool (z. B. bca oder NetFonds) übertragen werden sollte. Die Formulare, welche von den Kunden unterschrieben werden sollten, wurden dabei nicht im Einzelnen besprochen oder den Kunden zum ausführlichen Studium überlassen.

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In vielen Fällen unterschrieben die Kunden auch eine Vollmacht für den Angeklagten U, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgefüllt war und erst später in dessen Büro durch die Zeugin MA vervollständigt wurde (s. u.). Sowohl diese Vollmacht als auch die namentliche Erwähnung des Angeklagten U als Rechtsanwalt auf dem Zeichnungsschein vermittelte den Kunden – in Einzelfällen noch bekräftigt durch die Angaben der Außendienstmitarbeiter EA und Z – den Eindruck, dass es sich um ein rechtlich geprüftes und seriöses Vorhaben handele. Die Vollmacht war noch nicht ausgefüllt, damit die Kunden den beabsichtigten Vollmachtszweck – nämlich die Kündigung ihrer Verträge – nicht lesen und möglicherweise Nachfragen diesbezüglich stellen.

61

Eine Aufklärung der Kunden über die mit der Anlageform „Nachrangdarlehen“ verbundenen Risiken, insbesondere das eines Totalverlustes des eingesetzten Geldes, erfolgte in keinem einzigen Fall. Dies gilt auch für diejenigen Fälle, in denen die Kunden über die oben genannten Formulare hinaus eine Vermittlungsdokumentation unterzeichneten, mit der sie unter anderem bestätigten, über die Risiken eines Nachrangdarlehens aufgeklärt worden zu sein bzw. auf eine solche Aufklärung ausdrücklich zu verzichten. V und der Angeklagte Z waren zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt übereingekommen, das Formular für die Risikoaufklärung nicht mehr zu verwenden, weil die darin formulierten Hinweise für die Kunden potenziell abschreckend waren. Wie die Unterschriften der Kunden gleichwohl auf das entsprechende Formular gelangt waren, konnte nicht mehr aufgeklärt werden. Inhaltlich besprochen wurde dieses mehrseitige Formular in keinem der Fälle. Wären die Kunden von den Außendienstmitarbeitern über die Risiken eines Nachrangdarlehens vollständig aufgeklärt worden, hätte sich kein einziger der von der Kammer vernommenen Geschädigten in den unten dargestellten Fällen für diese Anlageform entschieden.

62

Im Beratungsgespräch baten die Außendienstmitarbeiter zudem darum, die Versicherungsunterlagen der Kapitalversicherungen – das heißt Kapitallebensversicherungen, Rentenversicherungen oder Riesterrentenverträge – einsehen und zur genaueren Prüfung mitnehmen zu dürfen. Die Prüfung, so glaubten die Kunden, sollte der Klärung dienen, ob ggfls. ein Anspruch auf Erstattung zu viel einbehaltener Gebühren bzw. Provisionen besteht oder ob beispielsweise die gleichen Leistungen bei anderen Versicherungsunternehmen günstiger zu erhalten sind. Eine derartige Prüfung war jedoch in keinem einzigen der hier dargestellten Fälle beabsichtigt. Ziel der Außendienstmitarbeiter war es vielmehr, mit dieser vorgeschobenen Begründung an die Originalpolicen der entsprechenden Versicherungen zu gelangen, weil der beabsichtigten Kündigung des Versicherungsvertrages das Original des Versicherungsscheines oder aber eine vom Kunden unterschriebene Verlusterklärung beizufügen war. Sofern die Kunden zur Herausgabe der Originale nicht bereit oder in der Lage waren, wirkte der Außendienstmitarbeiter deshalb darauf hin, dass sie eine Verlusterklärung unterschreiben, selbst wenn die Originalpolice tatsächlich noch vorhanden gewesen sein sollte. Sofern die Kunden nachfragten, welche Gegenleistung der Außendienstler für seine Tätigkeit erwarte, entgegnete der Angeklagte Z hierauf, dass die Mehrzahl seiner Kunden mit dem von ihm erzielten Ergebnis zufrieden seien und ihn als Versicherungsmakler behalten hätten, so dass er sich auf diesem Wege Provisionen verdienen könne.

63

Die vom Kunden unterschriebenen Unterlagen gab der Außendienstmitarbeiter im Anschluss an das Gespräch zusammen mit den Originalversicherungsscheinen und/oder einer Verlusterklärung des Kunden an den gesondert verfolgten V weiter. Dieser leitete die Unterlagen bis Juli 2018 dem Angeklagten U zu. Dessen Angestellte, die Zeugin MA, vervollständigte sodann mit einer Schreibmaschine die von den Kunden blanko unterschriebene Anwaltsvollmacht. Diese wurde mit einem Datum versehen und in der Kopfzeile um den Betreff „Kündigung“, zumeist in Kombination mit der Bezeichnung des Versicherungsvertrages und einer Vertragsnummer, ergänzt. Anschließend setzte der Angeklagte U ein Kündigungsschreiben an das Versicherungsunternehmen auf, in dem er unter Vorlage der ausgefüllten Vollmacht den Vertrag zum nächstmöglichen Termin kündigte, die Auszahlung der Versicherungsleistung auf sein Konto verlangte und das Unternehmen zudem darauf hinwies, dass von bestandserhaltenden Maßnahmen abzusehen und Korrespondenz in dieser Angelegenheit ausschließlich über ihn zu führen sei.

64

Der Angeklagte U unterließ es jedoch, die Kunden über diese Vertragskündigung zu informieren, obwohl sie seine Mandanten geworden waren. Auch die Schreiben der Versicherungsunternehmen, die für die Kunden – seine Mandanten – bestimmt waren und an ihn übersandt wurden, leitete der Angeklagte U nicht weiter. Dies entsprach nicht der üblichen Praxis in der Kanzlei, wonach Durchschriften der vom Angeklagten U verfassten Schreiben sowie die Antworten der Gegenseite jeweils in Kopie an die eigenen Mandanten versandt wurden. Später, als die Kündigungen durch den Angeklagten U nicht mehr für die Kunden, sondern – aufgrund der Abtretung der Ansprüche – im Namen der Firma P erklärt wurde (nähere Ausführungen dazu unten unter II. 21.), kehrte er zu dieser Praxis zurück und leitete sowohl Durchschriften seiner eigenen Schreiben als auch die Antworten der Gegenseite an den gesondert verfolgten V als Geschäftsführer der Firma P, seine Mandantin, weiter.

65

Etwa ab Juli 2018 wurden die Kündigungen nicht mehr vom Angeklagten U ausgesprochen, sondern vom gesondert verfolgten V, der im eigenen Namen bzw. im Namen der Firma P oder der Firma S die Vertragskündigungen vornahm. Auch er verzichtete darauf, die Kunden über die Kündigung zu informieren und hielt sämtliche für diese bestimmten Schreiben zurück.

66

Wenn die Versicherungsunternehmen die Kündigung akzeptierten, wofür teilweise noch ergänzende Angaben oder Erklärungen erforderlich waren, erfolgte die Auszahlung der Versicherungsleistung auf das im Kündigungsschreiben angegebene Konto. Bis Juni 2018 war dies eines der Konten des Angeklagten U, ab Juli 2018 schließlich ein Konto, über welches ausschließlich der gesondert verfolgte V verfügungsberechtigt war. Nachdem die Versicherungsleistung auf dem Konto des Angeklagten U eingegangen war, klärte dieser anschließend mit V, ob und ggfls. welcher Anteil des Betrages beim Angeklagten U verbleiben sollte. Damit sollten Verbindlichkeiten getilgt werden, die sowohl der gesondert verfolgte V privat als auch die Firma P beim Angeklagten U hatten. Den nach Abzug dieses Anteils verbleibenden Rest überwies U sodann auf das von V gewünschte Konto.

67

Die Ansprüche derjenigen Kunden, welche einen Zeichnungsschein unterschrieben hatten – nämlich auf Rückzahlung der Darlehenssumme nach Laufzeitende zuzüglich der vereinbarten Verzinsung –, waren von Anfang an wertlos. Denn die Gelder, welche die Firma P, die Firma S oder der gesondert verfolgte V persönlich auf die oben dargestellte Weise erhielten, wurden zu keinem Zeitpunkt – auch nicht teilweise – angelegt, um Gewinne zu erwirtschaften. Vielmehr wurden damit, wie von V von Anfang an beabsichtigt, laufende Ausgaben wie Büromiete, Callcenter und Dienstwagen bestritten, aber auch persönliche Schulden der Firma P oder des V (beispielsweise beim Angeklagten U oder der Firma W) getilgt. Zudem wurden Gelder an andere Kunden, welche vehement auf Rückzahlung ihrer Versicherungsleistungen pochten, ausgezahlt (beispielsweise in den Fällen SA und LA). Verblieben noch größere Guthabenbeträge auf den Geschäftskonten, buchte der gesondert verfolgte V diese auf eines seiner privaten Konten oder das seines Vaters, für welches er Kontovollmacht besaß, um; eine Trennung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen fand dabei zu keinem Zeitpunkt statt. Dort verwendete er es zur Zahlung einer großen Zahl von Versicherungsprämien und für Einkäufe des täglichen Bedarfs (Lebensmittel, Apotheke, Fahrzeug u. a.), aber auch für Zahlungen an den Gerichtsvollzieher. Erhebliche Beträge hob er in bar ab. Der Verbleib des weitaus größten Teils der vereinnahmten Gelder ist bis heute ungeklärt. Über andere Einkünfte als zufließende Kundengelder verfügten der gesondert verfolgte V und die beiden Gesellschaften nicht.

68

Sowohl der gesondert Verfolgte V als auch der Angeklagte U rechneten zumindest damit, dass der Angeklagte Z und der gesondert Verfolgte EA die Kunden über die Art der Geldanlage und die Verwendung ihrer Gelder täuschten, nahmen dies aber billigend in Kauf. Beide Angeklagten rechneten zudem unter billigender Inkaufnahme damit, dass die vereinnahmten Kundengelder nicht angelegt, sondern lediglich zur Begleichung laufender Verbindlichkeiten verwendet werden. Es kam ihnen lediglich darauf an, sich und/oder einen Dritten an den eingenommenen Geldern zu bereichern, wobei es ihnen egal war, an wen die Versicherungsleistung floss, ob also an die Firma P, die Firma S oder den gesondert verfolgten V persönlich.

69

Der gesondert verfolgte V und die Angeklagten wollten sich durch die geplante Einnahme von Kundengeldern eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen. Für V stellten diese Gelder die einzige Einnahmequelle dar, über die er verfügte; anderen Erwerbstätigkeiten ging er nicht nach. Der Angeklagte Z stellte durch seine Tätigkeit sicher, dass seine Arbeitgeberin über ausreichend Einnahmen verfügt, um sein Gehalt und die verdienten Provisionen auszahlen zu können. Der Angeklagte U schließlich hatte mit dem gesondert verfolgten V eine Gebühr von 200,- € netto je Kündigung vereinbart, die er mit der Firma P abrechnete.

70

II.Ihre gemeinsame Tätigkeit nahmen die Angeklagten und der gesondert verfolgte V im Oktober 2015 auf. Sie beabsichtigten, im oben näher dargelegten arbeitsteiligen Zusammenwirken möglichst viele Betrugstaten zum Nachteil der Anleger zu begehen. Bis September 2020 kam es dabei zu folgenden Taten:

72

(Fallakte 18, UA)

73

Im Herbst 2015 – vermutlich am ##.10.2015 – suchte der Angeklagte Z Herrn Wolfgang UA in Bochum auf, um mit diesem über dessen Versicherungen zu sprechen. Der Geschädigte besaß damals eine Lebensversicherung bei der X

74

Lebensversicherung AG; möglicherweise war er mit einer Kündigung dieser Versicherung und einer gewinnbringenderen Neuanlage einverstanden. An diesem Tag unterschrieb er zumindest eine Blankovollmacht für den Angeklagten U und einen Zeichnungsschein der Firma P, der die Produktvariante „P ...a“ mit zwölfjähriger Laufzeit und seine Lebensversicherung als für die Einzahlung aufzulösende Kapitalanlage vorsah.

75

Nach dem Gespräch übergab der Angeklagte Z die unterschriebenen Unterlagen sowie den Versicherungsschein der Lebensversicherung, den ihm Herr UA ausgehändigt hatte, dem gesondert Verfolgten V. Dieser leitete die Vollmacht und den Versicherungsschein an den Angeklagten U weiter, der mit Schreiben vom 26.10.2015 die Lebensversicherung des Herrn UA kündigte und um Auszahlung der Versicherungsleistung auf sein Konto bei der Bank Z bat.

76

Die X Lebensversicherung AG zahlte die Versicherungsleistung in Höhe von 13.491,82 € am 21.12.2015 auf das vom Angeklagten U angegebene Konto. Noch am gleichen Tag überwies dieser 5.950,- € auf sein eigenes Konto bei der Bank J. Am nächsten Tag erstellte er eine Rechnung über diesen Betrag, den er der Firma P für die steuerliche Einrichtung und Betreuung der GmbH (5.236,- € brutto) sowie für die Kündigung dreier Versicherungsverträge (714,- € brutto) berechnete. Zugleich teilte er darin mit, die Summe von der der Firma P zustehenden Zahlung in Ansatz gebracht zu haben. Den verbleibenden Rest (7.541,82 €) ließ sich der Angeklagte U am 05.01.2016 bar auszahlen. Möglicherweise händigte er die Summe anschließend dem gesondert Verfolgten V aus, der ihm hierüber eine auf den 05.01.2016 datierte Quittung ausstellte.

77

Aufgrund ausbleibender Informationen über den Verbleib seines Geldes wandte sich Herr UA im Sommer 2016 an seinen Rechtsanwalt, den Zeugen GA. Dieser schrieb den Angeklagten U am 09.08.2016 an und bat um Überweisung des von der X Versicherung AG ausgezahlten Betrages auf das Konto des Herrn UA. Das Schreiben ging am 10.08.2016 beim Angeklagten U ein, woraufhin am 12.08.2016 ein Treffen in der Kanzlei des Angeklagten U stattfand, an dem die beiden Angeklagten und der gesondert verfolgte V teilnahmen und den Fall besprachen. Noch am gleichen Tag rief der Angeklagte Z bei Herrn UA an, wobei er sich im Gespräch als Mitarbeiter der Kanzlei des Angeklagten U ausgab. Er teilte Herrn UA mit, dass dieser nunmehr einen neuen Vertrag abschließen müsse, was Herr UA jedoch ablehnte.

78

Am 19.08.2016 entgegnete der Angeklagte U dem Zeugen GA:

79

„Ihr Mandant hat mich angewiesen, einen bestehenden Lebensversicherungsvertrag zu kündigen, den Abrechnungswert in Empfang zu nehmen und den Betrag ohne Abzug an die Firma P weiterzuleiten. Dieser Anweisung bin ich nachgekommen. Ihr Mandant hat nach Auskunft der Gesellschaft alle Informationen über den Verbleib des Geldes erhalten. Die Gesellschaft wird nötigenfalls die Empfangnahme bestätigen.“

80

Am 27.09.2016 teilte der Zeuge GA dem Angeklagten U mit, dass ein Mitarbeiter aus dem Büro des Angeklagten U Herrn UA angerufen und diesem mitgeteilt habe, dass er einen neuen Vertrag abschließen müsse, wozu der Mandant jedoch nicht bereit sei. Er forderte den Angeklagten U auf, bis zum 06.10.2016 entweder einen Nachweis über die Weiterleitung des Geldes zu erbringen oder aber den Betrag auf das Konto seines Mandanten zu überweisen.

81

Am 29.09.2016 übersandte der Angeklagte U dem Zeugen GA daraufhin die Kopie eines Schreibens der Firma P, das auf den 21.12.2015 datiert war und in dem es u. a. hieß:

82

              „Sehr geehrter Herr U,

83

mit diesen Zeilen darf ich Ihnen bestätigen, die Summe von 13.491,82 € aus der Kündigung des Vertrages „UA/X Versicherung“ vollständig erhalten zu haben.“

84

Der Zeuge GA gab sich hiermit nicht zufrieden und schrieb den Angeklagten U am 14.10.2016 erneut an. In diesem Schreiben heißt es u.a.:

85

„Dabei bitte ich Sie, mein Bemühen um Aufklärung in der Angelegenheit auch als Gelegenheit für Sie zu verstehen, in der Angelegenheit zu Ihrer eigenen Entlastung beizutragen, weil sich inzwischen immer mehr abzeichnet, dass Herr UA das Opfer eines Betruges geworden ist, bei dem Ihr Name eine nicht unerhebliche Rolle spielt.

86

Da ich es für wahrscheinlich halte, dass Sie ohne eigenes Verschulden hier in eine Straftat verwickelt worden sind, möchte ich Ihnen die Gelegenheit geben, Ihr Handeln offen und transparent offen zu legen; wenn, wie es bisher der Fall ist, weiterhin der Eindruck entsteht, Sie hätten etwas zu verbergen, wäre das sicherlich unglücklich.

87

Nochmals:

88

1.Sie haben angegeben, der Anweisung, einen Lebensversicherungsvertrag zu kündigen, den Abrechnungswert in Empfang zu nehmen und den Betrag ohne Abzug an die Firma P weiterzuleiten, nachgekommen zu sein. Ich bitte erneut um Vorlage eines Zahlungsbeleges Ihrer Kanzlei zum Beispiel in Form eines Kontoauszuges, aus dem sich exakt ergibt, wann, an wen und in welcher Höhe die Auszahlung erfolgte. Eine Bestätigung der Firma P ist in diesem Zusammenhang aus Gründen, die wir jetzt noch nicht thematisieren möchten, wertlos.

89

2.Wir hatten mit Schreiben vom 27. September 2016 mitgeteilt, dass sich eine Person, die sich als Mitarbeiter Ihres Büros ausgegeben hat, mit unserem Mandanten in Verbindung gesetzt hat. Das geschah am 12. August 2016, und zwar über ein Mobiltelefon mit der Nummer 0178 922####. Sollte es sich nicht um einen Mitarbeiter Ihres Büros gehandelt haben könnte es in Ihrem eigenen Interesse liegen zu klären, wer sich als Ihr Mitarbeiter ausgibt.“

90

Die vom Zeugen GA mitgeteilte Telefonnummer des angeblichen Mitarbeiters aus der Kanzlei wurde, wie der Angeklagte U wusste, damals vom Angeklagten Z genutzt.

91

Aufgrund der fortgesetzten Bemühungen des Zeugen GA, die Rückzahlung des Geldes zu erreichen, erklärte sich der gesondert verfolgte V bereit, den Vertrag „kulanzweise“ aufzulösen und Herrn UA die Versicherungsleistung auszuzahlen, was er dem Zeugen GA am 14.10.2016 per E-Mail mitteilte. Aufgrund der angespannten finanziellen Situation sowohl des V als auch der Firma P und der Firma S war dies jedoch nicht durch eine Einmalzahlung möglich. Am 17.10.2016 wurde zunächst ein Betrag von 4.500,- € an den Zeugen GA überwiesen.

92

V und der Angeklagte U tauschten sich fortlaufend über diese Angelegenheit aus. Am 20.10.2016 übersandte der Angeklagte U den Entwurf eines Schreibens an V, welches dieser im Namen der Firma P an den Zeugen GA übersenden sollte. In diesem Entwurf heißt es u. a.:

93

„Wir gehen nach Rücksprache mit dem Vermittler davon aus, dass Ihr Mandant alle Unterlagen erhalten hat, so dass Sie vollständig informiert sind. Nunmehr versuchen Sie eine vorzeitige Rückzahlung zu erreichen, indem Sie bewusst und vorsätzlich falsche Behauptungen aufstellen. […] Wir haben Ihre Mail vom einer Kanzlei, die mit uns zusammenzuarbeiten  vorgelegt. Diese hat uns unmissverständlich und nachdrücklich, insbesondere wegen der Schriftlichkeit, geraten, sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die für Sie zuständige Kammer einzuschalten, da nach deren Meinung der Tatbestand der vorsätzlichen Nötigung erfolgt ist.“

94

V verfasste unter Verwendung dieser Formulierungen eine E-Mail im Namen der Firma P, die er sodann am 21.10.2016 an den Zeugen GA übersandte. Die zweite Zahlung an Herrn UA erfolgte am 03.11.2016 in Höhe von 8.991,82 €. Diese wie auch die erste Überweisung erfolgte vom Konto der Firma S bei der Bank M und war der Gesellschaft nur deshalb möglich, weil der Angeklagte U zuvor mehr als 26.000,- € auf ihr Konto überwiesen hatte, wovon noch ein ausreichend großes Restguthaben vorhanden war.

95

In einem nachfolgenden Telefonat erläuterte der Zeuge GA dem Angeklagten U die Gründe für sein beharrliches Vorgehen. So wies der Zeuge darauf hin, dass ihn die fehlenden Angaben auf dem Briefpapier der Firma P – nämlich der Sitz der Gesellschaft, das zuständige Registergericht sowie die Nummer, unter welcher die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist – stutzig gemacht hätten. Zudem hatte der Zeuge, als er am 14.10.2015 ein an die Firma P gerichtetes Schreiben persönlich an deren Firmensitz in K einwerfen wollte, keinen Hinweis auf die Gesellschaft gefunden, d. h. weder ein Firmenschild noch einen Briefkasten oder eine Klingel mit ihrem Namen. Der Angeklagte U nahm dieses Gespräch zum Anlass, dem gesondert Verfolgten V am 09.11.2016 um 14:56 Uhr eine Kurznachricht folgenden Inhalts zu übersenden: „Kein Briefkasten, kein Firmenschild, der Brief kam zurück daher Drohung Strafanzeige, sofort ändern“. V antwortete vier Minuten später: „Der Hausmeister hat alles gekennzeichnet und die Post wird eigentlich automatisch an mich umgeleitet weil ich nicht jeden Tag dahinfahren“, „Ich fahre morgen dahin und checkt das“.

96

Das Verfahren ist im Hinblick auf diesen Fall gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.

98

(Fallakte 11, TA)

99

Zu Beginn des Jahres 2016 – vermutlich am ##.02.2016 – suchte der Angeklagte Z die Eheleute TA nach vorheriger telefonischer Terminabsprache zu Hause auf. Er hatte den Zeugen angeboten, ihre Versicherungsverträge zu optimieren. Der Zeuge TA1 besaß damals einen Lebensversicherungsvertrag bei der F Versicherung. Zu dieser Versicherung erklärte der Angeklagte Z den Zeugen wahrheitswidrig, dass man einen Teil (2 %) der Versicherungssumme zu einem Zinssatz von 4,5 % jährlich für 12 Jahre anlegen könnte. Hiermit waren die Zeugen einverstanden. In der Annahme, dass sein Lebensversicherungsvertrag weiterlaufe und nur der vom Angeklagten Z erwähnte Teil entnommen und neu angelegt wird, unterzeichnete der Zeuge TA1 sodann die ihm vom Angeklagten Z vorgelegten Dokumente, nämlich eine Blankovollmacht zu Gunsten des Angeklagten U sowie eine Verlusterklärung. Nach den Angaben des Angeklagten Z benötigte er diese Dokumente, um alles Erforderliche in die Wege leiten zu können. Über eine Kündigung des Vertrages wurde nicht gesprochen; der Zeuge TA1 wäre damit auch nicht einverstanden gewesen.

100

Z gab diese Unterlagen an den gesondert Verfolgten V weiter, welcher sie dem Angeklagten U zukommen ließ. In dessen Kanzlei wurde – wahrscheinlich von der Zeugin MA – die vom Zeugen TA1 blanko unterschriebene Rechtsanwaltsvollmacht um den Passus „TA1 Kündigung Lebensversicherung“ ergänzt. Anschließend kündigte der Angeklagte U mit Schreiben vom 04.04.2016 unter Vorlage dieser Vollmacht und der vom Zeugen unterschriebenen Verlusterklärung den Lebensversicherungsvertrag des Zeugen TA1 bei der F Versicherung. Die F Versicherung bestätigte die Kündigung zum 01.06.2016 und überwies den Rückkaufswert in Höhe von 5.626,62 € an diesem Tag auf das Konto des Angeklagten U bei der Bank Z.

101

Von diesem Geld überwies der Angeklagte U auf Anweisung des gesondert Verfolgten V einen Teilbetrag in Höhe von 5.000,- € an die Firma W, wobei er als Verwendungszweck „W gegen V LG Münster 1. Rate“ angab. Dieser Zahlung lag der vom gesondert Verfolgten V mit der Firma W am 19.04.2016 abgeschlossene Vergleich in dem Verfahren Az. Landgericht Münster zugrunde. Die verbleibenden 626,62 € behielt der Angeklagte U ein. Er verrechnete sie möglicherweise auf offene Forderungen, die er gegen V hatte.

102

Im April 2016 war der Angeklagte Z mit der bis dato erzielten Anzahl an Abschlüssen unzufrieden, was er dem gesondert verfolgten V mitteilte. Dieser schrieb ihm daraufhin am 29.04.2016 um 19:14 Uhr:

103

              „Hi Z,

104

klar kann ich bei dem Kunden intervenieren. Und du schreibst auch richtig, dass alles anders werden muss. 2 Verträge in 4 Monate die abgerechnet wurden machen keinen Sinn. Wobei jetzt noch einer davon gekündigt hat oder nicht mehr gewollt ist. Ich habe keine Ahnung was du den ganzen Tag machst, vor 2 Wochen hast du geschrieben was du alles ändern willst, aber es hat sich eigentlich nichts verändert.

105

Durch unsere gemeinsame Zeit kenne ich dich vielleicht besser, als viele andere. Ich gehe davon aus, dass du noch viel für den Araber machst, oder abwickelst, weil deine Ergebnisse ansonsten maximal besser wären. Ich habe dir das Angebot gemacht mit mir und U durchzustarten, und zwar so, dass alle gleichermaßen davon richtig profitieren werden und viel Geld verdienen. Du sollst Gesellschafter werden, und vieles mehr. Und das steht nach wie vor und ich habe maximalen Vertrauensvorschuss für dich gegeben und gezahlt. Aber du mußt dich zu 100 % einbringen.

106

Halte mich mit dem HA auf dem Laufenden, egal was ist, ich muss wissen was los ist, dass gilt für alle Vorgänge. Schreibe, wenn was ist.

107

Die Aufstellung mache ich dir, die bekommst du per Mail.

108

Ich wünsche dir einen schönen Urlaub, lieben Gruß an Z2 und melde dich, wenn du wieder da bist.

109

Gruß V“

111

(Fallakte 7, HA)

112

Im Juni 2016 suchte der Angeklagte Z den inzwischen verstorbenen Herrn HA auf. Ihn hatte der Angeklagte bereits während seiner Tätigkeit für die Firma I kennengelernt. Er empfahl Herrn HA, der damals einen Betrag von 10.000,- € zinsgünstig anlegen wollte, eine nicht näher umschriebene Kaptalanlage bei der Firmam P, die festverzinslich und jederzeit kündbar sein sollte. Zu diesem Zweck unterzeichnete Herr HA einen Zeichnungsschein der Firma P (P ...a, Laufzeit 9 Jahre). Die Anlagesumme sollte Herr HA an den Angeklagten U überweisen, dessen Kontoverbindung ihm der Angeklagte Z mitteilte.

113

Herr HA überwies im Anschluss 10.000,- € mit dem Verwendungszweck „P Sparvertrag“ auf das Konto des Angeklagten U bei der Bank Z, wo es am 09.06.2016 einging. Der Angeklagte U überwies noch am gleichen Tag 6.000,- € mit dem Zahlungszweck „HA“ auf ein Konto der Firma S GmbH. Die restlichen 4.000,- € behielt er ein. Herr HA erhielt nachfolgend ein Anlagezertifikat der Firma P GmbH; weitere Informationen oder Unterlagen über die Anlage seines Geldes erhielt er nicht. Einen „Sparvertrag“, wie er im Überweisungszweck bezeichnet war, bot die Firma P damals nicht an.

114

Unter dem 11.10.2017 kündigte Herr HA seine Anlage bei der Firma P und forderte die Rückzahlung seines Geldes. Hierfür setzte er eine Frist bis zum 25.10.2017, die jedoch fruchtlos verstrich. Am 17.11.2017 forderte er sodann den Angeklagten U schriftlich auf, ihm das Geld bis zum 01.12.2017 zurückzuzahlen. Diese Aufforderung wiederholte er am 12.12.2017, dieses Mal unter Fristsetzung bis zum 18.12.2017. Der Angeklagte U antwortete ihm daraufhin am 14.12.2017, dass er weder sein Vertragspartner sei noch über seine Einzahlung verfüge und sich Herr HA bitte an die Firma P halten möge. Herr HA wandte sich daraufhin an seinen Rechtsanwalt, den Zeugen KA, der die Firma P am 18.01.2018 anschrieb und zur Rückzahlung aufforderte. Am 07.03.2018 schrieb er zudem den Angeklagten U an und forderte diesen zur Vorlage des Treuhandvertrages auf. Als der Angeklagte U das Schreiben erhalten hatte, schrieb er am 07.03.2018 um 12:35 Uhr eine Kurznachricht an den gesondert Verfolgten V, die den folgenden Inhalt hatte: „in Sachen d. brauche ich zwei Schreiben, eins in dem du mitteilst, dass HA für ein Produkt 10.000 € einzahlt und du um Weiterleitung an die Firma S Konto bittest, dann ein zweites in dem du Bezug auf ein Telefonat nimmst in dem ich mitteile, dass ich versehentlich zu wenige überwiesen habe und du mich bittest die die 4.000 im Rahmen der nächsten Überweisung auf das Konto der Firma S zu überweisen und dich entrüstet über den Vorgang zeigst........“. Nachdem V „Selbstverständlich“ geantwortet hatte, schrieb der Angeklagte U „wäre ja ganz gut um zur Not HA weg zu machen“. Der gesondert Verfolgte V verfasste wunschgemäß am 16.03.2018 eine E-Mail an den Angeklagten U, die er um 12:51 Uhr versendete und in der es u. a. heißt: „Wir haben seinerzeit mit Herrn HA einen Vertrag über eine Kapitalanlage geschlossen. Herr HA hat die Anlagesumme Ihnen überwiesen, wir haben die Summe in zwei Trassen auf unsere Bitte auf ein Konto der Firma S überwiesen. Wobei die zweite Trasse aus einem Restbetrag von Herrn HA und eines weiteren Kunden bestand.“ Der Angeklagte U antwortete ihm um 13:19 Uhr: „HA habe ich diktiert, geht am Montag raus“. Mit dem diktierten Schreiben, das auf den 19.03.2018 datiert ist, entgegnete der Angeklagte U dem Zeugen KA wahrheitswidrig, dass er das Geld in Empfang genommen und auf Anweisung der Firma P am 09.06. und 20.06.2016 auf ein Konto der Firma S überwiesen habe.

115

Das Verfahren ist im Hinblick auf diesen Fall gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.

117

(Fallakte 6, BA)

118

Gegen Ende des Jahres 2015 wollte der Zeuge BA eine Immobilie erwerben. Er war auf der Suche nach einer günstigen Immobilienfinanzierung und wandte sich auf den Rat eines Bekannten hin an den Angeklagten Z. Dieser sagte dem Zeugen zu, einen Immobilienkredit zu vermitteln, wofür jedoch die vorherige Zahlung von 15.000,- € auf ein Rechtsanwaltskonto, und zwar das des Angeklagten U, erforderlich sei. Tatsächlich gab es für diese Zahlung, wie der Angeklagte Z wusste, keinen Anlass, insbesondere war sie keine Voraussetzung, um an eine Immobilienfinanzierung zu gelangen. Vielmehr hatte der Angeklagte Z den Zeugen BA nur deshalb zu dieser Überweisung aufgefordert, um – durch Eingang des Betrages bei der Firma P – seine Provision zu verdienen. Die Überweisung an einen Rechtsanwalt sollte dem Zeugen dabei suggerieren, dass rechtlich alles abgesichert sei. Eine Geldanlage plante der Zeuge BA – der sein Geld für den Kauf einer Immobilie benötigte, wie der Angeklagte Z wusste – nicht.

119

In der Erwartung, sodann ein Immobiliendarlehen vermittelt zu bekommen, überwies der Zeuge BA gemäß den Vorgaben des Angeklagten Z am 01.03.2016 einen Betrag von 15.000,- € auf das Konto des Angeklagten U. Als Verwendungszweck hatte er dabei, wie von Z vorgegeben, „P“ angegeben, obwohl über die Firma P zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten Z zu keinem Zeitpunkt gesprochen worden war. Der Angeklagte U überwies von diesem Betrag am selben Tag 10.000,- € auf ein eigenes Konto und die verbliebenen 5.000,- € – nach Rücksprache mit V – auf ein Konto der Firma S.

120

Am Notartermin anlässlich des Immobilienerwerbs durch den Zeugen BA Anfang April 2016 nahm auch der Angeklagte Z teil und versicherte dem Zeugen dabei wahrheitswidrig, dass die Finanzierung gesichert sei und das für den Erwerb benötigte Geld flösse. Als der Zeuge allerdings kein Geld erhalten und durch seine Nachforschungen festgestellt hatte, dass seine Immobilienfinanzierung keineswegs gesichert war, forderte er vom Angeklagten Z die gezahlten 15.000,- € umgehend zurück. Zu einer sofortigen Rückzahlung der 15.000,- € an den Zeugen sah sich V jedoch nicht in der Lage, da weder er noch die beiden Gesellschaften über ausreichend liquide Mittel verfügten. Am 03.06.2016 wurden dem Zeugen BA vom Konto der Firma Y – dem Gehaltskonto des Angeklagten Z – 1.500,- € überwiesen.

121

Am 07.06.2016 schrieb der Angeklagte Z um 10:16 Uhr an den gesondert verfolgten V:

122

              „Hallo V… BA fragt gerade nach?“,

123

woraufhin V ihm um 10:24 Uhr antwortete:

124

              „Hi Z,

125

ich habe gerade mit U telefoniert, er überwacht stündlich das Konto. Sobald ein Eingang da ist, geht das Geld sofort raus. Er weiß um die Dringlichkeit. Hast du von HA gestern noch eine Bestätigung erhalten, ob die Dame überwiesen hat?“

126

Z schrieb um 10:52 Uhr zurück:

127

„Ok ... angeblich ja. Ich brauche etwas als Beleg für BA .... Überweisungsträger Oder ähnliches“

128

Schließlich wurden dem Zeugen BA am 09.06.2016 vom Konto der Firma S die noch ausstehenden 13.500,- € überwiesen. Diese Rückzahlung war der Firma S nur deshalb möglich, weil an diesem Tag die vom Angeklagten U überwiesene Versicherungsleistung der F Versicherung für die Zeugin RA (unten Fall 6) auf ihrem Konto eingegangen war. Über eigenes Guthaben in entsprechender Höhe oder Rücklagen verfügten weder die Firma S noch die Firma P.

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(Fallakte 16, ZA)

131

Mit Schreiben vom 24.03.2016 kündigte der Angeklagte U die Lebensversicherungen der Zeugin ZA bei der O Versicherung und mit Schreiben vom 03.05.2016 auch ihre Rentenversicherung bei der F Versicherung. Die O Versicherung überwies die Rückkaufswerte in Höhe von 21.634,07 € und 4.566,83 € am 06.06.2016 auf sein Konto bei der Bank Z. Die Versicherungsleistung aus der Rentenversicherung der F Versicherung in Höhe von 12.665,49 € ging am 20.06.2016 auf diesem Konto ein.

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Von den Zahlungen der O Versicherung überwies der Angeklagte U am 06.06.2016 13.100,44 € an die Firma S; 13.100,46 € überwies er auf sein eigenes Konto bei der Bank. Von der Zahlung der F Versicherung leitete er am 20.06.2016 einen Betrag von 8.000,- € an die Firma S weiter; 4.665,49 € behielt er ein.

133

Das Verfahren ist im Hinblick auf diesen Fall gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.

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(Fallakte 23, RA)

136

Am 26.04.2016 suchte der Angeklagte Z die Zeugin RA zu Hause auf. Die Zeugin besaß damals eine Rentenversicherung bei der F Versicherung, die sie gern beitragsfrei stellen wollte. Der Angeklagte Z erklärte ihr wahrheitswidrig, dass er dies für sie erledigen könne. Er ließ die Zeugin an diesem Tag zumindest einen Zeichnungsschein der Firma P sowie eine Blankovollmacht für den Angeklagten U unterschreiben, wobei die Zeugin davon ausging, dass diese Unterschriften erforderlich seien, damit der Angeklagte Z die die von ihr gewünschte Vertragsstillegung erreichen kann. Zuvor hatte sie ihm im Gespräch erklärt, dass sie ihre Rentenversicherung keinesfalls kündigen, sondern diese nur stilllegen wolle. Den Versicherungsschein händigte sie dem Angeklagten Z aus.

137

Nach dem Termin übergab der Angeklagte Z die Dokumente an den gesondert Verfolgten V, der sie an den Angeklagten U. Mit Schreiben vom 12.05.2016 kündigte dieser daraufhin die Rentenversicherung der Zeugin RA. Die F Versicherung überwies am 07.06.2016 Versicherungsleistungen in Höhe von 13.970,14 € an den Angeklagten U, der das Geld noch am gleichen Tag auf ein Konto der Firma S überwies.

138

Nachdem die Zeugin RA eine Mitteilung ihrer Versicherung über die Kündigung des Vertrages erhalten hatte, erfuhr sie von dieser, dass das Geld an den Angeklagten U ausgezahlt worden war. In einem anschließenden Telefonat mit dem Angeklagten U erklärte ihr dieser, dass er das Geld nicht erhalten und mit der Angelegenheit nichts zu tun habe. Daraufhin wandte sich die Zeugin an die Verbraucherzentrale und schaltete schließlich einen Rechtsanwalt ein. Dieser – Rechtsanwalt DA – schrieb den Angeklagten U am 24.10.2016 an und forderte ihn auf, die Versicherungsleistung an die Zeugin RA auszuzahlen. Nach Erhalt dieses Schreibens, das ihm vorab per Telefax zuging, schrieb der Angeklagte U den gesondert Verfolgten V noch am gleichen Tag um 15:00 Uhr über den Nachrichtendienst WhatsApp wie folgt an: „Frau RA droht über ihren Anwalt mit Höllenqualen. Dummerweise bin ich der Bedrohte. Bitte mal kurz anrufen.“ Am 31.10.2016 schrieb er „RA bitte klären.“ und am 02.11.2016 „RA! Sonst haben wir Sorgen die wir nicht brauchen!“

139

Rechtsanwalt DA wandte sich mit Schreiben vom 02.03.2017 erneut an den Angeklagten U und forderte diesen auf, Darlehensnehmerin und Vermittler zu benennen und Nachweise über die Weiterleitung der Versicherungsleistung vorzulegen. Hierauf reagierte der Angeklagte U nicht. Er informierte aber den gesondert Verfolgten V über das Verlangen von Rechtsanwalt DA, woraufhin V im Namen der Firma P am 13.03.2017 ein Schreiben an Rechtsanwalt DA verfasste. Er teilte ihm mit, dass sein Schreiben vom 02.03.2017 als Kündigung angesehen werde; aus Kulanz werde der Vertrag vorzeitig beendet und das Guthaben in der 18. KW 2017 ausgezahlt. Ein Abrechnungsschreiben werde der Zeugin RA mit separater Post zugehen. Eine Auszahlung erfolgte trotz dieser Ankündigung jedoch nicht.

141

(Fallakte 13, FA)

142

Mitte des Jahres 2016, und zwar vor dem 27.06.2016, rief der Angeklagte Z bei den Zeugen FA an und fragte, ob er sie beraten dürfe. Er wollte den Zeugen erklären, wie diese ihre Versicherungsverträge optimieren könnten, um mehr Zinsen zu erhalten. Den Zeugen war der Angeklagte Z aus einer vorangegangenen Beratung, die er für die Firma I im Jahre 2014 durchgeführt hatte, bereits bekannt.

143

Im Beratungstermin, der möglicherweise am 24.05.2016 stattfand, riet der der Angeklagte Z den FA, die Lebensversicherung des Zeugen FA1, die dieser bei der F Versicherung unterhielt, zu kündigen und die monatliche Prämie von 88,- € zinsgünstiger anzulegen. Hiermit waren die Zeugen grundsätzlich einverstanden. Sie gingen davon aus, dass das Geld aus der Lebensversicherung des Zeugen FA1 bei einer „Firma S“ in Frankfurt am Main angelegt werde, bei der sie schon den Rückkaufswert aus der Lebensversicherung der Zeugin FA2 wähnten. Davon, dass der Zeuge der Firma P mit seiner Unterschrift ein Nachrangdarlehen gewährt, war im Gespräch mit dem Angeklagten Z keine Rede.

144

In der Annahme, dass das freiwerdende Geld bei einer Bank festverzinslich angelegt werde, unterzeichnete der Zeuge FA1 daraufhin am 24.05.2016 eine Vollmacht zu Gunsten des Angeklagten U sowie einen Zeichnungsschein der Firma P, der die Produktvariante „P ...a“ mit einer Laufzeit von 12 Jahren und der Lebensversicherung des Zeugen als für die Einzahlung aufzulösende Kapitalanlage vorsah.

145

Nach dem Termin übergab Z die Vollmacht, den Zeichnungsschein sowie eine vom Zeugen FA1 unterschriebene „Haftungsübernahme“, die als Ersatz für den Versicherungsschein dienen sollte, dem Angeklagten U. Dieser kündigte mit Schreiben vom 27.06.2016 die Lebensversicherung des Zeugen FA1 bei der F Versicherung, welche die Kündigung bestätigte und am 29.07.2016 die Versicherungsleistung in Höhe von 10.039,10 € an den Angeklagten U überwies.

146

Nachdem der Angeklagte U noch am gleichen Tag vom Eingang des Geldes auf seinem Konto erfahren hatte, entwickelte sich folgender Chatverkehr mit dem gesondert verfolgten V:

147

29.07.16U-VRing Ding Dong, Ringe Ding Dong, 10 kg
29.07.16V-UVon wem?
29.07.16V-UUnd dürfte ich bitte 8 behalten ich bin echt auf Reserve
29.07.16U-VF Versicherung und 6 wäre mE ok
29.07.16V-UIch muss 7 allein an die voba zahlen bitte, da kannst dann die Bausparer Komplet behalten. Bitte.
29.07.16U-VOk 7
29.07.16V-U7.5 bitte
29.07.16U-VOk
29.07.16U-VZahle ich in zwei Trassen, morgen und übermorgen
29.07.16U-VIch überweise morgen 3,5 und Sontag 4
148

Gemäß dieser Absprache überwies der Angeklagte U am 01.08.2016 2.500,- € auf eines seiner eigenen Konten und 7.500,- € – aufgeteilt in zwei Zahlungen zu 3.500,- € und 4.000,- € – auf das Konto der Firma S bei der Bank M.

150

(Fallakte 104, ÄA)

151

Im Jahre 2014 hatte der Angeklagte Z, der damals noch für die Firma I arbeitete, die Zeugen ÄA1 und ÄA2 nach vorheriger Terminvereinbarung aufgesucht; am Telefon hatte er angeboten, die Versicherungsverträge der Zeugen zu optimieren, womit sie einverstanden waren. Auch das Gespräch anlässlich des Besuchs bei den Zeugen drehte sich um dieses Thema. Am Ende des Gesprächs nahm er ihre Versicherungsunterlagen zur näheren Prüfung mit und schlug den Zeugen im nächsten Termin vor, einen Teil der Versicherungen aufzulösen. Beide Zeugen unterschrieben daraufhin einen Zeichnungsschein der Firma N, womit sie dieser jeweils nachrangige Darlehen gewährten. Hierfür wurden zumindest zwei Versicherungen des Zeugen ÄA1 und eine der Zeugin ÄA2 gekündigt. Zu dieser Geldanlage hatte der Angeklagte Z den Zeugen erläutert, dass sie mit einem Festgeldkonto bei einer Bank vergleichbar sei und hohe Zinsen bei niedrigem Risiko abwerfe; dass es sich um ein risikoreiches Nachrangdarlehen zugunsten der Firma N handelte, erwähnte er hingegen nicht.

152

Am 30.06.2016 suchte der Angeklagte Z die Zeugen ÄA erneut auf. Gesprächsthema waren dieses Mal drei Lebensversicherungen des Zeugen ÄA1, die dieser bei der O Versicherung besaß. Diese Versicherungen sollten auf Anraten des Angeklagten Z gekündigt und das Geld bei der Firma P angelegt werden, wobei der Angeklagte den Zeugen weder die Anlageform (Nachrangdarlehen) noch die damit verbundenen hohen Risiken erläuterte. Hätte der Zeuge ÄA1 davon gewusst, dass es sich bei der vorgesehenen Geldanlage um ein risikoreiches Nachrangdarlehen handelt, hätte er davon Abstand genommen.

153

Der Zeuge ÄA1 unterschrieb an diesem Tag mehrere Blankovollmachten zu Gunsten des Angeklagten U. Nach dem Termin übergab der Angeklagte Z die Unterlagen zusammen mit den Versicherungsscheinen, die er vom Zeugen bekommen hatte, dem gesondert Verfolgten V, der diese zum Zwecke der Kündigung an den Angeklagten U weiterleitete.

154

Mit Schreiben vom 01.07.2016 kündigte der Angeklagte U sodann die drei Versicherungen und wies das Versicherungsunternehmen an, die Versicherungsleistung auf sein Konto bei der Bank Z auszuzahlen. Die O Versicherung akzeptierte die Kündigungen und zahlte zwischen dem 05.08. und dem 10.08.2016 insgesamt 9.337,76 € auf das angegebene Konto des Angeklagten U aus. Dieser leitete am 10.08.2016 8.237,82 € an die Firma S weiter. 570,- € überwies er auf sein eigenes Konto bei der Bank; 509,94 € verblieben auf seinem Konto bei der Bank.

155

Nachfolgend erhielt der Zeuge ein auf den 30.11.2016 datiertes „Anlagezertifikat“ der Firma P, das einen Anlagesumme von 8.837,12 € auswies. Weitere Unterlagen erhielt der Zeuge nicht. Die Versuche der Zeugen ÄA, einen weiteren Termin mit dem Angeklagten Z zu vereinbaren, um an weitere Informationen zu gelangen, waren erfolglos, weil der Angeklagte die abgesprochenen Termine mit wechselnder Begründung absagte. Auch die Unterlagen, die er mitgenommen hatte, erhielten sie nicht zurück.

157

(Fallakte 9, XA)

158

Mit Schreiben vom 15.08.2016 kündigte der Angeklagte U den Lebensversicherungsvertrag der Zeugin XA bei der M Versicherung. Diese bestätigte mit Schreiben vom 16.09.2016 die Kündigung zum 01.10.2016 und überwies die Versicherungsleistung in Höhe von 32.674,59 € am 05.10.2016 auf das Konto des Angeklagten U bei der Bank Z.

159

Am 04.10.2016 schrieb der gesondert verfolgte V um 11:06 Uhr eine E-Mail folgenden Inhalts an den Angeklagten U:

160

„Hallo U,

161

Z hatte angekündigt heute gegen 16 Uhr weitere Anträge bei dir abzugeben. Ob er dann kommt ist eine andere Frage. Wir werdens sehen.

162

Falls er kommt, möchte ich dich bitten ihm die beigeführten Schreiben zu geben.

163

Einmal ein Schreiben für JA und eine neu formulierte Verlusterklärung.

164

Vielleicht kannst du einmal kurz nachsehen, ob man das juristisch so stehen lassen kann. Ferner braucht er die Kopie vom Antrag NA, wegen der Adresse und eine Anwaltsvollmacht von dir und eben die „neue“ Verlusterklärung, wenn du diese für gut befindest.

165

Ferner möchte ich dich bitten, wirklich bitten, für den Fall das bis morgen 14 Uhr

166

du nichts von der M Versicherung in Sachen XA gehört haben solltest, dort im Kundencenter anzurufen, um zu erfahren, was dort jetzt passiert.

167

Das Leben am Rande es Abgrundes hat eine gewisse Unerträglichkeit ereicht, so dass ich einfach wissen muss, ob es noch weiter geht, oder das Ende nun erreicht ist. Im laufe dieser Woche, sind neben deinen Forderungen soviel Dinge aufgelaufen, die ich nicht mehr wegreden kann. Da ist einfach das letzte Ende der Fahnenstange erreicht. Und ich möchte es einfach nur wissen.

168

Gruß

169

V“

170

Das Verfahren ist im Hinblick auf diesen Fall gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.

172

(Fallakte 22, OA)

173

Im September 2016 nahm der Angeklagte Z telefonisch Kontakt zum Zeugen OA auf und vereinbarte mit ihm einen Besuchstermin. Im ersten von insgesamt drei Terminen brachte der Angeklagte Z die Rede sodann auf die Versicherungen des Zeugen. Nachdem der Zeuge auf Nachfrage des Angeklagten Z angegeben hatte, Lebensversicherungen zu besitzen, erklärte ihm der Angeklagte, dass er insoweit für ihn deutlich mehr „herausholen“, also eine höhere Rendite erzielen könne. Die Versicherungen sollten zu diesem Zweck gekündigt und die Rückkaufswerte neu angelegt werden. Weder klärte er den Zeugen dabei über die Art der Geldanlage – dass es sich also um ein Nachrangdarlehen zugunsten der Firma P handelte – auf, noch erläuterte er ihm die mit dieser Geldanlage verbundenen Risiken eines Totalverlustes. Stattdessen stellte er dem Zeugen das Investment als völlig risikolos dar.

174

Der Zeuge OA unterzeichnete daraufhin am 01.09.2016 eine Maklervollmacht zugunsten der Firma P, mindestens zwei Blankovollmachten zugunsten des Angeklagten U sowie einen Zeichnungsschein der Firma P. Als aufzulösende Kapitalanlagen waren darin die beiden Lebensversicherungen des Zeugen OA verzeichnet, die dieser bei der F Versicherung besaß.

175

Im Anschluss übergab der Angeklagte Z die vom Zeugen unterzeichneten Dokumente und die Versicherungsscheine dessen beider Lebensversicherungen dem gesondert verfolgten V, welcher sie an den Angeklagten U weiterleitete. Dieser kündigte mit Schreiben vom 04.10.2016 beide Lebensversicherungen des Zeugen OA bei der F Versicherung, wobei er seinen Kündigungsschreiben die vom Zeugen unterzeichneten und später von der Zeugin MA maschinenschriftlich ergänzten Vollmachten beilegte.

176

Die F Versicherung überwies aufgrund dieser Kündigungen am 03.11.2016 die dem Zeugen zustehenden Rückkaufswerte in Höhe von 1.369,23 € und 2.860,88 € auf das Konto des Angeklagten U bei der Bank Z. Am nächsten Tag überwies der Angeklagte U hiervon in Absprache mit V 4.000,- € an die Firma S mit dem Betreff „Für Firma S“. Einen Betrag von 230,- € überwies er mit dem Betreff „Geldtransit“ auf sein eigenes Konto bei der Bank.

177

Nachdem der Zeuge OA von der F Versicherung erfahren hatte, dass die Verträge gekündigt und die Versicherungsleistungen auf ein Konto des Angeklagten U ausgezahlt worden waren, versuchte er, vom Angeklagten Z nähere Informationen – insbesondere Vertragsunterlagen – zu erhalten. Er bekam daraufhin ein auf den 30.01.2017 datiertes „Anlagezertifikat“ der Firma P zugeschickt, das einen Anlagesumme von 4.231,- € auswies. Weitere Unterlagen erhielt er nicht.

179

(Fallakte 46, YA)

180

Im Oktober 2016 nahm der Angeklagte Z Kontakt zur Zeugin YA auf. Diese war ihm bereits aus seiner Tätigkeit für die Firma I bekannt. Im Jahre 2014 hatte er der Zeugin mit der wahrheitswidrigen Behauptung, man könne aus ihren Riester-Verträgen „30 % Verwaltungsgebühren zurückholen“, ein Nachrangdarlehen zugunsten der Firma N vermittelt.

181

Am 9. Oktober 2016 erschien der Angeklagte Z erneut bei der Zeugin YA. Er erklärte ihr, sehr in Eile zu sein und lediglich Unterschriften der Zeugin für eine neue Vollmacht der Firma N zu benötigen. Die Zeugin unterschrieb daraufhin die vom Angeklagten präsentierten Dokumente, die sie sich nicht näher ansah. Tatsächlich ließ der Angeklagte Z die Zeugin eine Blankovollmacht zugunsten des Angeklagten U, eine Verlusterklärung sowie zwei Zeichnungsscheine zugunsten der Firma P (Produktvariante „P ...a“ mit zwölfjähriger Laufzeit) unterzeichnen. Die Zeugin ging bei ihrer Unterschriftsleistung davon aus, dass es sich lediglich um die vom Angeklagten Z erwähnten neuen Vollmachten zugunsten der Firma I handele. Tatsächlich gewährte sie der Firma P hierdurch zwei nachrangige Darlehen, wobei als aufzulösende Kapitalanlagen ihre beiden Bausparverträge bei der B Versicherung vorgesehen waren. Hätte die Zeugin gewusst, dass sie der Firma P ein Nachrangdarlehen gewährt und hierzu ihre beiden Bausparverträge gekündigt werden sollten, hätte sie die Unterschriften nicht geleistet.

182

Die unterschriebenen Dokumente gab der Angeklagte Z an den gesondert Verfolgten V weiter, der sie wiederum dem Angeklagten U zuleitete. Am 31.10. und 18.11.2016 kündigte der Angeklagte U sodann die beiden Bausparverträge der Zeugin bei der B Versicherung, wobei er die – zunächst blanko unterschriebenen und später von der Zeugin MA vervollständigten – Vollmachten zu seinen Gunsten vorlegte. Die B Versicherung überwies daraufhin am 05.12.2016 das Bausparguthaben in Höhe von 3.963,56 € und zwei Tage später weitere 5.459,31 € an den Angeklagten U. In Absprache mit V leitete dieser das Geld nicht weiter, sondern behielt es in voller Höhe für sich ein. Am 6. und 8. Dezember 2016 hob er insgesamt 8.700,- € in bar von diesem Konto ab.

183

Als die Zeugin YA Ende des Jahres 2016 bemerkte, dass die B Versicherung keine Bausparraten mehr von ihrem Konto einzieht, holte sie Erkundigungen ein und erhielt von der B Versicherung die Auskunft, dass die Verträge gekündigt worden seien. Aus dem auf ihre Bitte hin übersandten Kündigungsschreiben konnte sie entnehmen, dass das Geld an den Angeklagten U ausgezahlt worden war. Anfang Februar 2017 – vermutlich am 09.02.2017 – rief sie deshalb den Angeklagten U an und fragte, wo ihr Geld geblieben sei. Sie erhielt von diesem die Auskunft, dass alles in Ordnung sei und das Geld an den gesondert Verfolgten V gegangen sei. Anschließend telefonierte die Zeugin mit dem Angeklagten Z, der ihr auf ihren Einwand, dass sie ja gar nicht habe kündigen wollen, nur mitteilte, dass dann ja wohl „etwas schiefgelaufen“ wäre. Ihr Geld sei jetzt aber besser angelegt. Noch am 09.02.2017 wandte sich der Angeklagte U per WhatsApp-Chat an den gesondert verfolgten V und teilte diesem um 15.21 Uhr mit: „Frau YA fragte nach ihrem Geld, Deeskalation“. V antwortete darauf etwa eine Stunde später: „Ich habe mit ihr schon telefoniert, ich hab deine Nachricht gerade erst gesehen, alles in Ordnung“.

184

Am 18.10.2017 sandte U um 14.58 Uhr eine WhatsApp-Nachricht an V folgenden Inhalts: „YA macht Terror 02065######“. Vorangegangen war möglicherweise ein erneuter Anruf der Zeugin bei ihm. Mit Schreiben vom 20.10.2017 wandte sich die Zeugin dann gemeinsam mit ihrem Ehemann erneut an den Angeklagten U. In ihrem Schreiben, das mit „Kündigung und Zurückforderung unserer beiden B Versicherungsverträge“ überschrieben ist, heißt es:

185

„Sehr geehrter Herr U,

186

sie haben am 02.12.2016 und am 06.12.2016 jeweils eine Auszahlung von der B Versicherung erhalten, Vertragsnummern 5 507 ### ### und 5 065 ### ###. Nach längerer Recherche haben wir nun herausgefunden, dass dieses Geld bei Ihnen sein muss, da wir keine weiteren Unterlagen erhalten haben, außer die Kündigungs- und Auszahlbestätigung der B Versicherung. Hinzu kommt, dass wir nicht wissen, warum Sie dieses Geld überhaupt ausgezahlt bekommen haben. Wir kennen Sie nicht, wir haben bei Ihnen nichts unterschrieben. Den einzigen Kontakt, den wir hatten, war mit Herrn Z und dieser hat uns über nichts in Kenntnis gesetzt, weder wo das Geld hingeht, noch was damit passiert. Wir haben keine Unterlagen, keine Kopien und keine Informationen über den Verbleib der beiden Auszahlungen, außer, wie bereits oben erwähnt, dass es zu Ihrem Bankkonto überwiesen worden ist.

187

Hiermit fordern wir Sie auf, das Geld der beiden B Versicherungsverträge [...] zurück auf folgendes Konto zu überweisen: (hier folgt die Kontoverbindung der Zeugin). Wir geben Ihnen eine Frist bis zum 03.11.2017.“

188

Nachdem der Angeklagte U dieses Schreiben erhalten hatte, sandte er am 21.10.2017 um 11.35 Uhr eine Kurznachricht an den gesondert verfolgten V des Inhalts „YAn macht Stress“. V antwortete: „Ich rufe da Montag an. Was will er denn?“ Daraufhin antwortete U: „Schick ich gleich“. Zwei Tage später fragte der Angeklagte U bei V nach: „PA YA? Habe nur sporadisch Netz hier“, woraufhin ihm V kurz darauf antwortete: „PA ist raus, YA habe ich am Donnerstag selber einen Termin, war aber beim Telefonat sehr entspannt“. Sechs Tage später, am 29.10.2017, erkundigte sich U erneut bei V: „Was spricht die YA?“, woraufhin ihm V entgegnete: „Alles in Ordnung, Kunde zufrieden, Vertrag bleibt“.

189

Gemäß seiner Ankündigung in der WhatsApp-Nachricht an den Angeklagten U hatte V die Zeugin YA zwischenzeitlich zuhause besucht. Entgegen seiner Mitteilung war sie allerdings nicht mit dem Vertrag zufrieden und wollte ihn auch nicht weiterführen; vielmehr hatte sie V mitgeteilt, dass der Angeklagte Z sie belogen habe und sie ihr Geld zurückhaben wolle. Der gesondert verfolgte V entgegnete daraufhin, das Geld wäre bei ihm, sie könne das zurückhaben, so schnell würde das aber nicht gehen. Zahlungen an die Zeugin wurden entgegen dieser Ankündigung allerdings nicht geleistet. Mit anwaltlicher Hilfe erwirkte die Zeugin am 28.10.2020 ein Versäumnisurteil gegen die Firma P vor dem Landgericht Krefeld (Az. ) über einen Betrag von 9.320,10 € nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten, aus dem bislang aber nichts vollstreckt werden konnte.

191

(Fallakte 8, QA)

192

Das Verfahren ist im Hinblick auf diesen Fall gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.

194

(Fallakte 25, PA)

195

Im Februar 2017 nahm eine Angestellte aus dem Callcenter der Firma P telefonisch Kontakt zu den Eheleuten PA auf. Sie fragte nach, ob die Eheleute Interesse daran hätten, eventuell zu viel gezahlte Gebühren von den Versicherungen zurückzuerhalten und vereinbarte, nachdem diese Frage bejaht worden war, einen Termin für ihren Außendienstmitarbeiter, den Angeklagten Z. Dieser suchte die Eheleute anschließend auf und führte mehrere Gespräche mit ihnen, in denen jeweils nur von einer möglichen Erstattung von Gebühren die Rede war, die im Zusammenhang mit dem Abschluss von Rentenversicherungsverträgen berechnet worden seien. Die Zeugen PA besaßen damals insgesamt vier Rentenversicherungsverträge bei der R Versicherung; einen für den Ehemann, einen für die Ehefrau und jeweils einen für die beiden Kinder.

196

Der erste Gesprächstermin fand am 16.02.2017 statt; Unterschriften wurden damals von den Zeugen noch nicht geleistet. Wie telefonisch angekündigt drehte sich das Gespräch ausschließlich um die Frage, ob den Zeugen Gebühren, die bei Abschluss der Rentenversicherungsverträge gezahlt worden waren, erstattet werden können. Der Angeklagte Z bat die Zeugen PA darum, die Originale der entsprechenden Versicherungsscheine mitnehmen zu dürfen, um die möglichen Rückforderungsansprüche prüfen zu können. Hiermit waren die Zeugen – die Bedenken hatten, die Versicherungsscheine aus der Hand zu geben – aber zunächst nicht einverstanden.

197

Beim nächsten Gesprächstermin am 01.03.2017 ließ sich der Angeklagte Z Blankovollmachten zu Gunsten des Angeklagten U und vier (nur mit dem Datum versehene, ansonsten nicht ausgefüllte) Verlusterklärungen von den Zeugen unterschreiben. Zudem unterschrieben sie vier Zeichnungsscheine zu Gunsten der Firma P, in welchen ihre vier Rentenversicherungsverträge als für die Einzahlung aufzulösende Kaitalanlage aufgeführt waren. Ob die Zeichnungsscheine insoweit bereits bei Unterschriftsleistung durch die Eheleute PA ausgefüllt waren oder diese Angaben nachträglich ergänzt wurden, konnte die Kammer nicht feststellen. In den Gesprächen zuvor hatten die Zeugen ihm ausdrücklich mitgeteilt, dass sie die bestehenden Versicherungsverträge nicht kündigen wollten. Aus ihrer Sicht waren – entsprechend den Angaben des Angeklagten Z, denen sie glaubten – die geleisteten Unterschriften erforderlich, damit er prüfen kann, ob eventuell Gebühren von den Versicherungsunternehmen zurückverlangt werden können.

198

Nach Unterschriftleistung gab der Angeklagte Z die Unterlagen an den gesondert verfolgten V weiter, der sie dem Angeklagten U zukommen ließ. Dieser kündigte am 09.03.2017, nachdem die Zeugin MA die Blankovollmachten und die Verlusterklärungen mit einer Schreibmaschine um die Versicherungsdaten ergänzt hatte, alle vier Rentenversicherungsverträge der Eheleute PA bei der R Versicherung.

199

Die R Versicherung bestätigte den Eingang der vier Kündigungen mit Schreiben vom 20./21.03.2017, welche sie dem Angeklagten U mit der Bitte um Weiterleitung an die Versicherungsnehmer bzw. Kenntnisnahme übersandte. Der Angeklagte U unterließ es jedoch, die Schreiben an die Eheleute PA weiterzuleiten oder diese über den Eingang der Kündigungen bei der R Versicherung zu informieren. Er entnahm den Schreiben jedoch, dass die R Versicherung die Auszahlung der Versicherungsleistung von der Vorlage der Versicherungsscheine abhängig machte.

200

Aus diesem Grund suchte der Angeklagte Z die Eheleute PA erneut auf und erklärte diesen – um an die Versicherungsscheine zu gelangen –, dass er die Originalpolicen zwingend benötige, um die Rückforderungsansprüche der Zeugen prüfen zu können. Dass die Versicherungsscheine zur Vertragskündigung dienen sollten, verschwieg er ihnen. Die Zeugen überließen ihm daraufhin die vier Originalpolicen der Versicherungen, die Z an V weitergab, welcher wiederum sie dem Angeklagten U zukommen ließ. Dieser reichte die Versicherungsscheine mit Schreiben vom 28.03.2017 bei der R Versicherung ein. Die daraufhin mit Schreiben vom 05.05.2017 die Versicherungen abrechnete. Erneut leitete der Angeklagte U die für die Versicherungsnehmer bestimmten Exemplare dieser Abrechnungsschreiben nicht an die Zeugen PA weiter, sondern behielt sie in seinen Unterlagen.

201

Am 08.05.2017 gingen auf dem Konto des Angeklagten U bei der Bank Z die Rückkaufswerte der vier Verträge in Höhe von 12.733,- €, 12.802,- € und zweimal 5.661,- € (insgesamt 36.837,- €) ein. Nachdem er dem gesondert Verfolgten V um 08:55 Uhr per WhatsApp die Nachricht „knapp 36 kg“ gesendet hatte, überwies er den gesamten Betrag noch am gleichen Tag auf ein Konto der Firma P.

202

Die Zeugen hatten weder von der Kündigung ihrer Verträge noch von der Auszahlung der Versicherungsleistung erfahren. Auf Nachfrage des Zeugen PA1, ob sie möglicherweise einen Anspruch auf Gebührenrückerstattung hätten, teilte der Angeklagte Z dem Zeugen am 31.05.2017 mündlich mit, dass sie 17 % der Bearbeitungsgebühren zurückerhalten würden. Mit dieser Behauptung, die er frei erfunden hatte, wollte der Angeklagte Z die Zeugen nur beruhigen und den Eindruck erwecken, die Prüfung der Gebührenrückforderung sei in vollem Gange. Tatsächlich waren zu diesem Zeitpunkt die Versicherungsverträge nicht nur bereits gekündigt, sondern schon abgerechnet und die Rückkaufswerte an den Angeklagten U ausgezahlt worden. Auf weitere Nachfrage des Zeugen PA1, wann sie die Originale ihrer Versicherungsscheine zurückerhalten würden, antwortete der Angeklagte Z, dass er den Anwalt – gemeint war der Angeklagte U – informieren werde, um die Angelegenheit zum Abschluss zu bringen.

203

Die Eheleute PA bemerkten im September 2017, dass die R Versicherung keine Prämien mehr von ihrem Konto abbuchte. Sie erkundigten sich dort und erfuhren, dass alle vier Versicherungsverträge gekündigt und ausgezahlt worden waren. Der Zeuge PA1 telefonierte daraufhin mit dem Angeklagten U und erhielt von diesem die Auskunft, dass „alles in Ordnung“ und das Geld bei der Firma P sei. Am 13.09.2017 suchte der Angeklagte Z die Eheleute PA zu Hause auf und erklärte auf deren Einwand, dass die Verträge überhaupt nicht gekündigt werden sollten, dass wohl „viel schief gegangen wäre und er sich diese Vorgänge überhaupt nicht erklären“ könne. Eine Begründung, warum die Verträge gekündigt worden waren, lieferte er den Zeugen nicht. Am 19.09.2017 telefonierte der Zeuge PA1 erneut mit dem Angeklagten U und bekam von diesem die Auskunft, dass die Gelder von der Versicherung erst auf das Konto des Angeklagten U und sodann von dort auf das Konto der Firma P überwiesen worden seien. Die Nachfrage des Zeugen, ob V und Z schon öfter mit derartigen Anliegen – also der Kündigung von Versicherungsverträgen – an den Angeklagten U herangetreten seien, verneinte dieser wahrheitswidrig. Auf Frage des Zeugen, warum sie – die Zeugen – keinerlei Unterlagen erhalten hätten, entgegnete der Angeklagte U, es sei üblich, dass der Berater den Kunden alle Unterlagen zukommen lasse und er – der Angeklagte U – sich schon wundere, dass die Zeugen gar nichts bekommen hätten.

204

Am 29.09.2017 sandte der Angeklagte U um 13:37 Uhr eine WhatsApp-Nachricht an den gesondert verfolgten V mit dem Inhalt: „Ruf bitte zurück, die PA2 geht mir auf den Sack“. Am 09.10.2017 um 18:54 Uhr folgte eine Nachricht des Inhalts: „Check mal deine Mails, der PA1 geht mir auf den Sack!“. Der gesondert Verfolgte V entgegnete, dass er die Nachricht gerade gelesen und kurz zurückgeschrieben habe. U antwortete daraufhin: „Er versucht zu konstruieren“, woraufhin ihm V antwortete: „Das wird ihm nicht gelingen, ich finde keinen Fehler von uns“. U schreibt daraufhin: „Gleichwohl könntest du ihn anrufen und mal fragen was er will.“

205

Am 16.05.2018 erhoben die Zeugen PA Klage gegen die beiden Angeklagten und die Firma P beim Landgericht Münster. Nach einer Rücknahme der Klage gegen den Angeklagten U endete das Verfahren am 05.06.2019 durch gerichtlichen Vergleich, durch den sich der Angeklagte Z und die Firma P zur gesamtschuldnerischen Zahlung der Klagesumme (36.837,- €) verpflichteten. Zahlungen hierauf sind bisher nicht erfolgt.

206

Am 28.07.2017 war beim Amtsgericht Münster – Insolvenzabteilung – ein Antrag der DAK Krankenversicherung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma S eingegangen, dem eine Verbindlichkeit der Firma S über 4.205,36 zugrunde lag. Der gesondert verfolgte V verfügte nicht über ausreichende liquide Mittel, um die Forderung zu begleichen. Er informierte den Angeklagten U über den Antrag und fragte am 07.08.2017 um 12:57 Uhr per WhatsApp bei ihm nach: „Komme ich denn da neutral raus wenn ich innerhalb von 14 Tagen zahle?“ Nachdem ihm der Angeklagte U geantwortet hatte, dass die Kosten für das Insolvenzverfahren bereits angefallen sind, fragte V um 13:05 Uhr nach: „Sind die Kosten hoch? Wird das Verfahren dann eingestellt, wenn ich innerhalb von 14 Tagen gezahlt hab, Poststempel war der 5. August“.

207

Noch am gleichen Tag fragte der Angeklagte U bei V um 17:48 Uhr nach: „So wieviel Geschäft hast du den“, woraufhin V „Ca 150k“ zurückschrieb und U wiederum antwortete: „Das ist gut, dann müssen wir jetzt die Firma S retten“. Am 18.08.2017 überwies V vom Konto der Firma S bei der Bank M die Hälfte der Forderung (2.102.68 €) an die DAK; nach Zahlung des Restes erklärte die DAK ihren Antrag mit Schreiben vom 01.12.2017 schließlich für erledigt.

208

Am 06.09.2017 fragte V über WhatsApp um 14:35 Uhr beim Angeklagten U nach: „Hi U, würde die Möglichkeit bestehen mir privat Geld zu leihen. Ich kann sonst den GV nicht befriedigen. Können wir dann mit dem Vertrag von WA verrechnen. Würde dir dann das Doppelte wiedergeben. Sorry dass ich rum winseln muss. Aber mir fällt sonst Nix mehr ein“

209

Der Angeklagte U antwortete hierauf um 14:40 Uhr mit „Überwiesen“. Noch am gleichen Tag überwies er 300,- € mit dem Verwendungszweck „Bekannt“ auf ein Konto der Firma P.

210

14. (Fallakte 28, AB)

211

Nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme suchte der Angeklagte Z den Zeugen AB am 19.09.2016 zu Hause auf. Er war dem Zeugen und dessen Ehefrau bereits bekannt, weil er sie zuvor in anderer Angelegenheit – damals noch als Mitarbeiter der Firma I – beraten hatte.

212

Das Gespräch drehte sich um die Lebensversicherung des Zeugen bei der U Versicherung; der Angeklagte teilte dem Zeugen mit, dass er eine höhere Rendite erzielen könne, wenn er diese Versicherung kündige und die Versicherungssumme neu anlege. Einzelheiten erläuterte der Angeklagte insoweit nicht; insbesondere erklärte er dem Zeugen nicht, dass das Geld in ein Nachrangdarlehen zu Gunsten der Firma P fließen sollte. Auch belehrte er den Zeugen nicht über die möglichen Risiken einer solchen Anlage. Der Zeuge, dem an einer sicheren Geldanlage gelegen war, unterschrieb daraufhin im Vertrauen auf die Zusicherungen des Angeklagten Z einen Zeichnungsschein der Firma P, in dem die Versicherungsverträge des Zeugen bei der G Versicherung und bei der U Versicherung als für die Einzahlung aufzulösende Kapitalanlagen verzeichnet waren, eine Verlusterklärung und Blankovollmachten zu Gunsten des Angeklagten U.

213

Dieser kündigte am 04.04.2017 unter Beifügung einer vom Zeugen unterschriebenen und von der Zeugin MA vervollständigten Vollmacht die Lebensversicherung des Zeugen bei der U Versicherung, die daraufhin am 12.05.2017 den Rückkaufswert in Höhe von 20.763,90 € auf das Konto des Angeklagten U bei der Bank Z zahlte. Diesen Betrag überwies der Angeklagte U in voller Höhe am 16.05.2017 auf ein Konto der Firma P.

214

Bereits am 04.10.2016 hatte der Angeklagte U einen weiteren Lebensversicherungsvertrag des Zeugen bei der G Versicherung gekündigt. Allerdings wies die G Versicherung diese Kündigung zurück, da die Ansprüche des Zeugen aus dem Versicherungsvertrag sicherungshalber abgetreten waren. Zu einer Auszahlung der Versicherungsleistung kam es deshalb nicht.

215

15. (Fallakte 17, WA)Nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme suchte der gesondert verfolgte EA die Zeugin WAz im Juli 2017 zu Hause auf. Er hatte angekündigt, ihren Riestervertrag optimieren, ihr also bessere Renditemöglichkeiten für ihr Geld aufzeigen zu wollen. Hierzu erklärte er, dass der Riestervertrag gekündigt und das Geld bei der Firma P in einer Art „Sparvertrag“ angelegt werden sollte, der – trotz der dann wegfallenden staatlichen Förderung – am Ende der Laufzeit einen höheren Ertrag erziele. Die genaue Anlageform (Nachrangdarlehen) verschwieg er der Zeugin ebenso wie das damit verbundene Risiko eines möglichen Totalverlusts. Die Zeugin unterschrieb am 27.07.2017 im Vertrauen auf die Angaben des EA zwei Zeichnungsscheine, einmal über die Variante „P ...a“ mit zwölfjähriger Laufzeit, für den als aufzulösende Kapitalanlage der Riesterrentenvertrag der Zeugin bei der F Versicherung eingetragen war, sowie über die Variante „P...c“, auf die monatlich 60,- € eingezahlt werden sollten. Dies entsprach der Rate, welche die Zeugin bis dato auf ihre Riesterrente gespart hatte. Daneben unterzeichnete sie eine Blankovollmacht zu Gunsten des Angeklagten U, die dieser am 11.08.2017 dazu verwendete, den Rentenversicherungsvertrag der Zeugin bei der F Versicherung zu kündigen. Am 11.10.2017 überwies die F Versicherung daraufhin den Rückkaufswert in Höhe von 8.156,89 € an den Angeklagten U, welchen dieser noch am selben Tag bis auf einen Rest von 0,03 € an die Firma P weiterüberwies.

216

Die Zeugin WA erhielt beim zweiten Termin mit dem gesondert verfolgten EA zwei „Anlagebescheinigungen“ überreicht, eine über die Einmalzahlung, die zweite über die Ratenzahlung. Die monatliche Rate wurde jedoch – trotz Monierung durch die Zeugin – zu keinem Zeitpunkt abgebucht.

217

Unter dem 07.06.2017 hatte zwischenzeitlich der von der Firma W mit der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich beauftragte Gerichtsvollzieher TB den gesondert Verfolgten V auf den 11.07.2017 geladen, um die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse gemäß § 807 ZPO abzugeben. Nachdem der Angeklagte U daraufhin die Prozessbevollmächtigte der Firma W am 07.07.2017 angeschrieben und Zahlungsfähigkeit des V ab dem 15.08.2017 angekündigt hatte, antwortete diese am gleichen Tag, dass die Zwangsvollstreckung bis zum 20.08.2017 ausgesetzt und die Zahlung von drei Raten aus dem Vergleich bis zu diesem Tag erwartet werde. Der Angeklagte U leitete dem gesondert Verfolgten V dieses Antwortschreiben am 10.07.2017 zu.

218

16. (Fallakte 10, BB)

219

Nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung erschien der Angeklagte Z am 07.09.2017 zu Hause bei der Zeugin BB. Im Gespräch mit der Zeugin erklärte der Angeklagte ihr – wie schon zuvor im Telefongespräch –, dass es eine gesetzliche Änderung gegeben habe und nun zu Unrecht gezahlte Prämien in der Lebensversicherung zurückgefordert werden könnten. Der Angeklagte Z erläuterte dies anhand eines Zeitschriftenartikels. Die Zeugin, aus deren Sicht es ausschließlich um eine Prämienrückforderung gehen sollte, unterschrieb zwei Blankovollmachten zu Gunsten des Angeklagten U. Dabei war sie weder mit einer Kündigung – über die an diesem Tag auch nicht gesprochen wurde – noch damit einverstanden, dass das Geld an die Firma P überwiesen wird. Sie ging davon aus, dass ihre Unterschriften erforderlich seien, damit der Angeklagte Z die Gebührenrückforderung prüfen könne. Bestätigt wurde sie in dieser Annahme durch den Zeitschriftenartikel, den der Angeklagte Z bei seinen Unterlagen hatte und den er ihr nach dem Gespräch überließ. Dieser Artikel ist mit „Wie sie mit diesem Trick die Beiträge nebst Zinsen Ihrer Lebensversicherung zurückfordern können“ und befasst sich auf zwei Seiten mit der möglichen Rückforderung von Beitragszahlungen bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden und die wegen einer möglicherweise fehlerhaften Widerrufsbelehrung eventuell noch widerrufen werden können.

220

Im Anschluss an das Gespräch übergab Z die Unterlagen sowie die beiden Versicherungsscheine, welche die Zeugin ihm ausgehändigt hatte, dem V, der sie wiederum an den Angeklagten U weiterleitete. Dieser kündigte am 08.09.2017 die Rentenversicherung der Zeugin bei der J Versicherung sowie die Versicherung bei der K Versicherung. Die J Versicherung bestätigte ihm die Kündigung mit Schreiben vom 20.09.2017; das beigefügte, für die Zeugin BB bestimmte Abrechnungsschreiben leitete er nicht an diese weiter.

221

Die J Versicherung überwies am 02.10.2017 die Versicherungsleistung in Höhe von 8.163,30 € auf das Konto des Angeklagten U bei der Bank Z, der den Betrag noch am gleichen Tag in voller Höhe an die Firma P weiterüberwies. Die Auszahlung der Versicherungsleistung durch die K Versicherung konnte durch die Zeugin, die nach Rücksprache mit einem Bekannten Bedenken im Hinblick auf die Anlage bekommen hatte, noch gestoppt werden.

222

Nachdem die Zeugin von der Kündigung des Vertrages bei der J Versicherung erfahren hatte, forderte sie sowohl den Angeklagten U (mit E-Mail vom 18.10.2017) als auch den gesondert Verfolgten V (in einem Telefonat Anfang Januar 2018) auf, das Geld an die J Versicherung zurückzuzahlen, damit ihr Vertrag fortgesetzt werden könne. V teilte ihr daraufhin mit WhatsApp-Nachricht vom 19.01.2018 wahrheitswidrig mit, dass ihr Vertrag mit der Firma P abgewickelt sei und das Geld eigentlich schon bei ihr sein sollte.

223

Da auch in der Folgezeit keine Zahlung der Firma P einging, erwirkte die Zeugin BB am 09.05.2018 vor dem Landgericht K ein Versäumnisurteil gegen die Firma P über 8.163,30 € nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten. In der anschließenden Zwangsvollstreckung konnten bislang 6.768,58 € beigetrieben werden.

224

17. (Fallakte 15, KB)

225

Im September 2017 suchte der gesondert verfolgte EA die Eheleute KB zu Hause auf und erläuterte ihnen, dass er ihre Rentenversicherungen optimieren, also für höhere Erträge sorgen wolle. Zu den beiden Rentenversicherungsverträgen, welche die Zeugen zu diesem Zeitpunkt bei der X Versicherung unterhielten, merkte der Zeuge EA an, dass dort viel zu hohe Verwaltungsgebühren anfallen würden. Er schlug den Zeugen die Kündigung der Verträge und eine Neuanlage der freigewordenen Gelder bei der Firma P, welche in Immobilien investiere, vor. Hiermit waren die Zeugen grundsätzlich einverstanden, sofern die Neuanlage höhere Erträge biete und ebenso sicher sei. EA bejahte dies; es handele sich um eine extrem risikoarme Anlage, die ebenfalls riesterfähig sei, was jedoch nicht zutraf. In der Annahme, dass die Neuanlage sicher und förderwürdig sei, unterzeichneten die Eheleute im zweiten Gesprächstermin mehrere Schriftstücke. Darunter waren ein Maklervertrag mit der Firma S, eine Maklervollmacht zu deren Gunsten, Blankovollmachten des Angeklagten U sowie jeweils zwei Zeichnungsscheine der Firma P pro Ehegatte. Je einer der Zeichnungsscheine sah die Variante „P   a“ mit zwölfjähriger Laufzeit sowie eine Rentenversicherung als aufzulösende Kapitalanlage vor; auf die – auf dem jeweils zweiten Zeichnungsschein gewählte – Anlage „P   c“ sollten monatliche Zahlungen in Höhe von 175,- € geleistet werden.

226

EA leitete die unterschriebenen Unterlagen an V weiter, der sie dem Angeklagten U übergab. Dieser kündigte sodann mit Schreiben vom 12.09.2017 die beiden Versicherungen der Eheleute bei der X Versicherung. Durchschriften seiner Kündigungsschreiben sowie die – für die Zeugen KB bestimmten – Kündigungsbestätigungen der X Versicherung leitete er der Firma P zu Händen des gesondert verfolgten V zu; mit den Eheleuten KB korrespondierte er nicht.

227

Der Rückkaufswert für die Versicherung des Zeugen KB1 in Höhe von 19.846,41 € wurde am 17.10.2017 an den Angeklagten U überwiesen. Die Versicherungsleistung für die Zeugin KB2 folgte am 30.11.2017. Beide Beträge überwies der Angeklagte U jeweils noch am selben Tag in voller Höhe auf ein Konto der Firma P.

228

Zu der von beiden Zeugen ebenfalls gewählten Geldanlage „P...c“ hatte EA ihnen wahrheitswidrig erklärt, es handele sich um eine Art Riestervertrag mit einer jährlichen Verzinsung von 5 %. Die monatliche Sparrate betrug 175,- € je Vertrag. Zwischen Mai 2019 und August 2020 buchte der gesondert Verfolgte V hierfür jeweils 16 Raten (d. h. insgesamt 2 x 16 x 175,- € = 5.600,- €) von deren Konto ab.

229

18. (Fallakte 14, FB)

230

Am 21.09.2017 suchte der Angeklagte Z die Eheleute FB zu Hause auf. Vorangegangen war eine telefonische Kontaktaufnahme seitens der Firma P mit der Erklärung, dass bei vielen Altverträgen seitens der Versicherungsunternehmen zu Unrecht Abschluss- und Verwaltungsgebühren einbehalten worden seien und man die Zeugen FB – die mehrere solcher Verträge besaßen – diesbezüglich gerne beraten würde.

231

In dem Gespräch erklärte der Angeklagte Z den Zeugen wahrheitswidrig, dass sich die Firma P damit befasse, zu Unrecht einbehaltene Verwaltungs- und Abschlusskosten von den Versicherungsunternehmen zurückzuholen. Um für die Zeugen ebenfalls tätig werden zu können, benötige er Vollmachten, und zwar für einen Rechtsanwalt, den Angeklagten U. Mit diesem, so Z, arbeitete er zusammen und er – U – würde dann auch die Gebühren zurückholen. In der Annahme, dass der Angeklagte Z die vorgelegten Dokumente benötige, um ihre Rückforderungsansprüche prüfen zu können, unterschrieben die Zeugen jeweils einen Maklervertrag zu Gunsten der Firma P sowie eine Blankovollmacht zu Gunsten des Angeklagten U. Von einer Kündigung der beiden Lebensversicherungsverträge, welche die Zeugen bei der W Versicherung bzw. der A Versicherung abgeschlossen hatten, war in den Gesprächen mit dem Angeklagten Z zu keinem Zeitpunkt die Rede.

232

Der Angeklagte Z gab die unterschriebenen Dokumente sowie die Originalpolicen beider Verträge, welche die Zeugen ihm ausgehändigt hatten, dem gesondert Verfolgten V, der sie an den Angeklagten U weiterleitete. Dieser kündigte am 25.09.2017 unter Vorlage der von der Zeugin MA vervollständigten Vollmachten die Lebensversicherung der Zeugin FB2 bei der W Versicherung und die Lebensversicherung des Zeugen FB1 bei der A Versicherung. Die W Versicherung akzeptierte die Kündigung und überwies am 06.10.2017 einen Betrag von 18.629,15 € auf das Konto des Angeklagten U bei der Bank Z. Dieser leitete den Betrag noch am gleichen Tag vollständig an die Firma P weiter.

233

Die W Versicherung hatte, nachdem die vom Angeklagten U ausgesprochene Kündigung bei ihm eingegangen war, die Zeugin FB2 über die akzeptierte Kündigung und die Auszahlung der Versicherungsleistung auf das Konto des Angeklagten U schriftlich unterrichtet. Nachdem die Zeugin FB2 dieses Schreiben am 30.09.2017 erhalten hatte, versuchte sie noch, die Auszahlung des Geldes zu stoppen, was ihr jedoch nicht mehr gelang. Zudem rief die Zeugin den Angeklagten Z an und berichtete diesem von der Kündigung des Vertrages bei der W Versicherung. Der Angeklagte Z entgegnete, dass sich die Zeugin keine Sorgen machen solle, er werde die A Versicherung – bei welcher der andere Vertrag lief, den der Angeklagte Z „prüfen“ wollte – informieren. Auf den Grund für die Kündigung angesprochen gab der Angeklagte Z gegenüber der Zeugin FB2 an, dass der Angeklagte U da wohl etwas „falsch verstanden“ haben müsse.

234

Am darauffolgenden Montag rief die Zeugin FB2 selbst bei der A Versicherung an und stoppte die Auszahlung der Versicherungsleistung; zwischenzeitlich war dort, wie sie am Telefon erfuhr, die vom Angeklagten U ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages eingegangen. Der Zeuge FB1 hatte aus diesem Versicherungsvertrag Leistungen aufgrund einer Berufsunfähigkeit beantragt, welche zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte Z die Zeugen besuchte, dem Grunde nach bereits bewilligt worden waren; lediglich der Bewilligungszeitpunkt bedurfte noch genauerer Prüfung.

235

Nachdem die Zeugin FB2 erfahren hatte, dass das Geld aus ihrer Versicherung an den Angeklagten U ausgezahlt und von diesem an die Firma P weiterüberwiesen worden war, forderte sie den Angeklagten Z auf, das Geld zurückzuzahlen. Dieser erklärte ihr, das sei problemlos möglich; sie müsse das Geld nur anlegen und käme anschließend jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen an die komplette Summe. Tatsächlich handelte es sich bei der vom Angeklagten Z als erforderlich bezeichneten Geldanlage um das Nachrangdarlehen zugunsten der Firma P, dessen Vertragsbedingungen weder eine Kündigungsmöglichkeit noch eine vorzeitige Auszahlung der Darlehenssumme vorsahen, wie dem Angeklagten bekannt war. In der Annahme, so an ihr Geld zu gelangen, unterschrieb die Zeugin FB2 Mitte Oktober 2017 einen Zeichnungsschein der Firma P, der nachträglich vom Angeklagten Z auf den 21.09.2017 zurückdatiert wurde. Für die Einzahlung der Darlehenssumme sollte der Lebensversicherungsvertrag der Zeugin bei der W Versicherung durch den Angeklagten U gekündigt werden.

236

Nachdem die Zeugin den Zeichnungsschein unterschrieben hatte, teilte der Angeklagte Z der A Versicherung am 17.10.2017 mit, dass die Kündigung zurückgenommen werde. Daraufhin bestätigte die A Versicherung mit Schreiben vom 20.10.2017, dass der Vertrag unverändert fortgeführt werde. Am 07.11.2017 kündigte der Angeklagte U die Versicherung des Zeugen FB1 erneut zum nächstmöglichen Termin und bat um sofortige Auszahlung des Saldos auf sein Konto bei der Bank Z. Hierauf reagierte die A Versicherung nicht mehr, weswegen der Angeklagte U unter dem 16.11.2017 nachfragte, ob der Vertrag nunmehr aus Kulanzgründen zum 01.12.2017 beendet werden könne. Auch hierauf erfolgte seitens der A Versicherung keine Reaktion.

237

Unter dem 18.10.2017 hatte der gesondert verfolgte V eine „Risikoübernahmeerklärung“ aufgesetzt, durch welche die Firma P das Risiko der Berufsunfähigkeit aus dem Vertrag der A Versicherung für den Zeugen FB1 in der vereinbarten Höhe bis zum Ende der Vertragslaufzeit übernehmen wollte. Tatsächlich wäre die Firma P nicht in der Lage gewesen, Versicherungsleistungen im Falle des Risikoeintritts zu erbringen, weil sie über unzureichende liquide Mittel verfügte und auch keine Rücklagen gebildet hatte.

238

Am 17.10.2017 kündigte die Zeugin FB2 das Nachrangdarlehen bei der Firma P. Mit E-Mail vom 20.11.2017 teilte ihr der gesondert Verfolgte V mit, dass die Kündigungsbestätigung bereits per Post an sie unterwegs sei und das Geld im Januar 2018 ausgezahlt werde. Zahlungen blieben jedoch aus. Am 03.04.2018 erwirkte die Zeugin ein Versäumnisurteil gegen die Firma P vor dem Landgericht K, durch welches diese zur Zahlung von 18.629,15 € verurteilt wurde. Nachdem einige Teilbeträge beigetrieben werden konnten, steht heute noch eine Restforderung von 7.616,50 € aus.

239

Am 19.12.2017 übersandte der gesondert verfolgte V dem Angeklagten U eine E-Mail folgenden Inhalts:

240

„Moin,

241

ich konnte gerade nicht sprechen, da mir Z gegenüber sitzt.

242

Hier eine kurze Aufstellung der offenen Posten die brennen:

243

Rechnung U: ca. 7.000 € (abgetreten)

244

Bank W: 2.336 (Anzeige)

245

Bank S: 4.300 € (Kündigung)

246

Bank K: 936 € (Kündigung)

247

Leasingrate: 676 € (Kündigung)

248

Krankenkasse: 3.467 € (EA)

249

Miete : 676 € (Kündigung)

250

Inkassoverfahren Versäumnisurteil: 2.588 €

251

Rückstand Ratenzahlung (FondsFinanz) 3.750 € (nicht berücksichtigt)

252

Insgesamt: 14.969 € (ohne U)

253

Ausstehende Provisionen EA: 2.155 € (nicht berücksichtigt)

254

Zur Verfügung stehen mir 5.880 €. Also eine Unterdeckung von 9.0898 € für die laufende Woche. Ich habe also die Wahl zwischen Pest und Colera, also die Wohnung zu verlieren, oder angezeigt zu werden.“

255

19. (Fallakte 12, ZB)

256

Das Verfahren ist im Hinblick auf diesen Fall gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.

257

20. (Fallakte 5, TB)

258

Nach vorangegangener telefonischer Terminabstimmung suchte der Angeklagte Z die Zeugen TB Anfang Oktober 2017 zu Hause auf. Nach Auskunft des Angeklagten Z sollte dieser Termin dazu dienen, die Versicherungsverträge der Zeugen TB zu „optimieren“. Im ersten Gespräch stellte er den Zeugen seine Arbeit vor. Die „Optimierung“ der Versicherungsverträge sollte darin bestehen, bessere Leistungen bei gleicher Prämienhöhe oder gleiche Leistungen bei niedrigeren Prämien zu erhalten. Zum Abschluss des Gesprächs vereinbarten die Zeugen mit dem Angeklagten einen weiteren Termin, der vermutlich am 18.10.2017 stattfand und in dem nichts Abweichendes besprochen oder vereinbart wurde. Gegen Ende dieses zweiten Termins ließ sich der Angeklagte Z Blankovollmachten zu Gunsten des Angeklagten U von den Zeugen unterzeichnen, zudem eine Maklervollmacht, einen Maklervertrag und drei Zeichnungsscheine, welche die beiden Riesterrentenverträge der Zeugen bei der I Versicherung und den Lebensversicherungsvertrag des Zeugen TB1 bei der C Versicherung als für die Einzahlung aufzulösende Kapitalanlage vorsahen. Zudem nahm der Angeklagte Z die Versicherungsunterlagen der Zeugen mit. Entsprechend seinen – wahrheitswidrigen – Angaben gingen die Zeugen hierbei davon aus, dass der Angeklagte die von ihnen unterschriebenen Dokumente sowie die Versicherungsscheine benötigte, um ihre Versicherungsverträge nach seinen Angaben optimieren zu können. Von einer Kündigung der Versicherungsverträge, mit der die Zeugen nicht einverstanden waren, oder einer möglichen Neuanlage von Geldern war zwischen den Zeugen und dem Angeklagten Z zu keinem Zeitpunkt die Rede.

259

Absprachegemäß sollte der Angeklagte Z zunächst seine Arbeit aufnehmen und den Zeugen anschließend die möglichen Optionen vorstellen. Nach dem zweiten Termin mit den Zeugen übergab der Angeklagte Z die von ihnen unterzeichneten Schriftstücke sowie die Originalpolicen ihrer Versicherungen – zwei Riesterrentenverträge bei der I Versicherung, eine Lebensversicherung bei der C Versicherung –, die er ihren Unterlagen entnommen hatte, an den gesondert verfolgten V, welcher sie an den Angeklagten U weitergab. Dieser kündigte unter dem 20.10.2017 beide Riesterrentenverträge der Zeugen bei der I Versicherung sowie unter dem 15.12.2017 die Lebensversicherung des Zeugen TB1 bei der C Versicherung, wobei er jeweils eine von den Zeugen blanko unterschriebene und von der Zeugin MA vervollständigte Vollmacht zu seinen Gunsten beifügte.

260

Beide Versicherungsunternehmen akzeptierten die Kündigungen. Die I Versicherung überwies Rückkaufswerte in Höhe von 1.586,87 € und 4.173,38 €, die am 01.12.2017 und 15.12.2017 beim Angeklagten U eingingen. Die C Versicherung überwies 1.323,92 € an den Angeklagten U, auf dessen Konto sie am 02.02.2018 eingingen. Der Angeklagte U überwies diese drei Beträge in voller Höhe an die Firma P, und zwar am 04.12.2017, 15.12.2017 und 05.02.2018.

261

21. (Fallakte 24, OB)

262

Im Herbst 2017, und zwar vor dem 09.10.2017, rief der Angeklagte Z den Zeugen OB1 an und fragte, ob dieser private Versicherungen besäße, man könne dort „Zahlungen zurückbekommen“. Nachdem der Zeuge diese Frage bejaht hatte, vereinbarte er mit dem Angeklagten Z einen Gesprächstermin, der spätestens am 09.10.2017 stattfand. An diesem Tag suchte der Angeklagte Z den Zeugen zu Hause auf und erklärte nach kurzer Einsichtnahme in die vom Zeugen überreichten Versicherungsunterlagen wahrheitswidrig, dass man bei diesen Verträgen auf jeden Fall Bearbeitungs- und/oder Verwaltungsgebühren zurückerhalten könne. Der Zeuge vereinbarte einen zweiten Termin mit dem Angeklagten Z für den 23.10.2017, an dem nunmehr auch die Ehefrau des Zeugen, die Zeugin OB2, teilnahm. In dem Gespräch ging es noch immer ausschließlich um die mögliche Rückforderung von Gebühren. Der Angeklagte Z teilte den Zeugen mit, bei welchen Verträgen eine solche Rückforderung angeblich möglich sei. An diesem Tag unterschrieben die Zeugen einen Maklervertrag mit der Firma S, eine Maklervollmacht zu deren Gunsten, Blankovollmachten zu Gunsten des Angeklagten U sowie insgesamt drei Zeichnungsscheine der Firma P. Die beiden von der Zeugin OB2 unterschriebenen Zeichnungsscheine sahen die Variante „P...a“ mit einer Laufzeit von drei bzw. zwölf Jahren und den Riesterrentenvertrag der Zeugin bei der I Versicherung sowie ihren Bausparvertrag bei der H Versicherung als Kapitalanlagen, die für die Gewährung des Nachrangdarlehens aufgelöst werden sollten, vor. Der vom Zeugen OB1 unterschriebene Zeichnungsschein sah den „P...a“ mit einer Laufzeit von zwölf Jahren sowie als aufzulösende Kapitalanlagen die Lebensversicherungen des Zeugen bei der N Versicherung und der D Versicherung vor. Die Zeugen wollten jedoch weder ihre Verträge kündigen, noch wollten sie Geld neu anlegen. Über beide Themen war in den Gesprächen mit dem Angeklagten Z nicht gesprochen worden; die Zeugen gingen bei Unterschriftsleistung davon aus, dass der Angeklagte diese Unterlagen benötigte, um die Gebührenrückforderung durchsetzen zu können.

263

Neben diesen unterschriebenen Dokumenten nahm der Angeklagte Z am Ende des Besuches mehrere Ordner mit Versicherungsunterlagen von den Zeugen mit, unter denen sich auch die Originalpolicen der oben erwähnten Versicherungs- bzw. Bausparverträge befanden. Diese Originalpolicen sowie die von den Zeugen unterzeichneten Schriftstücke gab der Angeklagte Z sodann an den gesondert verfolgten V weiter, der sie an den Angeklagten U weiterleitete.

264

Der Angeklagte U kündigte sodann am 27.10.2017 den Versicherungsvertrag der Zeugin OB2 bei der I Versicherung und am 09.11.2017 den Bausparvertrag der Zeugin bei der H Versicherung, wobei er die von den Zeugen OB blanko unterschriebenen und anschließend von der Zeugin MA vervollständigten Vollmachten zu seinen Gunsten beifügte. Allerdings war, um den Bausparvertrag der Zeugin auflösen zu können, noch eine Erklärung der Zeugin erforderlich, dass sie mit der sofortigen Auszahlung des Bausparguthabens – unter Abzug von 3 % der Guthabensumme – einverstanden ist. Die entsprechende Unterschrift holte sich der Angeklagte Z am 22.11.2017 persönlich im Friseursalon der Zeugin ab. Allerdings erläuterte er der Zeugin vor deren Unterschriftsleistung nicht, was sie unterschrieb, sondern erklärte lediglich, dass er noch eine Unterschrift brauche. In der Annahme, dass diese erforderlich sei, damit der Angeklagte Z die besprochene Gebührenrückforderung weiterbearbeiten kann, unterzeichnete sie sodann das ihr vorgelegte Dokument. Der Angeklagte Z gab das unterschriebene Formular anschließend an den gesondert verfolgten V weiter, der es am 22.11.2017 um 12:33 Uhr per Email mit dem Betreff „OB“ an den Angeklagten U verschickte und folgenden Begleittext einfügte:

265

„Hallo U,

266

Z war bei der oben genannten Kunden zwecks Formular für die sofortige Auszahlung (siehe Anhang).

267

Könntest du das bitte dort hinfaxen. Die Faxnummer ist auf dem Formular. Vielleicht wäre es sinnvoll das mit einem Begleitschreiben zu faxen, damit das Geld auch zu dir kommt und nicht zum Kunden.

268

Gruß

269

V“

270

Der Angeklagte U leitete dieses Schreiben von der Zeugin OB2 sodann an die H Versicherung weiter, die das Bausparguthaben in Höhe von 5.479,65 € am 28.11.2017 auf sein Konto bei der Bank Z überwies. Zudem zahlte die I Versicherung am 15.12.2017 die Versicherungsleistung in Höhe von 1.709,02 € auf das Konto des Angeklagten U. Auch die D Versicherung, bei welcher der Angeklagte U den Vertrag des Zeugen OB1 gekündigt hatte, überwies die Versicherungsleistung auf sein Konto, und zwar 4.217,66 € am 29.11.2017. Der Angeklagte U überwies die Gelder jeweils noch am Tag ihres Eingangs an die Firma P weiter.

271

Die vom Angeklagten U ebenfalls ausgesprochene Kündigung des Lebensversicherungsvertrages des Zeugen OB1 bei der N Versicherung konnte von diesem noch gestoppt werden, nachdem er von der Kündigung der anderen Verträge erfahren hatte; zu einer Auszahlung kam es nicht. Als die Zeugen den Angeklagten Z auf die nicht abgesprochene Kündigung der Verträge ansprach, gab dieser die – unzutreffende – Antwort, dass die Kündigung in Ordnung sei, da ja alles so besprochen worden sei. Tatsächlich war über eine Kündigung, wie oben erwähnt, zu keinem Zeitpunkt gesprochen worden. Im Anschluss an das Gespräch übersandte er den Zeugen eine Anlagebescheinigung der Firma P über einen Betrag von 5.479,65 €.

272

Von dem Schaden, den die Zeugin OB2 erlitten hatte, wurde ein Betrag von 5.479,65 € von der H Versicherung ausgeglichen.

273

Mit Antragseingang am 29.12.2017 beantragte die Zeugin OB2 beim Landgericht R den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Angeklagten U, mit der diesem untersagt werden sollte, für sie tätig zu werden, insbesondere in ihrem Namen Versicherungsverträge zu kündigen, Gelder entgegenzunehmen und an Dritte weiterzuleiten. Zudem sollte er sämtliche Vollmachtsurkunden, die von ihr unterzeichnet waren, an sie herausgeben. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung in dieser Sache, die am 16.01.2018 stattfand, besprachen sich der Angeklagte U sowie der Angeklagte Z und der gesondert verfolgte V, welche U an diesem Tag als präsente Zeugen zum Verhandlungstermin begleitet hatten, in einem nahegelegenen Café über das weitere Vorgehen. Der Angeklagte U war unzufrieden damit, dass er aus seiner Sicht zu häufig Kontakt mit verärgerten Kunden hatte. Grund hierfür war, dass die Kunden – wenn sie nach dem Verbleib ihres Geldes forschten – zumeist mitgeteilt bekamen, dass das Geld auf ein Konto des Angeklagten U überwiesen worden war, was ihn zum ersten Ansprechpartner machte. Diese für ihn unbefriedigende Situation sollte geändert werden; gleichzeitig wollte der Angeklagte U das Risiko strafrechtlicher Verfolgung für sich verringern. Zu diesem Zweck kamen die Angeklagten und V an diesem Tag überein, die Kunden künftig eine Abtretungserklärung unterschreiben zu lassen, mit der sie die Ansprüche aus ihren Versicherungsverträgen an die Firma P abtreten. Auch die Zeichnungsscheine, in denen der Angeklagte U namentlich erwähnt und zur Kündigung ermächtigt wird, sollten nicht mehr verwendet werden. Auf diese Weise konnte U die Kündigung der Versicherungsverträge in Namen der Firma P aussprechen und trat nicht mehr für die Kunden auf. Der gesondert verfolgte V entwarf in Abstimmung mit dem Angeklagten U sodann eine Abtretungserklärung, die den folgenden Inhalt hatte:

274

„Abtretungserklärung

275

Hiermit zeige ich

276

Vorname:

277

Nachname:

278

Geb.

279

Adresse:

280

an, dass ich sämtliche Rechte und Ansprüche, in der Gegenwart und Zukunft, aus meiner Lebensversicherung bei der

281

Gesellschaft:

282

Adresse:

283

Versicherungsnummer:

284

unwiderruflich und in vollem Umfang abgetreten habe. Dazu zählen außerdem darin eingeschlossene Zusatzversicherungen. Abgetreten wurde an die:

285

Name: Firma P

286

Adresse: M-Straße ### in K.“

287

Darunter schlossen sich zwei Unterschriftsfelder an, die mit „Name und Unterschrift des Versicherungsnehmers“ und „Name und Unterschrift des Abtretungsgläubigers“ beschriftet waren. Mit dem Angeklagten Z wurde vereinbart, dass dieses Formular künftig verwendet werden sollte. Der gesondert verfolgte EA sollte von V entsprechend informiert werden.

288

22. (Fallakte 21, IB)

289

Das Verfahren ist im Hinblick auf diesen Fall gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.

290

23. (Fallakte 27, SB)

291

Nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung suchte der Angeklagte Z die Zeugen SB am 11.10.2017 an deren Wohnanschrift auf. Nachdem sie über die Versicherungen der Zeugen gesprochen hatten, meinte der Angeklagte Z, dass die von den Zeugen abgeschlossenen Lebensversicherungen – vier bei der E Versicherung, zwei bei der Z Versicherung – nicht genug Rendite brächten. Er schlug vor, diese Verträge zu kündigen und die Versicherungsleistungen in eine Geldanlage bei der Firma P zu investieren. Die Zeugen, die für den Fall höherer Zinserträge auch mit einer Kündigung ihrer Versicherungsverträge einverstanden waren, unterschrieben daraufhin einen Versicherungsmaklervertrag mit der Firma S, eine Maklervollmacht zu deren Gunsten, mehrere Blankovollmachten für den Angeklagten U sowie insgesamt drei Zeichnungsscheine der Firma P. Als Darlehensvariante wurde darin das Produkt „P ...a“ bei einer Laufzeit von zwölf Jahren vereinbart. Die Einzahlung sollte aus den vier Versicherungsverträgen, die der Zeuge SB1 bei der E Versicherung unterhielt, sowie den beiden Versicherungsverträgen der Zeugin SB2 bei der Z Versicherung erfolgen. Eine Aufklärung darüber, um welche Art Geldanlage es sich handelt, hatte der Angeklagte Z nicht vorgenommen; ebenso wenig hatte er die Zeugen über die mit der gewählten Anlageform – Nachrangdarlehen – verbundenen Risiken aufgeklärt. Wenn die Zeugen SB gewusst hätten, dass es sich bei der Geldanlage um ein Nachrangdarlehen zu Gunsten der Firma P handelt, hätte er diese nicht abgeschlossen. Auf die Vollmacht für den Angeklagten U angesprochen erklärte der Angeklagte Z, dass dieser die Abwicklung übernehme.

292

Nach dem Gespräch übergab der Angeklagte Z die von den Zeugen unterzeichneten Unterlagen sowie die insgesamt sechs Originalpolicen für die Versicherungsverträge des Zeugen dem gesondert verfolgten V, der sie anschließend an den Angeklagten U weiterleitete. Dieser kündigte unter dem 28.11.2017 vier Verträge des Zeugen SB1 bei der E Versicherung sowie weitere zwei Verträge bei der Z Versicherung, wobei er die vom Zeugen blanko unterschriebene und vom Angeklagten Z später vervollständigte Vollmacht zu seinen Gunsten sowie den zugehörigen Originalversicherungsschein, welche die Zeugen dem Angeklagten Z ausgehändigt hatten, beifügte. Die E Versicherung zahlte am 12.01.2018 Beträge in Höhe von 2.538,92 €, 1.637,77 €, 1.638,33 € und 3.448,65 € auf das Konto des Angeklagten U bei der Bank Z ein. Die Z Versicherung überwies ihm am 18.01.2018 Beträge von 808,83 € und 3.320,67 €. Der Angeklagte U überwies diese Gelder am 16.01. und 25.01.2018 in voller Höhe an die Firma P.

293

Als die Zeugen SB im November 2019 Geld für eine Renovierung benötigten, kontaktierten sie deswegen den Angeklagten Z, der ihnen zu der Geldanlage – wahrheitswidrig – mitgeteilt hatte, dass sie jederzeit an ihr Geld kämen. Die in der Folgezeit vereinbarten Termine mit den Zeugen, in welchen er die Angelegenheit besprechen wollte, sagte der Angeklagte jedoch kurzfristig mit wechselnder Begründung (Arztbesuch, Erkrankung) ab. Im März 2020 wandten sich die Zeugen deshalb an den gesondert verfolgten V, dessen Namen sie den ihnen übersandten „Anlagebescheinigungen“ der Firma P entnommen hatten. Diesem setzten sie eine Zahlungsfrist bis zum 25.03.2020, die jedoch fruchtlos verstrich.

294

24. (Fallakte 43, NB)

295

Anfang Dezember 2017 erhielt der Zeuge NB einen Anruf des Angeklagten Z. Dieser gab an, die Lebensversicherung des Zeugen überprüfen und ggfls. optimieren zu wollen. Nach entsprechender Terminvereinbarung suchte der Angeklagte Z den Zeugen NB am 20.12.2017 zuhause auf und sah die Unterlagen der Lebensversicherung, die der Zeuge bei der L Versicherung abgeschlossen hatte, durch. Anschließend teilte er dem Zeugen mit, dass diese Versicherung zu wenig Gewinn abwerfe. Er riet ihm, die Versicherung zu kündigen und das Geld neu anzulegen, wobei er dem Zeugen weder die Art der Geldanlage (Nachrangdarlehen), noch den Vertragspartner (Firma P) und das hohe Verlustrisiko erläuterte. Der Zeuge ging aufgrund der Schilderungen des Angeklagten Z davon aus, dass sein Geld in einer anderen, aber ähnlich sicheren Anlageform wie bisher bei der L Versicherung angelegt wird. Er unterschrieb die vom Angeklagten Z präsentierten Formulare, damit dieser das Erforderliche in die Wege leiten konnte. Er unterzeichnete einen Maklervertrag mit der Firma S, eine Maklervollmacht zu deren Gunsten sowie eine Blankovollmacht für den Angeklagten U. Zudem unterschrieb er einen Zeichnungsschein der Firma P, der die Produktvariante „P ...a“ bei zwölf Jahren Laufzeit und die Lebensversicherung des Zeugen bei der L Versicherung als aufzulösende Kapitalanlage vorsah. Zudem gestattete er dem Angeklagten Z, die Unterlagen der Lebensversicherung, unter denen sich auch die Originalpolice befand, mitzunehmen.

296

Die vom Zeugen unterschriebenen Unterlagen sowie die Originalpolice seiner Lebensversicherung übergab der Angeklagte Z im Anschluss an den Termin dem gesondert Verfolgten V, der die Anwaltsvollmacht und die Versicherungspolice an den Angeklagten U weiterleitete. Dieser kündigte unter dem 09.01.2018 die Lebensversicherung des Zeugen NB bei der L Versicherung und bat um Auszahlung der Versicherungsleistung auf sein Konto. Die L Versicherung überwies daraufhin am 02.03.2018 24.873,05 € auf das Konto des Angeklagten U bei der Bank. Noch am gleichen Tag überwies der Angeklagte U diesen Betrag auf das Konto der Firma P bei der Bank F.

297

25. (PB, Fallakten 32, 33 und 42)

298

Gegen Ende des Jahres 2017 erhielten die Zeugen PB den Anruf einer Büromitarbeiterin der Firma P, die nachfragte, ob ein Außendienstmitarbeiter die Zeugen aufsuchen und ihre Versicherungen prüfen dürfte. Die Zeugen waren hiermit einverstanden, so dass der Angeklagte Z sie im Januar 2018 zuhause aufsuchte. Er sah sich dort die Versicherungsunterlagen der Zeugen an und erklärte ihnen, dass er die Verträge prüfen und ihnen eventuell bessere, unverbindliche Angebote unterbreiten werde. Zugleich wurde ein Folgetermin für den 26.01.2018 vereinbart. In diesem zweiten Termin präsentierte der Angeklagte Z den Zeugen sodann den Vorschlag, die bestehenden vier Rentenversicherungsverträge bei der O Versicherung – drei Verträge des Zeugen PB1, einen der Zeugin – zu kündigen und das freiwerdende Geld bei der Firma P anzulegen. Dabei erläuterte er nicht, um welche Geldanlage es sich handelte, und fragte auch nicht nach, ob die Zeugen bereit wären, ein so hohes Verlustrisiko einzugehen.

299

Die Zeugen unterschrieben an diesem Tag neben einem Maklervertrag mit der Firma S und einer Maklervollmacht auch jeweils einen Zeichnungsschein der Firma P. Darin waren die vier Rentenversicherungsverträge der Zeugen als aufzulösende Kapitalanlage vorgesehen. Zudem händigten sie dem Angeklagten Z auf dessen Drängen hin die zugehörigen Originalpolicen aus. Schließlich unterschrieben die Zeugen Abtretungserklärungen in der oben (Fall 21; OB) näher beschriebenen Form, durch welche sie sämtliche Rechte und Ansprüche aus ihren Rentenversicherungen an die Firma P abtraten, was ihnen aber tatsächlich nicht bewusst war.

300

Die von den Zeugen unterschriebenen Formulare sowie die Versicherungsscheine gab der Angeklagte Z nach dem Termin an den gesondert verfolgten V weiter. Dieser übergab die Originalpolicen sowie eine von ihm selbst als Geschäftsführer der Firma P unterzeichnete Vollmacht für den Angeklagten U an diesen. Der Angeklagte U nutzte diese Vollmacht, um im Namen der Firma P die Rentenversicherungsverträge der Zeugen bei der O Versicherung mit Schreiben vom 16.02.2018 zu kündigen. Eine Durchschrift seiner Kündigungsschreiben übersandte er zur Kenntnisnahme an den gesondert verfolgten V. Die O Versicherung überwies daraufhin am 13. April 2018 die Versicherungsleistungen aus sämtlichen vier Verträgen auf das Konto des Angeklagten U bei der Bank B, wobei es sich um Beträge von 12.108,21 €, 4.416,25 €, 4.416,25 € und 8.797,61 € handelte.

301

Darüber hinaus hatte der Zeuge PB1 einen Riesterrentenvertrag abgeschlossen, für den bei der P Versicherung ein Wertpapierdepot geführt wurde. Obwohl von diesem Vertrag in den Gesprächen mit dem Angeklagten Z keine Rede war und der Zeuge PB1 mit einer Depotauflösung auch nicht einverstanden gewesen wäre, ließ sich der Angeklagte Z vom Zeugen einen „Auftrag zur Depotauflösung“ unterschreiben. Als Konto, auf welches das Guthaben ausgezahlt werden sollte, war das Konto des Angeklagten U bei der Bank B eingetragen. Nach der Unterzeichnung dieses Auftrags durch den Zeugen wurde das Schreiben an die P Versicherung übermittelt, wobei sich nicht mehr feststellen ließ, ob dies durch den Angeklagten Z oder durch den gesondert verfolgten V erfolgte. Die P Versicherung überwies diesem Auftrag entsprechend 10.504,- € aus dem Wertpapierdepot des Zeugen auf das Konto des Angeklagten U bei der Bank B, wo der Betrag am 20.08.2018 einging. Noch am gleichen Tag leitete der Angeklagte U 7.504,- € hiervon an die Firma P weiter; 3.000,- € überwies er auf ein eigenes Konto. Die von der O Versicherung erhaltenen Beträge überwies der Angeklagte U in voller Höhe an die Firma P.

302

Als die Zeugen den Angeklagten Z später fragten, ob sie noch Unterlagen zu der neuen Geldanlage bekämen, erhielten sie von diesem vier „Anlagebescheinigungen“ der Firma P und Kontoauszüge, die ihnen Auskunft über die Wertentwicklung ihrer Anlagen geben sollten. Diese Kontoauszüge wurden mit Hilfe eines Computerprogramms erstellt und sollten in erster Linie dazu dienen, die Kunden zu beruhigen, indem ihnen ein überdurchschnittlicher Wertzuwachs ihrer Anlage präsentiert wurde. Tatsächlich wurden die Kundengelder gar nicht – auch nicht teilweise – dazu verwendet, Gewinne zu erwirtschaften.

303

26. (Fallakte 107, QB)

304

Im Jahre 2015 gewährte der Zeuge QB, vermittelt durch den gesondert Verfolgten EA, der Firma N ein Nachrangdarlehen, wozu er die Versicherungsleistung einer zu diesem Zweck gekündigten Lebensversicherung aufwandte. EA hatte dem Zeugen damals erklärt, dass sich dadurch mehr Zinsen erwirtschaften ließen, klärte ihn allerdings nicht über das hohe Risiko dieser Anlageform auf.

305

Im Jahre 2018 suchte der gesondert Verfolgte EA den Zeugen QB erneut zuhause auf. Er empfahl ihm, das Geld von der Firma N zur Firma P zu transferieren, wodurch sich eine höhere Rendite erzielen ließe. Der Zeuge unterschrieb zu diesem Zweck am 31.01.2018 zwei Zeichnungsscheine der Firma P, und zwar einmal für das Produkt „P ...a“ mit einer Laufzeit von 12 Jahren sowie den „P ...c“ mit einer Laufzeit von ebenfalls 12 Jahren und einer monatlichen Sparrate von 50,- €, wodurch er der Firma P Nachrangdarlehen gewährte. Über die Risiken, die mit dieser Art der Geldanlage verbunden waren, wurde der Zeuge auch dieses Mal nicht aufgeklärt. Zudem unterschrieb der Zeuge QB eine Vollmacht für den Angeklagten U.

306

Diese Vollmacht nutzte der Angeklagte U dazu, die Firma N am 15.03.2018 anzuschreiben, den zwischen der Firma N und dem Zeugen QB geschlossenen Vertrag fristlos zu kündigen und die Auszahlung des Geldes auf sein Konto bei der Bank B zu verlangen. Nachdem innerhalb der gesetzten Frist keine Zahlung eingegangen war, beantragte der Angeklagte U für den Zeugen QB unter dem 16.04.2018 beim Amtsgericht Hagen den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Firma N. Daraufhin zahlte die Firma N am 30.04.2018 einen Betrag von 10.417,71 € an den Angeklagten U aus, der dieses Geld in voller Höhe am 03.05.2018 an die Firma P überwies.

307

27. (Fallakte 2, YB)

308

Im Frühjahr 2018, wahrscheinlich am 01.02.2018, suchte der Angeklagte Z den Zeugen YB nach vorheriger telefonischer Terminabsprache zuhause auf. Auf Bitte des Angeklagten legte der Zeuge ihm die Unterlagen seiner Lebensversicherung, die er damals bei der (...) Versicherung unterhielt, vor. Der Angeklagte Z sagte dem Zeugen, dass er diese Versicherung gerne durchsehen und prüfen würde, ob sich bessere Renditemöglichkeiten für den Zeugen ergeben. Zu diesem Zweck würde er die Police gern mitnehmen, womit der Zeuge einverstanden war.

309

Einige Zeit später meldete sich der Angeklagte telefonisch beim Zeugen YB und teilte diesem mit, dass sich eine Neuanlage für den Zeugen lohnen würde, weil er auf diese Weise 2.000,- € bis 3.000,- € mehr Rendite erzielen könne. Dafür sei es jedoch erforderlich, so der Angeklagte, dass der Zeuge Vollmachten unterschreibe. Deswegen suchte der Angeklagte Z den Zeugen erneut zuhause auf. Der Zeuge – bei dem es sich um einen Legastheniker handelt – wollte sich die Unterlagen, die ihm der Angeklagte Z zur Unterschrift vorlegte, zunächst genau durchlesen. Dies unterband der Angeklagte Z jedoch dadurch, dass er sagte, dass er nur wenig Zeit habe und der Zeuge YB die Formulare bedenkenlos unterzeichnen könne. Daraufhin unterschrieb der Zeuge YB – der weder seinen Lebensversicherungsvertrag kündigen noch die Ansprüche daraus abtreten wollte – eine Vollmacht zugunsten des Angeklagten U, eine Abtretungserklärung zugunsten der Firma P, eine Maklervollmacht, einen Versicherungsmaklervertrag sowie einen Zeichnungsschein. Über eine Kündigung von Verträgen oder eine Neuanlage bei der Firma P war in den Gesprächen zwischen dem Angeklagten Z ebenso wenig gesprochen worden wie über eine Abtretung von Ansprüchen an die Firma P. Bei umfassender Aufklärung hätte der Zeuge von einer solchen Anlageform auch Abstand genommen, weil es ihm auf eine sichere Geldanlage – vergleichbar mit seiner bis dahin bestehenden Lebensversicherung – ankam.

310

Die vom Zeugen unterschriebenen Unterlagen reichte der Angeklagte Z gemeinsam mit dem Versicherungsschein, den ihm der Zeuge ausgehändigt hatte, beim gesondert Verfolgten V ein. Dieser gab den Versicherungsschein, die Abtretungserklärung sowie eine Vollmacht der Firma P für den Angeklagten U an diesen weiter. Mit Schreiben vom 08.02.2018 kündigte der Angeklagte U daraufhin im Namen der Firma P die Lebensversicherung des Zeugen YB bei der (...) Versicherung. Er bat um Auszahlung der Versicherungsleistung auf sein Konto. Am 28. Februar 2018 überwies die (...) Versicherung daraufhin einen Betrag von 36.892,96 € auf das Konto des Angeklagten U bei der Bank B. Noch am gleichen Tag überwies U den Betrag in voller Höhe an die Firma P weiter.

311

Am 06.03.2018 erstattete der Zeuge YB Strafanzeige bei der Polizei. Er war misstrauisch geworden, nachdem die (...) Versicherung ihm einige Tage zuvor eine Durchschrift der Kündigungsbestätigung, welche an den Angeklagten U gerichtet war, zur Kenntnis hatte zukommen lassen. Als er den Angeklagten Z daraufhin anschrieb und äußerte, dass er seine Lebensversicherung nicht habe kündigen wollen, erhielt er keine Antwort.

312

Schon vor der Anzeigeerstattung hatte der Zeuge einen Folgetermin mit dem Angeklagten Z für den 09.03.2018 gegen 09:15 Uhr vereinbart. Als der Angeklagte zu diesem Termin beim Zeugen YB erschien, wurde er vorläufig festgenommen, erkennungsdienstlich behandelt und anschließend wieder entlassen.

313

28. (Fallakte 31, JB)Anfang 2018 suchte der Angeklagte Z den Zeugen JB an dessen Wohnanschrift auf. Er gab an, die Versicherungen des Zeugen „optimieren“, also mehr Leistungen bei gleicher Prämienhöhe erreichen zu wollen. Zu diesem Zweck wurde ein Gesprächstermin am 08.02.2018 vereinbart.

314

Zum vereinbarten Termin erschien der Angeklagte erneut beim Zeugen und teilte diesem nach Durchsicht der Versicherungsunterlagen mit, dass man bei der Lebensversicherung, die der Zeuge bei der V Versicherung unterhielt, mehr herausholen könne. Der Zeuge JB war hieran grundsätzlich interessiert und für den Fall einer höheren Rendite auch mit einer Kündigung seines Lebensversicherungsvertrages einverstanden, war gleichzeitig aber auch auf eine sichere Anlageform bedacht. Er wurde vom Angeklagten Z weder darüber aufgeklärt, dass die angedachte Geldanlage ein Nachrangdarlehen zu Gunsten der Firma P sei, noch darüber, dass ein Totalverlust der angelegten Gelder möglich ist.

315

Vom Zeugen ließ sich der Angeklagte Z eine Verlusterklärung (weil die Originalpolice der Lebensversicherung nicht auffindbar war), eine Maklervollmacht, einen Versicherungsmaklervertrag sowie zwei Zeichnungsscheine unterschreiben. Einer der Zeichnungsscheine sah das Produkt „P ...a“ mit einer Laufzeit von neun Jahren vor, wobei eine Einmalzahlung durch die aufzulösende Lebensversicherung sowie die Kündigung dieses Versicherungsvertrages durch den Angeklagten U vorgesehen war. Der zweite Zeichnungsschein sah ebenfalls das Produkt „P ...a“ mit einer Laufzeit von neun Jahren vor, sollte aber – entgegen der vorgesehenen Zahlungsweise durch eine Einmalzahlung – mit monatlich 165,- € bespart werden, die vom Konto des Zeugen JB eingezogen werden sollten. Schließlich unterschrieb der Zeuge auch eine Abtretungserklärung, durch welche er die Ansprüche aus seiner Lebensversicherung an die Firma P abtrat, worüber sich der Zeuge tatsächlich aber nicht bewusst war. Der Angeklagte Z hatte dem Zeugen hierzu lediglich erklärt, dass dieses Schreiben der Abwicklung der Angelegenheit diene und seine Unterschrift erforderlich sei.

316

Nachdem der Angeklagte Z die vom Zeugen unterschriebenen Dokumente an den gesondert verfolgten V weitergegeben hatte, reichte dieser sie zusammen mit einer Vollmacht der Firma P an den Angeklagten U weiter. Dieser sprach am 16.02.2018 im Namen der Firma P die Kündigung des Versicherungsvertrages aus. Die V Versicherung überwies daraufhin am 09.04.2018 einen Betrag in Höhe von 19.166,93 € auf das Konto des Angeklagten U bei der Bank B. Noch am gleichen Tag leitete der Angeklagte U den Gesamtbetrag an die Firma P weiter. Darüber hinaus zog die Firma P in den folgenden Monaten insgesamt 17 mal 165,- €, insgesamt also 2.805,- €, vom Konto des Zeugen JB ein.

317

Der Zeuge JB erhielt vom Angeklagten Z auf Anforderung per E-Mail den Maklervertrag, die Maklervollmacht und die Verlusterklärung als pdf-Dokument übersandt. Die Abtretungserklärung und die beiden Zeichnungsscheine übersandte der Angeklagte nicht.

318

29. (Fallakte 89, CB)

319

Nach vorheriger telefonischer Terminabsprache suchte der Angeklagte Z den Zeugen CB im Februar 2018 zu Hause auf. Im Gespräch über die Lebensversicherung, die der Zeuge damals bei der O Versicherung abgeschlossen hatte, bemerkte der Angeklagte Z, dass man dieses Geld mit höherer Rendite anders anlegen könne. Beim zweiten Besuch des Angeklagten am 16.02.2018 war der Zeuge CB damit einverstanden, dass der Lebensversicherungsvertrag – unter Beteiligung eines Rechtsanwaltes, wie der Angeklagte Z ihm gesagt hatte – gekündigt und das frei werdende Geld neu angelegt wird. Aufgrund der wahrheitswidrigen Erklärungen des Angeklagten Z ging der Zeuge dabei davon aus, dass es sich bei der Neuanlage ebenfalls um eine Versicherung handelte. Er wusste nicht, dass er der Firma P mit seiner Unterschrift auf dem Zeichnungsschein ein Nachrangdarlehen gewährt und war vom Angeklagten Z auch nicht über die mit einer derartigen Geldanlage verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Ihm war an einer sicheren Geldanlage gelegen.

320

Der Zeuge CB unterschrieb am 16.02.2018 einen Versicherungsmaklervertrag mit der Firma S, eine Maklervollmacht zu deren Gunsten, eine Blankovollmacht für den Angeklagten U, eine Abtretungserklärung, die noch nicht ausgefüllt war, und einen Zeichnungsschein der Firma P. Dieser sah die Variante „P ...a“ mit zwölfjähriger Laufzeit vor; als Kapitalanlage, die zur Einzahlung der Darlehenssumme aufgelöst werden sollte, war die Lebensversicherung des Zeugen bei der O Versicherung eingetragen. Zudem war das Kästchen neben dem Text „Ich möchte, dass ein von der Firma P beauftragter Rechtsanwalt die oben genannte Kapitalanlage kündigt und den Rückerstattungsbetrag direkt an die Firma P transferieren lässt. Eine Auszahlung erfolgt demnach unmittelbar an die Firma P, m_Straße. ###-###, K.“ angekreuzt; diese Änderung auf dem Zeichnungsschein ging auf die im Januar 2018 verabredete Änderung zurück, sich die Ansprüche der Kunden gegen das Versicherungsunternehmen vor der Kündigung abtreten zu lassen, damit der Angeklagte U nicht mehr für die Kunden nach außen in Erscheinung tritt.

321

Die vom Zeugen unterzeichneten Dokumente gab der Angeklagte Z nach dem Termin zusammen mit der Originalpolice des Lebensversicherungsvertrages, die der Zeuge ihm überlassen hatte, an den gesondert verfolgten V weiter. Dieser ließ die Police sowie eine von ihm unterzeichnete Vollmacht dem Angeklagten U zukommen, der sodann am 23.02.2018 unter Anzeige der Abtretung die Lebensversicherung des Zeugen CB bei der O Versicherung im Namen der Firma P kündigte. Am 13.04.2018 überwies die O Versicherung daraufhin 16.167,29 € an den Angeklagten U, der diesen Betrag noch am gleichen Tag auf das Konto der Firma P bei der Bank F weiterüberwies.

322

Im Jahre 2019 nahm der Zeuge CB noch einmal Kontakt mit dem Angeklagten Z auf, weil er bis dahin noch keine Unterlagen über die neue Geldanlage erhalten hatte. Ihm wurden daraufhin Kontoauszüge für die Jahre 2018 und 2019 übersandt, welche die angebliche Entwicklung seiner Anlage dokumentieren sollten. Andere Unterlagen erhielt der Zeuge nicht.

323

Später zahlte die O Versicherung noch viermal eine Gewinnausschüttung aus, die aus der Versicherung des Zeugen CB resultierte. So zahlte sie am 17.07.2018 121,74 € und am 26.07.2019 weitere 91,86 € an den Angeklagten U aus, der dieses Geld behielt. Am 22.01.2020 überwies die O Versicherung 287,77 € und am 11.08.2020 weitere 71,94 € jeweils an die Firma P.

324

30. (Fallakte 30, VB)Zu Beginn des Jahres 2018 wurde der Zeuge VB vom gesondert verfolgten EA kontaktiert, der sich mit dem Zeugen über dessen Riesterrentenvertrag unterhalten wollte. Nach entsprechender Terminvereinbarung suchte EA den Zeugen zu Hause auf und erläuterte ihm, dass die Riesterrente nicht genug Gewinn abwerfe und das Geld erträglicher angelegt werden könne. Im zweiten Gesprächstermin, den der Zeuge mit EA vermutlich für den 28.02.2018 ausgemacht hatte, unterschrieb der Zeuge sodann unter anderem einen Versicherungsmaklervertrag mit der Firma S, eine Maklervollmacht zu deren Gunsten, eine Blankovollmacht für den Angeklagten U, eine Abtretungserklärung zu Gunsten der Firma P sowie zwei Zeichnungsscheine, und zwar über das Produkt „P ...a“ mit einer Laufzeit von 12 Jahren und einer Einmalzahlung sowie über das Produkt „P ...c“ mit ebenfalls 12 Jahren Laufzeit und einer Monatsrate von 50,- €. Aufgrund der Erklärungen des EA ging der Zeuge dabei davon aus, dass der Riesterrentenvertrag bei der Firma P zu verbesserten Konditionen weiterlaufe. Er war weder am Abschluss eines Nachrangdarlehens interessiert, dessen Risiken ihm nicht erläutert worden waren, noch mit einer Auszahlung der Versicherungssumme an die Firma P einverstanden.

325

EA erhielt vom Zeugen VB auch die Originalpolice zum Versicherungsvertrag, die er zusammen mit den vom Zeugen unterzeichneten Dokumenten an den gesondert verfolgten V weitergab. V reichte die Unterlagen – darunter die von ihm handschriftlich vervollständigte Vollmacht für den Angeklagten U, aber wahrscheinlich nicht die Abtretungserklärung – und die Police an den Angeklagten U weiter, der sodann mit Schreiben vom 07.03.2018 die Riesterrente des Zeugen VB bei der Q Versicherung in dessen Namen kündigte. Der üblichen Vorgehensweise entsprechend unterrichtete er den Zeugen dabei weder über die von ihm ausgesprochene Kündigung, noch leitete er die für den Zeugen bestimmte Kündigungsbestätigung der Q Versicherung vom 14.03.2018 an diesen weiter.

326

Nachdem der Angeklagte U auch die vom Zeugen unterzeichnete Abtretungserklärung erhalten hatte, zeigte er mit E-Mail vom 22.03.2018 bei der Q Versicherung an, dass er die Riesterrente für den Abtretungsempfänger, also die Firma P, gekündigt habe. Die Auszahlung solle auf sein Fremdgeldkonto bei der Bank B erfolgen. Der E-Mail fügte er einen Handelsregisterauszug der Firma P bei.

327

Am 03.04.2018 zahlte die Q Versicherung daraufhin 15.689,66 € an den Angeklagten U auf dessen Konto bei der Bank B aus. Noch am gleichen Tag überwies dieser den Betrag vollständig auf das Konto der Firma P bei der Bank F.

328

31. (Fallakte 35, WB)

329

Zu Beginn des Jahres 2018 nahm der Angeklagte Z telefonisch Kontakt zum Zeugen WB auf und erklärte diesem, dass er mehr Geld aus seiner Lebensversicherung bekommen könne. Dafür müsse er, der Zeuge, allerdings etwas unterschreiben. Der Angeklagte Z vereinbarte einen Gesprächstermin mit dem Zeugen für den 04.03.2018, zu dem er ihn zu Hause aufsuchte. Dort erklärte er dem Zeugen, dass dieser höhere Zinsen für sein Geld erhalten könne, wenn er das Geld aus der Lebensversicherung, die der Zeuge bei der Z Versicherung abgeschlossen hatte, bei der Firma P anlege. Dabei erläuterte der Angeklagte Z dem Zeugen aber weder die Anlageform (Nachrangdarlehen), noch klärte er ihn über die hohen Risiken einer solchen Anlage auf. Der Zeuge ging davon aus, dass die neue Anlage bei der Firma P ähnlich sicher sei wie seine Lebensversicherung und unterschrieb an diesem Tag eine Blankovollmacht für den Angeklagten U, eine Verlusterklärung, eine Maklervollmacht für die Firma S und einen Zeichnungsschein der Firma P. Als Produktvariante sah dieser Zeichnungsschein den „P ...a“ mit einer Laufzeit von sechs Jahren sowie der Lebensversicherung des Zeugen bei der Z Versicherung als zur Einzahlung aufzulösende Kapitalanlage vor. Schließlich unterschrieb der Zeuge auch eine Abtretungserklärung, mit welcher er die Ansprüche aus seiner Lebensversicherung an die Firma P abtrat, wobei offen geblieben ist, ob er sich dessen tatsächlich bewusst war.

330

Nachdem der Angeklagte Z die Unterlagen des Zeugen zusammen mit der Originalpolice der Lebensversicherung an V weitergegeben hatte, reichte dieser sie zusammen mit einer Vollmacht der Firma P beim Angeklagten U ein. Dieser kündigte mit Schreiben vom 07.03.2018 die Lebensversicherung unter Anzeige der Abtretung an die Firma P. Die Z Versicherung überwies daraufhin am 07.05.2018 die Versicherungsleistungen in Höhe von 12.163,- € auf das Konto des Angeklagten U bei der Bank B. Am nächsten Tag überwies der Angeklagte U den Betrag in voller Höhe an die Firma P.

331

Bei einem weiteren Besuch des Angeklagten Z am 15.05.2018 unterzeichnete der Zeuge einen zweiten Zeichnungsschein der Firma P, dieses Mal über das Produkt „P ...a“ mit einer Laufzeit von sechs Jahren und einer monatlichen Rate von 123,- €, die von dem Konto des Zeugen eingezogen werden sollte. Der Zeuge ging dabei davon aus, dass auch dieses Geld gewinnbringend, aber sicher angelegt wird; Einzelheiten der Geldanlage oder etwaige Risiken wurden bei diesem Termin ebenfalls nicht besprochen.

332

Die Z Versicherung überwies am 08.05.2018 die Versicherungsleistung in Höhe von 12.163,- € auf das Konto des Angeklagten U, der es am nächsten Tag auf das Konto der Firma P bei der Bank F überwies. Von Oktober 2018 bis Oktober 2019 zahlte der Zeuge WB monatlich 123,- €, mithin 1.599,- €, auf das Konto der Firma P bei der Bank J ein. Von Dezember 2019 bis September 2020 zog die Firma P sodann 123,- € ein, das heißt insgesamt 1.230,- €.

333

32. (Fallakte 36, UB)

334

Das Verfahren ist im Hinblick auf diesen Fall gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.

335

33. (Fallakte 39, EB)

336

Im Frühjahr 2018 nahm eine Büromitarbeiterin der Firma P Kontakt zu den Zeugen EB auf und erklärte diesen, dass es ein neues Urteil gebe, wonach man bestimmte Kosten von Versicherungsunternehmen zurückfordern könne. Die Frage, ob Interesse am Besuch eines Außendienstmitarbeiters und einer entsprechenden Prüfung der Versicherungsverträge bestehe, bejahte die Zeugin EB2. Nach Absprache eines Termins wurden die Zeugen sodann vom Angeklagten Z zu Hause aufgesucht.

337

In dem Gespräch ging es ausschließlich darum, Bearbeitungsgebühren von den Versicherungsunternehmen zurückzufordern, die man dann anschließend wieder in die Versicherung investieren könne. Zum Abschluss dieses ersten Termins, der vermutlich am 29.03.2018 stattfand, nahm der Angeklagte Z einen Ordner der Zeugen mit, in dem sich ihre Versicherungsunterlagen befanden. Der zweite Gesprächstermin fand am 25.04.2018 statt. Auch in diesem Termin ging es nur um eine Gebührenrückforderung von Versicherungsunternehmen. Der Angeklagte Z legte den Zeugen zahlreiche Dokumente vor, die diese in der Annahme unterschrieben, das sei erforderlich, um die vom Angeklagten erwähnten Gebühren zurückzuerhalten. Darunter waren ein Versicherungsmaklervertrag mit der Firma S, eine Maklervollmacht zu deren Gunsten, eine Abtretungserklärung zu Gunsten der Firma P, zwei Blankvollmachten zu Gunsten des Angeklagten U sowie mehrere Zeichnungsscheine der Firma P , die zur Zeit der Unterschriftsleistung bis auf Ort und Datum aber nicht ausgefüllt waren. Die Zeugen EB wollten ihre Versicherungsverträge auf keinen Fall kündigen oder abtreten; sie gingen davon aus, dass ihre Unterschriften erforderlich sind, damit der Angeklagte Z eventuelle Kostenrückforderungsansprüche prüfen kann.

338

Der Angeklagte Z ergänzte die unterschriebenen Zeichnungsscheine später um Namen, Geburtsdatum und Anschrift der Zeugen EB und kreuzte als Produktvariante „P ...a“ mit einer Laufzeit von 12 Jahren sowie das Kästchen „Einzahlung aus einer aufzulösenden Kapitalanlage“ an. In die nebenstehenden Felder fügte er beim Zeugen EB1 die Nummern dessen dreier Lebensversicherungsverträge bei der O Versicherung sowie seines Bausparvertrages bei der H Versicherung ein; bei der Zeugin EB2 trug er die Vertragsnummern ihrer Lebensversicherung bei der O Versicherung und der Rentenversicherung bei der S Versicherung ein. Die so vervollständigten Zeichnungsscheine sowie die von den Zeugen unterschriebenen Unterlagen gab der Angeklagte Z gemeinsam mit den Originalversicherungsscheinen, die er dem Versicherungsordner der Zeugen entnommen hatte, an den gesondert verfolgten V weiter. Dieser reichte die Unterlagen gemeinsam mit einer Vollmacht der Firma P an den Angeklagten U weiter, der sodann am 27.04.2018 jeweils unter Anzeige der Abtretung den Rentenversicherungsvertrag der Zeugin EB2 bei S Versicherung (nunmehr M Versicherung), ihre Lebensversicherung bei der O Versicherung, die drei Lebensversicherungen des Zeugen EB1 bei der O Versicherung sowie seinen Bausparvertrag bei der H Versicherung kündigte.

339

Die O Versicherung bestätigte die Kündigungen mit Schreiben vom 01.06.2018, welche der Angeklagte U am 11.06.2018 an die Firma P übersandte. Am 04.06.2018 überwies die O Versicherung 1.057,47 € an den Angeklagten U, am nächsten Tag 3.912,70 €, am 15.06.2018 weitere 3.386,63 € und am 11.07.2018 5.239,69 €. Die M Versicherung überwies, nachdem der Angeklagte U die von ihr gewünschten Angaben zur Abtretungsgläubigerin am 05.07.2018 per E-Mail übersandt hatte, am 11.07.2018 2.282,60 € an den Angeklagten U. Dieser wiederum überwies am 07.06.2018 1.057,47 € an die Firma P, am 12.06.2018 weitere 3.912,70 €, am 15.06.2018 5.239,69 € plus 3.386,63 € = 8.626,32 € und schließlich am 11.07.2018 2.282,60 €.

340

Anfang Juli 2018, vermutlich am 05.07.2018, suchte der Angeklagte die Zeugen EB erneut zu Hause auf und gab an, eine weitere Unterschrift zu benötigen. Die Zeugen gingen auch an diesem Tag davon aus, dass diese Unterschrift erforderlich sei, um die Gebühren von der Versicherung zurückzuerhalten. Tatsächlich ließ sich der Angeklagte Z vom Zeugen EB1 ein Schriftstück unterschreiben, das den folgenden Inhalt hatte: „Mit diesem Schreiben kündige ich meinen unten genannten Bausparvertrag mit sofortiger Wirkung. Dass durch die sofortige Auszahlung ein Kündigungsdiskont von 3 % in Abzug gebracht wird, ist mir bekannt. Zahlen Sie die Summe an den unten genannten Empfänger“

341

Name, Geburtsdatum und Adresse des Zeugen sowie die Anschrift und die Versicherungsnummer der H Versicherung wurden – vermutlich vom gesondert verfolgten V – handschriftlich in diesem Schreiben ergänzt; ob vor oder nach der Unterschriftsleistung des Zeugen, konnte nicht aufgeklärt werden. Als Zahlungsempfänger war die Firma P, M-Straße ### in K, benannt. Der Angeklagte Z erklärte dem Zeugen EB1 nicht, dass dieses Schreiben dazu dienen sollte, den Bausparvertrag des Zeugen bei der H Versicherung zu kündigen.

342

Anschließend wurde das vom Zeugen EB1 unterschriebene und handschriftlich vervollständigte Schreiben an die H Versicherung übersandt, wobei sich nicht mehr aufklären ließ, durch wen dies erfolgte. Nach Erhalt dieser Erklärung schrieb die H Versicherung den Zeugen EB1 an, woraufhin dieser Verdacht schöpfte. Er erkundigte sich beim Angeklagten Z, was es mit diesem Schreiben der H Versicherung auf sich habe, erhielt aber keine zufriedenstellende Antwort. Auf spätere Nachfragen erklärte der Angeklagte Z dem Zeugen, dass der Bausparvertrag gekündigt worden sei, doch habe er – der Angeklagte – „halt kündigen müssen“, um das Geld neu anzulegen. Über eine Neuanlage des Geldes war bis dahin aber ebenso wenig gesprochen worden wie über eine Kündigung bestehender Verträge der Zeugen. Um die Angelegenheit aufzuklären, luden die Zeugen zum nächsten abgesprochenen Besuch des Angeklagten Z einen befreundeten Versicherungsfachmann ein, der dem Angeklagten Z Fragen zu der neuen Geldanlage stellte. Der Angeklagte erklärte daraufhin, dass die Geldanlage mit einem Sparbuch vergleichbar sei und eine vierwöchige Kündigungsfrist besäße. Nähere Angaben dazu machte er nicht.

343

Die H Versicherung überwies am 15.08.2018 die Bausparsumme in Höhe von 14.103,11 € an die Firma P und am 01.10.2018 weitere 50,- €.

344

Vor dem Landgericht Münster (Aktenzeichen entfernt) haben die Zeugen ein Versäumnisurteil gegen die Firma P, die Firma S und den Angeklagten Z persönlich erwirkt. Vollstreckungsversuche aus diesem Titel waren bislang erfolglos.

345

34. (Fallakte 34, FC)

346

Am 10.04.2018 suchte der Angeklagte Z den Zeugen FC nach vorheriger Terminabsprache durch das Firma P-Callcenter zu Hause auf. In dem Gespräch, das als Beratung bezüglich der Lebensversicherung, die der Zeuge bei der Ä Versicherung (heute: L Versicherung) abgeschlossen hatte, angekündigt worden war, ging es um die Garantiezinsen dieser Versicherung. Der Angeklagte Z erklärte dem Zeugen, dass es Möglichkeiten gebe, diese Zinsen beim Versicherungsunternehmen einzufordern. Von einer Kündigung bestehender Verträge war zu keinem Zeitpunkt die Rede. Mit einer solchen Kündigung war der Zeuge, der das Geld aus der Lebensversicherung bereits zur Ablösung eines Immobiliendarlehens verplant hatte, auch nicht einverstanden.

347

Der Angeklagte Z ließ sich vom Zeugen FC an diesem Tag drei Blankovollmachten für den Angeklagten U, einen Maklervertrag mit der Firma S, eine Maklervollmacht zu deren Gunsten, eine Abtretungserklärung sowie einen Zeichnungsschein der Firma P unterzeichnen. Als Produktvariante war darin zwei Mal der „P ...a“ angekreuzt, und zwar mit einer Laufzeit von einmal drei Jahren und einmal neun Jahren. Darüber, dass der Zeuge der Firma P hiermit ein Nachrangdarlehen gewährte, wurde zu keinem Zeitpunkt gesprochen. Auch die Abtretung von Ansprüchen wurde im Gespräch nicht thematisiert; der Zeuge wollte seine Ansprüche aus der Lebensversicherung mit Blick auf die mit dem Rückkaufswert beabsichtigte Darlehensablösung auch nicht abtreten. Schließlich unterzeichnete der Zeuge FC auch noch blanko eine Verlusterklärung.

348

Diese Unterlagen gab der Angeklagte Z nach dem Gespräch an den gesondert verfolgten V weiter. Dieser wiederum ließ sie gemeinsam mit einer Vollmacht der Firma P dem Angeklagten U zukommen. Der Angeklagte U wiederum kündigte unter dem 13.04.2018 unter Anzeige der Abtretung den Lebensversicherungsvertrag des Zeugen FC bei der Ä Versicherung und bat um Auszahlung der Versicherungsleistung auf sein Konto. Dabei legte er die Vollmacht der Firma P sowie die – vermutlich von V handschriftlich vervollständigte – Verlusterklärung für den zugehörigen Versicherungsschein bei. Die L Versicherung als nunmehr zuständiges Versicherungsunternehmen überwies daraufhin am 04.05.2018 die Versicherungsleistung in Höhe von 56.986,73 € auf das Konto des Angeklagten U bei der Bank B. Dieser überwies am 04.05.2015 einen Betrag von 30.000,- € und am 07.05.2018 weitere 26.956,73 € auf ein Konto der Firma P.

349

Am 29.05.2018 suchte der Angeklagte Z den Zeugen FC zum zweiten Mal auf. Erneut drehte sich das Gespräch um die Garantiezinsen, dieses Mal um die der zweiten Lebensversicherung des Zeugen bei der C Versicherung. Wiederum wurden weder eine Kündigung des Versicherungsvertrages noch eine Neuanlage von Geldern des Zeugen besprochen. Der Angeklagte Z ließ sich vom Zeugen FC eine Abtretungserklärung, eine Vollmacht für den Angeklagten U sowie einen Zeichnungsschein der Firma P unterschreiben, der dieses Mal die Lebensversicherung des Zeugen bei der C Versicherung als aufzulösende Kaptalanlage bezeichnete. Diese Unterlagen gab der Angeklagte Z an V weiter. Die anschließenden Versuche, auch die Lebensversicherung des Zeugen bei der C Versicherung zu kündigen – wobei sich nicht mehr aufklären ließ, wer diese Kündigung ausgesprochen hatte –, waren jedoch erfolglos, weil sich die C Versicherung unter Berufung auf einen fehlenden Firmenstempel der Firma P auf der Abtretungserklärung weigerte, die Kündigung zu akzeptieren.

350

Nachdem der Zeuge bemerkt hatte, dass seine Lebensversicherung bei der Ä Versicherung gekündigt worden war, fragte er beim Angeklagten Z nach schriftlichen Unterlagen. Ihm wurden daraufhin eine Kopie des Maklervertrages, der Maklervollmacht sowie des am 10.04.2018 unterschriebenen Zeichnungsscheins übersandt; eine Kopie der Abtretungserklärung erhielt er nicht. Auf seine nachfolgenden hartnäckigen Bemühungen des Zeugen, sein Geld zurückzuerhalten, wurden ihm insgesamt 20.000,- €, aufgeteilt in Teilbeträge von 10.000,- € und zwei Mal 5.000,- €, zurückgezahlt.

351

Am 02.05.2018 wandte sich der Angeklagte Z per E-Mail an den gesondert verfolgten V. Es entwickelte sich folgender Dialog:

352

18:10 UhrZ-VHi… vom letzten Monat dafür noch Geld übrig?
19:29 UhrV-ZEs ist was Übrig, ich bin morgen um 8:45 Uhr da, dann sprechen wir durch wie wir‘s machen. U war Nachmittag unterwegs. ich hab noch keine Info ob schon ein frischer Eingang da ist.
19:35 UhrZ-VWie viel?
19:42 UhrV-Z443€
20:11 UhrZ-VVon welchen eingegangenen Beträgen? Gleich ist der dritte .... echt sch ..... Hat EA seinen Lohn diesen Monat? Ich bekomme echt Bauchschmerzen .... du weißt als einziger um meine Lage ...... Haushaltsgeld „Gläubiger und Sprit... Die Arbeitsweise ist zu lachs .... Geldeingänge ... •) Vorabzertis? Zertis? Post von U an die Gesellschaften… eigentlich fast alles. Da geht so viel und es passiert so wenig .... Ich fahre morgen direkt zu FC .. zeitlich nicht anders möglich. Was ist mit den beiden Mails von mir aus der vergangenen Woche? Produktion: rein gekommenes Geld April? Gruß Z
20:34 UhrV-ZIch kann morgen soviel überweisen, dass alles bei dir passt. Den Rest besprechen wir im Büro.
20:38 UhrZ-VIch habe schon letzte Nacht kaum geschlafen .. Gedanken sind Mist … Ich möchte endlich Kunden besuchen .. arbeiten und Geld verdienen ... . Dann hätte der Wagen ja eh nicht im April geklappt.... Sind für diesen Monat alle Verbindlichkeiten weg? Lohn EA?
353

Der gesondert verfolgte V nahm am nächsten Morgen um 8:25 Uhr per WhatsApp Kontakt zum Angeklagten U auf und fragte: „Guten Morgen, schon was eingelaufen?“, woraufhin U um 10:56 Uhr antwortete: „Z ist schon nervös“. V entgegnete zwei Minuten später „I know“.

354

35. (Fallakte 56, TC)

355

(Die Anklage wegen dieser Tat richtet sich nur gegen den nunmehr gesondert verfolgten V.)

356

36. (Fallakte 58, NC)

357

Am 08.06.2018 wurden die Zeugin NC2 und ihr Ehemann zu Hause vom gesondert verfolgten EA aufgesucht; vorangegangen war eine telefonische Terminabsprache. Die Zeugin NC2 besaß zum damaligen Zeitpunkt einen Rentenversicherungsvertrag bei der Bank J. EA erklärte der Zeugin, er habe etwas Besseres für sie, nämlich eine Geldanlage mit besserer Rendite. Der Vertrag bei der Bank J sollte zu diesem Zweck gekündigt werden; das frei werdende Geld sollte in diese andere Anlage fließen. Einzelheiten erläuterte der gesondert verfolgte EA den Eheleuten NC insoweit aber nicht, insbesondere klärte er sie nicht über die Risiken der neuen Geldanlage – bei der es sich um ein Nachrangdarlehen zu Gunsten der Firma P handelte – auf.

358

Die Zeugin NC2 unterzeichnete an diesem Tag eine Abtretungserklärung, eine Blankovollmacht für den Angeklagten U, eine Vermittlungsdokumentation, einen Zeichnungsschein der Firma P, einen Versicherungsmaklervertrag mit der Firma S, eine Vollmacht zur Entgegennahme von Leistungen des Versicherers sowie eine Maklervollmacht für die Firma S. Zudem übergab die Zeugin NC2 dem gesondert verfolgten EA das Original des Versicherungsscheines. Der Zeichnungsschein sah das Produkt „P ...a“ mit einer Laufzeit von neun Jahren und den Vertrag mit der Nr. S16#### bei der Bank J – also den Rentenversicherungsvertrag der Zeugin – als aufzulösende Kapitalanlage vor. Auch war angekreuzt, dass die Kündigung durch einen von der Firma P beauftragten Rechtsanwalt erfolgen sollte.

359

EA gab diese Unterlagen anschließend dem gesondert verfolgten V. Dieser wiederum leitete den Versicherungsschein und eine Vollmacht der Firma P an den Angeklagten U weiter, der sodann mit Schreiben vom 15.06.2018 die Versicherung unter Anzeige der Abtretung kündigte. Die Bank J akzeptierte diese Kündigung und überwies am 19.07.2018 die Versicherungsleistung in Höhe von 3.596,93 € auf das Konto des Angeklagten U bei der Bank B. Der Angeklagte U seinerseits überwies den Betrag in voller Höhe am 23.07.2018 auf das Konto der Firma P bei der Bank F.

360

Der Zeugin wurden bis auf eine „Anlagebescheinigung“ der Firma P über einen Betrag von 3.184,74 € keine weiteren Unterlagen ausgehändigt. Entgegen der Angabe im Zeichnungsschein sah diese Bescheinigung eine Laufzeit von 12 Jahren, gleichwohl aber die (niedrigere) Verzinsung für die neunjährige Laufzeit vor.

361

37. (Fallakte 38, UC)

362

Am 22.05.2018 rief der Angeklagte Z bei den Eheleuten UC an. Er teilte dem Zeugen UC1 mit, dass Versicherungsunternehmen teilweise weniger Leistungen ausschütten als sie eigentlich müssten. Er würde die Zeugen gerne einmal besuchen und die Verträge prüfen. Sie vereinbarten einen Gesprächstermin bei den Zeugen zu Hause, in welchem der Angeklagte Z den Zeugen UC nach Durchsicht der Versicherungsunterlagen erklärte, dass man aus der Lebensversicherung, die die Zeugin UC2 bei der Ö Versicherung (heute: F Versicherung) abgeschlossen hatte, bis zu 6.000,- € mehr herausholen könne. Die Zeugen gestatteten dem Angeklagten Z, die entsprechenden Unterlagen zur genaueren Prüfung mitnehmen zu dürfen. Beim nächsten Termin am 13.06.2018 erklärte der Angeklagte den Zeugen, dass sie eine 5.000,- € höhere Rendite erzielen könnten; der Vertrag sollte zu diesem Zweck gekündigt und das Geld in eine andere Anlage bei der Firma P transferiert werden. Dabei erläuterte der Angeklagte den Zeugen weder die Art der Geldanlage, nämlich dass es sich um ein Nachrangdarlehen handeln sollte, noch die damit verbundenen Risiken. Nach Angaben des Angeklagten sollte bei der Bank B ein Konto für die Zeugin UC2 eingerichtet werden, auf die das Geld der F Versicherung überwiesen werde, von dort aus solle es dann zur Firma P transferiert werden.

363

Der Angeklagte Z ließ sich von den Zeugen an diesem Tag eine Blankovollmacht für den Angeklagten U, eine Abtretungserklärung zu Gunsten der Firma P, eine Verlusterklärung, einen Maklervertrag mit der Firma S sowie eine Maklervollmacht zu deren Gunsten und einen Zeichnungsschein der Firma P unterzeichnen. Der Zeichnungsschein sah eine Laufzeit von drei Jahren vor, enthielt aber, als die Zeugin UC2 unterschrieb, keine näheren Angaben zur Einzahlung des Darlehensbetrages.

364

Nach dem Termin gab der Angeklagte Z die unterschriebenen Unterlagen an den gesondert verfolgten V weiter, der sie wiederum zusammen mit einer Vollmacht der Firma P dem Angeklagten U zukommen ließ. Dieser kündigte mit Schreiben vom 15.06.2018 im Namen der Firma P die Lebensversicherung der Zeugin UC2. Die Versicherungsleistung in Höhe von 23.365,95 € ging am 31.08.2018 auf dem Konto des Angeklagten U bei der Bank B ein. Noch am gleichen Tag überwies er 20.365,95 € auf das Konto der Firma P bei der Bank F. 3.000,- € überwies er auf sein eigenes Konto bei der Bank J.

365

Im zweiten Termin hatte der Angeklagte Z den Zeugen eine Vorabinformation über die voraussichtliche Wertentwicklung ihrer Anlage mitgebracht. Später wurde ihnen eine „Anlagebescheinigung“ der Firma P übersandt. Weitere Unterlagen erhielten die Zeugen nicht.

366

Nachdem die Kriminalpolizei L im Zuge der zwischenzeitlich eingeleiteten Ermittlungen bei den Zeugen UC angerufen und sich nach einer Geldanlage bei der Firma P erkundigt hatte, befürchteten die Zeugen, einem Betrüger aufgesessen zu sein. Sie riefen den Angeklagten Z an und sagten, dass sie das Geld benötigten, woraufhin dieser antwortete, dass dies problemlos möglich sei, wenn die Zeugen diese Anfrage schriftlich oder per E-Mail stellen. Dies taten die Zeugen anschließen; eine Reaktion hierauf erfolgte jedoch nicht.

367

38. (Fallakte 37, AC)

368

Am 02.07.2018 suchte der Angeklagte Z die Zeugin AC2 und ihren Ehemann nach vorheriger telefonischer Terminabsprache zu Hause auf. Den Eheleuten AC1 war der Angeklagte bereits aus dem Jahre 2015 bekannt. Damals war er noch für die Firma I tätig und hatte den Ehemann der Zeugin AC2 davon überzeugen können, seinen Rentenversicherungsvertrag zu kündigen und das frei werdende Geld bei der Firma N anzulegen. Dass es sich dabei um ein Nachrangdarlehen zu Gunsten der Firma N handelte, war aber weder der Zeugin AC2 noch ihrem Ehemann bekannt.

369

In dem Gesprächstermin am 02.07.2018 ging es nun um den Rentenversicherungsvertrag, den die Zeugin AC2 bei der Ü Versicherung (heute: C Versicherung) besaß. Der Angeklagte Z überzeugte sie, den Vertrag zu kündigen und den Rückkaufswert bei der Firma Panzulegen, weil sie dadurch – so der Angeklagte – eine höhere Rendite erzielen könne. Die Zeugin unterschrieb daraufhin eine Blankovollmacht zu Gunsten des Angeklagten U, eine Abtretungserklärung, eine (damals noch nicht vollständig ausgefüllte) Verlusterklärung, weil die Originalpolice nicht mehr auffindbar war, einen Maklervertrag mit der Firma S sowie eine Maklervollmacht zu deren Gunsten und auch einen Zeichnungsschein der Firma P, der das Produkt „P ...a“ bei einer Laufzeit von neun Jahren vorsah. Über die Art der Geldanlage und die damit verbundenen Risiken hatte der Angeklagte Z mit den Zeugen nicht gesprochen.

370

Nach dem Termin übergab der Angeklagte Z die Unterlagen – darunter die von ihm handschriftlich vervollständigte Verlusterklärung – an den gesondert verfolgten V, der sie wiederum an den Angeklagten U weiterleitete. Dieser kündigte mit Schreiben vom 05.07.2018 im Namen der Firma P die Lebensversicherung der Zeugin AC2.

371

Nach Eingang dieser Kündigung wendete sich die C Versicherung mit Schreiben vom 17.07.2018 an die Zeugin AC2 und wies diese darauf hin, dass die Firma P den Lebensversicherungsvertrag der Zeugin gekündigt habe und das Geld nunmehr an die Firma P ausgezahlt werden solle. Falls der Rückkaufswert der Versicherung für eine andere Art der Geldanlage dienen solle, riet die C Versicherung der Zeugin AC2, sorgfältig zu prüfen, ob es sich um eine sichere Anlage handele oder das Risiko eines Totalverlustes drohe. Beigefügt war diesem Anschreiben ein Schreiben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) aus April 2011 mit dem Titel „Warnhinweis zum Verkauf von Lebensversicherungsverträgen“. Da die Zeugin AC2 aufgrund dieses Schreibens stark verunsichert war, wandte sich ihr Ehemann am 19.07.2018 um 10:26 Uhr per E-Mail an den Angeklagten Z und fügte das Schreiben der C Versicherung als Anlage bei. Er bat den Angeklagten darum, ihm zu erklären, was es mit dem Schreiben auf sich habe. Etwa drei Stunden später antwortete ihm der Angeklagte Z, dass es sich bei dem Vertrag der Zeugin AC2 um die gleiche Vorgehensweise wie damals bei seinem Vertrag handele. So wie damals das Geld auf seinen Namen bei der Firma N angelegt worden sei, werde das Geld hier auf den Namen seiner Frau angelegt. Weiter führte der Angeklagte Z aus, dass die Versicherungsgesellschaft versuchten, sich mit seltsamen Mitteln zu wehren. Das Schreiben der GDV aus dem Jahre 2011 und alles, was vorher geschrieben stehe, sei reine Verleumdung und betreffe weder die Firma N im Falle des Ehemanns der Zeugin noch die Firma P bei der Zeugin AC2. Alles sei „geprüft und zugelassen“. Nach Erhalt dieser E-Mail war die Zeugin AC2 beruhigt.

372

Die C Versicherung überwies am 30.08.2018 den Rückkaufswert der Versicherung in Höhe von 18.717,86 € auf das Konto des Angeklagten U bei der Bank B. Noch am gleichen Tag überwies dieser 15.017,86 € an die Firma P auf deren Konto bei der Bank F. 3.700,- € überwies er auf sein eigenes Konto bei der Bank J.

373

Als die Zeugin AC2 beim Angeklagten Z anrief, um Unterlagen zu ihrer neuen Geldanlage zu erhalten, wurde ihr ein Kontoauszug für das Jahr 2018 übersandt. Zudem befindet sich der Durchschlag des Zeichnungsscheins in ihren Unterlagen; woher sie diesen hatte, ließ sich jedoch nicht mehr feststellen. Weitere Schriftstücke erhielt die Zeugin nicht.

374

39. (Fallakte 54, RC)

375

(Die Anklage wegen dieser Tat richtet sich nur gegen den nunmehr gesondert verfolgten V.)

376

40. (Fallakte 47, KC)(Die Anklage wegen dieser Tat richtet sich nur gegen den nunmehr gesondert verfolgten V.)

377

41. (Fallakte 57, SC)

378

(Die Anklage wegen dieser Tat richtet sich nur gegen den nunmehr gesondert verfolgten V.)

379

42. (Fallakte 45, WC)

380

Nach vorangegangener Terminabsprache suchte der Angeklagte Z den Zeugen WC am 18.09.2018 zu Hause auf. Er hatte am Telefon wahrheitswidrig behauptet, die Versicherungen des Zeugen prüfen zu wollen, um ggfls. bessere Bedingungen für diesen erreichen zu können.

381

Zum vereinbarten Termin erschien der Angeklagte Z beim Zeugen zu Hause und sah sich dessen Versicherungsverträge an. Der Zeuge besaß zum damaligen Zeitpunkt zwei Lebensversicherungen bei der LA Versicherung (heute: MA Versicherung). Nachdem der Angeklagte die zugehörigen Unterlagen durchgesehen hatte, merkte er gegenüber dem Zeugen WC an, dass man bei diesen Verträgen möglicherweise bessere Bedingungen – das heißt eine höhere Auszahlung oder niedrigere Beiträge – erreichen könne. Der Angeklagte Z bat darum, die Versicherungsunterlagen – einschließlich der Originalpolicen – des Zeugen mitnehmen zu dürfen, um diese von einem Anwalt prüfen zu lassen, was ihm der Zeuge gestattete.

382

Der Zeuge unterschrieb an diesem Tag einen Versicherungsmaklervertrag mit der Firma S, eine Vollmacht zur Entgegennahme von Leistungen des Versicherers, eine Maklervollmacht für die Firma S und eine Blankovollmacht für den Angeklagten U. Zudem unterschrieb er einen Zeichnungsschein der Firma P, der als Produktvariante „P ...a“ und eine Laufzeit von 12 Jahren vorsah. Als Einzahlung aus einer aufzulösenden Kapitalanlage war der Versicherungsvertrag mit der Nr. 28#### bei der LA Versicherung eingetragen. Der Zeuge ging bei Unterschriftsleistung aufgrund der Erklärungen des Angeklagten Z davon aus, dass die Verträge weiterlaufen und lediglich auf bessere Bedingungen hin geprüft werden. Über eine Kündigung der Verträge, mit welche der Zeuge nicht einverstanden gewesen wäre, wurde nicht gesprochen. An einer Neuanlage seiner Gelder hatte der Zeuge WC kein Interesse, erst recht nicht – da er ein sehr konservativer Anlegertyp ist – am Abschluss eines Nachrangdarlehens.

383

Nachdem der Angeklagte Z die Versicherungsunterlagen sowie die Originalpolicen an den gesondert verfolgten V übergeben hatte, kündigte dieser im Namen der Firma S mit Schreiben vom 19.09.2018 die Lebensversicherungen des Zeugen WC bei der MA Versicherung. Diese überwies daraufhin die Rückkaufswerte in Höhe von 23.913,77 € (am 08.11.2018) und 6.939,20 € (am 29.11.2018) auf das Konto der Firma S bei der Bank V.

384

Am 23.10.2018 übersandte der Angeklagte Z dem Zeugen WC per E-Mail eine Kopie des Maklervertrages und der Maklervollmacht. Weitere Unterlagen, insbesondere eine Kopie des Zeichnungsscheins oder der Rechtsanwaltsvollmacht, erhielt der Zeuge nicht.

385

43. (Fallakte 72, MC)

386

Nach vorangegangener telefonischer Terminabsprache suchte der Angeklagte Z den Zeugen MC am 04.10.2018 zu Hause auf. Bereits am Telefon hatte der Angeklagte dem Zeugen, der damals einen Lebensversicherungsvertrag bei der BA Versicherung (heute: F Versicherung) besaß, erläutert, dass er Verwaltungsgebühren von der Versicherung zurückholen könne. Das anschließende persönliche Gespräch mit dem Zeugen behandelte auch lediglich diese Gebühren; um eine Vertragskündigung ging es zu keinem Zeitpunkt. Nachdem der Angeklagte dem Zeugen erklärt hatte, dass er noch Unterschriften von diesem für einen Anwalt benötige, falls es Ärger oder Schwierigkeiten mit der Versicherung geben sollte, unterschrieb der Zeuge MC einen Versicherungsmaklervertrag der Firma S, eine Maklervollmacht für sie, eine Vollmacht zur Entgegennahme von Leistungen des Versicherers sowie eine Blankovollmacht für den Angeklagten U. Zudem unterschrieb der Zeuge einen Zeichnungsschein der Firma P, der als Produktvariante „P ...a“ mit einer Laufzeit von 12 Jahren und als für die Einzahlung aufzulösende Kapitalanlage den Vertrag bei der BA Versicherunga mit der Nr. B814365##-### vorsah. Schließlich händigte der Zeuge dem Angeklagten Z auch die Originalpolice seiner Lebensversicherung aus.

387

Mit Schreiben vom 09.10.2018 kündigte die Firma S sodann den Lebensversicherungsvertrag des Zeugen MC bei der F Versicherung, wobei sich nicht mehr feststellen ließ, ob diese Kündigung vom gesondert verfolgten V oder vom Angeklagten Z verfasst und unterschrieben worden war. Aufgrund der Kündigung zahlte die F Versicherung den Rückkaufswert in Höhe von 6.623,85 € am 03.12.2018 auf das Konto der Firma S bei der Bank V aus.

388

Als der Zeuge eine Kündigungsmitteilung der F Versicherung erhalten hatte, versuchte er, beim Angeklagten Z Näheres zu erfahren. Eine Kündigung seines Vertrages war im Gespräch mit dem Angeklagten nämlich nicht erwähnt worden und der Zeuge war hiermit auch nicht einverstanden. Er entzog der Firma S sämtliche Vollmachten und bat den Angeklagten Z, zu klären, warum der Vertrag gekündigt worden war. Der Angeklagte Z sagte dies zu, gab dem Zeugen aber bis Mitte Januar 2019 keine verbindlichen Auskünfte zum Verbleib seines Geldes oder zum weiteren Verfahrensablauf. Die Nachfragen des Zeugen wurden abgewimmelt; vereinbarte Gesprächstermine, bei denen nähere Informationen gegeben werden sollten, wurden vom Angeklagten Z abgesagt oder verschoben. Der Zeuge beauftragte daraufhin einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen und erwirkte vor dem Landgericht Krefeld am ##.##.2019 (Aktenzeichen entfernt) ein Versäumnisurteil gegen die Firma P, durch welche diese zur Zahlung von 6.625,85 € nebst Zinsen und außergerichtlicher Kosten an ihn verurteilt wurde. Vollstreckungsversuche aus diesem Versäumnisurteil waren bisher erfolglos.

389

44. (Fallakte 3, IC)

390

Im Oktober 2018 wurde der Zeuge IC von einer Mitarbeiterin aus dem Callcenter der Firma P angerufen und gefragt, ob er eine Rentenversicherung besitze. Nachdem er diese Frage bejaht hatte, wurde ihm wahrheitswidrig mitgeteilt, dass er Gebühren zurückerhalten würde und zu diesem Zweck ein Mitarbeiter vorbeikäme.

391

Zum anschließend vereinbarten Termin am 11.10.2018 erschien der Angeklagte Z beim Zeugen IC und sah sich dessen Versicherungsunterlagen an. Er erklärte dem Zeugen, dass es ein Urteil des EuGH gebe, wonach die Versicherungsunternehmen Gebühren zurückzahlen müssten. Ob dies auch für die drei Rentenversicherungsverträge, die der Zeuge damals bei der (...) Versicherung besaß, gelte, könne er allerdings nicht beurteilen. Er müsse die Unterlagen mitnehmen und durch einen Anwalt prüfen lassen. Der Zeuge unterschrieb daraufhin einen Versicherungsmaklervertrag mit der Firma S, eine Maklervollmacht für sie, eine Vollmacht zur Entgegennahme von Leistungen des Versicherers, Blankovollmachten für den Angeklagten U sowie einen Zeichnungsschein der Firma P. Dieser sah die Produktvariante „P ...a“ mit einer Laufzeit von sechs Jahren vor. Das Kästchen neben „Einzahlung aus einer aufzulösenden Kapitalanlage“ war angekreuzt, nähere Angaben zu dieser Kapitalanlage enthielt das Formular jedoch nicht. Der Zeuge unterzeichnete diese Schriftstücke in der Annahme, dass der Angeklagte Z bzw. der von diesem erwähnte Rechtsanwalt die Unterlagen für die Prüfung möglicher Gebührenrückzahlungen benötige. Von einer Vertragskündigung war im Gespräch ebenso wenig die Rede wie von einer eventuellen Neuanlage freiwerdender Gelder. Der Zeuge händigte dem Angeklagten Z zudem die Versicherungsscheine für seine drei Rentenversicherungen aus.

392

Der Angeklagte Z überreichte diese Unterlagen einschließlich der Originalpolicen dem gesondert verfolgten V. Am 26.10.2018 kündigte dieser im Namen der Firma S die drei Versicherungsverträge des Zeugen IC unter Vorlage der jeweiligen Originalpolice. Die (...) Versicherung überwies daraufhin die Rückkaufswerte in Höhe von 12.143,98 € (am 07.11.2018), 8.542,45 € (am 07.11.2018) und 6.780,62 € (am 13.12.2018) auf das Konto der Firma S bei der Bank V.

393

Nachdem der Zeuge IC von der Kündigung seiner Verträge erfahren hatte, versuchte er, die Gründe hierfür beim Angeklagten Z zu erfahren. Er wurde von diesem jedoch nur vertröstet und erhielt weder Auskunft über den Grund für die Kündigung der Verträge noch darüber, was mit seinem Geld geschehen war und ob er es zurückerhält. Am ##.##.2020 erwirkte der Zeuge IC vor dem Landgericht Münster (Aktenzeichen entfernt) ein Versäumnisurteil gegen die Firma S, durch welche diese zur Zahlung von 8.542,45 € nebst Zinsen sowie Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt wurde. Vollstreckungsversuche aus diesem Urteil waren bislang erfolglos.

394

45. (Fallakte 76, HC)

395

Das Verfahren ist im Hinblick auf diesen Fall gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.

396

46. (Fallakte 4, OC)

397

Im Januar 2019, und zwar spätestens am 16.01.2019, suchte der Angeklagte Z die Eheleute OC nach vorangegangener telefonischer Terminvereinbarung zu Hause auf. Er hatte angekündigt, die Zeugin OC2 bei der Kündigung ihres Lebensversicherungsvertrages, den sie mit der KA Versicherung abgeschlossen hatte, zu unterstützen und hatte ihr in diesem Zusammenhang wahrheitswidrig erklärt, dass es für die Zeugin mehr Geld gebe, wenn er, der Angeklagte, die Kündigung ausspreche. In dem Gespräch, das der Angeklagte Z mit dem Zeugen OC1 führte, ging es ausschließlich um die Kündigung dieses Versicherungsvertrages, wohingegen von einer Neuanlage des Geldes keine Rede war. Eine solche war von den Zeugen auch nicht gewünscht. Sie gingen aufgrund des Gesprächs mit dem Angeklagten Z davon aus, dass dieser den Vertrag kündigen und den Rückkaufswert auf ihr Konto überweisen lasse.

398

Die Zeugin OC2 unterschrieb an diesem Tag einen Versicherungsmaklervertrag mit der Firma S, eine Maklervollmacht, eine Vollmacht zur Entgegennahme von Leistungen des Versicherers sowie – weil der Versicherungsschein nicht mehr auffindbar war – eine Verlusterklärung. Von diesen Dokumenten erhielt sie später vom Angeklagten Z eine Kopie per E-Mail übersandt.

399

Nach dem Termin übergab der Angeklagte Z diese Unterlagen dem gesondert verfolgten V, der den Lebensversicherungsvertrag namens der Firma S mit Schreiben vom 17.01.2019 kündigte. Die KA Versicherung überwies daraufhin den Rückkaufswert von 5.985,38 € am 22.03.2019 auf das Konto der Firma S bei der Bank V.

400

Nachdem die Zeugen eine Kündigungsmitteilung der KA Versicherung erhalten hatten, in dem nicht ihre, sondern einen ihnen unbekannte Kontoverbindung für die Auszahlung des Rückkaufswertes aufgeführt war, nahmen sie telefonisch Kontakt zum Angeklagten Z auf. Dieser erklärte, ihnen die Zusammenhänge nicht am Telefon erläutern zu wollen, sondern in einem persönlichen Gespräch. Zum vereinbarten Termin im März 2019 erschien der Angeklagte Z jedoch nicht; er entschuldigte sich mit der – wahrheitswidrigen – Behauptung, dass er einen Autounfall gehabt habe; zum angeblichen Beleg übersandte er mit seinem Mobiltelefon ein Unfallfoto an die Zeugen. Den auf dem Foto erkennbaren Autounfall hatte der Angeklagte tatsächlich gehabt, allerdings nicht im März 2019, sondern bereits im Juni 2018, wie er den Zeugen, die später misstrauisch geworden waren und ihn darauf ansprachen, auf deren Vorhalt hin auch bestätigte. Auf die Kündigung angesprochen meinte der Angeklagte nur, dass das alles seine Richtigkeit habe.

401

Am ##.##.2019 erwirkte die Zeugin OC2 vor dem Landgericht Krefeld (Aktenzeichen entfernt) ein Versäumnisurteil gegen die Firma S, durch welches diese zur Zahlung von 5.985,38 € nebst Zinsen an die Zeugin sowie zur Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Zeugin OC2 verurteilt wurde. Vollstreckungsversuche aus diesem Urteil waren bisher erfolglos.

402

47. (Fallakte 73, GC)Zu Beginn des Jahres 2019 nahm der Angeklagte Z telefonisch Kontakt zur Zeugin GC auf. In dem Gespräch erklärte er ihr, dass er für die Zeugin zu viel gezahlte Gebühren von der Versicherung zurückfordern wolle. Er vereinbarte einen Beratungstermin mit der Zeugin am 22.01.2019, zu dem er sie zu Hause aufsuchte.

403

Die Zeugin besaß damals eine Rentenversicherung bei der E Versicherung, deren Unterlagen bei diesem Gespräch vorlagen. Der Angeklagte Z erklärte nach einem Blick in diese Unterlagen wahrheitswidrig, es könne sein, dass die Zeugin daraus Gebühren rückerstattet bekomme. Um diese Gebührenrückerstattung prüfen zu können, ließ sich der Angeklagte Z einen Versicherungsmaklervertrag mit der Firma S, eine Maklervollmacht, eine Vollmacht zur Entgegennahme von Leistungen des Versicherers sowie – da die Zeugin den Versicherungsschein nicht mehr auffinden konnte – eine Verlusterklärung unterzeichnen. Zudem unterschrieb die Zeugin GC an diesem Tag möglicherweise auch einen Zeichnungsschein der Firma P, der die produktvariante „P ...a“ bei zwölf Jahren Laufzeit und die Rentenversicherung der Zeugin bei der E Versicherung als aufzulösende Kapitalanlage vorsah. Eine Neuanlage des Geldes war in dem Gespräch mit dem Angeklagten Z jedoch nicht thematisiert worden. Denn die Zeugin wollte das Geld nicht neu anlegen – weder bei der Firma P noch bei einem anderen Unternehmen –, sondern benötigte es für die Restaurierung eines ausgebrannten Fahrzeuges. Dies hatte sie dem Angeklagten Z im Gespräch auch mitgeteilt. Er sollte lediglich die Verträge überprüfen und der Zeugin anschließend eine Rückmeldung geben, damit sie über das weitere Vorgehen entscheiden kann.

404

Der Angeklagte Z übergab dem gesondert verfolgten V die Unterlagen, der am nächsten Tag den Rentenversicherungsvertrag der Zeugin bei der E Versicherung namens der Firma S kündigte. Die E Versicherung überwies am 07.02.2019 den Rückkaufswert in Höhe von 2.556,17 € auf ein Konto der Firma S bei der Bank V. Gleichzeitig informierte sie die Zeugin GC über die Kündigung des Versicherungsvertrages, welche nach einem vergeblichen Versuch, die Auszahlung auf das in der Kündigungsmitteilung genannte und ihr unbekannte Konto noch zu stoppen, den Angeklagten Z anrief. Auf die nicht vereinbarte Kündigung des Vertrages angesprochen erklärte dieser der Zeugin wahrheitswidrig, das sei kein Problem, sie müsse sich nur an den gesondert verfolgten V wenden; das Geld würde dann an sie ausgezahlt werden. Geschehen ist dies, obwohl die Zeugin den gesondert verfolgten V per Mail zur Auszahlung ihres Geldes aufforderte, jedoch nicht.

405

Mit Schreiben vom 27.03.2019 übersandte der Angeklagte Z der Zeugin Kopien des Versicherungsmaklervertrages, der Maklervollmacht, der Verlusterklärung und auch des Zeichnungsscheins.

406

Vollstreckungsversuche aus dem von der Zeugin zwischenzeitlich erwirkten Versäumnisurteil gegen die Firma S und die Firma P waren bislang erfolglos.

407

48. (Fallakte 90, BC)

408

Am 24.01.2019 suchte der Angeklagte Z den Zeugen BC nach vorangegangener telefonischer Terminvereinbarung zu Hause auf. In diesem Gespräch ging es – wie auch in dem vorangegangenen Telefonat – darum, zu viel erhobene Bearbeitungsgebühren von den Versicherungsunternehmen zurückzuerhalten. Der Zeuge BC besaß damals zwei Lebensversicherungen bei der HA Versicherung, zu denen der Angeklagte Z wahrheitswidrig erklärte, dass je Vertrag rund 500,- € für den Zeugen herausspringen könnten und er, der Angeklagte, sich insoweit um die Gebührenrückforderung kümmern wolle. Zu diesem Zweck ließ er sich vom Zeugen BC einen Versicherungsmaklervertrag mit der Firma S, eine Vollmacht zur Entgegennahem von Leistungen des Versicherers, eine Maklervollmacht sowie – obwohl die Versicherungsscheine noch vorhanden waren und der Zeuge sie dem Angeklagten im Anschluss an das Gespräch aushändigte – eine Verlusterklärung unterschreiben.

409

Möglicherweise unterschrieb der Zeuge an diesem Tag auch einen Zeichnungsschein der Firma P, in dem die Produktvariante „P ...a“ mit einer Laufzeit von drei bzw. sechs Jahren angekreuzt war. Als für die Einzahlung aufzulösende Kapitalanlagen waren die Nummern der beiden Lebensversicherungsverträge des Zeugen bei der HA Versicherung vermerkt. Über eine Neuanlage der Gelder hatte der Angeklagte Z mit dem Zeugen BC jedoch nicht gesprochen, ebenso nicht über eine Kündigung der Versicherungsverträge. An beidem hatte der Zeuge auch kein Interesse.

410

Die Unterlagen übergab der Angeklagte Z nach dem Termin an den gesondert verfolgten V, der im Namen der Firma S am 26.01.2019 beide Lebensversicherungsverträge des Zeugen BC bei der HA Versicherung kündigte. Diese benötigte, um die Kündigungen bearbeiten zu können, Angaben des Zeugen zur Steuerpflicht und übersandte der Firma S ein entsprechendes Formular, in welches u. a. die Steueridentifikationsnummer des Zeugen BC eingetragen werden musste. Um diese in Erfahrung zu bringen, rief der Angeklagte Z beim Zeugen an und fragte konkret nach dieser Nummer; allerdings weigerte sich der Zeuge, sie herauszugeben. Am 04.03.2019 um 9:02 Uhr fragte der gesondert verfolgte V deshalb beim Angeklagten U nach, ob dieser – als Steuerberater – eine Steueridentifikationsnummer abfragen könne, was U verneinte. Auf welchem Weg V schließlich zum einen an die Steueridentifikationsnummer des Zeugen und zum anderen an die Unterschrift des Zeugen auf dem von der HA Versicherung übersandten Formular gelangt ist, konnte nicht mehr geklärt werden.

411

Nach Rücksendung des vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Formulars wurde die Kündigung seitens der HA Versicherung akzeptiert; die Rückkaufswerte wurden in Höhe von 5.412,05 € am 20.03.2019 und 12.378,95 € am 02.04.2019 auf ein Konto der Firma S bei der Bank V ausgezahlt.

412

49. (Fallakte 87, EC)

413

Im Januar 2019 meldete sich der Angeklagte Z telefonisch beim Zeugen EC1 und teilte diesem mit, dass es interessante Neuigkeiten für ihn – den Zeugen – gebe. Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofes seien bei Altverträgen von Lebensversicherungen Bearbeitungs- bzw. Abschlussgebühren zurückzuzahlen. Sie vereinbarten einen Termin für den 07.02.2019, an welchem der Angeklagte die Zeugen EC zu Hause aufsuchte. Die Zeugin EC2 besaß zum damaligen Zeitpunkt zwei Lebensversicherungsverträge bei der O Versicherung (heute: C Versicherung), der Zeuge EC1 eine. Nach einem Blick in die Versicherungsunterlagen bat der Angeklagte Z darum, diese zur eingehenden Prüfung mitnehmen zu dürfen, was die Zeugen ihm gestatteten. Einige Tage später meldete er sich erneut beim Zeugen EC1 und bat um ein weiteres Treffen, an dem auch die Zeugin EC2 teilnehmen sollte und das für den 18.02.2019 vereinbart wurde. An diesem Tag ließ sich der Angeklagte von den Zeugen einen Maklervertrag mit der Firma S, eine Blankovollmacht für den Angeklagten U, eine Vollmacht zur Entgegennahme von Leistungen des Versicherers und eine Maklervollmacht für die Firma S unterschreiben. Zudem unterzeichneten die Zeugen jeweils einen Zeichnungsschein der Firma P. Beide sahen die Produktvariante „P ...a“ mit einer Laufzeit von sechs Jahren vor. Als zur Einzahlung aufzulösende Kapitalanlagen waren darin die Lebensversicherungsverträge der Zeugen bei der O Versicherung verzeichnet (einer beim Zeugen EC1, zwei Verträge bei der Zeugin EC2). Zu den Unterlagen erklärte der Angeklagte Z den Zeugen, dass er diese anschließend an eine Kanzlei weitergeben werde, die sodann mit der Versicherung Kontakt aufnehmen werde. Über eine Kündigung der Versicherungsverträge sowie über eine evtl. Neuanlage der Rückkaufswerte war in beiden Gesprächen nicht gesprochen worden. An einer Neuanlage ihrer Gelder hatten die Zeugen, deren Verträge jeweils kurz vor Laufzeitende standen, auch kein Interesse.

414

Nach dem Termin gab der Angeklagte Z die Unterlagen an den gesondert verfolgten V weiter, der am 19.02.2019 im Namen der Firma S die Kündigungen aller drei Verträge erklärte.

415

Am 09.03.2019, einem Samstag, erhielt der Zeuge EC1 eine Kündigungsmitteilung der O Versicherung, die er – da eine Vertragskündigung nicht abgesprochen war – zum Anlass nahm, den Angeklagten Z anzurufen. Dies gelang ihm am nächsten Tag, dem 10.03.2019. Auf die Frage des Zeugen, warum die Verträge gekündigt worden seien, entgegnete der Angeklagte, dazu könne er im Moment nichts sagen, er wolle sich aber erkundigen. Am folgenden Montag rief er die Zeugen zurück und vereinbarte mit ihnen einen dritten Termin – vermutlich am 12.03.2019 –, in welchem er ihnen weitere Informationen geben wollte. Auf die in diesem Termin gestellte Frage des Zeugen EC1, warum die Verträge gekündigt worden seien, entgegnete der Angeklagte, man habe dann „wohl aneinander vorbeigeredet“. Er überreichte den Zeugen einlaminierte „Anlagebescheinigungen“ der Firma P und meinte, dass man mit diesen Konditionen doch zufrieden sein könne. Daran hatten die Zeugen jedoch kein Interesse.

416

Die O Versicherung hatte am 11.03.2019 die Rückkaufswerte der drei Versicherungen auf ein Konto der Firma S bei der Bank V überwiesen. Es handelte sich hierbei um Beträge von 3.896,65 €, 16.145,65 € und 10.326,33 €. Die Versuche der Zeugen, die Auszahlung noch zu stoppen, waren ebenso erfolglos wie die bisherigen Vollstreckungsversuche aus dem vor dem Landgericht Münster erwirkten Versäumnisurteil vom ##.##.2021 (Aktenzeichen entfernt).

417

50. (Fallakte 19, HC)

418

Im Februar 2019 nahm der Angeklagte Z telefonischen Kontakt zur Zeugin HC auf und erklärte ihr wahrheitswidrig, dass die Versicherungsunternehmen zu hohe Verwaltungsgebühren einbehalten hätten; eventuell stünden der Zeugin – da ein neues Gesetz in Kraft getreten sei – deswegen Ansprüche zu. Bei einem ersten persönlichen Treffen am 26.02.2019 sah der Angeklagte die Versicherungsunterlagen der Zeugin durch und erklärte dazu, dass er die Verträge prüfen lasse und der Zeugin dann mitteilen werde, was man optimieren könne. Auch in diesem Gespräch ging es ausschließlich um die Rückerstattung möglicher Verwaltungsgebühren.

419

Beim nachfolgenden Treffen teilte er der Zeugin HC mit, es gebe durchaus Potenzial in den Versicherungsverträgen. Er könne aber nur für sie tätig werden, wenn die Zeugin ihm eine Maklervollmacht unterschreibe. Die Zeugin HC unterschrieb daraufhin am 28.03.2019 einen Versicherungsmaklervertrag mit der Firma P, eine Einwilligung in die Vertrags- und Datenübertragung, eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung, eine Vollmacht zur Entgegennahme von Leistungen des Versicherers, eine Erklärung zur Kontaktaufnahme mit Fernkommunikationsmitteln und eine Maklervollmacht zu Gunsten der Firma P. Zudem unterzeichnete sie einen Zeichnungsschein der Firma P, der die Produktvariante „P ...a“ mit einer Laufzeit von sechs Jahren vorsah. Als für die Einzahlung aufzulösende Kapitalanlagen waren der Lebensversicherungsvertrag der Zeugin, den diese bei der Lebensversicherung von V Versicherung besaß, sowie ein Riesterrentenvertrag der Zeugin bei der RA Versicherung aufgeführt. Die Zeugin ging davon aus, dass der Angeklagte Z diese Unterschriften benötigte, um die Verträge prüfen zu können.

420

Diese Schriftstücke sowie das Original der Versicherungsscheine, welche er den Unterlagen der Zeugin HC ohne deren Wissen entnommen hatte, übergab der Angeklagte Z dem gesondert verfolgten V, der noch am selben Tag mit dem Briefkopf der Firma P den Lebensversicherungsvertrag der Zeugin bei der V Versicherung sowie die Riesterrente bei der RA Versicherung kündigte. Über eine Kündigung dieser Verträge sowie über eine Neuanlage der Rückkaufswerte hatte der Angeklagte Z mit der Zeugin zu keinem Zeitpunkt gesprochen. Die Zeugin war auch weder mit einer Kündigung einverstanden, noch mit der anschließenden Neuanlage ihres Geldes.

421

Nachdem die Zeugin am 12.04.2019 eine Mitteilung der RA Versicherung erhalten hatte, wonach ihr Riesterrentenvertrag gekündigt und das Geld auf ein ihr unbekanntes Konto ausgezahlt worden sei, nahm sie sofort telefonisch Kontakt zum Angeklagten Z auf, der ihr entgegnete, er werde sich umgehend erkundigen, was es mit der Kündigung auf sich habe; eine Sekretärin habe wohl „einen falschen Knopf gedrückt“. Am 17.04.2019 suchte er die Zeugin erneut zuhause auf und erklärte bei diesem Termin auf entsprechende Nachfrage, dass ihre Beschwerde über die Kündigung noch bearbeitet werde; die Gesellschaft werde aber für den Schaden aufkommen. Am 16.05.2019 erhielt die Zeugin sodann auch die Mitteilung der V Versicherung, dass ihr Lebensversicherungsvertrag gekündigt worden sei.

422

Die RA Versicherung zahlte am 12.04.2019 zwei Beträge an die Firma P, und zwar 5.734,04 € und 162,17 €. Die V Versicherung zahlte am 16.05.2019 30.947,30 € an die Firma P aus. Sämtliche Zahlungen wurden auf ein Konto der Firma P bei der Bank F geleistet. Die Zeugin HC erstattete am 24.05.2019 Strafanzeige bei der Polizei und erwirkte vor dem Amtsgericht Kleve am ##.##.2019 einen Vermögensarrest gegen den Angeklagten Z und den gesondert verfolgten V in Höhe von 36.843,51 €. Ihre Klage, mit der sie von der Firma P, dem Angeklagten Z und dem gesondert verfolgten V Zahlung von 40.258,87 € nebst Zinsen verlangt, ist derzeit in der Berufungsinstanz vor dem OLG Düsseldorf anhängig.

423

51. (Fallakte 40, CC)Im April 2019 bekam der Zeuge CC nach vorheriger telefonischer Terminabstimmung einen Besuch vom Angeklagten Z. Wie telefonisch angekündigt sollte es darum gehen, die von den Versicherungsunternehmen vorgenommenen Zinsrückstellungen zu überprüfen, weil diese häufig fehlerhaft seien. Der Angeklagte Z erklärte im Gespräch wahrheitswidrig, er wolle eine Zinsneuberechnung vornehmen und nahm die Versicherungsunterlagen des Zeugen CC – zur Prüfung, wie er angab – mit. Im zweiten Besprechungstermin, der am 18.04.2019 stattfand, erklärte er dem Zeugen CC sodann – ebenfalls wahrheitswidrig –, dass es nur einen einzigen Vertrag gebe, in dem die Zinsen neu berechnet werden können, und zwar den Lebensversicherungsvertrag, den der Zeuge damals bei der KA Versicherung besaß. Um tätig werden zu können, so der Angeklagte Z, benötige er aber noch Unterschriften des Zeugen, die dieser sodann leistete. Der Zeuge unterzeichnete an diesem Tag eine Maklervollmacht für die Firma P, einen Versicherungsmaklervertrag, eine Vollmacht zur Entgegennahme von Leistungen des Versicherers sowie vermutlich auch einen Zeichnungsschein der Firma P. Über eine Kündigung des Lebensversicherungsvertrages oder eine Neuanlage des Rückkaufswertes hatten der Angeklagte Z und der Zeuge jedoch nicht gesprochen. Der Zeuge wäre hiermit auch nicht einverstanden gewesen, weil sein Lebensversicherungsvertrag eine Restlaufzeit von nur noch einem Jahr hatte und das Geld dem Zeugen, der mittlerweile Pensionär ist, im Ruhestand zur Verfügung stehen sollte.

424

Nach dem Termin übergab der Angeklagte Z die Unterlagen an den gesondert verfolgten V. Darunter befand sich auch die Originalpolice des Lebensversicherungsvertrages, die der Angeklagte Z den Versicherunterlagen des Zeugen entnommen hatte. Noch am gleichen Tag erklärte V namens der Firma P den Widerruf des Lebensversicherungsvertrages und forderte die sofortige Rückabwicklung, hilfsweise erklärte er die Kündigung des Vertrages. Der Rückkaufswert bzw. die eingezahlten Beträge sollten auf das Geschäftskonto der Firma P eingezahlt werden.

425

Die KA Versicherung bestätigte die Kündigung und überwies am 27.05.2019 den Rückkaufswert der Lebensversicherung in Höhe von 13.679,05 € auf ein Konto der Firma P bei der Bank F.

426

Auf entsprechende Nachfrage des Zeugen beim Angeklagten Z bekam er Kopien des Maklervertrages und der Maklervollmacht übersandt. Unter dem Datum vom 28.05.2019 erstellte der gesondert verfolgte V eine „Anlagebescheinigung“ für den Zeugen CC. Diese sah als Produktvariante „P ...a“ mit einer Laufzeit von 19 Monaten und einer kalkulierten Gesamtauszahlung von 14.446,87 € vor. Nachdem der Zeuge diese Bescheinigung erhalten hatte, nahm er Kontakt zur KA Versicherung auf, wo man ihm die Kündigung seiner Lebensversicherung bestätigte. Mit E-Mail vom 30.08.2019 kündigte der Zeuge daraufhin sämtliche Verträge mit der Firma P und widerrief die Vollmachten. Unter dem 10.09.2019 bestätigte ihm die Firma P, dass sie die Kündigung erhalten habe und die Auszahlung des Vertrages für den 01.12.2019 vorgemerkt sei. Zahlungen hierauf erfolgten jedoch nicht.

427

52. (Fallakte 51, JC)

428

Anfang 2019 lernte die Zeugin JC den Angeklagten Z über eine Datingplattform im Internet kennen. Der Angeklagte erzählte der Zeugin, er sei selbstständiger Versicherungsmakler und bot an, sich ihre Versicherungen einmal anzuschauen. Die Zeugin besaß zum damaligen Zeitpunkt eine Riesterrente bei der SA Versicherung, zu welcher ihr der Angeklagte wahrheitswidrig erklärte, er wolle prüfen, ob er möglicherweise günstigere Konditionen für sie erzielen könne. Zu diesem Zweck ließ er sich von der Zeugin am 06.05.2019 einen Versicherungsmaklervertrag mit der Firma P, eine Vollmacht zur Entgegennahme von Leistungen des Versicherers sowie eine Maklervollmacht für die Firma P unterschreiben. Über eine Kündigung von Verträgen – mit der die Zeugin auch nicht einverstanden war – wurde nicht gesprochen.

429

Diese Unterlagen händigte der Angeklagte Z dem gesondert verfolgten V aus, der sodann den Riesterrentenvertrag der Zeugin JC bei der SA Versicherung kündigte. Diese teilte mit Schreiben vom 05.07.2019 mit, dass die Kündigung zum 01.07.2019 wirksam geworden sei und – da die Auszahlung auf das Konto der Firma P erfolgen solle – eine Ausweiskopie des Versicherungsnehmers benötigt werde. Der Angeklagte Z fotografierte deshalb beim nächsten Treffen mit der Zeugin JC deren Personalausweis. Zur Begründung gab er ihr gegenüber an, dass er diese Fotos für seine Unterlagen benötige. Von der Kündigung des Riesterrentenvertrages erwähnte er nichts. Nachdem die Ausweisfotos der Zeugin – von wem, ließ sich nicht mehr feststellen – an die SA Versicherung übersandt worden waren, zahlte diese am 11.09.2019 den Rückkaufswert in Höhe von 1.826,03 € auf das Konto der Firma P bei der Bank J aus. Als die Zeugin JC hiervon erfuhr, sprach sie den Angeklagten Z an, woraufhin dieser ihr erklärte, die Kündigung sei wohl aus Versehen passiert. Er wolle sich darum kümmern, dass das Geld zurücküberwiesen werde. Dies geschah jedoch nicht; der Angeklagte Z brach den Kontakt zur Zeugin im Jahre 2020 ab.

430

53. (Fallakte 20, LC)

431

Spätestens Anfang Mai 2019 rief der Angeklagte Z bei der Zeugin LC2 an und vereinbarte mit dieser einen Termin. Es sollte um die Optimierung von Versicherungsverträgen, insbesondere die Senkung von Nebenkosten gehen.

432

Im Gespräch erklärte der Angeklagte zu der Lebensversicherung des Ehemannes der Zeugin LC2, welche dieser damals bei der X Versicherung besaß, dass man die Rendite dieser Versicherung durchaus verbessern könne. Die Zeugin, die damit ohnehin unzufrieden war, unterschrieb dem Angeklagten gemeinsam mit ihrem Ehemann daraufhin einen Versicherungsmaklervertrag mit der Firma P, eine Maklervollmacht und eine Vollmacht zur Entgegennahme von Leistungen des Versicherers; ihr Mann unterschrieb darüber hinaus eine Verlusterklärung. Sie gingen dabei davon aus, dass der Angeklagte diese Unterlagen benötigte, um die von ihm wahrheitswidrig in Aussicht gestellte Senkung der Vertragsnebenkosten durchsetzen zu können. Mit einer Kündigung des Vertrages waren weder die Zeugin noch ihr Ehemann einverstanden, weil es sich um einen Altvertrag handelte, der zu vergleichbaren Konditionen heute nicht mehr abgeschlossen werden könnte. Vom Maklervertrag und der Maklervollmacht übersandte der Angeklagte Z der Zeugin per E-Mail vom 17.05.2019 Kopien.

433

Die von der Zeugin und ihrem Ehemann unterschriebenen Unterlagen gab der Angeklagte Z an den gesondert verfolgten V weiter. Am 28.05.2019 kündigte dieser namens der Firma P unter Vorlage der Maklervollmacht die Lebensversicherung, die der Ehemann der Zeugin LC2 bei der X Versicherung besaß. Diese überwies daraufhin am 09.07.2019 den Rückkaufswert in Höhe von 54.807,45 € auf ein Konto der Firma P bei der Bank J.

434

Der Angeklagte Z erwähnte diese Kündigung gegenüber der Zeugin LC2 und ihrem Ehemann nicht. Ihm war bekannt, dass die Versicherungsleistung als Sicherheit für ein Darlehen dienen und der Vertrag unter anderem deshalb nicht gekündigt werden sollte. In einer Vertragsübersicht, die er für die Zeugin LC2 mit Datum vom 28.06.2019 erstellt hatte, war der – damals bereits vor mehr als einem Monat gekündigte – Lebensversicherungsvertrag bei der X Versicherung nach wie vor als „lebend“ verzeichnet. Auch als die Zeugin einen Steuerbescheid von der X Versicherung, der aufgrund der Vertragskündigung erstellt worden war, erhalten und den Angeklagten Z darauf angesprochen hatte, erwähnte dieser nichts von der zwischenzeitlichen Vertragskündigung, sondern erklärte der Zeugin wahrheitswidrig, dies sei für die Nebenkostenberechnung erforderlich gewesen.

435

Von der Kündigung des Vertrages bei der X Versicherung erfuhr die Zeugin LC2 erst durch einen Anruf bei der Versicherung. Anlass hierfür war eine Mitteilung der E Versicherung, wonach der (weitere) Lebensversicherungsvertrag, den der Ehemann der Zeugin bei diesem Unternehmen besaß, zum 01.11.2019 gekündigt worden sei. Sie nahm dieses Schreiben zum Anlass, sich auch bei der X Versicherung nach dem Stand des dortigen Vertrages zu erkundigen. Sie erhielt die Auskunft, dass der Vertrag gekündigt und das Geld an die Firma P ausgezahlt worden sei.

436

Die Zeugin erstattete daraufhin Strafanzeige bei der Polizei. Am 29.10.2019 wurde der Angeklagte Z vorläufig festgenommen, als er zu einem bereits zuvor vereinbarten Termin bei der Zeugin erschien.

437

Die von der Firma P ebenfalls am 28.05.2019 ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages des Herrn LC1 bei der E Versicherung wurde letztlich nicht durchgeführt. Mit E-Mail vom 19.10.2019 hatte der gesondert Verfolgte V im Namen der Firma P der E Versicherung mitgeteilt, dass die Kündigung zurückgenommen werde und der Vertrag unverändert weiterlaufen solle. Diese Erklärung sollte jedoch nicht für den Vertrag des Herrn LC1 abgegeben werden, sondern für den Vertrag der Zeugin DC (siehe unten, Fall 57, Fallakte 53). V hatte allerdings versehentlich die Vertragsdaten der Zeugin LC2 in diese Mitteilung eingefügt und sie sodann an die E Versicherung abgesendet. Diese wiederum erachtete die Kündigung aufgrund dieser Mitteilung als gegenstandslos und setzte den Vertrag wunschgemäß fort.

438

54. (Fallakte 41, PC)

439

Im Frühjahr 2019 meldete sich der Angeklagte Z telefonisch beim Zeugen PC, der damals eine ruhende Lebensversicherung bei der F Versicherung besaß. Der Angeklagte Z erklärte, dass er, der Zeuge, beim Abschluss dieser Lebensversicherung „übers Ohr gehauen“ worden sei, weil er zu hohe Abschlussgebühren entrichtet habe. Er, der Angeklagte, wolle dem Zeugen dabei helfen, diese Gebühren zurückzuholen. Er vereinbarte daraufhin einen Termin mit dem Zeugen, der im Mai 2019 stattfand.

440

Bei diesem Besprechungstermin erklärte der Angeklagte Z wahrheitswidrig, dass sich die Beträge, welche die Versicherungsunternehmen zu Unrecht abgerechnet hätten, auf etwa 15 % der Versicherungssumme belaufen würden, was in diesem Fall knapp 5.000,- € wären. Er erklärte dem Zeugen, dass diesem der Betrag in etwa sechs Wochen zur Verfügung stehe; man müsse hierfür aber, so der Angeklagte wörtlich, den Vertrag an die Hamburger Zentrale überschreiben, wo die juristische Kompetenz sitze. Am 16.05.2019 unterschrieb der Zeuge daraufhin eine Maklervollmacht für die Firma P, einen Versicherungsmaklervertrag mit der Firma P und eine Vollmacht zur Entgegennahme von Leistungen des Versicherers. Zudem unterschrieb er am 21.05.2019, da er die Police des bereits Mitte der 80er Jahre abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages nicht mehr auffinden konnte, eine Verlusterklärung.

441

Nach dem Gespräch übergab der Angeklagte Z die Unterlagen an den gesondert verfolgten V. Mit Schreiben vom 23.05.2019 kündigte dieser namens der Firma P den Lebensversicherungsvertrag des Zeugen bei der F Versicherung und bat um Auszahlung auf das Geschäftskonto der Firma P. Am 31.05.2019 wurde daraufhin der Rückkaufswert der Versicherung in Höhe von 31.049,64 € an die Firma P auf deren Konto bei der Bank F überwiesen.

442

Nach einigen Wochen erkundigte sich der Zeuge beim Angeklagten Z nach dem Stand der Bearbeitung; er erhielt von diesem die Auskunft, dass die F Versicherung sich „bockig“ anstelle und sich die Auszahlung der Beträge aus diesem Grunde verzögere. Zu diesem Zeitpunkt war der Versicherungsvertrag, wie dem Angeklagten Z bekannt war, aber längst gekündigt worden. Auf eine Nachfrage des Zeugen etwa Mitte August 2019 entgegnete der Angeklagte dem Zeugen, dass die „Zentrale“ die Sache vermurkst habe. Drei Wochen später teilte er dem Zeugen mit, die Sache liege jetzt bei Herrn V. Weitere drei Wochen später sagte er auf eine Nachfrage des Zeugen, er würde sich nunmehr selbst um die Angelegenheit kümmern.

443

Der Zeuge PC schöpfte schließlich Verdacht, als sich ein anderer Makler bei ihm meldete. Der Zeuge erkundigte sich deshalb bei der F Versicherung und fand heraus, dass bereits kurz nach seiner letzten Unterschrift die Kündigung erklärt und der Rückkaufswert ausgezahlt worden war. Der Zeuge forderte die Firma P umgehend auf, den Rückkaufswert an ihn auszukehren. Am 12.11.2019 teilte die Firma P ihm schriftlich mit, dass die Angelegenheit in einem persönlichen Gespräch nachhaltig geklärt werden solle, da es offensichtlich „diverse Missverständnisse“ gegeben habe. Unter dem 17.11.2019 teilte die Firma P dem Zeugen sodann Folgendes mit:

444

"Sehr geehrter Herr PC,

445

nach Sichtung der Unterlagen und dem Feedback des Außendienstmitarbeiters möchten wir uns mit diesen Zeilen für die von uns verursachte Irritation bei Ihnen in aller Form entschuldigen.

446

Die Anlage wird vorzeitig aufgelöst und zur Auszahlung am 15.01.2019 angestoßen.“

447

Zum angekündigten Termin – gemeint war hier offenbar der 15.01.2020 – wurden keine Zahlungen geleistet. Der Zeuge setzte seine Bemühungen, an sein Geld zu gelangen, jedoch fort und erhielt insgesamt 15.000,- € zurück, geleistet in drei Raten zu 5.000,- € am 06.02., 07.02. und 14.02.2020. Diese Zahlungen waren dem gesondert verfolgten V nur deshalb möglich, weil kurz zuvor größere Zahlungen auf eingegangen waren, unter anderem mehr als 37.000,- € von der MA Versicherung, wobei es sich um die Rückkaufswerte der beiden Lebensversicherungen des Zeugen VC (unten Fall 60) handelte. Ohne diese Eingänge wären die Zahlungen an den Zeugen PC nicht möglich gewesen, weil weder der gesondert verfolgte V noch eine der beiden Gesellschaften über Guthaben in ausreichender Höhe verfügte. Zudem wurde dem Zeugen PC mit Urkunde des Notars QC aus Bottrop eine Hypothek an einer Wohnung des gesondert verfolgten V bewilligt, bei der jedoch unklar ist, ob sie werthaltig ist. Über die Restforderung in Höhe von 16.049,64 € erwirkte der Zeuge PC am 09.04.2020 ein Teilversäumnisurteil vor dem Landgericht Krefeld (Aktenzeichen entfernt), aus welchem bislang aber nichts vollstreckt werden konnte.

448

55. (Fallakte 65, XC)

449

Im Frühjahr 2019 suchte der Angeklagte Z die Eheleute XC nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung zu Hause auf. Bereits am Telefon hatte der Angeklagte sich danach erkundigt, ob die Zeugen Lebensversicherungen besitzen und – nachdem diese Frage bejaht worden war – angekündigt, dass man dort eine höhere Rendite erzielen könne. Die Eheleute XC besaßen damals insgesamt vier Lebensversicherungsverträge, zwei bei der AA Versicherung, einen bei der FA Versicherung und einen bei der F Versicherung.

450

Im Anschluss an das erste Gespräch nahm der Angeklagte Z den Ordner mit den Versicherungsunterlagen der Zeugen mit und erklärte, er werde die Unterlagen prüfen und sich anschließend wieder melden. Beim zweiten Treffen erklärte er ihnen sodann wahrheitswidrig, dass die Gebührenberechnung der Versicherungsunternehmen falsch wäre, so dass die Zeugen 12 bis 13 % der Versicherungssumme zurückbekommen würde. Besprochen wurde, dass die Verträge der Zeugen zunächst gekündigt werden, wobei das Geld auf ein Konto des Angeklagten Z fließen sollte. In einem anschließenden weiteren Treffen sollten dann Einzelheiten einer möglichen Neuanlage dieses Geldes besprochen werden. Die Zeugen unterschrieben am 28.05.2019 deswegen eine Vollmacht zur Entgegennahme von Leistungen des Versicherers, eine Maklervollmacht für die Firma P sowie einen Maklervertrag mit der Firma P.

451

Diese Unterlagen gab der Angeklagte Z nach dem Gesprächstermin an den gesondert verfolgten V weiter, ebenso wie die noch vorhandenen drei Originalpolicen, welche er dem Versicherungsordner der Zeugen entnommen hatte. Anschließend kündigte V namens der Firma P die Lebensversicherungsverträge der Zeugin XC2 bei der F Versicherung und bei der AA Versicherung sowie die Verträge des Zeugen XC1 bei der FA Versicherung und der AA Versicherung.

452

Der gesondert verfolgte V und der Angeklagte Z tauschten sich über den Stand der Vertragskündigungen ausführlich aus. Am 29.07.2019 übersandte V dem Angeklagten Z eine E-Mail folgenden Inhalts:

453

„Betreff: Vertragsstände

454

Von: V (E-Mail-Adresse entfernt)

455

Datum: 29.07.2019, 07:44

456

An: Z (E-Mail-Adresse entfernt)

457

Hallo Z,

458

melde dich bitte, falls du heute schon zum Büro fährst, wenn du die Post geprüft

459

hast, hier noch einige Vorgänge die ich im Kopf habe:

460

Zu prüfende Vers.-Nr. für XC2:

461

F Versicherung: LV 833#### (ist übertragen, hier wurde am noch ein Formular verschickt, siehe

462

Anlage, prüfen ob das noch vom VN unterschrieben werden muss)

463

X Versicherung: L32091272#### (laut System noch nicht übertragen, dass könnte der schon

464

ausgezahlte sein, It. NV)

465

X Versicherung; L32091272#### (laut System noch nicht übertragen)

466

Zu prüfende Vers.-Nr. für XC1;

467

X Versicherung; L30066126#### (Schüler BU, schon übertragen, sicherlich reiner Risikotarif)

468

FA Versicherung: 70 40152#### (ist übertragen, könnte gekündigt werden)

469

Ansonsten sind hier noch AA Versicherung und V Versicherung übertragen würde ich erstmal zurückstellen, AA Versicherung ist extrem zickig und V Versicherung wegen HC)

470

Kunde YC:

471

Zu prüfende Vers.-Nr. für YC;

472

JA Versicherung: 6382#### (Ist übertragen, RKW und Kündigung prüfen)

473

Z Versicherung: 1FL 460#### (Ist übertragen, RKW und Kündigung prüfen)

474

OA Versicherung: 30943#### (Ist übertragen, RKW und Kündigung prüfen)

475

C Versicherung: 1-40597#### (Ist übertragen, RKW und Kündigung prüfen)

476

CA Versicherung: R-0453#### (Ist übertragen, RKW und Kündigung prüfen)

477

Wir können uns dann abstimmen, welche Verträge gekündigt werden können.

478

Gruß

479

V“

480

Zur Durchführung der Kündigung waren weitere Erklärungen der Zeugen erforderlich. Deshalb ließ sich der Angeklagte Z am 30.10.2019 eine Erklärung von den Zeugen XC unterschreiben, die an die AA Versicherung gerichtet war und folgenden Wortlaut hatte:

481

„Sehr geehrte Damen und Herren,

482

mit diesen Zeilen möchten wir Ihnen mitteilen, dass die o.g. Verträge von der Firma P betreut werden sollen.

483

Ferner erteilen wir der Firma P die Vollmacht den Rückkaufswert der o.g. Verträge, die ja

484

bereits gekündigt sind, direkt von Ihnen per Überweisung auf die Bankverbindung,

485

(Kontoverbindung entfernt) entgegen zu nehmen.“

486

Der Zeuge XC1 unterschrieb zudem am 31.10.2019 eine Verlusterklärung für die AA Versicherung, weil er den Versicherungsschein seiner dortigen Lebensversicherung nicht mehr auffinden konnte. Nähere Erklärungen gab der Angeklagte Z den Zeugen zu diesen beiden Dokumenten nicht.

487

Die AA Versicherung überwies die Rückkaufswerte für die beiden Verträge in Höhe von 8.974,93 € und 12.365,73 € auf ein Konto der Firma P bei der Bank Ä in Frankreich. Die BA Versicherung überwies 9.715,75 €, die auf dem Konto der Firma P bei der Bank J eingingen. Die FA Versicherung schließlich überwies 11.490,16 € auf das Konto der Firma P bei der Bank J.

488

Entgegen der Absprache mit den Zeugen gab es keinen weiteren Termin mit dem Angeklagten Z, in dem über die Neuanlage der Rückkaufswerte gesprochen wurde.

489

56. (Fallakte 49, YC)Mitte des Jahres 2019 nahm der Angeklagte Z telefonisch Kontakt zu den Eheleuten YC auf. Am Telefon teilte er ihnen mit, es habe sich ein Gesetz aufgetan, um bei den Versicherungen Geld zu sparen. Er vereinbarte einen Termin mit den Eheleuten YC, um ihnen die Einzelheiten zu erläutern. Zum Abschluss dieses ersten Gespräches ließ er sich die Unterlagen der drei Lebensversicherungen, die der Zeuge YC1 damals besaß, aushändigen und nahm diese mit, um – wie er den Zeugen sagte – diese zu prüfen.

490

Im zweiten Besprechungstermin mit den Eheleuten YC teilte der Angeklagte Z ihnen mit, dass man bei den Lebensversicherungen Steuern sparen könne, wofür jedoch erforderlich sei, diese „umzuschichten“. Hierfür sollten die Verträge, womit die Zeugen einverstanden waren, gekündigt werden. Die Rückkaufswerte der Versicherungen sollten sodann neu angelegt werden, und zwar bei der Firma P. Hierzu hatte der Angeklagte Z den Zeugen wahrheitswidrig erklärt, dass die Firma P eine Lebensversicherung anbiete, in welcher die Rückkaufswerte angelegt werden sollten. Am 02.07.2019 unterschrieben die Zeugen YC zu diesem Zweck zahlreiche Dokumente. Es handelte sich um zwei Versicherungsmaklerverträge, zwei Vollmachten zur Entgegennahme von Leistungen des Versicherers sowie zwei Maklervollmachten, wobei jeweils ein Satz Dokumente für die Firma P und der zweite Satz für die Firma D – unter diesem Namen firmierte der gesondert verfolgte V – ausgestellt worden war. Von der Maklervollmacht und dem Versicherungsmaklervertrag erhielten die Zeugen nachfolgend eine Kopie übersandt.

491

Der Angeklagte Z übergab diese Unterlagen zusammen mit den Originalversicherungsscheinen der drei Lebensversicherungen, welche er den vom Zeugen YC1 ausgehändigten Unterlagen ohne dessen Kenntnis entnommen hatte, an den gesondert verfolgten V. Dieser kündigte namens der Firma P am 30.07.2019 die drei Lebensversicherungen des Zeugen YC1 bei der CA Versicherung, bei der OA Versicherung und bei der Z Versicherung. Die CA Versicherung überwies den Rückkaufswert in Höhe von 4.094,65 € am 02.09. auf das Konto der Firma P bei der Bank J. Die OA Versicherung überwies den Rückkaufswert von 15.385,51 € am 20.09.2019 und die Z Versicherung in Höhe von 12.403,14 € am 26.09.2019 an die Firma P, ebenfalls auf deren Bank J Konto. Der Angeklagte Z war dabei aufgrund der E-Mail des gesondert verfolgten V vom 29.07.2019 (s. o., Fall 55) über den Stand der Kündigungen der einzelnen Verträge informiert.

492

Der Zeuge YC1 ging, u. a. wegen einer vom Angeklagten V vorgelegten Vertragsübersicht, davon aus, dass die Rückkaufswerte aus seinen drei Lebensversicherungen bei der Firma P angelegt worden seien und eine Rendite von 3,9 bzw. 4,5 % pro Jahr einbrächten. Als die Zeugen im Herbst 2019 Geld für den Führerschein ihrer Tochter benötigten, wandten sie sich an den Angeklagten Z. Daraufhin wurden am 01.10.2019 2.000,- € von der Firma P auf ihr Konto überwiesen. Diese Zahlung war der Firma P aber nur deshalb möglich, weil die Versicherungsleistungen der OA Versicherung in Höhe von insgesamt 27.788,65 € erst wenige Tage zuvor ihrem Konto gutgeschrieben worden waren. Ohne diese Einzahlungen wäre die Firma P zu einer Auszahlung der 2.000,- € nicht in der Lage gewesen, da sie nicht über ausreichendes Guthaben verfügte.

493

57. (Fallakte 53, DC)

494

Im Sommer 2019 suchte der Angeklagte Z die Zeugin DC zu Hause auf, wobei nicht mehr aufgeklärt werden konnte, ob ein Telefonkontakt voranging. Er erklärte der Zeugin, dass er ihre Lebensversicherung, die sie mit der FA Versicherung abgeschlossen hatte, günstiger anlegen wolle, und zwar kostenfrei. Die Zeugin wies ihn mehrfach darauf hin, dass sie nicht wünsche, dass ihre Lebensversicherung gekündigt werde, woraufhin der Angeklagte Z wahrheitswidrig entgegnete, das sei auch nicht nötig, da der Vertrag lediglich als Sicherheit für einen anderen Vertrag dienen solle. Am 29.08.2019 unterschrieb die Zeugin in der Annahme, lediglich einen weiteren, zinsgünstigeren Vertrag abzuschließen, unter anderem eine Maklervollmacht für die Firma P, einen Versicherungsmaklervertrag mit der Firma P, eine Vollmacht zur Entgegennahme von Leistungen des Versicherers sowie möglicherweise eine Verlusterklärung, obwohl sie das Original ihres Versicherungsscheins nach wie vor besaß. Der Angeklagte Z übergab diese Unterlagen dem gesondert verfolgten V, der im Anschluss namens der Firma P mit Schreiben vom 25.09.2019 den Lebensversicherungsvertrag der Zeugin DC bei der FA Versicherung kündigte und um Auszahlung des Rückkaufswertes auf das Konto der Firma P bei der Bank J bat.

495

Mit E-Mail vom 30.08.2019 übersandte der Angeklagte Z der Zeugin mehrere Unterlagen per E-Mail, die diese unterschrieben hatte, darunter die Maklervollmacht, der Versicherungsmaklervertrag, die Einwilligung in die Vertrags- und Datenübernahme, eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung, die Vollmacht zur Entgegennahme von Leistungen des Versicherers sowie die Erklärung zur Kontaktaufnahme mit Fernkommunikationsmitteln.

496

Für ihren Lebensversicherungsvertrag hatte die Zeugin DC einen Dauerauftrag eingerichtet, mit dem die monatliche Prämie in Höhe von 194,18 € an die FA Versicherung überwiesen wurde. Nachdem die Firma P den Vertrag gekündigt hatte, wurde die nächste Prämienzahlung im Oktober 2019 von der FA Versicherung auf das Konto der Zeugin zurückgebucht. Dies teilte die Zeugin dem Angeklagten Z mit E-Mail vom 15.10.2019 mit und bat ihn um eine Erklärung. Z leitete diese Anfrage an den gesondert verfolgten V weiter, welcher der Zeugin sodann antwortete, dass der Vertrag versehentlich gekündigt worden sei und diese Kündigung rückgängig gemacht werden solle. In der Annahme, dass es sich dabei um monatliche Zahlungen auf ihre – weiterlaufende – Lebensversicherung handele, zahlte die Zeugin sodann von November 2019 bis November 2020 13 Monatsraten à 194,18 € auf ein Konto der Firma P bei der Bank G ein. Durch den von der Firma P vorgegebenen Verwendungszweck der Zahlungen, welcher der bisherigen Vertragsnummer ihrer Lebensversicherung bei der FA Versicherung entsprach, wurde bei der Zeugin der Eindruck verstärkt, dass diese Versicherung unverändert weiterlaufe, was aber – aufgrund der von der Firma P ausgesprochenen Kündigung – tatsächlich nicht der Fall war.

497

Die FA Versicherung zahlte am 08.10.2019 den Rückkaufswert der Versicherung in Höhe von 21.652,43 € auf das Konto der Firma P bei der Bank J aus.

498

58. (Fallakte 50, ZC)

499

Nach vorangegangener telefonischer Terminvereinbarung suchte der Angeklagte Z den Zeugen ZC am 05.09.2019 zu Hause auf. Im Telefonat, das aus dem Callcenter der Firma P kam, hatte die Anruferin dem Zeugen ZC mitgeteilt, dass man aufgrund eines neuen Urteils zu Unrecht erhobene Abschluss- und Bearbeitungsgebühren von den Versicherungsunternehmen zurückfordern könne. Dies war sodann auch Thema des Gesprächs am 05.09.2019. Der Angeklagte Z bat darum, die Versicherungsunterlagen des Zeugen zur Prüfung mitnehmen zu dürfen, was der Zeuge ZC ihm gestattete. Zudem unterschrieb der Zeuge an diesem Tag einen Maklervertrag mit der Firma P, eine Maklervollmacht zu deren Gunsten, eine Einwilligung in die Vertragsübertragung, eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung, eine Erklärung zur Kontaktaufnahme mit Fernkommunikationsmitteln sowie eine Ermächtigung zur Entgegennahme von Leistungen des Versicherers. Der Zeuge unterschrieb zudem – obwohl die Originalpolicen vorhanden waren – eine Verlusterklärung. Am 10.09.2019 suchte der Angeklagte Z den Zeugen ZC erneut auf. An diesem Tag unterschrieb die Frau des Zeugen die gleichen Formulare wie zuvor ihr Mann und darüber hinaus einen Zeichnungsschein der Firma P, in welchem die beiden Lebensversicherungen, welche der Zeuge und seine Frau damals bei der Z Versicherung besaßen, als aufzulösende Kapitalanlagen verzeichnet waren. Als Produktvariante war „P ...a“ mit einer sechsjährigen Laufzeit ausgewählt. Über eine Kündigung von Verträgen war an diesem Tag ebenfalls nicht gesprochen worden.

500

Im Anschluss gab der Angeklagte Z die vom Zeugen und seiner Ehefrau unterzeichneten Unterlagen gemeinsam mit den Originalpolicen der beiden Lebensversicherungen an den gesondert verfolgten V weiter. Die Versicherungspolicen hatte der Angeklagte Z dem Versicherungsordner, welchen er vom Zeugen ZC erhalten hatte, entnommen und durch Kopien ersetzt. Bei der Rückgabe des Ordners erwähnte der Angeklagte Z dies nicht. Dem Zeugen ZC fiel der Umstand, dass die Versicherungsscheine fehlten – wie vom Angeklagten Z beabsichtigt – nicht sofort auf, da ja Kopien eingeheftet waren.

501

Mit Schreiben vom 30.09.2019 kündigte V namens der Firma P die beiden Lebensversicherungen bei der Z Versicherung und bat um Auszahlung der Rückkaufswerte auf das Geschäftskonto der Firma P. Die Z Versicherung überwies daraufhin am 21.10.2019 einen Betrag von 19.784,51 € und am 28.10.2019 weitere 10.737,96 € auf das Konto der Firma P bei der Bank J.

502

Nachdem der Zeuge ZC am 24.10.2019 eine Kündigungsbestätigung der Z Versicherung erhalten hatte, nahm er umgehend Kontakt zum Angeklagten Z auf und erkundigte sich nach dem Grund für diese Kündigung, die in den vorangegangenen Gesprächen mit dem Angeklagten nicht thematisiert worden war. Weder der Zeuge noch seine Frau hatten Interesse an einer solchen Kündigung. Der Angeklagte Z sagte eine umgehende Prüfung zu und teilte dem Zeugen am Folgetag mit, dass die Kündigung versehentlich erfolgt sei, die „Verwaltung“ habe da „Mist gebaut“. Weiterhin teilte er dem Zeugen mit, dass er mit der Z Versicherung in Kontakt stehe und die Kündigung rückgängig machen werde.

503

Auf die Monierung der Kündigung durch den Zeugen teilte der gesondert verfolgte V ihm unter dem 30.11.2019 folgendes mit:

504

„Sehr geehrter Herr ZC,

505

Ihre Verträge und die Verträge Ihrer Gattin bei der M Versicherung, G Versicherung und Z Versicherung haben wir entsprechend der BGH-Urteile bei den Gesellschaften moniert und um Korrektur gebeten. Erfahrungsgemäß ist die Reaktionszeit der Unternehmen sehr unterschiedlich. Sobald belastbare Antworten bzw. Informationen von allen Gesellschaften vorliegen, stellen wir Ihnen diese unverzüglich zur Verfügung, damit Sie die weitere Vorgehensweise mit unseren Fachleuten besprechen können.

506

Die gekündigten Verträge der Z Versicherung befinden sich auch noch in Bearbeitung, so dass wir hier noch entsprechende Zahlungskorrekturen erwarten.“

507

Tatsächlich waren die beiden Verträge der Z Versicherung zu diesem Zeitpunkt nicht nur gekündigt, sondern bereits abgewickelt und die Rückkaufswerte an die Firma P ausgezahlt worden.

508

Die Eheleute ZC verfolgten ihren Rückzahlungsanspruch hartnäckig weiter und erhielten in fünf Teilzahlungen insgesamt 31.129,87 € erstattet. Die Zahlungen erfolgten vom Konto des gesondert verfolgten V bei der Bank E (10.000,- € am 14.02.2020, 10.000,- € am 17.02.2020, 1.129,87 € am 24.02.2020) und bei der Bank C (5.000,- € am 01.03.2020, 5.000,- € am 02.03.2020). Die Firma P verfügte damals weder über ein Guthaben in dieser Höhe, noch hatte sie Rücklagen gebildet. Dem gesondert verfolgten V waren diese Zahlungen nur deshalb möglich, weil in diesem Zeitraum ein größerer Zahlungseingang (28.061,54 € aus einer Versicherung des Zeugen KD, unten Fall 63, Fallakte 68) auf seinem Konto zu verzeichnen war.

509

59. (Fallakte 59, AD)

510

Im Herbst 2019 nahm der Angeklagte Z telefonisch Kontakt zur Zeugin AD2 auf. Er bot ihr an, sie im Hinblick auf mögliche Verbesserungen ihrer Versicherungsverträge zu unterstützen, woraufhin sie einen Gesprächstermin vereinbarten.

511

In diesem Gespräch kam die Rede auf die Lebensversicherung des Zeugen AD1, die dieser bei der O Versicherung abgeschlossen hatte und welche zur Ablösung eines Immobiliendarlehens der Zeugen gedacht war. Der Angeklagte Z bot den Zeugen an, sie hierbei zu unterstützen. Er erklärte wahrheitswidrig, dass er die Kündigung des Versicherungsvertrages übernehmen und das Geld anschließend wunschgemäß zur Bank Ü – der Darlehensgläubigerin – leiten werde. Am 07.10.2019 ließ er sich von den Zeugen einen Versicherungsmaklervertrag mit der Firma P, eine Maklervollmacht, eine Vollmacht zur Entgegennahme von Leistungen des Versicherers, und eine Blankovollmacht für den Angeklagten U unterzeichnen. Am 13.11.2019 unterschrieben die Zeugen sodann noch eine Vermittlungsdokumentation und der Zeuge AD1 darüber hinaus einen Zeichnungsschein der Firma P. Dieser sah als Produktvariante „P ...a“ mit einer Laufzeit von 12 Jahren und als aufzulösende Kapitalanlage den Lebensversicherungsvertrag des Zeugen bei der O Versicherung vor. Bei Unterschriftsleistung gingen die Zeugen aufgrund der Erklärungen des Angeklagten Z davon aus, dass diese erforderlich seien, damit der Angeklagte den Vertrag kündigen und das Geld zur Bank Ü transferieren könne. In dieser Annahme händigten sie ihm auch die Originalpolice der Lebensversicherung aus. An einer Neuanlage ihres Geldes – von der in den Gesprächen mit dem Angeklagten Z zu keinem Zeitpunkt die Rede war – hatten die Zeugen kein Interesse, weil das Geld ja zur Darlehenstilgung eingesetzt werden sollte.

512

Der Angeklagte Z übergab die unterschriebenen Unterlagen sowie den Versicherungsschein anschließend dem gesondert verfolgten V. Mit Schreiben vom 28.11.2019 kündigte dieser namens der Firma P sodann den Lebensversicherungsvertrag des Zeugen AD1 bei der O Versicherung. Diese bestätigte mit Schreiben vom 13.12.2019 die Kündigung und teilte mit, die Leistung zum 01.01.2020 auf das Konto des Zeugen AD1 auszuzahlen.

513

Nachdem dieses Schreiben bei der Firma P eingegangen war, teilte der gesondert verfolgte V am 20.12.2019 mit, dass die Überweisung des Rückkaufswertes nicht auf das Konto des Kunden, sondern auf das Konto mit der (Kontoverbindung entfernt) erfolgen solle. Bei diesem Konto handelt es sich nicht um ein Geschäftskonto der Firma P, sondern um ein auf den Namen des gesondert verfolgten V laufendes Konto bei der Bank V. Am 30.12.2019 ging der Rückkaufswert der Lebensversicherung in Höhe von 21.061,24 € auf dem benannten Konto des V ein.

514

Der Angeklagte Z erwähnte die Auszahlung des Rückkaufswertes an V gegenüber den Zeugen nicht. Er fragte sogar mehrfach nach, ob sich die Bank Ü bereits bei den Zeugen gemeldet hätte, wobei ihm bekannt war, dass der Rückkaufswert nicht an die Bank Ü fließen sollte und auch tatsächlich nicht geflossen war.

515

Weil durch die Vertragskündigung ihr Versicherungsschutz weggefallen würde, wollten die Zeugen einen neuen Lebensversicherungsvertrag abschließen, der dann auch den Schutz ihres Sohnes umfassen sollte. In der – durch die entsprechende wahrheitswidrige Äußerung des Angeklagten Z begründeten – Annahme, dass sie dadurch den gewünschten Versicherungsschutz erhielten, zahlten sie zwischen April und November 2020 monatlich 100,- €, insgesamt 500,- €, auf ein Konto der Firma P bei der Bank G. Tatsächlich bestand zu keinem Zeitpunkt ein entsprechender Versicherungsschutz; Bemühungen, einen solchen zu erlangen, waren vom Angeklagten Z und vom gesondert verfolgten V zu keinem Zeitpunkt unternommen worden.

516

60. (Fallakte 70, VC)

517

Im November 2019 suchte der Angeklagte Z die Zeugen VC nach vorangegangener Terminvereinbarung zu Hause auf. Der Angeklagte hatte angeboten, die Versicherungsverträge der Zeugen zu prüfen und ggfls. zu verbessern, also die Rendite zu erhöhen. Nach dem ersten Termin, in dem nur allgemein über eine derartige „Verbesserung“ gesprochen worden war, nahm der Angeklagte einige Versicherungsunterlagen der Zeugen mit, angeblich, um diese zu prüfen.

518

Bei seinem nächsten Besuch bei den Zeugen teilte er diesen mit, dass man die beiden Lebensversicherungsverträge, die der Zeuge VC damals besaß, tatsächlich dergestalt verbessern könne, dass am Ende der Laufzeit ein höherer Rückkaufswert zu erzielen sei. Die Zeugen beauftragten den Angeklagten daraufhin, diese Verträge entsprechend zu verbessern und unterschrieben am 04.12.2019 einen Maklervertrag mit Firma D, eine Maklervollmacht, eine Vollmacht zur Entgegennahme von Leistungen des Versicherers sowie einen Zeichnungsschein der Firma P, in welchem die Produktvariante „P ....a“ mit einer Laufzeit von sechs bzw. neun Jahren ausgewählt war und der als aufzulösende Kapitalanlagen die beiden Lebensversicherungen des Zeugen VC bei der MA Versicherung vorsah. Über die Kündigung der Lebensversicherungsverträge war in den Gesprächen zwischen den Zeugen und dem Angeklagten Z nicht gesprochen worden, ebenso wenig wie über die Verwendung der Rückkaufswerte zur Gewährung eines Nachrangdarlehens an die Firma P. Die Zeugen gingen aufgrund der – wahrheitswidrigen – Schilderungen des Angeklagten Z vielmehr davon aus, dass die beiden Lebensversicherungen im Wesentlichen unverändert weiterlaufen und die Verträge lediglich zur Erzielung einer höheren Rendite abgeändert werden.

519

Im Anschluss an das Gespräch übergab der Angeklagte Z die von den Zeugen unterschriebenen Unterlagen gemeinsam mit den beiden Versicherungsscheinen der MA Versicherung, welche er dem Versicherungsordner der Zeugen entnommen hatte, an den gesondert verfolgten V, der sodann namens der Firma P am 20.12.2019 die beiden Lebensversicherungsverträge des Zeugen VC kündigte. Nach Bestätigung der Kündigung überwies die MA Versicherung am 13.02.2020 die Rückkaufswerte der beiden Versicherungen in Höhe von 9.458,09 € und 27.618,39 € auf ein Konto des V bei der Bank V. Darüber hinaus zog die Firma P zwischen März und Oktober 2020 acht Mal 100,- €, insgesamt 800,- €, vom Konto der Zeugen VC ein. Eine Gegenleistung für diese Zahlung erhielten die Zeugen nicht.

520

61. (Fallakte 52, SD1)

521

Am 14.01.2020 suchte der Angeklagte Z den Bruder des Zeugen SD1, Herrn SD2 (unten Fall 62, Fallakte 69), in dessen Wohnung in N auf. An diesem Treffen nahm auch der Zeuge SD1 teil, dem sein Bruder zuvor mitgeteilt hatte, dass jemand von der O Versicherung komme und es um die Lebensversicherung des Zeugen SD2 gehe. Weil auch der Zeuge SD1 eine (nahezu identische) Lebensversicherung bei der O Versicherung besaß, nahm er ebenfalls an diesem Treffen teil.

522

In dem Gespräch erklärte der Angeklagte Z den Zeugen, dass man aus den Versicherungen eine höhere Rendite erzielen könne. Der Zeuge SD1 besaß damals zwei Lebensversicherungsverträge bei der O Versicherung, die zuteilungsreif waren. Die Verträge sollten gekündigt und das Geld anschließend an den Zeugen SD1 ausgezahlt werden, wobei der Angeklagte Z dem Zeugen wahrheitswidrig vorspiegelte, das dafür Erforderliche zu veranlassen. In der Annahme, seine Unterschriften seien hierfür erforderlich, unterschrieb der Zeuge SD1 sodann einen Versicherungsmaklervertrag mit der Firma D, eine Vollmacht zur Entgegennahme von Leistungen des Versicherers, eine Maklervollmacht sowie einen Zeichnungsschein der Firma P, der als Produktvariante einmal „P ...a“ mit einer einjährigen Laufzeit und einmal „P ....a“ mit einer Laufzeit von sechs Jahren vorsah. Als für die Einzahlung des Darlehensbetrages aufzulösende Kapitalanlagen waren die beiden Lebensversicherungsverträge des Zeugen SD1 bei der O Versicherung vorgesehen.

523

Diese Unterlagen übergab der Angeklagte Z anschließend dem gesondert verfolgten V, und zwar zusammen mit den Originalversicherungsscheinen, die er den Versicherungsunterlagen, die ihm der Zeuge SD1 ausgehändigt hatte, entnommen hatte. Der gesondert verfolgte V kündigte mit Schreiben vom 27.01.2020 die Lebensversicherungsverträge des Zeugen SD1 bei der O Versicherung und bat um Auszahlung der Rückkaufswerte auf sein Konto bei der Bank C.

524

Im Nachgang zu dem Gespräch erhielt der Zeuge SD1 den Versicherungsmaklervertrag und die Maklervollmacht vom Angeklagten Z per E-Mail als Kopie übersandt; weitere Unterlagen erhielt er nicht. Weil ihm die Angaben des Angeklagten Z im Nachhinein merkwürdig vorkamen, nahm der Zeuge SD1 telefonischen Kontakt zu seiner Versicherung auf und erfuhr dort von der Kündigung beider Versicherungsverträge. Die Auszahlung eines der beiden Verträge, der einen Rückkaufswert von rund 4.000,- € hatte, konnte nach dem Anruf des Zeugen noch gestoppt werden. Den Rückkaufswert der anderen Versicherung in Höhe von 16.946,40 € hatte das Versicherungsunternehmen bereits am 05.02.2020 auf das von V bezeichnete Konto überwiesen.

525

Interesse an der Neuanlage des Rückkaufswertes in einem Nachrangdarlehen zu Gunsten der Firma P hatte der Zeuge SD1 nicht. Er hatte geplant, das Geld für seine Eigentumswohnung zu verwenden, indem er beispielsweise das Darlehen tilgt oder eine Renovierung durchführt.

526

62. (Fallakte 69, SD2)

527

Anfang Januar 2020 erhielt der Zeuge SD2 einen Anruf aus dem Callcenter der Firma P. In dem Gespräch ging es darum, wie man die Auszahlung der Lebensversicherung verbessern könne. Da der Zeuge Interesse daran hatte, vereinbarte er einen Termin mit dem Außendienstmitarbeiter – dem Angeklagten Z –, der am 14.01.2020 stattfand und an dem auch sein Bruder, der Zeuge SD1 (s. o., Fall 61), teilnahm.

528

Der Zeuge SD2 besaß zum damaligen Zeitpunkt ebenso wie sein Bruder zwei Lebensversicherungen bei der O Versicherung, die zuteilungsreif waren. Diese Versicherungen sollten gekündigt und die Versicherungsleistungen anschließend an den Zeugen SD2 ausgezahlt werden. Gegenüber dem Zeugen erklärte sich der Angeklagte Z wahrheitswidrig bereit, die Kündigung und die anschließende Auszahlung an den Zeugen für diesen zu erledigen. Hierzu ließ er sich einen Versicherungsmaklervertrag mit der Firma D, eine Vollmacht zur Entgegennahme von Leistungen des Versicherers, eine Maklervollmacht sowie einen Zeichnungsschein für die Firma P unterzeichnen. Tatsächlich hatte der Angeklagte Z nicht vor, dafür Sorge zu tragen, dass das Geld nach der durchaus beabsichtigten Kündigung beider Lebensversicherungsverträge an den Zeugen SD2 ausgezahlt wird. Vielmehr sollte das Geld auf ein von V benanntes Konto überwiesen werden. An einer Neuanlage seines Geldes – gleich in welcher Form – hatte der Zeuge, der sich davon ein neues Auto anschaffen wollte, kein Interesse.

529

Der vom Zeugen SD2 unterschriebene Zeichnungsschein sah die Produktvarianten „P ...a“ mit einer Laufzeit von einem Jahr und „P ...a“ mit einer Laufzeit von sechs Jahren vor. Als aufzulösende Kapitalanlagen waren die beiden Lebensversicherungsverträge des Zeugen bei der O Versicherung eingetragen. Nach dem Gespräch übergab der Angeklagte Z die Unterlagen dem gesondert verfolgten V, gemeinsam mit den Originalversicherungsscheinen der Lebensversicherungen, welche er dem vom Zeugen ausgehändigten Ordner mit Versicherungsunterlagen entnommen hatte. V kündigte daraufhin am 27.01.2020 die beiden Lebensversicherungsverträge des Zeugen und bat um Auszahlung der Versicherungsleistung auf sein Konto bei der Bank C.

530

Da sein Bruder SD1 zwischenzeitlich Verdacht geschöpft hatte, erkundigte sich auch der Zeuge SD2 bei seiner Versicherung nach dem Sachstand und erfuhr von der Kündigung der beiden Verträge. Er konnte die Abwicklung eines Vertrages, der einen Rückkaufswert von rund 4.000,- € hatte, noch stoppen; dieser Vertrag wird fortgesetzt. Der Rückkaufswert des anderen Vertrages in Höhe von 16.966,50 € wurde am 28.02.2020 von der O Versicherung an den gesondert verfolgten V ausgezahlt, und zwar auf das von diesem benannte Konto bei Bank C.

531

Durch den Verlust konnte der Zeuge SD2 das neu angeschaffte Auto nicht – wie geplant – zumindest teilweise bar bezahlen, sondern musste einen Kredit aufnehmen.

532

63. (Fallakte 68, KD)

533

Nach vorangegangener telefonischer Terminvereinbarung suchte der Angeklagte Z den Zeugen KD am 21.01.2020 zu Hause auf. In dem Gespräch ging es – wie schon im vorangegangenen Telefonat – um die Lebensversicherungsverträge des Zeugen. Der Angeklagte Z erklärte hierzu, dass man bei diesen Verträgen eine höhere Rendite erzielen könne. Zudem bekäme man bestimmte Gebühren von den Versicherungsunternehmen zurück, aber nur dann, wenn man ausdrücklich danach frage. Der Zeuge besaß damals drei Lebensversicherungsverträge bei der F Versicherung, von denen zwei bereits ausgelaufen waren. Der Angeklagte Z bot an, die Auszahlung dieser beiden Verträge an den Zeugen abzuwickeln, womit dieser einverstanden war. Den dritten Vertrag sollte der Angeklagte Z – ebenfalls im Einverständnis des Zeugen – kündigen. Das Geld aus allen drei Verträgen sollte anschließend an den Zeugen ausgezahlt werden. Über eine eventuelle Neuanlage des Geldes wurde in diesem Gespräch nur am Rande gesprochen; der Angeklagte Z wollte zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal aufzeigen, welche Möglichkeiten es diesbezüglich für den Zeugen gebe.

534

In der Annahme, dass der Angeklagte Z die Unterlagen benötige, um das Geld auf sein – des Zeugen – Konto transferieren zu lassen, unterschrieb der Zeuge KD an diesem Tag einen Versicherungsmaklervertrag mit der Firma D, eine Maklervollmacht, eine Vollmacht zur Entgegennahem von Leistungen des Versicherers sowie einen Zeichnungsschein der Firma P. Dieser sah als Produktvariante „P ...a“ mit einer Laufzeit von sechs Jahren und als aufzulösende Kapitalanlagen die drei Lebensversicherungsverträge des Zeugen bei der F Versicherung vor.

535

Möglicherweise erhielt der Zeuge nach dem Gespräch Unterlagen vom Angeklagten Z per E-Mail übersandt, allenfalls aber Kopien des Versicherungsmaklervertrages und der Maklervollmacht, keine weiteren Dokumente.

536

Zusammen mit den Originalpolicen, die der Angeklagte Z vom Zeugen ausgehändigt bekommen hatte, übergab er die Unterlagen dem gesondert verfolgten V. Dieser kündigte sodann mit Schreiben vom 31.01.2020 die (noch nicht ausgelaufene) Lebensversicherung des Zeugen bei der F Versicherung mit der Versicherungsnummer LV43204#### und bat um Auszahlung auf sein Konto. Im Hinblick auf die beiden bereits abgelaufenen Verträge bat der gesondert verfolgte V mit Schreiben vom selben Tag um Auszahlung auf sein Konto. Die F Versicherung überwies daraufhin die Rückkaufswerte aller drei Verträge auf das Konto des Angeklagten V, und zwar 28.061,54 € am 13.02.2020, 5.906,30 € am 20.02.2020 und 48.425,22 € am 02.03.2020.

537

64. (Fallakte 62, UD)Nach vorangegangener telefonischer Terminvereinbarung suchte der Angeklagte Z den Zeugen UD Ende des Jahres 2019 zu Hause auf. Er erklärte dem Zeugen, dass es Grundsatzurteile in Bezug auf Lebensversicherungen gäbe, so dass man aus diesen Versicherungen bis zum Laufzeitende mehr Geld herausholen könne. Er bat darum, die Unterlagen der beiden Lebensversicherungen, die der Zeuge damals bei der OA Versicherung besaß, zur Prüfung mitnehmen zu dürfen, was der Zeuge ihm gestattete.

538

Beim nächsten Termin am 14.01.2020 gab der Angeklagte dem Zeugen die Unterlagen zu einer der Versicherungen, bei der es sich um eine reine Risikoversicherung handelte, zurück mit der Anmerkung, dass man bei diesem Vertrag nichts machen könne. Zu dem anderen Versicherungsvertrag hingegen erklärte der Angeklagte Z dem Zeugen wahrheitswidrig, dass er diese Versicherung so optimieren könne, dass der Zeuge mehr Geld herausbekomme. Der Zeuge war damit einverstanden, dass der Angeklagte das insoweit Erforderliche veranlasst, machte jedoch zur Bedingung, dass der Vertrag weiterläuft. Hintergrund dieser Bedingung war, dass der Zeuge bei diesem Vertrag aufgrund eines GdB von 50 %, den er nach einem schweren Motorradunfall erreicht hatte, bedingungsgemäß von seinen Beiträgen freigestellt worden war. Über eine Neuanlage des Geldes – die der Zeuge auf keinen Fall wünschte – wurde nicht gesprochen. Der vom Angeklagten angeblich erzielte „Mehrwert“ der Versicherung sollte entweder auf die Versicherungssumme aufgeschlagen oder an den Zeugen ausgezahlt werden.

539

Der Zeuge unterschrieb an diesem Tag in der Annahme, dies sei erforderlich, damit der Angeklagte Z den Vertrag verbessen kann, einen Versicherungsmaklervertrag mit der Firma D, eine Vollmacht zur Entgegennahme von Leistungen des Versicherers, eine Maklervollmacht und möglicherweise einen Zeichnungsschein der Firma P. Dieser sah als Produktvariante „P ...a“ mit einer neunjährigen Laufzeit vor; als aufzulösende Kapitalanlage sollte die Kapitallebensversicherung des Zeugen bei der OA Versicherung dienen. Zugleich wurde der Firma P ein SEPA-Lastschriftmandat zur Einziehung fälliger Beträge vom Konto des Zeugen erteilt. Später unterschrieb der Zeuge – wann genau, ließ sich jedoch nicht mehr feststellen – eine Auszahlungserklärung auf einem Formular der OA Versicherung, durch welche erklärt werden sollte, auf welches Konto die fällige Leistung überwiesen werden sollte. Die Erklärung war zum Zeitpunkt der Unterzeichnung durch den Zeugen noch nicht ausgefüllt. Der Angeklagte Z hatte dem Zeugen hierzu lediglich mitgeteilt, dass die Versicherung noch Fragen habe und er, der Angeklagte, deswegen noch eine Unterschrift vom Zeugen benötige.

540

Nach dem Termin übergab der Angeklagte Z die vom Zeugen unterschriebenen Unterlagen sowie die Originalpolice der Lebensversicherung dem gesondert verfolgten V. Dieser kündigte mit Schreiben vom 28.02.2020 die Lebensversicherung des Zeugen bei der OA Versicherung. Die von OA Versicherung übersandte und vom Zeugen später blanko unterschriebene Auszahlungserklärung vervollständigte V dergestalt, dass die fällige Leistung auf ein Konto des V bei der Bank V erfolgen sollte.

541

Die OA Versicherung akzeptierte die Kündigung und überwies am 27.05.2020 die Versicherungsleistung in Höhe von 28.600,93 € auf das Konto des gesondert verfolgten V bei der Bank V. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die OA Versicherung dies auch dem Zeugen UD mit, der nach Erhalt des Schreibens Kontakt zum Angeklagten Z aufnahm. Auf die Kündigung angesprochen erklärte der Angeklagte wahrheitswidrig, es sei alles in Ordnung, es wäre der normale Ablauf dieses Prozesses. Der Zeuge ging aufgrund dieser Erklärung davon aus, dass sein Lebensversicherungsvertrag weiterlaufen würde. Auch als die Firma P über den Zahlungsdienstleister Bank G im Juli und August 2020 jeweils 155,- € vom Konto des Zeugen einzog, schöpfte dieser zunächst keinen Verdacht, weil die Höhe dieser Zahlung der – aufgrund der Kündigung weggefallenen – monatlichen Prämienzahlung für seinen Lebensversicherungsvertrag, die bis dahin rund 159,- € pro Monat betragen hatten, nahezu entsprach. Diese etwas geringeren Abbuchungen bestärkten ihn in seiner Annahme, dass sein Lebensversicherungsvertrag nun zu den verbesserten Konditionen weiterlaufen würde.

542

65. (Fallakte 80, GD)

543

Der Kontakt zwischen den Eheleuten GD und dem Angeklagten Z kam über den Sohn der Eheleute GD zustande. Dessen Freundin spielt in derselben Fußballmannschaft wie die Tochter des Angeklagten Z, so dass sich die Zeugen und der Angeklagte Z durch gelegentliche Gespräche am Rande des Fußballplatzes kennenlernten. Für den Sohn der Eheleute GD vermittelte der Angeklagte Z auch ein Immobiliendarlehen.

544

Die Eheleute GD baten ihn eines Tages auch darum, ihre Versicherungen zu überprüfen, weil sie mit der Leistung ihres bisherigen Versicherungsmaklers unzufrieden waren. An einem Tag im Frühjahr 2020 – vermutlich am 13.05.2020 – war der Angeklagte Z dann auch bei den Zeugen GD zu Hause, um den Ordner mit den Versicherungsunterlagen entgegenzunehmen. Er hatte zugesagt, die Versicherungen zu prüfen und den Zeugen sodann mögliche Verbesserungen vorzuschlagen. Zu diesem Zweck ließ er sich einen Versicherungsmaklervertrag mit der Firma D, eine Vollmacht zur Entgegennahem von Leistungen des Versicherers sowie eine Maklervollmacht unterzeichnen. Eine Kündigung von Versicherungsverträgen sollte nur nach vorheriger Rücksprache mit den Zeugen bei gleichzeitiger Unterbreitung von Alternativangeboten durch den Angeklagten erfolgen.

545

Nach dem Termin übergab der Angeklagte Z diese Unterlagen sowie den Versicherungsschein des Riesterrentenvertrages, den der Zeuge GD1 damals bei der OA Versicherung besaß, an den gesondert verfolgten V. Den Versicherungsschein hatte der Angeklagte Z dem Ordner entnommen, den ihm die Zeugen GD überlassen hatten. V kündigte daraufhin den Riesterrentenvertrag des Zeugen GD1, woraufhin die OA Versicherung am 28.07.2020 die Versicherungsleistung in Höhe von 11.110,42 € auf ein Konto des V bei der Bank V überwies. Mit Schreiben vom gleichen Tag bestätigte sie dem Zeugen GD1 die Kündigung. Dieser rief daraufhin den Angeklagten Z an und erkundigte sich nach den Gründen hierfür. Der Angeklagte entgegnete wahrheitswidrig, dass alles in Bearbeitung sei und es noch etwas dauern würde. Es sei ganz normal, dass das Versicherungsunternehmen bei einem Maklerwechsel erst einmal eine Kündigung schreibe. Die nachfolgenden Versuche des Zeugen, vom Angeklagten Z nähere Informationen zum Grund der Kündigung oder zum Verbleib des Geldes zu erhalten, waren erfolglos.

546

66. (Fallakte 60, WD)

547

Nach vorheriger telefonischer Terminabstimmung suchte der Angeklagte Z die Zeugin WD2 und ihren Ehemann am 02.06.2020 zu Hause auf. Im Gespräch ging es um die beiden Lebensversicherungen, welche die Zeugin (bei der F Versicherung) und ihr Ehemann (bei der (...) Versicherung) zum damaligen Zeitpunkt besaßen. Der Angeklagte erklärte, dass die Verträge möglicherweise mehr Gewinn abwerfen könnten. Er würde dies gern prüfen und bat darum, die Versicherungsunterlagen der Zeugen mitnehmen zu dürfen, was diese gestatteten. Am 10.06.2020 fand der nächste Termin bei den Zeugen statt, in welchem der Angeklagte ihnen wahrheitswidrig erklärte, dass die Zeugen aus den Versicherungsverträgen bis zum Laufzeitende zwischen 5.000,- € und 9.000,- € zusätzlich herausbekommen könnten. Er, der Angeklagte, brauche dann aber eine Vollmacht für einen Anwalt der Fachabteilung, damit dieser die nötigen Schritte einleiten könne. Die Verträge, so erläuterte der Angeklagte Z den Zeugen weiter, müssten zu diesem Zweck gekündigt werden; die Versicherungsleistungen würden anschließend bei der Firma S angelegt, um so Steuern zu sparen und mehr Zinsen zu erhalten. Im Gespräch wurde weder über die Anlageform der Neuanlage gesprochen, noch über die damit verbundenen Risiken. Die Zeugen gingen aufgrund der Schilderungen des Angeklagten davon aus, dass die neue Anlage ähnlich sicher ist wie die bisherigen Lebensversicherungen. Sie unterzeichneten an diesem Tag einen Maklervertrag mit der Firma D, eine Maklervollmacht und eine Vollmacht zur Entgegennahme von Leistungen des Versicherers.

548

Hiernach übergab der Angeklagte Z diese Unterlagen sowie die Originalpolicen der beiden Lebensversicherungen, welche er dem Versicherungsordner der Zeugen entnommen hatte, an den gesondert verfolgten V. Dieser kündigte die Lebensversicherung der Zeugin WD2 bei der F Versicherung mit Schreiben vom 25.06.2020 sowie die Lebensversicherung des Zeugen WD1 bei der (...) Versicherung, vermutlich ebenfalls an diesem Tag. Die F Versicherung überwies daraufhin am 21.07.2020 den Rückkaufswert in Höhe von 13.791,88 € auf das Konto des gesondert verfolgten V bei der Bank V. Die (...) Versicherung zahlte den Rückkaufswert der Versicherung des Zeugen WD1 am 05.08.2020 ebenfalls auf dieses Konto.

549

Den mit den Zeugen bereits vereinbarten weiteren Termin am 29.07.2020 sowie die nachfolgend vereinbarten Termine sagte der Angeklagte Z ab; anschließend hörten die Zeugen nichts mehr von ihm.

550

67. (Fallakte 102, LD)

551

Im Sommer 2020 nahmen die Zeugen LD durch Vermittlung eines Familienmitgliedes Kontakt zu dem Angeklagten Z auf. Ihr Wunsch war, dass jemand die Versicherungsverträge prüft und mögliche Einsparpotenziale aufzeigt, damit die Zeugen – die nach der Geburt ihres ersten Kindes und dem Wechsel der Zeugin LD2 in eine Teilzeittätigkeit weniger Geld zur Verfügung hatten – Prämien einsparen konnten.

552

Der erste Besuchstermin des Angeklagten bei den Zeugen, in welchem deren Wünsche besprochen wurden, fand am 24.07.2020 statt. Beim nächsten Besuch eine Woche später unterschrieben die Zeugen dem Angeklagten Z eine Maklervollmacht für die Firma D, einen Versicherungsmaklervertrag sowie eine Vollmacht zur Entgegennahme von Leistungen des Versicherers. Der Angeklagte hatte ihnen erklärt, dass er diese Dokumente benötige, um für sie tätig werden zu können. Zudem nahm der Angeklagte den Ordner mit den Versicherungsunterlagen der Zeugen mit. Darin befanden sich auch die Originalversicherungsscheine, unter anderem für die beiden Lebensversicherungen, welche die Zeugen damals bei der Z Versicherung besaßen.

553

Die unterschriebenen Dokumente sowie die Originalpolicen für die beiden Lebensversicherungsverträge der Zeugen gab der Angeklagte Z im Anschluss an den Termin an den gesondert verfolgten V weiter, der mit Schreiben vom 31.08.2020 die beiden Lebensversicherungen der Zeugen bei der Z Versicherung kündigte. Die Z Versicherung zahlte daraufhin die Rückkaufswerte der Versicherungen am 14.10.2020 auf das Konto des gesondert verfolgten V bei der Bank V aus, und zwar 11.898,35 € für den Vertrag des Zeugen LD1 und 16.672,65 € für den Vertrag der Zeugin LD2.

554

Per E-Mail hatte der Angeklagte Z den Zeugen am 30.10.2020 Kopien des Versicherungsmaklervertrages und der Maklervollmacht übersandt. Weitere Unterlagen erhielten die Zeugen vom Angeklagten nicht.

555

Nachdem die Zeugen eine Kündigungsbestätigung der Z Versicherung erhalten hatten, nahm die Zeugin LD2 telefonisch Kontakt zum Angeklagten Z auf und fragte ihn nach den Gründen. Er entgegnete ihr, die Kündigung sei erfolgt, um den Vertrag „passend zu machen“. Über eine Neuanlage von Geldern hatten die Zeugen mit dem Angeklagten Z zu keinem Zeitpunkt gesprochen. Die Gewährung eines Nachrangdarlehens zugunsten der Firma P wäre für sie keine Option gewesen, weil sie auf sichere, risikoarme Anlagen Wert legen.

556

Ihren Schaden in Höhe von insgesamt 28.571,- € erhielten die Zeugen später von der Staatsanwaltschaft Münster ersetzt.

557

C.

558

Diese Feststellungen beruhen auf der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme, deren Art und Umfang aus dem Hauptverhandlungsprotokoll hervorgehen.

559

I.

560

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den eigenen Angaben der Angeklagten, ergänzt durch den Inhalt der Auszüge aus dem Bundeszentralregister.

561

II.

562

Den zur Sache getroffenen Feststellungen liegen folgende Überlegungen der Kammer zugrunde:

563

1.

564

Die Feststellungen zu den beiden Gesellschaften – von der Entwicklung der Geschäftsidee über die Gründungsphase und die Arbeitsorganisation bis hin zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit – beruhen auf den Angaben des gesondert verfolgten V. Dieser hat geschildert, dass er von dem Geschäftsmodell, welches die Firma N angeboten habe, fasziniert gewesen sei, weil er ursprünglich der Annahme gewesen sei, dass nur Banken derartige Darlehen anbieten dürften. Er habe dieses Geschäftsmodell 1:1 übernommen und hierfür zwei Gesellschaften gegründet, die als Anlagegesellschaft (Firma P) und Vertriebsgesellschaft (Firma S) fungieren sollten. Er habe eigene Zeichnungsscheine drucken lassen, wobei ihm das entsprechende Formular der Firma N als Vorlage gedient habe. Weil die Kündigungen bei der Firma N durch eine Rechtsanwältin ausgesprochen worden seien, habe dies auch bei der Firma P so sein sollen; hierfür habe er den Angeklagten U gewinnen können, wie dieser bestätigt hat. Den Angeklagten Z und den Zeugen EA habe er, so V weiter, während der Zeit seiner Tätigkeit für die Firma N als deren Top-Verkäufer kennengelernt und sie für die Firma P als Außendienstmitarbeiter anwerben können.

565

Die Kammer ist diesen Angaben nach der gebotenen kritischen Prüfung gefolgt, weil sie sowohl durch die Einlassungen der beiden Angeklagten als auch durch weitere Beweismittel bestätigt werden. Der Angeklagte Z hat angegeben, vom gesondert verfolgten V darauf angesprochen worden zu sein, ob er für die Firma P arbeiten wolle. Er habe dieses Angebot unter der Bedingung angenommen, dass er übergangsweise noch für die Firma I tätig sein dürfe, um noch einen Restbestand an Eigentumswohnungen zu veräußern, womit V einverstanden gewesen sei.

566

Dass der Angeklagte U in der Gründungsphase vom gesondert verfolgten V darum gebeten wurde, die von V entworfenen Formulare und den Gesellschaftsvertrag zu prüfen, geht aus den verlesenen E-Mails nebst deren Anlagen hervor. Soweit der Angeklagte U sich dahingehend eingelassen hat, keine Beratung bezüglich der Anlagestrategien durchgeführt und auch die steuerliche Beratung der Firma P nicht übernommen zu haben, ist die Kammer dieser Einlassung gefolgt.

567

Dass der gesondert Verfolgte V das von den Kunden eingenommene Geld zu keinem Zeitpunkt angelegt hat, ergibt sich nicht nur aus seinen eigenen Angaben, sondern auch aus den – diese Angaben bestätigenden – Kontoverdichtungen. Diese zeigen, dass die eingenommenen Gelder zu einem erheblichen Teil dazu verwendet wurden, Verbindlichkeiten der Gesellschaften zu tilgen, beispielsweise die Miete für die Büroräume in Gladbeck, die Leasingraten für die von V und Z genutzten Fahrzeuge sowie die Gehalts- und Provisionszahlungen für die Angestellten, darunter den Angeklagten Z. Sofern größere Beträge auf den Geschäftskonten der Gesellschaften verblieben, wurden diese in der Regel auf Privatkonten des gesondert verfolgten V überwiesen. Von dort wurden sie für Einkäufe des täglichen Bedarfs (Kleidung, Lebensmittel, Kraftstoff), aber auch zur Zahlung von Versicherungsprämien für eine auffällig hohe Zahl von Verträgen (> 30/Monat) genutzt, wobei weitere Feststellungen hierzu nicht getroffen werden konnten. Verbleibende Beträge wurden in bar abgehoben; der Verbleib dieser – oft vierstelligen – Barbeträge ist ungeklärt.

568

2.Die Feststellungen zum Ablauf der Gespräche mit den Kunden und zum Inhalt der Versprechungen, die der Angeklagte Z ihnen dabei gemacht hat, beruhen überwiegend auf den Angaben der hierzu als Zeugen vernommenen Kunden, ergänzt durch den Inhalt der verlesenen Unterlagen.

569

a)Diese Kunden haben, soweit noch Erinnerungen bestanden, den Ablauf der Kontaktaufnahme sowie den Inhalt der nachfolgenden Gespräche weit überwiegend identisch geschildert.

570

So sei es bei der Kontaktaufnahme zur Terminvereinbarung entweder darum gegangen, zu viel erhaltene Gebühren von den Versicherungsunternehmen zurückzuerhalten, oder darum, die bei den Kunden vorhandenen Versicherungsverträge zu verbessern. Selbst wenn es in den nachfolgend vereinbarten Gesprächsterminen dann um eine Neuanlage von Kundengeldern gegangen sei, habe es eine nähere Beschreibung der neuen Anlageform in keinem Fall gegeben. Das Wort „Nachrangdarlehen“ sei in keinem einzigen Gespräch mit dem Außendienstmitarbeiter vor Ort erwähnt worden, wie beispielsweise die Zeugen TA2, TB, ÄA, OB2 und EC bekundet haben. Der Kammer erscheint dies nicht nur glaubhaft, sondern auch nachvollziehbar, weil vielen Kunden mit dem Wesen einer derartigen Geldanlage nicht vertraut sein dürften und die Erwähnung dieses Begriffes zumindest Anlass für Nachfragen geliefert haben dürfte.

571

Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Kunden in keinem einzigen Fall über die mit der Anlageform „Nachrangdarlehen“ verbundenen Risiken aufgeklärt worden sind. Dass keine Risikoaufklärung erfolgte, ist in denjenigen Fällen, in denen die Zeugen mit einer Kündigung ihrer Versicherungsverträge nicht einverstanden waren, konsequent, denn Gespräche über mögliche Neuanlagen (und die damit im Einzelfall verbundenen Risiken) waren aus ihrer Sicht ja nicht erforderlich. Aber auch in denjenigen Fällen, in denen eine Kündigung und anschließende Neuanlage der Versicherungsleistung in einem Nachrangdarlehen erfolgen sollte, ist zur Überzeugung der Kammer keine umfängliche, zutreffende Risikoaufklärung erfolgt. Viele der Zeugen hätten erst im Nachgang, beispielsweise von dem von ihnen später aufgesuchten Rechtsanwalt oder anlässlich ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung, zum ersten Mal von diesem Begriff gehört, wie z. B. die Zeugen PB, AB und EB bekundet haben. Die Frage, ob sie wüssten, worum es sich bei einem solchen Nachrangdarlehen genau handelt, wurde von den Zeugen verneint, z. B. von den Zeugen BB und BC. Auch sei, wie zahlreiche Zeugen übereinstimmend bekundet haben, keine Aufklärung über die mit dieser Anlageform verbundenen Risiken, insbesondere das Risiko eines Totalverlustes des eingesetzten Geldes, erfolgt. Unter anderem haben die Zeugen OA und KB bekundet, dass die neu abzuschließende Anlage nach Auskunft des Außendienstmitarbeiters völlig risikolos sein sollte. Schließlich haben auch sämtliche hierzu befragten Zeugen bekundet, dass sie kein Nachrangdarlehen abgeschlossen hätten, wenn sie die damit verbundenen Risiken gekannt hätten, beispielsweise die Zeugen FA2, BB, KB, SB, NB, JB, WA, UC, WC, ZC und FC. Diese Bekundungen sind aus Sicht der Kammer nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass die hier vernommenen Geschädigten ihr Geld bis dahin ausschließlich in konservativen Anlageformen angelegt hatten und darauf bedacht waren, dass ihre Geldanlagen sicher sind.

572

Die Kammer schließt auch aus, dass denjenigen Kunden, die in der sogenannten Vermittlungsdokumentation einen entsprechenden Verzicht auf eine Risikoaufklärung unterzeichnet hatten, die Risiken dieser Anlageform entweder bekannt oder gleichgültig waren.

573

In dieser Klausel heißt es: „Der Kunde hat den Vermittler darüber informiert, dass er das Produkt Firma P Premiumzins abschließen möchte. Auf Wunsch des Kunden soll keine Beratung durchgeführt werden. Der Kunde verzichtet damit ausdrücklich auf eine Prüfung durch den Vermittler, ob der Firma P Premiumzins seinen Anlagezielen, Kenntnissen, Erfahrungen und finanziellen Verhältnissen entspricht und demnach für Ihn geeignet ist. Dem Vermittler ist es nicht möglich, die Angemessenheit des Firma P Premiumzins für den Kunden zu beurteilen. Es besteht daher das Risiko, dass der Firma P Premiumzins für den Kunden weder geeignet noch angemessen ist.“

574

Angesichts der Formulierung dieser Klausel schließt die Kammer aus, dass sie mit den Kunden zuvor besprochen worden ist. Denn es ist äußerst unwahrscheinlich, dass die Zeugen, die bis dahin ausschließlich in konservative Anlageformen investiert hatten, plötzlich ein derart riskantes Anlageprodukt wählen und zugleich – trotz deutlicher Warnhinweise – auf eine ausführliche Beratung verzichten; für einen derartigen Verzicht hätte im Übrigen auch kein Grund bestanden.

575

Wie ihre Unterschrift auf das zugehörige Formular gekommen war, konnte sich kein dazu befragter Zeuge erklären; die Kammer konnte dies auch nicht mehr aufklären. Möglicherweise wurde ihnen das Formular derart präsentiert, dass nur das Unterschriftsfeld zu erkennen und der darüberstehende Text durch andere Formulare abgedeckt war; möglicherweise wurde ihre Unterschrift auch erst nachträglich durch eine unbekannt gebliebene Person in das Formular eingefügt. Angesichts der zwischen dem gesondert verfolgten V und dem Angeklagten Z getroffenen Absprache, dieses Formular (wegen seines auf Kunden möglicherweise abschreckend wirkenden Inhalts) nicht (mehr) zu verwenden, erscheint eine dieser beiden Möglichkeiten naheliegend.

576

Zur Überzeugung der Kammer war denjenigen Kunden, die ein Abtretungsformular unterzeichnet haben, tatsächlich nicht bewusst, was sie unterschreiben und insbesondere was sie mit ihrer Unterschrift erklären. Es handelt sich hierbei um die Zeugen PB1 und PB2, YB, JB, JB, WB, EB2 und EB1, FC, NC, UC2 und AC.

577

Die Zeugin PB2 auf entsprechenden Vorhalt der Kammer sogleich erklärt, dass „sie“ – gemeint waren die Eheleute PB – keine Abtretungserklärung unterschrieben, denn das würde ja heißen, dass „der unser Geld hat“. Sie kannte also die Wirkung einer solchen Erklärung und die Folgen, die für „ihr Geld“ mit einer Unterschrift darunter verbunden sind. Die Zeugen YB, EB, UC und CB haben bekundet, dass die Abtretungserklärung in den Gesprächen mit dem Angeklagten Z kein Thema gewesen sei.

578

Nach den Bekundungen der Zeugen JB und AC wurde über das Abtretungsformular kurz gesprochen, doch hat der Angeklagte Z hierzu falsche Angaben gemacht, und zwar – wovon die Kammer überzeugt ist – um die Zeugen über die Folgen einer Unterschrift im Unklaren zu lassen. So hat der Zeuge JB bekundet, dass dieses Formular nach den Angaben des Angeklagten Z „nur der Abwicklung“ dienen sollte; eine – angesichts der Auswirkungen einer Abtretung – verharmlosende Umschreibung, die offenbar nur dem Zweck diente, Nachfragen des Zeugen zu unterbinden und ihn keinen Verdacht schöpfen zu lassen. Auch die von der Zeugin AC2 bekundete Äußerung des Angeklagten Z zu dieser Erklärung – dass sie dazu diene, damit er, der Angeklagte, sich das Geld sogleich von der C Versicherung holen könne – diente nach Ansicht der Kammer der Verharmlosung, damit sich die Zeugin keine weiteren Gedanken über dieses Formular macht. Um sich die Versicherungsleistung von der C Versicherung auszahlen zu lassen, hätte es keiner Abtretung der Ansprüche bedurft; hierfür wäre es ausreichend gewesen, wenn die Zeugin die (vom Angeklagten Z in anderen Fällen verwendete) „Vollmacht zur Entgegennahme von Leistungen des Versicherers“ unterschrieben hätte. Die Zeugen FC und NC schließlich konnten keine näheren Angaben zu der Abtretungserklärung mehr machen, doch schließt die Kammer auch in diesen beiden Fällen aus, dass die Zeugen mit dem Angeklagten über das Formular gesprochen hatten und sich über die Folgen einer Abtretung im Klaren waren. Denn sowohl der Zeuge FC als auch die Zeugin NC2 haben für die Kammer glaubhaft bekundet, dass sie das Geld aus der Versicherung bereits fest verplant bzw. es dringend benötigt hätten.

579

Aufgrund einer Gesamtschau dieser Zeugenaussagen bestehen für die Kammer keine Zweifel daran, dass es dem Angeklagten Z nur darauf ankam, an die Unterschrift der Kunden auf dem Formular mit der Abtretungserklärung zu gelangen, wobei er hierzu keine näheren Erläuterungen gab oder – auf Nachfrage der Kunden – unzutreffende Angaben machte, damit die Kunden keinen Verdacht schöpfen.

580

Angesichts der Vielzahl der zu den Kundengesprächen vernommenen Zeugen und ihrer in weiten Teilen übereinstimmenden Angaben schließt die Kammer bewusste Falschangaben zu Lasten der beiden Angeklagten aus.

581

Welche Dokumente die Kunden im Einzelnen unterschrieben und wann und durch wen anschließend ggf. eine Vertragskündigung ausgesprochen wurde, ergibt sich aus den verlesenen Unterlagen.

582

b)Den Angaben des gesondert verfolgten EA, soweit sie den oben getroffenen Feststellungen widersprechen, folgt die Kammer nicht.

583

Er hatte in seiner Zeugenvernehmung bekundet, dass eine mögliche Gebührenrückforderung von den Versicherungsunternehmen der „Türöffner“ für die Vereinbarung eines Beratungstermins bei den Kunden gewesen sei. Diese Rückforderung sei für ihn aber zwangsläufig mit einer Neuanlage verbunden gewesen. Er habe seine Kunden deshalb im ersten Gespräch gefragt, ob diese eine neue Geldanlage wünschten. Falls der Kunde dies verneint habe, habe er – der Zeuge – ihm erklärt, dass sie in diesem Fall nicht weiter für ihn tätig werden könnten und er sich wegen einer möglichen Gebührenrückforderung selbst an die Versicherung wenden müssten. Falls der Kunde Interesse zeigte, habe er dargelegt, dass es sich um eine reine Kapitalanlage handele, der Kunde seinen Risikoschutz verliere und das Geld in Immobilien investiert werden solle. Auf Nachfrage habe er den Kunden erklärt, was ein Nachrangdarlehen sei; auf weitere Nachfrage habe er auch eine vollständige Aufklärung über die Risiken vorgenommen. Etwa ein Drittel der Kunden habe nach den Risiken der Neuanlage gefragt. Er habe die Versicherungsscheine sowie die letzte Wertmitteilung des Versicherungsunternehmens mitgenommen und den Kunden dies ebenso mitgeteilt wie den Umstand, dass sie die Scheine nicht mehr zurückbekommen.

584

Die Kammer erachtet diese Bekundungen des Zeugen EA als unglaubhaft. Zunächst widersprechen sie teilweise den Angaben, die er in seiner polizeilichen Vernehmung vom 17.11.2020 gemacht hatte. Dort hatte er, wie er auf Vorhalt angegeben hat, bekundet, dass er keinem Kunden das Risiko des nachrangigen Darlehens erläutert habe, so, wie ihm das Herr V erklärt habe. Seinen Erklärungsversuch, die Frage des Polizeibeamten damals vermutlich so verstanden zu haben, ob er bereits im (ersten) Telefonat mit dem Kunden auf die Risiken hingewiesen habe, erachtet die Kammer als nicht überzeugend.

585

Zudem stehen seine nunmehrigen Angaben, den Kunden die Risiken des Nachrangdarlehens erläutert zu haben, im Widerspruch zu den Bekundungen sämtlicher von ihm aufgesuchter Kunden. Kein einziger dieser Kunden – nämlich die Zeugen WA, KB, QB, VB und NC – hat bekundet, dass EA den Begriff „Nachrangdarlehen“ erläutert oder über die Risiken dieser Anlageform aufgeklärt habe. Hätten sie vom möglichen Totalverlust ihres Geldes gewusst, hätten sie sich dagegen entschieden.

586

3.

587

Der Angeklagte U konnte zu den einzelnen Beratungsgesprächen keine Angaben machen, weil er daran nicht teilgenommen hat. Die Kontaktaufnahme durch einzelne Kunden nach dem Gespräch und seine Angaben ihnen gegenüber hat er bestätigt.

588

Der Angeklagte Z hat Ablauf und Inhalt der Beratungsgespräche in weiten Teilen so wie festgestellt wiedergegeben. Soweit die Kammer Feststellungen getroffen hat, die von dieser Einlassung abweichen, waren dafür folgende Überlegungen maßgeblich:

589

a)Der Einlassung des Angeklagten Z, im Gespräch mit den Kunden stets drei einlaminierte Blätter mit Beispielberechnungen vorgelegt zu haben, anhand derer er ihnen die Renditechancen des Nachrangdarlehens im Vergleich mit einer anderen, konservativeren Anlage erläutert habe, folgt die Kammer nicht. Kein einziger der zu den Gesprächen vernommenen Zeugen hat angegeben, dass der Angeklagte Z solche Blätter während eines Gesprächs tatsächlich vorgelegt oder etwas unter deren Zuhilfenahme erläutert habe. Auf ausdrückliche Nachfrage hin und unter Vorhalt der vom Angeklagten Z zur Akte gereichten Beispielberechnungen haben beispielsweise die Zeugen FC und EB2 die entsprechende Frage, ob diese Berechnungen im Gespräch verwendet worden seien, verneint. Einzig der Zeuge UC1 war sich nicht sicher, ob der Angeklagte Z ihm diese Blätter einmal gezeigt hatte, bestätigen konnte er dies jedoch nicht.

590

b)Die Einlassung des Angeklagten Z, jedes von den Kunden zu unterschreibende Formular einzeln vorgelegt, seinen Inhalt erläutert und eventuelle Fragen dazu beantwortet zu haben, hält die Kammer für eine Schutzbehauptung.

591

Die Kammer hat den Zeugen die wesentlichen Unterlagen, die von ihnen unterschrieben wurden oder unterschrieben worden sein sollen, im Rahmen der Befragung vorgehalten. Darunter befanden sich der Maklervertrag, die Maklervollmacht, Zeichnungsscheine, in einigen Fällen zumindest eine Vollmacht für den Angeklagten U sowie Abtretungs- und Verlusterklärungen. Dabei kam es häufig vor, dass die Zeugen die Unterschrift auf einzelnen Dokumenten zwar als ihre identifiziert haben, sich an das unterschriebene Schriftstück aber weder der Form noch dem Inhalt nach erinnern konnten. Wäre dies nur bei einigen wenigen Zeugen der Fall gewesen, ließe sich dies mit einer zwischenzeitlich verblassten Erinnerung oder mit eventuell mangelndem Interesse an „Kleingedrucktem“ erklären. Angesichts der Vielzahl an Zeugen, die eine entsprechende Verwunderung darüber zum Ausdruck gebracht haben, was sie unterschrieben haben sollen – nämlich unter anderem die Zeugen TA2, RA, FA, OA, KA, FB1, TB2, TB1, OB1 und OB2, AB, SB, NB, EC, MC, IC, BC, GC, UD, KD, SD1 und SD2, VC, AD, ZC, DC, WC, EB, WB, CB, JB und YB –, schließt die Kammer diese Möglichkeiten jedoch aus. Stattdessen geht sie davon aus, dass die Außendienstmitarbeiter die Formulare nicht einzeln besprochen und – zumindest teilweise – auch so vorgelegt haben, dass außer dem Unterschriftsfeld nichts zu erkennen war. Anders lässt sich die Überraschung vieler Zeugen, als sie ihre Unterschrift beispielsweise auf einem Zeichnungsschein wiedererkennen, nicht erklären. Dieser Zeichnungsschein ist farbig gedruckt und hebt sich nicht nur wegen seiner blauen Schrift, sondern auch wegen des auffälligen Firma P-Logos in der rechten oberen Ecke von den übrigen, einfarbigen Dokumente deutlich ab. Die Unterzeichnung dieses auffälligen Schriftstücks wäre vielen der Zeugen, wenn es ihnen vollständig vorgelegen hätte, sicherlich in Erinnerung geblieben.

592

c)Zu den einzelnen Fällen hat sich der Angeklagte Z – soweit für die Beweiswürdigung von Bedeutung – abweichend wie folgt eingelassen:

593

aa)

594

In Fall 4 der Feststellungen, so der Angeklagte Z, sei es in den Gesprächen mit dem Zeugen BA nie um das Thema Firma P gegangen, sondern nur um eine Hausfinanzierung. Der Zeuge habe die 15.000,- € auf das Konto des Angeklagten U als „Eigenkapitalnachweis“ gezahlt, um an die gewünschte Immobilienfinanzierung zu gelangen. Der Überweisungszweck „Firma P“ sei ihm dabei nur mitgeteilt worden, damit man wisse, woher das Geld komme, sollte der Name BA nicht ausreichen. Bei Rückzahlung des Betrages an den Zeugen sei ihm nicht klar gewesen, dass die Firma S diese Zahlung übernehme.

595

Diese Einlassung hält die Kammer nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme für eine Schutzbehauptung. Zum einen ist schon nicht ersichtlich, weswegen der Zeuge BA sein Eigenkapital auf ein fremdes Konto überweisen sollte, wo er das Geld doch zum Erwerb einer Immobilie benötigte. Als Eigenkapitalnachweis genügt in der Regel, wie der Kammer bekannt ist, ein Nachweis, über einen entsprechenden Betrag verfügen zu können, beispielsweise durch Vorlage eines Kontoauszuges. Zum anderen hat der Zeuge die Überweisung mit dem Verwendungszweck „Firma P“ getätigt, nicht etwa mit dem Betreff „Eigenkapitalnachweis“ oder „Darlehen“. Der Einlassung des Angeklagten Z, warum dies geschehen sei, folgt die Kammer nicht. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum der Zeuge die Überweisung mit „Firma P“ tätigen sollte, wenn es sich nicht um eine vom Angeklagten Z veranlasste Zahlung an die Firma P handeln sollte.

596

Die Beweisaufnahme zu diesem Fall liefert nach Auffassung der Kammer zudem einen deutlichen Hinweis darauf, dass der Angeklagte Z um die schwierige wirtschaftliche Situation des gesondert verfolgten V und der beiden Gesellschaften (Firma P und Firma S) wusste. Zum einen ergibt sich dies aus dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Angeklagten Z und V vom 08.06.2016. Hier fragt der Angeklagte Z bei V nach: „Warum hat U nicht direkt an BA überwiesen?“, woraufhin V ihm antwortet: „U hätte nicht überwiesen, weil er den Differenzbetrag nicht gezahlt hätte.“ Hieran wird deutlich, dass der Angeklagte U einen (nicht näher bezifferten) Anteil an den 15.000,- € für sich behalten hat, den er nicht zurückzuzahlen bereit war. V hatte währenddessen Schwierigkeiten, diese einbehaltene Differenz – die sich auf 10.000,- € belief – aufzutreiben. Zum anderen hat der Angeklagte Z den Zeugen BA schließlich selbst einen Teil der überwiesenen Summe zurückgezahlt, nämlich einen Betrag von 1.500,- € vom Konto seiner Gesellschaft, der Firma Y, das ihm gleichzeitig als Gehaltskonto diente. Ihm war daher bekannt, dass weder V noch eine der Gesellschaften ausreichend flüssiges Kapital zur Verfügung hatte, um dem Zeugen BA den überwiesenen Betrag auf einmal zurückzuzahlen.

597

bb)

598

Zu Fall 7 (Fallakte 13, FA) hat sich der Angeklagte Z dahingehend eingelassen, dass den Eheleuten FA die Kündigung ihres Vertrages und die anschließende Neuanlage des Rückkaufswertes bekannt gewesen sei.

599

Dieser Einlassung, soweit sie den getroffenen Feststellungen widerspricht, folgt die Kammer nicht. Die Zeugen haben schlüssig und überzeugend dargelegt, dass ihnen der Angeklagte Z in den Beratungsgesprächen dargelegt habe, ihr Geld werde auf einem Konto angelegt. Stattdessen hat der Angeklagte Z die Zeugen einen Zeichnungsschein unterschreiben lassen, was mit ihrem erklärten Ziel, eine sichere Geldanlage abzuschließen, nicht zu vereinbaren ist.

600

cc)In Fall 16 (Fallakte 43, BB) habe die Zeugin, so der Angeklagte Z, davon gewusst, dass ihre Verträge gekündigt und die Gelder bei der Firma P neu angelegt werden sollten.

601

Dieser Einlassung folgt die Kammer nicht. Nach den glaubhaften und überzeugenden Angaben der Zeugin BB sei im Gespräch mit dem Angeklagten Z zwar möglicherweise über eine Kündigung ihrer Verträge gesprochen worden. Allerdings, so die Zeugin, sei klar gewesen, dass das Geld zu ihr gelangen und nicht an einen anderen Empfänger ausgezahlt werden sollte. Dies erscheint angesichts des Umstands, dass ihr der Angeklagte einen Zeitschriftenartikel überlassen hat, der sich mit der Rückforderung von zuviel gezahlten Gebühren bei Lebensversicherungsverträgen befasst – und nicht etwa mit Neuanlagen –, einleuchtend. Nach Auffassung der Kammer sollte der Zeugin durch diesen Artikel suggeriert werden, dass es tatsächlich nur um eine Gebührenrückforderung gehe.

602

dd)In Fall 42 (Fallakte 45, WC) folgt die Kammer den glaubhaften Angaben des Zeugen WC. Die hiervon abweichende Einlassung des Angeklagten Z, der Zeuge habe zunächst sämtliche Unterlagen, die ihm vorgelegt worden seien, unterschrieben und es sich dann im Anschluss anders überlegt, weil er Geldbedarf gehabt habe, ist wenig überzeugend. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass es in sämtlichen Gesprächen mit Herrn Z ausschließlich um die Rückforderung von Verwaltungsgebühren von den Versicherungsunternehmen gegangen sei. Hingegen sei es nie um eine Kündigung von Verträgen gegangen, auch nicht als Option. Die Kontaktaufnahme des Zeugen zum Angeklagten Z nach Unterzeichnung der vorgelegten Formulare sei auch nicht erfolgt, so der Zeuge, weil er es sich plötzlich anders überlegt und Geldbedarf gehabt habe. Vielmehr, so der Zeuge WC, habe er eine Kündigungsmitteilung seiner Versicherung erhalten, worüber er angesichts der vorangegangenen Gespräche mit dem Angeklagten Z sehr erstaunt gewesen sei. Er habe dann versucht, sein Geld zurückzuerhalten. Angesichts des Umstandes, dass der Zeuge diese Versicherung über Jahre angespart hatte, um damit schließlich den Kredit für seine Eigentumswohnung abzahlen zu können, hält die Kammer diese Schilderung nicht nur für glaubhaft, sondern auch plausibel.

603

ee)Zu Fall 54. (Fallakte 41, PC) hat sich der Angeklagte Z dahingehend eingelassen, dass eine langfristige Geldanlage bei der Firma P nie ein Thema in den Gesprächen mit dem Zeugen gewesen sei. Vielmehr habe das Geld ausgezahlt und anschließend durch Herrn V „verwaltet“ werden sollen.

604

Diese Einlassung hält die Kammer für eine reine Schutzbehauptung und nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme für widerlegt. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen PC, der an die damaligen Gespräche mit dem Angeklagten Z noch lebhafte und detaillierte Erinnerungen hatte, sei es in den Gesprächen nicht darum gegangen, das Geld aus den Versicherungsverträgen an anderer Stelle „verwalten“ zu lassen. Vielmehr sei es ausschließlich darum gegangen, dass er, der Zeuge, illegal einbehaltene Verwaltungsgebühren, die nach den Angaben des Angeklagten Z einen Umfang von etwa 15 % der Versicherungssumme ausmachen könnten, zurückerhält. Die von ihm geleisteten Unterschriften, so der Zeuge, sollten ausschließlich dazu dienen, dem Angeklagten Z eine Rückforderung dieser Gebühren zu ermöglichen. Eine Neuanlage sei zu keinem Zeitpunkt ein Thema gewesen; eine Aussage, welche die Kammer angesichts des Umstandes, dass der Zeuge Geld für sein neu geplantes Forschungslabor benötigte, für überaus glaubhaft erachtet.

605

ff)Zu Fall 57 (Fallakte 53, DC) hat der Angeklagte Z angegeben, es sei klar gewesen, dass es nur eine Teilauszahlung geben könne und der Hauptvertrag der Zeugin bestehen bleibe.

606

Diese Einlassung hält die Kammer nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme für widerlegt. So sei nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin DC weder in den persönlichen Gesprächen mit dem Angeklagten Z noch im anschließenden E-Mail-Verkehr, den sie mit ihm geführt hat, von einer „Teilauszahlung“ die Rede gewesen. Die Zeugin ging, wie sie glaubhaft bekundet hat, stets davon aus, dass ihr Vertrag, bei dem es sich um ihre einzige Altersvorsorge handelte, fortgeführt werde. Auf welche Weise hier eine „Teilauszahlung“ erfolgen sollte, hat der Angeklagte Z nicht weiter dargelegt; ein solches Verlangen nach einer Teilauszahlung lässt sich auch dem Schriftverkehr, der er mit der Versicherung und der Zeugin gewechselt hat, nicht entnehmen. Letztlich ist nicht klar, warum – für den Fall, dass der Vertrag fortgeführt werden sollte – die monatliche Prämie nicht mehr an die FA Versicherung, sondern an die Firma P gezahlt werden sollte. Auch hier diente der monatliche Lastschrifteinzug, der unter der der Zeugin bekannten (alten) Versicherungsnummer erfolgte, nach Ansicht der Kammer nur dem Zweck, der Zeugin zu suggerieren, dass der Vertrag weiterläuft, um sie so in Sicherheit zu wiegen.

607

gg)Zu Fall 64 (Fallakte 62, UD) hat sich der Angeklagte Z dahingehend eingelassen, es sei klar gewesen, dass der Zeuge seinen Vertrag habe fortführen wollen. Aus diesem Grund habe keine Kündigung ausgesprochen werden sollen, was er dem gesondert verfolgten V auch mitgeteilt habe.

608

Diese Einlassung hält die Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme allerdings für widerlegt. Denn nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen UD habe der Angeklagte Z, als der Zeuge ihn auf die Vertragskündigung ansprach, ihm gesagt, mit der Kündigung sei alles „in Ordnung“ und dies sei der „normale Ablauf“. Aufgrund dieser glaubhaften Zeugenaussage einerseits und der wahrheitswidrigen Angaben des Angeklagten Z in weiteren Fällen, in denen ihn Kunden auf eine für sie überraschende Kündigung ihrer Verträge angesprochen haben (z. B. JC, HC, DC, ZC), andererseits bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass es sich bei seiner Einlassung um eine reine Schutzbehauptung handelt.

609

4.

610

Die Feststellungen der Kammer zur Vorgeschichte, der Einrichtung und der Gründung der beiden Gesellschaften beruhen überwiegend auf den Angaben des gesondert verfolgten V. Die Kammer hat dessen Angaben dabei besonders kritisch gewürdigt, weil er – als ehemaliger Angeklagter – zum einen nicht zu einer wahrheitsgemäßen verpflichtet war und zum anderen aufgrund seines Ausscheidens aus dem Verfahren von den beiden anderen Angeklagten nicht mehr abschließend zur Sache befragt werden konnte. Deshalb wurden nur solche Angaben des V berücksichtigt, die sich entweder durch weitere Beweismittel – beispielsweise durch die verlesene E-Mail-Korrespondenz oder ausgetauschte Chatnachrichten der drei Beteiligten – belegen ließen oder die von den beiden Angeklagten nicht in Abrede gestellt worden sind.

611

5.Zur subjektiven Seite:

612

a)

613

Die Angeklagten haben vorsätzliches Handeln, sowohl im Hinblick auf einen Betrug als auch im Hinblick auf eine Untreue, in Abrede gestellt.

614

aa)Der Angeklagte Z hat sich abweichend von den getroffenen Feststellungen dahingehend eingelassen, zu keinem Zeitpunkt Kenntnis darüber gehabt zu haben, was mit den eingenommenen Kundengeldern geschieht. Er habe gewusst, dass die Gesellschaft die Kosten für sein Gehalt, die Leasingraten für den von Herrn V genutzten Porsche und den von ihm, dem Angeklagten Z, genutzten Audi A6 zahlen musste, wozu dann lediglich noch die Kosten für Mobiltelefone und Kraftstoff gekommen seien. Ab Juli 2017 seien dann noch Mieten für zwei Büroräume, Lohnkosten für Herrn EA sowie weitere Verwaltungskosten (Handy, Laptop, Computerprogramme und Virtual Call Center) hinzugekommen. Einzelheiten hierzu seien ihm nicht bekannt gewesen, doch sei seinen Berechnungen zufolge genug Geld von den Kunden eingenommen worden, um nicht nur die laufenden Kosten des Vertriebs, sondern auch eventuelle Rückzahlungen an die Kunden leisten zu können. Von einer finanziellen Schieflage der Gesellschaften sei ihm nichts bekannt gewesen, ebenso wenig wie von den hohen privaten Verbindlichkeiten des gesondert verfolgten V.

615

Kenntnis davon, ob Herr U oder Herr V im Namen der Kunden Gebühren von den Versicherungsunternehmen zurückgefordert haben, habe er nicht. Er habe die Verträge der Kunden auch nicht im Einzelnen darauf überprüft, ob ein solcher Anspruch bestehe, sondern die Kunden allenfalls auf eine Klausel oder die Zeit des Vertragsabschlusses hingewiesen, die eine Rückforderung hätten möglich erscheinen lassen. Eine isolierte Gebührenrückforderung habe es aus seiner Sicht aber nicht gegeben, die sei für ihn immer mit einer Kündigung verbunden gewesen.

616

bb)

617

Der Angeklagte U hat sich dahingehend eingelassen, dass nach seiner Kenntnis die schwierige finanzielle Situation, in der sich der gesondert verfolgte V befunden habe, Ende 2015 wohl so weit bereinigt gewesen sei, dass er mit Hilfe seiner Familie schuldenfrei gewesen sei. Dazu habe die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an seinem – Vs – Elternhaus auf seine Schwester sowie ein Darlehen seines Schwiegervaters beigetragen. Es habe hiernach noch Rückstände des V bei ihm, dem Angeklagten U, aus den vergangenen Jahren gegeben, die V in Raten habe bedienen können und wollen. Eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung hierzu habe es damals nicht gegeben. Er habe genug Vertrauen in V gehabt und sei davon ausgegangen, dass dieser sich seiner Verantwortung bewusst gewesen sei.

618

Mit einer Beratung im Hinblick auf Anlagestrategien oder deren Planung, mit der Prüfung der Kalkulation der Investitionsgesellschaft oder eines Investitionsmodells sei er, der Angeklagte U, nicht betraut gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass Herr V das Anlagemodell aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Tätigkeit beherrscht und sicher durchführen kann. Da nicht genügend Eigenkapital zur Anschubfinanzierung zur Verfügung gestanden habe, hätten die in der Startphase anfallenden Kosten unmittelbar aus den laufenden Einnahmen bestritten werden sollen. Weiteres Fremdkapital sei nicht vorhanden gewesen.

619

Er, der Angeklagte U, habe das Mandat zur Kündigung der entsprechenden Versicherungsverträge übernommen. Damit sei eine beratende Tätigkeit für die Firma P ohnehin nicht mehr in Betracht gekommen. Er habe seine Tätigkeit nur so weit abgerechnet, als er auch tatsächlich tätig gewesen sei. Er sei auch nicht beauftragt gewesen, den Zeichnungsschein mit der BaFin zu erörtern.

620

Gegenstand des Termins mit den Mitarbeitern der BaFin sei die Frage gewesen, inwieweit der missverständlich formulierte Gesellschaftszweck der Firma S, und nicht der Firma P, einen Verstoß gegen § 32 KWG begründen könne. An der weiteren Prüfung des Zeichnungsscheins sei er, der Angeklagte U, dann nicht mehr beteiligt gewesen. Er habe weder beim Abschluss der Verträge die Mandanten beraten, noch habe er Gespräche geführt oder deren konkreten Inhalt erfahren. Aufgrund der Mandatierung sei er nur für das Inkasso, also die Kündigung der Versicherungsverträge und die Einziehung der Versicherungssummen, verantwortlich gewesen. Dabei hätten ihm die jeweiligen Unterlagen der Versicherungsnehmer alle im Original unterschrieben vorgelegen, so dass er darauf habe vertrauen dürfen und dies auch getan habe, dass die jeweilige Kündigung gewollt gewesen sei. Ihm sei aufgrund des Zeichnungsscheins klar gewesen, dass es sich um hochspekulative Geldanlagen in Form von Nachrangdarlehen mit einem erheblichen Totalverlustrisiko gehandelt habe. Von einer absichtlichen Verwirklichung dieses Risikos durch den gesondert verfolgten V sei er dabei selbstverständlich nicht ausgegangen. Aus dem Darlehensvertrag, welchen die Versicherungsunternehmer unterzeichnet hätten, ergebe sich zweifelsfrei, dass es sich um eine Neugründung ohne bestehendes Eigenvermögen handele. Der Versicherungsnehmer gehe also eine Wette auf die Zukunft mit langen vertraglichen Laufzeiten ein. Nach den Angaben sowohl des Angeklagten Z als auch des gesondert verfolgten V seien die Kunden stets auch vollumfänglich informiert gewesen. Anderes habe sich aus den Unterlagen, die ihm vorgelegt worden seien, auch nicht ergeben.

621

Nachträgliche Änderungen an den Verträgen habe er nicht vorgenommen. Es sei aber richtig, dass seine Mitarbeiterin – die Zeugin MA – ohne seine ausdrückliche Kenntnis, aber wie in seiner Kanzlei durchaus üblich, in Einzelfällen die Vollmacht um die Versicherungsdaten mit der Schreibmaschine ergänzt habe.

622

Er habe das Inkasso sicherlich vollumfänglich betrieben und dabei versucht, dessen Abwicklung zu koordinieren. So habe er neben Herrn V auch Herrn Z angehalten, die Unterlagen vollständig und rechtzeitig abzuliefern, habe nachgefragt, wann weitere Verträge erwartet werden und ob Kunden die Vollmacht widerrufen haben. Dies sei wesentlicher Bestandteil der Inkassotätigkeit eines Anwalts und sei auch im Eigeninteresse dringend notwendig gewesen, um den Arbeitsaufwand in der Kanzlei so gering wie möglich zu halten. Zugleich habe er die monatliche Tilgung der offenen Verbindlichkeiten beim gesondert verfolgten V angemahnt, wobei Ratenhöhe und Geschwindigkeit der Zahlungen von Herrn V vorgegeben worden seien.

623

Anfänglich seien die Verträge im Auftrag der Versicherungsnehmer unmittelbar gekündigt worden, bis ab Anfang 2018 sich die Firma P die Rückkaufswerte habe abtreten lassen, so dass auch in diesen Fällen eine Verrechnung möglich gewesen sei.

624

b)Diese Einlassungen hält die Kammer, soweit sie im Widerspruch zu den obigen Feststellungen stehen, für widerlegt. Sie sind bereits deshalb nicht besonders überzeugend, weil sie, wovon die Kammer ausgeht, jedenfalls in einem Punkt falsch sind.

625

Beide Angeklagte haben übereinstimmend angegeben, dass der Angeklagte Z im Herbst 2015 – und zwar bevor er den Kunden UA aufsuchte – keine Verbindlichkeiten mehr beim Angeklagten U gehabt habe. Diese Einlassung ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme aus Sicht der Kammer jedoch widerlegt.

626

Der gesondert verfolgte V hat angegeben, dass seiner Kenntnis nach der Angeklagte Z zu Beginn seiner Tätigkeit Schulden in Höhe von etwa 15.000,- € beim Angeklagten U gehabt habe. Diese Schulden hätten dadurch abgetragen werden sollen, dass die Hälfte der dem Angeklagten Z zustehenden Provision an den Angeklagten U überwiesen wird. Diesen Angaben ist die Kammer nach der gebotenen kritischen Überprüfung gefolgt, weil sie durch andere Beweismittel bestätigt werden.

627

So fragt der Angeklagte Z am 11.09.2015 per WhatsApp beim Angeklagten U an: „[…] Kann ich von dem was ich durch Policen erarbeite sie bezahlen?“ Am 11.01.2016 schreibt der Angeklagte U an den Angeklagten Z: „Welche Überweisung? Die Provisionsabrechnung für Sie können wir erst jetzt erstellen, kann noch einen Moment dauern, vereinbarungsgemäß geht davon 1/2 an mich, das Fahrzeug geht glaube ich heute über die Bühne, wie ist den die Terminlage?“

628

Dass diese Vereinbarung – zumindest zeitweise – auch tatsächlich so praktiziert wurde, ergibt sich aus den verlesenen Kontoverdichtungen. Danach hat die Firma S am 26.02.2016 einen Betrag von 467,75 € und am 02.03.2016 einen Betrag von 337,50 € an den Angeklagten U überwiesen, wobei beide Überweisungen den Zweck „Abtretung Provision Z“ tragen. Die Überweisung vom 02.03.2016 lässt sich dabei Fall 4 der Feststellungen (BA) zuordnen, in welchem sich die Provision auf 4,5 % von 15.000,- €, also auf 675,- € beläuft; hiervon erhält der Angeklagte U die Hälfte.

629

Ab März 2016 stellte der gesondert verfolgte V die Überweisungen an den Angeklagten U um und trug als Überweisungszweck nur noch „bekannt“ ein. Dass der Angeklagte Z seine Außenstände beim Angeklagten U auch in der Folgezeit nur langsam abgebaut hat, ergibt sich aus zahlreichen Nachrichten, welche die beiden Angeklagten zwischen Oktober 2016 und März 2018 über den Dienst WhatsApp ausgetauscht haben:

630

26.10.16U-ZIch würde ja gern tätig werden, aber Sie haben Ladehemmungen
26.10.16Z-U500 sind jetzt raus
08.12.17U-ZDas sehen wir, wenn Sie da sind. Und vielleicht können Sie dann auch gleich Geld mitbringen. Es arbeitet sich schlecht so ganz ohne
29.01.18U-ZGuten Abend, wir müssen uns über Ihre Rückstände unterhalten.
22.03.18U-ZGuten Tag Herr Z, ich habe eine Auflistung der offenen Posten per Post übermittelt. Wir haben die 14 Kg Marke überschritten!
22.03.18Z-UDa muss ich etwas dran tun
22.03.18U-ZRichtig
22.03.18U-ZUnd nicht mir 500
27.03.18U-ZGeld könnte auch fließen
27.03.18Z-U500€?
27.03.18U-Z1000 ich muss nach Münster
27.03.08Z-UIch kann diesen Monat 500
27.03.18U-ZNächsten auch. Das ist vor Dienstag. (Kontoverbindung entfernt)
27.03.18Z-UVor Dienstag 500
631

Dies belegt nach Auffassung der Kammer, dass der Angeklagte Z im März 2018 noch Außenstände von mehr als 14.000,- € beim Angeklagten U hatte, auf deren Rückführung dieser drängte.

632

c)Die Kammer hält die Einlassungen der Angeklagten, von der Verwendung der Kundengelder keine Kenntnis gehabt und nicht gewusst zu haben, dass kein Geld angelegt wird, für widerlegt. Sie geht davon aus, dass sowohl der gesondert verfolgte V als auch die Angeklagten von vornherein zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass die vereinnahmten Gelder nicht angelegt werden und die Anleger, denen vor Unterschriftsleistung falsche Versprechungen gemacht wurden, mit großer Wahrscheinlichkeit Geld verlieren. Auch geht die Kammer davon aus, dass die Angeklagten und V diesbezüglich ein gemeinsames Vorgehen geplant hatten. Sie stützt diese Schlussfolgerungen auf eine Vielzahl von Indizien:

633

aa)Aus der E-Mail, die der gesondert verfolgte V am 29.04.2016 an den Angeklagten Z übersandt hat, geht hervor, dass V dem Z vorschlägt, „mit ihm und U was zusammen zu machen und viel Geld zu verdienen“.

634

Die Kammer hat in diesem Zusammenhang nicht übersehen, dass es sich um eine Nachricht von V an den Angeklagten Z handelte, von dessen Inhalt der Angeklagte U nicht zwangsläufig Kenntnis haben musste. Auch bestehen derartige Verdienstmöglichkeiten – außerhalb des Kontextes – auch bei legalen Geschäften, wobei die Aussicht auf viel Gewinn zumindest bei einem regulären Start-Up sehr optimistisch wäre. Jedenfalls geht die Kammer aufgrund dieser E-Mails aber davon aus, dass es klar war, dass der Angeklagte U mit „im Boot“ ist, er also an dem Vorhaben mitwirkt, und es sich nicht um einen außenstehenden Rechtsanwalt handelt. Zudem bestand bereits damals, worauf die Verwendung des Vornamens des Angeklagten U schließen lässt, zumindest ein gewisser Grad persönlicher Bekanntschaft zwischen den Beteiligten.

635

bb)Bereits bei der Kontaktaufnahme zu den potenziellen Kunden wurden diesen falsche Tatsachen vorgespiegelt. So ging es in den ersten Telefonaten stets um den von den Angeklagten so genannten „Türöffner“, nämlich angeblich zu viel gezahlte Gebühren oder Provisionen, welche von den Versicherungsunternehmen vereinnahmt worden seien und eigentlich den Kunden zuständen. Tatsächlich ging es aber immer nur um die Kündigung bestehender Kapitalversicherungsverträge, wie sowohl der Angeklagte Z als auch der Zeuge ES, dessen Bekundungen die Kammer in diesem Punkt folgt, als an den Kundengesprächen unmittelbar beteiligte Außendienstmitarbeiter bestätigt haben. Die Vorspiegelung falscher Tatsachen im Telefonat ist für sich genommen nicht strafbar, aber unseriös und ein deutliches Zeichen dafür, dass kein ehrlicher Umgang mit den Kunden geplant war und schon bei Vertragsanbahnung nicht vor einer Täuschung zurückgeschreckt wurde.

636

cc)Die Kunden erhielten von den unterschriebenen Unterlagen plangemäß zunächst keine Durchschriften, und zwar auch vom Zeichnungsschein nicht, obwohl dieser mehrteilig war und ein Durchschreibeexemplar enthielt. Allerdings war dieses Durchschreibeexemplar für den Außendienstmitarbeiter und nicht für den Kunden vorgesehen.

637

Der Angeklagte Z und der gesondert verfolgtet V übersandten nur dann Unterlagen, wenn die Kunden diese aktiv anforderten und danach fragten. Aber auch dann wurden ihnen in aller Regel nur Kopien der weniger wichtigen Dokumente übersandt, wie beispielsweise die Maklervollmacht, der Maklervertrag, die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung und allenfalls noch die Verlusterklärung, welche die Kunden unterschrieben hatten; dies haben beispielsweise die Zeugen WC, VC und JB bekundet. Die wesentlichen Dokumente – wie insbesondere den Zeichnungsschein, aber auch Abtretungserklärungen oder Verlusterklärungen – bzw. Kopien davon wurden aber auch auf solche Anfragen der Kunden hin nicht übersandt. Soweit dies in Einzelfällen (Fall 34, FC; Fall 47, GC) doch einmal geschah, sieht die Kammer dies als Versehen an, da in sämtlichen übrigen Fällen, in denen ein Zeichnungsschein von den Kunden unterschrieben worden ist, eine solche Übersendung unterblieben ist.

638

Die Kammer geht davon aus, dass die Übersendung der „harmlosen“ Dokumente erfolgte, um den Kunden zu beruhigen, und die Übersendung der übrigen Schriftstücke unterblieb, um dem Kunden nicht vor Augen zu führen, dass a) seine Verträge gekündigt werden sollten und er b) eine Hochrisikoanlage abgeschlossen hatte. In dieses Bild passt, dass der von der Firma P verwendete Zeichnungsschein von vornherein keine Durchschrift vorsah, die beim Kunden verbleiben sollte.

639

dd)Der Angeklagte U wurde nach Auffassung der Kammer an dem Vorhaben beteiligt, weil das Geschäft auf diese Weise – nämlich unter Mitwirkung eines Rechtsanwalts – seriöser wirkte, in erster Linie aber deshalb, damit er Geld daran verdienen konnte. Objektiv gab es nämlich ansonsten keinen Grund, den Angeklagten U in den Geschäftsbetrieb einzubauen. Die Vertragskündigungen bei den Versicherungsunternehmen hätten auch ohne seine Beteiligung ausgesprochen werden können, wie dies ja auch später tatsächlich geschehen ist. Dass der Hinweis auf den – als Rechtsanwalt mit einem gewissen Vertrauen ausgestatteten – Angeklagten U nicht nur auf den Zeichnungsscheinvordrucken der Firma P, sondern auch im Kundengespräch des Angeklagten Z genutzt wurde, belegen unter anderem die Angaben der Zeugen FA, OA, KA und KB. Ihren Angaben zufolge sollte das Geschehen von einem Rechtsanwalt „begleitet“ bzw. „überwacht“ werden.

640

Gestützt wird diese Annahme beispielsweise durch das Geschehen in Fall 3 (Fallakte 7, HA) der Feststellungen. Dort wurde das Geld an den Angeklagten U überwiesen, obwohl dies überhaupt nicht erforderlich gewesen wäre. Denn der Kunde, dem das Geld zur freien Verfügung stand, hätte dies sogleich zur Firma S transferieren können, zu der das Geld letztlich gelangt ist. Mit den Vereinbarungen auf dem Zeichnungsschein ist die Überweisung ebenfalls nicht zu rechtfertigen, denn es gab keine Verträge, die vom Angeklagten U hätten gekündigt werden müssen. Stattdessen wählten die Angeklagten zur Überzeugung der Kammer diesen Weg, um etwaige Bedenken des Kunden HA an der Art der Geldanlage dadurch zu zerstreuen, dass ein Rechtsanwalt beteiligt wird.

641

Die Tätigkeit des Angeklagten U wurde aber auch auf anderem Wege für dem Geschäftsbetrieb genutzt, und zwar dazu, sich in dessen Namen bei Versicherungsunternehmen nach dem Stand der Bearbeitung zu erkundigen und die Auszahlung der Versicherungsleistung möglicherweise zu beschleunigen. So hat der Angeklagte U am 14.06.2018 an den gesondert verfolgten V geschrieben: „Es wäre übrigens schön, wenn ihr nicht immer in meinem Namen anrufen würdet“. Auf den Einwand von V „Habe ich noch nie gemacht“; „Nur einmal im Februar wo du mich vorher legitimiert hast“ entgegnet U: „Die O Versicherung hat das behauptet“.

642

Die Kammer verkennt nicht, dass diese Vorgehensweise offenbar nur zweimal praktiziert wurde und damit nicht der Regel entsprach. Allerdings offenbaren auch diese Ausnahmefälle ein problematisches Verständnis der Beteiligten zur Wahrheit.

643

ee)Dass die Kapitalverträge der Kunden nach dem Besuch umgehend gekündigt werden sollten, war beiden Angeklagten klar. Der Angeklagte U hat diese Kündigungen bis Juni 2018 selbst ausgesprochen, nachdem die erforderlichen Unterlagen in seinem Büro eingegangen waren; zum Teil hatte er dabei noch den Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist abgewartet. Für den Angeklagten Z ergibt sich diese Kenntnis nicht nur aus seiner eigenen Einlassung, wonach die von ihm mit den Kunden vereinbarte Gebührenrückforderung zwangsläufig mit einer Kündigung verbunden gewesen sei. Auch die E-Mail, die er am 29.07.2019 vom gesondert verfolgten V erhalten hat, lässt diesen Rückschluss zwangslos zu. Denn in dieser E-Mail listet V Verträge der Zeugen XC und YC auf, informiert den Angeklagten Z über den jeweiligen Vertragsstatus und schließt seine Nachricht mit dem Hinweis darauf, dass sich beide darüber abstimmen könnten, welche der aufgeführten Verträge gekündigt werden sollen. Dies bestätigt nicht nur das Ziel, das die Beteiligten verfolgen, nämlich die Vertragskündigung, sondern zeigt auch, dass der Angeklagte Z in diesen Prozess eingebunden war, und zwar nicht nur am Rande, sondern zumindest in beratender Rolle.

644

ff)Ein Indiz, dass es den beiden Angeklagten und dem gesondert verfolgten V letztlich nur darauf ankam, Geld einzunehmen und nicht etwa darauf, den Kunden tatsächlich Geldanlagen zu vermitteln, liefert ihr Verhalten in Fall 4 der Feststellungen. Hier veranlasst der Angeklagte Z den Zeugen BA zu einer Überweisung in Höhe von 15.000,- €, ohne dass es einen Rechtsgrund hierfür gibt. Den Angeklagten U scheint es nicht zu verwundern, dass diese Zahlung – wenngleich es keinen Vertrag gibt, den er kündigen müsste – über sein Konto abgewickelt wird; er verrechnet 10.000,- € des Geldes auf Schulden, die der gesondert verfolgte V bei ihm gehabt haben soll. Dieser wiederum sieht die Einzahlung durch den Zeugen BA offenbar als vollwertigen „Abschluss“ an, denn er schreibt dem Angeklagten Z eine Provision in der vereinbarten Höhe (4,5 % von 15.000,- € = 675,- €) gut. Den Angeklagten Z schließlich verwundert diese Provisionszahlung nicht, obwohl es – wie er wusste – keinen Anlagevertrag gab, den der Zeuge BA abgeschlossen hatte.

645

gg)Dass die beiden Angeklagten und der gesondert verfolgte V im Sinne der getroffenen Bandenabrede gemeinschaftlich handelten, ergibt sich indiziell auch aus dem im Januar 2018 im Anschluss an den Gerichtstermin in Duisburg abgehaltenen Treffen und der dabei getroffenen Abrede, die Kündigungen durch den Angeklagten U künftig nicht mehr im Namen der Kunden, sondern nur noch im Namen der Firma P (nach vorangegangener Abtretung der Ansprüche an diese) aussprechen zu lassen. Denn der Umstand, dass diese drei Beteiligten das zukünftige Vorgehen festlegen können und dies dann auch – wie die Verwendung von Abtretungsformularen und geänderten Zeichnungsscheinen in den nachfolgenden Fällen zeigt – umgesetzt wird, lässt darauf schließen, dass auch das bisherige Vorgehen genau den Vorstellungen entsprach, die sich V und die beiden Angeklagten bis dahin gemacht hatten. Denn Änderungswünsche waren bis Januar 2018 von keinem der Beteiligten geäußert worden, wie sich nicht nur aus den Einlassungen der Angeklagten, sondern auch aus dem verlesenen umfangreichen E-Mail- und Chatverkehr ergibt.

646

d)Den Willen des Angeklagten Z, die Kunden in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände in Bereicherungsabsicht zu täuschen, hat die Kammer aufgrund folgender Überlegungen festgestellt:

647

aa)Der Angeklagte Z wusste, dass es sich bei dem angebotenen Finanzinstrument – einem Nachrangdarlehen zu Gunsten der Firma P – um eine Hochrisikoanlage handelte. Dies hat er selbst eingeräumt. Für ihn als mit Geldanlagen und Versicherungen erfahrene Person drängte sich deshalb auf, dass Nachrangdarlehen für sämtliche der hier als Zeugen vernommenen Geschädigten nicht die richtige Art der Geldanlage war. Sie hatten für ihre Altersvorsorge durchweg konservative Anlagen abgeschlossen, nämlich Renten-, Riester- und/oder Lebensversicherungen. Sehr viele von ihnen waren, da es sich um ihre einzige Altersvorsorge handelte, bei Erreichen der Rente auf das Geld angewiesen und konnten sich einen Totalverlust nicht leisten. Dies wäre selbst für Außenstehende, die sich mit Geldanlageprodukten wenig oder überhaupt nicht auskennen, ohne weiteres erkennbar gewesen. Wirkt man gleichwohl – wie der Angeklagte Z – auf den Abschluss eines Nachrangdarlehens hin, liegt der Täuschungsvorsatz auf der Hand. In dieses Bild passt der Umstand, dass der Angeklagte Z, wie er selbst angegeben hat, eine Risikoaufklärung der Kunden unterlassen hat. Aus Sicht der Kammer war dies nur konsequent, denn die deutlichen Hinweise auf die mit diesem Finanzinstrument verbundenen Risiken hätten auf die Kunden abschreckend wirken und einem Vertragsabschluss hinderlich sein können.

648

bb)Sofern sich der Angeklagte Z dahingehend eingelassen hat, sich nie um das Anlegen der Gelder gekümmert und insoweit dem gesondert verfolgten V voll vertraut zu haben, sieht die Kammer dies als Schutzbehauptung an, mit der ein Schädigungsvorsatz in Abrede gestellt werden soll.

649

Zum einen waren der Angeklagte Z und der gesondert verfolgte V in der Vergangenheit teilweise gleichzeitig für denselben Arbeitgeber tätig, so dass der Angeklagte Z mit Vs Arbeitsweise vertraut war. Darüber hinaus war ihm die berufliche Vorgeschichte des V bekannt. Die Kammer glaubt dem – intelligenten – Angeklagten Z nicht, dass er darauf vertraut habe, V werde dieses Mal schon alles „seriös“ machen; Umstände irgendwelcher Art, die eine solche Annahme auch nur entfernt gerechtfertigt hätten, lagen nicht vor.

650

Zum anderen hat der gesondert Verfolgte V angegeben, dem Angeklagten Z über die gesamte Dauer der Geschäftstätigkeit mitgeteilt zu haben, dass nichts investiert worden sei. Auch wenn die Angaben des V zurückhaltend zu bewerten sind, hält die Kammer diese Angabe für glaubhaft. Denn angesichts des (gut dokumentierten) intensiven Austausches zwischen dem Angeklagten Z und V, der sich – wie aus dem Chatverlauf hervorgeht – nicht nur auf berufliches, sondern auch auf private Dinge bezog, ist es aus Sicht der Kammer äußerst unwahrscheinlich, dass dieser für die Geschäftstätigkeit bedeutsame Umstand in den Gesprächen stets ausgeklammert wurde. Hierzu passt auch, dass sich der Angeklagte Z und der gesondert verfolgte V am 02.05.2018 per E-Mail über Geldprobleme unterhalten und darüber, dass wenig Kundengelder eingeworben werden können. Diese Unterhaltung lässt aus Sicht der Kammer ohne weiteres den Rückschluss zu, dass beiden Beteiligten klar war, dass keine Gelder angelegt werden. Denn wenn das eingenommene Geld schon nicht ausreicht, um laufende Ausgaben – insbesondere die Gehaltszahlungen – zu bestreiten, ist klar, dass erst recht keine Investitionen getätigt werden können.

651

cc)Die Einlassung des Angeklagten Z, für ihn sei eine Gebührenrückforderung immer mit einer Kündigung verbunden gewesen, sieht die Kammer als Schutzbehauptung an, die offenbar nur erfolgt ist, um das Vorgehen der Angeklagten und des V – nämlich eine Kündigung auch in den Fällen auszusprechen, in denen Kunden nur eine Prüfung ihrer Erstattungsansprüche wünschten – zu rechtfertigen.

652

Es ist bereits unglaubhaft, dass der in Versicherungsangelegenheiten kundige Angeklagte Z die Ansicht vertritt, zur Rückforderung etwa zuviel gezahlter Gebühren und/oder Provisionen eine Kündigung aussprechen zu müssen. Zum einen ist nicht erkennbar, aus welchem Grund eine derartige Abhängigkeit zwischen einer Rückforderung und einer Kündigung bestehen sollte. Zum anderen hätte es der Angeklagte dann unterlassen, die Kunden auch in denjenigen Fällen, in denen ausdrücklich nur mögliche Erstattungsansprüche geprüft und keinesfalls eine Kündigung ausgesprochen werden sollte, auf die seiner Ansicht nach bestehende Undurchführbarkeit dieses Vorhabens hinzuweisen. Ein besonders deutliches Beispiel hierfür ist Fall 18 der Feststellungen (FA 14, FB). Hier hatte der Zeuge FB, wie dem Angeklagten Z bekannt war, einen Antrag auf Leistung aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung gestellt, der bereits dem Grunde nach positiv beschieden war; lediglich der Zeitpunkt des Leistungsbeginns musste noch geklärt werden. Dass eine Vertragskündigung in dieser Situation auf keinen Fall gewünscht gewesen sein kann, leuchtet nicht nur einem Laien ein, sondern war nach Ansicht der Kammer auch dem Angeklagten Z bekannt.

653

Der Einlassung des Angeklagten Z widerspricht auch sein Verhalten gegenüber den Geschädigten, wenn er von diesen auf die weder vereinbarte noch gewünschte Kündigung ihrer Verträge angesprochen wurde. Vielfach hat er dann mit wechselnder Begründung die Kündigung als Versehen dargestellt, statt seinen Kunden – wie es, würde man seinen Angaben glauben, ja nur konsequent wäre – zu erklären, dass die Kündigung zwingende Voraussetzung für eine mögliche Rückerstattung von Gebühren sei. Gut belegen lässt sich dies anhand von Fall 50 (Fallakte 19, HC). Nachdem die Zeugin HC, wie sie glaubhaft bekundet hat, Nachricht davon erhalten habe, dass ihr Vertrag bei der RA Versicherung ohne ihr Einverständnis gekündigt worden sei, habe sie sich umgehend beim Angeklagten Z gemeldet und dies moniert. Der Angeklagte Z seinerseits habe ihr bei einem Gespräch einige Tage später – wahrheitswidrig – mitgeteilt, dass versehentlich gekündigt worden sei und er sich darum kümmern werde, dass diese Kündigung rückgängig gemacht werde. Tatsächlich entfaltete er jedoch keinerlei Bemühungen in diese Richtung; der Rückkaufswert aus der Versicherung der Zeugin HC war zu diesem Zeitpunkt bereits an die Firma P ausgezahlt worden.

654

dd)Der Angeklagte Z hatte keine Skrupel, Verlusterklärungen auch dann von den Kunden unterschreiben zu lassen, wenn der Originalversicherungsschein noch vorhanden war. Denn das Ziel, das die Angeklagten und V verfolgten – nämlich eine Vertragskündigung auszusprechen, um an die Versicherungsleistung zu gelangen – ließ sich nur dann erreichen, wenn man der Kündigung zumindest eine solche Verlusterklärung beilegte. Der Angeklagte Z hat die Kunden deshalb dazu gebracht, falsche Erklärungen abzugeben, was ein Indiz für sein problematisches Verhältnis zur Wahrheit ist. Ein derartiges Vorgehen wäre bei ehrlichem Handeln nicht nötig gewesen.

655

In dieses Bild passt auch, dass er sich bei der erstmaligen Kontaktaufnahme zu den Kunden über das „Virtual Call Center“ nicht mit seinem richtigen Namen, sondern als „Herr Name“ gemeldet hat. Einen Anlass hierfür gab es nicht; der Angeklagte hat auch keinen Grund dafür genannt, warum er sich unter anderem Namen gemeldet hat. Selbst wenn dies geschehen sein sollte, um den Kunden eine höhere Anzahl an Mitarbeitern und dadurch eine gewisse Unternehmensgröße vorzuspielen, zeigt es doch aus Sicht der Kammer, dass der Angeklagte Z generell kein Problem damit hat, zu lügen, wenn es für die Erreichung seiner Ziele erforderlich sein sollte.

656

ee)Die Vollmachten für den Angeklagten U hat der Angeklagte Z von den Kunden blanko unterschreiben lassen und sie erst im Nachhinein ausgefüllt, angeblich, weil er „schreibfaul“ gewesen sei. Angesichts des (minimalen) Aufwandes, den das Ausfüllen dieser Vollmachten im Vergleich zu den anderen von den Kunden unterzeichneten Formularen gemacht hätte, ist diese Erklärung unglaubhaft. Nach Ansicht der Kammer sind diese Vollmachten nur deshalb nicht ausgefüllt worden, damit das Wort „Kündigung“ – für welche diese Vollmachten ja gedacht waren – nicht auftaucht, was den Kunden ja möglicherweise hätte stutzig werden lassen. So hat beispielsweise die Zeugin PA2 glaubhaft bekundet, dass sie die Anwaltsvollmacht nicht unterschrieben hätte, wenn dort „Kündigung“ gestanden hätte, weil sie ihre Verträge ja nicht hätten kündigen wollen.

657

Sofern einzelne Kunden nachgefragt haben, wozu eine Rechtsanwaltsvollmacht erforderlich sei, hat der Angeklagte Z hierauf nicht wahrheitsgemäß geantwortet, also nicht mitgeteilt, dass der Angeklagte U die Kündigung der Kapitalverträge des Kunden vornehmen werde. Stattdessen hat er andere Begründungen vorgeschoben, um den eigentlichen Vollmachtszweck nicht erwähnen zu müssen. So hat er den Kunden zum Beispiel mitgeteilt, dass die Rechtsanwaltsvollmacht erforderlich sei, wenn es „Ärger mit der Versicherung gebe“ (Fall 43, MC) oder dass „der Rechtsanwalt die Gebührenrückforderung prüfen“ (Fall 42, WC) werde.

658

ff)Ein weiteres Indiz für das planvolle Vorgehen des Angeklagten Z ist der Umstand, dass er den Kunden zwar ihre Versicherungsunterlagen – jedenfalls teilweise – zurückgegeben hat, ohne sie jedoch darauf hinzuweisen, dass er die Versicherungsscheine entnommen hat und die Ordner unvollständig sind. In zumindest einem Fall ist er dabei besonders arglistig vorgegangen und hat das Original des Versicherungsscheins durch eine Kopie ersetzt, so dass das Fehlen des Originals bei bloß flüchtiger Prüfung der Unterlagen durch die Kunden zunächst nicht auffiel. So haben beispielsweise die Zeugen YC, SD1 und SD2, GD1 und HC bekundet, dass die Versicherungsscheine in den Unterlagen, die sie vom Angeklagten Z zurückerhalten hätten, fehlten. Der Zeuge ZC hat bekundet, dass seinen Versicherungsunterlagen, die er dem Angeklagten Z zur Prüfung ausgehändigt habe, die Originalpolice entnommen und durch eine Kopie ersetzt worden sei. Bei Rückgabe der Unterlagen habe der Angeklagte Z dies nicht erwähnt.

659

Um den Schein gegenüber den Kunden zu wahren, fertigte der Angeklagte Z auch Unterlagen an, die den Kunden suggerieren sollten, dass die Verträge unverändert weiterlaufen. So hat er in Fall 53 (Fallakte 20, LC2) eine Vertragsübersicht (Stand: 28.06.2019) angefertigt, in welcher der – schon am 28.05.2019 gekündigte – Lebensversicherungsvertrag ihres Ehemannes noch aufgeführt und mit dem Status „lebend“ versehen war; auf eine zwischenzeitliche Kündigung des Vertrages und die bevorstehende Auszahlung des Rückkaufswertes an die Firma P findet sich darin kein Hinweis. Aus Sicht der Kammer verfolgte der Angeklagte Z mit der Anfertigung dieser Übersicht allein den Zweck, die Eheleute LC auf keinen Fall von der Kündigung der Rentenversicherung erfahren zu lassen und ihnen vorzuspiegeln, dass alles in Ordnung sei.

660

gg)Bei allgemeinen Anfragen der Kunden nach dem Stand der Angelegenheit antwortete der Angeklagte Z ebenfalls nicht wahrheitsgemäß. So hat er beispielsweise gegenüber dem Zeugen SA, wovon die Kammer nach dessen glaubhaften Bekundungen ausgeht, über einen Zeitraum von mehreren Wochen behauptet, dass die angekündigte Auszahlung der Gelder nur daran scheitere, dass sich die F Versicherung „bockig anstelle“. Dabei war dem Angeklagten Z bekannt, dass eine Auszahlung des Geldes an den Zeugen zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt war, sondern das Geld – wie dies ja der abgesprochenen Vorgehensweise entsprach – zur Firma P fließen sollte. Seine Auskunft gegenüber dem Zeugen verfolgte nach Ansicht der Kammer lediglich den Zweck, diesen hinzuhalten. Dass sich die F Versicherung keineswegs „bockig“ anstellte, ergibt sich daraus, dass sie die Versicherungsleistung aus dem Vertrag des Zeugen SA bereits am 31.05.2019 – und damit nur acht Tage nach der vom gesondert verfolgten V verfassten Kündigung des Vertrages – auf das von V benannte Konto ausgezahlt hat, wie sich aus den Kontoverdichtungen ergibt.

661

hh)Wenn sich Kunden im Nachhinein beim Angeklagten Z darüber beschwerten, dass die Verträge gekündigt wurden, obwohl dies ausdrücklich nicht gewünscht gewesen sei, hat der Angeklagte Z dies überwiegend als Missverständnis dargestellt, wobei die Begründung dafür höchst unterschiedlich ausfiel. Teilweise entgegnete er, „ach, dann ist das wohl untergegangen“, man habe „aneinander vorbeigeredet“, es sei ein „Missverständnis gewesen“ oder es sei etwas „schief gegangen“. Teilweise schob der Angeklagte die Verantwortung auch auf Dritte; so habe „eine Mitarbeiterin die Kündigung aus Versehen rausgeschickt (Fallakte 19, HC) oder ein „Sachbearbeiter habe da etwas falsch gemacht“ (Fallakte 50, ZC). Oder aber er entgegnete den Kunden, es sei ganz normal, dass Versicherungen bei einem Maklerwechsel erst einmal eine Kündigung schrieben (Fallakte 80, GD; Fallakte 62, UD, „normaler Prozess“) oder die Kündigung sei erfolgt, um „den Vertrag passend zu machen“ (Fallakte 102, LD).

662

Schon aufgrund der Häufigkeit dieser von den Kunden unerwünschten Kündigungen schließt die Kammer aus, dass sie versehentlich erfolgt sind. Eine solche Erklärung wäre allenfalls glaubhaft, wenn die Kündigung im Einzelfall erfolgt wäre und nicht im Kontext mit anderen Indizien stünde. Hinzu kommt, dass der Angeklagte Z sich selbst dahingehend eingelassen hat, dass eine Neuanlage bei der Firma P für ihn immer auch mit einer Kündigung der bestehenden Verträge verbunden gewesen sei. Wenn er aber genau wusste, dass die bestehenden Verträge der Kunden gekündigt werden sollten, hätte bei redlichem Vorgehen kein Grund bestanden, die Kunden anschließend darüber zu täuschen. Dass er vom gesondert verfolgten V über den jeweiligen Stand der Kündigungen informiert wurde, schließt die Kammer daraus, dass diese beiden Beteiligten ausführlich kommunizierten und sich dabei, wie die E-Mail des V an den Angeklagten Z vom 29.07.2019 belegt, auch über Vertragskündigungen austauschten.

663

ii)Der Angeklagte Z hatte keine Probleme, Gesprächstermine mit den Kunden zu finden, bis diese ihre Unterschriften geleistet und das Geld zur Firma P bzw. Firma S transferiert worden war. Ab diesem Zeitpunkt war der Angeklagte Z sodann für die Kunden nur noch schwer erreichbar; abgesprochene Termine wurden mit wechselnder Begründung – beispielsweise Urlaub, Krankheit, Verkehrsstau oder Unfall – abgesagt und verschoben. Dies steht in krassem Widerspruch zu seiner den Kunden gegebenen Begründung, wonach er im Anschluss an die für die Kunden kostenlose Prüfung möglicher Rückforderungsansprüche deren Versicherungen neu ordnen und an den Provisionen verdienen wolle. Aus Sicht der Kammer stellt sich dieses Verhalten des Angeklagten Z als Strategie des Vertröstens, Verschiebens und Verschleierns dar.

664

jj)Schließlich zeigt auch das Einlassungsverhalten des Angeklagten Z, dass seinen Angaben nicht zu trauen ist. So hat er zunächst angegeben, von Rechtsstreitigkeiten immer erst im Nachhinein gehört zu haben, hat aber dann auf entsprechenden Vorhalt eingeräumt, doch von einigen Verfahren gewusst zu haben. In den gegen ihn geführten Zivilverfahren hat er, wie er auf Vorhalt eingeräumt hat, vortragen lassen, dass es Abschlüsse mit den Kunden immer erst im zweiten Termin gegeben habe, nachdem der erste Termin ausschließlich der umfassenden Beratung der Kunden gedient habe. Diese Angabe hat er später geändert und selbst vorgetragen, dass es in einigen Fällen doch auch Abschlüsse schon im ersten Termin gegeben habe.

665

Wie die Vorstrafen belegen, ist dem Angeklagten Z das Zweckentfremden von Geldern, das Verfälschen von Dokumenten und das Täuschen von Menschen, die ihm vertrauen, nicht wesensfremd.

666

e)Der Vorsatz des Angeklagten U ergibt sich für die Kammer aus folgenden Indizien:

667

aa)Der Angeklagte U kannte sowohl den Angeklagten Z als auch den gesondert verfolgten V schon seit Jahren und wusste bereits bei Beginn der Zusammenarbeit, mit wem er es zu tun hatte. Aufgrund der langjährigen Bekanntschaft und der Übernahme von Mandaten sowohl für den Angeklagten Z als auch für den gesondert verfolgten V wusste der Angeklagte U, dass beide unseriös auftraten.

668

So ergibt sich aus der Akte (Aktenzeichen entfernt) der Staatsanwaltschaft Bochum, dass der Angeklagte U den Angeklagten Z – damals noch für die Firma I arbeitend – bereits in einem ähnlich gelagerten Fall wie den hier dargestellten in einem Strafverfahren vertreten hat. Die dort Geschädigte und Anzeigenerstatterin ID erhob gegen den Angeklagten Z den Vorwurf, ihre Versicherungsverträge ohne ihr Wissen gekündigt zu haben. Auch wenn das Verfahren damals eingestellt wurde, waren dem Angeklagten U also die Vorwürfe, dass der Angeklagte Z Unterschriften von Kunden u. a. unter Zeichnungsscheinen erschleiche, spätestens seit dem Jahre 2015 bekannt.

669

Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte Z seine Arbeitsweise seitdem geändert hat, lagen dem Angeklagten U nicht vor. Ganz im Gegenteil wird durch die im Folgenden aufgeführten Chatnachrichten des Angeklagten U nach Auffassung der Kammer nicht nur belegt, dass der Angeklagte Z seine Arbeitsweise gerade nicht geändert hatte und nach wie vor Kunden täuschte, sondern auch, dass der Angeklagte U damit rechnete und davon ausging, dass sich der Angeklagte Z durch seine Vorgehensweise strafbar macht:

670

-          29.10.2015, gerichtet an den Angeklagten Z: „Sie rufen jetzt unverzüglich den Kunden an, dessen Versicherung ich gekündigt habe und danach mich. Er weiss nichts von der Kündigung.“

671

-          17.03.2016, gerichtet an den Angeklagten Z: „Wann lernen Sie es eigentlich präzise Angaben zu machen? Ich bin KEIN Kunde!“

672

-          18.09.2017, gerichtet an den gesondert verfolgten V: „Das blöde ist, er erzählt das man ihm gar nichts von der Kündigung gesagt habe..“

673

-          20.09.2017, gerichtet an den gesondert verfolgten V: "Danke ich trau mm [womit der Angeklagte Z gemeint war; Anmerkung der Kammer] nur soweit wie ich ein Klavier werden kann“

674

-          28.05.2018, gerichtet an den gesondert verfolgten V: „[…] und wird Z am Donnerstag verhaftet? Setze einen 10 auf Handschellen und bitte um Benachrichtigung bei Überweisung“

675

Auch nachdem der Angeklagte U in Fall 3 (HA, Fallakte 7) eine Beschwerde des Herrn HA über fehlende Unterlagen erhalten hatte, löste dies bei ihm nichts aus, obwohl es ein deutlicher Hinweis darauf war, dass sich das Vorgehen des Angeklagten Z im Vergleich zu 2015 nicht geändert hatte. Gleiches gilt für Fall 11 (Fallakte 46, YA), in welchem dem Angeklagten U von der Zeugin YA mit Schreiben vom 20.10.2017 mitgeteilt worden war, dass sie keinerlei Unterlagen erhalten habe. Der Angeklagte U – der dieses Schreiben erhalten hatte, wie aus seiner Chatnachricht vom 21.10.2017 an den gesondert verfolgten V hervorgeht – nahm auch dies nicht zum Anlass, beim Angeklagten Z oder dem gesondert verfolgten V näher nachzufragen oder auf eine Änderung der Arbeitsabläufe hinzuwirken.

676

Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte U damit rechnete und es jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass auch V mit einem betrügerischen System arbeitet.

677

Spätestens mit Erhalt der Klagebegründung in Sachen Firma W gegen V hatte er Kenntnis von den von der Klägerseite erhobenen Ansprüchen auf Provisionsrückzahlung und deutliche Hinweise auf die Vorgehensweise des V, der vor betrügerischem Handeln nicht zurückschreckte, um Geld zu verdienen.

678

Hinweise darauf, dass sich diese nicht geändert hatte, lieferte dem Angeklagten U bereits der erste Fall der obigen Feststellungen (UA, Fallakte 18), in welchem er durch den Zeugen GA deutlich darauf hingewiesen wurde, dass möglicherweise nicht alles mit rechten Dingen zugegangen sei. Der Zeuge GA hat überaus glaubhaft bekundet – bestätigt durch seine Schriftsätze –, dem Angeklagten U nicht nur vom fehlenden Firmenschild der Firma P und den fehlenden Angaben auf dem Briefbogen berichtet, sondern auch schon einen möglichen Anlagebetrug ins Feld geführt zu haben. Der Angeklagte U ist nach Erhalt der Schreiben des Zeugen GA aber nicht etwa in Panik verfallen oder hat das Vorgehen des gesondert verfolgten V und insbesondere das des Angeklagten Z hinterfragt, sondern hat V – wie sich aus dem WhatsApp-Verkehr zwischen ihnen ergibt – lediglich aufgefordert, die fehlenden Kennzeichnungen anzubringen. Dabei gab die Hartnäckigkeit, mit welcher der Zeuge GA nicht nur den Rückzahlungsanspruch seines Mandanten durchsetzen wollte, sondern auch Sachaufklärung betrieb, Anlass genug für den Angeklagten U, die Arbeitsweise sowohl des V als auch des Z zu hinterfragen.

679

Ein gewichtiges Indiz, welches dafür spricht, dass der Angeklagte U davon wusste, dass die Versicherungsverträge der Kunden ohne deren Wissen und/oder Einverständnis gekündigt werden sollten, ist der Umstand, dass er seine Mandanten über seine Tätigkeiten vollständig im Unklaren gelassen hat. So hat er sie weder über seine eigenen Schritte informiert, indem er ihnen beispielsweise Abschriften seiner eigenen Schriftsätze zukommen ließ, noch hat er den für sie bestimmten Schriftverkehr der Versicherungsunternehmen an sie weitergeleitet. Letzteres geschah selbst dann nicht, wenn die Versicherungsunternehmen in einem beigefügten Anschreiben ausdrücklich darum gebeten hatten, die Unterlagen dem gemeinsamen Kunden zu übermitteln.

680

Der Einlassung des Angeklagten U, er habe diese Benachrichtigungen unterlassen, weil er davon ausgegangen sei, dass die Versicherungsunternehmen und auch die Firma P – durch deren Geschäftsführer V – die Kunden vollumfänglich informieren, folgt die Kammer nicht. Zum einen kann der Angeklagte U seine Informationspflicht, die ihm aufgrund von § 11 Abs. 1 BORA obliegt, nicht an Dritte delegieren, erst recht nicht an den – wie dem Angeklagten U aufgrund der früheren Mandate bekannt war – höchst unzuverlässigen V. Zudem lieferten die Rückmeldungen der Kunden HA und BA, keinerlei Unterlagen erhalten zu haben, einen deutlichen Hinweis darauf, dass der gesondert verfolgte V die Kunden nicht informierte. Zum anderen ist die Kammer nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass dem Angeklagten U diese Informationspflicht sowohl dem Grunde als auch ihrem Inhalt nach bekannt war und die Unterrichtung seiner Mandanten nur zu einem Zweck unterblieb, nämlich sie nicht misstrauisch werden zu lassen, sollten sie entgegen der Absprachen mit dem Angeklagten Z plötzlich in einem Schreiben auf das Wort „Kündigung“ stoßen, und die Kündigungen bei den Versicherungen möglichst stillschweigend durchführen zu können. Diese Überzeugung der Kammer gründet sich zunächst auf die glaubhaften Bekundungen der Kanzleimitarbeiterin des Angeklagten U, der Zeugin MA. Diese hat angegeben, dass es der gängigen Arbeitsweise in der Kanzlei entspreche, dass sowohl Durchschriften der eigenen Schreiben als auch die Schreiben der Gegenseite an den Mandanten übersandt werden. Dass dies bei den hier in Rede stehenden Vertragskündigungen nicht geschehen sei, sei unüblich gewesen. Bestätigt werden diese Angaben durch die geänderte Informationspolitik des Angeklagten U zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Vertragskündigungen nicht mehr im Namen der Mandanten, sondern – aufgrund der im Januar 2018 mit V verabredeten vorherigen Abtretung der Ansprüche – im Namen der Firma P aussprach. Von diesem Zeitpunkt an sandte er nämlich, wie dies in der Kanzlei in anderen Fällen üblich war, sowohl Abschriften seiner eigenen Schriftsätze als auch die Antwortschreiben der Versicherungsunternehmen an seine Mandantin, die Firma P, zu Händen deren Geschäftsführers, des gesondert verfolgten V.

681

Dass sich der Angeklagte U über den Umfang seiner Informationspflicht vollständig im Klaren war, folgert die Kammer aus seiner Nachricht an V vom 22.09.2017 um 10:37 Uhr, in der es heißt: „Ich muss die Zahlung der Mandantin mitteilen, jedenfalls für die Akte. […]“ Hieraus ergibt sich, dass er nicht nur um seine Pflicht zur Information seiner Mandantin wusste. Auch geht aus dieser Nachricht hinreichend deutlich hervor, dass er sein Informationsschreiben nur „für die Akte“ anfertigt, offenbar damit diese den Anschein der Vollständigkeit wahrt. Der Umstand, dass er dies gegenüber V ganz offen kommuniziert, gibt der Kammer Grund zu der Annahme, dass dieses Vorgehen so abgesprochen und üblich war.

682

bb)Dass der Angeklagte U Kenntnis von der finanziell desolaten Lage des gesondert verfolgten V und der beiden Gesellschaften hatte, die sich im Laufe der Zeit nicht besserte und eine Anlage von Kundengeldern unmöglich machte, schließt die Kammer auch daraus, dass er Mitte 2017 vom Insolvenzantrag der DAK Krankenversicherung gegen die Firma S erfuhr, was bei ihm aber weder Verwunderung noch eine Verhaltensänderung ausgelöst hat. Dabei betrug die Verbindlichkeit der Gesellschaft, die letztlich zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geführt hatte, weniger als 4.500,- €. Es war ein deutliches Alarmsignal, dass der gesondert verfolgte V diese – verhältnismäßig geringe – Forderung weder aus eigenem noch aus Gesellschaftsvermögen bedienen konnte. Hinzu kommt, dass der gesondert verfolgte V seinen Angaben zufolge „praktisch täglich“ mit dem Angeklagten U telefoniert haben und dabei auch finanzielle Dinge angesprochen haben will. Belegt wird dies beispielsweise durch eine Nachricht des V an den Angeklagten U vom 04.10.2016, in dem er von „Leben am Abgrund“ und aufgelaufenen finanziellen Forderungen schrieb. Der Angeklagte U kannte darüber hinaus die Forderungen, welche die Unternehmen Firma X und Firma W – zusätzlich zu seinen eigenen Forderungen in beträchtlicher Höhe – gegen den gesondert verfolgten V hatten. V hielt ihn über seine finanzielle Situation genau auf dem Laufenden. In einer E-Mail vom 19.12.2017 schildert V dem Angeklagten U erneut seine desolaten finanziellen Verhältnisse.

683

In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch die Angaben des gesondert verfolgten V berücksichtigt, wonach der Angeklagte U stets über die finanzielle Situation sowohl von V als auch der Gesellschaften informiert war. Im Jahre 2018 sei der Angeklagte U bei dem Gespräch mit dem Insolvenzverwalter zugegen gewesen, als es um nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge gegangen sei. Die nicht erfolgte Anlage der Kundengelder sei in der Kommunikation zwischen V und U ständig Thema gewesen. Die Beziehung zum Angeklagten U, so V, sei so eng gewesen, dass ein Immobilienerwerb überhaupt nicht in Betracht gekommen wäre, ohne dass U darüber Bescheid gewusst hätte. Die Kammer hält diese Angaben auch bei der gebotenen besonders kritischen Würdigung angesichts der Häufigkeit und des Inhalts der zwischen V und U ausgetauschten Chatnachrichten für glaubhaft. Sie ergeben ein stimmiges Gesamtbild, insbesondere wenn man zugleich die aus dem Chatverlauf ersichtlichen zahlreichen Anfragen des V beim Angeklagten U nach möglichen Geldeingängen berücksichtigt. Hier kam es V offenbar auf jeden Tag an, den die Gelder möglicherweise früher eingehen können, was ein deutlicher Hinweis auf fehlende Liquidität ist. So drehten sich allein zwischen Juli 2016 und Juli 2018 folgende Nachrichten um mögliche Geldeingänge von Versicherungsunternehmen beim Angeklagten U:

684

26.07.16V-UHi gibt es was Neues hinsichtlich neuer Kündigungsbestätigungen, Auszahlung von dem "Russenvertrag" und Post von Z? Kurze Info wäre nett, wenn es irgendwann mal geht.
27.07.16V-UIch nehme an, es ist noch Nix da?
29.07.16V-UFSorry das ich wieder störe. Ich nehme an heute war auch nix?
01.08.16V-UHi U, von dem Geld ist bei mir bis gerade nichts angekommen. Will ja ungern stören, aber bist du sicher, dass das Geld bei dir rausgegangen ist?
30.01.17V-U[…] Ich nehme an es gab noch keinen Ringe, Ding..
26.04.17V-UHi, ich nehme an du hast keine Post von der U Versicherung oder Ähnliches?
27.04.17U-VDie U Versicherung sagt, es sei in Bearbeitung, ich rufe morgenfrüh wieder an......
27.04.17V-UAlso keine Rede von Auszahlungstermin oder ähnliches?
28.04.17V-UIch nehme an es gab noch keine Ringe Ding Dong?
04.05.17V-UHi U, ich nehme an dass du noch keinen Geldeingang zu verzeichnen hast, oder Post von dem Laden, dass dieser avisiert ist. Ich möchte dich wirklich höflich bitten, wenn es geht, schon heute dort anzurufen damit ich weiß wo die Reise hin geht. Dieses warten ist einfach unerträglich.
20.09.17V-UMoin, ich weißt du hast viel zu tun. Ich wollte nur höflich fragen ob du schon eine Info bezüglich dieses F Versicherung Vertrag hast
20.09.17U-VDie F Versicherung sagt, es ist alles in der Pipeline, konnte sich aber nicht auf einen fixen Auszahlungstermin festlegen, spätestens zum 02.10. ist entsprechend deren AGB auszuzahlen, insoweit ist das der letzte Termin, das Abrechnungsschreiben ist erstellt, kein Eingriff von Aussen.....
20.09.17U-VWar jetzt nicht das was du hören wolltest, nehme ich an....
20.09.17V-UDa hast du leider recht
20.09.17V-UDass da was vorher kommt es also sehr unwahrscheinlich?
29.09.17V-UFHi, ich nehme an es ist noch Nix da?
02.10.17V-UMoin, ich nehme an es gab noch keinen Geldeingang?
11.10.17U-VF Versocjerimg mit 8 und etwas…
11.10.17V-UKannst du dann bitte die acht schicken
29.12.17U-V7.884,04
29.12.17V-UWann kannst du denn überweisen?
29.12.17U-VIch schätze Dienstag, jetzt ist bei der Bank keiner mehr da.
29.12.17V-UEs wäre nett wenn du das dann am Dienstag Vormittag erledigen könntest, damit es dann ggf. schon am Mittwoch da ist, sonst habe ich Lastschrifttango
02.03.18U-VIch habe dir gestern und heute zusammen 61.766,01 € überwiesen! Kopie der Überweisung per Mail.
16.03.18V-UEs ist sogar der 16. ich habe diverse Vorgänge für den GV nicht angewiesen damit ich Deins überweisen kann, und riskiere dabei Kopf und Kragen. Ich mach mir da keinen Spaß daraus..
20.03.18V-UGuten Morgen, ich wollte einmal bescheiden nachfragen ob du schon was von der Auszahlung neue Leben sehen kannst. Wenn nicht, würde ich dich höflich bitten dort einmal anzurufen. Ich habe ein wenig Druck in der Pipeline
23.03.18V-UUnd ich habe keinen Cent mehr auf der Bank
29.03.18V-UFGuten Morgen Urlauber, das Geld ist da vielen Dank. Ist das Geld von der V Versicherung zufällig auch schon bei dir eingelaufen.
11.04.18V-USchon was da von der O Versicherung
11.04.18V-UIch habe auch noch nix. Ruf doch mal da an, bitte
16.04.18V-UGuten Morgen, kurze Frage hast du schon die 17 K rausgeschickt?
02.05.18V-UIch nehme an, es ist noch nichts da?
03.05.18V-UKurze Frage noch, ohne dich nerven zu wollen, die Überweisung von dieser kirchlichen Versicherung dauerte ein wenig, stand auf der Abrechnung auch deine Bankverbindung drauf?
14.05.18U-VGeld ist da
14.05.18V-UO. k., wenn du das weiterleiten Könntest, wäre das sehr angenehm
07.06.18V-U[…] Ist bei dir schon was von den Gesellschaften angekommen
08.06.18V-UWill ja nicht nerven, kam heute noch was?
08.06.18U-VKeine Gutschrift von dir, keine Gutschrift der O Versicherung
08.06.18V-UOk
08.06.18U-VNein nicht ok
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(Anmerkung: V-U = Nachricht von V an U; U-V = Nachricht von U an V)

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Zudem hat V den Angeklagten U per WhatsApp-Nachricht oder per E-Mail über Nachrichten des Gerichtsvollziehers, beispielsweise Ladungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, bzw. Zahlungen an diesen informiert und fragte ihn um Rat bezüglich der weiteren Vorgehensweise. Gleiches galt auch, nachdem V im Mai 2017 die Restforderung der Bank W aus dem Leasingvertrag über sein vormals genutztes Fahrzeug in Höhe von mehr als 4.650,- € erhalten hatte; hier entgegnete der Angeklagte U auf Vs Frage, ob sich hier eine weitere Intervention noch lohne: „Nöh, ja, ziehen“. Um V zu helfen, hat der Angeklagte U ihm auch kleinere Gelbeträge geliehen. Schließlich haben sich auch beide über die Kontopfändungen unterhalten, welche nach der Strafanzeige der Zeugin HC durch die Staatsanwaltschaft Kleve erwirkt wurden.

687

Die Kammer zweifelt deshalb nicht daran, dass der Angeklagte U über die finanziellen Verhältnisse sowohl des gesondert verfolgten V als auch der beiden Gesellschaften zu jeder Zeit bestens informiert war. Hieraus wiederum lässt sich schließen, dass dem Angeklagten U bekannt war, dass die Firma P zu keinem Zeitpunkt Geld gewinnbringend anlegen konnte. Denn trotz Kenntnis der finanziellen Situation sowohl der Gesellschaften als auch des gesondert verfolgten V fragt der Angeklagte U kein einziges Mal danach, ob und ggf. welche Investitionen V getätigt hat oder in welcher Höhe Rücklagen gebildet worden sind. Nach Auffassung der Kammer sind derartige Nachfragen des Angeklagten U deshalb unterblieben, weil diesem von Anfang an klar war, dass nichts investiert wird.

688

cc)Für die Kammer war bis zum Schluss nicht plausibel nachvollziehbar, wie der gesondert verfolgte V 50.000,- € Schulden beim Angeklagten U angehäuft haben soll. Keiner der Beteiligten konnte nachvollziehbar darlegen, wie sich diese Summe zusammensetzte. Zwar geht auch die Kammer davon aus, dass der Angeklagte U für V anwaltlich tätig geworden ist, beispielsweise bei der Verteidigung gegen die von der Firma American Express geltend gemachte Kreditkartenforderung. Wie sich die Kosten für eine angeblich anwaltliche Tätigkeit des Angeklagten U aber letztlich auf mehrere 10.000,- € summieren konnten, ließ sich nicht weiter aufklären. Schriftliche Unterlagen hierüber, in erster Linie natürlich Honorarabrechnungen des Angeklagten U, existieren nur zum Teil und belegen nur einen Bruchteil dieser Forderung. Möglicherweise existierten auch keine Honoraransprüche in einer solchen Höhe und sie wurden stattdessen nur als Vorwand für eine Verrechnung durch den Angeklagten U vorgeschoben, der damit die Möglichkeit erhielt, an ihn überwiesene Versicherungsleistungen ganz oder teilweise einzubehalten. Bereits im ersten der hier verhandelten Fälle (Fallakte 18, UA) behielt der Angeklagte U fast 6.000,- € der Versicherungssumme ein.

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dd)Das vereinbarte Honorar von 200,- € pro Kündigung erscheint zwar verhältnismäßig niedrig. Bei einer Vielzahl von Kündigungen konnte der Angeklagte U hierdurch jedoch erhebliche Einkünfte ohne viel Aufwand erzielen.

690

Dass der Angeklagte U deswegen nicht nur ein eigenes Interesse daran hatte, dass möglichst viele Vertragsabschlüsse erzielt werden, sondern darüber hinaus die Verwendung der eingegangenen Gelder maßgeblich beeinflussen konnte, zeigt sich an den Chatnachrichten zwischen dem Angeklagten U und V vom 29.07.2016 (Fall 7 der Feststellungen), in denen V um eine möglichst umfangreiche Auszahlung der eingegangenen Gelder an sich bat, um fällige Schulden davon begleichen zu können. Dies zeigt, dass der Angeklagte U nicht nur den Geldfluss steuern konnte, sondern darüber hinaus auch wusste, dass V kein Geld zur Verfügung hatte.

691

ee)Nach der Beweisaufnahme stellt sich die Rolle, die der Angeklagte U eingenommen hat, viel aktiver dar, als er selbst angegeben hat. Er hat die Tätigkeiten der drei Beteiligten von Anfang an zumindest mitgesteuert und war keinesfalls lediglich beratend oder nur im Forderungseinzug tätig. So hat der gesondert verfolgte V erklärt, dass er bereits 2015 gemeinsam mit dem Angeklagten U den Plan gefasst habe, mit Nachrangdarlehen an den Markt zu gehen. Wiederum war diese Angabe des V zurückhaltend zu bewerten; angesichts des durch die E-Mails dokumentierten Austausches zwischen und dem Angeklagten U bereits in der Gründungsphase zweifelt die Kammer jedoch nicht daran, dass diese Angabe Vs zutrifft.

692

Der Angeklagte U hat V in dieser Phase zur Gesellschaftsgründung beraten und auch die von V entworfenen Formulare – darunter der Zeichnungsschein – überprüft. Es handelte sich also nicht nur um ein bloßes „Mitnahmegeschäft“, das dem Angeklagten U von außen angetragen wurde, sondern er war von Beginn an in die Pläne einbezogen worden. Dass sich dies später auch nicht maßgeblich geändert hat, zeigt sich beispielhaft daran, dass er den Arbeitsvertrag des Zeugen AA abgesegnet hat.

693

In dieses Bild fügt sich auch der Umgang des Angeklagten U mit dem Angeklagten Z ein. So schreibt er diesem z. B. per WhatsApp am 17.03.2016: „Wann lernen Sie es eigentlich präzise Angaben zu machen? Ich bin KEIN Kunde!“ Am 18.04.2016 schreibt der Angeklagte U dem Angeklagten Z: „[…] Ich möchte neben Ihren privaten Problemen auch die weitere Zusammenarbeit besprechen, da diese zurzeit aus unserer Sicht mehr als unbefriedigend verläuft. Vielleicht klären Sie verbindlich wann mit der Abwicklung der Verträge YD und HA zu rechnen ist.“ Anhand dieses Chats, in welchem sich der Angeklagte U gegenüber Z wie ein Chef verhält, wird nicht nur deutlich, dass er Einfluss auf die Arbeit des Angeklagten Z nehmen konnte, sondern auch, dass er über den Bearbeitungsstand der einzelnen Vertragsabschlüsse im Bilde ist. Hierzu passt auch, dass der Angeklagte U von Z einen kurzen Rapport nach jedem Termin verlangt (WhatsApp-Nachricht vom 19.02.2016, 18:20 Uhr: „Darum geht es nicht, ich ziehe Telefonate der Sms vor, zu kleine Buchstaben und Lesebrille verlegt, kurzer Raport nach Termin und dann ist auch gut“), mit ihm in herablassendem Ton kommuniziert und beispielsweise in Sachen BA auch Druck auf ihn ausübt. Zudem geht aus ihrer Kommunikation hervor, dass der Angeklagte U den Angeklagten Z dazu drängt, ihm schnell viele Verträge zu bringen. Diese Kommunikation passt aus Sicht der Kammer nicht zu der vom Angeklagten U gegebenen Begründung, dass es nur um die Optimierung von Büroabläufen ging. Denn es handelt sich nicht um die übliche Kommunikation zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten; vielmehr belegen die Nachrichten deutlich, dass der Angeklagte U ein großes Eigeninteresse an einer möglichst hohen Zahl von Vertragsabschlüssen hatte. Dies ist aus Sicht der Kammer ohne weiteres nachvollziehbar, da er an jeder Kündigung verdiente und somit ein finanzielles Motiv für sein Vorgehen hatte.

694

Bereits im ersten Fall (Fallakte 18, UA) gab es Schwierigkeiten, weil der Zeuge sein Geld zurückhaben wollte. In die Kommunikation mit dem Zeugen und später dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt war der Angeklagte U voll eingebunden. Zur Abstimmung des Vorgehens gab es ein gemeinsames Gespräch mit dem gesondert verfolgten V und dem Angeklagten Z. Von diesen lässt sich der Angeklagte U nicht nur die vom Zeugen unterzeichneten Dokumente vorlegen und sich noch einmal über den Sachstand informieren; vielmehr macht er auch eigene Vorschläge zur Abwicklung dieser Angelegenheit, indem er dem gesondert verfolgten V den Entwurf eines Schreibens übermittelt, welches dieser an den vom Zeugen UA beauftragten Rechtsanwalt, den Zeugen GA, übersenden soll. Die Schwierigkeiten in der Außendarstellung dieses Falles beruhten ja darauf, dass der Angeklagte U – entgegen seiner Behauptung gegenüber dem Zeugen GA – die Versicherungsleistungen des Zeugen UA nicht an die Firma P überwiesen hatte; 5.950,- € hatte er selbst einbehalten und auf ein eigenes Konto überwiesen, den Rest (7.541,92 €) hatte er abgehoben und dem gesondert verfolgten V bar ausgehändigt. Die vom Angeklagten U geleisteten Beiträge zur Lösung dieses Problems zeigen nach Auffassung der Kammer, dass er Bestandteil des „Teams“ war und nicht etwa als bloßer Inkassobeauftragter außen vorstand.

695

Dass der Angeklagte U zum einen über die Vorgänge bei einzelnen Kunden informiert ist, zum anderen aber auch über die finanzielle Situation der Firma P, ergibt sich beispielsweise auch aus Fall 14 (Fallakte 28, AB). Hier ist der Angeklagte U überrascht, als er von der Kündigungsabsicht des Zeugen AB1 erfährt, weil er aufgrund der vorangegangenen Kommunikation mit dem Angeklagten Z und dem gesondert verfolgten V davon ausging, dass hier keine Kündigung drohe. Zudem teilt er V mit, dass er es für sinnvoll halte, den Zeugen nochmals durch den Angeklagten Z aufsuchen zu lassen, um ihn eventuell zu einem Umdenken bewegen zu können, denn im Falle einer Vertragskündigung sei „die Liquidität weg“. (Chatnachricht an den gesondert verfolgten V vom 01.02.2018, 09:58 Uhr). Der Angeklagte U wusste also, dass kein Geld da ist, um die Versicherungsleistung des Zeugen AB1 an diesen zurückzuzahlen, was wiederum den Rückschluss darauf zulässt, dass er einen Überblick über die finanzielle Lage sowohl des V als auch der Gesellschaften hatte.

696

Der Angeklagte U hat sich bei dem gesondert verfolgten V, wie sich aus dem WhatsApp-Chatverlauf ergibt, wiederholt nach der Termin- und Vertragslage erkundigt, „Lageberichte“ angefordert und zeitweise alle zwei Stunden die Geldeingänge auf seinem Konto überprüft. Hierüber hat er sich mit V laufend ausgetauscht. Ein so hoher Zeitaufwand wäre, wenn die Geschäfte der Firma P für den Angeklagten U wirklich nur „nebenher“ liefen, wie dieser angegeben hat, nicht nachvollziehbar. Vielmehr bestätigt dieser hohe Zeitaufwand, den der Angeklagte U betrieb, aus Sicht der Kammer sein Ziel, mit einer Vielzahl von Kündigungen viel Geld zu verdienen.

697

Sofern nach Vertragsschluss Probleme auftauchten, hat der Angeklagte U aktiv an der Problemlösung mitgearbeitet. Dabei hat er nicht davor zurückgeschreckt, im Nachhinein noch Schriftverkehr zu produzieren, um das Vorgehen der Angeklagten und V ins rechte Licht zu rücken. So hat er in Fall 3 (Fallakte 7, HA) dem gesondert verfolgten V am 07.03.2018 per Kurznachricht angewiesen, zwei Schreiben zu entwerfen, die der Auseinandersetzung mit dem Zeugen KA dienen sollten. Darin sollte V Bezug nehmen auf ein – offensichtlich nie geführtes – Telefonat mit dem Angeklagten U und sich entrüstet zeigen, weil angeblich ein Versehen des Angeklagten U vorgelegen habe. Diese Schreiben, so die Ansicht der Kammer, wurden bewusst inszeniert, um den äußeren Anschein der Seriosität zu wahren, und zwar sowohl die der Firma P als auch die des Angeklagten U. Aus diesem Grund ist auch die vom Angeklagten U vorgelegte E-Mail-Korrespondenz (E-Mails des gesondert verfolgten V vom 06.06., 07.06, und 20.06.2016) nicht geeignet, ihn zu entlasten. In allen drei E-Mails heißt es: „Sehr geehrter Herr U, wie telefonisch besprochen darf ich sie bitten, die Vertriebskosten im Rahmen der abgekürzten Zahlung unmittelbar an die Firma S […] zu überweisen. Bezüglich des Restbetrages hatten wir unserem Geschäftsführer ein Darlehen gewährt, so dass Sie den Restbetrag auf offene Forderungen von Herrn V verrechnen können.“ Der gesondert verfolgte V nimmt in diesen drei E-Mails also Bezug auf eine vorangegangene telefonische Absprache. Für die Kammer ist es deshalb naheliegend, dass der Angeklagte U dem V in diesen vorangegangenen Telefonaten vorgegeben hat, was er zu schreiben habe. Ziel war es auch hier, wovon die Kammer überzeugt ist, einen Beleg dafür zu produzieren, warum der Angeklagte U die erhaltenen Versicherungsleistungen zum einen nicht vollständig, zum anderen aber auch an die Firma S – und nicht an die eigentliche Vertragspartnerin der Zeugen, nämlich die Firma P – überwiesen hatte.

698

Im November 2019 haben der Angeklagte und der gesondert verfolgte V abgesprochen, dass in Fällen, in denen kein Zeichnungsschein vorliege, ein „Versehen“ kommuniziert werden solle. Dies passt nicht nur zu der von zahlreichen Zeugen bestätigten Rechtfertigung des Angeklagten Z, wenn sie eine weder gewünschte noch abgesprochene Kündigung ihrer Versicherungsverträge monierten, sondern lässt nach Auffassung der Kammer auch einen Rückschluss darauf zu, dass es den Beteiligten auf einen tatsächlich erfolgten Abschluss eines Darlehensvertrages zu Gunsten der Firma P überhaupt nicht ankam, um Verträge zu kündigen, sondern es allein Ziel war, an möglichst viel Kapital zu gelangen und es ihnen ausreichte, eine Maklervollmacht und den Versicherungsschein (wahlweise eine unterschriebene Verlusterklärung) in den Händen zu halten.

699

ff)Im Hinblick auf die Außenwirkung seiner Tätigkeit hat der Angeklagte U stets darauf geachtet, dass diese einen möglichst unverdächtigen Eindruck macht. Nach Auffassung der Kammer diente dies nur dem Zweck, unbehelligt zu bleiben, sollte das Geschäftsmodell der Firma P scheitern. Die Kammer stützt diese Überlegung auf folgende Indizien:

700

Auf Nachfrage des Zeugen OA hat der Angeklagte U diesem gegenüber erklärt, dass er ansonsten keine weiteren Geschäfte mit dem gesondert verfolgten V und dem Angeklagten Z gemacht habe. Die gleiche Aussage hat er gegenüber den Eheleuten KA auf deren Nachfrage hin getätigt, obwohl es zuvor schon mindestens zehn Fälle gegeben hat, in denen der Angeklagte U Versicherungen im Namen seiner Mandanten gekündigt hatte. Grund für diese Äußerungen war vermutlich, seine Tätigkeit nicht als Massengeschäft erscheinen zu lassen, was engagiert für eine Rückzahlung ihrer Gelder kämpfenden Kunden möglicherweise Anlass zu tiefergehenden Recherchen gegeben hätte.

701

Aus mehreren Rechtsstreitigkeiten im Jahre 2017 wusste der Angeklagte U bereits, dass das Geschäft der Firma P nicht reibungslos läuft. (Fallakten 28, AB; 23, RA; 25, KA; 10, BB; 5, TB; ID). Dies veranlasste ihn jedoch nicht, bei V oder dem Angeklagten Z auf eine Änderung der Kundenbeziehungen und/oder der Kommunikation hinzuwirken. Die einzige Konsequenz, die der Angeklagte U aus den Kundenbeschwerden gezogen hat, war es, Anfang 2018 darauf hinzuwirken, dass die Kunden eine Abtretungserklärung unterschreiben und er nicht mehr im Namen der Kunden, sondern im Namen der Abtretungsgläubigerin – also der Firma P – kündigen kann.

702

gg)Die vom Angeklagten U selbst erstellten Buchhaltungsunterlagen vermögen ihn nicht zu entlasten. In dieser Übersicht tauchen nämlich nur diejenigen Buchungen auf, die der Angeklagte U selbst verbucht haben wollte. Beispielsweise zeigt sich dies an Fall 5 (Fallakte 16, ZA), in welchem von der O Versicherung und der F Versicherung Versicherungsleistungen der Zeugin in Höhe von insgesamt 38.856,39 € auf dem Konto des Angeklagten U eingegangen sind. Verbucht hat er hiervon jedoch nur 13.100,44 € + 8.000,00 € = 21.100,44 €, also diejenigen Beträge, die er anschließend an die Firma S weiterüberwiesen hat.

703

Allein maßgeblich für die Kammer waren deswegen die tatsächlich eingegangenen Gelder auf den Konten des Angeklagten U, die aus den Kontoverdichtungen hervorgehen. Hieraus ergibt sich, dass der Angeklagte U von den eingegangenen Versicherungsleistungen zum Teil erhebliche Beträge einbehalten hat; dies ist zum einen ein starkes Indiz für sein eigenes Interesse an den Geschäften, zum anderen war aber auch klar, dass diese einbehaltenen Gelder nicht angelegt werden konnten.

704

hh)Der Angeklagte U prüfte die ihm von V hereingereichten Unterlagen nur daraufhin, ob alle für die Kündigung erforderlichen Dokumente vorhanden waren. Ihm war es egal, welcher der Außendienstmitarbeiter der Firma P die entsprechenden Kunden aufgesucht hatte. Deshalb hielt U es nach Auffassung der Kammer auch für möglich, dass der Zeuge EA auf die gleiche Art und Weise wie der Angeklagte Z – nämlich durch Täuschung – an die Unterschriften der Kunden gelangt war. Damit fand er sich jedoch ab, weil ihm dies gleichgültig war.

705

6.Dass die Angeklagten und der gesondert verfolgte V gewerbsmäßig handelte, d. h. sich bzw. einem Dritten eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen wollten, ergibt sich für die Kammer aus mehreren Umständen.

706

Ihre Tätigkeit war von vornherein auf eine längere, unbestimmte Zeit angelegt, was sich daran zeigt, dass der gesondert verfolgte V den Zeichnungsschein der Firma P mit dem Namen des Angeklagten U – mit dessen Wissen, wie sich aus der verlesenen E-Mail-Korrespondenz zwischen diesen beiden Beteiligten ergibt – versehen hat. Hätte der Angeklagte U nur einige wenige Kündigungen vornehmen oder nur für einen kurzen, begrenzten Zeitraum tätig werden sollen, wäre dies überflüssig gewesen; hier hätte es sich stattdessen angeboten, den Zeichnungsschein ohne namentliche Erwähnung eines Rechtsanwalts zu gestalten, wie dies nach dem Ausscheiden des Angeklagten U Mitte des Jahres 2018 geschehen ist. Dass die Angeklagten und der gesondert verfolgte V ihre Tätigkeit auch genau so durchgeführt haben, wie es von Anfang an beabsichtigt war, zeigt sich daran, dass die auftretenden Probleme – in Form von Rückforderungen oder Monierungen durch die Kunden oder deren Rechtsanwälte – nicht zu einer Änderung ihrer Vorgehensweise führten.

707

Die tatsächlichen Geldflüsse ließen sich anhand der verlesenen Kontoverdichtungen nachvollziehen. Hieraus ergab sich, dass der Angeklagte Z Gehalts- und Provisionszahlungen erhalten hat, wobei diese Zahlungen unregelmäßig und von unterschiedlichen Konten erfolgten (beispielsweise vom Konto der Firma P bei der Bank M oder vom Konto des gesondert verfolgten V bei der Bank Q). Der Angeklagte U hat die oben dargestellten Versicherungsleistungen sowie zwei Einzahlungen des Zeugen BA und des Herrn HA vereinnahmt und diese – ggf. nach einer Verrechnung mit Forderungen, die er gegen V oder eine der Gesellschaften hatte – auf ein Konto der Firma P oder der Firma S weiterüberwiesen.

708

7.Aus den Kontoverdichtungen geht auch hervor, dass die vom gesondert verfolgten V vorgenommenen Auszahlungen an einzelne Kunden – seien es Teilbeträge oder die gesamte Summe – nur dann möglich waren, wenn kurz zuvor größere Geldbeträge von anderen Kunden vereinnahmt worden waren. Denn keines der Konten, über die V verfügungsberechtigt war, wies über einen längeren Zeitraum ein nennenswertes Guthaben auf. Die eingehenden Versicherungsleistungen wurden zum Großteil durch die laufenden Ausgaben wie Büromiete, Call-Center, Gehaltszahlungen, Dienstwagen u. ä. aufgezehrt. Verbleibende Guthabenbeträge wurden von V sodann für private Zwecke aufgewandt oder in bar abgehoben; Rücklagen wurden zu keinem Zeitpunkt gebildet.

709

8.Ob und ggf. in welchem Umfang die Zeugen TD und BD an den dargestellten Taten beteiligt waren, konnte die Kammer nicht feststellen. Beide Zeugen haben von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Aus den Kontounterlagen geht lediglich hervor, dass beide im September und Oktober 2019 sowie im März 2020 Gehaltszahlungen von der Firma P erhalten haben. Hinweise auf eine Beteiligung an den dargestellten Vertragskündigungen haben sich für die Kammer nicht ergeben. Auch für den hierzu befragten Zeuge KHK ED, den damaligen Ermittlungsführer der Polizei L, haben sich im Zuge der Ermittlungen keinerlei derartige Hinweise ergeben.

710

D.

711

Der Angeklagte Z hat sich dadurch des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 24 Fällen (2, 4, 5, 6, 7, 10, 11, 13, 14, 16, 18, 20, 21, 23, 24, 25, 27, 28, 29, 31, 33, 34, 37, 38),

712

des gewerbsmäßigen Betruges in 15 Fällen (42, 43, 44, 47, 48, 49, 50, 51, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64),

713

der gewerbsmäßigen Untreue in einem Fall (46) und

714

der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Untreue in 10 Fällen (8, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 65, 66, 67)

715

schuldig gemacht.

716

Der Angeklagte U ist des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 29 Fällen (2, 4, 5, 6, 7, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 33, 34, 36, 37, 38) sowie

717

der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Untreue in 1 Fall (8)

718

schuldig.

719

1. Betrug, § 263 StGBDie für den Betrug erforderliche Täuschungshandlung ist in denjenigen Fällen, in denen die Versicherungsverträge der Kunden lediglich auf mögliche Rückerstattungsansprüche hin geprüft werden sollten, darin zu sehen, dass der jeweils vor Ort präsente Außendienstmitarbeiter – also entweder der Angeklagte Z oder der Zeuge EA – den Kunden wahrheitswidrig den Eindruck vermittelte, dass tatsächlich nur eine solche Prüfung erfolgen solle, für welche einige Dokumente unterschrieben werden müssten. Tatsächlich sollten die vorgelegten Dokumente, insbesondere Maklervollmacht, Maklervertrag, Abtretungserklärung, Verlusterklärung und Zeichnungsschein, aber nur deshalb unterschrieben werden, damit anschließend die Versicherungsverträge der Kunden gekündigt werden konnten. Täuschungsbedingt irrten sich diese über die Wirkungen ihrer Unterschrift; sie gingen davon aus, dass die von ihnen zu leistenden Unterschriften es dem Außendienstmitarbeiter lediglich ermöglichten, diese Prüfung durchzuführen.

720

In denjenigen Fällen, in denen die Kunden mit einer Vertragskündigung und einer anschließenden Neuanlage der Versicherungssumme einverstanden waren, wurden sie vom jeweiligen Außendienstmitarbeiter über die Art der Geldanlage und die damit verbundenen möglichen Risiken getäuscht. Aufgrund dieser Täuschung irrten sie sich zum einen über die Art der Geldanlage, zum anderen aber auch über die damit verbundenen Risiken für ihr Geld.

721

Die irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Kunden liegt darin, entweder den Zeichnungsschein der Firma P oder die Abtretungserklärung zu deren Gunsten unterschrieben zu haben. Damit haben sie entweder ein Angebot auf Abschluss eines Nachrangdarlehens, welches von der Firma P in sämtlichen Fällen angenommen wurde, abgegeben oder der Firma P sämtliche Ansprüche aus ihren Kapitalversicherungsverträgen abgetreten. Dabei hatten sowohl der Abschluss des Darlehensvertrages als auch die Abtretung bei lebensnaher wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits eine Wertminderung – und zwar in voller Höhe der Versicherungsleistung – zur Folge. Weder bestand eine Rückzahlungsperspektive für die Kunden, beispielsweise nach einer Anfechtung ihrer Erklärung nach § 123 BGB, weil ihre Gelder entweder für laufende Ausgaben der beiden Gesellschaften verwendet oder vom gesondert verfolgten V abgehoben und für private Zwecke ausgegeben wurde, noch hatten sie Aussicht auf die vereinbarten Zinsen, weil ihre Gelder zu keinem Zeitpunkt angelegt wurden und die Firma P deshalb keine Gewinne erwirtschaften konnte. Die Rückzahlungsansprüche der Kunden waren deshalb bereits im Zeitpunkt ihrer Vermögensverfügung völlig wertlos. Daran ändert nichts, dass in Einzelfällen Teilzahlungen an die Kunden geleistet (YC) oder die komplette Summe zurückgezahlt wurde (BA, LA). Denn derartige Zahlungen waren nur möglich, wenn zuvor durch neue Taten Geld auf einem der von V verwalteten Konten eingegangen war. Über andere Einkünfte als zufließende Kundengelder verfügten der gesondert verfolgte V und die beiden Gesellschaften nicht.

722

Bei einem Gefährdungsschaden wie hier liegt Vorsatz im Hinblick auf den Vermögensschaden bereits dann vor, wenn der Täter das mit der Geldanlage verbundene Verlustrisiko erkannt und gebilligt hat. Diese Voraussetzung ist bei beiden Angeklagten – die nach den Feststellungen der Kammer ja sogar damit rechneten und es jedenfalls billigend in Kauf nahmen, dass gar kein Geld angelegt wird – erfüllt.

723

Beide Angeklagte handelten auch mit Bereicherungsabsicht. Die jeweilige Versicherungsleistung sollte zwar nicht unmittelbar ihnen, sondern einem „Dritten“ im Sinne des § 263 StGB zugutekommen. Ihnen war jedoch egal, wer genau (also die Firma P, die Firma S oder V persönlich) die Versicherungsleistung letztlich vereinnahmte. Sie hatten auch Vorsatz im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung. Diese liegt vor, wenn der Täter bzw. der Dritte keinen fälligen, einredefreien und durchsetzbaren Anspruch gegen den Geschädigten auf Entziehung des betroffenen Vermögensgutes hat. Ein solcher Anspruch gegen die Kunden lag hier in keinem einzigen Fall vor, womit die Angeklagten – da es sich ja durchgehend ausschließlich um Neukunden handelte – jedenfalls rechneten und dies billigend in Kauf nahmen.

724

Bis Juli 2018 haben die Angeklagten und der gesondert verfolgte V bandenmäßig gemäß § 263 Abs. 5 StGB gehandelt.

725

Der Zweck ihres Zusammenschlusses bestand darin, im arbeitsteiligen Zusammenwirken eine Vielzahl von Betrugstaten zum Nachteil der Versicherungsnehmer zu begehen. Dabei war allen Bandenmitgliedern nicht nur der Zweck ihrer Verbindung, sondern auch die jeweilige Mitwirkung zumindest eines weiteren Bandenmitglieds an den einzelnen Taten bekannt. Dem Angeklagten U war es dabei egal, welcher Außendienstmitarbeiter die Kunden aufsuchte, so dass auch in den Fällen 15, 17, 26, 30, 35, 36, 39, 40 und 41, in denen die Gespräche nicht von Z, sondern von EA geführt wurden, eine bandenmäßige Begehung vorliegt. Eine besondere Abrede über das bandenmäßige Vorgehen ist nicht erforderlich; hier reicht eine stillschweigende Abrede unter den Beteiligten aus, die aus Sicht der Kammer zweifelsfrei vorliegt. Denn aus den oben bereits dargelegten Indizien wird in der Gesamtschau klar, dass die Beteiligten arbeitsteilig vorgegangen sind und sie dies auch genauso wollten.

726

Eine gewerbsmäßige Begehung (§ 263 Abs. 5 StGB) ist ebenfalls zu bejahen. Sie liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Hierfür reicht aus, dass sich der Täter mittelbare Vorteile aus den Tathandlungen verspricht. Diese Voraussetzung ist bei beiden Angeklagten erfüllt, denn sie wollten durch wiederkehrende Fälle nach gleichem Muster auf zunächst unbegrenzte Zeit Einnahmen generieren. Der Angeklagte Z sicherte dadurch mittelbar seine Gehalts- und Provisionszahlungen. Der Angeklagte U erhielt nicht nur 200,- € je ausgesprochener Kündigung, sondern erhebliche Beträge auch dadurch, dass er diese auf angebliche Schulden des gesondert verfolgten V oder einer der Gesellschaften bei ihm verrechnete.

727

In Fall 4. der Feststellungen wurde der Geschädigte BA durch die wahrheitswidrige Behauptung des Angeklagten Z, er müsse 15.000,- € zahlen, um den Immobilienkredit zu erhalten, zu einer Überweisung – und damit einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung – in entsprechender Höhe veranlasst. Da der Zeuge BA keine Gegenleistung hierfür erhielt, ist bei ihm ein Vermögensschaden in dieser Höhe eingetreten.

728

2. Untreue, § 266 StGB

729

Für die Fälle, in denen die Kammer eine Strafbarkeit gemäß § 266 StGB bejaht hat, gilt Folgendes:

730

Sobald die Kunden eine Maklervollmacht erteilt und/oder einen Maklervertrag unterschrieben hatten, entstand auf Maklerseite eine Vermögensbetreuungspflicht. Verpflichtet waren im Falle der beiden juristischen Personen – Firma P und Firma S – die Geschäftsführer der jeweiligen Gesellschaft, also der gesondert verfolgte V und in einem Fall (46.) auch dem Angeklagten Z als Geschäftsführer der Firma S. Wenn die Maklervollmacht auf die Firma „Firma D“ lautete, traf nur den gesondert verfolgten V eine Vermögensbetreuungspflicht.

731

Falls die Kunden ausdrücklich keine Kündigung ihrer Verträge wünschten bzw. eine solche Kündigung zuvor nicht mit ihnen abgesprochen war, ist die erste Variante des § 266 Abs. 1 StGB erfüllt. Denn es stellt einen Missbrauch der dem Makler eingeräumten Vermögensbetreuungspflicht dar, wenn er die Versicherungsverträge der Kunden kündigt, die Versicherungsleistung vereinnahmt und diese anschließend für eigene Zwecke verbraucht.

732

Soweit zwischen dem Außendienstmitarbeiter und dem Kunden eine Kündigung der Versicherungsverträge abgesprochen war, die Gelder aber anschließend nicht im Sinne des Kunden angelegt bzw. verwendet wurden, ist die 2. Variante des § 266 StGB erfüllt. Dies betrifft die Fälle 55 (XC) und 56 (YC). Während im Fall 55 noch gar keine konkrete Neuanlage besprochen worden war, sollte das Geld in Fall 56 auf ein Konto „bei der Firma P-Bank“ eingezahlt werden. Eine Verwendung im Sinne der Kunden hat in diesen beiden Fällen dadurch, dass das Geld zur Firma P transferiert und von dieser zur Begleichung von Außenständen verwendet wurde, also nicht stattgefunden.

733

Der Vermögensnachteil für die Kunden liegt bei beiden Tatbestandsvarianten darin, dass sie keinerlei Aussicht auf Rückzahlung ihrer Versicherungsleistungen hatten. Die Beträge wurden entweder für geschäftliche Ausgaben der Firma P und Firma S oder für private Verbindlichkeiten des V aufgewandt. Der Verbleib der daneben in bar abgehobenen Beträge ist ungeklärt. Über andere Einkünfte, aus denen die Rückzahlungsansprüche der Kunden hätten befriedigt werden können, verfügten weder die Gesellschaften noch der gesondert verfolgte V.

734

Der Angeklagte Z handelte dabei vorsätzlich. Angesichts seiner Kenntnis nicht nur von der wirtschaftlich schwierigen Lage der beiden Gesellschaften und des gesondert verfolgten V, sondern auch davon, dass kein Kundengeld angelegt wurde, mit dem Gewinne hätten erwirtschaftet werden können, war ihm die konkrete Möglichkeit eines Vermögensschadens für die Kunden bewusst. Damit fand er sich jedoch ab.

735

Der Angeklagte Z und der gesondert verfolgte V handelten auch in diesen Fällen gewerbsmäßig i. S. d. §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB. Auf die obigen Ausführungen zur Gewerbsmäßigkeit wird insoweit Bezug genommen; die Motivation der beiden Beteiligten hatte sich nicht geändert.

736

In denjenigen Fällen, in denen den Angeklagten das besondere persönliche Merkmal der Vermögensbetreuungspflicht fehlte, weil sie nicht Makler waren – Fälle 8, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 65, 66 und 67 beim Angeklagten Z, Fall 8 beim Angeklagten U –, haben sie sich durch ihren Tatbeitrag lediglich der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Untreue des gesondert verfolgten V schuldig gemacht. Die Strafe für diese Taten war daher gemäß §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB zu mildern.

737

Da sich die Handlungen der beiden Angeklagten bei den genannten Taten jedoch – bei unverändertem Wissensstand und gleichem Vorsatz – als täterschaftlich darstellen und allein das Fehlen der Täterqualität eine Bestrafung als (Mit-)Täter ausschließt, kam eine weitere Milderung gemäß §§ 27, 49 StGB nicht mehr in Betracht.

738

E.

739

Für diese Taten waren die Angeklagten zu bestrafen.

740

I. Angeklagter Z

741

1.

742

Der gewerbsmäßige Bandenbetrug wird gemäß § 263 Abs. 5 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

743

Die Kammer hat in jedem Einzelfall zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 263 Abs. 5 StGB vorliegt, für den eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren angedroht ist. Ein solcher minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Bewertung von Tat oder Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat inne wohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen.

744

Für die Annahme eines minder schweren Falles sprach, dass der Angeklagte Untersuchungshaft verbüßt hat. An sich ist dies kein Grund, der zu Gunsten eines Angeklagten zu berücksichtigen wäre, da die erlittene Untersuchungshaft gemäß § 62 Abs. 1 StGB vollständig auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Die Kammer hat jedoch die pandemiebedingt erschwerten Besuchsmöglichkeiten im Blick behalten und diesen Umstand bei der Abwägung berücksichtigt. Zudem sprach die lange Dauer der Hauptverhandlung für die Annahme eines minder schweren Falles, ebenso wie das Teilgeständnis des Angeklagten im Hinblick auf den objektiven Sachverhalt. Schließlich hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Taten zum Teil lange zurückliegen und die familiäre Situation des Angeklagten Z – aufgrund der gegen ihn erhobenen Missbrauchsvorwürfe – im Tatzeitraum angespannt war.

745

Gegen den Angeklagten – und damit zugleich gegen die Annahme eines minder schweren Falles – sprach jedoch, dass der in jedem einzelnen Fall angerichtete Schaden mit zumindest 4.230,11 € erheblich war. Sofern den Geschädigten im Nachhinein Beträge ganz oder teilweise erstattet worden sind, war dies lediglich in Fall 4 der Feststellungen – und dort auch nur zu einem geringen Teil – auf Bemühungen des Angeklagten zurückzuführen. Gegen den Angeklagten sprach auch, dass er während der Tatserie zweimal vorläufig festgenommen worden ist, er also hätte gewarnt sein müssen. Doch obwohl er von den laufenden Ermittlungen gegen ihn Kenntnis hatte, setzte er seine Handlungen fort.

746

Die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten hat die Kammer bei ihrer Prüfung unberücksichtigt gelassen; die entsprechenden Verurteilungen liegen zu lange zurück, als dass man sie noch strafschärfend heranziehen könnte. Auch die eigene Bereicherung des Angeklagten Z, die im Verhältnis zum angerichteten Schaden relativ gering war, sprach nicht gegen ihn.

747

In einer Gesamtschau überwiegen die strafmildernden Gesichtspunkte die strafschärfenden nicht derart beträchtlich, als dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erschiene. Die Kammer hat deshalb das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 263 Abs. 5 StGB verneint und die Strafe dem Regelstrafrahmen entnommen.

748

Für die Festsetzung der Einzelstrafe hat die Kammer die oben bereits angeführten Strafzumessungserwägungen für und gegen den Angeklagten berücksichtigt. Zudem floss in die Erwägungen ein, dass der Angeklagte Z in Fall 27 zum ersten Mal vorläufig festgenommen worden war; er hatte im Folgenden also Kenntnis von den gegen ihn laufenden Ermittlungen, zeigte sich davon aber unbeeindruckt. Folgende Einzelstrafen erschienen tat- und schuldangemessen:

749

-                                                               Fall 2:              1 Jahr 9 Monate

750

-                                                               Fall 4:              2 Jahre 4 Monate

751

-                                                               Fall 5:              3 Jahre

752

-                                                               Fall 6:              2 Jahre 2 Monate

753

-                                                               Fall 7:              1 Jahr 11 Monate

754

-                                                               Fall 10:              1 Jahr 7 Monate

755

-                                                               Fall 11:              1 Jahr 10 Monate

756

-                                                               Fall 13:              2 Jahre 11 Monate

757

-                                                               Fall 14:              2 Jahre 7 Monate

758

-                                                               Fall 16:              1 Jahr 9 Monate

759

-                                                               Fall 18:              2 Jahre 6 Monate

760

-                                                               Fall 20:              1 Jahr 9 Monate

761

-                                                               Fall 21:              1 Jahr 11 Monate

762

-                                                               Fall 23:              2 Jahre 2 Monate

763

-                                                               Fall 24:              2 Jahre 8 Monate

764

-                                                               Fall 25:              3 Jahre

765

-                                                               Fall 27:              2 Jahre 11 Monate

766

-                                                               Fall 28:              2 Jahre 8 Monate

767

-                                                               Fall 29:              2 Jahre 6 Monate

768

-                                                               Fall 31:              2 Jahre 6 Monate

769

-                                                               Fall 33:              3 Jahre

770

-                                                               Fall 34:              3 Jahre 4 Monate

771

-                                                               Fall 37:              2 Jahre 9 Monate

772

-                                                               Fall 38:              2 Jahre 7 Monate

773

2.

774

Für die Fälle des gewerbsmäßigen Betruges war die Strafe dem § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB zu entnehmen. Die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit sind erfüllt. Die Indizwirkung dieses Regelbeispiels (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) hätte nur durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden können, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erschien. Derartige besondere Umstände liegen hier jedoch nicht vor.

775

Für diese Fälle (42, 43, 44, 47, 48, 49, 50, 51, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64) hielt die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

776

-                                                               Fall 42:              2 Jahre 8 Monate

777

-                                                               Fall 43:              1 Jahr 3 Monate

778

-                                                               Fall 44:              2 Jahre 6 Monate

779

-                                                               Fall 47:              1 Jahr 2 Monate

780

-                                                               Fall 48:              2 Jahre 4 Monate

781

-                                                               Fall 49:              2 Jahre 8 Monate

782

-                                                               Fall 50:              2 Jahre 10 Monate

783

-                                                               Fall 51:              2 Jahre 1 Monat

784

-                                                               Fall 58:              2 Jahre 8 Monate

785

-                                                               Fall 59:              2 Jahre 6 Monate

786

-                                                               Fall 60:              2 Jahre 8 Monate

787

-                                                               Fall 61:              2 Jahre 5 Monate

788

-                                                               Fall 62:              2 Jahre 5 Monate

789

-                                                               Fall 63:              3 Jahre 9 Monate

790

-                                                               Fall 64:              2 Jahre 9 Monate

791

3.Für die gewerbsmäßige Untreue in Fall 46. hielt die Kammer unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten für tat- und schuldangemessen.

792

4.

793

Für die 10 Fälle der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Untreue (8, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 65, 66, 67) war die Strafe dem nach §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen der §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 1 StGB zu entnehmen. Der Angeklagte Z kann in diesen Fällen nur deshalb nicht als Täter bestraft werden, weil ihm ein besonders persönliches Merkmal – nämlich die Vermögensbetreuungspflicht für die Kunden – fehlt. Da er aber selbst in allen Fällen gewerbsmäßig handelte, ist das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles jeweils erfüllt.

794

Die Kammer hielt in diesen Fällen folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

795

-                                                               Fall 8:              1 Jahr 5 Monate

796

-                                                               Fall 52:              1 Jahr

797

-                                                               Fall 53:              2 Jahre 10 Monate

798

-                                                               Fall 54:              2 Jahre 4 Monate

799

-                                                               Fall 55:              2 Jahre 8 Monate

800

-                                                               Fall 56:              2 Jahre 5 Monate

801

-                                                               Fall 57:              2 Jahre 1 Monat

802

-                                                               Fall 65:              1 Jahr 10 Monate

803

-                                                               Fall 66:              2 Jahre 10 Monate

804

-                                                               Fall 67:              2 Jahre

805

5.

806

Aus diesen Einzelstrafen war hier durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von drei Jahren neun Monaten (Fall 63) eine Gesamtstrafe zu bilden.

807

Die Kammer hat zu diesem Zweck sämtliche oben bereits aufgeführten Strafzumessungserwägungen gegeneinander abgewogen und zu Gunsten des Angeklagten Z zudem berücksichtigt, dass es sich um eine Tatserie handelte, deren gleichförmige, zusammenhängenden Taten im Laufe der Serie zu einem Absinken der Hemmschwelle des Angeklagten führte. Gegen den Angeklagten sprach insoweit die Vielzahl der Taten. Die Kammer hielt nach abschließender Würdigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von

808

sechs Jahren

809

für den Angeklagten Z für tat- und schuldangemessen und hat auf eine solche erkannt.

810

II. Angeklagter U

811

1.

812

Auch beim Angeklagten U hat die Kammer zunächst geprüft, ob in den Fällen des gewerbsmäßigen Bandenbetruges der Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB anzuwenden ist oder ob ein minder schwerer Fall im Sinne dieser Vorschrift vorliegt.

813

Für die Annahme eines minder schweren Falles sprach beim Angeklagten U, dass er bislang nicht vorbestraft ist. Er hat die objektiven Tatbestandsmerkmale teilweise eingeräumt. Auch er wurde durch die lange Dauer der Hauptverhandlung belastet und muss durch die Verurteilung mit weitreichenden Auswirkungen auf sein Berufsleben rechnen. Zudem hat die von der Kammer angeordnete Einziehung erhebliche wirtschaftliche Folgen für den Angeklagten.

814

Gegen die Annahme von minder schweren Fällen sprach der im Einzelfall erhebliche Schaden für die Kunden (mindestens 3.956,63 €, Fall 36.). Zudem hat der Angeklagte seine Rolle als Organ der Rechtspflege missbraucht, indem er das ihm in besonderem Maße zukommende Vertrauen als Rechtsanwalt für die Tatbegehung ausgenutzt hat.

815

Auch hier ist die Kammer aufgrund einer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass kein minder schwerer Fall vorliegt, welcher die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen ließe.

816

Für die Strafzumessung war daher der Regelstrafrahmen heranzuziehen. Die Kammer hielt nach einer Abwägung der oben genannten Strafzumessungskriterien folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

817

-                                                               Fall 2:              1 Jahr 6 Monate

818

-                                                               Fall 4:              2 Jahre 1 Monat

819

-                                                               Fall 5:              2 Jahre 9 Monate

820

-                                                               Fall 6:              1 Jahr 11 Monate

821

-                                                               Fall 7:              1 Jahr 8 Monate

822

-                                                               Fall 10:              1 Jahr 4 Monate

823

-                                                               Fall 11:              1 Jahr 7 Monate

824

-                                                               Fall 13:              2 Jahre 8 Monate

825

-                                                               Fall 14:              2 Jahre 4 Monate

826

-                                                               Fall 15:              1 Jahr 7 Monate

827

-                                                               Fall 16:              1 Jahr 6 Monate

828

-                                                               Fall 17:              2 Jahr 10 Monate

829

-                                                               Fall 18:              2 Jahre 3 Monate

830

-                                                               Fall 20:              1 Jahr 6 Monate

831

-                                                               Fall 21:              1 Jahr 8 Monate

832

-                                                               Fall 23:              1 Jahr 11 Monate

833

-                                                               Fall 24:              2 Jahre 5 Monate

834

-                                                               Fall 25:              2 Jahre 9 Monate

835

-                                                               Fall 26:              1 Jahr 8 Monate

836

-                                                               Fall 27:              2 Jahre 8 Monate

837

-                                                               Fall 28:              2 Jahre 4 Monate

838

-                                                               Fall 29:              2 Jahre 2 Monate

839

-                                                               Fall 30:              2 Jahre 2 Monate

840

-                                                               Fall 31:              2 Jahre 2 Monate

841

-                                                               Fall 33:              2 Jahre 8 Monate

842

-                                                               Fall 34:              3 Jahre

843

-                                                               Fall 36:              1 Jahr 4 Monate

844

-                                                               Fall 37:              2 Jahre 5 Monate

845

-                                                               Fall 38:              2 Jahre 3 Monate

846

2.

847

Für den Fall der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Untreue hat die Kammer die Strafe dem nach §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen der §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 1 StGB entnommen. Weil dem Angeklagten U eine Vermögensbetreuungspflicht und damit ein besonderes persönliches Merkmal fehlte, konnte er bei diesem Fall nicht Täter, sondern nur Gehilfe sein. Allerdings hat er selbst gewerbsmäßig gehandelt und damit das Regelbeispiel für die Annahme eines besonders schweren Falles verwirklicht. Die Kammer hielt für diese Tat eine Einzelstrafe von einem Jahr zwei Monaten für tat- und schuldangemessen.

848

3.

849

Aus diesen Einzelstrafen war sodann durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von drei Jahren (Fall 34) eine Gesamtstrafe zu bilden. Neben den oben aufgeführten Strafzumessungskriterien hat die Kammer auch hier berücksichtigt, dass es sich um eine Tatserie handelte, die durch die gleichgelagerte Begehungsweise die Hemmschwelle des Täters abgesenkt haben. Gegen den Angeklagten sprach aber auch hier die Vielzahl der begangenen Taten.

850

Die Kammer hat nach einer Abwägung aller für und gegen den Angeklagten U sprechenden Kriterien auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

851

vier Jahren neun Monaten

852

als tat- und schuldangemessen erkannt.

853

F.

854

Darüber hinaus war gemäß § 73 StGB das einzuziehen, was der Täter „durch“ oder „für“ die Tat erlangt hatte. Das „Erlangen“ im Sinne dieser Vorschrift ist dabei ein rein tatsächlicher Vorgang, durch den Täter die Verfügungsgewalt über den Gegenstand erhält.

855

1.

856

Der Angeklagte Z hat aus den Taten selbst unmittelbar nichts erlangt. Sämtliche Versicherungsleistungen sind auf Konten überwiesen worden, über die er nicht verfügungsberechtigt war. Persönlich ausgehändigt oder übergeben wurde ihm seitens der Kunden bzw. Versicherungsunternehmen nichts. Er hat nur mittelbar an den Einnahmen partizipiert, da diese es seiner Arbeitgeberin ermöglichten, ihm Gehalt und Provisionen zu zahlen und einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen.

857

Dass der Angeklagte Z etwas „für“ die Taten erlangt hätte, konnte die Kammer nicht mit einer für die Überzeugungsbildung erforderlichen Sicherheit feststellen. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass das „Etwas“ nicht bloß gelegentlich einer Straftat, sondern gerade als Gegenleistung für die rechtswidrige Tatbegehung erlangt wird. Der Angeklagte Z hat sein Gehalt, die Provisionen und die Nutzung eines Dienstwagens erhalten; diese Leistungen wurden aber aufgrund seines Arbeitsvertrages mit der Firma P erbracht. Dass diese Leistungen – jedenfalls auch – gerade dafür erbracht wurden, dass der Angeklagte Z rechtswidrige Taten begeht, konnte die Kammer jedoch nicht feststellen, so dass es an der erforderlichen Gegenseitigkeitsbeziehung fehlt.

858

2.

859

Der Angeklagte U hat diejenigen Beträge „erlangt“ im Sinne des § 73 StGB, die entweder von den Kunden oder von den Versicherungsunternehmen auf eines seiner Konten überwiesen worden sind. Ob er diese Konten dabei als eigene oder als von ihm so bezeichnete „Anderkonten“ bzw. „Fremdgeldkonten“ geführt hat, ist dabei unerheblich. Denn mit Eingang des Geldes hat er Verfügungsgewalt darüber erlangt, was sich daran zeigt, dass er die Beträge anschließend überweisen konnte. Weil das sogenannte Bruttoprinzip gilt, ist es für die Einziehungsentscheidung auch unerheblich, ob und ggf. in welcher Höhe der Angeklagte U die erhaltenen Gelder anschließend weiterüberwiesen hat.

860

Ausgeschlossen ist die Einziehung von Wertersatz nach § 73e Abs. 1 StGB nur insoweit, als die Geschädigten Rückzahlungen (durch ihre Versicherungen oder durch Zahlungen der Firma P, Firma S, der Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft) erhalten haben. Denn in dieser Höhe ist ihr Ersatzanspruch erloschen.

861

Da das individuell Erlangte im Vermögen des Angeklagten U nicht mehr vorhanden ist, war nach § 73c StGB die Einziehung von Wertersatz in entsprechender Höhe anzuordnen.

862

Die Kammer ist von folgenden Beträgen ausgegangen, die der Angeklagte U durch Überweisung auf eines seiner Konten erlangt hat. Soweit die Geschädigten die Beträge ganz oder teilweise zurückerhalten haben, wurde dies bereits berücksichtigt:

863

FallBetrag
25.626,62
40,00
538.866,39
613.970,14
710.039,10
89.337,76
104.230,11
119.422,87
1336.837,00
1420.763,90
158.156,89
161.394,72
1740.940,99
186.029,15
207.084,17
215.926,68
2313.393,17
2424.873,05
2540.242,32
2610.417,71
2736.892,96
2819.166,96
2916.747,12
3015.689,66
3112.163,00
3315.861,09
3436.986,73
363.956,93
3723.365,95
3818.717,86
507.101,00 €
864

Insgesamt war daher die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 507.101,- € aus dem Vermögen des Angeklagten U anzuordnen.

865

G.

866

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.