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Landgericht Münster·108 O 80/17·02.09.2019

Arzthaftung: Fehlimplantation Oxford-Schlittenprothese und Diagnosefehler – 50.000 € Schmerzensgeld

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte wegen fehlerhafter Knieprothesenversorgung (Oxford-Schlittenprothese) Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht für Folgeschäden. Das LG Münster bejahte eine fehlerhafte Implantation (u.a. Malrotation/Fehlstellung) und zusätzlich fundamentale Diagnosefehler bei der Revision, weil die Fehllage trotz Röntgenbefunden intra- und postoperativ nicht erkannt wurde. Die nachfolgenden Eingriffe einschließlich der infektionsbedingten Maßnahmen wurden als kausale Sekundärschäden zugerechnet. Das Gericht sprach 50.000 € Schmerzensgeld, Feststellung künftiger Schäden und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu.

Ausgang: Klage vollumfänglich stattgegeben: 50.000 € Schmerzensgeld, Feststellung der Ersatzpflicht und Erstattung vorgerichtlicher Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Krankenhausträger haftet aus Behandlungsvertrag und Delikt für Behandlungsfehler der in seinem Haus tätigen Ärzte als Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen.

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Eine fehlerhafte Implantation einer Knieprothese liegt vor, wenn die Komponenten in einer Weise positioniert werden, die nach Herstellerangaben bzw. anerkannten orthopädischen Standards zu mechanischen Konflikten und Funktionsstörungen führt und vermeidbar war.

3

Ein Diagnoseirrtum ist als (fundamentaler) Diagnosefehler zu qualifizieren, wenn eine objektiv unvertretbare Diagnose gestellt wird, obwohl die richtige Diagnose aufgrund vorliegender Befunde (insbesondere radiologischer Aufnahmen sowie intraoperativer Befunde) erkennbar war.

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Bei feststehenden Behandlungsfehlern sind notwendige Folgeeingriffe und hierdurch ausgelöste weitere Gesundheitsschäden als kausale Sekundärschäden zurechenbar, wenn sie auf der fehlerbedingt geschaffenen Risikolage beruhen.

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Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich nach Art, Ausmaß und Dauer der Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen sowie nach Anzahl und Belastung der Folgebehandlungen; verbleibende Risiken weiterer Eingriffe können bei fortbestehender Infektions- und Schadenslage zu berücksichtigen sein.

Relevante Normen
§ 630a BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 249 BGB§ 253 BGB§ 278 BGB§ 831 BGB

Tenor

              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in

              Höhe von 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

              über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2016 zu zahlen.

              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle

              gegenwärtigen und künftigen materiellen sowie nicht vorhersehbaren

              immateriellen Schäden aus der fehlerhaften Behandlung vom

              07.05.2015 bis zum 14.10.2015 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht

              auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten

              übergegangen sind.

              Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche

              Kosten in Höhe von 1.899,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-

              punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2016

              zu zahlen.

              Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils

              zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung im Zeitraum vom 07.05.2015 bis zum 14.10.2015 geltend.

3

Die am ##.##.1964 geborene Klägerin wurde am 07.05.2015 im Hause der Beklagten durch Herrn D unter der Hauptdiagnose einer medial betonten Gonarthrose des linken Kniegelenks operiert und erhielt eine unikondyläre, sog. Oxford-Schlittenprothese. Die Indikation der Implantation einer unikondylären Prothese war aufgrund des jungen Alters der damals 51 jährigen Klägerin und der lediglich lateral vorliegenden Arthrosezeichen indiziert. Laut Operationsprotokoll zeigte sich nach Eröffnen des Kniegelenks eine IV-gradige Arthrose an der inneren Oberschenkelrolle und am inneren Schienbeinplateau. Im äußeren Knieanteil war der Knorpel intakt, an der Kniescheibe weich. Im Operationsbericht heißt es weiter: „....jetzt wird die Ausrichtung tibial eingebracht und der Cut wird durchgeführt und gemessen. Es handelt sich um eine Größe von B. Eröffnung des Markraumes tibial. Der Beugespalt ist 3 mm. Zunächst wird die dorsale Resektion der Femurkondyle durchgeführt und dann mit dem 0 mm Stift die erste Fräsung durchgeführt. Da eine 3 mm Differenz besteht zwischen Steck- und Beugespalt wird auch die Fräsung um 3 mm femoral durchgeführt.“ Anschließend wurden die Komponenten tibial und femoral mit Zement sowie ein Polyethylen-Inlay in der Größe 3 eingebracht. Anschließend erfolgte die Frühmobilisation der Klägerin und sie wurde am 13.05.2015 in die Reha entlassen. Die Bewegung des Kniegelenkes betrug 0-0-90 Grad. Es kam im Anschluss zu einer akuten Schmerzsymptomatik mit Einklemmungserscheinungen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob ein Sturz der Klägerin die Ursache war. Am 07.08.2015 erfolgte ein Revisionseingriff unter der Diagnose  „Luxation des Inlays nach Kniegelenkdistorsion“ wobei beschrieben wurde, die übrigen Komponenten seien intakt gewesen. Es erfolgte die Einlage eines 4 mm Inlays. Lt. Operationsbericht habe die Beugung bis 120 Grad keine Luxationstendenz gezeigt. Die Stabilität sei gut und es habe keine Überkorrektur i. S. eines Valgus vorgelegen. Am 12.08.2015 wurde die Klägerin erneut in die Reha mit angeordneter Teilbelastung des linken Beins entlassen. In der Folgezeit traten nach längerem Gehen plötzlich Schmerzen und Einklemmungserscheinungen im Kniegelenk auf. Am 08.10.2015 wurde eine Röntgenuntersuchung durchgeführt, welche eine deutliche Schädigung des Inlays zeigte. Am selben Tag wurde bei der Klägerin wegen eines Inlayausbruchs die unikondyläre Schlittenprothese aus- und ein zementierter bicondylärer Oberflächenersatz eingebaut. Postoperativ zeigte sich eine starke seriöse Sekretion. Die Beweglichkeit betrug 0-5-95 Grad und es wurde Teilbelastung angeordnet. Die Entlassung der Klägerin aus der stationären Behandlung erfolgte am 17.10.2015. Anschließend wurde wiederum eine Rehabilitationsbehandlung durchgeführt. Die weitere Behandlung der Klägerin erfolgte nicht mehr bei der Beklagten und wird daher von dieser mit Nichtwissen bestritten. Am 15.12.2016 stellte sich die Klägerin im EvK X vor, wo die Diagnose einer „septischen Knie-TEP“ gestellt wurde und eine Explantation der TEP mit dem Einsatz eines temporären Palacos-Spacers erfolgte. Der intraoperativ genommene Abstrich zeigte eine periprothetische Membran vom Mischtyp III nach Krenn. Es wurde der Nachweis eines Staphylokokkus haemolyticus geführt und es folgte eine längere Therapie mit dem Reserveantibiotikum Vancomycin. Am 29.12.2016 wurde die Klägerin aus der stationären Behandlung entlassen. Am selben Tag erlitt sie einen Herzkreislaufstillstand und musste notfallmäßig ins EvK Y eingeliefert werden, wo sie bis zum 09.01.2017 stationär behandelt wurde. Am 31.01.2017 wurde sie erneut im EvK X aufgenommen, wo der Spacer explantiert und eine neue Knie-TEP implantiert wurde. In der Zeit vom 21.02.2017 bis 23.03.2017 schloss sich eine Rehabilitationsbehandlung in der Klinik H an. Unter dem 16.04.2016 erstattete Herr K von der BGU Murnau im Auftrag des MDK ein Gutachten, welches er am 23.05.2017 noch einmal ergänzte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.07.2016 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld und der Anerkennung der Haftung für die weiteren materiellen und immateriellen Schäden auf sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 25.000,00 € zu ersetzen. Für die vorgerichtliche Beauftragung entstanden ihr Anwaltskosten in Höhe von 1.899,24 €.

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Die Klägerin behauptet, die Schlittenprothese sei fehlerhaft eingesetzt worden, und zwar mit einer Rotationsstellung der tibialen Komponente, sodass bei zunehmender Beugung des Kniegelenkes das Polyethylen-Inlay über die tibiale Komponente nach medial gezogen werde und es zu einer Luxation kommen musste. Die weiteren Operationen seien Folge dieser Fehlimplantation. Zudem sei vor der Re-Operation dieser Rotationsfehler weder radiologisch noch intraoperativ erkannt worden.

5

Die Klägerin ist der Ansicht, es sei grob fehlerhaft gewesen, lediglich das Inlay auszutauschen und im Übrigen den Zustand der Schlittenprothese zu belassen. Auch die postoperativen Röntgenbilder würden entgegen der Annahme im Entlassungsbericht keine regelrechte Implantatlage, sondern vielmehr die bereits auf den vorherigen Bildern sichtbare Fehllage zeigen.

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Die Klägerin behauptet ferner, als Folge der körperlichen Belastung auch aufgrund der drei Folgeeingriffe sei es zu einem Herzkreislaufstillstand am 29.12.2016 gekommen. Sie leide nach wie vor unter starken Schmerzen im linken Knie. Es habe sich ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom links entwickelt. Zudem habe sich ein Ödem gebildet und die Schmerzen würden sich in das gesamte Bein z. T. hineinziehen. Sie sei lediglich in der Lage nunmehr am Rollator zu gehen. Für längere Strecken müsse sie aufgrund der Schmerzen einen Rollstuhl verwenden. Bis zur Klageerhebung sei sie arbeitsunfähig gewesen und könne auch heute nicht mehr ihre Tätigkeit im Rahmen einer Werkstatt für Menschen mit psychischer Beeinträchtigung nachgehen. Sie sei zudem am 03.06. und 24.06.2019 noch einmal operiert worden. Dabei hätten aufgrund einer nach wie vor bestehenden Infektion im linken Kniegelenk VAC-Wechsel stattgefunden. Darüber hinaus sei es unter Umständen erforderlich, eine weitere Operation im Bereich der Kniescheibe vorzunehmen oder wegen der Infektion einen erneuten Einsatz eines Spacers mit anschließender Neuimplantation einer Prothese.

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Die Klägerin beantragt,

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              1.

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              die Beklagte zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts

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              gestelltes Schmerzensgeld nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem

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              Basiszinssatz seit dem 30.07.2016 zu zahlen,

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              2.

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              festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle gegen-

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              wärtigen und künftigen materiellen sowie nichtvorhersehbaren

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              immateriellen Schäden aus der fehlerhaften Behandlung vom 07.05.2015

16

              bis 07.10.2015 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen

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              Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind,

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              3.

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              die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.899,24 € an außergericht-

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              lichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

21

              Basiszinssatz seit dem 30.07.2016 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, nach dem Ersteingriff sei es zu einem Sturz der Klägerin mit Kniedistorsion gekommen. Sowohl der Ersteingriff wie auch alle bei der Beklagten durchgeführten Folgeeingriffe seien lege artis ausgeführt worden. Die leichte Rotation der tibialen Komponente sei für den verwendeten Prothesentyp tolerabel gewesen, weil die femorale Komponente eine symmetrische Kugelform aufweise. Bei den Röntgenaufnahmen vom 11.05.2015 in zwei Ebenen sei zu berücksichtigen, dass das Bild in der AP-Projektion in vermehrter Innenrotation aufgenommen sei, was den Rotationseffekt verstärke. Nicht jede Fehlstellung lasse sich vermeiden, daher sei eine Fehlstellung in der vorliegenden Ausprägung kein Fehler. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die 115 kg schwere, an einer Psychose und Depressionen mit Gleichgewichtsstörungen leidende Klägerin gestürzt sei. Deshalb sei es zur Dislokation des Inlays gekommen. Möglicherweise auch mit einer Teilläsion des Seitenbandes, weshalb keine ausreichende Stabilität mehr bestanden habe. Im Rahmen der Re-Operation vom 07.08.2015 sei es aus der ex-ante Sicht nicht zwingend erforderlich gewesen die tibiale Komponente zu korrigieren. Es habe die Hoffnung bestanden, dass die Erhöhung des Inlays zu einer Stabilität führen werde, da intraoperativ keine Luxationstendenz habe festgestellt werden können. Auch auf dem Röntgenbild vom 10.08.2015 zeige sich eine regelrechte Implantatlage.

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Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen N. Dieser hat das Gutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 22.08.2018 (Blatt 105 ff. d. GA) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2019 (Blatt 160 ff.d.GA) verwiesen. Ferner wurden die Behandlungsunterlagen der Beklagten über die Behandlung der Klägerin sowie weiterer behandelnder Ärzte und Krankenhäuser beigezogen. Diese lagen dem Sachverständigen bei der Begutachtung vor.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

28

A.

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Die Klage ist im vollen Umfang – insbesondere auch in dem gestellten Feststellungsantrag – zulässig, da künftige Schadensfolgen angesichts der erheblichen Eingriffe im Kniegelenk der Klägerin möglich erscheinen und hinsichtlich der materiellen Schäden die Schadensentwicklung nach wie vor nicht abgeschlossen ist.

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B.

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Die Klage ist hinsichtlich Leistungs- und Feststellungsantrag im Hauptanspruch begründet. Auch hinsichtlich des Zinsanspruchs ist sie im vollen Umfang begründet.

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In der Beurteilung der medizinischen Fragen folgt die Kammer den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen N. Als ehemaliger Chefarzt des Klinikums M verfügt der Sachverständige sowohl über fundiertes theoretisches Wissen als auch über eine umfassende praktische Erfahrung. Der Sachverständige ist der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als zuverlässiger und kompetenter Sachverständiger bekannt. Die Ausführungen des Sachverständigen beruhen auf einer gründlichen Ausarbeitung der Behandlungsunterlagen. Er hat auch sämtliche für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Fragen in seinem Gutachten klar und eindeutig beantwortet und war auch im Termin in der Lage, die an ihn gestellten Fragen unter Berücksichtigung der Ausführungen der Parteien zu beantworten.

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1.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 € gem. §§ 630a, 280 Abs. 1, 249, 253, 278 BGB sowie §§ 831, 249, 253 BGB.

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Die Beklagte trifft eine Ersatzpflicht aus Vertrag und Delikt, da sie für Behandlungsfehler der in dem von ihr betriebenen Krankenhaus tätigen Ärzte als Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen aufgrund des mit der Klägerin zustande gekommenen Behandlungsvertrages vertraglich gem. § 278 BGB und deliktisch gem. § 831 BGB einzustehen hat.

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Nach den Ausführungen des Sachverständigen, die die Kammer uneingeschränkt überzeugen und die sie zur Grundlage ihrer Entscheidung macht, wurde im Rahmen der Operation vom 07.05.2015 im Hause der Beklagten die Schlittenprothese bei der Klägerin fehlerhaft eingesetzt. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass auf den Aufnahmen vom 11.05.2015, welche in einem ap-Strahl aufgenommen wurden, eine Fehlstellung der Prothese erkennbar sei. Die ap-Aufnahmen seien auch in Frontaleinstellung durchgeführt worden, was sich daran zeige, dass sich die Fibula anatomisch korrekt hinter dem lataralen Tibiakopf projiziere. Die sichtbare Fehlstellung sei daher nicht auf eine Fehlprojektion sondern auf eine fehlerhafte Implantation zurückzuführen. Der femorale Teil der Prothese zeige eine Valgusstellung von ca. 10 Grad und sei somit grenzwertig von der Norm abweichend. Lt. Herstellerangaben des Herstellers der streitgegenständlichen Prothese dürfe diese Abweichung nicht über 10 Grad hinaus gehen. Tibial sei der Grenzwert mit 5 Grad noch deutlich niedriger angegeben. Toleranzgrenzen bzgl. einer Fehlrotation seien dagegen vom Hersteller nicht angegeben, würden daher nicht toleriert. Der Verankerungsstift der tibialen Komponente sei, wie sich aus den Aufnahmen ergebe, nicht frontal, d. h. als zweidimensionale Linie dargestellt, was eindeutig auf eine Malrotation i. S. einer Innenrotation hinweise.Zwar lasse sich das Ausmaß auf den Röntgenaufnahmen nicht berechnen, sei jedoch eindeutig. Durch die kombinierte Fehlstellung femoral und tibial komme es zu einem Anstoßen des femoralen Schildes an den tibialen Prothesenblock, was letztlich für die Begründung des Behandlungsfehlers wesentlich sei. Die in sämtlichen Publikationen geforderte Rechtwinkeligkeit zwischen femoraler Prothese und dem Inlay bestehe nicht. Insgesamt handele es sich um einen operationstechnischen Fehler durch Fehlimplantation der femoralen und tibialen Komponente, der vorwerfbar vermeidbar gewesen, jedoch handele es sich nicht um einen Fehler, der einem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie schlechterdings nicht unterlaufen dürfe.

37

2.

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Vor und während der Operation vom 07.08.2015 sind weitere, der Beklagten zurechenbare Behandlungsfehler im Sinne von Diagnosefehlern erfolgt, da die Fehlimplantation nicht erkannt wurde. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass zwar die Luxation des Inlay nach den radiologischen Aufnahmen erkannt, jedoch nicht die richtigen Schlüsse hieraus gezogen worden seien. Neben den Hinweisen in den Röntgenbildern, auf denen die Fehlstellung der Prothese erkennbar gewesen sei, habe es auch anamnestisch Hinweise auf eine Fehlimplantation gegeben. Die Luxation des Polyethylen-Inlays nach nur drei Monaten nach der Erstimplantation sei ungewöhnlich. Zudem sei im Anamnesebogen vermerkt, „jetzt Zunahme der Schmerzen, z. T. hohe Schmerzen, Reizergusszustand nach medialer Schlittenprothese links mit Verdacht auf Verschiebung/Lockerung der Prothese“. Ein Trauma, welches zur Luxation geführt haben könnte, sei in den Krankenunterlagen gerade nicht beschrieben, sondern vielmehr eine zunehmende Schmerzsymptomatik bis hin zum Ruheschmerz. Angesichts der kurzen Zeit bis zur Luxation hätte immer an eine Fehlpositionierung der Prothese gedacht werden müssen, worauf auch der Hersteller hinweise. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Komplikationsübersicht der Firma Biomed als Hersteller der streitgegenständlichen Prothese die Dislokationsrate mit 1,6 % nach zwei Jahren sowie mechanische Probleme und persistierende Schmerzen jeweils bei 0,8 % angebe. Diese liegen somit insgesamt in einem sehr geringen Prozentbereich. Beweis für ihre Behauptung, dass bei der Klägerin ein Sturz mit Kniedistorsion vorgelegen habe oder die Klägerin dies angab, hat die Beklagte nicht angetreten.

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Darüber hinaus habe, so der Sachverständige, die Erhöhung des Inlays zu einer erheblichen Ausweitung des medialen Gelenkspaltes und einer fast völligen Aufhebung des lateralen Gelenkspaltes geführt, so dass fast eine Subluxationsstellung des Schienbeinkopfes dadurch verursacht worden sei. Die Fehlstellung habe dazu geführt, dass der Belastungsdruck nicht auf dem Inlay zentral, sondern unphysiologisch azentral aufgetreten sei. Aufgrund der Konstruktion der Prothese, bei der das nicht fixierte Inlay rotiere, um den Gleitmechanismus des Kniegelenkes besser zu imitieren, führe dies zu einer erhöhten Gefahr einer Inlayluxation. Auch die postoperativen Röntgenbilder vom 10.08.2015 würden eine grobe Fehlstellung des Kniegelenkes in der Frontalebene zeigen. Dies nicht zu erkennen und zu belassen sei, so der Sachverständige, ebenfalls ein Fehler.

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Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich bei dem Nichterkennen der Fehlstellung aufgrund der Bilder vom 11.05.2015 sowie intra- und postoperativ in und nach dem Eingriff vom 07.08.2015 um Diagnosefehler, bei letzteren sogar um fundamentale Diagnosefehler. Wie bereits dargelegt, war die Diagnose einer ordnungsgemäßen Implantatlage objektiv fehlerhaft und für die behandelnden Ärzte aufgrund der Röntgenbilder vom 11.05.2015, intraoperativ in der Revisionsoperativ am 07.08.2015 und postoperativ aufgrund der Röntgenbilder vom 10.08.2015 erkennbar. Die gestellte Diagnose einer ordnungsgemäßen Implantatlage war, wie bereits dargelegt, nicht mehr vertretbar.

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Der Diagnoseirrtum bezogen auf das Nichterkennen der Implantatfehllage in und nach der Revisionsoperation ist aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich und durfte einem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie schlechterdings nicht unterlaufen, weil die Kenntnis der richtigen Diagnose grundlegend ist und zum medizinischen Basiswissen eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie gehört. Der Sachverständige hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass die Fehlstellung der Prothese nach der Erhöhung des Inlays das Kniegelenk in eine derart unphysiologische Position gebracht habe, dass sich der Schienbeinkopf fast schon in einer Subluxationsstellung befand. Eine solche Positionierung intraoperativ zu tolerieren und zu belassen als auch auf die sichtbare Fehlstellung in den postoperativen Röntgenbildern nicht zu reagieren sei ein Fehler, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, da es sich um eine derart grobe Fehlstellung handele. Insoweit stehen die Ausführungen des Sachverständigen auch im Einklang mit den Ausführungen des Privatgutachters K. Auf den postoperativen Bildern, die u. a. im Gutachten des MDK-Gutachtens (Blatt 43 d. GA) abgebildet sind, ist auch für die Kammer die unphysiologische Position des Kniegelenks eindeutig erkennbar.

42

3.

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Das Vertretenmüssen der Behandlungsfehler wird gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Der Entlastungsbeweis ist durch die Beklagte nicht geführt.

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4.

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Unabhängig von den fundamentalen Diagnosefehlern während und nach der Revisionsoperation vom 07.08.2015 und der damit verbundenen Beweislastumkehr bezüglich des Primärschadens hat die Klägerin den Beweis geführt, dass sowohl die Luxation des Inlays als auch der Revisionseingriff vom 07.08.2015 sowie der Eingriff vom 08.10.2015 mit Implantation einer zementierten bikondylären Oberflächenersatzprothese kausale Sekundärschäden der fehlerhaften Implantation der Oxford-Schlittenprothese in der Operation am 07.05.2015 sind. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass die Fehlstellung der Prothese nach der Operation vom 07.05.2015 Ursache für die innerhalb von nur drei Monaten nach Erstimplantation aufgetretene Luxation des Inlays gewesen sei. Daher sei die Operation am 07.08.2015 notwendig geworden, in der bei weiterer fehlerfreier Behandlung spätestens die mediale Schlittenprothese explantiert und eine bikondyläre TEP hätte implantiert werden müssen. Die erneute Implantation einer medialen Schlittenprothese sei nicht möglich gewesen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Standzeit der medialen Schlittenprothese in einem Zehnjahreszeitraum bei 90 % gelegen hätte. Fehlerbedingt sei der Wechsel bei der damals 51-jährigen Klägerin bereits nach 5 Monaten erfolgt. Bei der fehlerhaft erforderlich gewordenen TEP-Implantation sei es zu einer periprothetischen Infektion gekommen, welche als solche schicksalhaft war. Auch dies ist der Beklagten als kausale Folge der Behandlungsfehler zuzurechnen. Infolgedessen waren nach den Ausführungen des Sachverständigen die Explantation der Knie-TEP sowie die Implantation eines temporären Palacos-Spacers am 15.12.2016 und schließlich die Implantation einer neuen TEP am 31.01.2016 erforderlich. Die Infektion, welche mit dem Reserveantibiotikum Vancomicin behandelt worden ist, verbleibt möglicherweise dauerhaft, wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die weitere Behandlung im Juni 2019 ausgeführt hat. Kausal auf die Fehlimplantation zurückzuführen sind auch die sich an die jeweiligen Eingriffe anschließenden Rehabilitationsbehandlungen. Darüber hinaus hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass die von der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt beklagten Schmerzen nachvollziehbar seien und ihre Ursache in der Fehlimplantation bzw. der dadurch bedingten Luxation des Inlay hatten. Das von der Klägerin im Rahmen der mündlichen Anhörung geschilderte Schmerzbild mit Ruhe- und Bewegungsschmerzen im linken Bein sowie die Beeinträchtigung der Gehfähigkeit, welche sich mit dem Untersuchungsbefund des Sachverständigen decken, seien kausal auf die Vielzahl der Eingriffe im Knie zurückzuführen. Im Gutachten schildert der Sachverständige, dass sich bei der Palpation des Kniegelenks ein deutlicher Bewegungsschmerz mit einem erheblichen retropatellaren Reiben gezeigt habe. Ferner bestehe eine Minderempflindlichkeit im Bereich der Narbe sowie eine Schwellung im gesamten linken Bein, welche sich ebenfalls durch die Vielzahl der Eingriffe im linken Kniegelenk erklären lasse. Die von der Klägerin geschilderten in das Bein hineinziehenden Schmerzen seien ebenfalls mit dem Befund vereinbar. Ausweislich einer Medikamentenliste einer psychiatrischen Klinik werde die Klägerin auch mit einem starken Kombinationsanalgetikum mit Tilidin und Naloxon in einer Dosierung 50/4 mg, 6 Tabletten täglich behandelt. Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin beklagten chronischen Schmerzen im Bereich des linken Beins eine andere Ursache als die vielfachen Operationen im Kniegelenk hätten, habe er nicht. Zwar hätte die Klägerin eine Vielzahl von Begleiterkrankungen, aus denen aus orthopädischer Sicht die bestehende Adipositas sowie die Polyneuropathie mit ataktischem Gangbild unklarer Genese erheblich seien. Jedoch würden diese die Schmerzen der Klägerin nicht erklären, wogegen sie nachvollziehbar auf die Vielzahl der Eingriffe sowie die periprothetische Infektion und die weiterhin bestehende Infektion im Kniegelenk zurückzuführen seien. Die Klägerin sei nunmehr fehlerbedingt nicht mehr in der Lage, ohne Rollator zu laufen und dies sei ihr nur sehr kleinschrittig und links unsicher möglich. Insgesamt bestehen nach den Ausführungen des Sachverständigen bei der Klägerin erhebliche Funktionseinschränkungen im Bereich des linken Kniegelenks und in deren Folge auch im linken Sprunggelenk. Diese Einschränkungen führten dazu, dass die Klägerin längere Strecken lediglich mit einem Rollstuhl zurücklegen könne. Die Einschränkungen seien ebenfalls nachvollziehbar auf die Vielzahl der fehlerbedingten Operationen und das Fortbestehen der Infektion zurückzuführen. Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen und der vorgelegten Arztbriefe der Orthopädischen Klinik X sowie der Klinik H fest, dass fehlerbedingt zwei weitere Eingriffe mit anschließender Rehabilitationsbehandlung im Jahr 2019 erforderlich geworden sind.

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5.

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Die Kammer hält einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 50.000,00 € für die Folgen der Pflichtverletzung im Rahmen der Operationen vom 07.05.2015 sowie der weiteren Behandlung im Hause der Beklagten bis zum 17.10.2015 für angemessen, aber auch ausreichend.

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Die Gewährung von Schmerzensgeld dient dem Ausgleich für erlittenes Leid und der Genugtuung. Die Höhe des Schmerzensgeldes liegt nach § 287 ZPO im Ermessen des Gerichtes. Bemessungsgrundlage sind auf Seiten des Verletzten insbesondere das Maß der Lebensbeeinträchtigung, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung, Heftigkeit der Schmerzen und die Fraglichkeit der endgültigen Heilung. Auf Seiten des Schädigers ist vorrangig der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 16.02.1993 in NJW 1993 Seite 1531). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass sich die Klägerin fehlerbedingt 6 Operationen am Knie unterziehen musste, sowie mindestens 4 Rehabilitationsbehandlungen. Insbesondere fällt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ins Gewicht, dass die Klägerin fehlerbedingt ganz erhebliche Funktionsstörungen im Bereich des linken Beines hat, welche dazu führt, dass sie einen deutlichen Bewegungsschmerz im linken Kniegelenk hat und am Rollator nur sehr kleinschrittig und links unsicher gehen kann und für längere Strecken auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass bei der damals 51-jährigen Klägerin 10 Jahre früher als bei ordnungsgemäßer Operation eine Knie-TEP eingesetzt werden musste, wobei die Kammer nicht verkennt, dass aufgrund der bestehenden Gonarthrose das Kniegelenk bereits teilweise mit einem künstliches Gelenkersatz im Sinne einer unikondylären Schlittenprothese versorgt werden musste. Zudem ist bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen, dass aufgrund der fortbestehenden Infektion im Bereich des linken Kniegelenkes die Gefahr der Notwendigkeit eines vorzeitigen Ausbaus der Prothese, ggfls. mit Einsatz eines temporären Spacers, besteht. Ferner ist allein aufgrund des Alters der Klägerin mit einem Wechsel der Prothese zu rechnen, wobei die genaue Anzahl und der Umfang der Eingriffe nicht absehbar sind und derzeit nicht zum Gegenstand der Bemessung des Schmerzensgeldes gemacht werden können.

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Zu berücksichtigen ist ferner die Beeinträchtigung der Klägerin in ihrem sozialen wie beruflichen Leben aufgrund der eingeschränkten Funktionsfähigkeit des Kniegelenkes und ihrer Gehfähigkeit. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist es nachvollziehbar, dass die Klägerin aufgrund der Schmerzen im Bereich des Kniegelenkes nicht mehr in der Lage ist, längere Zeit zu sitzen und daher auch nicht mehr in der Lage ist, ihrer Tätigkeit im Rahmen einer Werkstatt für Menschen mit psychischer Behinderung nachzugehen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass bei der Klägerin erhebliche weitere Erkrankungen einschließlich einer Ataxie unklarer Genese wie auch psychischer Erkrankungen bestehen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nicht nur die Revisionseingriffe als solche fehlerbedingt in die Bemessung des Schmerzensgeldes einfließen, sondern dass im Rahmen der postoperativen Behandlung ein weiterer Diagnosefehler begangen wurde und der Eingriff vom 07.08.2015 vollkommen überflüssig war. Ferner ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des intraoperativen fundamentalen Diagnosefehlers die Situation noch verschlimmert wurde.

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Es kann dahinstehen, ob der Herzstillstand, welchen die Klägerin am 29.12.2015 erlitt, durch die Vielzahl der Eingriffe und die damit verbundenen Belastungen mitverursacht worden ist. Aus der Krankenakte des EvK Y und dem dortigen Arztbrief gerichtet an die Orthopädische Klinik X vom 09.01.2017 ergibt sich, dass bei der Klägerin kardiovaskuläre Risikofaktoren i. S. einer arteriellen Hypertonie, Adipositas und Nikotin-Abusus bestanden, so dass auch nach dem Vortrag der Klägerin allenfalls eine Mitursächlichkeit in Betracht kommt. Zwar handelte es sich bei einem Herzstillstand um eine lebensbedrohliche Situation, jedoch würde, selbst wenn die Klägerin eine Mitursächlichkeit beweisen würde, eine Erhöhung des zuerkannten Schmerzensgeldbetrages nicht in Betracht kommen. Im Hinblick auf die Belastung der Klägerin durch die zurechenbaren operativen Eingriffe, die dadurch erforderlichen stationären Behandlungen und Rehabilitationsbehandlungen und insbesondere im Hinblick auf die dauerhaften, erheblichen Funktionseinschränkungen und Einschränkungen der Lebensführung sowie dauerhaften Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenks und des linken Beines, die die Bemessung des Schmerzensgeldes bei der erst 55-jährigen Klägerin wesentlich prägen, würde der Umstand einer Mitverursachung des Herzstillstandes unter Berücksichtigung der Gesamtschau nicht wesentlich ins Gewicht fallen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach dem Vortrag der Klägerin nicht zu erkennen ist, dass die mit dem Herzstillstand verbundene Situation zu einer erheblichen und dauerhaften Belastung psychischen Belastung, welche über ihre psychischen Vorerkrankung hinaus gehen, geführt hat.

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6.

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Aus den oben genannten Gründen ist auch der Feststellungsantrag voll umfänglich begründet.

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C.

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Der Zinsanspruch bezogen auf das Schmerzensgeld ist nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet. Durch die im anwaltlichen Schreiben vom 01.07.2016 gesetzte Frist bis zum 29.07.2017, welche erfolglos abgelaufen ist, befindet sich die Beklagte mit der Zahlung des Schmerzensgeldes seit dem 30.07.2017 in Verzug. Auch die Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Vertretung sind als Folge des Behandlungsfehlers zu ersetzten. Auch diesbezüglich befindet sich die Beklagte mit der Zahlung ab dem 30.07.2017 in Verzug, so dass auch hierauf Zinsen gem. § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu leisten sind.

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D.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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E.

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Der Streitwert wird auf 60.000,00 € festgesetzt, wovon ein Betrag in Höhe von 50.000,00 € auf den Klageantrag zu 1) und in Höhe von 10.000,00 € auf den Klageantrag zu 2) entfällt.