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Landgericht Münster·108 O 69/19·01.04.2020

Prozesstrennung und Verweisung von Sozialrechtsansprüchen an das Sozialgericht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZuständigkeitsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Münster ordnet eine Prozesstrennung nach §145 Abs.1 ZPO an: Ansprüche über Mehraufwendungen in Höhe von 17.677,90 € werden abgetrennt. Für diese abgetrennten Ansprüche erklärt das Landgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verweist sie nach Anhörung der Parteien an das Sozialgericht Münster (§17a Abs.2 GVG, §202 SGG). Die übrige Klage (Gesamtentschädigung 8.500,00 €) wird beim Landgericht weitergeführt.

Ausgang: Abtrennung und Verweisung der Mehraufwendungen an das Sozialgericht als zulässig angeordnet; Restklage beim Landgericht fortgeführt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann nach §145 Abs.1 ZPO Ansprüche, die für sich allein verhandelt werden können, prozessual abtrennen und in einem getrennten Verfahren behandeln.

2

Erklärt das ordentliche Gericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für bestimmte Ansprüche für unzulässig, hat es diese Ansprüche an das zuständige Sozialgericht zu verweisen (§17a Abs.2 GVG, §202 SGG).

3

Die Verweisung an das Sozialgericht kann von Amts wegen nach rechtlicher Prüfung und nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung erfolgen.

4

Die Abtrennung einzelner Anspruchsbestandteile berührt nicht die Fortführung der verbleibenden, beim Gericht verbliebenen Ansprüche im ursprünglichen Verfahren.

Relevante Normen
§ 145 Abs. 1 ZPO§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG§ 17a Abs. 2 GVG§ 202 SGG

Tenor

Das Gericht ordnet an, dass die mit der Klage verfolgten Ansprüche, soweit sie sich auf die durch die behaupteten Pflichtverletzungen verursachten Mehraufwendungen in Höhe von 17.677,90 € beziehen, in einem getrennten Prozess verhandelt werden (Prozesstrennung gem. § 145 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht Münster erklärt den Rechtsweg für die abgetrennten Ansprüche (Mehrkosten in Höhe von 17.677,90 €) zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig (§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG).

und verweist den Rechtsstreit insoweit nach Anhörung der Parteien

von Amts wegen ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 17 a Abs. 2 GVG, 202 SGG

              an das Sozialgericht Münster.

Im Übrigen (Gesamtentschädigung in Höhe von 8.500,00 €) wird der Rechtsstreit bei dem zuständigen Landgericht Münster fortgeführt.

Gründe

2

Zur Begründung bezieht sich die Kammer auf die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 25.02.2020