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Landgericht Münster·102 O 17/10·30.06.2010

Insolvenzanfechtung: Zahlung an Darlehensgläubiger befreit Gesellschafterbürgen teilweise

ZivilrechtInsolvenzrechtAnfechtung (Insolvenzanfechtung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter klagt auf Rückzahlung von nach Insolvenzantrag geleisteten Zahlungen, durch die ein Gesellschafterbürge von Sicherheiten befreit wurde. Das Landgericht gibt die Klage teilweise statt und verurteilt den Gesellschafter zur Zahlung von 343.903,43 € nebst Zinsen. Entscheidungsgrundlagen sind §§129, 135, 143 InsO, insbesondere die Anfechtbarkeit von Zahlungen, die eine Befreiung des Bürgen bewirken, sowie die Wahlfreiheit des Gläubigers bei Doppelsicherungen.

Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters hinsichtlich anfechtbarer Zahlungen gegen den gesellschafterlichen Bürgen teilweise stattgegeben; Zahlung von 343.903,43 € nebst Zinsen zugesprochen, der Rest der Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zahlungen der Gesellschaft, die nach Stellung des Insolvenzantrags erfolgen und zur Befreiung eines gesellschafterlichen Bürgen von seiner Sicherung führen, sind nach §135 Abs.2 InsO anfechtbar.

2

Bei der Prüfung der Gläubigerbenachteiligung i.S.v. §129 InsO ist die Eröffnungsentscheidung bindend; entscheidungserhebliche Benachteiligung muss in der letzten Tatsacheninstanz vorliegen.

3

Bei Vorliegen einer Doppelsicherung steht dem Gläubiger die Wahlfreiheit zu, welche der Sicherheiten (Gesellschaftssicherheit oder gesellschafterliche Sicherheit) er in Anspruch nimmt; eine analoge Beschränkung auf den Umfang, in dem der Gläubiger gegenüber dem Bürgen ausfallen würde, besteht nicht.

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Nach §143 Abs.3 InsO hat der zahlende Gesellschafterbürge die dem Dritten gewährte Leistung in Höhe der übernommenen Bürgschaft oder des Werts der gestellten Sicherheit zum Zeitpunkt der Rückgewähr zu erstatten.

Relevante Normen
§ 19 InsO§ 242 BGB§ 129 InsO, § 135 InsO, § 143 InsO§ 135 Abs. 2 InsO§ 129 InsO§ 44a InsO

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i. H. v. 343.903,43 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 11 Prozent und der Beklagte zu 89 Prozent.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung (aus Ziff. 2) abwenden durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 Prozent des gegen ihn (aus Ziff. 2) vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i. H. v. 110 Prozent des durch ihn jeweils zu vollstreckenden Betrags erbringt.

Tatbestand

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Der Kläger macht ggü. dem Beklagten Ansprüche aufgrund von Insolvenzanfechtung geltend.

3

Mit Beschluss des Amtsgerichts Münster v. 01.12.2009 (Az. 73 IN 98/09) wurde über das Vermögen der Q GmbH (im Folgenden Gemeinschuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet; zugleich wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt; als Eröffnungsgründe nannte der Beschluss sowohl Zahlungsunfähigkeit als auch Überschuldung. Ein (Eigen-)Antrag auf Insolvenzverfahrenseröffnung war seitens der Gemeinschuldnerin am 25.09.2009 gestellt worden.

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Der Beklagte ist Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Gemeinschuldnerin.

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Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hatte die Gemeinschuldnerin Kreditverbindlichkeiten bei der P eG von ca. 1. Mio. Euro.

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Zur Absicherung des Darlehens hatte die Gemeinschuldnerin der P eG eine Globalabtretung bzgl. der Forderungen gegen alle Drittschuldner (Anlage K5, Bl. 15) und eine Abtretung bzgl. der Forderungen gegen die L AG (Anlage K6, Bl. 18) vorgenommen.

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Zur Absicherung der Darlehensverbindlichkeiten hatte der Beklagte bei der P eG ebenfalls die nachfolgenden Bürgschaften gestellt:

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Bürgschaft v. 17.06.2009 (ohne Einschränkung): 200.000,00 € (K7, Bl. 20)

9

Bürgschaft v. 19.02.2008 (für Konto 231.0995.701): 48.000,00 € (K8, Bl. 21)

10

Bürgschaft v. 15.09.2008 (für Konto 231.0995.716): 300.000,00 € (K9, Bl. 23)

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Nach Verwertungsmaßnahmen überwies der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter zwischen dem 03.12.2009 und 08.12.2009 folgende Beträge:

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am 03.12.2009 (auf das Konto 231.0995.701): 3.903,34 €

13

am 07.12.2009 (auf das Konto 231.0995.700): 310.000,00 €

14

am 08.12.2009 (auf das Konto 231.0995.716): 140.000,00 €

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Der Kläger forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben zur Zahlung von 388.000,00 € unter Fristsetzung bis zum 21.12.2009 auf.

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Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte sei durch die Zahlungen von seiner Bürgschaftsverpflichtung in Höhe der Gesamtbürgschaftsbeträge von 388.000,00 € befreit worden. Er behauptet, nach einer Vermögensübersicht der Gemeinschuldnerin per 01.12.2009 (K13, Bl. 83) habe die Überschuldung bei Liquidation der Gesellschaft 1.173.570,33 € betragen, was einer Quote von ca. 39,9 % entspreche. Bei einer Fortführung der Gesellschaft ergebe sich eine Überschuldung von 700.947,81 € mit einer Quote von 62,2 % (K14, Bl. 86). Die Gemeinschuldnerin sei überdies zahlungsunfähig gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 388.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2009 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, eine Überschuldung i. S. v. § 19 InsO habe nicht vorgelegen. Das Vermögen der Gemeinschuldnerin habe zu den Stichtagen Insolvenzantrag / Insolvenzeröffnung die Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin überstiegen. Die Vermögensbilanzen seien nicht vollständig, da der Firmenwert nicht angesetzt worden sei und Fahrzeuge nicht aufgeführt oder nicht richtig bewertet worden sowie eine weitere Einlage des Beklagten i. H. v. mind. 50.000,00 € nicht berücksichtigt worden seien. Eine eigene Vermögensübersicht (Anlage Bl. 92 d. A.) gelange zu einer Überdeckung von 705.000,00 €. Per 01.12.2009 habe die Gemeinschuldnerin ein Aktiv-Vermögen von 4.254.000,00 € gehabt, dem Verbindlichkeiten von 3.549.000,00 € gegenüber gestanden hätten. Die Verbindlichkeiten hätten dadurch vom Vermögen der Gemeinschuldnerin gedeckt werden können. Die Gemeinschuldnerin sei auch nicht zahlungsunfähig gewesen, da sie zum Stichtag Insolvenzantrag offene Forderungen i. H. v. brutto 1.540.581,99 € gehabt habe (vgl. "Auszug aus dem Rechnungsausgangsbuch der Gemeinschuldnerin", Anlage SB2, Bl. 68 ff. d. A.). Er habe den Insolvenzantrag (in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer) nur gestellt, weil er aufgrund eines Streits zwischen den bestellten Geschäftsführern nicht in der Lage gewesen sei, Zahlungen freizugeben. Der Kläger sei gem. § 242 BGB gehindert, die Forderung geltend zu machen. Er würde treuwidrig handeln, wenn die Bürgschaftsforderung entweder zur Befriedigung der Gläubiger nicht erforderlich gewesen wäre oder nur deshalb erforderlich wäre, weil der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter die Masse nicht ordnungsgemäß verwaltet hat.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

25

I.

26

Der Kläger hat gegen den Beklagte einen Anspruch auf Zahlung i. H. v. 343.903,34 € gem. §§ 129, 135,143 InsO.

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1. Eine gesellschafterbesicherte Drittforderung i. S. d. § 135 Abs. 2 InsO liegt vor. P eG hat als Dritter der Gemeinschuldnerin ein Darlehen gewährt und ein Gesellschafter der Gemeinschuldnerin in Person des Beklagten hat sich für die Darlehensverbindlichkeiten verbürgt.

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2. In der Zahlung i. H. v. 453.903,34 € liegt eine Rechtshandlung der Gesellschaft, durch welche die vorbezeichneten Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens befriedigt wurde.

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3. Diese Rechtshandlung erfolgte nach dem Insolvenzeröffnungsantrag.

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4. Die Vorschrift des § 135 Abs. 2 InsO unterwirft die Zahlung der Anfechtung insoweit, als der Gesellschafter von seiner Sicherung frei wird. Gegenstand der Insolvenzanfechtung ist daher die Befreiung des sichernden Gesellschafters (Hirte, in: Uhlenbrock, InsO, Kommentar, 13. Aufl., § 135, Rn. 15). Die Schmälerung des Gesellschaftsvermögens liegt in Freiwerden der Sicherung (Hirte, in: Uhlenbrock, InsO, Kommentar, 13. Aufl., § 135, Rn. 16).

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5. Eine – vom Beklagten behauptete – fehlende Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ist für die Frage der Gläubigerbenachteiligung i. S. d. § 129 InsO nicht zu prüfen, da die Gläubigerbenachteiligung erst zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz vorliegen muss (vgl. FK-Dauernheim, 5. Aufl, § 129, Rn. 46). Hinsichtlich der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist durch den Beschluss eine Bindungswirkung eingetreten (vgl. Uhlenbrock, in: Uhlenbrock, InsO, Kommentar, 13. Aufl., § 135, Rn. 16). Dass eine Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung erst später entfallen ist und sämtliche Forderungen aus der Masse erfüllt werden konnten, hat der Beklagte selbst nicht behauptet.

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6. Entgegen der vom Beklagten in seinem Schriftsatz v. 30.06.2010 vertretenen Ansicht musste sich die Darlehensgläubigerin, P eG, im Hinblick auf die bestehende Doppelsicherung im Rahmen einer analogen Anwendung des § 44a InsO auch nicht darauf verweisen lassen, dass sie die von der Gesellschaft gestellte Sicherheit (Globalzession) nur in dem Umfang in Anspruch nehmen konnte, mit der sie bei dem Beklagten ausfallen würde (vgl. zu dieser im Schrifttum vertretenen Ansicht die Nachweise bei Hirte/Knof, in: Uhlenbrock, InsO, Kommentar, 13. Aufl., § 44a, Rn. 15). Bei einer Doppelsicherung hat der Kreditgeber vielmehr eine Wahlfreiheit, die von der Gesellschaft oder die von dem Gesellschafter gestellte Sicherheit in Anspruch zu nehmen (vgl. Hirte/Knof, in: Uhlenbrock, InsO, Kommentar, 13. Aufl., § 44a, Rn. 15 m. w. N. zur alten Rechtslage).

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7. Gem. § 143 Abs. 3 S. 1 InsO hat der als Bürge haftende Gesellschafter die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Nach Satz 2 der Vorschrift besteht die Verpflichtung nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht.

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Der Beklagte ist wie folgt von seinen Bürgschaftsverbindlichkeiten befreit worden:

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Durch die Zahlung v. 03.12.2009 i. H. v. 3.903,34 € wurde das Darlehen mit der Konto-Nr. 231.0995.701 getilgt. Dieses wurde seitens des Beklagten mit der Bürgschaft v. 19.02.2008 über 48.000,00 € gesichert. Der Beklagte ist daher i. H. v. 3.903,34 € befreit worden. Durch die Zahlung v. 08.12.2009 i. H. v. 140.000,00 € wurde das Darlehen mit der Konto-Nr. 231.0995.716 getilgt. Dieses wurde seitens des Beklagten mit der Bürgschaft v. 15.09.2008 über 300.000,00 € gesichert. Der Beklagte ist daher i. H. v. 140.000,00 € befreit worden. Durch die Zahlung v. 07.12.2009 i. H. v. 310.000,00 € wurde das Darlehen mit der Konto-Nr. 231.0995.700) getilgt. Dieses wurde seitens des Beklagten mit der Globalbürgschaft v. 17.06.2009 über 200.000,00 € gesichert. Der Beklagte ist daher in Höhe der Gesamtbürgschaftsforderung von 200.000,00 € befreit worden.

  • Durch die Zahlung v. 03.12.2009 i. H. v. 3.903,34 € wurde das Darlehen mit der Konto-Nr. 231.0995.701 getilgt. Dieses wurde seitens des Beklagten mit der Bürgschaft v. 19.02.2008 über 48.000,00 € gesichert. Der Beklagte ist daher i. H. v. 3.903,34 € befreit worden.
  • Durch die Zahlung v. 08.12.2009 i. H. v. 140.000,00 € wurde das Darlehen mit der Konto-Nr. 231.0995.716 getilgt. Dieses wurde seitens des Beklagten mit der Bürgschaft v. 15.09.2008 über 300.000,00 € gesichert. Der Beklagte ist daher i. H. v. 140.000,00 € befreit worden.
  • Durch die Zahlung v. 07.12.2009 i. H. v. 310.000,00 € wurde das Darlehen mit der Konto-Nr. 231.0995.700) getilgt. Dieses wurde seitens des Beklagten mit der Globalbürgschaft v. 17.06.2009 über 200.000,00 € gesichert. Der Beklagte ist daher in Höhe der Gesamtbürgschaftsforderung von 200.000,00 € befreit worden.
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Soweit der Kläger einen höheren Anspruch geltend machte, fehlt es an einer Befreiung des Beklagten mit der Folge, dass die Klage insoweit abzuweisen war. Zwar hat P eG in ihrem Schreiben v. 08.12.2009 (Bl. 26 d. A.) mitgeteilt, dass sie gegen den Beklagten auch aus der Bürgschaft v. 19.02.2008 keine Rechte mehr herleitet. Dieses allein begründet allerdings keine Haftung des Beklagten, da insoweit die Voraussetzungen der Anfechtungsvorschrift nicht erfüllt sind.

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8. Die Zinsentscheidung folgt aus § 143 InsO i. V. m. §§ 819, 291, 288 BGB.

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II.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

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III.

41

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.