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Landgericht Münster·10 S 63/89·13.07.1989

Berufung teilweise stattgegeben: Ersatz für Teppich, Tapetenentfernung und Schließanlage

ZivilrechtDeliktsrechtMietrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger berief gegen das Urteil des Amtsgerichts und verlangte weitere Zahlungen wegen Beschädigung und Nichtrückgabe von Mietsachen. Das Landgericht gab der Berufung teilweise statt und verurteilte die Beklagten zur Zahlung weiterer Beträge für einen neuen Teppich (nach Abzug neu für alt), die Entfernung von Tapeten sowie den Austausch der Schließanlage wegen nicht zurückgegebener Schlüssel. Grundlage sind §§ 823, 303 StGB, § 249 BGB und mietvertragliche Regelungen; im Übrigen blieb die Berufung zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung weiterer Beträge für Teppich, Tapetenentfernung und Schließanlage verurteilt, im Übrigen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung oder Verschmutzung von Mietsachen besteht ein Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs.1, 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 303 StGB und § 249 Abs.1 Satz 2 BGB, der den erforderlichen Wiederbeschaffungsaufwand umfasst.

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Ersetzt der Geschädigte einen beschädigten Gegenstand durch Neuanschaffung, ist ein Abzug 'neu für alt' vorzunehmen; der Wiederbeschaffungswert bemisst sich nach dem Verkehrswert des beschädigten Gegenstands unter Berücksichtigung der üblichen Nutzungsdauer.

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Der Abzug 'neu für alt' ist auf die reinen Materialkosten des Ersatzgegenstands zu beschränken; Verlege- oder Montagekosten sind grundsätzlich nicht mit dem Abzug zu mindern, soweit sie nicht von der Abnutzung betroffen sind.

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Ein vertraglicher Erstattungsanspruch für Maßnahmen wie Tapetenentfernung entsteht, wenn der Berechtigte den Pflichtigen zuvor zur Vornahme aufgefordert und eine angemessene Frist gesetzt hat, die unbenutzt verstreicht.

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Die Nichtrückgabe von Schlüsseln kann den Ersatz der Kosten für den Austausch einer Sicherheitsschließanlage rechtfertigen, weil dadurch die Funktionsfähigkeit und Integrität der Anlage entfallen; auch hier ist eine Abnutzungsberücksichtigung vorzunehmen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB; § 823 Abs. 2 BGB§ 303 StGB; § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 249 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 91a ZPO

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das angefochtene

Urteil des Amtsgerichts Borken

vom 23.2 .1989 - 3 C 394/88 - abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger

als Gesamtschuldner über den diesen durch Urteil

des Amtsgerichts Borken vom 23.2.1989 zuerkannten

Betrag von 3.075,79 DM nebst 4%

Zinsen seit dem 16 .11.1987 weitere 1.766,98 DM

nebst 4 % Zinsen seit dem 16.11.1987 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen der

Kläger 11 %, die Beklagten 89 %, von den Kosten

der Berufungsinstanz tragen der Kläger 27 %,

die Beklagten 73 %.

Entscheidungsgründe

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(gemäß § 543 Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand)

3

Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

4

Der Kläger kann die Zahlung weiterer 228,49 DM für die

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Anschaffung eines neuen Teppichfußbodens im Schlaf- und Kinderzimmer

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begehren. Gemäß den §§ 823 Abs . 1; 823 Abs. 2 BG8 in

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Verbindung mit §~303 StGB; 249 Abs . 1 Satz 2 BGB steht dem

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Kläger wegen der Verschmutzung des Teppichfußbodens im Kinderzimmer

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und der Beschädigung des Teppichfußbodens im Schlafzimmer

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ein Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes für entsprechende Böden zu.

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Verlegt der Geschädigte einen neuen Teppichfußboden, so muß

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er sich einen Abzug neu für alt anrechnen lassen, da der Wiederbeschaffungswert

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von dem Verkehrswert des beschädigten Teppichfußbodens

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abhängt. Bei der Bewertung des Verkehrswertes entspricht

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die Wertung des Vorderrichters, daß ein Teppichfußboden regelmäßig

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eine Lebensdauer von 15 Jahren hat, der allgemeinen

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Rechtsprechung. Da der Teppichfußboden von den Beklagten 10

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Jahre benutzt wurde, ist ein Abzug von 2/3 berechtigt. Dieser

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Abzug kann jedoch nur von den Kosten für den Teppichfußboden

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selber erfolgen, nicht auch von den Verlegekosten. Die Kosten

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für den Teppichboden betragen laut Angebot vom 31.8 .1987

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(Bl. 27 d . A.) inclusive Mehrwertsteuer 824,62 DM. Es ist

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insoweit ein Abzug von 549 ,75 DM vorzunehmen. Zu dem Rest

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von 274,87 DM sind Verlegekosten von 342 ,74 DM hinzuzurechnen

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(vgl . Angebot vom 31.8.87, Blatt 27 d . A.), nämlich 69,93 DM

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+ 38 , 11 DM + 90 ,41 DM + 102 , 20 DM zuzüglich 14 % für alle

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4 Positionen. Dem Kläger steht demnach insgesamt ein Anspruch

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in Höhe von 617, 61 DM zu. Erstinstanzlich wurden ihm bereits

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389,12 DM zuerkannt, so daß die Berufung in Höhe von

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228,49 DM begründet ist.

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Der Kläger kann auch die Zahlung weiterer 515,75 DM wegen

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der Entfernung der Tapeten verlangen. Ihm steht gemäß § 14,

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Ziffer 1 in Verbindung mit § 20 Satz 2 des Mietvertrages ein

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Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Entfernung der Tapeten

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in Höhe von 815,75 DM entsprechend dem Angebot des Malermeisters

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S vom 31 . 8 . 1987 (81. 27 d. A. ) zu . Der Kläger durfte

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die Tapeten entfernen, da er die Beklagten mit Schreiben vom 31 .8 . 87 zur

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Entfernung der Tapeten aufgefordert hat (81. 89, 90 d. A. ). Die darin

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gesetzte Frist haben die Beklagten nicht eingehalten.

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Von dem Anspruch in Höhe von 815 ,75 DM waren 300, -- DM,

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die das Amtsgericht dem Kläger bereits wegen Entzug der Nutzungsmöglichkeit

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zuerkannt hat, abzuziehen.

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Weiterhin kann der Kläger Zahlung von 1.022,74 DM wegen der

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Nichtrückgabe zweier Hausschlüssel verlangen. Ihm steht insoweit

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ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine neue Schließanlage

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gemäß §§ 823 Abs. 1; 249 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.

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Durch die Nichtrückgabe der zwei Schlüssel haben die Beklagten

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nicht nur das Eigentum des Klägers an diesen beiden Schlüsseln

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verletzt, sondern auch die Sachgesamtheit "Sicherheitsschließanlage"

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beschädigt. Durch die Nichtrückgabe bzw. den ungeklärten

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Verlust der zwei Schlüssel hat die Anlage ihre Funktion verloren.

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Bei dem Einbau einer Sicherheitsschließanlage hat der Eigentümer

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die Gewißheit, daß Schlüssel auf legale Weise nur mit seinem

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Einverständnis nachgemacht werden können. So kann er darauf

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vertrauen, daß kein Unbefugter mit Hilfe eines Schlüssels

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in sein Haus eindringen kann. Gehen Schlüssel verloren, ent -

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fällt dieses Vertrauen; der Eigentümer muß zusätzliche Sicherungsmaßnahmen

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treffen. Die Anlage entspricht in ihrem Wert nur

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noch der Summe einer Mehrzahl von Schlössern und Schlüsseln.

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Diese Summe ist regelmäßig niedriger als der Wert einer funktionsfähigen

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Sicherheitsschließanlage, so daß der Kläger durch

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die nicht erfolgte Rückgabe der zwei Schlüssel einen Schaden

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erlitten hat.

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Ein Schaden könnte nur dann verneint werden, wenn die Beklagten

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genau angeben könnten, wo sie ihre Schlüssel verloren

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haben und wenn sich zu diesem Zeitpunkt an den Schlüsseln

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kein Hinweis auf ihre Besitzer befunden hat.

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Die Beklagten behaupten zwar, sie hätten alle ihnen ausgehändigten

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Schlüssel zurückgegeben , denn sie hätten gemäß §

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1 Ziffer 3 des Mietvertrages nur fünf Schlüssel erhalten

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(81. 53 d . A. ). Doch haben sie gerade durch ihre Unterschrift

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unter dem Mietvertrag bestätigt, daß ihnen neben fünf Hausschlüsseln

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auch noch drei Kellerschlüssel zur Verfügung gestellt

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wurden. Diese drei Kellerschlüssel gehören laut Schließplan

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der Firma X (Bl. 137 d . A. ) auch zu der Sicherheitsschließanlage. Folglich haben die Beklagten acht Schlüssel erhalten, aber entsprechend der Bestätigung vom 28. 8.1987 (Bl . 63 d. A.) nur sechs Schlüssel zurückgegeben .

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Bei der Höhe des geltend gemachten Schadens ist wiederum zu

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beachten, daß ein Abzug neu für alt vorzunehmen ist. Auch

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eine Schließanlage unterliegt der Abnutzung. Die Schlüssel

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können verbiegen oder abbrechen, die Schlösser ausleiern.

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Insgesamt ist aber von einer hohen Lebendauer einer Schließanlage

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auszugehen, so daß ein Abzug von Materialkosten

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(lt. Angebot vom 1.9.87, Bl. 22 d. A.), 910,18 DM plus

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57,75 DM Teuerungszuschlag nach Ankündigung der Firma W

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in Höhe von 15 %, das heißt von 145 ,19 DM, gerechtfertigt

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ist. Damit verbleiben 822,73 DM Materialkosten zuzüglich

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200 ,-- DM Montagekosten .

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 a, 92 , 97 ZPO.