Berufung teilweise stattgegeben: Ersatz für Teppich, Tapetenentfernung und Schließanlage
KI-Zusammenfassung
Der Kläger berief gegen das Urteil des Amtsgerichts und verlangte weitere Zahlungen wegen Beschädigung und Nichtrückgabe von Mietsachen. Das Landgericht gab der Berufung teilweise statt und verurteilte die Beklagten zur Zahlung weiterer Beträge für einen neuen Teppich (nach Abzug neu für alt), die Entfernung von Tapeten sowie den Austausch der Schließanlage wegen nicht zurückgegebener Schlüssel. Grundlage sind §§ 823, 303 StGB, § 249 BGB und mietvertragliche Regelungen; im Übrigen blieb die Berufung zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung weiterer Beträge für Teppich, Tapetenentfernung und Schließanlage verurteilt, im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung oder Verschmutzung von Mietsachen besteht ein Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs.1, 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 303 StGB und § 249 Abs.1 Satz 2 BGB, der den erforderlichen Wiederbeschaffungsaufwand umfasst.
Ersetzt der Geschädigte einen beschädigten Gegenstand durch Neuanschaffung, ist ein Abzug 'neu für alt' vorzunehmen; der Wiederbeschaffungswert bemisst sich nach dem Verkehrswert des beschädigten Gegenstands unter Berücksichtigung der üblichen Nutzungsdauer.
Der Abzug 'neu für alt' ist auf die reinen Materialkosten des Ersatzgegenstands zu beschränken; Verlege- oder Montagekosten sind grundsätzlich nicht mit dem Abzug zu mindern, soweit sie nicht von der Abnutzung betroffen sind.
Ein vertraglicher Erstattungsanspruch für Maßnahmen wie Tapetenentfernung entsteht, wenn der Berechtigte den Pflichtigen zuvor zur Vornahme aufgefordert und eine angemessene Frist gesetzt hat, die unbenutzt verstreicht.
Die Nichtrückgabe von Schlüsseln kann den Ersatz der Kosten für den Austausch einer Sicherheitsschließanlage rechtfertigen, weil dadurch die Funktionsfähigkeit und Integrität der Anlage entfallen; auch hier ist eine Abnutzungsberücksichtigung vorzunehmen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das angefochtene
Urteil des Amtsgerichts Borken
vom 23.2 .1989 - 3 C 394/88 - abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger
als Gesamtschuldner über den diesen durch Urteil
des Amtsgerichts Borken vom 23.2.1989 zuerkannten
Betrag von 3.075,79 DM nebst 4%
Zinsen seit dem 16 .11.1987 weitere 1.766,98 DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 16.11.1987 zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen der
Kläger 11 %, die Beklagten 89 %, von den Kosten
der Berufungsinstanz tragen der Kläger 27 %,
die Beklagten 73 %.
Entscheidungsgründe
(gemäß § 543 Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand)
Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet.
Der Kläger kann die Zahlung weiterer 228,49 DM für die
Anschaffung eines neuen Teppichfußbodens im Schlaf- und Kinderzimmer
begehren. Gemäß den §§ 823 Abs . 1; 823 Abs. 2 BG8 in
Verbindung mit §~303 StGB; 249 Abs . 1 Satz 2 BGB steht dem
Kläger wegen der Verschmutzung des Teppichfußbodens im Kinderzimmer
und der Beschädigung des Teppichfußbodens im Schlafzimmer
ein Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes für entsprechende Böden zu.
Verlegt der Geschädigte einen neuen Teppichfußboden, so muß
er sich einen Abzug neu für alt anrechnen lassen, da der Wiederbeschaffungswert
von dem Verkehrswert des beschädigten Teppichfußbodens
abhängt. Bei der Bewertung des Verkehrswertes entspricht
die Wertung des Vorderrichters, daß ein Teppichfußboden regelmäßig
eine Lebensdauer von 15 Jahren hat, der allgemeinen
Rechtsprechung. Da der Teppichfußboden von den Beklagten 10
Jahre benutzt wurde, ist ein Abzug von 2/3 berechtigt. Dieser
Abzug kann jedoch nur von den Kosten für den Teppichfußboden
selber erfolgen, nicht auch von den Verlegekosten. Die Kosten
für den Teppichboden betragen laut Angebot vom 31.8 .1987
(Bl. 27 d . A.) inclusive Mehrwertsteuer 824,62 DM. Es ist
insoweit ein Abzug von 549 ,75 DM vorzunehmen. Zu dem Rest
von 274,87 DM sind Verlegekosten von 342 ,74 DM hinzuzurechnen
(vgl . Angebot vom 31.8.87, Blatt 27 d . A.), nämlich 69,93 DM
+ 38 , 11 DM + 90 ,41 DM + 102 , 20 DM zuzüglich 14 % für alle
4 Positionen. Dem Kläger steht demnach insgesamt ein Anspruch
in Höhe von 617, 61 DM zu. Erstinstanzlich wurden ihm bereits
389,12 DM zuerkannt, so daß die Berufung in Höhe von
228,49 DM begründet ist.
Der Kläger kann auch die Zahlung weiterer 515,75 DM wegen
der Entfernung der Tapeten verlangen. Ihm steht gemäß § 14,
Ziffer 1 in Verbindung mit § 20 Satz 2 des Mietvertrages ein
Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Entfernung der Tapeten
in Höhe von 815,75 DM entsprechend dem Angebot des Malermeisters
S vom 31 . 8 . 1987 (81. 27 d. A. ) zu . Der Kläger durfte
die Tapeten entfernen, da er die Beklagten mit Schreiben vom 31 .8 . 87 zur
Entfernung der Tapeten aufgefordert hat (81. 89, 90 d. A. ). Die darin
gesetzte Frist haben die Beklagten nicht eingehalten.
Von dem Anspruch in Höhe von 815 ,75 DM waren 300, -- DM,
die das Amtsgericht dem Kläger bereits wegen Entzug der Nutzungsmöglichkeit
zuerkannt hat, abzuziehen.
Weiterhin kann der Kläger Zahlung von 1.022,74 DM wegen der
Nichtrückgabe zweier Hausschlüssel verlangen. Ihm steht insoweit
ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine neue Schließanlage
gemäß §§ 823 Abs. 1; 249 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.
Durch die Nichtrückgabe der zwei Schlüssel haben die Beklagten
nicht nur das Eigentum des Klägers an diesen beiden Schlüsseln
verletzt, sondern auch die Sachgesamtheit "Sicherheitsschließanlage"
beschädigt. Durch die Nichtrückgabe bzw. den ungeklärten
Verlust der zwei Schlüssel hat die Anlage ihre Funktion verloren.
Bei dem Einbau einer Sicherheitsschließanlage hat der Eigentümer
die Gewißheit, daß Schlüssel auf legale Weise nur mit seinem
Einverständnis nachgemacht werden können. So kann er darauf
vertrauen, daß kein Unbefugter mit Hilfe eines Schlüssels
in sein Haus eindringen kann. Gehen Schlüssel verloren, ent -
fällt dieses Vertrauen; der Eigentümer muß zusätzliche Sicherungsmaßnahmen
treffen. Die Anlage entspricht in ihrem Wert nur
noch der Summe einer Mehrzahl von Schlössern und Schlüsseln.
Diese Summe ist regelmäßig niedriger als der Wert einer funktionsfähigen
Sicherheitsschließanlage, so daß der Kläger durch
die nicht erfolgte Rückgabe der zwei Schlüssel einen Schaden
erlitten hat.
Ein Schaden könnte nur dann verneint werden, wenn die Beklagten
genau angeben könnten, wo sie ihre Schlüssel verloren
haben und wenn sich zu diesem Zeitpunkt an den Schlüsseln
kein Hinweis auf ihre Besitzer befunden hat.
Die Beklagten behaupten zwar, sie hätten alle ihnen ausgehändigten
Schlüssel zurückgegeben , denn sie hätten gemäß §
1 Ziffer 3 des Mietvertrages nur fünf Schlüssel erhalten
(81. 53 d . A. ). Doch haben sie gerade durch ihre Unterschrift
unter dem Mietvertrag bestätigt, daß ihnen neben fünf Hausschlüsseln
auch noch drei Kellerschlüssel zur Verfügung gestellt
wurden. Diese drei Kellerschlüssel gehören laut Schließplan
der Firma X (Bl. 137 d . A. ) auch zu der Sicherheitsschließanlage. Folglich haben die Beklagten acht Schlüssel erhalten, aber entsprechend der Bestätigung vom 28. 8.1987 (Bl . 63 d. A.) nur sechs Schlüssel zurückgegeben .
Bei der Höhe des geltend gemachten Schadens ist wiederum zu
beachten, daß ein Abzug neu für alt vorzunehmen ist. Auch
eine Schließanlage unterliegt der Abnutzung. Die Schlüssel
können verbiegen oder abbrechen, die Schlösser ausleiern.
Insgesamt ist aber von einer hohen Lebendauer einer Schließanlage
auszugehen, so daß ein Abzug von Materialkosten
(lt. Angebot vom 1.9.87, Bl. 22 d. A.), 910,18 DM plus
57,75 DM Teuerungszuschlag nach Ankündigung der Firma W
in Höhe von 15 %, das heißt von 145 ,19 DM, gerechtfertigt
ist. Damit verbleiben 822,73 DM Materialkosten zuzüglich
200 ,-- DM Montagekosten .
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 a, 92 , 97 ZPO.