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Landgericht Münster·10 Qs-92 Js 7063/18-23/19·04.08.2019

Beiordnung des Pflichtverteidigers wegen Verwertungsfragen nach Gefährderansprache

StrafrechtStrafprozessrechtVerteidigungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers durch das Amtsgericht. Streitgegenstand war insbesondere die Verwertbarkeit von Angaben des Angeklagten gegenüber einem PHK im Zusammenhang mit einer Gefährderansprache und die Frage einer Belehrung nach § 136 Abs. 1 StPO. Das Landgericht hob den Beschluss auf und ordnete Rechtsanwalt V als Pflichtverteidiger bei, da die Rechtslage als schwierig einzustufen war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Staatskasse auferlegt.

Ausgang: Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der Beiordnung wurde stattgegeben; Pflichtverteidiger bestellt und Kosten der Staatskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 140 Abs. 2 StPO ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

2

Eine schwierige Rechtslage liegt vor, wenn die Entscheidung von nicht ausgeurteilten Rechtsfragen abhängt oder die Subsumtion voraussichtlich erhebliche Schwierigkeiten bereiten wird.

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Fragen zur Verwertbarkeit von Aussagen Dritter oder des Angeklagten, insbesondere im Hinblick auf ein mögliches Beweisverwertungsverbot, können die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich machen.

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Es kommt nicht darauf an, ob ein Beweisverwertungsverbot tatsächlich besteht; die bloße Notwendigkeit verfahrensstrategischer Entscheidungen zur möglichen Geltendmachung eines Verwertungsverbots rechtfertigt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

Relevante Normen
§ 140 Abs. 2 StGB§ 136 Abs. 1 StPO§ 467 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Borken, 25 Cs 5/19

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 23.05.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Borken vom 22.05.2019 aufgehoben.

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt V als Pflichtverteidiger bestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde des Angeklagten ist begründet.

3

Das Amtsgericht Borken hat die Beiordnung von Rechtsanwalt V als notwendigen Verteidiger zu Unrecht abgelehnt.

4

Gem. § 140 Abs. 2 StGB ist ein Verteidiger dann beizuordnen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

5

Eine schwierige Rechtslage ist dann anzunehmen, wenn bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt, oder wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird. Hiervon umfasst sind auch Fälle, in denen sich Fragestellungen aufdrängen, ob ein Beweisergebnis einem Verwertungsverbot unterliegt (Meyer-Großner, Kommentar – StPO , 59. Auflage, § 140, Rn. 27a).

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Nach diesem Maßstab ist vorliegend von einer schwierigen Rechtslage auszugehen. Die Schwierigkeit der Rechtslage ergibt sich aus der Frage der Verwertbarkeit der am 27.09.2018 gegenüber dem Zeugen PHK X getätigten Angaben des Angeklagten sowie der Einführung seiner Einlassung in die Hauptverhandlung. Hierbei drängt sich die Frage auf, ob die Verwertung der in der Hauptverhandlung erfolgten Angaben des Zeugen PHK X einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, wenn der Angeklagte im Rahmen der erfolgten Gefährderansprache nicht gem. § 136 Abs. 1 StPO belehrt wurde. Dass eine Belehrung des Angeklagten erfolgt ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht und war daher im Rahmen einer Beweisaufnahme zu klären.

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Der Angeklagte, der über keinerlei juristische Vorbildung verfügt, wird die sich vorliegend mit der Einführung und Verwertung von Beweismitteln stellenden Rechtsfragen nicht beantworten können. Es kommt diesbezüglich auch nicht darauf an, ob – für den Fall der unterbliebenen Belehrung – eindeutig ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen ist. Die Schwierigkeit der Rechtslage im Zusammenhang mit Beweisverwertungsverboten ergibt sich bereits daraus, dass – vor dem Hintergrund der Widerspruchslösung - zur Ausrichtung der Verteidigungsstrategie die Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein Berufen auf ein Beweisverwertungsverbot verfahrenstaktisch sinnvoll ist, unerlässlich ist. Diese Frage ist jedoch für den juristischen Laien nur nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt zu beantworten (LG Hannover, Beschluss vom 23.01.2017 – 70 Qs 6/17, BeckRS 2017, 101242; LG Köln, 19.07.2016 – 108 Qs 31/16 -, juris). Daher kommt es auch nicht darauf an, dass das Beweismittel vorliegend tatsächlich nicht verwertet wurde, weitere Beweismittel zur Verfügung standen und der Angeklagte trotz nicht erfolgter Beweisverwertung mit Urteil vom 22.05.2019 verurteilt wurde. Zu diesem Zeitpunkt hätte ihm bereits ein Pflichtverteidiger beigeordnet sein müssen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 StPO.