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Landgericht Münster·10 Qs - 91 Js 876/15 – 10/15·17.05.2015

Beschwerde gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtDurchsuchung und BeschlagnahmeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte wandte sich mit Beschwerde gegen den Beschluss des AG Bocholt, der Durchsuchung von Wohnung, Person und Fahrzeug sowie Beschlagnahme bestimmter Gegenstände anordnete. Das LG Münster verwirft die Beschwerde als unbegründet, obwohl der Durchsuchungsbeschluss formell zu wenig fallbezogen begründet war. Materiell lagen jedoch zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen einfachen Tatverdacht und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme vor, insbesondere wegen der Parallelen bei einer anonymen Todesanzeige und der Gefährlichkeit des Tatgeschehens.

Ausgang: Beschwerde des Beschuldigten gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Durchsuchungsbeschluss muss nach Maßgabe des Möglichen und Zumutbaren fallbezogen begründet sein; bloße Schlagworte und Zitierung der einschlägigen Norm genügen nicht, wenn nähere Kennzeichnungen ohne Weiteres möglich sind.

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Die Anordnung einer Durchsuchung nach §§ 102, 105 StPO setzt zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen (auch einfachen) Tatverdacht voraus; vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen reichen nicht aus.

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Für die Begründung eines einfachen Tatverdachts können auffällige Übereinstimmungen in verwendeten Schriftstücken oder die Kenntnis der Anschrift des Geschädigten als zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dienen.

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Gegenstände, die als potentielle Tatmittel in Betracht kommen, dürfen durchsucht und beschlagnahmt werden; die Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn die Schwere der Tat und der Verdachtsgrad dies rechtfertigen.

Relevante Normen
§ Art. 13 Abs. 1 GG§ 102 StPO, § 105 StPO§ 102 StPO§ 473 StPO

Tenor

wird die Beschwerde des Beschuldigten vom 02.04.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bocholt vom 01.04.2015 kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe

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I.

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Durch Beschluss vom 01.04.2015 hat das Amtsgericht – Ermittlungsrichter – Bocholt die Durchsuchung der Person, der Wohnung und der sonstigen Räume einschließlich der dazugehörigen Sachen und Behältnisse, Nebengelasse, Kraftfahrzeuge und Garagen des Beschuldigten angeordnet. Die Durchsuchung hatte insbesondere den Zweck, Beweismittel, namentlich ein Navigationsgerät, internetfähige Endgeräte und Vergleichsflüssigkeiten eines sog. Molotowcocktails, aufzufinden. Die Beschlagnahme dieser Beweismittel wurde angeordnet.

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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten vom 02.04.2015. Auf deren Inhalt sowie das weitere Schreiben des Beschuldigten vom 21.04.2015 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

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II.

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Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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1. Zwar ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Beschluss seiner Form nach mangels einer fallbezogenen Begründung unzureichend war. Art. 13 Abs. 1 GG verpflichtet den eine Durchsuchung anordnenden Richter als Kontrollorgan der Strafverfolgungsbehörden, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt. Es ist Aufgabe des Richters, von vornherein für eine angemessene Begründung der Zwangsmaßnahme Sorge zu tragen. Ein Durchsuchungsbeschluss, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält, wird diesen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind. Die nur schlagwortartige Bezeichnung der mutmaßlichen Straftat und die Anführung des Wortlauts des § 102 StPO genügen in einem solchen Fall nicht (BVerfG, Beschluss vom 12.11.2002 - 2 BvR 1054/02, BeckRS 2002 30292991). Der richterliche Durchsuchungsbeschluss hat die rechtliche Grundlage der konkreten Maßnahmen zu schaffen und muss Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren. Er muss den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies versetzt den Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (BVerfG, a.a.O.).

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Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss, der eine nur schlagwortartige, abstrakte Aufzählung des Tatvorwurfes enthält, nicht gerecht.

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2. Gleichwohl lagen die Voraussetzungen zur Anordnung einer Durchsuchung gem. §§ 102, 105 StPO vor.

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a) Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde (§ 102 StPO). Erforderlich sind insoweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen reichen hingegen nicht aus (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. 2013, § 102, Rn. 2; KK/Bruns, StPO, 7. Aufl. 2013, § 102, Rn. 1). Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit – nicht (BGH, Beschluss vom 13.10.1999 - StB 7, 8/99, NJW 2000, 84, 85).

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b) Ein solcher Verdachtsgrad war vorliegend gegeben.

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Nach dem damaligen Ermittlungsstand haben ein oder mehrere unbekannte Täter einen Stein durch ein Fenster des durch die Geschädigte Nolde bewohnten Hauses geworfen und außerdem einen sog. Molotowcocktail vor die Tür gestellt. Die Geschädigte, die als Familienpsychologin in familiengerichtlichen Verfahren tätig ist, hat bekundet, ihr sei Mitte Februar 2015 anonym die Kopie einer Todesanzeige eines Mannes zugesandt worden, welche mit einem Bibelzitat versehen gewesen sei, in dem es um Rache gehe. In der Akte eines Sorgerechtsverfahrens vor dem Amtsgericht Recklinghausen, in dem sie allerdings nicht mehr tätig sei, habe sich dieselbe –  wohl vom Beschuldigten zur Akte gereichte – Anzeige befunden. Sie sei in diesem Verfahren nicht mehr tätig. Zwar habe sie den Beschuldigten nie kennengelernt, jedoch habe ihr dieser einen Brief an ihre Wohnanschrift geschickt. Die Geschädigte hat ausdrücklich betont, sie wolle den Beschuldigten nicht der Tat bezichtigen. Die einzige Parallele, die bestehe, sei die Todesanzeige, die sie anonym per Post erhalten und die der Beschuldigte wohl zur familiengerichtlichen Akte gereicht habe.

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Diese Umstände reichten aus, um einen zumindest einfachen Verdacht gegen den Beschuldigten zu begründen, welcher im Rahmen von § 102 StPO ausreicht. Auffällige Parallelen ergeben sich insoweit aus der Verwendung der speziellen Todesanzeige durch den Beschuldigten und den anonymen Briefeschreiber sowie den Umstand, dass dem Beschuldigten die Anschrift der Geschädigten offenbar bekannt war.

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c) Die im Beschluss genannten Gegenstände kamen als potentielle Tatmittel in Betracht und versprachen ggf. Aufschluss über eine Beteiligung des Beschuldigten an der Tat.

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d) Angesichts der Schwere der Tat, insbesondere der ganz erheblichen Drohung unter Verwendung eines Molotowcocktails, und des gegen den Beschuldigten aus den bereits genannten Gründen bestehenden Verdachts war die Anordnung der Durchsuchung auch verhältnismäßig.

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3. Anderweitige Gründe, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.

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Bocholt, den 18.05.2015

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Beschwerdekammer des Landgerichts Münster

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bei dem Amtsgericht Bocholt

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Unterschriften