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Landgericht Münster·10 Owi 89 Js 366/05 - 25/05·20.03.2005

Verurteilung wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung; Bußgeld und Fahrverbot

StrafrechtVerkehrsstrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene wurde wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (gemessen mit Traffiphot‑S) zu 150 EUR Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Die Messung und Eichnachweise wurden vom Gericht als verlässlich gewürdigt. Ein angebliches Augenblicksversagen durch Blendung wurde verneint; frühere Eintragungen führten zu einer Verschärfung der Sanktion.

Ausgang: Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zu Geldbuße und Fahrverbot verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Die aus einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage ermittelte Geschwindigkeit ist beweiskräftig, wenn Eichschein, Eichung der Sensoren und Messprotokoll ordnungsgemäß vorliegen.

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Ein vorübergehendes Geblendetsein begründet nur dann ein rechtfertigendes Augenblicksversagen, wenn der Betroffene keine zumutbaren Maßnahmen (Geschwindigkeit verringern, an den Seitenrand fahren) treffen konnte.

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Bei der Zumessung von Geldbußen und der Anordnung eines Fahrverbots sind Vorstrafen/Voreintragungen zu berücksichtigen und können zu einer Erhöhung der Sanktion führen.

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Ein Regelfahrverbot ist auch dann anzuordnen, wenn die Tat nicht auf erheblicher Unfähigkeit, sondern auf Fahrlässigkeit beruht und mildernde berufliche oder familiäre Härten nicht substanziiert dargelegt sind.

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Die Wirksamkeit eines Fahrverbots kann durch Zubilligung der Abgabefrist (§ 25 Abs. 2a StVG) in zeitlicher Hinsicht aufgeschoben werden, soweit dadurch nicht unzumutbare Härten entstehen.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 3 StVO§ 495 StVO§ 24 StVO§ 25 Abs. 1 StVG§ 25 Abs. 2a StVG§ 49 StVO

Tenor

Die Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 150 EUR verurteilt.

Der Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Betroffene.

(§§ 3 III, 495 StVO, 24, 25 I, 25 II a StVG) - TBNR: 103 777

Gründe

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Die Betroffene ist verheiratet und Mutter zweier Kinder im Alter von 3 und 6 Jahren. Sie ist von Beruf Lehrerin und hier in Teilzeit tätig als "Springerin" auf einem Gymnasium in B.. Sie verdient monatlich über 2000 € netto. Ihr Ehemann der als Betriebswirt bei der D. AG in C2 tätig ist verdient monatlich mindestens 5000 € netto.

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Am 03.10.2004 befuhr die Betroffene um 1:30 Uhr in B die B 58 in Höhe des Mitfahrerparkplatzes in Fahrtrichtung B. Hierbei führte sie einen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ..... . Sie hatte zuvor eine Freundin in N besucht, welche die Betroffene nach dem Treffen gebeten hatte sie nach Hause zu bringen. Die Betroffene war von dem Ort des Absetzens ihrer Freundin zur Autobahn A 1 unterwegs. So fuhr sie in den Bereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung an der B 58 ein. Dieser ist so beschaffen, dass 234 m vor dem Kamerastandpunkt eine Beschilderung auf 70 Stundenkilometer vorgenommen ist und zwar beidseitig der Straße durch Zeichen 274. Desweiteren ist in 134 m Entfernung vom Kamerastandpunkt rechtsseitig nochmals das Schild "70 km/h" (Zeichen 274) aufgestellt. Beide Schilder sah die Betroffene nicht, da sie zum Zeitpunkt des Befahrens der Strecke durch ein ihr entgegenkommendes Kraftfahrzeug geblendet wurde, sodass sie nur auf den Mittelstreifen achtete und ihr Fahrzeug nicht weiter abbremste. So konnte sie mittels einer stationären Geschwindigkeits-Messanlage Traffiphot-S bei einer Geschwindigkeit von 117 Stundenkilometer fotografiert werden. Die tatsächlich von ihr gefahrene Geschwindigkeit lag abzüglich einer Toleranz von 4 Stundenkilometer bei 113 Stundenkilometer.

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Die Betroffene hat den Vorfall zugestanden. Sie hat erklärt, sie habe in N eine Freundin besucht und diese dann später noch nach Hause gebracht. Im Anschluss sei sie zur Autobahn nach B gefahren. Sie habe wahrgenommen, dass sie sich auf einer Landstraße befunden habe. Sie habe auch einmal eine siebziger Zone durchfahren, am Tatort eine siebziger Zone jedoch nicht wahrgenommen. Die Betroffene erklärte glaubhaft, sie sei eine lange Zeit durch ein entgegenkommendes Kraftfahrzeug geblendet worden und habe dementsprechend nicht mehr auf die Beschilderung geachtet, sondern vielmehr ihren Blick zielsicher auf die gestrichelte Mittellinie der Straße gelenkt, um so ihre Fahrt ungemindert fortsetzen zu können. Die Tatsache, dass sie sogar die von ihr vermeintlich zulässige Geschwindigkeit von 100 Stundenkilometer deutlich überschritten hat, erklärte die Betroffene damit, das es sich bei dem von ihr geführten Fahrzeug um das Dienstfahrzeug ihres Mannes, einen Mercedes- Benz der E Klasse handle und sie ansonsten nur einen Ford Escort fahre. Sie habe die Geschwindigkeit dementsprechend wohl nicht richtig eingeschätzt und kontrolliert. Die Betroffene vermochte nicht nachvollziehbar zu erklären, warum sie trotz einer langen Zeit der Blendung ihre Geschwindigkeit nicht reduzierte. Die Richtigkeit der Messung wurde bestätigt durch den Zeugen P., der als zuverlässiger Zeuge seit vielen Jahren die stationären Geschwindigkeitsmessungsgeräte des Typs Traffiphot-S im Bereich des Kreises D einsetzt. Dieser hat bestätigt, am ersten 01.10.2004 um 09:17 Uhr die Kamera in die Geschwindigkeitsüberwachungsanlage eingesetzt und am 04.10.2004 um 11:24 Uhr wieder entnommen zu haben. Der Zeuge erklärte ferner, vor Beginn und nach Beendigung der Messung die Beschilderung auf ordnungsgemäße Erkennbarkeit überprüft zu haben. Beanstandungen gab es keine. Auch bestätigte der Zeuge die ordnungsgemäße Eichung des Geschwindigkeitsmessgeräts und der in der Fahrbahn verlegten Sensoren. Die Angaben des Zeugen wurden untermauert durch urkundsbeweisliche Verlesung des Messprotokolls Nr. 20040330 vom 04.10.2004, welches die Angaben des Zeugen P. vollends bestätigte. Ausweislich des ebenfalls urkundsbeweislich verlesenen Eichscheins des Geschwindigkeitsmessgeräts war dieses gültig geeicht bis zum 31.12.2004. Nur 10 Tage später wurde das Gerät neu geeicht, ohne das hier Unregelmäßigkeiten festgestellt werden konnten. Der entsprechende Eichschein des LBME vom 13.10.2004 wurde ebenfalls verlesen (Gültigkeit der Eichung: bis 31.12.2005). Auch die in die Fahrbahn verlegten Sensoren zum Anschluss des stationären Geschwindigkeitsmessgeräts der Bauart Traffiphot-S waren ausweislich der urkundsbeweislich verlesenen Eichbescheinigung des LBME NRW am 19.08.2004 eichamtlich geprüft worden; die Gültigkeit der eichamtlichen Prüfung der Sensoren endete laut Eichbescheinigung vom 20.08.2004 am 31.12.2005. Der Zeuge P. erklärte hinsichtlich der Abstände der aufgestellten geschwindigkeitsbegrenzenden Schilder entsprechend einer in Augenschein genommenen Beschilderungsskizze der Messstelle, dass 234 Meter vor der Kamera eine beidseitig "70- Beschilderung" zur Tatzeit vorlag und 134 Meter vor der Kamera einen auf der rechten Fahrbahnseite angebrachte einseitige "70- Kilometer- Beschilderung". Es wurden zudem Lichtbilder der Messstelle in Augenschein genommen. Sichtbar sind hierbei die bei gerader Straßenführung gut erkennbar auf beiden Seiten aufgestellten "70-Kilometer-Schilder" und das später einseitig unter einem Wegweiser angebrachten "70-Kilometer-Schild". Angesichts dieser Lichtbilder scheint es dem Gericht durchaus glaubhaft, das die Betroffene zum Zeitpunkt des Durchfahrens der Beschilderung vor der Meßstelle durchgehend geblendet wurde durch einen oder mehrere andere Verkehrsteilnehmer und sich hier aufgrund der geraden Straßenführung lediglich an der Mittellinie orientierte bei der Weiterfahrt. Was die Messung selbst angeht, so ergibt sich das gefundene Messergebnis durch Einspiegelung der gemessenen Geschwindigkeit in das ebenfalls in Augenschein genommene Foto, welches durch die Geschwindigkeitsmessanlage bei Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes geschossen wurde. Hier ist eine Geschwindigkeit von 117 Stundenkilometern abzulesen, so dass abzüglich Toleranz von 113 km/h als gefahrene Geschwindigkeit auszugehen ist.

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Die Betroffene war dementsprechend wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gem. §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG zu einem Bußgeld zu verurteilen. Bei der Zumessung des Bußgeldes war zu berücksichtigen, das die Betroffene bereits zwei Voreintragungen aufweist:

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1. Am 03.01.2001 setzte der Märkische Kreis gegen die Betroffene wegen

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Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 Kilometer pro

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Stunde um 21 Kilometer pro Stunde eine Geldbuße von 80 DM fest

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(Rechtskraft: 18.04.2001).

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2. Der Kreis V setzte sodann wegen eines Unfalles infolge eines zusam-

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menstoßes mit einem entgegenkommenden Fahrzeug nach Abkommen der

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Betroffenen von der rechten Fahrbahnseite auf die linke Fahrbahnseite eine

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Geldbuße von 50 € fest (Entscheidungsdatum: 18.03.2003;

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Rechtskraftdatum: 03.04.2003).

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Dementsprechend hielt das Gericht die Erhöhung der Regelgeldbuße von

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100 € auf 150 € für angemessen.

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Desweiteren war gem. § 25 Abs. 1 StVG ein Fahrverbot festzusetzen unter zubilligung der Abgabefrist des § 25 Abs. 2a StVG. Es handelt sich hier um ein Regelfahrverbot nach 11.3.7 Bußgeldkatalog, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BKatV. Ein sogenanntes Augenblicksversagen lag nicht vor, da die Betroffene trotz nahezu gänzlich genommener Sicht infolge der Blendung durch andere Verkehrsteilnehmer ihre Geschwindigkeit hätte reduzieren müssen und notfalls an den rechten Seitenrand hätte fahren müssen, um sofort wieder ihre Sicht und ein sicheres Weiterfahren sicherstellen zu können. Desweiteren lag kein Fall eines Fehlens jeglicher Gefährdung durch die Geschwindigkeitsbegrenzung vor, da die Betroffene selbst glaubhaft dargelegt hat, das sich andere Verkehrsteilnehmer zur fraglichen grundsätzlich verkehrsarmen Zeit auf der B 58 befanden, ihr nämlich entgegenkamen. Angesichts der Voreintragungen, insbesondere des Geschwindigkeitsverstoßes hielt es das Gericht nicht für vertretbar, auf ein Fahrverbot zu verzichten unter bloßer Verdopplung oder Verdreifachung der Geldbuße. Vielmehr hielt das Gericht den Denkzettel eines Fahrverbots unbedingt für erforderlich, um auf die Betroffene erzieherisch einzuwirken. Dieses führt insbesondere auch nicht zu erheblichen unzumutbaren Härten für die Betroffene. Vielmehr ist es ihr bereits aufgrund ihres Einkommens durchaus zumutbar, für die Dauer des Fahrverbotes einen Fahrer anzustellen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Betroffene als Gymnasiallehrerin einer öffentlichen Schule durch Zubilligung der Abgabefrist des § 25 Abs. 2a StVG das Fahrverbot bei Ausnutzung der 4-Monats-Frist bis zum Beginn der Sommerferien des Landes Nordrhein-Westfalen schieben kann, und somit berufliche Probleme hierdurch nicht verursacht werden. Insbesondere ist die Betroffene darauf zu verweisen, dass auch öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden können, um vom Wohnort V aus in das von dort aus nicht allzu weit entfernte B. zu fahren.

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Familiäre Härten hat die Betroffene nicht vorgetragen. Diese waren auch nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 StPO, 46 Abs. I OWiG.