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Landgericht Münster·10 O 616/05·14.03.2006

Klage auf Rückzahlung wegen unzureichender Lebensversicherungsleistung abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchuldrecht (Kreditrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen 9.544,04 € Rückzahlung, weil die Lebensversicherung die Darlehenssumme nicht vollständig deckte. Streitpunkt ist, ob mündliche Zusicherungen des Versicherungsvertreters eine weitergehende Deckung begründeten. Das Landgericht verneint dies: schriftliche Vertragsbedingungen machten Überschussanteile variabel, daher kein Anspruch nach Bereicherungsrecht. Die Klage wird abgewiesen; Kläger tragen die Kosten.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung von 9.544,04 € abgewiesen, da schriftliche Versicherungsbedingungen variable Überschussanteile ausweisen und keine bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlage besteht

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Herausgabe nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB besteht nicht, soweit die geleistete Zahlung durch den klaren Vertragsinhalt rechtlich gerechtfertigt ist und daher nicht ohne Rechtsgrund erfolgte.

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Eine vom Versicherungsvertreter abgegebene Zusicherung über die künftige Höhe von Überschussanteilen kann den Versicherungsnehmer nicht gegen ausdrücklich und klar formulierte schriftliche Versicherungsbedingungen binden; auf solche Zusicherungen darf sich der Versicherungsnehmer nicht uneingeschränkt verlassen.

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Nach § 43 VVG haftet der Versicherer grundsätzlich für das Verhalten seines Agenten; diese Haftung entfällt jedoch bei erheblichem Eigenverschulden des Versicherungsnehmers, insbesondere wenn schriftliche Vertragsbedingungen einer mündlichen Zusicherung widersprechen.

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Die Abtretung der Versicherungsleistung zur Sicherung eines Kredits begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Mindesthöhe der Versicherungsleistung, wenn die Versicherungsbedingungen die Höhe künftiger Überschussanteile als variabel ausweisen.

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB§ 43 VVG§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung darf auch durch unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Die Klägerin zu 2 schloss im Juni 1993 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der M AG, einen Kapital-Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 105.000,00 DM im Todes- und Erlebensfall ab zuzüglich einer Risikozusatzversicherung über einen Betrag von 11.000,00 DM.

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Gleichzeitig schlossen beide Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Kreditvertrag über eine Nennwertsumme von 150.000,00 DM ab. Unter dem 17.06.1993 trat die Klägerin, Frau Dr. F, ihre gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Provinzial Versicherung ab, und zwar "für den Erlebensfall nur in Höhe von 150.000,00 DM zur Sicherung des Anspruches auf Rückzahlung des zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten ausgezahlten Kreditkapitals, höchstens jedoch in Höhe des noch vorhandenen restlichen Kreditkapitals...................".

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Es wurde vereinbart, dass die Lebensversicherung im Umfang der Abtretung zur Sicherung von Ansprüchen der Provinzial gegen den Kreditnehmer aus dem Kreditvertrag über 150.000,00 DM dienen sollte.

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In dem Versicherungsschein zur Lebensversicherung heißt es unter anderem:

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"Die Überschussanteile, die sich für die Anspruchsberechtigten aus der in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Überschussbeteiligung ergeben, hängen in ihrer Höhe vor allem von den Kapitalerträgen, aber auch vom Risikoverlauf und von der Entwicklung der Kosten ab. Die Höhe der Überschussanteile, die von Jahr zu Jahr ermittelt und zugesagt werden, kann sich daher ändern. Verbindliche Angaben über die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung sind nicht möglich."

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In den Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung, die Gegenstand des Vertrages wurden, heißt es unter § 16 bezüglich der Überschussanteile:

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"Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt?

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(1)Um die zugesagten Versicherungsleistungen über die in der Regel lange Versicherungsdauer hinweg sicherzustellen, sind die vereinbarten Lebensversicherungsbeiträge besonders vorsichtig kalkuliert. An dem erwirtschafteten Überschuss sind unsere Versicherungsnehmer entsprechend unserem jeweiligen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan beteiligt.

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(2) Ihre Versicherung gehört zum Abrechnungsverband Einzel-Kapitalversiche-

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rungen.

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(3) Einzelheiten zur Fälligkeit sowie zur Form und Verwendung der Überschussanteile ergeben sich aus dem Versicherungsschein."

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In dem Kreditvertrag vom 18.06.1993 heißt es unter Ziffer 5.3 Rückzahlung:

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"5.3.1

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Die Kreditforderung wird mit der Lebensversicherungsleistung verrechnet.

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5.3.2

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Sollte die Versicherungsleistung bei Fälligkeit zur Verrechnung mit der Kreditforderung nicht ausreichen, so ist der verbleibende Restbetrag des Kredites in einer Summe zurückzuzahlen.

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5.3.3

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Übersteigt die Versicherungsleistung bei Fälligkeit die Kreditforderung, wird der

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übersteigende Betrag von der Abtretung freigestellt."

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Das Darlehen über 150.000,00 DM wurde nach Abschluss des Kreditvertrages an die Kläger ausgezahlt. Bei Fälligkeit des Lebensversicherungsvertrages am 01.07.2005 reichte die auszuzahlende Versicherungsleistung nicht aus, die Schuld aus dem Darlehensvertrag vom 17.06.1993 insgesamt zu tilgen. Es verblieb eine Restforderung der Beklagten in Höhe von 9.544,04 Euro, die die Kläger unter Vorbehalt an die Beklagte zahlten, weil sie sich auf den Standpunkt stellten, dass vereinbart gewesen sei, dass die Ansprüche aus der Lebensversicherung in jedem Fall hätten reichen sollen, die Darlehnsschuld zu tilgen.

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Die Kläger behaupten:

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Der Versicherungsvertreter der Rechtsvorgängerin der Beklagten, Herr C,

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habe anlässlich des Abschlusses der Verträge unmissverständlich dargelegt, dass mit Ablauf der Lebensversicherung die gesamte Darlehensforderung mit der Auszahlung der Versicherungssumme getilgt werden würde. Nach seinen Berechnungen sei die Gesamtforderung der Beklagten aus dem Kreditvertrag nach Ablauf des Versicherungsvertrages auf "0" runtergerechnet worden. Er habe zu keinem Zeitpunkt auf etwaige Risiken aus dem Versicherungsvertrag hingewiesen, sondern die von ihm angegebene und errechnete Versicherungsleistung in Höhe von 150.000,00 DM als absolut sicher dargestellt. Deshalb hätten sie darauf vertraut, dass der gesamte Kreditbetrag nach Fälligkeit der Lebensversicherung mit dem angewachsenen Kapital erfüllt werden könne.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.544,05 Euro

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nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem

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01.11.2005 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet, dass der Versicherungsvertreter Herr C abweichend von dem Kreditvertrag eine Vereinbarung mit den Klägern getroffen habe, dass die Überschussanteile so hoch sein würden, dass sie zusammen mit der Versicherungssumme einen Betrag von 150.000,00 DM erreichen würden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der unter Vorbehalt auf den Kreditvertrag gezahlten 9.544,04 Euro aus Bereicherungsrecht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1.Alternative BGB, denn die Zahlung ist nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Klägerin Frau Dr. F hatte einen Anspruch aus dem Lebensversicherungsvertrag lediglich in Höhe der Versicherungssumme von 105.000,00 DM zuzüglich der angewachsenen Überschussanteile. Insgesamt erreichte dieser Anspruch nicht die Kreditsumme von 150.000,00 DM.

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Es fehlte ein Betrag von im Ergebnis 9.544,04 Euro. Die Kläger durften sich auch auf eine etwaige Zusicherung des Versicherungsvertreters Herrn C nicht verlassen, dass die Versicherungsleistung in jedem Fall ausreichen werde, um die Darlehensschuld zu tilgen, weil eine derartige Zusicherung – wäre sie abgegeben worden – gegen den klaren Wortlaut der Versicherungsbedingungen verstoßen hätte.

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Unstreitig hat die Versicherungssumme mit den angewachsenen Überschussanteilen nicht ausgereicht, die Schuld der Kläger aus dem Kreditvertrag über 150.000,00 DM zu begleichen. Ein Anspruch der Kläger aus einer möglichen Zusicherung des Versicherungsvertreters Herrn C besteht nicht. Dabei kann für den Rechtsstreit als richtig unterstellt werden, dass Herr C eine derartige Zusicherung, dass die Versicherungsleistungen zur Tilgung der Darlehensschuld ausreichten, wie es die Kläger behaupten, tatsächlich abgegeben hat. Selbst wenn dies zutreffen sollte, ergäbe sich kein Anspruch der Kläger auf Rückzahlung des unter Vorbehalt gezahlten Betrages. Die Kläger durften sich nämlich auf eine derartige Zusicherung des Versicherungsvertreters nicht verlassen, weil sie den klaren Vertragsbedingungen widersprach, nach denen die zu erwartenden Überschussanteile variabel waren und nicht sicher vorhergesagt werden konnten.

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Zwar gilt nach § 43 VVG grundsätzlich eine gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung des Versicherers für den Versicherungsagenten (vgl. Prölss/Martin § 43 VVG, Rdnr. 29). Das gilt jedoch nicht bei einem erheblichen Eigenverschulden des Versicherungsnehmers (Prölss/Martin a.a.O. Rdnr. 31). Der Versicherungsnehmer darf dem Agenten nicht schrankenlos vertrauen, insbesondere dann nicht, wenn die Aufklärung den gleichzeitig in schriftlicher Form vorliegenden klaren Vertragsbedingungen widerspricht (BGHZ 2, 87; 43, 235). So liegt der Fall hier.

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In den den Verträgen zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ist mehrfach darauf hingewiesen, dass die Überschussanteile variabel sind. Das ergibt sich aus den "wichtigen Hinweisen" in der Anlage zum Lebensversicherungsvertrag, in denen über den Verlauf der Überschussbeteiligung aufgeklärt wird. Dort heißt es, dass eine Beispielrechnung für die zu erwartenden Überschussanteile nur unter der Voraussetzung gilt, dass die "heute gültigen Überschussanteile unverändert bleiben".

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Unter Ziffer 5.3.2 des Kreditvertrages ist sodann die Alternative aufgezeigt, was für den Fall zu geschehen hat, wenn die Versicherungsleistung bei Fälligkeit Verrechnung mit der Kreditforderung nicht ausreichen sollte. Es findet sich dort der Hinweis, dass dann der verbleibende Restbetrag des Kredits in einer Summe zurückzuzahlen ist.

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Die Kläger konnten daraus ersehen, dass die Überschussanteile für die Zukunft nicht feststanden und dass die Möglichkeit bestand, dass sie nicht ausreichen würden, die Kreditsumme von 150.000,00 DM insgesamt abzulösen.

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Angesichts dieser Hinweise in den Versicherungsbedingungen durften die Kläger auch nicht aufgrund der Abtretungserklärung davon ausgehen, dass für den Erlebensfall in jedem Fall 150.000,00 DM zur Rückzahlung des Kredits anfallen würden.

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Die Kläger wollen dies aus dem Umstand schließen, dass die Abtretung für den

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Erlebensfall "nur in Höhe von 150.000,00 DM zur Sicherung des Anspruchs auf Rückzahlung des Kreditkapitals" abgetreten werden. Aus dieser Formulierung ist jedoch nicht zwingend rückzuschließen, dass in jedem Fall 150.000,00 DM anfallen würden, weil die Hinweise bezüglich der Überschussanteile auch die Möglichkeit offen lassen, dass keine Überschussanteile in der bei Vertragsabschluß erwarteten Höhe anfallen würden.

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Die Kläger durften daher – unterstellt, der Versicherungsvertreter hätte eine Versicherungssumme von 150.000,00 DM bei Fälligkeit der Lebensversicherung zugesagt – sich auf eine derartige Zusicherung nicht verlassen, weil sie im Widerspruch zu den klaren Vertragsbedingungen gestanden hätte. Sie hätten sich um eine Aufklärung dieses Widerspruchs bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bemühen müssen.

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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.