Fußballfoul: Haftung bei Grätsche von hinten und Schmerzensgeld (4.500 €)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Altherren-Fußballspiel Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Knöchel- und Wadenbeinbruchs infolge einer Grätsche des Beklagten von hinten. Streitpunkt war, ob ein schuldhafter Regelverstoß vorliegt, der über das im Fußball hinzunehmende Risiko hinausgeht. Das LG bejahte eine grobe, unfaire Regelverletzung und verurteilte den Beklagten zu 4.500 € Schmerzensgeld sowie zum Ersatz des unstreitigen Sachschadens; zudem wurde die Ersatzpflicht für Zukunftsschäden festgestellt. Zur Begründung stellte das Gericht auf die besondere Gefährlichkeit des von hinten geführten Abgrätschens, die rote Karte und das erhebliche Verletzungsbild ab.
Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Schmerzensgeld nur i.H.v. 4.500 €), Sachschaden und Feststellung vollständig zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine deliktische Haftung für Sportverletzungen im Fußball setzt einen objektiven Regelverstoß voraus, der schuldhaft begangen wurde und die Grenze zwischen sportarttypischer Härte und unzulässiger Unfairness überschreitet.
Bei der Verschuldensprüfung im Wettkampfsport ist die Spieltypik (Hektik, Spontanentscheidungen) zu berücksichtigen; Haftung kommt regelmäßig erst bei grober Regelwidrigkeit in Betracht.
Das Grätschen von hinten in die Beine eines Gegners begründet wegen der hohen, für den Handelnden erkennbaren Verletzungsgefahr typischerweise einen groben Regelverstoß und kann eine fahrlässige Pflichtverletzung darstellen.
Die Verhängung einer roten Karte und die Dokumentation eines groben Foulspiels im Spielbericht sind gewichtige Indizien für einen objektiv groben Regelverstoß.
Ein Feststellungsantrag auf Ersatz zukünftiger materieller und immaterieller Schäden ist begründet, wenn aufgrund fortbestehender Beschwerden und unklarer Entwicklung mit weiteren Folgen zu rechnen ist.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1. ein Schmerzensgeld von 4.500,00 Euro nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.10.2002 sowie 2. 668,82 Euro nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2002 und 3. 348,70 Euro nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2002 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger noch dadurch entstehen wird, daß ihn der Beklagte bei dem Fußballspiel am 13.07.2002 auf dem Sportplatz des Fußballvereins H-X in E, verletzt hat. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 35%, der Beklagte 65%. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung darf auch durch unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Knöchel- und Wadenbeinbruchs des rechten Beines, die er am 13.07.2002 bei einem Fußballspiel erlitten hat. Der Vorfall ereignete sich bei einem sogenannten Pflichtfreundschaftsspiel der Altherren-Mannschaften von H-X in E, der Mannschaft des Beklagten, gegen die Mannschaft von C-X in I, für die der Kläger spielte.
Die Mannschaft des Beklagten befand sich im Angriff. Der Ball wurde aus halbrechter Position durch den Strafraum gepaßt in Richtung Torauslinie. Der Kläger deckte den Ball in Verteidigerposition ab. Der Beklagte kam von hinten und versuchte, den Ball noch zu erreichen. Er grätschte in die Beine des Klägers. Dabei wurde das rechte Bein des Klägers getroffen. Der Kläger erlitt einen Knöchelbruch und durch den Tritt brach darüber hinaus das Wadenbein ca. 5 cm unterhalb des Kniegelenks.
Im Anschluß an das Foul zeigte der Schiedsrichter dem Beklagten die rote Karte und vermerkte im Spielbericht "wegen groben Foulspiels - Tritt von hinten in die Beine -".
Der Kläger verlangt ein Schmerzensgeld wegen der erlittenen
Verletzungen in Höhe von mindestens 8.000,00 Euro sowie Ersatz von materiellen Schäden in Höhe von 1.017,52 Euro und Feststellung der Ersatzverpflichtung des Beklagten für die Zukunft.
Der Kläger hat zunächst behauptet, der Ball sein ins Aus gegangen und der Schiedsrichter habe das Spiel bereits abgepfiffen. Erst dann habe der Beklagte ihn von hinten attackiert und ihn absichtlich gegen den rechten Knöchel getreten. In der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2002 behauptete der Kläger sodann, der Ball sei zwischen dem5 Meterraum und dem 16 Meterraum an der Torauslinie ins Aus gegangen. Möglicherweise habe der Beklagte noch versucht, den Ball zu spielen und ihn dabei getroffen. Er sei von hinten in seine Beine hineingegrätscht. Dabei habe er ihn oberhalb des Knöchels getroffen. Sein Fuß sei durch den harten Schlag ins Gras gedrückt worden und dadurch der Knöchel zertrümmert worden. Durch die Härte des Schlages sei sodann noch das Wadenbein gebrochen.
Der Kläger beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen,
2.
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 668,82 Euro nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2002 zu zahlen,
3.
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger noch dadurch entstehen wird, daß er am 13.07.2002 gegen 17.30 Uhr auf dem Sportplatz des Fußballvereins H-X in E an der T-Straße in ##### E von dem Beklagten von hinten gegen den rechten Knöchel getreten wurde,
4.
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 348,70 Euro nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat zunächst behauptet:
Der Ball sei zunächst in Richtung Torauslinie gelaufen. Der Kläger habe versucht, den Ball gegen ihn abzudecken, weil er, der Beklagte, hinter ihm gewesen sei. Sodann habe er, der Beklagte, versucht, von hinten durch die Beine des Klägers den Ball zu erreichen. In seiner mündlichen Anhörung vom 04.12.2002 behauptet der Beklagte, er habe versucht, an den Ball zu kommen, indem er von hinten in den Kläger hineingegrätscht sei. Er sei seitlich von hinten in die Beine des Klägers gegrätscht und habe so den Ball noch bekommen wollen. Er meine, daß er dabei den Ball und den Kläger getroffen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 04.12.2002 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs in Höhe von 4.500,00 Euro und im übrigen im vollen Umfang begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz der Schäden, die er durch die Verletzungshandlung des Beklagten bei dem Fußballspiel am 13.07.2002 erlitten hat gemäß §§ 823, 847 BGB. Der Beklagte haftet für die Körperschäden des Klägers schon nach seinem eigenen Vorbringen, weil er von hinten in die Beine des Klägers hineingegrätscht ist und dadurch den Bruch des rechten Knöchels und des Wadenbeins verursacht hat; durch dieses Foulspiel hat er die im Rahmen eines Fußballspiels noch gerechtfertigte Härte durch eine grobe unzulässige Unfairneß überschritten.
Zu diesem Ergebnis führen im einzelnen folgende Überlegungen:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Haftung für Verletzungen beim Fußballsport dann gegeben, wenn ein schuldhafter Regelverstoß zur Verletzung führt, wobei ein Verschulden nicht vorliegt, wenn der Regelverstoß im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel eigenen gebotenen Härte und der unzulässigen Unfairneß liegt (vgl. BGH VersR 1975, 137). Danach unterliegt die Haftung für Verletzungen bei einem Fußballspiel besonderen Voraussetzungen, um dadurch dem Umstand Rechnung zu tragen, daß bei diesem Kampfspiel alle Beteiligten einvernehmlich einen mit üblicherweise auch körperlichem Einsatz geführten Wettkampf betreiben, der - wie alle wissen - die erhöhte Gefahr der Zuführung gegenseitiger Verletzungen in sich trägt (vgl.OLG Stuttgart NJWRR 2000, 1043).
Die Rechtsprechung fordert daher für eine Haftung zum einen einen objektiven Regelverstoß und zum andern bei der Frage, ob er schuldhaft begangen worden ist, die Berücksichtigung der Besonderheit des Wettkampfsports. Denn die Hektik und Eigenart des Fußballspiels als schnelles Kampfspiel fordern von jedem Spieler oft spontane Entscheidungen und Handlungen, bei denen er in Bruchteilen von Sekunden Chancen und Risiken gegeneinander abwägen muß, um im Spiel erfolgreich zu sein. Bei einem derartig angelegten Spiel darf daher der Maßstab für den Schuldvorwurf nicht zu streng angesetzt werden (vgl.dazu OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Hamm VersR 1999, 1115). Erst wenn die Grenzen zur unzulässigen Unfairneß überschritten sind, kommt daher eine Haftung des Mitspielers, der dadurch einen Gegner körperlich verletzt, in Betracht.
Diese Grenzen hat der Beklagte schon nach seinem eigenen Vorbringen durch die Attacke gegen den Kläger überschritten. Er ist nach seinem Eingeständnis in der Klageerwiderung von hinten in die Beine des Klägers gegrätscht und hat so versucht, den Ball noch zu erreichen.
Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung versucht hat, diese Darstellung abzuschwächen, indem er erklärt hat, er sei von seitwärts hineingegrätscht, wobei es aber sein könne, daß er mit einem Bein auch zwischen die Beine des Klägers geraten sei, ist diese im Nachhinein gegebene Darstellung nicht glaubhaft. Sie ist ersichtlich von dem Beklagten in dieser Form erst dargestellt worden, nachdem das Gericht die einschlägige Rechtsprechung erörtert und darauf hingewiesen hatte, daß bei einer Grätsche von hinten in die Beine des Gegners in aller Regel schon allein aufgrund dieser groben Regelwidrigkeit eine Haftung in Betracht kommt. Wäre der Beklagte tatsächlich von seitwärts auf den Kläger zugekommen, so hätte es nahe gelegen, dies auch schon in der Klageerwiderung darzustellen.
Gegen diese im Nachhinein gegebene Darstellung des Beklagten spricht auch der Umstand, daß er im Anschluß an das Foul vom Schiedsrichter mit der roten Karte belegt worden ist. Dabei hat der Schiedsrichter im Spielbericht bemerkt, daß der Beklagte wegen groben Foulspiels des Feldes verwiesen worden sei und zugefügt "Tritt von hinten in die Beine". Dies belegt die eigene Darstellung des Beklagten in der Klageerwiderung. Der Schiedsrichter ist also entsprechend der eigenen ursprünglichen Darstellung des Beklagten von einem Foulspiel im Sinne der Regel 12 des Deutschen Fußballbundes, und zwar von einem "feldverweisungswürdigen Vergehen" im Sinne dieser Fußballregel ausgegangen.
Dort legt der DFB fest, daß ein Spieler durch Zeigen der roten Karte des Feldes verwiesen werden muß, wenn er ein grobes Foul begeht.
Ein grobes Foulspiel liegt durch das Grätschen von hinten in die Beine des Gegners allein schon deshalb vor, weil beim sogenannten "Abgrätschen" ein hohes Verletzungsrisiko für den Gegner gegeben ist. Das ergibt sich daraus, daß der grätschende Spieler in dem Moment, in dem er sich für die Grätsche entscheidet, kaum noch eine Steuerungsmöglichkeit hat und daß andererseits der Spieler, der von hinten "abgegrätscht" wird, keine Möglichkeit hat, einem drohenden Tritt etwa auszuweichen. Da er sich selbst bewegt, besteht die besondere Gefahr, daß der grätschende Spieler ihn während des Bewegungsvorgangs so unglücklich im Fuß- oder Beinbereich trifft, daß dies schwere Verletzungen zur Folge haben kann. Nicht zuletzt deshalb ist es in jüngster Vergangenheit immer mehr dazu gekommen, das von hinten geführte Grätschen in den Gegner hinein regelmäßig mit der roten Karte zu ahnden. Damit tragen auch der Deutsche Fußballbund und die Schiedsrichter dem Umstand der objektiven Gefährlichkeit dieses Spielverhaltens Rechnung.
Diesen Tatbestand hat der Beklagte hier verwirklicht. Er hat durch seine Grätsche den Kläger mit solcher Wucht getroffen, daß nicht nur der Knöchel getroffen worden ist, sondern darüber hinaus das Wadenbein nur kurz unterhalb des Kniegelenks einen Bruch erlitten hat. Auch die Schwere dieser Verletzung zeigt die objektive Gefährlichkeit des groben Fouls des Beklagten.
Soweit der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, falls ein derartiges Foul dazu führe, daß er zivilrechtlich hafte, müsse er grundsätzlich jedem Fußballspieler abraten, noch ein Fußballspiel zu bestreiten, weil das Haftungsrisiko zu groß sei, verkennt er die Grenzen zwischen einer zulässigen Attacke im Rahmen eines harten Kampfspiels und einer unzulässigen Unfairneß, wie sie auch in den Regeln des DFB festgelegt ist. Jeder Fußballspieler weiß, wie gefährlich derartige Attacken sind. Selbst wenn sie im alltäglichen Fußballspiel nicht selten vorkommen, so verlaufen sie häufig glimpflich und es kommt nur relativ selten zu derart schwerwiegenden Verletzungen wie im vorliegenden Fall. Treten aber Verletzungen bei derartiger grober Unfairneß auf, so haftet der gegen die Regel verstoßende Fußballspieler für die Folgen seiner Attacke.
In der hier vorliegenden Spielsituation gebot es die Fairneß, daß der Beklagte den Kläger nicht von hinten angriff, zumal er keine realistische Chance hatte, noch an den Ball zu kommen, der von dem Kläger in zulässiger Weise nach vorn hin mit seinem Körper abgedeckt wurde (vgl.einen ähnlich gelagerten Fall bei OLG Hamm VersR a.a.O.). Das gilt um so mehr, als es sich im vorliegenden Fall um das Freundschaftsspiel zweier Altherren-Mannschaften gehandelt hat, bei dem mehr Rücksichtnahme auf den Mitspieler erwartet werden kann, als bei dem Spiel zweier Profimannschaften.
Indem sich der Beklagte über das Gebot der Fairneß hinwegsetzte, hat er die auch für ihn erkennbare Sorgfaltspflicht, die eine Rücksichtnahme auf den Gegner gebietet, außer Acht gelassen. Er hätte die gefährliche unfaire Aktion gegen den Kläger wegen des hohen für ihn auch erkennbaren Verletzungsrisikos unterlassen müssen. Er hat damit zumindest fahrlässig gehandelt und für die Folgen seines schuldhaften Verhaltens gemäß § 823 Abs.1 BGB einzustehen.
Gemäß § 847 BGB hat der Beklagte dem Kläger ein Schmerzengeld zu zahlen, das das Gericht mit 4.500,00 Euro als angemessen ansieht. Dabei ist berücksichtigt worden, daß der Kläger wegen der Verletzung zwei Wochen im Krankenhaus behandelt werden mußte. Das Bein mußte operiert werden, der Bruch wurde verschraubt. In einer zweiten Operation ist sodann die Verschraubung entfernt worden.
Der Kläger mußte darüber hinaus bis zum 29.08.2002, also mehr als 6 Wochen, einen Gips tragen. Sodann erfolgte die ambulante Entfernung der Schrauben durch eine zweite Operation. Seit dem 16.09.2002 muß der Kläger einen Krankengymnasten aufsuchen, um die Beweglichkeit des bewegungseingeschränkten Knöchels wieder herzustellen. Es ist nach wie vor eine Schwellung vorhanden. Der Kläger war darüber hinaus bis November, also ca. 4 Monate, arbeitsunfähig.
In der Rechtsprechung sind bei derartigen oder ähnlichen Verletzungen Schmerzensgelder in einer Größenordnung von 4.000,00 Euro zuerkannt worden (vgl. etwa die Entscheidung LG Traunstein und KG Berlin Nr. 1227 und 1228 in der Schmerzensgeldtabelle von Susanne Hacks). Das OLG München hat etwa bei einer offenen Unterschenkelfraktur mit drei Krankenhausaufenthalten mit jeweils einer Operation im Jahre 1989 ein Schmerzensgeld von 4.500,00 Euro zugesprochen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und der Verletzungsfolgen im vorliegenden Fall erscheint dem Gericht auch unter Berücksichtigung einer Steigerung der zuerkannten Schmerzensgelder in den letzten Jahren eine Entschädigung von 4.500,00 Euro angemessen.
Der geltend gemachte Sachschaden ist unbestritten in einer Höhe von 1.017,52 Euro begründet.
Der Feststellungsanspruch ist deshalb begründet, weil der Kläger sich nach wie vor in krankengymnastischer Behandlung befindet. Es liegen Bewegungsbeeinträchtigungen vor. Der Knöchel schwillt noch an, so daß derzeit nicht vorhersehbar ist, wie sich der erlittene Schaden weiter entwickelt. Das Feststellungsinteresse ist deshalb gegeben.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284 ff BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.