Rückgriff des Unfallversicherers bei grober Fahrlässigkeit an ungesicherter Hydraulikpresse
KI-Zusammenfassung
Der gesetzliche Unfallversicherer nahm Arbeitgeberin und betriebliche Verantwortliche nach einem Handquetschungsunfall an einer hydraulischen Presse auf Ersatz seiner Aufwendungen in Anspruch. Streitig war, ob der Unfall grob fahrlässig durch fehlende Schutzvorrichtungen und fehlende Betriebsanweisung verursacht wurde. Das LG Münster bejahte grobe Fahrlässigkeit wegen Verstoßes gegen einschlägige Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsregeln und verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung sowie zum künftigen Schadensersatz. Ein Mitverschulden des verletzten Arbeitnehmers sei dem originären Rückgriffsanspruch nach § 640 RVO nicht entgegenzuhalten.
Ausgang: Klage des Unfallversicherers auf Aufwendungsersatz und Feststellung künftiger Ersatzpflicht vollständig zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Rückgriffsanspruch des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers nach §§ 640, 641 RVO setzt voraus, dass der Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist und erfasst die infolge des Unfalls erbrachten Aufwendungen.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn naheliegende Unfallgefahren in objektiv schlechthin unverständlicher Weise missachtet werden, insbesondere durch Nichtbeachtung einschlägiger Unfallverhütungsvorschriften und erforderlicher technischer Schutzmaßnahmen.
Wer das Arbeiten an einer Presse zulässt, obwohl ein Hineingreifen in die Gefahrenstelle möglich ist und vorgeschriebene Schutzeinrichtungen bzw. Sicherungsmaßnahmen fehlen, handelt regelmäßig grob fahrlässig.
Fehlt eine nach Unfallverhütungsvorschriften gebotene Betriebsanweisung für typische Störungssituationen (z.B. Verklemmungen), kann dies die Annahme grober Fahrlässigkeit der Verantwortlichen stützen.
Bei einem originären Rückgriffsanspruch des Unfallversicherungsträgers nach § 640 RVO kann dem Träger ein mitwirkendes Verschulden des verletzten Versicherten nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner
an die K1ägerin 129.247,47 {einhundertneunundzwanzigtausendzweihundertsiebenundvierzig
47/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 15.12.1997 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet
sind, als Gesamtschuldner der Klägerin künftig aus
dem Berufsunfall des Herrn M vom
24. Januar 1992 entstehende Schäden zu ersetzen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten
als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung darf auch durch unbefristete
und unbedingte Selbstschuldnerische Bürgschaft einer
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll oder
Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse
erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist gesetzlicher Unfallversicherer. Die Beklagte
zu 1) ist Mitglied der Klägerin. Der Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der Komplementär GmbH der Klägerin, der Beklagte zu 3) ist als Meister und der Beklagte zu 4) als Maschineneinrichter bei der Beklagten zu 1 beschäftigt. Die Beklagte zu 1)beschäftigt den Arbeitnehmer M.
Am 24. Januar 1992 erlitt M einen Arbeitsunfall. Er
zog sich eine schwere Quetschverletzung der rechten Hand zu.
M arbeitete an einer hydraulischen Presse im Betrieb
der Beklagten zu 1), an der er Stahlbügel stanzen sollte. Nachdem bereits ca. 200 dieser Stahlbügel gestanzt worden waren, verklemmte sich eines der Werkstücke in der Presse. Um das verklemmte Werkstück zu lösen, griff M mit der rechten Hand in die zu diesem Zeitpunkt offene Presse. Dabei wurde aus Gründen, die im nachhinein nicht aufzuklären waren, ein Stanzvorgang ausgelöst, bei dem die rechte Hand von M gequetscht wurde. Die Presse war zu diesem Zeitpunkt gegen ein Hineingreifen nicht gesichert. Eine Betriebsanweisung, die das Verhalten der Mitarbeiter im Falle einer Unterbrechung des Betriebsvorganges hätte regeln sollen, existierte bei der Beklagten zu 1) nicht. Für die Arbeit mit der Presse gelten die Unfallverhütungsvorschriften
VBG 7 n 5.2 vom 01. Oktober 1987 in der Fassung vom 01. Januar 1993. Wegen der Einzelheiten der UVV wird auf die Unfallverhütungsvorschriften in Hülle Blatt 9 der
Gerichtsakten verwiesen.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ersatz ihrer Aufwendungen bis zum 30. September 1997 in Höhe von unstreitig 129.247,47DM.
Darüber hinaus begehrt sie die Feststellung, daß die Beklagten
verpflichtet sind, ihr künftige aus dem Unfall des Herrn M vom 24. Januar 1992 entstehende Schäden zu ersetzen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten zu 2) bis 4) hätten den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. Die Presse sei nämlich ohne die nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Schutzvorrichtungen benutzt worden.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner
an sie 129.247,47 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 15. Dezember 1997 zu zahlen,
2. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet
sind, der Klägerin als Gesamtschuldner künftigen
Aufwand aus dem Berufsunfall des Herrn
M vom 24. Januar 1992 zu ersetzen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie berufen sich zum einen darauf, daß sich der Unfall nicht
während des laufenden gewöhnlichen Produktionsbetriebes ereignet habe, sondern vielmehr während eines Probelaufes innerhalb der Einrichtungsphase zur Inbetriebnahme der hydraulischen Presse.
Dies habe zur Folge, daß § 16 der Unfallverhütungsvorschrift
nicht zur Anwendung komme, da nach dieser Vorschrift eine in
Betriebnahme der Presse noch gar nicht stattgefunden hätte. Im
übrigen liege ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten zu
2) bis 4) nicht vor. Bei Herrn M handele es sich um
einen qualifizierten Mitarbeiter, der insbesondere hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der Einrichtung der hydraulischen Presse große Fachkenntnisse besäße. Aus diesem Grunde hätten die Beklagten aufgrund der Qualifikation des Herrn M davon ausgehen können und dürfen, daß dieser die Gefährlichkeit der Arbeit an der Presse kannte. Sie hätten daher von Herrn M ein situationsgerechtes Verhalten erwarten können und hätten nicht damit rechnen müssen, daß dieser mit der bloßen Hand in die ungeschützte Presse griff. Aus diesem Grunde läge allenfalls ein leicht fahrlässiges Verhalten auf ihrer Seite vor.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch beweismäßige Verwertung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten 45 Js 6046/92 StA MUnster, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteiverbringens wird auf
den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der
dazu überreichten Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 129.247,47 DM zu. Anspruchsgrundlage sind die §§ 640 Abs. 1 RVO, 641 Satz 1 RVO. Nach § 640 Abs. 1 haften Personen, deren Ersatzpflicht durch § 636 oder § 637 RVO beschränkt ist, wenn sie den Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben für alles, was die Träger der Sozialversicherung nach Gesetz oder Satzung infolge des Arbeitsunfalls aufwenden müssen. § 641 RVO bestimmt, daß auch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie Unternehmer nach Maßgabe des § 640 RVO haften, wenn ihre gesetzlichen Vertreter einen Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Beklagten
zu 2) bis 4) haben den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Unfallverhütungsvorschrift für hydraulische Pressen VBG 7 n 5.2 müssen Pressen so beschaffen sein, daß Verletzungen durch das Pressenwerkzeug verhindert werden.
Verletzungen werden nach Abs. 1 Nr. 1 verhindert durch Pressenwerkzeuge, die aufgrund ihrer Konstruktion oder durch zusätzlich angebaute Verdeckungen ein Hineingreifen in die Gefahrenstelle ausschließen, ferner nach Abs. 1 Nr. 5 durch zwei Handschaltungen nach § 5. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 muß sichergestellt sein, daß Verletzungen durch andere Sicherungsmaßnahmen verhindert sind, wenn aus fertigungstechnischen Gründen Schutzeinrichtungen
nach Abs. 1 nicht eingesetzt werden können. Hierzu wird in der
Durchführungsanweisung auf die „Sicherheitsregeln" für Biegearbeiten auf kraftbetriebenen Gesenkpressen (Abkantpressen) der Metallbearbeitung (ZH 1/387} verwiesen. Nach Abschnitt 3.1.2 der Sicherheitsregeln sind folgende Schutzmaßnahmen zulässig, wenn Werkzeuge während des Pressvorganges von Hand geführt werden:
a} distanzierende berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen
nach Abschnitt 4.1 oder b) Kombinationsschaltungen nach Abschnitt 4.3 oder c} Hubbegrenzung nach Abschnitt 4.4. oder
d) ortsbindende Befehlseinrichtungen nach Abschnitt 4.5.
Ein Hineingreifen in die Presse war möglich. Darüber hinaus war die Presse nicht so ausgerichtet, daß - im Falle des Einrichtungsvorganges - die Schließgeschwindigkeit der Presse selbsttätig auf kleiner oder gleich 10 mm pro Sekunde begrenzt gewesen wäre. Darüber hinaus fehlte es an einer Betriebsanweisung gemäß § 14 der Unfallverhütungsvorschriften für den Fall der Unterbrechung des Betriebsvorganges bei Verklemmung.
Der Zeuge M hat die Arbeit an der hydraulischen Stanze, an der er verletzt wurde wie folgt geschildert:
Bei der Stanze handelt es sich um ein hydraulische Stanze, die er von seiner vorherigen Tätigkeit nicht kannte. Ein Blech wird von Hand in die Stanze geschoben. Anschließend wird das Werkstück ausgestanzt und mit Druckluft herausgeblasen. Danach wird das Blech von Hand weitergeschoben. Damit die Stanze das Werkstück ausstanzt, muß ein Fußschalter betätigt werden, der den Stanzvorgang auslöst. Während des Stanzvorganges am Unfalltage hatte sich ein Werkstück in der Stanze verklemmt. Da die Stanze nicht mehr betätigt werden konnte, wollte er das Werkstück von Hand aus der Stanze holen. Dabei wurde der Stanzvorgang ausgelöst und quetschte ihm die Finger der rechten Hand ein. Wie es zu dem Auslösevorgang gekommen ist, konnte er nicht sagen. Auf keinen Fall hat er den Stanzvorgang mit dem Fußschalter ausgelöst.
Nach der Schilderung dieses Zeugen ist der Unfall darauf zurückzuführen, daß die erforderlichen, vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen fehlten. Der an der Presse arbeitende mußte, wie der Zeuge M beschrieben hat, in die offene Presse fassen, wenn sich während des Stanzvorganges ein Werkstück in der Stanze verklemmte.
Dabei waren seine Hände ungeschützt. Nach den Unfallverhütungsvorschriften durfte jedoch ein Hineingreifen in das offene Werkzeug nicht möglich sein.
Die Beklagten zu 2) bis 4) haben grob fahrlässig gehandelt.
Fahrlässigkeit bedeutet, daß der Handelnde die Gefahr vorhersehen und den Eintritt des Schadens hätte verhindern können. Dabei ist auf die im Verkehr erforderliche Sorgfalt abzustellen. Was im Verkehr erforderlich ist, bestimmt sich danach, wie ein besonnener und gewissenhafter Mensch des in Frage kommenden Personenkreises sich in der konkreten Situation verhalten hätte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn das Verhalten objektiv schlechthin unverständlich ist und wenn es subjektiv auf Leichtsinnigkeit und Rücksichtslosigkeit beruht.
Vorliegend waren Unfall- und Verletzungsgefahren naheliegend.
Sie ergaben sich aus der technischen Einrichtung der Presse, die es zuließ, in diese von vorn hineinzugreifen.
Die Beklagten zu 2) bis 4) haben als Verantwortliche die Unfallverhütungsvorschriften und die sich mit dem Schutz gegen Handverletzungen befassenden, in betracht kommenden Sicherheitsregeln nicht eingehalten. Wäre die Presse entsprechend eingerichtet gewesen, wäre der Unfall verhindert worden. Daß dies nicht geschehen ist, war leichtsinnig und rücksichtslos. Es fehlte zum einen an den nach § 14 der Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen
Betriebsanweisung. Diese war weder aufgestellt noch
dem Zeugen M ausgehändigt worden, bevor er an dieser
Presse beschäftigt wurde.
Darüber hinaus fehlte es an den gemäß § 3 der Unfallverhütungsvorschrift erforderlichen Schutzeinrichtungen.
Geboten war hier zumindest ein Schutzkorb bzw. Schutzgitter, das es verhindert hätte, daß der Zeuge M überhaupt
in die Presse hätte hineingreifen können. Obwohl diese
Sicherungmaßnahmen nicht getroffen worden waren, ließen es die
Beklagten zu 2) bis 4) als Verantwortliche für die Arbeitsvorgänge im Betrieb der Beklagten zu 1) ohne Rücksicht auf das Sicherheitsbedürfnis für die Mitarbeiter zu, daß an der Presse ohne Schutz gegen Verletzungen der Hände, wie geschehen, gearbeitet wurde.
Da der Beklagte zu 2) den Unfall grob fahrlässig verursacht hat, haftet auch die Beklagte zu 1) gemäß § 640 RVO.
Ein Mitverschulden des Zeugen M liegt nicht vor. Da der Rückgriffsanspruch nach § 640 RVO ein originärer Anspruch ist, könnte der Klägerin gegenüber ein mitwirkendes Verschulden auch nicht mit Erfolg eingewendet werden (vgl. zum Problemkreis BGH Versicherungsrecht 73, 818, 922).
II.
Der Feststellungsantrag ist begründet, da aufgrund der Verletzungen und der irreparablen Schäden an der rechten Hand des Zeugen M mit erforderlichen weiteren Aufwendungen der Klägerin zu rechnen ist.
III.
Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.