Sanierungsverhandlungen: Keine Anwaltshaftung wegen bloßer Prognosen gegenüber Arbeitnehmer
KI-Zusammenfassung
Ein Arbeitnehmer verlangte von einer für die Unternehmensgruppe tätigen Anwaltssozietät Schadensersatz, weil er im Vertrauen auf deren Angaben im Sanierungskonzept auf Dezemberlohn verzichtet habe. Das LG Münster verneinte eine haftungsbegründende Zusicherung: Die Schreiben und Äußerungen stellten erkennbar nur ein umzusetzendes Konzept bzw. eine unverbindliche Prognose dar. Zudem fehlte es an schlüssigem Vortrag zur Kausalität und zum Schaden, da nicht dargetan war, dass der Lohn rechtzeitig hätte erstritten und realisiert werden können. Die weiter geltend gemachten Gehaltsausfälle ab April 2005 seien schon mangels Garantieübernahme nicht ersatzfähig.
Ausgang: Schadensersatzklage gegen die Anwaltssozietät wegen behaupteter Zusicherungen im Sanierungskonzept abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens setzt voraus, dass der Erklärende gegenüber dem Dritten eine hinreichend bestimmte, vertrauensbegründende Zusicherung abgibt und der Dritte hierauf disponiert.
Die Darstellung eines Sanierungskonzepts mit als „angedacht“ oder von künftigen Bedingungen abhängig bezeichneten Maßnahmen begründet regelmäßig keine Garantie oder Zusicherung für das Gelingen der Sanierung.
Optimistische Äußerungen im Rahmen von Sanierungs- und Vergleichsverhandlungen sind grundsätzlich als unverbindliche Prognosen zu werten und werden nicht allein dadurch zu haftungsbegründenden Zusicherungen, dass sie Verhandlungsbereitschaft fördern sollen.
Für die Haftung aus Vertrauen ist schlüssig darzulegen, dass bei wahrheitsgemäßer Information die Disposition unterblieben wäre und dass ohne die Disposition ein vermögensrechtlicher Nachteil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre.
Ersatzfähig ist bei fehlender Garantieübernahme grundsätzlich nur der Vertrauensschaden; weitergehende Ansprüche auf Ersatz des Erfüllungs- bzw. Erwartungsschadens scheiden aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten bezüglich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicher-heit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger als ehemaliger Buchhalter der Firma G GmbH nimmt die beklagte Rechtsanwaltssozietät wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens im Rahmen von Sanierungsverhandlungen für die Firma C GmbH auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Arbeitgeberin des Klägers geriet, wie sämtliche Unternehmen der C-Unternehmensgruppe, im Herbst 2004 in eine schwere Krise. Die Geschäftsleitung der der C-Unternehmensgruppe angehörenden Unternehmen beauftragte daraufhin die Beklagte mit der Erstellung eines umfassenden Sanierungskonzeptes. Im Rahmen dieser Beauftragung übernahm Rechtsanwalt T als Gesellschafter der Beklagten die Sachbearbeitung. Rechtsanwalt T war der C-Unternehmensgruppe besonders verbunden, da er jedenfalls bis zum Jahre 2003 Beiratsmitglied bei Unternehmen der vorbezeichneten Unternehmensgruppe gewesen war.
Im Rahmen der Entwicklung des Sanierungskonzeptes wandte sich Rechtsanwalt T erstmals mit Schreiben vom 20.01.2005 an den Kläger und die weiteren Arbeitnehmer der C-Unternehmensgruppe. In diesem Schreiben heißt es unter anderem wie folgt:
"Zurzeit befindet sich die Unternehmensgruppe in außerordentlichen Zahlungsschwierigkeiten. Es bestehen deutliche Liquiditätsengpässe, die mittelfristig nur durch Zuführung frischen Kapitals bereinigt werden können. Ursache für die Zahlungsschwierigkeiten ist in erster Linie die allgemein schwierige Konjunkturlage, im Besonderen für die Baubranche, die in den vergangenen zwei Jahren zu erheblichen Umsatzeinbußen für die C-Unternehmensgruppe geführt hat. Die permanent rückläufige Auftragslage hat dazu geführt, dass sich innerhalb der Unternehmensgruppe G2 gebildet haben, die dringend - insbesondere bezogen auf den Personalbereich - einer Anpassung an die aktuelle Auslastung der Produktion bedürfen.
In den vergangenen Wochen wurde ein detailliertes Sanierungskonzept in Abstimmung mit den Bankengläubigern erarbeitet. Dieses Konzept sieht im Wesentlichen folgende Sanierungsmaßnahmen vor:
Anpassung der Kostenstrukturen der C-Unternehmensgruppe an die aktuelle Auftragslage; diese Maßnahme ist zwingend notwendig um kurzfristig eine Rentabilität für die Unternehmensgruppe wiederherzustellen; Forderungsverzicht der Bankengläubiger in Höhe von insgesamt 1.5 Mio EUR; Forderungsverzicht der Warenlieferanten auf 50 % ihrer bestehenden Forderungen per Stichtag 31.12.2004; Verzicht der Arbeitnehmer auf rückständige Lohn- und Gehaltsansprüche in Höhe von 350 TEUR; Zuführung frischen Kapitals in Höhe von 1.5 Mio EUR über einen landesverbürgten Kredit.
- Anpassung der Kostenstrukturen der C-Unternehmensgruppe an die aktuelle Auftragslage; diese Maßnahme ist zwingend notwendig um kurzfristig eine Rentabilität für die Unternehmensgruppe wiederherzustellen;
- Forderungsverzicht der Bankengläubiger in Höhe von insgesamt 1.5 Mio EUR;
- Forderungsverzicht der Warenlieferanten auf 50 % ihrer bestehenden Forderungen per Stichtag 31.12.2004;
- Verzicht der Arbeitnehmer auf rückständige Lohn- und Gehaltsansprüche in Höhe von 350 TEUR;
- Zuführung frischen Kapitals in Höhe von 1.5 Mio EUR über einen landesverbürgten Kredit.
Die angedachten Forderungsverzichte der Gläubiger sind notwendig, um innerhalb der C-Unternehmensgruppe intakte Kapitalverhältnisse wiederherzustellen. Darüber hinaus wird dringend für die laufende Betriebsmittelfinanzierung die Zuführung frischen Kapitals in Höhe von 1.5 Mio EUR benötigt. Die Zuführung entsprechender Kreditmittel soll über einen landesverbürgten Kredit NRW erfolgten.
In den bisherigen Verhandlungen haben die Bankengläubiger einen Forderungsverzicht in Höhe von 1.5 Mio EUR zugesagt. Eine erste Kontaktaufnahme mit dem Land N bezüglich einer Landesbürgschaft hat zu einer positiven Resonanz geführt. Der Unterzeichner geht davon aus, dass die angedachte Landesbürgschaft für frisches Kapital in Höhe von 1.5 Mio EUR bis spätestens Mitte des Jahres 2005 bereitgestellt werden kann. Zwingender Bestandteil des Sanierungskonzeptes ist der Verzicht sämtlicher Arbeitnehmer auf den rückständigen Vergütungsanspruch für den Monat Dezember 2004. P Ihre Mithilfe durch Abgabe er beiliegend vorbereiteten Verzichtserklärung ist die Durchsetzung des Sanierungskonzeptes insgesamt gefährdet. Sowohl die Bankengläubiger als auch das Land N haben deutlich gemacht, dass nur bei erfolgreicher Umsetzung aller Sanierungsmaßnahmen, zu denen wesentlich auch der Lohn- und Gehaltsverzicht der Mitarbeiter gehört, das Sanierungskonzept umgesetzt werden kann.
Sofern Sie daher die beigefügte Verzichtserklärung nicht abgeben, droht der außergerichtliche Vergleich insgesamt zu scheitern. Dies bedeutet für die operativ tätigen Gesellschaften der C-Unternehmensgruppe die kurzfristige Einleitung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens. In der Alternative einer gerichtlichen Insolvenz dürfte der Vielzahl der Mitarbeiter die Arbeitslosigkeit drohen."
Zuvor hatte Rechtsanwalt T mit im wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 19.01.2005 zur Gläubigerversammlung eingeladen. Auf den Inhalt dieses Schreibens vom 19.01.2005 (Blatt 11 f der Akten) wird Bezug genommen. Bei dieser Gläubigerversammlung am 27.01.2005 gab Rechtsanwalt T weitere Erklärungen ab, die im einzelnen zwischen den Parteien streitig sind.
Aufgrund der vorgenannten Schreiben sowie der Erklärungen, die Rechtsanwalt T in der Gläubigerversammlung abgab, stimmten die Mitarbeiter der Firmen der C-Unternehmensgruppe, unter ihnen der Kläger, einem Verzicht auf ihre Vergütungsansprüche für Monat Dezember 2004 zu. Die in der Gläubigerversammlung vertretenen Warenlieferungsgläubiger gaben ebenfalls Verzichtserklärungen ab, die den Vorgaben des Schreibens von Rechtsanwalt T vom 19.01.2005 entsprachen. Allerdings war die C2, die nach dem Sanierungskonzept der Beklagten auf Forderungen in Gesamthöhe von 300.000,00 Euro verzichten sollte, lediglich bereit, auf Forderungen in Höhe von 200.000,00 Euro zu verzichten, und dies unter der Bedingung, daß der Restbetrag der bei ihr bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von zusätzlich ca. 200.000,00 Euro bis zum 15.03.2005 ausgeglichen würde, wie sich insoweit aus einem Schreiben der C2 vom 01.03.2005 (Blatt 15, 16 der Akten) ergibt. Ebenso scheiterte die Bewilligung eines landesverbürgten Kredites, der nicht mehr bewilligt wurde. In der Folgezeit wurde daraufhin durch Beschluß des Amtsgerichts N vom 23.03.2005 (Aktenzeichen:
67 IN 31/05) das Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Firma C GmbH eingeleitet. Das Insolvenzverfahren wurde am 15.06.2005 eröffnet.
Der Kläger macht nunmehr als Schaden einmal das ihm entgangene Gehalt für Dezember 2004 geltend, ferner entgangene Gehaltszahlungen für den April 2005 sowie weitere Folgemonate.
Er macht hierzu geltend, daß Rechtsanwalt T namens der Beklagten sowohl in den Schreiben vom 19.01.2005 und 20.01.2005 als auch im Rahmen der Gläubigerversammlung am 27.01.2005 das Sanierungskonzept so dargestellt habe, als sei alles "in trockenen Tüchern". Insbesondere habe er nicht darauf hingewiesen, daß mit der C2 als maßgeblicher Einzelgläubigerin noch keine Gespräche geführt bzw. noch keine Einigkeit über einen Forderungsverzicht in Höhe von 300.000,00 Euro erzielt worden sei. Er habe hierzu wörtlich ausgeführt, daß die C2 bei ihm noch im Wort stehe, weil sie noch einiges bei ihm gutzumachen habe, so daß der Verzicht sicher sei. Weiter macht er geltend, daß er selbst, wie andere Mitarbeiter oder auch die Warenlieferungsgläubiger, einem Forderungsverzicht nur im Vertrauen auf die abgegebenen Erklärungen von Rechtsanwalt T zugestimmt hätten. Schließlich macht er geltend, daß sich die Beklagte so behandeln lassen müsse, als wenn die von Rechtsanwalt T für sie abgegebenen Zusicherungen insgesamt richtig gewesen wären. In diesem Falle würde die Firma C GmbH über genügend Liquidität verfügt haben. Das Unternehmen würde dann lukrativ weitergeführt worden sein.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.377,45 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 3.459,45 Euro seit dem 01.01.2005, aus 3.459,45 Euro seit dem 01.04.2005, aus 3.459,45 Euro seit dem 01.05.2005 zu zahlen, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm denjenigen Schaden zu ersetzen, der aus der falschen Zusicherung vom 20.01.2005 ihm gegenüber entstehe.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, daß sich aus den Formulierungen der Schreiben vom 19.01.2005 und 20.01.2005 sowie den mündlichen Erklärungen von Rechtsanwalt T lediglich ein Sanierungskonzept ergeben habe, welches noch habe umgesetzt werden müssen. Keinesfalls sei dargestellt oder erklärt worden, daß das Sanierungskonzept bereits vollumfänglich verbindlich ausgehandelt worden sei. Darüber hinaus sei im Rahmen der Gläubigerversammlung ausdrücklich zum Ausdruck gebracht worden, daß ein Forderungsverzicht der Banken in Gesamthöhe von 1.5 Mio EUR lediglich angedacht sei und daß man sich mit den Bankengläubigern in Gesprächen befinde. Dementsprechend sei auch noch versucht worden, die anderen beteiligten Bankengläubiger dazu zu bewegen, den Betrag in Höhe von 100.000,00 Euro, auf den die C2 nicht verzichtet habe, durch eine Ausweitung der Verzichtsbereitschaft dieser Banken aufzufangen.
Die Beklagte macht weiter geltend, daß unabhängig hiervon irgendwelche Erklärungen oder Formulierungen in Schreiben von Rechtsanwalt T nicht kausal für den Schaden des Klägers geworden seien. Denn der Kläger habe bei Erhebung seiner Klage auf rückständiges Gehalt im Januar 2005 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein obsiegendes Urteil kaum erstreiten können und habe aufgrund der Vermögenssituation der späteren Insolvenzschuldnerin auch keine Zahlung mehr erhalten können. Unabhängig davon sei eine Befriedigung des Klägers in dem fraglichen Zeitraum als inkonguente Deckung anfechtbar gewesen, so daß der Kläger das Erlangte hätte zurückgewähren müssen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach dem 23.03.2005 seien ohnehin unzulässig gewesen. Letztendlich habe der Kläger sich das, was er als Quote auf seine Forderung in der Insolvenz erlangt haben würde, auf seinen Schaden anrechnen lassen müssen.
Soweit der Kläger Schadensersatz für April 2005 und Folgemonate geltend macht, verweist die Beklagte darauf, daß allein die Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung der Firma G GmbH, nicht aber ein Verhalten ihres Gesellschafters T, schadensursächlich geworden sein könne.
Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie der hierzu überreichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers unbegründet. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten aus Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens sind nicht hinreichend dargetan.
Zunächst einmal lassen sich entgegen der Auffassung des Klägers aus den schriftlichen Erklärungen des Rechtsanwalts T vom 19.01.2005 sowie 20.01.2005 keine Zusicherungen mit dem Inhalt herleiten, daß eine Sanierung der C-Unernehmensgruppe gesichert sei, wenn der Kläger wie andere Arbeitsnehmer und die Warenlieferungsgläubiger auf Forderungen verzichtete. Ausdrücklich ist in den genannten Schreiben lediglich von einem Konzept die Rede, welches verschiedene Verzichtserklärungen der Gläubiger und die Zuführung frischen Kapitals vorsah. Ausdrücklich heißt es dort weiter, daß die Forderungsverzichte der Gläubiger "angedacht" seien. Die Aussage, daß die Bankengläubiger einen Forderungsverzicht in Höhe von 1.5 Mio EUR zugesagt hätten, wird dahin eingeschränkt, daß dies das Ergebnis der bisherigen Verhandlungen sei. Bezüglich der Zuführung von Kreditmitteln über einen landesverbürgten Kredit heißt es, daß eine erste Kontaktaufnahme zu einer positiven Resonanz geführt habe. Die weitere Fomulierung, wonach der Unterzeichner des Schreibens davon ausgehe, daß die angedachte Landesbürgschaft bis spätestens Mitte des Jahres 2005 bereitgestellt werden könne, beinhaltet lediglich eine Zukunftsprognose, keine irgendwie geartete Zusicherung. Schließlich wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß zwingender Bestandteil des Sanierungskonzeptes der Verzicht sämtlicher Gläubiger ist. Bei diesem Inhalt der Schreiben vom 19.01.2005 und 20.01.2005 bestand sicherlich für den Kläger wie auch für andere Gläubiger eine konkrete Hoffnung, daß sich das Sanierungskonzept würde umsetzen lassen. Eine wie auch immer geartete Garantieerklärung für die Durchführung des Konzeptes ergibt sich aber unter Berücksichtigung der insoweit einschränkenden Formulierungen nicht.
Entsprechendes gilt, soweit Rechtsanwalt T seitens der Beklagten bei der Gläubigerversammlung Erklärungen abgegeben haben soll. Auch wenn Rechtsanwalt T seitens der Beklagten bei dieser Versammlung Hoffnungen erweckt haben mag, daß das Sanierungskonzept tatsächlich tragfähig sein würde, so trägt doch immerhin der Kläger selbst vor, daß Rechtsanwalt T, darauf angesprochen, ob und inwieweit die C2 den Forderungsverzicht erklären würde, erkärt habe, daß die C2 bei ihm noch im Wort stehe, weil sie einiges gutzumachen habe, so daß der Verzicht sicher sei. Aus dieser Erklärung ergibt sich, daß Rechtsanwalt T einen Forderungsverzicht der C2 zwar als sehr wahrscheinlich in Aussicht gestellt hat, daß dieser Verzicht aber andererseits nicht, wie der Kläger geltend macht, "in trockenen Tüchern" war. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß es gerade T2 und Zweck derartiger Sanierungsverhandlungen ist, möglichst alle Gläubiger zu entsprechenden Zugeständnissen zu bewegen, wobei im Rahmen derartiger Verhandlungen durchaus in optimistischer Weise Hoffnungen geweckt zu werden pflegen, um auf diese Weise die Verhandlungsbereitschaft der Vielzahl der betroffenen Gläubiger zu erhöhen. Allein daraus, daß derartige Hoffnungen erweckt werden, folgt nach Auffassung des Gerichts nichts, was einer Zusicherung gleichzusetzen wäre und auf das der Kläger mit der Folge hätte vertrauen dürfen, daß ihm die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet wäre. Wäre dies anders zu sehen, würden sich derartige Sanierungsverhandlungen, bei denen parallel oder auch zeitlich verschoben mit einer Vielzahl von Gläubigern verhandelt werden muß, in kaum einem Fall erfolgversprechend durchführen lassen. Derartige Erklärungen im Rahmen einer Sanierung sprechen jedenfalls eher für eine unverbindliche Prognose als für eine Art Garantieerklärung, welche der Kläger geltend macht.
Unabhängig hiervon läßt sich nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht feststellen, daß der Kläger angesichts der mangelnden Liquidität der Firma sein Dezembergehalt zu irgendeinem Zeitpunkt hätte einklagen und auch tatsächlich bekommen können. Denn eine nach dem 20. Januar 2005 erhobene Klage des Klägers hätte kaum vor Einleitung des Insolvenzeröffnungsverfahrens zu einem obsiegenden Urteil geführt. Allein ein Widerspruch oder eine Verteidigungsanzeige der Geschäftsführung der Firma C GmbH, die bei der drohenden oder eigetretenen Zahlungsunfähigkeit zu erwarten gewesen wäre, hätte das Verfahren nach aller Lebenserfahrung bis zu einem Zeitpunkt verzögert, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet war. Darüber hinaus ist auch in keiner Weise ersichtlich, daß die spätere Insolvenzschuldnerin überhaupt noch in der M gewesen wäre, unter Zurückstellung der gegen sie anderweitig geltend gemachten Forderungen das Dezembergehalt des Klägers auszuzahlen. Dies macht der Kläger selbst nicht geltend. Er selbst trägt lediglich vor, daß er "vermutlich" dann noch im Wege der Zwangsvollstreckung Beträge erhalten hätte. Bei dieser Sachlage läßt sich nicht feststellen, daß dem Kläger insoweit überhaupt ein Schaden entstanden sein könnte.
Soweit der Kläger Schadensersatz für die Monate ab einschließlich April 2005 geltend macht, ist schließlich überhaupt kein Gesichtpunkt ersichtlich, unter welchen die Beklagte auf Schadensersatz für insoweit entgangene Gehälter haften könnte. Denn die Beklagte könnte denkbar allenfalls auf Ersatz von Vertrauensschaden haften, wie der Kläger selbst im Ansatz zutreffend geltend macht. Dagegen ist nicht ansatzweise zu erkennen, daß die Beklagte, vertreten durch ihren Gesellschafter T, dem Kläger gegenüber die Gewähr bzw. Garantie für das Gelingen der Sanierung der C-Unternehmensgruppe übernommen haben könnte. Dies behauptet der Kläger nicht. Es ist auch sonst hierfür nichts ersichtlich.
Nach alldem war - wie erkannt - zu entscheiden. Der Inhalt des Faxes des Klägers vom 03.01.2006 hat keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung oder zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.