Verkehrsunfall: Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden bei verletzter Hausfrau
KI-Zusammenfassung
Nach einem Verkehrsunfall verlangte die Klägerin Schmerzensgeld, Ersatz diverser Aufwendungen sowie eine monatliche Rente wegen Einschränkungen in der Haushaltsführung. Das LG Münster sprach 12.000 DM Schmerzensgeld zu und erkannte neben Fahrtkosten u.a. fiktive Kosten einer Haushaltshilfe an. Auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens nahm das Gericht eine 15%ige Haushaltsführungsbeeinträchtigung an und setzte hierauf eine monatliche Geldrente fest. Zudem bejahte es ein Feststellungsinteresse für künftige materielle und (nach Klagezustellung entstehende) immaterielle Schäden; im Übrigen wies es die Klage teilweise ab.
Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich (Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Rente und Feststellung), im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Körperverletzung kann der Schädiger nach §§ 823, 847 BGB i.V.m. § 3 PflVG zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verpflichtet sein; maßgeblich sind insbesondere Art und Dauer der Verletzungen sowie dauerhafte Beeinträchtigungen und Schmerzen.
Bei Verletzung einer nicht erwerbstätigen Hausfrau ist der durch den Ausfall in der Haushaltsführung entstehende Schaden grundsätzlich als fiktiver Kostenersatz nach den Kosten einer Haushaltshilfe zu ersetzen, bemessen etwa nach dem Lohnniveau (z.B. BAT).
Eine nur teilweise fortbestehende Haushaltsführungsbeeinträchtigung rechtfertigt anteiligen Ersatz (Quotierung nach dem festgestellten Behinderungssatz) und kann als wiederkehrende Leistung in Form einer Geldrente nach §§ 843, 760 BGB zugesprochen werden.
Fahrtkosten zu unfallbedingten Behandlungen sind ersatzfähig, wenn die Termine substantiiert dargelegt sind; auch bei Nutzung eines Privat-Pkw durch Dritte können ersatzfähige Aufwendungen anfallen, soweit ein Aufwendungsersatzanspruch des Fahrenden (z.B. nach § 670 BGB) besteht.
Ein Feststellungsantrag auf Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn weitere materielle oder immaterielle Schäden möglich sind; ein Anerkenntnis ersetzt das Rechtsschutzbedürfnis hierfür grundsätzlich nicht.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
Als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 12.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.07.1988,
2.
Als Gesamtschuldner an die Klägerin 10.317,34 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.07.1988,
3.
Als Gesamtschuldner an die Klägerin eine monatliche Geldrente in Höhe von 118,82 DM ab dem 01.09.1989 bis zum 31.12.1989, 144,13 DM vom 01.01.1990 bis zum 31.03.1990 und 146,10 DM ab dem 01.04.1999, für die Zukunft jeweils monatlich im voraus,
abzüglich insgesamt außergerichtlich gezahlter 15.000,-- DM zu zahlen.
4.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach Klagezustellung entstanden sind, aus dem Unfall vom 02.05.1987 um 12.00 Uhr in #### W zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 8 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 92 % zu tragen.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft als deutschen als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse zu erbringen.
Für die Beklagten ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Beklagten sind der Klägerin aus einem Unfallereignis vom 02.05.1987 in #### W zu 100 % schadensersatzpflichtig.
Bei dem Unfall erlitt die Klägerin folgende Verletzungen:
-kleines Augenbrauenhämatom
-Schürfung an der Nase und am Kinn
-multiple Körperverletzungen
-dislozierte Humerustorsionsfraktur links im distalen Drittel.
An unfallbedingten Dauerschäden stehen fest:
-eine posttraumatische Achsfehlstellung des linken Humerus nach
Humerustorsionsfraktur mit Ventralabknickung von 15 Grad
-ein Streckdefizit des linken Ellenbogens von 30 Grad und Bewegungsdefizit
10 Grad
-eine fleckige Marmorierung der Haut des Unterarms und der Hand.
Die Klägerin war in dem Zeitraum vom 02.05.1987 bis Mitte Januar 1988 zu 100 % arbeitsunfähig. Für den Folgezeitraum wurde ihr eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % attestiert.
Die Klägerin ist Hausfrau und lebt von der Witwenrente ihres verstorbenen Mannes.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten im Rahmen des Prozeßkostenhilfebeschlusses der Kammer vom 09.01.1990 (Bl. 43 bis 48 d. A.) Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Nach einem von der Beklagten zu 2) vorprozessualen Gutachten des Sachverständigen L ist die Klägerin trotz der Minderung der Erwerbsfähigkeit von
20 % in ihrer Haushaltsführung nicht beeinträchtigt.
Die Klägerin behauptet, als Unfallfolge habe sich bei ihr auch eine Arthrose des distalen Radio-Ulnargelenkes links ergeben. Dies habe der Gutachter in seinem Gutachten nicht berücksichtigt. Unter Berücksichtigung dieser Arthrose sei die Klägerin auch in ihrer Haushaltsführung um 20 % behindert. An Fahrtkosten habe die Klägerin 162,40 DM für Besuche bei der Krankengymnastin in den Monaten November 1987 bis Januar 1988 aufgewendet. Zu weiteren Arztterminen im August 1987, Oktober 1987, November 1987 bis Januar 1988 sei sie mit dem Privat-Pkw ihrer Schwester gebracht worden. Insoweit haben sich für diesen Zeitraum 823,20 DM aufwenden müssen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen,
1.
an sie als Gesamtschuldner ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 07.07.1988,
2.
als Gesamtschuldner an sie 11.095,09 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.07.1988,
3.
als Gesamtschuldner an sie eine monatliche Geldrente in Höhe von 148,42 DM, beginnend mit dem 01.09.1989, jeweils monatlich im voraus,
abzüglich insgesamt außergerichtlich gezahlter 15.000,-- DM zu zahlen.
4.
festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden – letztere, soweit sie nach Klagezustellung entstanden sind – aus dem Unfall vom 02.05.1987 um 12.00 Uhr in 4282 W zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, die Klägerin sei mit der verfolgten außergerichtlichen Zahlung von 15.000,-- DM angemessen entschädigt.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 09.01.1991 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Gemäß §§ 823, 847 BGB, § 3 PflVG sind die Beklagten zunächst verpflichtet, der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen. Das Gericht hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,-- DM für angemessen. Maßgebend hierfür ist zunächst die erlittene Humerustorsionsfraktur links. Nach dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen L vom 23.11.1990 steht weiter zur Überzeugung des Gerichts fest, daß Unfallfolge auch eine Subluxation bzw. Luxation des distalen Radio-Ulnargelenkes („federnde Elle“) ist. Eine federnde Elle kann nach dem Gutachten zwar auch als angeborene Normvariante auftreten. In diesem Fall wären jedoch nicht die eingeschränkte Beweglichkeit des linken Handgelenkes sowie die radiologisch nachweisbare Deformierung des Proc. styloideus ulnae erklärbar. Die Klägerin war bis Mitte Januar 1988 zu 100 % in ihrer Erwerbsfähigkeit vermindert, danach als Dauerschaden zu 20 %. Diese Minderung der Erwerbsfähigkeit ist allerdings bei der Klägerin als nicht so gravierend anzusehen, da sie nicht mehr berufstätig war. Gravierend sind vielmehr die daraus resultierenden körperlichen Beeinträchtigungen der Klägerin. Die Klägerin klagte anläßlich der ärztlichen Untersuchungen über permanente Beschwerden in der linken Schulter mit Ausstrahlungen bis in die Fingerspitzen. Diese Beschwerden wurden als glaubhaft angesehen. Weiter klagte sie über die eingeschränkte Beweglichkeit des linken Ellenbogens sowie über eine Kraftlosigkeit der linken Hand, die sich vor allem beim Zupacken äußere. Auch diese Angaben wurden als glaubhaft angesehen. Zwar ist nach dem Gutachten die Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk von bis zu 20 Grad bei einer Rechtshänderin in der Regel gut kompensierbar. Nicht kompensierbar sind jedoch die starken Ausstrahlungsschmerzen des Schultergelenkes sowie die Kraftlosigkeit der linken Hand. Das Gericht hat sich von dem Zustand der Klägerin im Termin vom 09.01.1991 einen persönlichen Eindruck verschafft. Auch hier beklagte die Klägerin glaubhaft die starken Schmerzen. Ferner zeigte sich, daß die Klägerin nicht in der Lage war, mit der linken Hand leichtere Gegenstände (bis auf einen Kugelschreiber) zu heben. Hierbei zitterte sie mit dem ganzen linken Handgelenk. Glaubhaft schilderte die Klägerin auch ihre starke Einschränkung in ihrem allgemeinen Lebensgenuß. So ist sie nicht mehr in der Lage, Fahrrad zu fahren. Desweiteren ergibt sich die durch das Gutachten nachgewiesene Beeinträchtigung der Klägerin in ihrer Haushaltsführung. Diese Beeinträchtigung ist allein aufgrund der starken Beeinträchtigung der linken Hand plausibel und nachvollziehbar. Angesichts dieser Tatsachen hält das Gericht ein Schmerzensgeld von 12.000,-- DM für angemessen.
Weiter hat die Klägerin gegen die Beklagten gemäß § 7 StVG, § 3 PflVG einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 10.317,34 DM, und zwar wie folgt:
6.951,34 DM für die Zeitdauer der 100-%-igen Arbeitsunfähigkeit. Bei Verletzung einer Hausfrau schuldet der Schädiger fiktiven Kostenersatz. Die Höhe richtet sich nach dem entsprechenden Lohn einer Haushaltshilfe nach BAT X. Hier hat die Klägerin schlüssig einen Monatslohn in Höhe von 792,10 DM für die Jahre 1987 und 1988 vorgetragen. Daraus ergibt sich ein Wochenlohn in Höhe von 182,93 DM (792,10 DM : 4,33). Dies ergibt für einen Zeitraum von 38 Wochen vom 02.05.1987 bis Mitte Januar 1988 6.951,34 DM.
Weiter besteht ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 1.399,44 DM fiktiver Kostenersatz für 1988. Nach dem Gutachten des Sachverständigen L ist die Klägerin in ihrer Haushaltsführung zu 15 % beeinträchtigt. Dies ergibt einen Betrag von 27,44 DM pro Woche (792,10 DM : 4,33 x 15 %). Für den Zeitraum Mitte Januar 1988 bis Ende Dezember 1988 ergibt sich somit ein Betrag in Höhe von 1.399,44 DM (51 x 27,44 DM).
Für den Zeitraum vom 01.01.1989 bis 01.09.1989 schulden die Beklagten demgemäß 932,96 DM (27,44 DM x 34 Wochen).
Weiter schulden die Beklagten Fahrtkosten in der beantragten Höhe.
Die Klägerin hat ihre Behandlungstermine im Krankenhaus und bei der Krankengymnastin für den Zeitraum August 1987 bis Januar 1988 im einzelnen konkret und substantiiert vorgetragen. Soweit sie für diese Besuche 162,40 DM für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln aufgewendet hatte, ist das der Höhe nach nicht zu beanstanden und auch glaubhaft. Die Klägerin wohnt in W. Die ärztlichen Untersuchungen und die Besuche bei der Krankengymnastin fanden in D statt. Hierfür beträgt der einfache 28 km, so daß der Aufwand von 162,40 DM für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu hoch.
Nicht bestritten wurde von den Beklagten, daß die Klägerin an weiteren Terminen von ihrer Schwester in deren Privat-Pkw gefahren wurde. Hierfür schuldet die Klägerin ihrer Schwester zumindest gem. § 670 BGB Aufwendungsersatz. Die geltend gemachten Kosten von 0,42 DM pro km sind unter Berücksichtigung von Benzinkosten und allgemeinen Abschreibungskosten der Höhe nach angemessen.
Schließlich kann die Klägerin Ersatz der von ihr verauslagten Rezeptgebühren in Höhe von 8,-- DM und eine allgemeine Kostenpauschale von 40,-- DM verlangen. Es errechnet sich demnach ein Gesamtbetrag in Höhe von 10.317,34 DM.
Die Klägerin kann auch zunächst dem Grunde nach eine monatliche Geldrente gemäß §§ 843 Abs. 1, 2. Alternative Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 760 BGB aus § 11 StVG beanspruchen.
Der Grundsatz, daß bei Verletzung einer Hausfrau der Schädiger fiktiven Kostenersatz schuldet, ist so gut wie unbestritten (Honsell/Harrer, Entwicklungstendenzen im Schadensersatzrecht, Jus 85, 161, 169; Palandt-Thomas BGB, 49. Aufl., § 844 Anm. 6 a). Nach dem Gutachten des Sachverständigen List die Klägerin in der Haushaltsführung um 15 % behindert. Diesen Behinderungssatz hält das Gericht auch aufgrund des persönlichen Eindrucks der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 09.01.1991 für angemessen. Hierbei ist insbesondere die starke Behinderung der linken Hand zu berücksichtigen. Für die Führung des Haushaltes sind pro Woche 20 Stunden anzusetzen. Eine für diesen Zeitraum einzustellende Ersatzkraft wäre nach BAT X zu entlohnen gewesen. Die fiktiven Nettolohnkosten bei Einstellung einer Ersatzkraft hätten sich bis zum 31.12.1989 nach dem eigenen Vortrag der Klägerin auf 792,10 DM belaufen. Ab dem 01.01.1990 belaufen sich die Kosten auf 960,85 DM und ab dem 01.04.1990 auf 974,03 DM (Quelle: Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 3. Aufl., Tabelle 5). In diesem Umfang war der Klägerin daher eine monatliche Geldrente unter Zugrundelegung einer 15-%-igen Behinderung zuzusprechen.
Schließlich ist auch der Feststellungsanspruch begründet. Den materiellen Feststellungsanspruch haben die Beklagten anerkannt, so daß sich die Begründung aus § 307 ZPO ergibt. Weshalb der Klageantrag unschlüssig sein soll (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 01.03.1990, Seite 1) ist nicht nachvollziehbar. Soweit die Beklagten damit meinen, für diesen Antrag entfalle das Rechtsschutzbedürfnis, ist dem nicht zu folgen. Durch das Anerkenntnis der Beklagten wird zwar gemäß § 208 BGB die Verjährung unterbrochen, so daß eine neue 3-jährige Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB weiterläuft. Aufgrund des Urteils läuft aber 30-jährige Verjährungsfrist. Schließlich ist auch der immaterielle Feststellungsanspruch begründet. Es ist nicht auszuschließen, daß sich ein neuer immaterieller Anspruch der Klägerin ergibt, so daß die Klägerin auch insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsanspruch hat.
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 284, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.