Ausstiegssturz im Zug: Klage wegen Bahnsteigabsenkung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin stürzte beim Ausstieg aus einem Zug und macht die Beklagte wegen einer angeblichen Bahnsteigabsenkung verantwortlich; sie verlangt Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Gericht prüft Verkehrssicherungspflicht und das eigene Verhalten der Klägerin. Die Klage wird abgewiesen, weil die Klägerin erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat und ein überwiegendes Mitverschulden gemäß § 4 HPflG die Haftung ausschließt. Zudem war die Absenkung erkennbar bzw. bereits Beseitigungsmaßnahmen eingeleitet.
Ausgang: Klage wegen Sturz beim Ausstieg aus Zug als unbegründet abgewiesen; überwiegendes Eigenverschulden schließt Haftung aus.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch gegen den Eisenbahnunternehmer wegen eines Ausstiegssturzes entfällt, wenn der Geschädigte die zur eigenen Sicherheit erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch der Unfall ursächlich wird.
Eine sichtbare Bahnsteigabsenkung begründet nicht ohne Weiteres eine haftungsbegründende Gefahr; maßgeblich ist, ob der Zustand erkennbar war und der Fahrgast die erforderliche Aufmerksamkeit walten ließ.
Fehlt ein Hinweis auf eine Absenkung, ist dies nicht rechtswidrig, wenn der Zustand erkennbar ist oder der Verkehrssicherungspflichtige bereits vorausschauende Maßnahmen zur Beseitigung ergriffen hat.
Nach § 4 HPflG schließt erhebliches Eigenverschulden des Verletzten eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen aus, sofern dieses das Unfallgeschehen überwiegend verursacht hat.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin war am 28.03.2003 mit ihrem Ehemann mit dem Zug der Beklagten,
Zug-Nr. XXX, von F nach C gefahren. Bei der Ankunft gegen 13.40 Uhr
auf dem Bahnhof in C hielt der Wagen, in dem sich die Klägerin befand, nach
ihrer Behauptung ziemlich weit außerhalb des üblichen Bahnsteigbereiches an. Die
Klägerin ist auf einen Gehstock angewiesen. Bei ihrem Versuch, den Wagen zu verlassen, kam sie zu Fall. Die Einzelheiten des Unfallgeschehens sind strittig. Die Klägerin erlitt eine Re-Fraktur des linken Unterarms mit Bruch eines noch einliegenden
Prevot-Stiftes am Radius sowie eine Ulna-Fraktur mit Ausbruch der noch einliegenden
Osteosyntheseplatte. Sie befand sich bis zum 16.4.2002 in stationärer Behandlung.
Nach ihrer Behauptung bestehen noch heute Unfallbeschwerden.
Für ihren Unfall macht die Klägerin die Beklagte verantwortlich. Sie behauptet, zu
dem Unfall sei es gekommen, weil der Wagen mit dem Ausstiegsbereich, den sie
benutzen wollte, im Bereich einer muldenartigen Vertiefung des Bahnsteiges angehalten
habe. Diese Vertiefung sei aufgrund der gleichmäßigen Kopfsteinpflasterung
des Bahnsteiges nicht zu erkennen gewesen. Auf sie sei nicht hingewiesen
worden. Aufgrund dieser Mulde habe sich zwischen Bahnsteigfläche und Ausstiegsbereich ein Höhenunterschied von 45 cm ergeben. Dies sei, zumal darauf nicht hingewiesen worden sei, ein Verstoß der Beklagten gegen ihre Verkehrssicherungspflicht
Zu berücksichtigen sei, dass für die Mulde kein Bedarf mehr bestanden habe.
Es habe sich um einen früheren Gleis-Überfahrbereich gehandelt, der aber schon
seit längerem nicht mehr benutzt worden sei und deswegen hätte beseitigt sein müssen.
Die Klägerin verlangt die Zahlung von Schmerzensgeld, das nicht unter 15.000,- €
liegen sollte, und Ersatz von Sachschäden, u.a. eines Haushaltsführungsschadens.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie
1. 2.873,98 Euro,
2. ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in
das Ermessen des Gerichts gestellt werde,
zu zahlen, jeweils mit Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen
Basiszinssatz, im Hinblick auf den Antrag zu 1. seit dem
28.03.2003, im Hinblick auf den Schmerzensgeldanspruch seit
dem 30.06.2003;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr auch alle
künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem
Unfallereignis vom 28.03.2003 in C zu ersetzen,
soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder
sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Die tatsächliche Höhendifferenz zwischen Bahnsteigkante und unterster Trittstufe sei maximal 37 cm
gewesen. Jeder Fahrgast, der beim Ein- und Ausstieg für festen Halt gesorgt habe,
könne eine solche Höhendifferenz problemlos bewältigen. Gegebenenfalls hätte sich
die Klägerin helfen lassen oder einen Bahnmitarbeiter auf Hilfestellung beim Ausstieg
ansprechen können. Ein Hinweis auf die Absenkung sei nicht erforderlich gewesen.
Diese sei problemlos zu erkennen gewesen. Ihre Funktion habe darin bestanden,
Benutzern von Gepäckkarren usw. wie auch behinderten Personen mit Rollstuhl das
Erreichen der anderen Bahnsteigs- und Gleisbereiche zu ermöglichen. Inzwischen
sei wegen des damals schon in Angriff genommenen Ausbaus der Bahnsteiganlage
diese Absenkung nicht mehr erforderlich gewesen und deswegen beseitigt worden.
Auch eine Haftung nach dem Haftpflichtgesetz scheide aus. Jedenfalls komme sie
wegen des überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin nicht in Betracht.
Hilfsweise bestreitet die Beklagte einen Teil des Schadens der Höhe nach.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klägerin hat in der Sache einen nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 3.9.2004 eingereicht.
Die Klägerin ist gern. § 141 ZPO angehört worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Wie erörtert, kann die Klägerin auf der Grundlage ihres eigenen Verbringens die Beklagte nicht für die Folgen ihres bedauerlichen Unfalls verantwortlich machen. Dies
gilt auch im Rahmen des Haftpflichtgesetzes, das auf das vorliegende Geschehen
anwendbar ist.
Nach ihren eigenen Angaben hat die Klägerin leider jede Sorgfalt beim Ausstieg aus
dem Waggon außer acht gelassen. Wie sie bei ihrer Anhörung angegeben hat, hat
sie sich darauf verlassen, dass sie problemlos den Bahnsteig erreichen würde. Sie
hat sich deshalb nicht erst vergewissert, wie die Verhältnisse beim Ausstieg waren,
sondern hat sofort begonnen; dies, obwohl ihr Wagen weit außerhalb
des üblichen Bahnsteigbereichs angehalten hatte. Dabei hat sie auch nicht für
den notwendigen Halt gesorgt, was sich daraus ergibt, dass sie, als sie sich mit dem
Stock nach unten tastete und nicht den erwarteten Halt fand, sofort hinunter gefallen
ist. Das zeigt, dass die Klägerin die zu ihrem eigenen Schutz notwendige Eigensorgfalt zu diesem Zeitpunkt völlig außer acht gelassen hat, so dass es zu ihrem bedauerlichen Unfall gekommen ist.
Für ihre Behauptung, die Absenkung sei nicht erkennbar gewesen, gibt es keinen
Anhaltspunkt. Nach den Lichtbildern, die die Klägerin vorgelegt hat, war die Absenkung deutlich sichtbar. Darauf kommt es aber auch nicht an. Denn die Klägerin hat nach eigenen Angaben, als sie begann auszusteigen, gar nicht auf die Verhältnisse vor sich geachtet. Für ihren Sturz wäre deshalb nicht einmal ursächlich geworden, wäre die Absenkung schwer erkennbar gewesen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man die von der Klägerin behaupteten
Höhenverhältnisse zugrundelegt. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, ist
eine Höhendifferenz von 45 cm, wie sie die Klägerin für den Ausstiegsbereich bis zur
Bahnsteinkante behauptet, für sich gesehen nicht gefährlich. Es mag für einen älteren, zumal gehbehinderten Menschen beschwerlich sein, an dieser Stelle auszusteigen.
Gefährlich ist ein solcher Ausstieg aber nicht, schon dann nicht, wenn eine
durchschnittliche Sorgfalt beachtet wird. Die Klägerin hätte sich zudem ohne weiteres
von ihrem Ehemann helfen lassen können, der ja nach ihrem Vorbringen versucht
hatte, sie zu halten, was ihm aber nicht gelungen ist, weil sie bereits im Begriff gewesen ist, zu fallen.
Es kann dahinstehen, ob die fragliche Absenkung zum damaligen Zeitpunkt noch in
Benutzung gewesen ist, wie dies die Beklagte vorträgt, wogegen aber spricht, daß
bereits die sonst übliche Beplankung über die Gleise hinweg fehlte. Selbst wenn man
von dem Verkehrssicherungspflichtigen verlangen kann, dass er in solchen Fällen
diesen Bereich auf das allgemeine Niveau anhebt, kann der Beklagten nach dem
vorliegenden Sach- und Streitstand kein Vorwurf gemacht werden, weil diese Maßnahme bereits in Angriff genommen worden war. Dies ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Lichtbildern, die eine Bahnsteigkante jetzt auf einheitlichem Niveau zeigen. Bis dahin bedurfte es keines Hinweises auf die Absenkung. Die Beklagte konnte davon ausgehen, dass sich der Fahrgast vor dem Ausstieg vergewisserte, wohin er trat und dass ihm dabei die Absenkung auffiel. Ob die Höhenverhältnisse zwischen Gleis und Bahnsteig der Eisenbahnbetriebsverordnung entsprechen, ist hier nicht von Bedeutung.
Soweit die Voraussetzungen des§ 1 HPflG erfüllt sind, kommt eine Haftung der Beklagten wegen des erheblichen Eigenverschuldens der Klägerin gem. § 4 HPflG nicht in Betracht (vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 2000, 104).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
Unterschrift