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Landgericht Münster·10 O 373/04·14.10.2004

Ausstiegssturz im Zug: Klage wegen Bahnsteigabsenkung abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtHaftpflichtrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin stürzte beim Ausstieg aus einem Zug und macht die Beklagte wegen einer angeblichen Bahnsteigabsenkung verantwortlich; sie verlangt Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Gericht prüft Verkehrssicherungspflicht und das eigene Verhalten der Klägerin. Die Klage wird abgewiesen, weil die Klägerin erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat und ein überwiegendes Mitverschulden gemäß § 4 HPflG die Haftung ausschließt. Zudem war die Absenkung erkennbar bzw. bereits Beseitigungsmaßnahmen eingeleitet.

Ausgang: Klage wegen Sturz beim Ausstieg aus Zug als unbegründet abgewiesen; überwiegendes Eigenverschulden schließt Haftung aus.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch gegen den Eisenbahnunternehmer wegen eines Ausstiegssturzes entfällt, wenn der Geschädigte die zur eigenen Sicherheit erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch der Unfall ursächlich wird.

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Eine sichtbare Bahnsteigabsenkung begründet nicht ohne Weiteres eine haftungsbegründende Gefahr; maßgeblich ist, ob der Zustand erkennbar war und der Fahrgast die erforderliche Aufmerksamkeit walten ließ.

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Fehlt ein Hinweis auf eine Absenkung, ist dies nicht rechtswidrig, wenn der Zustand erkennbar ist oder der Verkehrssicherungspflichtige bereits vorausschauende Maßnahmen zur Beseitigung ergriffen hat.

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Nach § 4 HPflG schließt erhebliches Eigenverschulden des Verletzten eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen aus, sofern dieses das Unfallgeschehen überwiegend verursacht hat.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 141 ZPO§ 1 HPflG§ 4 HPflG§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden

Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin war am 28.03.2003 mit ihrem Ehemann mit dem Zug der Beklagten,

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Zug-Nr. XXX, von F nach C gefahren. Bei der Ankunft gegen 13.40 Uhr

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auf dem Bahnhof in C hielt der Wagen, in dem sich die Klägerin befand, nach

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ihrer Behauptung ziemlich weit außerhalb des üblichen Bahnsteigbereiches an. Die

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Klägerin ist auf einen Gehstock angewiesen. Bei ihrem Versuch, den Wagen zu verlassen, kam sie zu Fall. Die Einzelheiten des Unfallgeschehens sind strittig. Die Klägerin erlitt eine Re-Fraktur des linken Unterarms mit Bruch eines noch einliegenden

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Prevot-Stiftes am Radius sowie eine Ulna-Fraktur mit Ausbruch der noch einliegenden

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Osteosyntheseplatte. Sie befand sich bis zum 16.4.2002 in stationärer Behandlung.

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Nach ihrer Behauptung bestehen noch heute Unfallbeschwerden.

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Für ihren Unfall macht die Klägerin die Beklagte verantwortlich. Sie behauptet, zu

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dem Unfall sei es gekommen, weil der Wagen mit dem Ausstiegsbereich, den sie

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benutzen wollte, im Bereich einer muldenartigen Vertiefung des Bahnsteiges angehalten

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habe. Diese Vertiefung sei aufgrund der gleichmäßigen Kopfsteinpflasterung

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des Bahnsteiges nicht zu erkennen gewesen. Auf sie sei nicht hingewiesen

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worden. Aufgrund dieser Mulde habe sich zwischen Bahnsteigfläche und Ausstiegsbereich ein Höhenunterschied von 45 cm ergeben. Dies sei, zumal darauf nicht hingewiesen worden sei, ein Verstoß der Beklagten gegen ihre Verkehrssicherungspflicht

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Zu berücksichtigen sei, dass für die Mulde kein Bedarf mehr bestanden habe.

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Es habe sich um einen früheren Gleis-Überfahrbereich gehandelt, der aber schon

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seit längerem nicht mehr benutzt worden sei und deswegen hätte beseitigt sein müssen.

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Die Klägerin verlangt die Zahlung von Schmerzensgeld, das nicht unter 15.000,- €

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liegen sollte, und Ersatz von Sachschäden, u.a. eines Haushaltsführungsschadens.

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Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie

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1. 2.873,98 Euro,

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2. ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in

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das Ermessen des Gerichts gestellt werde,

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zu zahlen, jeweils mit Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen

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Basiszinssatz, im Hinblick auf den Antrag zu 1. seit dem

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28.03.2003, im Hinblick auf den Schmerzensgeldanspruch seit

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dem 30.06.2003;

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr auch alle

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künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem

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Unfallereignis vom 28.03.2003 in C zu ersetzen,

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soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder

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sonstige Dritte übergegangen sind.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Die tatsächliche Höhendifferenz zwischen Bahnsteigkante und unterster Trittstufe sei maximal 37 cm

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gewesen. Jeder Fahrgast, der beim Ein- und Ausstieg für festen Halt gesorgt habe,

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könne eine solche Höhendifferenz problemlos bewältigen. Gegebenenfalls hätte sich

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die Klägerin helfen lassen oder einen Bahnmitarbeiter auf Hilfestellung beim Ausstieg

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ansprechen können. Ein Hinweis auf die Absenkung sei nicht erforderlich gewesen.

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Diese sei problemlos zu erkennen gewesen. Ihre Funktion habe darin bestanden,

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Benutzern von Gepäckkarren usw. wie auch behinderten Personen mit Rollstuhl das

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Erreichen der anderen Bahnsteigs- und Gleisbereiche zu ermöglichen. Inzwischen

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sei wegen des damals schon in Angriff genommenen Ausbaus der Bahnsteiganlage

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diese Absenkung nicht mehr erforderlich gewesen und deswegen beseitigt worden.

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Auch eine Haftung nach dem Haftpflichtgesetz scheide aus. Jedenfalls komme sie

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wegen des überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin nicht in Betracht.

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Hilfsweise bestreitet die Beklagte einen Teil des Schadens der Höhe nach.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze

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nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klägerin hat in der Sache einen nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 3.9.2004 eingereicht.

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Die Klägerin ist gern. § 141 ZPO angehört worden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Wie erörtert, kann die Klägerin auf der Grundlage ihres eigenen Verbringens die Beklagte nicht für die Folgen ihres bedauerlichen Unfalls verantwortlich machen. Dies

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gilt auch im Rahmen des Haftpflichtgesetzes, das auf das vorliegende Geschehen

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anwendbar ist.

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Nach ihren eigenen Angaben hat die Klägerin leider jede Sorgfalt beim Ausstieg aus

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dem Waggon außer acht gelassen. Wie sie bei ihrer Anhörung angegeben hat, hat

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sie sich darauf verlassen, dass sie problemlos den Bahnsteig erreichen würde. Sie

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hat sich deshalb nicht erst vergewissert, wie die Verhältnisse beim Ausstieg waren,

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sondern hat sofort begonnen; dies, obwohl ihr Wagen weit außerhalb

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des üblichen Bahnsteigbereichs angehalten hatte. Dabei hat sie auch nicht für

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den notwendigen Halt gesorgt, was sich daraus ergibt, dass sie, als sie sich mit dem

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Stock nach unten tastete und nicht den erwarteten Halt fand, sofort hinunter gefallen

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ist. Das zeigt, dass die Klägerin die zu ihrem eigenen Schutz notwendige Eigensorgfalt zu diesem Zeitpunkt völlig außer acht gelassen hat, so dass es zu ihrem bedauerlichen Unfall gekommen ist.

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Für ihre Behauptung, die Absenkung sei nicht erkennbar gewesen, gibt es keinen

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Anhaltspunkt. Nach den Lichtbildern, die die Klägerin vorgelegt hat, war die Absenkung deutlich sichtbar. Darauf kommt es aber auch nicht an. Denn die Klägerin hat nach eigenen Angaben, als sie begann auszusteigen, gar nicht auf die Verhältnisse vor sich geachtet. Für ihren Sturz wäre deshalb nicht einmal ursächlich geworden, wäre die Absenkung schwer erkennbar gewesen.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man die von der Klägerin behaupteten

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Höhenverhältnisse zugrundelegt. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, ist

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eine Höhendifferenz von 45 cm, wie sie die Klägerin für den Ausstiegsbereich bis zur

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Bahnsteinkante behauptet, für sich gesehen nicht gefährlich. Es mag für einen älteren, zumal gehbehinderten Menschen beschwerlich sein, an dieser Stelle auszusteigen.

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Gefährlich ist ein solcher Ausstieg aber nicht, schon dann nicht, wenn eine

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durchschnittliche Sorgfalt beachtet wird. Die Klägerin hätte sich zudem ohne weiteres

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von ihrem Ehemann helfen lassen können, der ja nach ihrem Vorbringen versucht

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hatte, sie zu halten, was ihm aber nicht gelungen ist, weil sie bereits im Begriff gewesen ist, zu fallen.

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Es kann dahinstehen, ob die fragliche Absenkung zum damaligen Zeitpunkt noch in

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Benutzung gewesen ist, wie dies die Beklagte vorträgt, wogegen aber spricht, daß

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bereits die sonst übliche Beplankung über die Gleise hinweg fehlte. Selbst wenn man

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von dem Verkehrssicherungspflichtigen verlangen kann, dass er in solchen Fällen

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diesen Bereich auf das allgemeine Niveau anhebt, kann der Beklagten nach dem

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vorliegenden Sach- und Streitstand kein Vorwurf gemacht werden, weil diese Maßnahme bereits in Angriff genommen worden war. Dies ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Lichtbildern, die eine Bahnsteigkante jetzt auf einheitlichem Niveau zeigen. Bis dahin bedurfte es keines Hinweises auf die Absenkung. Die Beklagte konnte davon ausgehen, dass sich der Fahrgast vor dem Ausstieg vergewisserte, wohin er trat und dass ihm dabei die Absenkung auffiel. Ob die Höhenverhältnisse zwischen Gleis und Bahnsteig der Eisenbahnbetriebsverordnung entsprechen, ist hier nicht von Bedeutung.

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Soweit die Voraussetzungen des§ 1 HPflG erfüllt sind, kommt eine Haftung der Beklagten wegen des erheblichen Eigenverschuldens der Klägerin gem. § 4 HPflG nicht in Betracht (vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 2000, 104).

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

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Unterschrift