PKH-Abweisung: Keine Haftung des Bauherrn bei offensichtlichem Lichtfeld (§ 823 BGB)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage nach einem Sturz durch ein Lichtfeld auf dem Hallendach. Zentral ist, ob der Bauherr eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Das LG verneint hinreichende Erfolgsaussichten: Die Gefahr war offensichtlich, Sicherung oblag dem ausführenden Unternehmen und dem fachkundigen Kläger. Der PKH-Antrag wird daher zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Eine deliktische Haftung nach § 823 BGB setzt voraus, dass dem Anspruchsgegner eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nachgewiesen ist; bloße Schadensfolgen genügen nicht.
Bei offensichtlich erkennbaren Gefahrenquellen auf einer Baustelle obliegt die Verantwortung für die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen regelmäßig dem mit der Ausführung beauftragten Unternehmen, nicht dem Bauherrn.
Ein fachkundiger Handwerker muss für eigene Sicherungsmaßnahmen sorgen; die offensichtliche Beschaffenheit einer Gefahrenquelle entbindet den Bauherrn von der Pflicht besonderer Warnhinweise oder Kontrollen der Arbeitsschutzmaßnahmen.
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 25.10.2013 wird zurückgewiesen
Gründe
Der Kläger war am 05.02.2010 auf dem Hallengebäude des Beklagten in seinem Beruf als Elektriker tätig. Gegenstand der Tätigkeit waren Arbeiten zur Installation einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach der Halle. Die fragliche Halle ist mit einem Eternit-Dach bedeckt. Die Dachneigung beträgt etwa 25°. Im Randbereich der Dachfläche wird die Eternit-Fläche unterbrochen durch sogenannte Lichtfelder aus transparentem Plastik. Im Verlauf seiner Arbeiten trat der Kläger auf ein solches Lichtfeld. Die Plastikfläche brach sogleich durch. Der Kläger fiel durch das Lichtfeldbzw. durch die entsprechende Öffnung auf den ca. 7 Meter tiefer liegenden Hallenbetonboden. Dabei wurde er schwer verletzt. Mit dem Prozesskostenhilfe- antrag begehrt er Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung seines Verdienstausfallschadens, den er mit 1.695,13 Euro beziffert nach einer Quote von 30 % = 508,54 Euro. Außerdem erachtet er ein Schmerzensgeld in Höhe von 90.000,00 Euro für angemessen. Ferner begehrt er Feststellung hinsichtlich weiterer künftiger materieller und immaterieller Schäden.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für folgenden Antrag:
Der/die Beklagte wird verurteilt, an die Klagpartei 27.508,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihm ab Klageinreichung aus dem Unfall vom 05.02.2012 (Sturz durch das Flachdach der Halle des Beklagten auf dem Gelände C-Straße ### in W) entstehen zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Der/die Beklagte wird verurteilt, an die Klagpartei 1.085,04 Euro zu zahlen;
Hilfsweise:
Der/die Beklagte wird verurteilt, die Klagpartei von der Kostenberechnung RA X, 46325 Borken, wie folgt:
Gegenstandswert: 25.000,00 Euro
Geschäftsgebühr §§ 14, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,3 891,80 Euro
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Zwischensumme netto 911,80 Euro
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 173,24 Euro
zu zahlender Betrag 1.085,04 Euro
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freizustellen.
Der Antrag ist nicht begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Der Kläger hat nicht schlüssigdargelegt, dass die Verletzung seines Körpers auf die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten im Sinne des § 823 BGB zurückzuführen ist. Dem Beklagten fällt keine Verletzung einer Verkehrssiche- rungspflicht zur Last. Dabei kann die Frage dahinstehen bleiben, inwieweit der Beklagte als Bauherr im Grundsatz Sorge dafür zu tragen hatte, dass von seinem Bauvorhaben keine Gefahren ausgehen, durch welche Dritte Schäden erleiden könnten. Zutreffend ist, dass Lichtfelder auf einem Hallendach, insbesondere bei einer mehrere Meter darunter liegenden Betonfläche eine besondere Gefahrenquelle darstellen. Diese Gefahrenquelle war für das mit der Durchführung der Arbeiten beauftragte Unternehmen aber deutlich erkennbar. Die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen gehört zur Einrichtung der Baustelle. Es ist nicht von dem Bauherrn zu verlangen, dass er selbst vor Aufnahme der Arbeiten die Lichtfelder absichert. Das hätte vielmehr dem mit der Ausführung der Arbeiten befassten Unternehmen oblegen und ist regelmäßig als Vorarbeit vom Auftragsinhalt umfasst. Die Gefahrenstelle war auch für den Kläger als auf dem Dach arbeitenden Elektriker jedoch deutlich erkennbar. Für ihn musste offensichtlich sein, dass aus durchsichtigem Kunststoff bestehende Plastikflächen auf dem Hallendach nicht ohne Weiteres betreten werden dürfen. Für den Kläger musste klar sein, dass seine Tätigkeit auf dem mindestens 7 Meter hohen Hallendach gefährlich ist. Ihm oblag es als Fachmann, für seine Sicherung zu sorgen. Dabei war es nicht Aufgabe des Bauherrn zu kontrollieren, ob die auf dem Dach arbeitenden Handwerker die arbeitsschutzrechtlich erforderlichen Sicherungsvorkehrungen eingehalten haben. Das konnte und musste er nicht einschätzen. Insbesondere musste er nicht voraussehen, dass der Kläger ein offensichtlich aus Kunststoff bestehendes Lichtfeld betreten könnte. Dass ein aus durchsichtigem Kunststoff bestehendes Lichtfeld im Hallendach nicht betreten werden kann und darf, liegt auf der Hand und ist für jeden Handwerker ohne Weiteres ersichtlich. Der Bauherr durfte daher davon ausgehen, dass es eines besonderen Hinweises nicht bedurfte.
Da der Anspruch dem Grunde nach bereits nicht entstanden ist, kann die Frage, ob der Kläger überhaupt noch aufgrund § 116 SGB X Anspruchsinhaber ist, dahinstehen.