Pferdeausbruch-Unfall: Schmerzensgeld (140.000 €) und Schmerzensgeldrente zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Nach rechtskräftigem Grundurteil hafteten die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3 für die Folgen eines Unfalls mit entlaufenen Pferden. Im Schlussurteil entschied das LG Münster über die Schadenshöhe und sprach dem Kläger 1.691,81 € materiellen Schaden, 140.000 € Schmerzensgeld sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 200 € ab 01.05.2001 zu. Bei der Bemessung wurden die Querschnittslähmung, schwerste Dauerfolgen, Mitverschulden (1/3) und fehlende Zahlungen der Versicherer berücksichtigt. Zinsen wurden teils ab 01.05.2001 (§ 849 BGB) und im Übrigen ab Verzug bzw. Rechtshängigkeit zugesprochen; weitergehende Anträge wurden abgewiesen.
Ausgang: Klage auf materiellen Schaden, Schmerzensgeld und Schmerzensgeldrente überwiegend zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Haftung dem Grunde nach rechtskräftig nur quotal festgestellt, sind sämtliche materiellen und immateriellen Schadenspositionen bei der Schlussentscheidung entsprechend der Quote zu kürzen.
Ein Privatgutachten zum Wiederbeschaffungswert kann der Schadensschätzung zugrunde gelegt werden, wenn die Gegenseite keine substantiierten Einwendungen gegen die gutachterlichen Feststellungen erhebt.
Bei Verlust/Beschädigung von Kleidung und persönlichen Gegenständen infolge eines Unfalls genügt eine nachvollziehbare Darlegung; der Schaden kann mangels Belegen nach § 287 ZPO geschätzt werden.
Bei schweren, dauerhaften Gesundheitsschäden kann neben einem Schmerzensgeldkapital eine laufende Schmerzensgeldrente zugesprochen werden; deren Höhe muss in einem angemessenen Verhältnis zum Kapitalbetrag stehen.
Zinsen nach § 849 BGB sind auf Fälle der Entziehung oder Beschädigung einer Sache beschränkt und betragen insoweit 4 %; im Übrigen entstehen Verzugszinsen bei endgültiger Leistungsverweigerung (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB) bzw. ab Rechtshängigkeit (§ 291 BGB).
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
an den Kläger 1.691,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von
4 % aus 712,05 Euro seit dem 01.05.2001 und in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 1.691,81 Euro seit dem 23.04.2004 zu zahlen, die Beklagte zu 1) jedoch abweichend hiervon bereits seit dem 21.12.2001.
2.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 140.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 23.04.2004 zu zahlen, die Beklagte zu 1) jedoch abweichend hiervon bereits seit dem 21.12.2001.
3.
Die Beklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 200,00 Euro ab dem 01.05.2001, monatlich im Voraus je-
weils bis zum 01. eines jeden Monats zu zahlen, wobei der Rückstand sofort zur Zahlung fällig ist und die rückständigen Monatsraten, beginnend jeweils mit dem 23.04.2004 mit je-weils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verzinsen sind, für die Beklagte zu 1) jedoch abweichend hiervon bereits seit dem 21.12.2001.
4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 16 %
und die Beklagten als Gesamtschuldner 84 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Ge-biet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf das Grundurteil und Teilurteil des Landgerichts N vom 26.11.2004 (Seite 219 ff der Akten) verwiesen.
Die Parteien streiten jetzt noch über die Schadenshöhe. Insoweit ist unstreitig, dass der Pkw des Klägers, ein VW G CL, Baujahr 1986, Kilometerstand zur Zeit des Unfalls: 180.811, einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat. Der Pkw musste nach dem Unfall abgeschleppt und entsorgt werden. Dieses erfolgte durch die Firma K in E, die hierfür einen Betrag von 507,32 DM in Rechnung stellte. Der Kläger hat bzgl. des Restwertes des Pkw den Sachverständigen D beauftragt, der für sein Gutachten vom #### sein Honorar mit 332,34 DM = 169,92 Euro berechnete.
Ferner wurde bei dem Unfall die Kleidung des Klägers unbrauchbar, da sie mit Blut verschmiert war und im Krankenhaus zerschnitten werden musste. Der Kläger trug am Tag des Unfalls folgende Kleidungsstücke:
Unterwäsche, bestehend aus Unterhose und Unterhemd im Wert von 15,00 Euro,
ein Oberhemd im Wert von 25,00 Euro,
eine Hose im Wert von 50,00 Euro,
ein Jackett im Wert von 75,00 Euro
und Schuhe und Strümpfe im Wert von 60,00 Euro
insgesamt also: 250,00 Euro
Darüber hinaus befanden sich die Jacke des Klägers und sein Mobiltelefon im Pkw, die anschließend nicht mehr zu gebrauchen waren.
Während des Krankenhausaufenthaltes des Klägers wurde er von seinen nahen Verwandten besucht. Die zwischenzeitlich 87-jährige Mutter wohnt mit seinem jüngerem Bruder in C in Süddeutschland. Die weiteren Geschwister des Klägers lebten zum Zeitpunkt des Unfalls in Q und in S2. Die Entfernung von C nach S beträgt hin und zurück 1.500 km. Hinzu kommen Übernachtungskosten, da die Fahrtstrecke nicht an einem Tag bewältigt werden kann. Die Mutter des Klägers unternahm gemeinsam mit dem jüngeren Bruder mindestens fünf Besuchsfahrten zu dem Kläger. Die Fahrtstrecke der Schwester des Klägers von Q nach S beträgt hin und zurück 500 km, die Fahrtstrecke des weiteren Bruders des Klägers von S2 nach S beträgt hin und zurück 220 km. Der Bruder besuchte den Kläger in den ersten Tagen nach dem Unfall mindestens zwei- bis dreimal wöchentlich. Die Schwester besuchte ihn mindestens einmal wöchentlich. Bei der Verlegung des Klägers vom Krankenhaus in S nach C2 war es notwendig, dass ein Angehöriger anwesend war, um die notwendigen Formalitäten zu regeln. Deshalb begleitete die Schwester des Klägers den Transport.
Auch die Verletzungen, die der Kläger durch den Unfall erlitten hat, sind unstreitig. Hierbei handelt es sich um einen Bruch der Halswirbelsäule C 6, Quetschungen der Lunge, erhebliche Prellungen, Schürfwunden und Brüche. Nach notärztlicher Versorgung kam der Kläger in das Knappschaftskrankenhaus in S. Dort wurde der Kläger nach durchgeführter Operation des Bruches der Halswirbelsäule C 6 in ein künstliches Koma versetzt. Nach Stabilisierung des Klägers und nachdem er über einen Zeitraum von drei Wochen aus dem Koma erwachte, wurde er in die Berufsgenossenschaftlichen Kliniken B in C2 zur Weiterbehandlung verlegt. Von dort aus erfolgte nach ca. acht Monaten, am 10.12.2001, die Überweisung in das A, Klinik für Neurologie, in J. Aus dem dortigen Klinikaufenthalt wurde er am 29.10.2002 entlassen. Infolge des Unfalls liegt eine Querschnittslähmung vor. Hierdurch ist der Kläger auf einen Rollstuhl angewiesen. Eine eigenständige Blasen- und Mastdarmentleerung ist nicht möglich. Er kann darüber hinaus nur den linken Arm teilweise bewegen, eine Tätigkeit mit rechts ist aufgrund der Querschnittslähmung nicht möglich. Der Kläger ist Rechtshänder. Nachts muss die Atmung des Klägers durch ein Heimbeatmungsgerät unterstützt werden. Eine Besserung ist nicht mehr zu erwarten. Am 29.10.2002 bezog der Kläger eine behindertengerechte Wohnung in A. Er wurde in die Stufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit - der Pflegeversicherung eingruppiert. Seinen Beruf kann der Kläger nur noch eingeschränkt ausüben. Er ist stundenweise als Krankenhauspfarrer tätig. Darüber hinaus leidet er an ständigen "Phantomschmerzen".
Der Kläger hat die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 09.05.2001 angeschrieben, um seine Ansprüche anzumelden, und mit Schreiben vom 12.12.2001 nochmals unter Fristsetzung zum 23.12.2001 aufgefordert, die betreffenden Beträge an den Kläger zu zahlen. Mit Schreiben vom 21.12.2001 teilte die Haftpflichtversicherung mit, das erbetene Haftungsanerkenntnis könne mangels einer erkennbaren rechtlichen Verantwortung der Versicherungsnehmerin nicht abgegeben werden. Nach dortigem Erkenntnisstand habe die Versicherungsnehmerin u.a. das am Unfall beteiligte Pferd ausschließlich zu Erwerbszwecken, nämlich zu Zuchtzwecken, gehalten.
Der Kläger behauptet, der Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges betrage 1.600,00 DM = 818,07 Euro und bezieht sich diesbezüglich auf das von ihm eingeholte Gutachten des Sachverständigen D (Blatt 8 ff der Akten). Die Gebühren für das Sachverständigengutachten in Höhe von 332,34 DM = 169,92 Euro habe er bezahlt. Darüber hinaus seien Abmeldekosten in Höhe von 15,34 Euro entstanden. Die Abschlepp- und Entsorgungskosten in Höhe von 507,32 DM = 259,39 Euro habe er ebenfalls bezahlt. Weiterhin macht der Kläger "Allgemeine Unkosten" in Höhe von 25,00 Euro, Kleiderschaden in Höhe von 250,00 Euro und Kosten für Besuchsfahrten der Angehörigen des Klägers, Heilbehandlungskosten und weitere Fahrtkosten zu Ärzten etc. in Höhe von 1.000,00 Euro geltend.
Der Kläger behauptet weiter, er habe insgesamt 18 Monate Klinikaufenthalt gehabt.
Aufgrund der schweren Verletzungen und Folgeschäden hält der Kläger ein
Schmerzensgeld in Höhe von 160.000,00 Euro
für angemessen. Darüber hinaus fordert der Kläger eine
monatliche Rente von mindestens 250,00 Euro
wegen der dauernden Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der ständigen Beeinträchtigung der Lebensfreude des Klägers.
Schließlich ist der Kläger der Ansicht, dass am 01.05.2001 Verzug eingetreten sei, bzw. hinsichtlich der Beklagten zu 1) spätestens am 21.12.2001.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
an den Kläger 2.537,72 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2001 zu zahlen,
2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld,
dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB jährlich seit dem 01.05.2001 zu zahlen,
3.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 300,00 Euro, ab dem 01.05.2001 monatlich im Voraus jeweils bis zum 01. eines jeden Monats, zu zahlen,
wobei der Rückstand sofort zur Zahlung fällig und die Monatsraten, beginnend mit dem 01.05.2001, mit jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB verzinst werden sollen,
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Wiederbeschaffungswert des Pkw des Klägers liege allenfalls bei 800,00 DM = 409,03 Euro. Außerdem sei der Schaden bereits durch das Bistum N ausgeglichen worden. Auch der Schaden hinsichtlich der beschädigten Kleidung sei durch das Bistum N ausgeglichen worden. Die Abmeldekosten bestreiten die Beklagten mit Nichtwissen. Die Beklagten halten sowohl das Schmerzensgeld wie auch die Schmerzensgeldrente, die der Kläger einfordert, für überhöht.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig
eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Nach dem Grundurteil und Teilurteil des Landgerichts N vom 26.11.2004 in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts I vom 21.03.2006 ist rechtskräftig festgestellt, dass die Leistungsklage gegen die Beklagten zu 1.) bis 3.) dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt ist. Außerdem ist über den Antrag des Klägers zu 4. rechtskräftig entschieden, dass die Beklagten zu 1.) bis 3.) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den künftigen materiellen Schaden aus dem Unfall vom 30. April 2001 auf der M-Straße L 600 in E zu 2/3 zu ersetzen, soweit nicht Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte stattgefunden hat oder stattfindet. Weiterhin ist rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagten zu 1.) bis 3.) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den künftigen immateriellen Schaden aus dem vorbezeichneten Unfall unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldensanteils von 1/3 zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. Das Landgericht N hat bereits in seinem Grundurteil und Teilurteil vom 26.11.2004 in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts I vom 21.03.2006 rechtskräftig entschieden, dass die Beklagten zu 1.) bis 3.) mit einer Quote von 2/3 haften. Über den Antrag des Klägers zu 4. (Feststellungsantrag) ist bereits rechtskräftig entschieden worden, so dann es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf.
Der Antrag des Klägers zu 1. ist in Höhe von 1.691,81 Euro begründet. Der Kläger hat einen materiellen Schaden in Höhe von 2.537,72 Euro erlitten. Da die Beklagten jedoch nur zu einer Quote von 2/3 haften, ist 1/3 von diesem Betrag abzuziehen, so dass sich 1.691,81 Euro ergeben.
Zu den im Einzelnen geltend gemachten Schadenspositionen ist folgendes auszuführen:
1. Pkw
Die Parteien streiten über den Wiederbeschaffungswert des bei dem Unfall völlig zerstörten Fahrzeuges. Der Kläger hat hierzu das Gutachten des Sachverständigen D vom 04.05.2001 (Blatt 8 ff der Akten) vorgelegt. Es handelt sich zwar "nur" um ein Privatgutachten. Allerdings haben die Beklagten auch keine substanziierten Einwendungen gegen das Gutachten erhoben, wonach der von dem Sachverständigen geschätzte Wert von 1.600,00 DM nicht richtig sein soll. Die Beklagten tragen dazu lediglich vor, der Pkw sei zur Zeit des Unfalls bereits 15 Jahre alt gewesen und habe einen Kilometerstand laut Tacho von 180.811 gehabt. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um substanziierte Einwendungen. Denn diese Daten waren dem Sachverständigen bekannt und sind in seinem Gutachten berücksichtigt worden. Darüber hinaus führt der Sachverständige aus, das Fahrzeug habe sich optisch und technisch in einem guten Allgemeinzustand befunden und Vorschäden seien nicht erkennbar gewesen. Aufgrund dieser Umstände geht das Gericht davon aus, dass der von dem Sachverständigen D ermittelte Wert richtig ist. Die Einholung eines neuen Gutachtens ist nicht erforderlich.
Der weiteren Behauptung der Beklagten, das Bistum N habe den Schaden bereits gegenüber dem Kläger ersetzt, ist ebenfalls nicht zu folgen. Es handelt sich um eine Behauptung ins Blaue hinein, für die überhaupt keine Anhaltspunkte ersichtlich sind und der deshalb auch nicht weiter nachzugehen ist. Zwar sieht § 22 Nr. 2 a) der Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums N (PrBVO) vor, dass der Priester, der Besoldung oder Versorgung nach dieser Ordnung erhält, im Fall eines Dienstunfalles Unfallfürsorge erhält, zu der auch Erstattung von Sachschäden gehört. Jedoch ist offensichtlich nicht damit gemeint, dass die die Unfallfürsorge einen dritten Unfallverursacher von seiner Schadensersatzpflicht entlasten soll. Vielmehr kann diese Vorschrift nur so gemeint sein, dass die Unfallfürsorge dann eintritt, wenn der Geschädigte keinen anderweitigen Ersatz erlangen kann. Jedenfalls ist dieser Punkt in der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2006 zwischen den Parteien dadurch bereinigt worden, dass der Kläger etwaige Ansprüche gegen das Bistum N an die Beklagten abgetreten hat (vgl. Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 23.08.2006, Blatt 467 der Akten), nachdem ein im Zuschauerraum anwesender Vertreter des Bistums N informell erklärt hatte, dass seitens des Bistum N keine Zahlungen für Sachschäden an den Kläger geleistet wurden.
2. Sachverständigenkosten
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger die Sachverständigenkosten für das Gutachten des Sachverständigen D, die der Kläger mit 332,34 DM geltend macht, bezahlt hat. Aufgrund des vorgelegten Überweisungsbeleges vom 29.05.2001 (Blatt 136 der Akten) ist zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass die Kosten tatsächlich von dem Kläger bezahlt worden sind.
Soweit die Beklagte zu 1) laut Schriftsatz vom 22.07.2004 (Blatt145 der Akten) erklärt, "die Höhe des geltend gemachten materiellen wie immateriellen Schadens bleibt bestritten", so handelt es sich um pauschales Bestreiten, das angesichts der vorgelegten Rechnung vom 03.05.2001 (Blatt 13 der Akten) unzulässig und damit unbeachtlich ist, zumal die Beklagte zu 1) die Höhe der Rechnung zuvor in dem Schriftsatz vom 04.06.2004 (Blatt 86 der Akten), dem sich die anderen beiden Beklagten angeschlossen haben, gerade nicht bestritten hatte.
3. Abmeldekosten
Die Beklagten bestreiten die Abmeldekosten des Pkw. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.08.2006 die Abmeldebescheinigung vom 08.05.2001 (Blatt 470 der Akten) vorgelegt. Darüber hinaus versteht es sich von selbst, dass der bei dem Unfall völlig zerstörte Pkw abgemeldet werden musste. Das Gericht hat daher keine Zweifel daran, dass dem Kläger die Abmeldekosten von 15,34 Euro tatsächlich entstanden sind.
4. Abschlepp- und Entsorgungskosten
Die Parteien streiten um die Bezahlung der Abschlepp- und Entsorgungskosten für den bei dem Unfall beschädigten Pkw. Der Kläger hat hierzu den Überweisungsbeleg vom 29.05.2001 (Blatt 136 der Akten) vorgelegt. Aufgrund dieses Beleges sieht es das Gericht als bewiesen an, dass der Kläger die Rechnung bezahlt hat. Hinsichtlich des pauschalen Bestreitens des materiellen Schadens in dem Schriftsatz vom 22.07.2004 gilt das unter Ziffer 2. zu den Sachverständigenkosten Ausgeführte entsprechend. Zu beachten ist auch hier, dass der Kläger die Rechnung der Firma K vom 30.04.2001 vorgelegt hat (Blatt 14 der Akten), und dass es ohnehin keinen Zweifel daran geben kann, dass das bei dem Unfall völlig zerstörte Fahrzeug abgeschleppt und entsorgt werden musste.
5. Allgemeine Unkosten
Des Weiteren hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Allgemeinen Unkosten in Höhe von 25,00 Euro, die insoweit auch unstreitig sind.
6. Kleiderschaden
Dem Kläger ist ein Kleiderschaden in Höhe von 250,00 Euro entstanden. Der Kläger hat im Einzelnen dargelegt, welche Kleidung er getragen hat, dass diese durch den Unfall unbrauchbar wurde und dass in dem Pkw außerdem auch noch seine Jacke und sein Mobiltelefon waren, die hinterher nicht mehr funktionstüchtig waren und entsorgt werden mussten. Es kann von dem Kläger nicht erwartet werden, dass er auch noch die Kaufquittungen über die betreffenden Gegenstände vorlegt. Ein Gutachten über den Wert der Gegenstände kann ebenfalls nicht eingeholt werden, weil die betreffenden Gegenstände zwischenzeitlich entsorgt worden sind. Unter Würdigung aller Umstände hält das Gericht gemäß § 287 ZPO den Betrag von 250,00 Euro für gerechtfertigt.
Soweit die Beklagte zu 1) laut Schriftsatz vom 22.07.2004 (Blatt 145 der Akten) erklärt, "die Höhe des geltend gemachten materiellen wie immateriellen Schadens bleibt bestritten", so handelt es sich auch hier um pauschales Bestreiten, das letztlich unbeachtlich ist. In dem Schriftsatz vom 04.06.2004 (Blatt 86 der Akten) hatte die Beklagte zu 1) bereits reklamiert, der pauschal in Ansatz gebrachte Betrag von 250 Euro sei unsubstanziiert, eine rein pauschale Schadensberechnung sei unzulässig und die entsprechenden Kosten würden bestritten. Daraufhin hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 05.07.2004 (Blatt 128 der Akten) im Einzelnen erläutert, wie sich der Betrag von 250 Euro zusammensetzt. In Anbetracht der nun erfolgten Substanziierung des Anspruchs durfte sich die Beklagten zu 1) nicht mehr darauf beschränken, pauschal nur die Höhe des materiellen Schadens zu bestreiten, sondern sie hätte detailliert ausführen müssen, in welchen einzelnen Punkten sie aus welchem Grund dem Kläger widersprechen möchte.
Hinsichtlich der Behauptung der Beklagten, das Bistum N habe den Schaden bereits gegenüber dem Kläger ersetzt, wird auf die Ausführungen unter 1) verwiesen.
7. Besuchsfahrten der Angehörigen des Klägers und weitere Fahrtkosten zu Ärzten:
Der Kläger hat im Einzelnen dargelegt, in welcher Entfernung seine Verwandten wohnen und wie häufig sie ihn im Krankenhaus besucht haben. Geht man von Fahrtkosten von 0,20 bis 0,24 Euro pro Kilometer aus, so ist der Betrag, den der Kläger einfordert, allemal gerechtfertigt. Weitere noch detailliertere Angaben sind vom Kläger nicht zu fordern. Denn zum einen kann nicht erwartete werden, dass er über die Besuche im Einzelnen Buch führt. Zum anderen entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die nächsten Verwandten eine so erheblich verletzte Person wie den Kläger des Öfteren im Krankenhaus besuchen. Auch hier ist der Schaden gemäß § 387 ZPO zu schätzen, und im Wege dieser Schätzung sieht das Gericht den geltend gemachten Betrag von 1.000,00 Euro als angemessen an.
Hinsichtlich des pauschalen Bestreitens des materiellen Schadens gilt hier das Gleiche wie unter Punkt 6. Auch hier hatte der Kläger seinen Vortrag weiter substanziiert, nachdem die Beklagte zu 1) im Schriftsatz vom 04.06.2004 beanstandet hatte, der Vortrag sei unsubstanziiert, der pauschale Ansatz von 1.000,00 Euro sei unzulässig, die Zusammensetzung des Betrages sei nicht nachvollziehbar und werde bestritten. Aufgrund der daraufhin erfolgten näheren Darlegungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 05.07.2004 (Blatt 129 der Akten) hätten die Beklagten sich nicht auf ein pauschales Bestreiten beschränken dürfen, sondern hätte im Einzelnen angeben müssen, in welchen Punkten sie dem Kläger widersprechen wollen.
Es ergibt sich die Summe von 2.537,72 Euro,
wovon, wie gesagt, 1/3 wegen des Mitverschuldens des Klägers
abzuziehen ist, so dass sich der ausgeurteilte Betrag von 1.691,81 Euro ergibt.
Der Antrag des Klägers zu 2. ist in Höhe von 140.000,00 Euro begründet. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist nach Billigkeit aufgrund der besonderen Umstände des Falles zu bewerten, wobei dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen annähernd gleiche Schmerzensgelder zu gewähren sind, besondere Bedeutung zukommt. Insoweit sind die Schmerzensgeldtabellen, in denen frühere Entscheidungen aufgelistet sind, heranzuziehen.
Des Weiteren sind auf Seiten des Verletzten zu berücksichtigen:
Ausmaß und Schwere der Verletzung, Alter, persönliche Verhältnisse, Lebensbeeinträchtigung, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Dauer der stationären Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit, Bestehenbleiben von dauernden Behinderungen usw.
Auf Seiten des Schädigers sind zu berücksichtigen:
Der Grad des Verschuldens, insbesondere auch in Form einer Abwägung mit dem Mitverschulden des Verletzten, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schädigers, das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder deren Fehlen, verzögerliches Regulierungsverhalten des Schädigers und seiner Versicherung gegenüber einem erkennbar begründeten Anspruch, zusätzliche Belastung durch langwierigen Rechtsstreit in Kenntnis der Zahlungsverpflichtung usw.
Im vorliegenden Fall sind zunächst einmal die schweren Verletzungen des Klägers zu würdigen, der insbesondere einen Bruch der Halswirbelsäule, eine Lungenquetschung sowie Prellungen, Schürfwunden und Brüche erlitten hat. Er war drei Wochen im Koma und nach eigenen Angaben insgesamt 18 Monate im Krankenhaus. Diese Angabe ist aufgrund der schweren Verletzungen des Klägers auch glaubhaft, auch wenn sie nicht durch Attest belegt ist. Letztlich entscheidend ist allerdings, dass der Kläger einen Dauerschaden in Form einer Querschnittslähmung erlitten hat, wodurch er auf den Rollstuhl angewiesen ist. Er kann den rechten Arm nicht mehr bewegen, und eine eigenständige Blasen- und Mastdarmentleerung ist nicht möglich. Der Kläger war zur Zeit des Unfalls 54 Jahre alt. In seiner beruflichen Tätigkeit ist er durch den Unfall dauerhaft eingeschränkt und kann nur noch stundenweise als Krankenhauspfarrer arbeiten. Nach dem fachchirurgischen Gutachten des Sachverständigen Dr. Y vom 05.12.2002 (Blatt 15 ff der Akten) wird der Kläger sich auch auf lange Sicht weiterhin regelmäßiger neurologischer Kontrolluntersuchungen unterziehen müssen. Der Sachverständige hält auch Komplikationen der Querschnittslähmung noch für möglich. Er geht von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus. Außerdem ist der Kläger schwerstpflegebedürftig.
Auf Seiten der Beklagten ist zu würdigen, dass das Verhalten der Beklagten zu 3.,
die Stalltür nicht ordnungsgemäß zu schließen, so dass die Pferde entweichen konnten, auf jeden Fall fahrlässig war. Auf der anderen Seite ist auch ein Verschulden des Klägers in Form der Betriebsgefahr seines Pkw und einer leicht überhöhten Geschwindigkeit durch nicht angepasste Fahrweise zu werten. Diese Mitverschuldensanteile sind aufgrund des rechtskräftigen Grundurteils und Teilurteils des Landgerichts N mit 2/3 zu 1/3 anzusetzen. Alle drei Beklagten verfügen über Haftpflichtversicherungen, die letztlich für den Schaden eintreten müssen. Die Beklagte zu 3. musste insoweit einen Rechtsstreit führen, den sie in zweiter Instanz gegen ihre Privathaftpflichtversicherung gewonnen hat. Nach eigener Angabe läuft insoweit noch eine Nichtzulassungsbeschwerde. Diese dürfte nach Einschätzung des Gerichts jedoch keine Erfolgsaussicht haben. Des Weiteren ist zu sehen, dass die Haftpflichtversicherungen der Beklagten bislang laut unbestrittener Angabe des Klägervertreters keinen Cent an Schmerzensgeld an den Kläger bezahlt haben, obwohl ja eine zumindest anteilige Haftung dem Grunde nach feststand und auch die Schwere der Verletzungen unstreitig war. Der Unfall liegt bislang immerhin schon 5 Jahre zurück; seit 08.04.2004 läuft der hiesige Rechtsstreit.
Nach der Beck’schen Schmerzensgeldtabelle von Slizyk, 5. Auflage 2006 haben die Gerichte in Fällen vergleichbar schwerer Verletzungen Schmerzensgelder zwischen 150.000,00 DM und 400.000,00 DM zugesprochen, wobei auch das Alter der jeweils geschädigten Person eine bedeutende Rolle gespielt hat. Zudem fällt auf, dass die Entscheidungen, in denen Beträge unterhalb von 250.000,00 DM zugesprochen wurden, durchweg älter als 10 Jahre sind oder dass in diesen Fällen ein überwiegendes Verschulden des Geschädigten selbst vorlag. Zuletzt hat das OLG I im Urteil vom 09.03.2006 in dem Verfahren 6 U 62/05 ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 200.000,00 Euro zuzüglich einer Rente von monatlich 200,00 Euro zugesprochen, wobei der Geschädigte 50 Jahre alt war und von der Hüfte abwärts querschnittsgelähmt war. Ein Eigenverschulden lag in diesem Fall nicht vor. Das OLG D hat im Urteil vom 20.02.2003 in dem Verfahren ###### einem 17 Jahre alten Geschädigten ein Schmerzensgeld von 250.000 DM sowie eine monatliche Rente von 250 Euro bei einer Querschnittslähmung unterhalb des Wirbels C 7 und bei einem Mitverschuldensanteil von 1/3 zugesprochen. In dem Urteil des OLG D vom 02.12.2004 in dem Verfahren ####### wurde einer ab C 6 inkomplett und ab C 5 komplett querschnittsgelähmten Stundentin bei einer Haftungsquote von 75 % ein Schmerzensgeld von 180.000 Euro und eine Schmerzensgeldrente von 225 Euro zugesprochen. Das Landgericht B hat mit Urteil vom 23.02.2000 in dem Verfahren 4 O 270/96 das Schmerzensgeld von 255.000 DM bei Querschnittslähmung unterhalb Rückenmarksegment TH4 und damit verbundener Blasen- und Mastdarmlähmung um weitere 30.000,00 DM erhöht, weil die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung über 4 Jahre lang keinerlei Zahlungen an den Verletzten erbracht hatte. Zudem erhielt der Geschädigte eine monatliche Schmerzensgeldrente von 400 DM. Die Haftungsquote lag bei 20%.
Unter Abwägung sämtlicher Umstände, insbesondere aber auch der erwähnten Rechtsprechung – hält das Gericht ein Schmerzensgeldkapital in Höhe von 140.000,00 Euro für angemessen.
Der Antrag zu 3. ist ebenfalls teilweise begründet. Das Gericht hält unter Abwägung sämtlicher Umstände eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 200,00 Euro für angemessen. Bei schweren Dauerschäden hat der Verletzte einen Anspruch auf eine zusätzliche Rente. Dieses kommt gerade im Fall von Querschnittslähmungen in Betracht. Die Höhe der Schmerzensgeldrente muss in einem angemessenen Verhältnis zum Scherzensgeldkapital stehen. Der hier als angemessen erachtete Betrag ergibt kapitalisiert einen Betrag in Höhe von 30.537,60 Euro (200,00 Euro x 12 Monate x 12,724 Kapitalisierungsfaktor = 30.537,60 Euro, zur Berechnung vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage 2004, Anhang I). Damit würde der Kläger insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von rund 170.000,00 Euro erhalten, was auch insgesamt als angemessen anzusehen ist.
Der Zinsanspruch ist gerechtfertigt gemäß §§ 291, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1, 849 BGB.
Soweit der Kläger Zinsen bereits ab 01.05.2001 geltend macht, ist dem für den überwiegenden Teil der Klageforderung nicht zu folgen. Dass bereits Verzug am Tag nach dem Unfall eingetreten wäre, ist nicht ersichtlich oder vorgetragen. Die Vorschrift des § 849 BGB gilt nur für Entziehung oder Beschädigung einer Sache, so dass nur hinsichtlich des beschädigten Pkw und der beschädigten Kleidung Zinsen schon ab dem 01.05.2001 zu zahlen sind, allerdings nur in Höhe von 4 % gemäß § 246 BGB.
Was die Beklagte zu 1) betrifft, so ist allerdings abweichend von den Beklagten zu 2) und 3) Verzug bereits mit dem 21.12.2001 eingetreten. Denn nachdem der Kläger gegenüber der Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 09.05.2001 Schadensersatzansprüche angemeldet hatte und nochmals mit Schreiben vom 12.12.2001 unter Fristsetzung zum 23.12.2001 aufgefordert hatte, antwortete die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 21.12.2001, ein Haftungsanerkenntnis könne nicht abgegeben werden. Die Versicherungsnehmerin habe das am Unfall beteiligte Pferd ausschließlich zu Erwerbszwecken, nämlich zu Zuchtzwecken, gehalten. Durch dieses Schreiben hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie die Regulierung des Schadens endgültig ablehnt, so dass hiermit gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB Verzug eingetreten ist.
Hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) bleibt es dabei, dass gem. § 288 Abs. 1 BGB Zinsen erst ab Rechtshängigkeit verlangt werden können. Die Zustellung der Klageschrift erfolgte am 23.04.2004.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 100 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 108 ZPO.