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Landgericht Münster·10 O 218/05·26.07.2005

Insolvenz der GmbH: Rückkaufswert einer Lebensversicherung bei Geschäftsführer bleibt Masse

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein ehemaliger Gesellschafter-Geschäftsführer verlangte vom Insolvenzverwalter die Auszahlung des nach Vertragsbeendigung ausgekehrten Rückkaufswerts einer für ihn abgeschlossenen Lebensversicherung. Streitig war, ob sein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht im Insolvenzfall zu einem vollen Bezugsrecht „erstarkt“ und damit Aussonderung begründet. Das LG Münster wies die Klage ab: Mangels Unverfallbarkeit und wegen der Vorbehalte bestand kein unwiderrufliches Bezugsrecht am Rückkaufswert. Der Rückkaufswertanspruch gehörte daher zur Insolvenzmasse und durfte an den Verwalter ausgezahlt werden.

Ausgang: Zahlungsklage auf Herausgabe des Rückkaufswerts gegen den Insolvenzverwalter abgewiesen, da der Anspruch zur Insolvenzmasse gehört.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Aussonderungsanspruch nach § 47 InsO i.V.m. § 816 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der Anspruchsteller im Zeitpunkt der Leistung zum Empfang der Leistung berechtigt war.

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Lehnt der Insolvenzverwalter bei einem gegenseitigen, noch nicht vollständig erfüllten Versicherungsvertrag die Erfüllung nach § 103 Abs. 2 InsO ab, wandelt sich das Vertragsverhältnis mit Insolvenzeröffnung in ein Abwicklungsverhältnis; der Rückkaufswert ist nach § 176 Abs. 1 VVG entsprechend zu erstatten.

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Das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers aus § 165 Abs. 1 VVG bleibt auch bei Einsetzung eines (widerruflichen oder unwiderruflichen) Bezugsberechtigten bestehen; im Insolvenzverfahren gehen die Verfügungsrechte nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über.

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Ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht erstreckt sich im Insolvenzverfahren nur dann auf den Rückkaufswert, wenn die vertraglichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit bzw. den Wegfall der Vorbehalte erfüllt sind.

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Bei der Auslegung eines eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts ist die Stellung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers zu berücksichtigen; ein generelles „Erstarken“ zum unwiderruflichen Bezugsrecht im Insolvenzfall kommt bei nicht erfüllten Vorbehalten nicht in Betracht.

Relevante Normen
§ 176 VVG§ 47 InsO§ 816 Abs. 2 BGB§ 176 Abs. 1 VVG§ 103 Abs. 2 Insolvenzordnung§ 6 Abs. 4 VAG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Der Kläger als ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH auf Auszahlung eines an den Beklagten geleisteten Versicherungsguthabens zum Rückkaufswert in Anspruch.

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Der Kläger, geboren am 02.11.1965, gründete im Mai 1992 zusammen mit seinem damaligen Mitgesellschafter Wilhelm T die E. & T GmbH (im folgenden GmbH). Beide Gesellschafter besaßen Gesellschaftsanteile von jeweils 50 % und waren jeweils Geschäftsführer der GmbH. Im Jahre 2002 schied der Mitgesellschafter T aus der GmbH aus, wobei seine Gesellschaftsanteile auf den Kläger übertragen wurden. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger auch allein Geschäftsführer.

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Am 01.12.1994 stellte die GmbH einen Antrag auf Abschluss einer Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei der W Lebensversicherungs-AG. Versicherte Person war der klagende Geschäftsführer. Als Zeitpunkt für den Dienstantritt des Klägers bei der GmbH wurde bei der Versicherung der 01.09.1993 registriert. Die Versicherungssumme sollte sich auf 107.790,00 DM belaufen, das Endalter der Beitragszahlung bei 60 Jahren liegen. Die zusätzliche Berufsunfähigkeitsrente von

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1.077,90 DM war für den Versicherungsfall vereinbart, das Endalter der Beitragszahlung auf 60 Jahre festgelegt. Der monatliche Beitrag betrug 250,00 DM. Nach dem auf den 15.12.1994 datierten Versicherungsschein zur Versicherung (Nr. #############) sollte die Versicherung am 01.01.1995 beginnen.

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Seite 2 des Versicherungsscheins enthielt unter der als Frage formulierten Überschrift "Wer erhält die Versicherungsleistung?" die folgenden Regelungen:

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Die versicherte Person ist sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall unwiderruflich bezugsberechtigt. Die Abtretung unter Beleihung des unwiderruflichen Bezugsrecht ist ausgeschlossen.

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Für das unwiderrufliche Bezugsrecht gelten folgende Vorbehalte:

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Dem Arbeitgeber bleibt das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn

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das Versicherungsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, es sei denn, die versichere Person hat das 35. Lebensjahr vollendet und die Versicherung hat entweder 10 oder das Arbeitsverhältnis 12 und die Versicherung 3 Jahre bestanden;

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die versicherte Person Handlungen begeht, die den Arbeitgeber berechtigen, die Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen."

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Beigefügt waren auch die "Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung", in deren § 6 es unter anderem wie folgt hieß:

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"§ 6 Kündigung und Auszahlung der Lebensversicherung

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1)

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Sie können Ihre Lebensversicherung ganz oder teilweise schriftlich kündigen,

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- jederzeit zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres,

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- bei Vereinbarung von Ratenzahlungen auch innerhalb des

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Versicherungsjahres mit Frist von 1 Monat zum Schluss eines jeden Ratenzahlungsabschnitts, frühestens jedoch zum Schluss des 1 Versicherungsjahres (………)

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3) Nach § 176 VVG haben wir nach Kündigung – soweit bereits

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- entstanden - den Rückkaufswert zu erstatten. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf den Kündigungs-

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- termin als Zeitwert ihrer Versicherung berechnet, wobei ein als angemessen angesehener Abzug in Höhe von 1 % der Versicherungssumme, mindestens aber 50,00 DM, erfolgt. (……..) Beitragsrückstände werden von dem Rückkaufswert abgesetzt. (………)

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Am 22.09.2004 stellte der Kläger als Geschäftsführer der GmbH einen Antrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH beim Amtsgericht N (Aktenzeichen ############). Am 23.09.2004 wurde der Beklagte zum vorläufigen, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 02.11.2004 endgültig zum Insolvenzverwalter eingesetzt.

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Mit Schreiben vom 14.10.2004 teilte die Versicherungsgesellschaft dem Beklagen als vorläufigen Insolvenzverwalter mit, dass der Kläger noch keine unverfallbare Anwaltschaft auf die Versicherungssumme habe.

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Am 19.10.2004 einigten sich der Kläger und die Insolvenzschuldnerin einvernehmlich über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses des Klägers. Dieser Vertrag wurde am gleichen Tag vom Beklagen als vorläufigen Insolvenzverwalter genehmigt.

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Mit Schreiben vom 22.12.2004 teilte der Beklagte als Insolvenzverwalter der Versicherungsgesellschaft mit, dass er den bei dieser von der Insolvenzschuldnerin für den Kläger abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag per 01.11.2004 kündige. Zuvor hatte der Beklagte dem Kläger angeboten, die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag gegen Zahlung des Rückkaufswertes zur eigenen Weiterführung der Lebensversicherung zu übernehmen. Dies hatte der Kläger jedoch abgelehnt.

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Am 03.01.2005 zahlte die Versicherungsgesellschaft an den Beklagen in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter einen Betrag in Höhe von 10.655,90 Euro als Rückerstattungskaufwert aus der Lebensversicherung.

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Am 13.01.2005 forderte der Kläger den Beklagten auf, die an ihn ausgezahlte Summe an ihn, dem Kläger selbst, auszuzahlen. Mit Schreiben vom 28.01.2005 lehnte der Beklagte eine Auszahlung ab.

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Der Kläger ist der Auffassung, dass der an den Insolvenzverwalter ausgezahlte Rückkaufswert aus der Lebensversicherung zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Versicherung ihm selbst zugestanden habe. Er habe als versicherte Person in dem ursprünglich zugrundeliegenden Versicherungsvertrag ein sogenanntes eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht erhalten. Dies sei jedoch durch den Eintritt des Insolvenzfalles zu einem unwiderruflichen Bezugsrecht erstarkt. Der Rückkaufswert gehöre mithin nicht zur Insolvenzmasse, sondern zu seinem eigenen Vermögen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn

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11.484,87 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.11.2004 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er vertritt die Auffassung, der an ihn gezahlte Rückkaufswert aus der Lebensversicherung gehöre zur Insolvenzmasse. Weil die Voraussetzungen eines Vorbehaltes erfüllt gewesen seien, habe der Kläger noch keine unverfallbare Anwartschaft auf die Versicherungssumme erworben.

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Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie der hierzu überreichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Aussonderungsanspruch auf Zahlung des Betrages von 11.484,87 Euro gemäß §§ 47 Insolvenzordnung, 816 Abs. 2 BGB zu, da er noch nicht zum Empfang der Leistungen berechtigt war, wie sich insoweit aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt.

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Die W Lebensversicherungs-AG zahlte dem Beklagten am 03.01.2005 einen Betrag in Höhe von 10.655,90 Euro. Darin ist eine Leistung im Sinne des Bereicherungsrechtes zu sehen, d.h. eine auf bewusste und zweckgerichtete Vermögensvermehrung gerichtete Zuwendung. Denn der Beklagte ist in die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers eingetreten, so dass damit ein Schuldverhältnis zur Versicherung entstanden war. Der Beklagte war auch Berechtigter im Bezug auf die Leistung. Die Versicherungsgesellschaft zahlte den Betrag von 10.655,90 Euro als Rückkaufswert aus dem zwischen ihr, dem Versicherer, und der Insolvenzschuldnerin als Versicherungsnehmerin ursprünglich bestehenden Versicherungsvertrag gemäß §§ 176 Abs. 1 VVG, 103 Abs. 2 Insolvenzordnung an den Beklagten aus.

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Insofern sollte mit der Zahlung die Erfüllung ihrer Verbindlichkeit aus dem Rückabwicklungsverhältnis bewirkt werden.

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Der § 176 Abs. 1 VVG ist auch im Rahmen der Insolvenz anwendbar, denn obwohl der § 176 Abs. 1 VVG seinem Wortlaut entsprechend in den Fällen Anwendung findet, in denen der Versicherungsbetrag durch Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung aufgehoben wird, findet er nach allgemeiner Auffassung auf die Fälle einer Vertragsaufhebung nach § 103 Abs. 2 Insolvenzordnung entsprechende Anwendung (vgl. Prölss/Martin-Kollhosser, § 165 VVG Rdnr. 3, § 176 VVG Rdnr. 7).

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Zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Versicherungsgesellschaft bestand ursprünglich ein wirksamer Versicherungsvertrag über eine Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zugunsten des Klägers. Voraussetzung eines Anspruches auf Erstattung des Rückkaufwertes ist nämlich ein zunächst wirksam bestehender Vertrag (vgl. OLG L, Versicherungsrecht 2001, 1501).

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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass zwischen der Insolvenzschuldnerin und der T. seit 15.12.1994 eine Lebensversicherung zusammen mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung bestand. Bei Abschluss einer Lebensversicherung kann nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 VAG gegen zusätzliche Prämienzahlung eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden, wobei letztere mit der Hauptversicherung eine rechtliche Einheit bildet und ihrem Schicksal folgt (vgl. Prölls/Martin-Kollosser, 27.Auflage 2004, vor § 159 VVG Rdnr. 21). Eine solche Zusatzversicherung stellt hier die Berufsunfähigkeitsversicherung dar.

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Durch die Zusendung des Versicherungsscheines zur Versicherung Nr. ############# hatte die Versicherungsgesellschaft die Annahme des Antrages auf Abschluss der Versicherung angenommen. Denn nach § 2 Satz 1 ALB 94 liegt in der Zusendung des Versicherungsscheins die Annahme des Vertragsangebotes durch den Versicherer. Der Versicherungsschutz begann allerdings der Parteivereinbarung zufolge erst ab dem 01.01.1995. Als versicherte Person dieser Lebensversicherung mit zusätzlicher Berufsunfähigkeitsversicherung war der Kläger eingesetzt. Nach § 159 Abs. 1 VVG kann die versicherte Person von der des Versicherungsnehmers verschieden sein.

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Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Versicherung tatsächlich um eine sogenannte Direktversicherung im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung handelt, wie es in der Versicherungspolice heißt. Für die hier zu entscheidende Streitfrage kommt es jedenfalls nicht darauf an, da keine der Regelungen dieses Gesetzes in Betracht zu ziehen ist.

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Grundsätzlich setzt der Anspruch auf Erstattung des Rückkaufswertes aus einer Lebensversicherung gemäß § 176 Abs. 1 VVG die Kündigung, den Rücktritt und die Anfechtung durch den Versicherungsnehmer voraus. Der Beklagte hat der Versicherungsgesellschaft mit Datum vom 22.11.2004 ein Schreiben geschickt, in dem es hieß, er kündige durch dieses Schreiben die beiden oben genannten bei der Versicherungsgesellschaft geführten Versicherungsverträge. Hierunter befand sich auch die in Streit stehende Versicherung der Insolvenzschuldnerin. Kündigungsberechtigt ist gemäß § 165 Abs. 1 VVG der Versicherungsnehmer. Dieser behält sein Kündigungsrecht auch dann, wenn er einen Dritten widerruflich oder unwiderruflich als Bezugsberechtigten eingesetzt hat (vgl. BGHZ 118, 242, 247/248). Eine Besonderheit besteht jedoch für das Insolvenzverfahren. Denn in einem solchen gehen die Verfügungsrechte des Versicherungsnehmers gemäß § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung in vollem Umfang auf den Insolvenzverwalter über (vgl. Prölls/Martin-Kollosser, § 165 VVG Rdnr. 3). Nach dem Wortlaut des Schreibens des Beklagten an den Versicherer vom 22.12.2004 handelt es sich um eine Kündigungserklärung. Eine Kündigung entfaltet ihre Wirkungen jedoch immer nur ex nunc, d.h. für die Zukunft. Dies entspricht auch der Regelung des § 6 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung. Danach soll die Kündigung im Fall der Vereinbarung von Ratenzahlungen mit Frist von 1 Monat zum Schluss eines jeden Ratenzahlungsabschnitts erfolgen können. Der Beklagte hat diese "Kündigung" jedoch mit Wirkung auf den 01.11.2004 erklärt. Eine Auslegung der Erklärung (§ 133 BGB) ergibt, dass der Beklagte mit dem Schreiben zum Ausdruck bringen wollte, dass der zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Versicherungsgesellschaft bestehende Versicherungsvertrag nicht fortgeführt werden sollte. Auf diesen Fall findet der § 103 Insolvenzordnung Anwendung, da der Versicherungsvertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Versicherer beiderseitig noch nicht erfüllt war. Die Insolvenzschuldnerin war immer noch zur Zahlung von Versicherungsprämien verpflichtet, weil die Beitragspflicht bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers gelten sollte.

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Indem der Beklagte die Fortführung des Versicherungsvertrages abgelehnt hat, ist mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin am 02.11.2004 ein Rückabwicklungsverhältnis entstanden. Denn nach § 103 Abs. 2 Insolvenzordnung kann der Insolvenzverwalter bei einem gegenseitigen zur Zeit des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Vertrages die Erfüllung ablehnen. Der § 103 Abs. 2 Insolvenzordnung wird von der Rechtsprechung und der sich darin anschließenden Literatur dahingehend ausgelegt, dass sich das Vertragsverhältnis in diesen Fällen in Folge der Insolvenzeröffnung ohne Kündigung automatisch in ein Abwicklungsverhältnis wandelt (vgl. BGH Versicherungsrecht 93, 689; OLG I Versicherungsrecht 96, 360; Prölls/Martin-Kollosser § 165 VVG Rdnr. 3).

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Der Beklagte war auch zur Annahme der Leistung berechtigt, da der Anspruch auf Erstattung des Rückkaufswertes zur Insolvenzmasse gehörte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht dadurch, dass der Kläger als bezugsberechtigter Dritte in dem Versicherungsvertrag eingesetzt worden war. Das Bezugsrecht setzt sich nur im Fall eines unwiderruflichen Bezugsrechtes an den Rückkaufswert fort (OLG E, NVirsZ

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2001, 504; Prölls/Martin-Kollosser § 176 Rdnr. 12). Der Kläger hatte aber noch kein unwiderrufliches Bezugsrecht.

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Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer verschiedene Möglichkeiten, einen Dritten als Bezugsberechtigen einzusetzen (§ 166 VVG). Die Bezugsberechtigung kann dabei auf verschiedene Weise ausgestaltet werden, nämlich als widerrufliche, als eingeschränkt unwiderrufliche oder als uneingeschränkt unwiderrufliche (vgl. OLG L, Versicherungsrecht 2001, 1501). Ist dem Dritten ein uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden, erwirbt dieser das Recht auf die Versicherungsleistung sofort (vgl. OLG L aaO). Da sich das Bezugsrecht auch

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auf den Rückerstattungsanspruch erstreckt, gehört dieser Anspruch nicht in das Vermögen des Versicherungsnehmers, damit auch nicht zur Insolvenzmasse (vgl. OLG L aaO; Prölls/Martin-Kollosser § 176 VVG Rdnr. 12). Ein solches

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uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht lag hier jedoch nicht vor. Dem Kläger war indessen ein sogenanntes eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden, weil sein unwiderrufliches Bezugsrecht unter die zwei auf dem Versicherungsschein abgedruckten Vorbehalte gestellt war. Ein sogenanntes eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht steht genau zwischen einem uneingeschränkt unwiderruflichem und einem widerruflichen Bezugsrecht. Letzteres ist mangels abweichender Vereinbarung im Versicherungsvertrag der Regelfall (§ 166 VVG). Im Fall der Insolvenz hat der widerruflich Bezugsberechtigte vor Eintritt des Versicherungsfalls noch keinen Anspruch auf den Rückkaufswert, sondern nur eine ungesicherte Hoffnung auf die nach dem Versicherungsfall fällig werdende Leistung (vgl. BGH Versicherungsrecht 93, 689, 690; Prölls/Martin-Kollosser § 176 VVG Rdnr. 12; § 166 VVG Rdnr. 4).

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Die Behandlung eines sogenannten eingeschränkt unwiderruflichem Bezugsrecht in der Insolvenz wird jedoch wegen seiner Stellung zwischen den beiden anderen Bezugsrechtsarten in der Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich gehandhabt.

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Nach der Auffassung eines Großteils der Rechtsprechung wird ein sogenanntes eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht einem unwiderruflichen in der Insolvenz gleichgestellt, wenn die Voraussetzungen der Vorbehalte in diesem Zeitpunkt erfolgt sind (vgl. BAG Versicherungsrecht 91, 211, 212; BAG Versicherungsrecht 91, 942, 943; BGH Versicherungsrecht 96. 1089, 1090; OLG I NJW-RR 1998, 1062).

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Dabei geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass das eingeschränkte unwiderrufliche Bezugsrecht im Falle des Eintritts der Unverfallbarkeit der Anwartschaft dem

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unwiderruflichen Bezugsrecht sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich näher stehe. Der Kläger hatte jedoch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin noch keine unverfallbare Anwartschaft auf die Versicherungsleistung. Zwar war er zu diesem Zeitpunkt schon älter als 35 Jahre. Jedoch bestand die Versicherung noch keine 10 Jahre. Auch das Arbeitsverhältnis hatte keine 12 Jahre bestanden, weil bei der Versicherung als Dienstantritt des Klägers bei der Insolvenzschuldnerin der 01.09.1993 datiert war. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von höchstrichterlich entschiedenen Fällen.

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Das Bezugsrecht gleicht in diesem Falle eher dem eines widerruflichen Bezugsrecht. Indem die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit des Bezugsrechts noch nicht erfüllt sind, hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Insolvenz nur eine Erwartung, die Versicherungssumme zu erhalten. Zu diesem Ergebnis kommt auch das Landgericht L2 in einem ähnlich gelagerten Fall (vgl. ZInsO 2003, 383, 384).

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Anders werden diese Konstellationen indessen in der Literatur und von der Rechtsprechung in neueren Urteilen behandelt. Danach soll das sogenannt eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht darüber hinaus so ausgelegt werden, dass die dort geregelten Vorbehalte nur für den Fall der Unternehmensfortführung gelten sollen mit der Folge, dass es im Fall der Insolvenz des Versicherungsnehmers zu einem unwiderruflichen Bezugsrecht erstarkt (vgl. Prölls/Martin-Kollosser § 165 VVG Rdnr. 6 a;

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OLG L Versicherungsrecht 01, 1501, 1502; OLG E NVirsZ 01, 504, 506; OLG L, Urteil vom 18.06.03, AZ: ##########, veröffentlicht bei Juris).

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Dies wird damit begründet, dass die Vorbehalte dazu dienen sollten, dem Bezugsberechtigten eine Altersversorgung zukommen zu lassen, wenn er seine Arbeitskraft eine bestimmte Zeit für den wirtschaftlichen Erfolg der Insolvenzschuldnerin eingesetzt und dieser keinen Schaden zugefügt hatte (vgl. OLG L, Urteil vom 18.06.03). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts L dienen die Vorbehalte nicht dazu, Vermögensverschiebungen zu Lasten des Arbeitnehmers herbeizuführen.

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Ähnlich wie das Landgericht L2 (ZInsO 03, 383, 384) hält die Kammer die oben genannte Auslegung in einigen Teilen für nicht sachgerecht. Zu Recht nennt das Landgericht L2 weitere außerhalb der Insolvenz liegende Gründe, in denen der den Vorbehalten zugrundeliegende Zweck, nämlich die Förderung der Betriebstreue des Arbeitnehmers verfehlt wird, beispielsweise bei einer betriebsbedingten Kündigung, der personenbedingten Kündigung wegen Krankheit oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers. In konsequenter Anwendung der von der Literatur und der neueren Rechtsprechung vorgeschlagenen erweiterten Auslegung der Vorbehalte führt dies letztlich – wie das Landgericht L2 zu Recht schlussfolgert – zu einer Aushöhlung der vertraglichen Regelungen; darüber hinaus – im Fall der Insolvenz – zu einer Benachteiligung der Gläubiger der Insolvenzmasse.

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Überdies ist im vorliegenden Fall jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kläger um einen sogenannten Gesellschafter-Geschäftsführer handelt, der im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages einen Anteil in Höhe von exakt 50 % an der GmbH, der Insolvenzschuldnerin, hielt und seit 2002 alleiniger Gesellschafter derselben war. Der Geschäftsführer steht in einem Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft, welches als ein auf besondere Dienstleistungen, nämlich die Führung des Geschäftsführeramtes, gerichteten Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675, 611 BGB) anzusehen ist (vgl. M/Hommelhoff-Hommelhoff/Kleindiek, 16. Auflage 2004, Anhang § 6 GmbH-Gesetz, Rdnr. 3). Auch ist der Geschäftsführer zwar grundsätzlich an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden und ist diesen – anders als bei der hierarchisch nicht geschichteten Aktiengesellschaft mit ihrem eigenverantwortlichen Vorstand – untergeordnet (vgl. M/Hommelhoff aa0 § 37 GmbH-Gesetz Rdnr. 1). Als Organ der Gesellschaft hat er dennoch keine dem Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts vergleichbare Stellung inne. Gerade dies rechtfertigt und erfordert eine andere Behandlung des Gesellschafter-Geschäftsführers in Bezug auf die Behandlung eines eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts gegenüber den Arbeitnehmern im Sinne des Arbeitsrechts. Denn der Geschäftsführer einer GmbH, an der er einen 50 %-igen Anteil hält oder deren Alleingesellschafter er ist, hat einen erheblich größeren Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens und agiert eher einem Unternehmer vergleichbar. Als ein solcher hat er aber auch das Risiko seiner Tätigkeit zu tragen. Dies stellt einen erheblichen Unterschied zu den Fällen dar, in denen es um die betriebliche Altersvorsorge eines "einfachen" Arbeitnehmers geht, der mangels Entscheidungsmöglichkeit keine Einflussmöglichkeiten auf die Betriebsführung hat. Die Auslegung der vertraglichen Regelung eines eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht dahingehend, dass es im Insolvenzfall immer, d.h. auch bei Nichterfüllung der vertraglich vorgesehenen Vorbehalte, zu einem unwiderruflichen Bezugsrecht erstarken soll, führt hiernach zu einer unangemessenen Benachteiligung der Insolvenzgläubiger sowie zu einer unangemessenen Verteilung des unternehmerischen Risikos. Gegebenenfalls wäre es dem beherrschenden Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH möglich, wesentliche Teile des Vermögens der Gesellschaft dem im Insolvenzfall haftenden Vermögen zu entziehen.

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Nach alledem war, wie erkannt, zu entscheiden.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.