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Landgericht Münster·10 O 175/07·08.10.2007

Berichtigung des Tenors: Zinsentscheidung 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit 30.05.2007

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Münster berichtigt den Tenor des Urteils vom 05.10.2007 in Bezug auf die Zinsentscheidung. Der Tenor wird dahin geändert, dass Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2007 zu zahlen sind. Die Berichtigung erfolgt unter Verweis auf § 319 ZPO und konkretisiert die Verzinsung.

Ausgang: Tenorsberichtigung: Zinsfestsetzung auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2007 angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berichtigung des Tenors dient der Konkretisierung einer bereits getroffenen Zinsentscheidung und kann die Höhe sowie den Beginn der Verzinsung präzisieren.

2

Zinsen können im Tenor in Relation zum Basiszinssatz durch Angabe eines Aufschlags in Prozentpunkten festgesetzt werden.

3

Der Beginn der Zinslaufzeit ist im Tenor anzugeben; eine abweichende Festlegung ist durch den berichtigen Tenor verbindlich.

4

Für die Berichtigung des Tenors ist auf die Vorschrift des § 319 ZPO abzustellen, die eine Korrektur inhaltlicher Abweichungen ermöglicht.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

wird der Tenor des Urteils vom 05.10.2007 hinsichtlich der Zinsentscheidung dahin berichtigt, dass Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2007 zu zahlen sind (§ 319 ZPO).