Berichtigung des Tenors: Zinsentscheidung 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit 30.05.2007
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Münster berichtigt den Tenor des Urteils vom 05.10.2007 in Bezug auf die Zinsentscheidung. Der Tenor wird dahin geändert, dass Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2007 zu zahlen sind. Die Berichtigung erfolgt unter Verweis auf § 319 ZPO und konkretisiert die Verzinsung.
Ausgang: Tenorsberichtigung: Zinsfestsetzung auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2007 angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Berichtigung des Tenors dient der Konkretisierung einer bereits getroffenen Zinsentscheidung und kann die Höhe sowie den Beginn der Verzinsung präzisieren.
Zinsen können im Tenor in Relation zum Basiszinssatz durch Angabe eines Aufschlags in Prozentpunkten festgesetzt werden.
Der Beginn der Zinslaufzeit ist im Tenor anzugeben; eine abweichende Festlegung ist durch den berichtigen Tenor verbindlich.
Für die Berichtigung des Tenors ist auf die Vorschrift des § 319 ZPO abzustellen, die eine Korrektur inhaltlicher Abweichungen ermöglicht.
Tenor
wird der Tenor des Urteils vom 05.10.2007 hinsichtlich der Zinsentscheidung dahin berichtigt, dass Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2007 zu zahlen sind (§ 319 ZPO).