LG Münster: Bandenmäßiges Handeltreiben mit Amphetamin(öl) in nicht geringer Menge; Einziehung
KI-Zusammenfassung
Das LG Münster verurteilte zwei Angeklagte wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Amphetamin in nicht geringer Menge in zwei Fällen. In einer von einem Angeklagten angemieteten Halle wurde arbeitsteilig ein professionelles Labor zur Herstellung von Amphetaminöl betrieben; festgestellt wurden zwei Produktionsvorgänge (u.a. 100 l und 320 l). Das Gericht bejahte Mittäterschaft des Organisators (Anmietung, Logistik, Koordination) und des vor Ort tätigen Produzenten sowie eine Bandenabrede mit einem dritten Beteiligten. Minder schwere Fälle wurden wegen der massiven Überschreitung der nicht geringen Menge verneint; zudem wurden Wertersatz- und Tatmitteleinziehungen angeordnet.
Ausgang: Angeklagte wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt; Freiheitsstrafen und Einziehungen angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Handeltreiben i.S.d. BtMG umfasst jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit; eine tatsächliche Förderung oder ein Erfolgseintritt ist nicht erforderlich.
Die bandenmäßige Begehung nach § 30a Abs. 1 BtMG setzt eine (auch konkludent mögliche) deliktische Vereinbarung von mindestens drei Personen voraus, künftig für gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen ungewisse Betäubungsmitteldelikte zu begehen; gleichrangige Stellung oder umfassende Kenntnis aller Aktivitäten ist nicht erforderlich.
Bei arbeitsteiliger Organisation eines Betäubungsmittellabors kann auch der ausschließlich extern tätige Organisator (Anmietung, Beschaffung, Koordination) Mittäter sein, wenn Durchführung und Fortgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen.
Mehrere voneinander abgrenzbare, in sich abgeschlossene Herstellungsvorgänge/Produktionsprozesse begründen Tatmehrheit (§ 53 StGB), auch wenn sie demselben Gesamtvorhaben dienen.
Ob ein minder schwerer Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG vorliegt, ist aufgrund Gesamtwürdigung zu entscheiden; eine extreme Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge erfordert besonders gewichtige Milderungsgründe.
Tenor
Die Angeklagten sind des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Amphetamine) in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig.
Der Angeklagte O. wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.
Der Angeklagte F. wird zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt.
Bezüglich des Angeklagten O. wird die Einziehung eines Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.000,00 € sowie die Einziehung der sichergestellten Mobiltelefone Xiaomi Note 10 5G, Samsung Galaxy S24 Ultra und Xiaomi Redmi Note 10 angeordnet.
Bezüglich des Angeklagten F. wird die Einziehung eines Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.500,00 € angeordnet.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und die ihnen darin erwachsenen notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 30a Abs. 1, 33 BtMG, Anlage I bis III zu § 1 Abs. 1
BtMG, 25 Abs. 2, 53, 73, 73c StGB.
Gründe
I.
1.
Der Angeklagte O. wurde am 0.0.1981 in Y. in der V. geboren. Er lebte bis zu seinem achten Lebensjahr in seinem Geburtsort und danach in YO.. Seine Familie betrieb dort einen Schrotthandel. Bis zur achten Klasse besuchte er die Schule in der V.. Im Jahr 2001 leistete er Dienst beim Militär. Zunächst war er drei Monate in der Ausbildung. Er wurde sodann an der Grenze zu WR. und dem IB. im Kampf mit der PKK eingesetzt. Danach absolvierte er eine Therapie beim Militär, da er den Tod mehrerer Soldaten miterleben musste. Im Jahr 2003 schloss er die Ehe und zog sodann mit seiner Frau im Jahr 2004 nach Deutschland. Mit dieser war er bis 2014 zusammen. Nach der Trennung folgte im Jahr 2017 die Scheidung. Der Angeklagte verfügt über einen LKW Führerschein und arbeitete unter anderem beim Paketdienst ZR.. Im Jahr 2018/2019 wurde er krankheitsbedingt gekündigt. Danach war er arbeitslos. Er arbeitete schließlich ab dem Jahr 2020 zeitweise in den Niederlanden. Dort lernte er den Angeklagten F. kennen. Bis zur Inhaftierung hielt der Angeklagte O. sich mit kleinen Hilfsarbeiten, zum Beispiel in Supermärkten oder in einem Käsehandel, über Wasser.
Der Angeklagte O. befindet sich seit dem 21.1.2025 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 23.12.2024 - 23 Gs 7521/24.
Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregister Auszuges vom 14.4.2025 strafrechtlich bereits wie folgt in Erscheinung getreten:
a)
Mit Urteil vom 15.5.2017 verurteilte ihm das Amtsgericht Duisburg wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 30 €.
b)
Mit Entscheidung vom 10.1.2022 verurteilte Ihn das Amtsgericht Duisburg wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 €.
2.
Der Angeklagte F. wurde am 00.0.1977 in R. in der V. geboren. Im Alter von zwei oder drei Jahren zog er mit seinen Eltern in die Niederlande. Dort besuchte er zunächst eine Grundschule und dann eine weiterführende Schule. Nach der Schulausbildung absolvierte er zwei Lehrgänge als Schweißer. Im Jahre 2000 heiratete der Angeklagte F.. 2016 wurde die Ehe wieder geschieden. Im Jahr 2018 lernte der Angeklagte F. seine Lebensgefährtin DY., mit der er seitdem zusammen ist, kennen. Der Angeklagte F. hat aus seiner ersten Ehe drei Kinder. Seine Lebensgefährtin hat ebenfalls drei Kinder. Der Angeklagte F. arbeitete in VO. auf einem Gemüse- und Obstgroßmarkt. Seine Lebensgefährtin unterstützte ihn dabei, wobei sie ihn auch finanziell unterstützt. Derzeit beabsichtigt der Angeklagte F. die Eröffnung eines Geschäfts, das noch renoviert werden soll.
Der Angeklagte F. befindet sich seit dem 21.1.2025 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 23.12.2024 - 23 GS 7520/ 24.
Der Angeklagte F. ist ausweislich der Auskunft aus Bundeszentralregister vom 14.04.2025 wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Mit Urteil vom 14.8.2023 verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 50 €.
II.
Die Angeklagten O. und F., die sich vor unbestimmter Zeit bereits in den Niederlanden kennengelernt und sich dann wieder aus den Augen verloren hatten, kamen im Jahr 2023 erneut in Kontakt. Der Angeklagte F. unterbreitete dem Angeklagten O. ein Jobangebot in einer von ihm betriebenen Produktion, bei der der Angeklagte O. 1.000,00 € pro Woche verdienen sollte. Der Angeklagte F. hatte bereits ab dem 00.00.2021 eine Lagerhalle in HV. von dem Zeugen BC. angemietet. Spätestens ab dem 00.8.2023 baute der Angeklagte O. die Lagerhalle gemeinsam mit dem gesondert verfolgten QP. in Abstimmung mit dem Angeklagten F. in eine Produktionsstätte für Amphetaminöl um. Hierfür schafften sie entsprechende Apparaturen (Kessel, Schläuche, Brenner, IBC Container, Lüftungsanlagen, aber auch Atemschutzmasken, Handschuhe und so weiter sowie die benötigten Chemikalien an), wobei die Koordination der Materialanlieferungen durch den Angeklagten F. erfolgte. Die Anlieferung erfolgte durch verschiedene Fahrzeuge, meist in den Abendstunden, wobei der Angeklagte F. zum Zeitpunkt der Anlieferungen - jedenfalls teilweise - ebenfalls zugegen war. Der Angeklagte F. stand dem Angeklagten O. bei Fragen telefonisch zur Verfügung. So telefonierten die Angeklagten im Jahr 2024 mehrfach täglich miteinander. Zudem erwarb der Angeklagte F. einen PKW Fiat Doblo mit dem amtlichen Kennzeichen N01, den er dem Angeklagten O. für seine nachfolgend dargestellte Tätigkeit in der Produktionsstätte zur Verfügung stellte und mit dem der Angeklagte O. regelmäßig von seinem Wohnort zum Tatort und zum Wohnsitz des gesondert verfolgten QP. nach VO. fuhr. Der PKW wurde mit Einverständnis des Angeklagten O. auf dessen Namen angemeldet, wobei die Kosten für die Versicherung des Fahrzeugs von einem Konto des Angeklagten F. abgebucht wurden. Der Angeklagte O. nahm sodann nach Fertigstellung der Produktionsstätte spätestens ab November 2023 die Produktion von Amphetaminöl gemeinsam mit dem gesondert verfolgten QP. in dem eingerichteten Labor auf, um sich durch den Abverkauf desselben an unbekannte Abnehmer ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Der Weiterverkauf erfolgte zur Herstellung von Amphetaminpaste oder Tabletten. Dafür erhielt der Angeklagte F. jedenfalls eine Entlohnung in Höhe von insgesamt 15.000 €, wobei er 13.500 € von dem Angeklagten F. und weitere 1.500 € von dem gesondert verfolgten QP. erhielt. Gemeinsam mit dem gesondert verfolgten QP. stellte der Angeklagte O. jedenfalls in zwei Herstellungsvorgängen einmal 100 l Amphetaminbase und in einem weiteren Vorgang 320 l Amphetaminbase her. Dies entspricht einer Produktionsmenge von mindestens 360 kg Amphetaminbase. Dabei nahm der Angeklagte O. zumindest billigend in Kauf, dass es sich bei der hergestellten Flüssigkeit um Produkte zur Herstellung von unerlaubten Betäubungsmitteln zum Zwecke des Weiterverkaufs handelte. Aufgrund einer Meldung an die örtliche Feuerwehr in HV., wonach aus dem von dem Angeklagten F. angemieteten Gebäude Rauch austrete, kam es am 00.11.2024 zu einem Feuerwehreinsatz, bei dem die Produktionsstätte den Polizeibehörden auffiel. Die Einsatzkräfte der Feuerwehr HV. fanden bei dem Einsatz am Tatort eine Vielzahl an 1.000 l-Kanister, ein 2.500 Liter umfassender Reaktionsbehälter, ein Mischer, 11 Gasbrenner, eine Abluftanlage sowie mehrere Masken, Plastiksäcke, leere Kartons und weitere Gegenstände und Werkzeuge vor. Als die Feuerwehrkräfte eintrafen, öffnete sich das Rolltor des Gebäudes und der oben genannten Fiat verließ fluchtartig das Gebäude. Die Kammer konnte nicht feststellen, ob er sich auch der Angeklagte O. in diesem Fahrzeug befand, oder ob sich weiterhin in den Räumlichkeiten aufhielt und versteckte.
III.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 14.07.2025, 04.08.2025, 26.08.2025, 27.08.2025 und 28.08.2025 ergibt.
Die Kammer stützt ihre Feststellungen auf die im Wesentlichen glaubhafte Einlassung des Angeklagten O. sowie den weiteren in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und den in Augenschein genommenen Lichtbildern, Videos und den verlesenen Gutachten und Berichten.
1.)
Der Angeklagte O. hat sich in der Hauptverhandlung zunächst über seinen Verteidiger durch Verlesung einer schriftlich abgefassten Erklärung und im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung mündlich durch Beantwortung der Fragen von Kammer und Staatsanwaltschaft dahingehend eingelassen, den Angeklagten F. vor längerer Zeit in den Niederlanden kennen gelernt zu haben. Danach sei erst einmal längere Zeit nichts weiter passiert. Irgendwann hätte er den Angeklagten F. dann wiedergesehen. Er sei mit ihm ins Gespräch gekommen. Dabei habe ihm der Angeklagte F. ein Jobangebot unterbreitet. Der Angeklagte O., habe in dem türkischen Geschäft des Angeklagten F., das dieser zu eröffnen beabsichtigte, helfen sollen. Noch bevor das Geschäft tatsächlich eröffnet worden sei, dies müsse im Spätsommer 2023 gewesen sein, habe der Angeklagte F. ihm gegenüber erwähnt, etwas mit einer Produktion zu tun zu haben. Dieser habe ihm aber mit keinem Wort gesagt, was das genau bedeute, oder dass es in der Produktion um Drogen gehen solle. Für ihn, den Angeklagten O., sei nicht klar gewesen, worum es genau gehe. Der Angeklagte F. habe ihm angeboten, 1000 € pro Woche für die Arbeit zu zahlen. Daran sei er, der Angeklagte O., interessiert gewesen. Er habe sich die Arbeit aber zunächst anschauen wollen, bevor er endgültig zugesagt und mitgearbeitet habe. Das Gehalt habe er vom Angeklagten F. direkt erhalten sollen. Dieser habe ihm ausdrücklich gesagt, dass er, der Angeklagte O., mit niemandem über diesen Job sprechen dürfe. Anfang 2024 habe er dann erstmals dort gearbeitet. Zuvor sei ein Auto auf seinen Namen angemeldet worden. Dieses habe der Angeklagte F. für 3.000,00 EUR gekauft. Das sei im September 2023 gewesen. Er, der Angeklagte O., sei bereits zweimal vorher dort gewesen, um sich die Örtlichkeiten anzusehen. Dazu habe eine weitere Person, der WS., ihn in PT. abgeholt und man sei gemeinsam nach HV. gefahren. Sie hätten dort zunächst einen leeren Laden vorgefunden. Die obere Wohnung sei auch ganz leer gewesen. Es seien dann immer wieder Materialien (z.B. Kessel u.s.w.) angeliefert worden, die sie (WS. und der Angeklagte O.) dann aufgebaut hätten. Dafür habe er zunächst kein Geld erhalten. Es seien dann weitere Materialien angeliefert worden, die er auf Anweisung habe reinholen müssen. Bis Anfang 2024 habe er aber nicht richtig gearbeitet. Auch in der dann errichteten „Küche“ habe der WS. gearbeitet. Von ihm habe er erfahren, dass der WS. wohl zwischen 5000 € und 6000 € pro Arbeitsprozess bekommen solle. In der Zeit, in der Pause gemacht worden oder etwas kaputt gewesen sei, hätten sie nichts bekommen. Sie, der Angeklagte O. und der WS., hätten aber nicht wirklich produzieren können, weil der Topf zum Kochen unten kaputt gewesen sei. Bis einschließlich April 2024 sei immer irgendetwas defekt gewesen, so dass eine Produktion nicht möglich gewesen sei. Vorher hätten sie gemeinsam alles aufgebaut. WS. habe dazu die Anleitungen gegeben. Er, der Angeklagte O., habe ihm dabei nur geholfen. Die dazu notwendigen Materialien seien immer von dem Angeklagten F. bestellt und mit unterschiedlichen Autos angeliefert worden. Es seien dreimal Autos (wie Mercedes Sprinter) mit 2 Personen und einmal ein großes Auto („12-Tonner“) gewesen, die Sachen gebracht hätten. Das sei vor Ort alles von WS. organisiert worden. Dieser habe mit den Leuten auf Englisch kommuniziert. Auch im Sommer 2024 sei nichts produziert worden, das brauchbar gewesen sei. Das habe wohl daran gelegen, dass WS. mehrfach Fehler bei der Zubereitung gemacht habe. Im Sommer 2024 habe er, der Angeklagte O., dann den Auftrag erhalten, für WS. ein Kontrollvideo von dem Thermometer anzufertigen. Dieses Video (Bl. 628a d.A.) habe sich auf seinem sichergestellten Handy befunden. Dieses Video, das in der Hauptverhandlung am 28.08.2026 in Augenschein genommen wurde, zeige Aufnahmen von einem Kessel, der sich nach Angaben des Angeklagten in der Produktionsstätte am Tatort befand. Der Angeklagte hat dieses Video demnach selbst angefertigt. Es ist zu sehen wie dieser ein Ventil an dem Kessel filmt und demonstriert, dass eine Schraube nicht in ein Gewinde passt. Sodann hält er ein Maßband an das Gewinde, um die Maße mit dem Video festzuhalten, wobei er fortwährend in türkischer Sprache kommentiert. Auf den Videos und den daraus angefertigten Screenshots (Bl. 529 - 554 d.A.), die in der Hauptverhandlung am 27.08.2025 in Augenschein genommen wurden und auf die die Kammer gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verweist, sind ein großer Kessel und mehrere kleinere Kessel sowie verschiedene noch nicht zusammengebaute technische Materialen, so auch IBCs, Schläuche, Thermometer, ein Elektromotor und Gasflaschen, so wie sie am Tatort später von der Spurensicherung vorgefunden wurden (dazu sogleich), erkennbar. Nach der Einlassung des Angeklagten O. habe er aus diesen Komponenten gemeinsam mit dem WS. die Produktionsanlage gebaut, wobei es dabei immer wieder zu Problemen gekommen sei. Deshalb sei er auch mal nach VO. zu dem WS. gefahren und habe dort in einem Baumarkt Teile gekauft. Auch habe er einmal in Holland auf Anweisung des Angeklagten F. einen Motor in Augenschein genommen und davon ein Video gefertigt, das die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung ebenfalls in Augenschein genommen hat. Dieses Video zeigt einen blauen Elektromotor, der sich in Betrieb in befindet. Ferner sind Kommentare in türkischer Sprache zu hören, die nach der Einlassung des Angeklagten O. von ihm selbst stammen. Er, der Angeklagte O., habe dieses Video angefertigt, weil der Angeklagte F. ihm gesagt habe, er solle sich den Motor einmal ansehen und prüfen, wie man ihn umbauen könne. Daraufhin habe er das Video für den Angeklagten F. gefertigt und den Motor mit an den Tatort nach HV. gebracht. Erst im September 2024 sei es dann möglich gewesen, brauchbares Material herzustellen. Dabei habe ihm der WS. immer gesagt, was er habe machen sollen. Der WS. habe die entsprechende Kenntnis für die Produktion gehabt. Der sei so eine Art Professor gewesen. Insgesamt hätten Sie schätzungsweise rund zehn Eimer a 10 l Material hergestellt. Was mit den Eimern passiert sei, wisse er nicht. Zunächst gab der Angeklagte O. in seiner Einlassung an, darum habe sich ausschließlich der Angeklagte F. gekümmert. In der Hauptverhandlung korrigierte er sich schließlich dahingehend, der WS. habe sich darum gekümmert. Seine schriftliche Einlassung, wonach er von dem WS. 13.500 EUR und von dem Angeklagten F. 1.500 EUR erhalten habe korrigierte er dahingehend, von dem WS. habe er insgesamt 1.500 € erhalten und der Angeklagte F. habe ihm 13.500 EUR gegeben. Es sei einmal so gewesen, dass der WS. die Eimer mit dem Produktionsergebnis mitgenommen habe. Er habe ihn, den Angeklagten O., mit den Eimern im Auto nach PT. gebracht und zuhause abgesetzt. Danach habe er die Eimer weggebracht und ausgeladen und sei dann nach ca. einer Stunde zu ihm zurückgekommen und habe ihm ca. 200,00 EUR bis 300,00 EUR gegeben.
2.)
Die Einlassung des Angeklagten O. zu seinem eigenen Tatbeitrag hält die Kammer aufgrund der im Folgenden dargestellten weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme im Wesentlichen für glaubhaft. Kammer ist nach danach außerdem davon überzeugt, dass der Angeklagte F. für die Organisation der Produktionsstätte (Abschluss des Mietvertrages, Zahlung der Miete, Beschaffung des Fahrzeugs für den Angeklagten O., Bestellung von Material etc.) zuständig war. Insbesondere hat der Angeklagte F. nach der Einlassung des Angeklagten O. diesem gegenüber schon ganz zu Beginn geäußert, er betreibe eine Produktion für die er einen Mitarbeiter benötige. Darüber hinaus werden die Angaben des Angeklagten O. in seiner Einlassung durch die Aussagen der Zeugen BC. und SE. sowie der Zeugin CY. bestätigt. Die festgestellte Beteiligung des Angeklagten F. ergibt sich ferner aus den verlesenen und in Augenschein genommenen Berichten und Lichtbildern.
a)
Der Zeuge BC. bekundete, Eigentümer der Immobilie an der QX.-straße in HV. zu sein. Er kenne den Angeklagten F.. Er wisse nicht mehr, wie er ihn kennengelernt habe. Es sei jedenfalls dazu gekommen, dass der Angeklagte F. von ihm die Immobilie angemietet habe. Er sei einige Jahre lang sein Mieter gewesen. Dabei habe er die Miete immer nur schleppend gezahlt. Als Grund dafür habe er angegeben, dass er selber auf Geld warten müsse. Das habe er, der Zeuge BC., ihm auch geglaubt und daher so lange auf sein Geld gewartet. Der Angeklagte F. habe ihm auf seine Nachfrage gesagt, er handele mit Paletten. Das habe sich aus seiner Sicht auch vernünftig angehört. Sein Hausmeister, der Zeuge SE., sei zwei- oder dreimal in dem Gebäude gewesen. Er habe ihm Fotos von dem Zähler der PV Anlage geschickt. Der Mietvertrag mit dem Angeklagten F. sei entweder im Jahre 2019 oder im Jahre 2020 geschlossen worden. Die Miete sei später immer in bar gezahlt worden. Es gebe auch einen schriftlichen Mietvertrag. Er selbst sei nie in der Immobilie gewesen. Die Zahlung der Miete sei immer in seinem Büro erfolgt. Der Angeklagte F. sei dann zu ihm gekommen. Er, der Zeuge BC., habe zwei- oder dreimal versucht, das Gebäude zu betreten. Der Angeklagte F. habe ihn aber nicht hineingelassen.
Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des glaubwürdigen Zeugen BC.. Dieser konnte sich an den Kontakt mit dem Angeklagten F. gut erinnern, wobei er auch Erinnerungslücken einräumte. Die Aussage des Zeugen war in sich konstant und widerspruchsfrei. Soweit der Zeuge BC. Angaben zum dem Mietverhältnis machte deckten sich diese insbesondere mit den Bekundungen des Zeugen SE..
b)
Die Zeugin CY. bekundete, in einem Nachbargebäude der QX.-straße in HV. zu wohnen. Sie könne von ihrem Küchenfenster den Parkplatz vor der Tür des Betriebsgeländes beobachten. Auch könne sie auf den Eingang der Halle schauen. Sie habe gewusst, dass die Halle neu vermietet sei. Deshalb habe sie sich gewundert, dass tagsüber kaum Geschäftsbetrieb wahrnehmbar sei. Sie sei davon ausgegangen, ein Obst - oder Gemüsehandel oder eine Pizzeria werde dort ansässig. Bewegungen habe sie aber eher abends feststellen können. Es sei dann regelmäßig ein Auto gekommen, das nach ein bis zwei Stunden wieder weggefahren sei. Es sei dann jemand vorne in den ehemaligen Ladenbetrieb hineingegangen. Gelegentlich sei auch das Fahrzeug umgeparkt worden. Es sei dann das Rolltor geöffnet worden, um Gegenstände ein- oder auszuladen. Sie habe aber nicht beobachten können, was dort ein- oder ausgeladen worden sei. Mehrfach habe sie beobachtet, wie ein kleiner weißer Kastenwagen vor Ort gewesen sei. Manchmal seien auch Autos von Autovermietungen mit auswärtigen Kennzeichen, zum Beispiel aus PT., VY. oder den Niederlanden, dort gewesen. Auch ein dunkler Mercedes SUV, größere LKW und häufig kleinere Lieferwagen habe sie beobachtet. Einmal habe sie sich ein Kennzeichen notiert. Es habe sich um ein niederländisches Kennzeichen: XXX XT an einem Mercedes Lieferwagen um 22:10 Uhr gehandelt. Sie habe das notiert, weil die Personen aus dem Fahrzeug zunächst durch das Fenster in das Gebäude eingestiegen seien und durch die Tür wieder herausgegangen seien. Am 14. Juli habe sie ein Duisburger Kennzeichen „N02“ notiert. Das Fahrzeug sei von zwei Männern gefahren worden, von denen der eine jünger und der andere kräftiger und älter gewesen sei. Den Angeklagten F. konnte sie in der Hauptverhandlung wiedererkennen. Diesen habe sie in HV. mehrfach gesehen. Sie habe auch schon einmal mit ihm gesprochen, da habe er ihrem jüngsten Sohn Erdbeeren geschenkt. Das sei relativ zu Anfang gewesen. Ihn habe sie auch schon im Rahmen der Wahllichbildvorlage auf dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Bild (Bl. 182 d.A.), auf das gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, wiedererkannt. Sie habe sich auch immer gewundert, warum dort immer Paletten stünden, aber keine Ware. Auch habe sie gelegentlich Ladevorgänge wahrgenommen. So seien Sachen mit Hubwagen umgepackt worden. An dem Gebäude seien zu Anfang auch mehrere Briefkästen angebracht worden mit nichtssagenden Namen. Diese erkenne sie auf den ihr in der Hauptverhandlung vorgehaltenen Lichtbildern (Bl. 85-86), auf die die Kammer gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verweist, auch wieder. Das habe für Sie auch nicht zueinander gepasst, da tagsüber nie Betrieb gewesen sei. Es sei für sie auch auffällig gewesen, dass das Dachfenster der oberen Wohnung oft geöffnet gewesen sei, obschon nach ihrer Wahrnehmung in der Wohnung niemand gewohnt habe. Im Herbst sei auch einmal ein großes Banner mit einer Telefonnummer an die Außenwand genagelt worden mit Werbung für Paletten. Dies sei aber witterungsbedingt abgefallen und auch nicht erneuert worden. Die Kammer erachtet die Aussage der Zeugin CY. als glaubhaft. Die glaubwürdige Zeugin hat ihr Erleben und ihre Beobachtungen detailreich und widerspruchsfrei geschildert. Soweit sie sich aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr erinnern konnte, räumte sie Erinnerungslücken ein. Ferner konnte sie sich auch gut an nebensächliche Details erinnern, wie z.B. die geschenkten Erdbeeren des Angeklagte F.. Insbesondere stimmen ihre Angaben zu den von ihr notierten Kennzeichen mit den nachfolgenden Ermittlungsergebnissen der Polizei überein. Danach konnte entsprechend dem in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk vom 15.11.2024 das von ihr notierte Kennzeichen N03-N02 dem Angeklagten F. zugeordnet werden. (Bl. 88 d.A.).
c)
Der Zeuge SE. bekundete, er kenne den Angeklagten F. vom Sehen. Er, der Zeuge, betreue die Immobilien des Zeugen BC. als Hausmeister. Er sei gelegentlich von zwei Personen angerufen worden, wenn Ware zu dem Objekt an der QX.-straße in HV. geliefert worden sei. Dann habe er den Stapler des Zeugen BC. geholt und bei den Verladevorgängen geholfen. Teilweise habe er den Stapler auch den betreffenden Personen überlassen, die dann selbst verladen hätten. Er selbst habe nur leere Paletten auf- und abgeladen. Dies sei mit dem Zeugen BC. abgesprochen gewesen, weil die Mieter keinen eigenen Stapler gehabt hätten. Die Verabredungen seien regelmäßig über WhatsApp erfolgt. Es handele sich dabei um Kommunikation wie sie auf den in Augenschein genommenen Fotos (Bl. 434-436 d.A.), auf die gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, ersichtlich ist. Bei der Telefonnummer mit den die in der Hauptverhandlung verlesenen Whatsappnachrichten ausgetauscht wurden handelt es sich ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerks vom 07.02.2025 des Zeugen HK. ( Bl. 433 d.A.) um die Nummer des Angeklagten F.. Der Zeuge SE. und der Angeklagte F. haben sich demnach wie folgt ausgetauscht.
Angeklagter F.:
8.7.2022, 16.14h: „Hallo mit deine nachbar GN. kam ich morgen fruh stapler und die armmaizer benutsen om 9 uhr komt meine freund RN. wi letste mal ich bidanke mich zeer net von dir“
08.07.2022, 17:25h: „Es tuht mir leid ich brauch keinen gabekstabler mit freundlichen grüßen“
11.08.2022, 19:49h: „Hallo slussel oben. Ich danke“
12.08.2022, 17:10h: „Hallo maister ich wollte et was vragen kanst du morgen 9 uhr stapler und die hubwagen bei meine thur zetsen das finde ich zer net van dich wen du das macht die kommen paletten laden bei mi“
12.08.2022, 17:18h: „Get das morgen freund“
12.08.2022, 19:54h: „Mein collega warte auf meine antwoord uwe geet das nog fur morgen
Zeuge SE.:
12.08.2022, 20:28h: „Bin morgen da. Gruß PE.“
Angeklagte F.:
03.09.2022, 08:20h: „Guten morgen PE. miet GN. kanst du bitte die stapler drausen zetsen miet die hubwagen die collega komt uber halbe stunden miet 2 lkw paletten laden ich danke. grusen GN.
Zeuge SE.:
03.09.2022, 10:51h: „Bitte nächste Mal ein Tag vorher Bescheid geben. Gruß PE.“
Angeklagter F.:
03.09.2022, 10:53h: „Oke du hast recht“
03.09.2022, 10:54h: „GE. had dich geschreiben. Für Stapler. Oda andere mitarbeiter.
03.09.2022, 10:56h: „Di mietarbeiter ist noch nicht dar when du kans geen zolte gans netz ein die jungs wachten zeit 1 stunden ist“
09.09.2022, 15:05h: „Hallo PE. kanst fur morgen fruh stapler drausen zetsen“
Der Zeuge SE. führte weiter aus, er habe den Zählerstand der PV Anlage der Immobilien kontrollieren müssen. Dazu habe er sich ebenfalls per WhatsApp angekündigt. Er habe dann die Immobilie durch den Seiteneingang betreten und nur die Zähler abgelesen. Die Halle habe er nicht betreten. Ihm sei nichts aufgefallen. Einmal habe es geregnet und das Dachfenster sei geöffnet gewesen. Daraufhin habe er den Mieter per WhatsApp informiert. Es handele sich um die Nachricht auf dem Foto Bl. 435 d.A. mit dem folgenden Wortlaut:
Zeuge SE.:
24.11.2025, 07:11h: „Guten Morgen. Hier ist PE. der Hausmeister von Herr BC.. Kurze Frage darf ich einmal mit den Schlüssel von Herr BC. in ihrem Gebäude? Oben auf dem Dach sind Fenster auf und ich muss die Zähler ablesen. Gruß PE. SE.“
Angeklagter F.:
24.11.2025, 08:45h: „ Morgen Hausmeister die fenster las ich zumachen und welche zahler dan bekommst du foto kein problem (Emoji Daumen hoch).
Er habe gelegentlich gefragt, ob er das Gebäude betreten könne. Dies sei ihm aber nie gestattet worden. Bei den Abladevorgängen habe er nicht ins Innere des Gebäudes sehen können. Auf die Frage der Kammer, ob ihm der Zutritt bewusst verweigert worden sei, antwortete der Zeuge, es sei ihm schon komisch vorgekommen, dass er nicht habe in das Gebäude schauen können. Da die Personen aber immer freundlich zu ihm gewesen seien, habe er sich nichts weiter dabei gedacht. Die Personen, die er vor Ort angetroffen habe, hätten kein perfektes Deutsch gesprochen. Derjenige, der das Sagen vor Ort gehabt habe, sei aus den Niederlanden gekommen. Damit meine er aber nicht den Angeklagten F.. Volle Paletten habe er nie gesehen. Es sei auch immer abends gewesen, wenn es dunkel gewesen sei, dass er vor Ort gewesen sei. Auf die ihm vorgehaltenen Wahllichtbildvorlagen (Blatt 445 ff., 181 ff. der Akte), auf die gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, erklärte der Zeuge, er erkenne nur die Nummer 2 auf Bl. 182 d.A. wieder. Dabei handelt es sich um den Angeklagten F.. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des glaubwürdigen Zeugen SE.. Dieser hat konnte sich an den Kontakt mit dem Angeklagten F. und seine Einsätze am Tatort noch gut erinnern, wobei er auch Erinnerungslücken einräumte. Die Aussage des Zeugen war in sich konstant und widerspruchsfrei.
d)
Dass der Angeklagte F. für die Organisation rund um die Produktionsstätte jedenfalls mitverantwortlich war, ergibt sich auch aus der Vernehmung des Zeugen HK.. Dieser hatte als Kriminalhauptkommissar die Aktenführung zu den Ermittlungen zu verantworten. Der Zeuge HK. bekundete, der Zeuge BC. habe nach dem Einsatz der Feuerwehr am 00.11.2024 versucht, den Angeklagten F. über die ihm bekannte Telefonnummer zu erreichen. Dies sei ihm erst auch gelungen. Er habe ihm dann berichtet, dass es einen Feuerwehreinsatz gebe und der Angeklagte F. habe zugesichert, innerhalb einer Stunde vor Ort zu sein. Er sei aber nicht dort eingetroffen. Danach sei er nicht mehr erreichbar gewesen, da die Nummer nicht mehr aktiv gewesen sei. Der Zeuge HK. bekundete hierzu, es sei nach seiner beruflichen Erfahrung im Drogenmillieu üblich, „Nummern zu schmeißen“, wenn etwas aufgeflogen sei. Aus diesem Grunde habe man eine Telekommunikationsüberwachung der Nummer des Angeklagten O. durchgeführt. Den Anrufprotokollen des Handys des Angeklagten O. sei zu entnehmen gewesen, dass zwischen den beiden Angeklagten reger - fast täglicher - Telefonkontakt bestanden habe, was sich auch aus dem in der Hautpverhandlung verlesenen Auswertebericht vom 12.03.2025 ergibt wonach zwischen den beiden Angeklagten in der Zeit vom 29.03.2023 - 30.01.2024 insgesamt 424 telefonische Kontakte stattgefunden haben (Bl. 520 d.A.). Bei der Durchsuchung bei dem Angeklagten F. habe man einen Untermietvertrag betreffend die Immobilien in HV. an der KC.-straße mit einem polnischen Untermieter gefunden. Ein Lichtbild habe sich auch auf dem Mobiltelefon des Angeklagten F. befunden. Die in dem Untermietvertrag aufgeführte Person sei aber weder in Polen noch in Deutschland zu identifizieren gewesen, so dass er davon ausgehe, der Vertrag sei mit der Absicht gefertigt worden, um von ihm, dem Angeklagten F., abzulenken. Es handele sich dabei um den auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild (Bl. 305 d.A ), auf das gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, ersichtlichen Vertrag.
e)
Dass der Angeklagte O. sich regelmäßig am Tatort aufgehalten hat und dabei auch in Kontakt zu dem Angeklagten F. stand, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch aus dem Bericht über die Mobilfunkauswertung der Mobilfunkdaten des Angeklagten O. (Bl. 512 - 527 d.A.). Den darin aufgeführten Standortdaten ist zu entnehmen, dass das Mobiltelefon des Angeklagten O. am 00.00.2024 zwischen 15:49 Uhr und 17:45 Uhr in HV. geortet wurde. Am 13.11.2024 produzierte das Mobilfunktelefon des Angeklagten O. Standortdaten in UO. bei HV.. Am 12.11.2024 war das Mobiltelefon von 15:57 Uhr bis 17:12 Uhr in VO. zu orten. Dies bestätigt die Einlassung des Angeklagten O., er sei auch gelegentlich zu dem WS. nach VO. gefahren. Am 12.11.2024 bewegte sich das Mobiltelefon dann von 18:38 Uhr bis 19:16 Uhr von VO. nach HV.. Am 23.10.2024 produzierte das Mobiltelefon Daten in HV. zwischen 9:50 Uhr und 12:23 Uhr. Weitere Standortdaten lassen sich am selben Tag wiederum in VO. zwischen 7:37 Uhr und 7:53 Uhr feststellen. Am 24.10.2024 war das Mobiltelefon zwischen 10:05 Uhr und 11:00 Uhr in Bereichen rund um HV. zu finden. Am 25.10.2024 zwischen 0:55 Uhr und 23:58 Uhr wurden erneut Daten in PT., HV. und VO. produziert. Dabei konnte die Adresse des WS. QP. identifiziert werden, an der das Mobiltelefon geortet werden konnte. Am 23.10.2024 konnte das Mobiltelefon an einem Markt für Sanitärtechnik in VO. geortet werden, was mit der Einlassung des Angeklagten O., wonach dieser bei dem QP. gewesen sei und dort in einem Baumarkt ein notwendiges Teil gekauft habe, übereinstimmt. Ferner fand sich bei der Auswertung des Mobiltelefons ein Foto des auf den Angeklagten F. zugelassenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen N03-N02 (Bl. 524 d.A.), das ausweislich der Standortdaten am Tatort in HV. am 22.07.2023 gefertigt wurde. Es fanden sich weiter Chatverläufe zwischen dem Angeklagten O. und dem Angeklagten F. über WhatsApp bei denen der Angeklagte O. den Angeklagen F. zur Zahlung von Geld auffordert. So schreib der Angeklagte O. dem Angeklagten F. am 09.12.2023 „Ich habe doch echt viel Schulden! Ich sage es dir seit Wochen, dass ich kein Geld habe. In 6 Wochen habe ich nur 500 bekommen.“ Darauf antwortet der Angeklagte F. „Es wird am Wochenende geregelt. Keine Sorgen! Wo bist du denn? Wir sind spät dran!“ (Bl. 522 d.A.). Die Unterhaltung wurde in türkischer Sprache geführt und durch die Ermittlungsbeamten übersetzt.
f)
Dass sich der Angeklagten O. und der gesondert verfolgte QP. in der Produktionsstätte am Tatort aufgehalten haben, ergibt sich auch aus der Auswertung der am Tatort sichergestellten DNA-Spuren. So stimmten nach dem in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben des LKA NRW vom 24.03.2025 (Bl. 565 ff. d.A.) die an einer am Tatort sichergestellten Gasmaske genommenen Spuren mit dem DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten O. überein. Nach dem in der Hauptverhandlung verlesenen Daktyloskopischen Gutachtens des LKA WO. (Bl. 395ff. d.A.) stimmten die an der am Tatort sichergestellten Wasserflasche sowie an einem Gartenstuhl entnommenen Fingerabdrücke mit denen des Daumens der linken Hand des Angeklagten O. überein. Ferne konnten ausweislich eines weiteren Daktyloskopischen Gutachtens (Bl. 403 ff.) Übereinstimmungen mit den Fingerabdrücken des WS. QP. an einer Wasserflaschen, einem Wasserkocher und einer Atemschutzmaske festgestellt werden, was die Angaben des Angeklagten O. in seiner Einlassung zu der Beteiligung des gesondert verfolgten QP. zur Überzeugung der Kammer bestätigt. Von dem Angeklagten O. konnten ausweislich der Befundmitteilung des Universitätsklinikums J. vom 17.04.2025 ferner zahlreiche weitere Übereinstimmungen von DNA-Spuren an sichergestellten Gegenständen festgestellt werden (Bl. 647ff. d.A.). So fanden sich demnach Übereinstimmungen an drei Atemschutzmasken, einem Paar Gummihandschuhe, 5 Zigarettenkippen, eine mit Tee gefüllten Tasse, zwei Paar Arbeitshandschuhen, 3 Wasserflaschen, 1 Feuerzeug, am hinteren und vorderen Griff zum Verbindungsrohr zum linken Destillator, 1 Ratsche auf dem Destillator, dem Schiebetürgriff, zwei Kabeltrommeln, mehreren Kupplungsstücken an Gartenschläuchen und einer Reinigungslanze, einer Abluftgehäusebox, 1 Rolle Klebeband, am Griff des unteren Ablasses des Reaktors, an einem Tacker, an einem roten Stabfeuerzeug, an einer Rolle Müllbeutel sowie an einem Papier aus einem Müllsack. Aus diesen zahlreichen Übereinstimmungen schließt die Kammer, - der Einlassung des Angeklagten O. entsprechend - dass dieser sich häufig am Tatort aufhielt und dort vielfältige Tätigkeiten im Rahmen der Produktion entfaltete. Demgegenüber ergab die Spurenausweitung keine Übereinstimmungen mit der DNA oder den Fingerabdrücken des Angeklagten F.. Dies entspricht auch den Feststellungen der Kammer, wonach der Angeklagte F. nicht in den Produktionsvorgang vor Ort eingebunden war, sondern sich von Extern um die Anmietung der Räumlichkeiten sowie die Beschaffung von Material und die weitere Organisation kümmerte.
3.)
Dass am Tatort eine Produktionsstätte zur Herstellung von Amphetaminöl eingerichtet war und dort zum Zeitpunkt des Entdeckens dieser Produktionsstätte auch produziert wurde, steht aufgrund der Aussage des Zeugen QH., der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder sowie des verlesenen Sachstandsberichts (Bl. 143 ff. d.A.) und des Gutachtens des Herrn Dr. MT. vom 30.01.2025 (Bl. 415 ff. d.A.) zur Überzeugung der Kammer fest.
a)
Der Zeuge QH. bekundete, als Leiter der örtlichen Feuerwehr am 00.11.2024 alarmiert worden zu sein. Grund dafür sei verdächtiger Rauch, der aus dem Gebäude am Tatort entwichen sei, gewesen. Er und seine Kollegen seien zu dem Gebäude gefahren. Dort hätten sie leichten Rauch festgestellt, der aus dem Dach entwichen sei. Der Zustand sei auf den ihm vorgehaltenen Lichtbildern (Bl. 121 d.A.), auf die die Kammer gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verweist, erkennbar. Er habe seine Kollegen auf die Rückseite des Gebäudes geschickt, um dort nach Zugangsmöglichkeiten zu suchen. Ein Kollege sei daraufhin zurückgekommen und habe berichtet, ein Auto sehr schnell aus dem Tor des Gebäudes heraus fahren gesehen zu haben. Sein Kollege habe mit seinem Handy ein Foto von diesem Auto gefertigt, die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden und auf die gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird (Bl. 121 d.A.). Wie viele Personen sich in dem Auto befunden hätten, könne er nun nicht mehr sagen. Er sei mit seinen Kollegen dann durch das offene Hallentor in das Gebäude gegangen. Sie hätten sich dann aber schnell wieder zurückziehen müssen, da ihre Kohlenmonoxidmelder wegen der schlechten Luft im Gebäude angeschlagen hätten. Ein Angriffstrupp habe dann unter Atemschutz erkundet, ob noch jemand im Gebäude gewesen sei, was aber nicht der Fall gewesen sei. Diese hätten dann Phosphorsäure, Kanister und IBCs vorgefunden. Außerdem hätten Sie eine Brennvorrichtung und Gasflaschen gefunden. Da sie keine Ausstattung für ABC Einsätze hatten, hätten sie sich dann zurückgezogen und die Polizei verständigt. Der Zeuge bekundete ferner, in der Vergangenheit immer mal wieder Probleme mit toxischen Restabfällen im Wald gehabt zu haben. Es hätten IBCs entsorgt werden müssen, was Einsätze von mehreren Stunden gefordert hätte.
b)
Die Einrichtung eines entsprechenden Labores, wie es der Zeuge QH. beschreibt, ist auch auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 14 - 22 d.A.), auf die die Kammer gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verweist, erkennbar. Die weiteren Feststellungen zum Zustand der am Tatort aufgefunden Produktionsstätte stützt die Kammer auf den in der Hauptverhandlung verlesen Sachstandsbericht des Kriminalhauptkommissars OR. vom 21.11.2024 (Blatt 143-149 d.A.). Darin führte der Verfasser aus, er sei am 00.11.2024 um 18:00 Uhr davon in Kenntnis gesetzt worden, dass am Tatort eine erhöhte Kohlenmonoxid Belastung bestehe. Aus diesem Grunde sei er erst am nächsten Vormittag um 10:00 Uhr zum Tatort gefahren und habe sich dort mit Herrn Dr. MT. vom LKA getroffen. Im hinteren Bereich des Gebäudes habe man einen mit Flüssigkeit gefüllten „Reaktor“ gefunden, an dessen Außenhülle noch circa 70 °C Temperatur gemessen werden konnten. Das Objekt habe sich in einem Mischgebiet südlich der Innenstadt von HV. befunden. Die MJ.-straße (Sackgasse) sei über die BI.-straße zu erreichen. Es handele sich um einen ehemaligen Gemüseladen mit Kühlhaus und einer Verkaufsstelle. Nördlich des Gebäudes befänden sich Wohnhäuser, südlich angrenzend eine Solartechnik Firma, die von dem Vermieter des Gebäudes betrieben werde. Das Objekt sei circa 450 m² groß. Im Erdgeschoss befänden sich verschiedene Kühlräume, ein Büro, Lagerräume, ein Verkaufsraum etc. Im Obergeschoss befinde sich eine Wohnung, die bewohnt worden sei. Im Erdgeschoss befinde sich ein circa 5 m mal 7 m großer Lagerraum. Dabei handele es sich um den Hauptzugangsraum. Dieser verfüge über ein 3,5 m breites Rolltor, das für die Belieferung mit Fahrzeugen geeignet sei. Daneben befinde sich ein Geräteraum. Dieser verfüge ebenfalls über ein Rolltor, das mit gefüllten IBC Containern zugestellt sei. Rechtsseitig befinde sich ein Raum mit WC und Gastherme als Heizung für die im ersten OG liegende Wohnung. Am Boden vor der rechten Wand befänden sich verschiedene kleine Behältnisse mit aufgeklebten Nummern. Dabei handele es sich um vor Ort belassene Probenentnahmen der ATF. Die Proben seien durch Wissenschaftler der KTI sichergestellt worden. In dem Raum befänden sich außerdem verschiedene Wasserschläuche, mehrere Europaletten sowie 24 leere Alutaschen mit dazugehörigen Kartons, die mit chinesischen Schriftzeichen versehen seien. Darin hätten sich offenbar die zur Produktion notwendigen Grundstoffe befunden. Das 8 × 12 m große Gerätelager mit bis zu 5 m Deckenhöhe sei von den Tätern offenbar als Lagerraum und Abfallraum genutzt worden. In diesem Raum befänden sich insgesamt 19 IBC mit 1000-1250 l Volumen, wobei zwölf IBC mit unterschiedlichen Füllhöhen und Flüssigkeitsfarben sowie sieben leere IBC aufzufinden gewesen seien. Ferner seien eine Palette mit schwarzen und drei Paletten mit blauen, teilweise leeren Kanistern vorgefunden worden. Insgesamt befänden sich sieben leere Propangasflaschen a 33 l in der Halle. Im rechten Bereich befinden sich eine Holzbox, in der insgesamt 33 leere Kartons gelagert gewesen sein. Auf einem Karton konnte eine Adresse in YA. abgelesen werden. Der hintere Bereich habe offenbar als Kühllager gedient. Dort sei ein großes Kühlhaus integriert. In diesem Bereich sei das eigentliche Labor festgestellt worden. Es sei dort folgende Ausstattung vorgefunden worden:
1 Palette mit grünen und blauen Kanistern
20 Propangasflaschen, teilweise angeschlossen an Gasbrennern unter dem Reaktor
2 volle IBC (1000 l), ein IBC mit Zuleitung zum Reaktor
1 leerer IBC im Bereich der Destillation
3 Gasmasken
1 Hubwagen (Ameise)
1 Feuerlöscher
Diverse Lüftungsrohre mit acht Pumpen (Quader) und 7 Filtern
Großer Reaktor (circa 1,70 m Durchmesser x circa 2 m Höhe) mit Rührer und Leitung zu einem IBC
Diverse Stromverteiler
Destillation Gerätschaften mit elf Auffangbehältern (nicht gefüllt)
Leiter vor Reaktor 230 cm hoch
Lebensmittel (Weintrauben, Wasserflaschen)
In einem abgehenden Raum hätten sich außerdem eine Palette mit blauen Kanistern, 22 rote Kanister (leer), zehn große Säcke, neun Glas Auffangbehälter, zwei Propangasflaschen a 33 l und ein grüner Kanister befunden. Das Büro im Erdgeschoss habe offenbar vorwiegend als Abstellraum von Abfallprodukten gedient. Dort seien zehn volle IBC sowie vier Paletten hinter den IBC mit Kanistern zu finden gewesen. Von unten seien große Lüftungsrohre im ersten Obergeschoss geführt worden, mithilfe derer Abluft in einen abgetrennten Raum mit einem Dachfenster geführt worden sei. Diese Beschreibung stimmt mit den Angaben des Zeugen SE. und der Zeugin CY. überein, wonach sie ein geöffnetes Dachfenster beobachtet hatten aus dem schließlich auch Rauch entwich, wodurch der Feuerwehreinsatz am 00.11.2024 hervorgerufen wurde. Nach alldem stellt sich die von den Angeklagten und dem gesondert verfolgten QP. in dem ursprünglich leeren Objekt eingerichtete Produktionsstätte zur Überzeugung der Kammer als sehr umfangreich und professionell dar.
c)
Dass die dort vorgefundenen Einrichtungen, Gegenstände und Materialien dazu geeignet sind und auch dazu genutzt wurden, Amphetaminöl herzustellen ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Schlussbericht der Analytischen Task Force vom 14.11.2024 (Bl. 116- 119 d.A.) sowie aus dem Gutachten des Herrn Dr. MT. vom LKW NRW vom 30.01.2025 (Bl. 415- 426 d.A.).
aa)
Aus dem Schlussbericht der Analytischen Task Force vom 14.11.2024 ergibt sich, dass bei Betreten des Tatorts nach Alarmierung durch die Feuerwehr die mitgeführten CO-Warner ausgeschlagen und eine Konzentration von 200 ppm angezeigt hätten. Im Gebäude sei ein 2.500 l fassender Reaktionsbehälter aufgefunden worden, welcher über eine Brennervorrichtung beheizt worden sei. Am Reaktionsbehälter sei in der Flüssigphase eine Temperatur von 125 C° und in der Gasphase von 50 C° gemessen worden. Es seien Gebinde mit der Aufschrift Glycerin (10 IBC, Phosphorsäure (20l Kanister) und Natriumcarbonat gefunden worden. Der hinzugerufene Fachberater Chemie habe den Verdachte geäußert, es handele sich um ein Drogenlabor, weshalb dieser um Unterstützung gebeten habe. Es seien Proben entnommen worden aus einem ersten IBS nach der Destillationskolonne am 2.500 l Reaktorbehälter, aus dem zweiten IBC nach der Destillationskollonne, welcher dem ersten IBC in der Gasphase nachgeschaltet war, aus einem 3 l Messbecher, welcher am Domdeckel des 2.500 l Reaktionsbehälters hing, aus einem 3 l Messbecher, welcher am Ende einer Kühlung an der kleineren Anlage stand und aus einem 2.500 l Reaktionsbehälter. Diese Proben seien mit Hilfe verschiedener Analysegeräte untersucht worden. Bereits bei der ersten Probe habe über eine Raman-Infrarot-Spektroskopie, als auch eine Analyse im Gaschromatographen mit anschließender massenspektroskopischer Auswertung eindeutig als Phenylaceton (CAS-Nr. 103-79-7) identifiziert werden können. Dieser Stoff sei auch in der Probe aus dem Messbecher am Domdeckel nachgewiesen worden. Bei dem Feststoff im zweiten IBC nach der Destillationskolonne handele es sich um Magnesiumsilikat, welches vermutlich als Trocknungsmittel der Destillation nachgeschaltet gewesen sei. Die Analyseergebnisse belegten eindeutig, dass in den Räumlichen Zwischen- oder Endproduktie aus dem Bereich der BTM hergestellt worden seien. Bei dem vorgefundenen Phenylaceton handele es sich um ein Betäubungsmittel, welches auch als Benzylmethylketon (BMK) oder P2P bekannt sei und für die Herstellung von Amphetaminen genutzt werde.
bb)
Nach dem Gutachten des Herrn Dr. MT. hätten dem diesem sowie weiteren Mitarbeitern des LKA NRW am 15.11.2024 in der Produktionsstätte entnommene Proben sowie ein zusätzlich mit einem Nachtrag übersandtes Asservat vorgelegen. Darüber hinaus seien die Proben, die von der ATF N. am 14.11.2024 in der Produktionsstätte genommen worden seien, mitgenommen worden. Ein Schlussbericht der ATF N. sei dem Gutachter per E-Mail am 19.11.2024 zugesandt worden. Die mit dem Nachtrag zugesendete Probe sei von einer Fachfirma aus dem sichergestellten Reaktor genommen worden. Es seien dort circa 1400 l Flüssigkeit von der Fachfirma aus dem Reaktor abgesaugt worden. Die Produktionsstätte sei am 15.11.2024 durch den Gutachter und dessen Mitarbeitende des LKA NRW in Augenschein genommen worden. Dabei seien unter anderem diverse Chemikalien und Apparaturen festgestellt worden, die typischerweise zur Herstellung von Amphetamin und entsprechenden Vorstufen Verwendung fänden. Zu den durchgeführten Untersuchungen führt der Sachverständige aus, die Analysen der Asservate und Proben seien unter anderem nasschemisch, raman- und infrarotspektroskopisch, kernspinresonanzspektroskopisch, ionenchromatographisch sowie kapillargschromatisch kombiniert worden mit massenspektrometrischer Detektion. Dabei seien folgende Untersuchungsergebnisse und Charakterisierungen erzielt worden:
Diese Untersuchungsergebnisse seien derart zu interpretieren, dass bezogen auf die quantitativ untersuchte Gesamtmenge von 1115,47g Amphetaminzubereitungen sich ein Gehalt von 221g Amphetaminbase errechne. Daraus könne konsumfähiges Amphetaminsulfat hergestellt werden. Aus den unter Lfd. Nr. 013-01 bis 014-02 untersuchten ca. 1,2 kg Amphetaminzubereitung mit ca. 221 g Amphetaminbase hätten durch Umsetzen mit Schwefelsäure bis zu 300g reines Amphetaminsulfat bzw. ca. 690-920 g Amphetaminpaste hergestellt werden können. Dabei seien bei der Durchsuchung der Produktionsstätte am 15.11.2024 keine für die weitere Konfektionierung typischen Materialien oder Gerätschaften vorgefunden worden. Es sei daher davon auszugehen, dass in der Produktionsstätte nur eine Umsetzung von BMK-Glycidat zum BMK und die anschließende Umsetzung von BMK zu Amphetamin-Öl durchgeführt worden sei. Die in der Tabelle aufgelisteten Ergebnisse der Proben Lfd. Nr. 001-027 gäben die relevanten, qualitativ festgestellten Hauptbestandteile der einzelnen Asservate wieder. Die unter Lfd. Nr. 001 untersuchte Probe aus den vorgefundenen, weitestgehend entleerten, schwarzen Plastiksäcken sei als BMK-Glycidat zu identifizieren. BMK-Glycidat unterliege wie BMK der Grundstoffüberwachung. Insgesamt seien bei der Probenentnahme 24 leere Plastiksäcke gezählt worden, die erfahrungsgemäß ein Fassungsvermögen von 25 kg hätten. Es könne daher von einer Menge von ca. 600 kg BMK-Glycidat ausgegangen werden. Weiterhin seien typische Umverpackungen und Kartons gefunden worden. Unter der Annahme, dass diese Karton ebenfalls jeweils ca. 25 kg BMK-Glycidat enthalten haben, hätten somit zusätzlich ca. 1000 kg BMK-Glycidat vorgelegen. Die Probe Lfd. Nr. 002 habe als Nebenbestandteil Benzylmethylketon enthalten, was in den Proben Lfd. Nr. 005, 008, 018 und 023 als Hauptbestandteil enthalten gewesen sei. Hierbei handele es sich um eine direkte Vorstufe von Amphetamin sowie Methamphetamin, die z.B. aus BMK-Glycidat gewonnen werden könne. Die IBCs, die als Hauptbestandteil BMK und zusätzlich Nebenprodukte der Amphetaminsythese enthielten, seien mit einem „F“ gekennzeichnet gewesen. Die anderen IBCs seien entweder mit dem Buchstaben „L“ oder mit der Beschriftung „1st“ (Lfd. Nr. 006-007, 009-010, 022, 204) versehen. Als Hauptbestandteile hätte unter anderem Amphetamin und N-Formylamphetamin sowie typische Nebenprodukte der Amphetaminsynthese in diesen IBCs nachgewiesen werden können. Es sei daher davon auszugehen, dass in den mit „L“ und „1st“ beschrifteten IBCs die Abfälle aus durchgeführten Amphetaminsynthesen und Destillationen gelagert worden seien. Zum Zeitpunkt der Begutachtung am 15.11.2024 habe der Reaktor eine Temperatur von circa 60-70 °C aufgewiesen und sei daher nicht geöffnet worden. Eine Probe des Reaktorinhalts (Lfd. Nr. 027) sei mit dem Nachtrag vom 19.11.2024 dem LKA zugesendet worden. Die Probe lfd. Nr. 027, habe als Hauptbestandteil N-Formylamphetamin sowie als Nebenbestandteile BMK und DPIA aufgewiesen. Somit könne davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Sicherstellung der erste Reaktionsschritt von der Umsetzung des BMKs zum N-Formylamphetamins bereits abgeschlossen gewesen sei. Aufgrund des PH Wertes (pH-Wert, circa > 4) sei davon auszugehen, dass der Reaktor vorbereitet gewesen sei, um den zweiten Syntheseschritt zur Herstellung von Amphetamin durchzuführen. Nach dem Bericht der Tatortvermessung vom 17.12.2024 sei das Außenmaß des Reaktors mit circa 2,6 m³ bestimmt. Da nur die Außenmaße des Reaktors anhand der digitalen Vermessung bestimmt werden könnten und keine Informationen über die Wandstärke des Reaktors vorgelegen hätten, habe das Volumen nur abgeschätzt werden können. Anhand des am 15.11.2024 aufgenommenen Wärmebildes, habe sich ein Füllstand des Reaktors von circa 40-50 % abschätzen lassen. Laut Nachtrag vom 19.11.2024 seien circa 1400 l Flüssigkeit aus dem Reaktor abgelassen worden, was etwa der Hälfte des Volumens des Reaktors entspreche. Die Kammer hat keine Zweifel an den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in dem Gutachten zu zweifeln. Sie macht sich die darin enthaltenen Ausführungen zu eigen. So ist der Inhalt des Gutachtens hinsichtlich der Angaben zu den aufgefundenen und verwendeten Rohstoffmengen vereinbar mit dem Inhalt des in der Hauptverhandlung verlesenen Auswerteberichts der Polzei RD. vom 11.04.2025 (Bl. 582ff. d.A.). Darin werden Erkenntnisse aus einem Verfahren bei der StA RD. zum dortigen Az. 600 Js 436/23 zur Einfuhr von Grundstoffen für die Herstellung von synthetischen Drogen aus China nach Deutschland dargestellt und in Verbindung mit dem der Anklage zugrunde liegenden Ermittlungsergebnissen gebracht. Dabei wurden die Etiketten der am Tatort sichergestellten leeren Kartons, wie sie auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 576-581), auf die gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, erkennbar sind, mit den Ergebnissen aus dem dortigen Ermittlungsverfahren in Verbindung gebracht. Es konnte so festgestellt werden, dass sich in den Kartons mit den Kennzeichnungen „M.J.80587“, „ZY42“ und „ZY48“ wahrscheinlich jeweils ca. 25 Kg BMK-Glycidat befunden habe. Die insgesamt 50 Kartons seien demnach am 17.07.2024 an einem Lagerhaus in der ZE.-straße in YA. mit einem Mercedes Sprinter mit dem amtlichem Kennzeichen N04, der von einem GE. AS. angemietet worden sei und der zwischenzeitig wegen Betäubungsmitteldelikten inhaftiert sei, abgeholt worden. Darin dürften sich ca. 1250 Kg BMK-Glycidat befunden haben, die aus China in importiert worden seien. Dabei seien als Absender- und Empfängeradressen jeweils Lagerhäuser in China und Deutschland genannt bei denen die Pakete unter falscher Deklaration aufgegeben wurden bzw. zur Abholung bereitstanden. In den weiteren aufgefundenen 16 Kartons mit der Kennzechnung „Conwest logistics-oujie“ hätten sich nach den Erkenntnissen aus einem Labor in LT. op Zoom jeweils 25 Kg BMK-Glycidat, somit insgesamt 400 kg BMK-Glycidat, befunden. Diese Ausführungen stimmen im Übrigen - soweit sie von einem Transport der Kartons mit einem Mercedes Sprinter berichte - auch mit der Einlassung des Angeklagten O. überein, wonach die Materialen an der Produktionsstätte mit einem derartigen Fahrzeug angeliefert worden seien.
d)
Die Feststellungen, wonach bei einem ersten Herstellungsvorgang 100 Liter und bei einem zweiten Herstellungsvorgang 320 Liter Amphetaminöl herstellt wurden, stützt die Kammer ebenfalls auf die überzeugenden Ausführungen in dem schriftlichen Sachverständigengutachten des Herrn Dr. MT. vom 30.01.2025 (Bl. 415- 426 d.A.). Danach sei aufgrund der vorgefundenen Chemikalien, Apparaturen und der Zusammensetzung der untersuchten Proben davon auszugehen, dass in dem Durchsuchungsobjekt Amphetamin nach der sog. Leuckart-Methode hergestellt worden sei. Dabei handele es sich um die am häufigsten verwendete Methode in größeren illegalen Produktionsstätten. Nach dieser Methode ließe sich unabhängig von der verwendeten Säure/Base mindestens 0,4 L- 0,5 L reines (destilliertes) BMK herstellen. Es seien am Tatort 24 Plastiksäcke mit Anhaftungen von BMK-Glycidat sowie in einem anliegenden Raum 40 leere Kartons mit ähnlichen Versandetiketten festgesetllt worden. Unter der Annahme, dass in einem Karton 25 kg BMK-Glycidat enthalten waren, könne von einem Verbrauch von ca. 1600 Kg BMK-Glycidat ausgangen werden. Daraus hätten in 4 Durchläufen insgesamt mindestens ca. 640 L BMK hergestellt werden können. Auf den in dem Gutachten näher beschriebenen Synthesewegen ließe sich aus 1 L undestillierten „Roh-BMK“ ca. 0,8-09 L Amphetaminöl (0,58-0,65 kg als Base) gewinnen. Somit ließen sich aus den 640 L BMK mindestens ca. 500 L Amphetaminöl herstellen. Anhand der am Tatort vorgefundenen Abfälle hätten schätzungsweise ca. 500-630 L Amphetaminöl (360-460 kg als Base) vorgelegen.
Auch dann, wenn die vorgefundenen Abfälle und Materialien auf eine möglicherweise umfangreichere Produktion schließen lassen, ist die Kammer unter Berücksichtigung des Inhalts des schriftlichen Sachverständigengutachtens zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass es zwei Produktionsvorgänge gegeben hat. Nach der unter Berücksichtigung des Gutachtens insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten O. seien bei einem ersten Produktionsgang 10 Eimer a 10 Liter produziert worden, so dass die Kammer eine Produktionsmenge von 100 Litern angenommen hat. Bei dem nicht vollständig beendeten Produktionsgang, der am 00.11.2024 durch den Feuerwehreinsatz unterbrochen wurde, geht die Kammer von einer Produktion von 320 Litern aus. Dabei wurde der Füllstand des Reaktors von 1400 Litern berücksichtigt aus denen 400 Liter BMK hergestellt werden konnten und bei einer Quote von 80% 320 Liter Amphetaminöl gewonnen werden konnte.
4.)
Dass der Angeklagte O. - entgegen seiner Einlassung - es bereits von Beginn an zumindest für möglich hielt und damit im weiteren Verlauf seiner Tätigkeit seine Mitwirkung an einer Drogenproduktion am Tatort auch zumindest billigend in Kauf nahm, steht zur Überzeugung der Kammer fest. Dementsprechend räumte der Angeklagte am Ende der Hauptverhandlung auch ein, jedenfalls ein schlechtes Gefühl gehabt zu haben. Soweit der Angeklagte O. in seiner Einlassung bestreitet, davon gewusst zu haben, dass in der „Küche“ Drogen produziert werden, hält die Kammer dies für eine bloße Schutzbehauptung, was sich schon daran zeigt, dass der Angeklagte in seiner Einlassung übliche Begriffe aus dem Drogenmilleu wie „Küche“ und „Kochen“ benutzt. Der Angeklagte führte insoweit dazu aus, der Angeklagte F. habe ihm gesagt, dass aus dem in HV. hergestellten Öl Pulver für Tabletten hergestellt werden sollte. Es ist aus Sicht der Kammer lebensfremd und widersprüchlich zugleich, dass der Angeklagte O. es nach dieser Information nicht zumindest für möglich hielt, dass es sich bei den herzustellenden Tabletten um illegale Drogen handelte. So teilte der Angeklagte F. dem Angeklagten O. nach dessen Einlassung in der Hauptverhandlung bereits zu Anfang mit, dass er mit niemandem über die Produktion reden dürfe. Auch die verhältnismäßig hohe Entlohnung in Höhe von 1.000,00 € pro Woche, die dem Angeklagten O. anfangs versprochen worden war, musste bei dem Angeklagten zumindest Zweifel an der Legalität der Produktion hervorrufen. Hinzu kommt der Umstand, dass die an den Angeklagten O. gezahlte Vergütung ausschließlich in bar erfolgte und in einem Fall unmittelbar nach Entladung der Eimer mit dem produzierten Öl. Dass dem Angeklagten O. durchaus bewusst war, dass die Produktion in der Halle sich nicht auf legal herzustellende Tabletten oder Pulver bezieht, zeigt sich auch daran, dass nach Einrücken der Feuerwehr am 00.11.2024 ein Fahrzeug fluchtartig die Örtlichkeit verließ. Die Kammer konnte nicht feststellen, ob sich auch der Angeklagte O. in dem Fahrzeug befand. Der Zeuge QH. bekundete hierzu, er habe seine Kollegen auf die Rückseite des Gebäudes geschickt, um dort nach Zugangsmöglichkeiten zu suchen. Ein Kollege sei daraufhin zurückgekommen und habe berichtet, ein Auto sehr schnell aus dem Tor des Gebäudes herausfahren gesehen zu haben. Sein Kollege habe mit seinem Handy ein Foto von diesem Auto gefertigt. Wie viele Personen sich in dem Auto befunden hätten, könne er nun nicht mehr sagen. Aber selbst wenn der Angeklagte O., wie er sich in der Hauptverhandlung eingelassen hat, nicht mit dem Fahrzeug geflüchtet ist, sondern sich in der Halle versteckte, so wird daran auch sein Bewusstsein über die Illegalität und die daraus folgende Furcht, entdeckt zu werden, deutlich. Dazu passt auch, dass der Angeklagte O. sich dahingehend einließ, auf seine Nachfragen zu der Produktion im Laufe der Zeit langsam erfahren zu haben, „was das sei“. Er sei daraufhin von den Angeklagten F. und dem WS. bedroht worden. In diesem Zusammenhang sei er dann auch drohend auf einen Imam verwiesen worden, der sich von einer Brücke gestürzt habe und dessen Leiche in RI. wiederaufgetaucht sei. Als er den Angeklagten F. einmal danach gefragt habe, was dort in HV. gemacht werde, habe dieser ihm gedroht, er solle das machen was sie, der Angeklagte F. und der WS., ihm sagten, ansonsten werde man ihn in den Kessel werfen und dann werde man nur noch seine Knochen finden. Auf seine Nachfrage, was für Tabletten denn aus dem Öl produziert werden würden, hätte der WS. ihn gefragt, ob er das denn wirklich nicht wisse und dass es besser sei, wenn er das nicht wisse. Auch der Umstand, dass der Angeklagte O. nach seiner Einlassung noch in der Nacht nach dem Entdecken durch die Feuerwehr den Angeklagten F. angerufen habe und seine Sorge geäußert habe, Probleme zu bekommen, macht das Bewusstsein bei dem Angeklagten hinsichtlich der Beteiligung an einer illegalen Drogenproduktion deutlich. Der Angeklagte F. habe ihn daraufhin beruhigt und ihm angeboten, ihn, den Angeklagten O., direkt in die V. zu schicken. Ferner führte der Angeklagte O. ausweislich der in der Hauptverhandlung teilweise verlesenen Protokolle (Sonderband TKÜ-Protokolle) der Telekommunikationsüberwachung seines Mobilfunkanschlusses mehrere Telefonate nach Entdeckung der Produktionsstätte, in denen er seine Sorge, entdeckt und bestraft zu werden, zum Ausdruck brachte. Am 22.11.2024 führte er um 17:26 ein Telefonat mit einem unbekannten Gesprächspartner mit dem folgenden Inhalt:
H. (= Angeklagter O.): Chef, der Anwalt sagte: „Wenn die dich von Zuhause abholen ruf mich sofort an und sag nichts. Die werden dich bestimmt abholen kommen.“ Ich weiß nicht, was mit meinem Auto passieren wird, der Anwalt sagt, ich sollte mein Auto nicht abholen. Unverändert ist die Situation gerade. Der Anwalt sagt, eigentlich hätten die dich schon abholen müssen. Die Polizei ist überall, die stehen gerade am Puff. Ich soll eine Versicherung abschließen. Da im Auto einiges gefunden worden ist, würde ich vor Gericht aussagen müssen.
X: Die haben bestimmt Deine Fingerabdrücke, pass auf.
H.: Ich weiß nicht, ob mein Auto gesucht wird, ich habe aber auch keine Bekannten, die im System gucken kann.
X: Das würde keiner riskieren. Das würde keiner für dich machen, ob dein Auto gesucht wird.
H.: Ich würde zum Auto gerne fahren und die Kennzeichen abholen und meine Unterlagen abholen.
X: Melde dein Auto, dass es geklaut worden ist. Die werden es suchen und finden. Wenn du deine Kennzeichen holst, werden die es nie wiederfinden.
H.: Wenn XX. es mitbekommen hat weiß es jeder. Die KFZ Versicherung werden von WJ. Konto abgezogen. WJ sagt, sie wird es anzeigen.
X: Auf wem ist das Auto angemeldet. Sie kann ja die Versicherung bezahlen.
H.: die Unterlagen vom KFZ sind auf mich. Die haben die Handys alle weggeschmissen und neue XX. gegeben.
X: Damit ihr bestimmt nicht abgehört werden. Wenn du aus der Scheiße raus kommst verlass PT..
H.: Das ist auch mein Plan.
Aus der Konversation wird ersichtlich, dass der Angeklagte O. bereits Kontakt zu einem Rechtsanwalt hatte und sich darum sorgte, inhaftiert zu werden. Warum sollte der Angeklagte O. solche Konsequenzen aus dem Entdecken der Produktionsstätte fürchten, wenn es sich um eine legale Produktion von Tabletten gehandelt hätte? Vor dem Hintergrund der massiven Drohungen und Geheimhaltungsforderungen und -bemühungen erscheint die weitere Einlassung des Angeklagten, er habe nie daran gedacht, dass es sich um Drogen handeln könne, als völlig lebensfremd und widersprüchlich.
5.)
Dass die Produktion des Amphetaminöls zu gewerblichen Zwecken, insbesondere zum Zwecke des Weiterverkaufs, erfolgte, steht zur Überzeugung der Kammer schon aufgrund des Ausmaßes der Produktionsstätte und der produzierten Mengen, die gegen eine Herstellung zum Eigenbedarf sprechen, sowie der professionellen Durchführung fest. Dies bestätigt auch der Gutachter Dr. MT., der die vorliegend angewandte Leuckart-Methode als übliche Methode in großen illegalen Amphetaminproduktionsstätten bezeichnet. Ferner spricht auch die mit der Errichtung des Labors und der Beschaffung der Materialen offensichtlich einhergehende erhebliche finanzielle Investition dafür, dass eine Amortisierung derselben schließlich durch den gewinnbringenden Weiterverkauf erzielt werden sollte.
IV.
Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie aus dem Urteilstenor ersichtlich strafbar gemacht.
1.)
Die Angeklagten haben sich wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 a Abs.1 BtMG in zwei Fällen strafbar gemacht.
Handeltreiben ist jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Das Erfordernis einer auf Umsatz gerichteten Tätigkeit ist dahin zu verstehen, dass diese die einverständliche Übertragung von Betäubungsmitteln von einer Person auf eine andere zum Endziel haben muss. Auf eine tatsächliche Förderung des erstrebten Umsatzes kommt es dabei nicht an, denn Handeltreiben ist kein Erfolgsdelikt (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2011, Az. 3 StR445/10 - beck online). Eigennützig ist diese Tätigkeit, wenn das Tun des Täters vom Streben nach Gewinnen geleitet wird, oder wenn er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder - objektiv messbar - immateriell bessergestellt wird. Dass der erstrebte Vorteil tatsächlich erlangt wird, ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 16.03.2016, Az. 4 StR 42/16 - beck online).
Vorliegend haben die Angeklagten eine Vielzahl von Tätigkeiten entfaltet, die auf die Herstellung mit dem Ziel des gewinnbringenden Verkaufs von Betäubungsmitteln gerichtet waren. Der Angeklagte F. hat zunächst den Angeklagten O. für eine Tätigkeit in der Produktionsstätte in HV. angeworben. Er hat die Räumlichkeiten in HV. von dem Zeugen BC. zum Zwecke der Errichtung eines Amphetaminlabors angemietet und sich um die Zahlung der Mieten und die Organisation rund um die Produktionsstätte gekümmert. Ferner stand er dem Angeklagten O. nahezu täglich als telefonischer Ansprechpartner zur Verfügung und koordinierte so zunächst den Aufbau der Produktionsanlage, die durch den Angeklagten O. gemeinsam mit dem gesondert verfolgten QP. unter Verwendung der auf Veranlassung der Angeklagten F. gelieferten Materialen errichtet wurde. Auf diesem Wege produzierte der Angeklagte O. gemeinsam mit dem gesondert verfolgten QP. zwei Mal Amphetaminöl, das zur Weiterverarbeitung von Amphetaminpaste oder Tabletten bestimmt war, wobei die Kammer nicht feststellen konnte, ob die anschließende Weiterverarbeitung ebenfalls von dem Angeklagten F. organisiert wurde, oder das hergestellte Amphetaminöl als solches an Dritte verkauft wurde.
Die unerlaubte bandenmäßige Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt vorliegend als Teilakt hinter dem unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Rahmen einer Bewertungseinheit des § 30a Abs. 1 BtMG zurück (Patzak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl. 2024, BtMG § 29 Rn. 202, beck-online).
Die beiden Herstellungsvorgänge stehen zueinander in Tatmehrheit gem. § 53 Abs. 1 StGB, da es sich um zwei selbstständige und in sich abgeschlossene Produktionsprozesse handelte.
cc)
Die Angeklagten haben eigennützig gehandelt, da sie durch die von ihnen entfalteten Tätigkeiten einen finanziellen Vorteil erlangten. Der Angeklagte O. erhielt für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von insgesamt 15.000,00 EUR. In welcher Höhe der Angeklagte F. Vergütungen oder Verkaufserlöse erzielte konnte die Kammer nicht feststellen. Jedenfalls hat auch der Angeklagte F. für seine Tätigkeit Geld erlangt, das er zumindest teilweise an den Angeklagten O. weitergab. Schon aufgrund der erheblichen Produktionsmengen sowie der Professionalität des eingerichteten Labors ist die Kammer davon überzeugt, dass die Herstellung nicht zum Eigenverbrauch der Angeklagten sondern zum gewinnbringenden Weiterverkauf mit dem Ziel eines eigenen finanziellen Vorteils erfolgte.
b.)
Die Angeklagten handelten als Bande i.S.d. § 30 a Abs.1 BtMG.
aa.)
Die Verbindung zu einer Bande setzt voraus, dass sich mindestens drei Personen mit dem ausdrücklich oder konkludent erklärten Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu begehen (vgl. Weber, BtMG, 6. Auflage 2021, § 30 Rn 26). Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich allein nach der deliktischen Vereinbarung (Bandenabrede). Die Begründung der Mitgliedschaft folgt nicht aus der Bandentat, sondern geht dieser regelmäßig voraus. Dabei kann der Wille zur Gründung einer Bande oder zu einem Anschluss an eine bestehende Bande ausdrücklich, stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten bekundet werden (vgl. Weber, BtMG, 6. Auflage 2021, § 30 Rn 51). Eines gefestigten Bandenwillens oder eines Tätigwerdens im übergeordneten Bandeninteresse bedarf es nicht (vgl. Weber, BtMG, 6. Auflage 2021, § 30 Rn 13).
bb.)
Vorliegend haben die Angeklagten verabredet, dass der Angeklagte O. den Angeklagten F. bei der Produktion in HV. unterstützt. Dazu ist der Angeklagte O. mit dem gesondert verfolgten QP. nach HV. gefahren, um dort gemeinsam die Produktionsstätte aufzubauen und sodann mit der Produktion zu beginnen, wobei der organisatorische Teil (Anmietung der Räume, Beschaffung von Materialien und späterer Vertrieb) von dem Angeklagten F. übernommen wurden.
Für das Vorliegen einer Bandenabrede spricht daher insbesondere, dass die Angeklagten verschiedene Aufgaben innerhalb des Zusammenschlusses wahrnahmen und arbeitsteilig zusammenwirkten. Darüber hinaus erfolgte die Produktion nach einer eingespielten und professionellen Vorgehensweise, wobei sich der Angeklagte F. für telefonische Rückfragen seitens des Angeklagten O. täglich zur Verfügung hielt.
Dass sich der Angeklagte O. und der gesondert verfolgte QP. zunächst nicht kannten, steht dem nicht entgegen. Die Bandenabrede setzt nicht voraus, dass sich alle Beteiligten gleichzeitig absprechen. Sie kann auch durch aufeinander folgende Vereinbarungen entstehen, die eine bereits bestehende Vereinigung von Mittätern zu einer Bande werden lassen, indem sich der Dritte der deliktischen Vereinbarung gegenüber einem oder beiden Beteiligten anschließt (vgl. Weber, BtMG, 6. Auflage 2021, § 30 Rn 55).
cc)
Der Annahme einer Bande steht auch nicht entgegen, dass die Angeklagten vorliegend verschiedene Entscheidungsbefugnisse hatten. Zwar ist der Angeklagte F., der insbesondere die Organisation rund um die Produktionsstätte inne hatte, nach Auffassung der Kammer als Kopf der Bande anzusehen. Auch QP. hatte gerade in auf den Herstellungsvorgang vor Ort relativ weitreichende Entscheidungsbefugnisse, wohingegen der Angeklagte O. nach seiner Einlassung den Vorgaben des Angeklagten F. und des gesondert verfolgten QP. unterlag. Indes kommt es für die Annahme der Bandenmitgliedschaft nicht darauf an, welche Entscheidungsbefugnisse der Betreffende innerhalb des Zusammenschlusses hat. Insbesondere bedarf es keiner gleichrangigen Eingliederung aller Mitglieder in die Bandenstruktur, zumal Unterschiede in der Rangordnung nach kriminologischer Erfahrung nicht selten, wenn nicht gar typisch sind, sodass einzelne Bandenmitglieder vollkommen unterschiedliche Funktionen einnehmen können (vgl. Weber, BtMG, 6. Auflage 2021, § 30 Rn 30). Das einzelne Bandenmitglied muss überdies auch keine konkrete Kenntnis von den Aktivitäten anderer Beteiligter haben (vgl. Weber, BtMG, 6. Auflage 2021, § 30 Rn 32). Schließlich schließt auch ein starkes Gefälle - etwa bei der Verteilung der Gewinne aus den Betäubungsmittelgeschäften - die Annahme einer Bande nicht aus, da es keines gefestigten Bandenwillens und übergeordneten Bandeninteresses mehr bedarf (vgl. Weber, BtMG, 6. Auflage 2021, § 30 Rn 33). Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass der Angeklagte O. für seine Tätigkeit jeweils einen festen Betrag erhielt.
c.)
Die Angeklagten O. und F. haben sich an der Tat jeweils als Mittäter i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB beteiligt.
Ob die Beteiligung an einer Tat Mittäterschaft oder Beihilfe ist, beurteilt sich auch beim bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob ein Tatbeteiligter Mittäter oder nur Gehilfe ist, sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, sodass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten abhängen (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2002, Az. 4 StR 281/01 - beck online).
Hiernach sind sowohl der Angeklagte O. als auch der Angeklagte F. als Mittäter (§ 25 Abs.2 StGB) anzusehen.
Der Angeklagte F. war - wie bereits dargestellt - nach Auffassung der Kammer der Organisator, so dass die Ausführung der Tat maßgeblich von dessen Wille zur weiteren Tatausführung abhing. Das Schicksal der Produktionsstätte lag aufgrund des von ihm abgeschlossenen Mietvertrages, den er jederzeit hätte beenden können, in seiner Hand. Auch lag es bei ihm, für weiteren Nachschub bei den benötigten Materialen zu sorgen, um deren Beschaffung er sich kümmerte. Nach alledem ist er als Mittäter i.S.d. § 25 Abs.2 StGB anzusehen.
Auch der Angeklagte O. hat wesentliche Tatbeiträge erbracht, ohne die die Tat nicht bzw. jedenfalls nicht in der beschriebenen Art und Weise hätte durchgeführt werden können. Er errichtete die Produktionsanlage, wenn auch gemeinsam und nach Anweisung des gesondert verfolgten QP. und suchte gemeinsam mit dem Angekalgten F. nach Lösungen für technische Probleme. Dabei war seine Tätigkeit von erheblichem - über die reine Tätigkeit eines „Kochs“ weit hinausgehendem - Umfang, was sich aus der Größe und Komplexität der errichteten Anlage ergibt. Bei der eigentlichen Produktion kochte er das Amphetaminöl und überwachte den jeweiligen Herstellungsprozess. Er war dabei für den Angeklagten F. jederzeit telefonisch abrufbar und stand in nahezu täglichem Kontakt zu diesem. Ferner unternahm er auch Fahrten nach VO. in die Niederlande zu dem gesondert verfolgten YC., um dort Gegenstände abzuholen und benötigte Teile in einem Baumarkt zu kaufen. In dieser Funktion war er nicht beliebig austauschbar. Mithin hat der Angeklagte bei der Errichtung der Produktionsanlage und der Produktion ganz wesentliche Tatbeiträge erbracht, sodass die Durchführung der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhing.
d.)
Die Angeklagten O. und F. haben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben. Vorliegend haben die Angeklagten eine Menge von mindestens 360 kg Amphetaminbase hergestellt. Ausgehend davon, dass das Merkmal der nicht geringen Menge bereits bei 10g überschritten ist (vgl. dazu Patzak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl. 2024, BtMG § 29a Rn. 57, beck-online) handelt es sich somit um das 36.000-fache der nicht geringen Menge.
e.)
Die Angeklagten O. und F. handelten vorsätzlich. Insbesondere umfasste ihr Vorsatz auch das Qualifikationsmerkmal der Bande i.S.d. § 30 a Abs.1 BtMG. Ihnen war bewusst, dass sie sich mit mindestens zwei weiteren Personen zusammenschließen, um über eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu begehen. Insoweit lassen bereits die tatsächlich erfolgten Taten einen Rückschluss auf die innere Tatseite zu (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2009, Az. 2 StR 528/08 - beck online).
Beide Angeklagten wussten zudem, dass sich die Tat auf Betäubungsmittel in nicht geringer Menge bezieht, die gewinnbringend weiterveräußert wurden. Zugunsten des Angeklagten O. geht die Kammer allerdings davon aus, dass er hinsichtlich Art, exakter Menge und Qualität der Betäubungsmittel nur mit bedingtem Vorsatz handelte. Nach den getroffenen Feststellungen hatte er diesbezüglich keine konkrete Kenntnis. Er hielt es hingegen für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass es sich bei dem am Tatort produzierten Öl um Betäubungsmittel handelte und dieses gewinnbringend veräußert werden sollte. Da ihm dies gleichgültig war, handelte er mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich Art, Menge und Qualität der tatgegenständlichen Betäubungsmittel (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2017, Az. 2 StR 110/17 - beck online).
V.
Bei der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer von den Grundsätzen des § 46 StGB leiten lassen.
1.)
Für die Angeklagten O. und F. wurde zunächst der Strafrahmen des § 30 a Abs.1 BtMG zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht.
Sodann hat die Kammer zunächst bei beiden Angeklagten das Vorliegen eines minder schweren Falles i.S.v. § 30 a Abs. 3 BtMG geprüft, diesen im Ergebnis aber verneint.
Ein minder schwerer Fall ist nur dann gegeben, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solch erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2003, Az. 3 StR 60/03 - zitiert nach juris). Ob dies der Fall ist, ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, bei der alle Umstände heranzuziehen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen oder sonst außerhalb des Tathergangs liegen, aber Schlüsse auf das Schuldmaß zulassen. Dabei ist im Betäubungsmittelstrafrecht die Gesamtmenge des Wirkstoffs bezogen auf die einfache nicht geringe Menge ein wesentlicher Umstand. Umso mehr diese Grenzmenge überschritten wird, desto gewichtiger müssen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung die für die Annahme eines minder schweren Falles herangezogenen Gründe sein (vgl. BGH, Urteil vom 23.12.1998, Az. 3 StR 531/98 - zitiert nach juris).
a)
Zugunsten des Angeklagten O. hat die Kammer seine geständige Einlassung berücksichtigt. Durch seine Einlassung hat der Angeklagte die Feststellung zu den von ihm erzielten Taterträgen ermöglicht, die die Kammer ohne ihn so nicht hätte feststellen können. Ferner hat er den Angeklagten F. sowie den gesondert verfolgten QP. in seiner Einlassung belastet, indem er Details zu deren Beteiligung an der Tat berichtete, die dem sonstigen Ermittlungsergebnis nicht zu entnehmen waren. Zu seinen Gunsten war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte O. zwar bereits zweimal mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist, jedoch eine einschlägige Vorbestrafung im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität bisher nicht erfolgt ist. Zu seinen Gunsten war ferner zu berücksichtigen, dass der Angeklagte O. im Vergleich zu den weiteren Bandenmitgliedern F. und QP. auf der untersten Stufe in der Bandenhierarchie stand und seine Tätigkeiten im Wesentlichen nach vorheriger Absprache mit dem Angeklagten F. und dem gesondert verfolgten QP. ausführte. Zu Lasten des Angeklagten O. war das äußerst professionelle und konspirative Vorgehen der Angeklagten sowie die Größe des Labors und der daraus folgende Umfang der Produktion zu berücksichtigen.
Die Gesamtwürdigung aller zugunsten und zu Lasten des Angeklagten O. sprechenden Umstände führt - insbesondere aufgrund der erheblichen Überschreitung des Grenzwertes zur „nicht geringen Menge“ um ca. das 36.000-fache - nicht dazu, dass die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände derart überwiegen, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.
Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten O. hat die Kammer die Umstände abgewogen, die sie im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles einbezogen hat. Insbesondere hat die Kammer erneut zugunsten des Angeklagten O. dessen geständige Einlassung, die fehlende einschlägige Vorbestrafung und seine niedrige Position in der Bandenhierarchie berücksichtigt. Zu Lasten des Angeklagten O. hat die Kammer wiederum den erheblichen Umfang und die Professionalität der Produktion berücksichtigt.
b.)
Bei dem Angeklagten F. hat die Kammer zu dessen Gunsten berücksichtigt, dass er jedenfalls auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch nicht einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zu Lasten des Angeklagten F. war ebenfalls das äußerst professionelle und konspirative Vorgehen der Angeklagten sowie die Größe des Labors und der daraus folgende Umfang der Produktion zu berücksichtigen. Ferner war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er der Kopf der Bande war und die Organisationsherrschaft inne hatte.
Die Gesamtwürdigung aller zugunsten und zu Lasten des Angeklagten F. sprechenden Umstände führt - insbesondere aufgrund der erheblichen Überschreitung des Grenzwertes zur „nicht geringen Menge“ um zirka das 36.000-fache - ebenfalls dazu nicht dazu, dass die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände derart überwiegen, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.
Bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten F. hat die Kammer die Umstände abgewogen, die sie im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles einbezogen hat. Insbesondere hat die Kammer erneut zugunsten des Angeklagten F. die fehlende einschlägige Vorbestrafung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt. Zu dessen Lasten war wiederum der ehebliche Umfang und die Professionalität der Produktionsstätte sowie seine vorherrschende Position in der Organisationshierarchie der Bande zu berücksichtigen.
c.)
Unter Berücksichtigung aller zugunsten und zu Lasten der jeweiligen Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere der zuvor genannten, erachtet die Kammer für den Angeklagten O. eine
Freiheitsstrafe von sechs Jahren,
und für den Angeklagten F. eine
Freiheitsstrafe von acht Jahren
für tat- und schuldangemessen.
VII.
Die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen bzw. des Wertes von Taterträgen beruht auf §§ 73, 73 c StGB.
1.)
Bei dem Angeklagten O. war der von ihm erzielte und vereinnahmte Erlös in Höhe von insgesamt 15.000,00 € gemäß § 73 c StGB einzuziehen. Ferner waren die sichergestellten Mobiltelefone des Angeklagten O. Xiaomi Note 10 5G, Samsung Galaxy S24 Ultra und Xiaomi Redmi Note 10 als Tatmittel gem. § 74 Abs. 1 StGB einzuziehen.
2.)
Bei dem Angeklagten F. war der von ihm an den Angeklagten O. übergebene Betrag in Höhe von 13.500,00 EUR gemäß § 73 c StGB einzuziehen. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte F. darüber hinaus erhebliche weitere Einnahmen aus den Verkäufen des Amphetaminöls erzielt haben dürfte. Es fehlen hingegen konkrete Anhaltspunkte, die auf einen bestimmten Betrag schließen lassen oder der Kammer eine ausreichende Schätzungsgrundlage böten, so dass eine weitergehende Einziehung von Taterträgen nicht anzuordnen war.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs.1 S.1 StPO.