Beschluss: PKH teilweise bewilligt für Freistellung von Bestattungskosten (§1615 II BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Freistellung von Forderungen aus Bestattungskosten ihres verstorbenen Sohnes. Das Landgericht änderte die angefochtene Entscheidung und bewilligte PKH insoweit, als die Klägerin von Forderungen in Höhe von 2.921,50 € freigestellt werden soll; übriger Antrag wurde abgelehnt. Zur Wahrnehmung der Rechte wurde ein Rechtsanwalt beigeordnet. Das Gericht stellte auf §1615 Abs.2 BGB ab und verneinte die Freistellung für Säumniszuschläge mangels Nachweises.
Ausgang: PKH teilweise bewilligt: Bewilligung der PKH zur Freistellung von Bestattungskosten in Höhe von 2.921,50 €, sonstiger PKH-Antrag zurückgewiesen; Anwalt beigeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Eltern sind nach §1615 Abs.2 BGB als Unterhaltspflichtige grundsätzlich zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet, soweit der Erbe die Kosten nicht aufbringen kann.
Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Bedürftigkeit der Antragstellerin gegeben ist.
Ist ein Unterhaltsverpflichteter selbst nicht leistungsfähig, kann dies die Anspruchsgrundlage gegen andere leistungsfähige Unterhaltsverpflichtete nicht einschränken.
Säumniszuschläge gehören nicht zum erstattungsfähigen Freistellungsanspruch, wenn nicht dargelegt wird, dass sie während eines Verzugs entstanden sind.
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird unter Zurückweisung der weitergehenden Be-schwerde abgeändert.
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie den Beklagten in Anspruch nimmt, von Forderungen in Höhe von 2921,50 Euro freigestellt zu werden.
Der Klägerin wird zur Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwalt D in M beigeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu-rückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist – nach Maßgabe der im Beschwerdeverfahren richtig gestellten Forderungsbeträge – überwiegend begründet. Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet im tenorierten Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Wie sich im Beschwerdeverfahren durch entsprechende Klarstellung der Klägerin ergeben hat, sind an Kosten der Beerdigung des gemeinsamen Sohnes der Parteien auf Veranlassung der Klägerin und auf deren Auftrag gemäß Rechnung vom 31.08.2006 von dem Beerdigungsunternehmen 1.454,50 Euro (Bl. 4 d.A.), mit Bescheid vom 04.09.2006 von der Stadt Z1 1.387,00 Euro (Bl. 66 d.A.) sowie von der zur Leichenschau tätigen Ärztin 80,00 Euro (Bl. 64 a d.A.) berechnet worden. Insoweit bietet der verfolgte Freistellungsanspruch aus § 1615 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Als Unterhaltspflichtiger hat der Beklagte gemäß § 1615 Abs. 2 BGB die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit nicht vom Erben die Bezahlung der Kosten zu erlangen ist. Die Klägerin als Erbin des Verstorbenen kann die Kosten nicht aufbringen. Der Nachlass des Verstorbenen war – hiervon kann ausgegangen werden – überschuldet. Die Klägerin selbst verfügt nicht über ein Einkommen, welches die Abdeckung der Beerdigungskosten zuließe. Dies hat zur Folge, dass der Beklagte im Grundsatz in vollem Umfang die Kosten tragen bzw. die Klägerin von bestehenden Forderungen freistellen muss.
Aus der eigenen Verpflichtung der Klägerin als Mutter des Verstorbenen für dessen Beerdigung zu sorgen bzw. selbst als grds. Unterhaltsverpflichtete für die Kosten aufzukommen, folgt nicht, dass die Klägerin nur zur Hälfte Freistellung verlangen kann. Nach Aktenlage kann nicht angenommen werden, die Klägerin habe gegenüber ihrem Sohn eine Unterhaltspflicht erfüllen können, da sie selbst nicht leistungsfähig gewesen ist. Dann kann die Verpflichtung die Kosten der Beerdigung zu tragen, nur die verbleibenden leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten treffen. Der Beklagte hat nicht geltend gemacht, nicht leistungsfähig zu sein. Auch aus §§ 677, 683, 670, 426, BGB ergibt sich keine andere Verteilung der Kosten. Zwar waren beide Eltern grds. berechtigt und verpflichtet, die Beerdigung des Sohnes als nahe Angehörige zu veranlassen. Die Kosten treffen hier aber den nach § 1615 Abs. 2 BGB unterhaltspflichtigen Beklagten.
Es besteht auch kein Anlass, einen Freistellungsanspruch insoweit abzusprechen, als Kosten der Überführung des Leichnams von N nach Z1 entstanden sind. Nach dem Vorbringen der Klägerin muss davon ausgegangen werden, dass der Verstorbene seinen Lebensmittelpunkt in Z1 hatte und die Klägerin dort im wesentlichen allein für die Grabpflege zur Verfügung stehen wird. Dann erscheint es angemessen, dass die Klägerin eine Beerdigung in Z1 veranlasst hat.
Soweit in der gegen die Klägerin gerichteten Forderung Säumniszuschläge enthalten sind, besteht ein Freistellungsanspruch nicht. Es ist den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen, dass Säumniszuschläge während des Verzuges des Beklagetn entstanden sind.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (KV Nr. 1812 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, § 127 Abs. 4 ZPO). Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu erheben.