Nichteheliches Kind: Auskunftsanspruch gegen Mutter über Verkehrspartner in Empfängniszeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von ihrer Mutter Auskunft über Namen und Anschrift ihres leiblichen Vaters, hilfsweise über die Männer, mit denen die Mutter in der Empfängniszeit Verkehr hatte. Das LG gab der Berufung der Beklagten teilweise statt und wies den Hauptantrag ab, weil nicht feststand, dass die Mutter den Vater sicher benennen kann. Stattdessen wurde die Mutter zur Auskunft nach dem Hilfsantrag verurteilt. Grundlage ist ein aus § 1618a BGB hergeleiteter Auskunftsanspruch, der im Lichte von Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 5 und Art. 14 Abs. 1 GG nach Interessenabwägung die Auskunft trotz Eingriffs in die Intimsphäre rechtfertigt.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Hauptantrag auf Benennung des Vaters abgewiesen, Hilfsantrag auf Auskunft über Verkehrspartner in der Empfängniszeit zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Auskunftsbegehren eines nichtehelichen Kindes gegen seine Mutter über die Identität des Vaters ist keine Kindschaftssache i.S.d. § 640 Abs. 2 ZPO, wenn der Anspruch als selbständiger Zivilprozess ohne zwingenden Anschluss an ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren geltend gemacht wird.
§ 1618a BGB kann im Einzelfall Anspruchscharakter haben und als Grundlage für durchsetzbare Beistands- und Rücksichtnahmepflichten im Eltern-Kind-Verhältnis dienen, sofern eine grundrechtlich geschützte Interessenlage dies erfordert.
Kann die Mutter den Vater nicht sicher benennen, besteht ein Auskunftsanspruch jedenfalls auf Mitteilung der Personen, denen sie im Empfängniszeitraum geschlechtlich beigewohnt hat, wenn dies zur Klärung der Abstammung und zur Prüfung möglicher vermögensrechtlicher Ansprüche erforderlich ist.
Ob die Pflicht zur Rücksichtnahme der Auskunftserteilung entgegensteht, ist durch Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Mutter (Intimsphäre) und den grundrechtlich geschützten Interessen des Kindes an Herkunftskenntnis und Gleichstellung sowie an der Wahrung vermögensrechtlicher Positionen zu entscheiden.
Der bloße Zeitablauf seit der Geburt des Kindes genügt für sich genommen nicht, um einen Auskunftsanspruch wegen Verwirkung nach § 242 BGB auszuschließen; erforderlich sind zusätzliche Umstände, die ein illoyales spätes Geltendmachen begründen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – das am 21. September 1989 verkündete Urteil des Amtsgerichts Steinfurt teilweise abgeändert und neu gefaßt.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Angabe von Namen und Adresse Auskunft zu erteilen, wem sie in dem Zeitraum vom 181. bis zum 302. Tage vor dem 17. April 1959 geschlechtlich beigewohnt hat.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.
Tatbestand
Die Klägerin wurde am ##.04.1959 als nichteheliches Kind der Beklagten geboren. Die Beklagte hat zwei weitere nichteheliche Kinder. Nachdem die Klägerin zunächst in einem Kinderheim untergebracht war, kam sie im Alter von 5 Jahren zu Pflegeeltern. Die Klägerin forderte die Beklagte mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 12.05.1989, vergeblich auf, ihr den Namen ihres Vaters bekanntzugeben.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe ihr zugesichert, sie werde ihr – der Klägerin – den Namen des Vaters nenne, sobald sie 18 Jahre alt sei. Nach Erreichung des 18. Lebensjahres habe die Beklagte sie auf den 21. Geburtstag vertröstet. Schließlich habe die Beklagte gesagt, sie werde den Namen des Vaters erst bei ihrem Tode preisgeben.
Die Klägerin hat geltend gemacht, daß sie ihren Vater aus persönlichen Gründen sowie zur Prüfung und Geltendmachung etwaiger Erb- bzw. Erbersatzansprüche oder auch Unterhaltsansprüche kennen wolle. Außerdem sieht sich die Klägerin dadurch benachteiligt, daß sie bei Bewerbungen für den kirchlichen Dienst nicht in der Lage sei, den Namen ihres Vaters zu nennen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie Auskunft zu erteilen über den vollständigen Namen und Anschrift des leiblichen Vaters der Klägerin.
Hilfsweise hat sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Angabe von Namen und Adresse Auskunft zu erteilten, wem sie in dem Zeitraum von 181. bis zum 302. Tage vor dem ##.04.1959 geschlechtlich beigewohnt hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, sie könne den Vater der Klägerin nicht eindeutig benennen, weil sie im fraglichen Zeitraum mit vier Männern verkehrt habe. Einer dieser Männer sei bereits verstorben, die drei anderen lebten in geordneten Verhältnissen. Es würde die jetzt bestehenden Familien der drei überlebenden möglichen Väter in ungewöhnlichem Maße belasten, wenn nun nach 30 Jahren Ansprüche der Klägerin geltend gemacht würden. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß die Abwägung der Interessen beider Parteien ergebe, daß das Interesse der Kindesmutter an der Geheimhaltung des Namens des Vaters gegenüber dem Interesse des Kindes auf Auskunft überwiege. Außerdem sei den betroffenen Männern der Einbruch in ihr Privatleben nach 30 Jahren nicht mehr zumutbar.
Das Amtsgericht Steinfurt hat die Beklagte durch Urteil vom 21.09.1989 verurteilt, der Klägerin Auskunft über den vollständigen Namen und die Anschrift des leiblichen Vaters der Klägerin zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte gemäß § 1618 a BGB i. V. m. § 1934 a ff. BGB einen Anspruch auf Auskunft. Das Interesse der Klägerin an der Kenntnis ihres leiblichen Vaters überwiege das Interesse der Beklagten an der Wahrung ihrer Intimsphäre.
Mit der form- und fristgerechten Berufung vertritt die Beklagte die Ansicht, daß § 1618 a BGB keine Anspruchsgrundlage für das Auskunftsverlagen biete. Der Schutz der Intimsphäre der Kindesmutter sei höher zu bewerten als das Interesse des nichtehelichen Kindes. Außerdem stelle die Auskunftserteilung für die betreffenden Männer und deren Familien eine unzumutbare Belastung dar. Die Bekanntgabe können zudem möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte auslösen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Steinfurt vom 21.09.1989 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beantragt hilfsweise,
den Rechtsstreit an die erstinstanzlich zuständige Zivilkammer des Landgerichts Münster zu verweisen.
Die Klägerin vertieft im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist lediglich insoweit begründet, als sie unter Abweisung der Klage im übrigen zu einer Verurteilung nach dem klägerischen Hilfsantrag führt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wem sie in der Empfängniszeit beigewohnt hat.
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig.
1.
Die Zuständigkeit des Landgerichts als Berufungsgericht steht nicht entgegen, daß gem. § 72 GVG eine solche Zuständigkeit bei Kindschaftssachen nicht besteht, sondern für diese gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG das Oberlandesgericht zuständig ist. Das Auskunftsbegehren der Klägerin ist keine Kindschaftssache i. S. d. § 640 Abs. 2 ZPO. Die Kammer vermag sich der gegenteiligen Auffassung nicht anzuschließen, wonach kraft Sachzusammenhang eine Kindschaftssache anzunehmen sei, weil auf den Auskunftsprozeß gegen die Mutter als nächste Etappe notwendig die Vaterschaftsfeststellung gemäß § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO folge (vgl. Hilger, Anm. zum Urteil des AG Passau vom 15.07.1987, FamRZ 1988, 764 f.). Gegen die Zuordnung als Kindschaftssache kraft Sachzusammenhangs spricht zu einen, daß der Auskunftsanspruch zwar notwendige Vorstufe zur Ermöglichung der Vaterschaftsfeststellung ist, daß es aber von der freien Entscheidung des nichtehelichen Kindes abhängig ist, ob es im Anschluß die eindeutige Feststellung seines Vaters weiterverfolgt und ein Feststellungsprozeß demnach überhaupt stattfindet. Außerdem erscheint die Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 640 Abs. 1, 616 Abs. 1 ZPO nicht gerechtfertigt. Da der Auskunftsprozeß zwischen einem nichtehelichen Kind und seiner Mutter deren persönliches Verhältnisse in besonders starkem Maße berührt, läßt sich eine Einschränkung des zivilprozessualen Grundsatzes, daß es den Parteien überlassen bleiben muß, mit welchen Mitteln sie ihr Begehren verfolgen und welche Umstände sie im Hinblick auf ihre persönlichen Beziehungen aus Rücksicht gegenüber der anderen Partei nicht zum Gegenstand eines Prozesses machen wollen, nur dann rechtfertigen, wenn insoweit eine gesetzliche Regelung erforderlich, die in § 640 Abs. 2 ZPO für das Auskunftsbegehren nicht vorhanden ist.
2.
Die gemäß § 511 a Abs. 1 ZPO erforderliche Berufungssumme wird erreicht, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 700,--DM übersteigt. Grundsätzlich ist für das Interesse eines Rechtsmittelklägers daran, die aufgrund eines Urteils geschuldete Auskunft nicht erteilen zu müssen, in erster Linie darauf abzustellen, welche Aufwendungen, Arbeitszeit und allgemeine Kosten die Auskunftserteilung mit sich bringen würde (vgl. BGH, NJW 1986, 1493). Da der Beklagten eine Namensnennung ohne größeren Aufwand möglich ist, wäre demnach nur von einer sehr geringen Beschwer auszugehen. Bei einer solchen Bewertung bliebe aber unberücksichtigt, daß das Persönlichkeitsrecht der Beklagten durch die Verurteilung zur Auskunft in besonders starkem Maße berührt wird, was in der Bemessung der Beschwer zum Ausdruck kommen muß. Insoweit erscheint ein über 700,-- DM liegender Wert des Beschwerdegegenstandes – die Kammer hält 5.000,-- DM für angemessen – geboten.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist jedoch nur insoweit begründet, als der zulässigerweise vor dem Amtsgericht erhobenen Auskunftsklage unter Zurückweisung des Hauptantrags lediglich nach dem Hilfsantrag stattzugeben war.
1.
Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Auskunftslage ist gegeben. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Demnach besteht keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts gemäß §§ 23, 71 Abs. 1 GVG. Eine vermögensrechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn das Klagebegehren im wesentlichen auch der Wahrung wirtschaftliche Belange dienen soll (vgl. BGH, NJW 1974, 1470, 1471; Zöller, ZPO, 14. Aufl. 1984, § 1 Anm. 13, 15). Allerdings sind bloße vermögensrechtliche Reflexwirkungen für die Natur des Rechtsstreits unbeachtlich (vgl. BGH, NJW 1981, 2062). Das Begehren der Klägerin ist von einer vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Doppelnatur., weil die Auskunft nicht nur mit dem Ziel verfolgt wird, aus persönlichen Gründen die Identität des Vaters zu kennen, sondern auch zur Prüfung und Geltendmachung etwaiger Unterhalts- und Erb- und Erbersatzansprüche gem. §§ 1934 a ff. BGB. Die Kammer ist davon überzeugt, daß die mit dem Klagebegehren verfolgten wirtschaftlichen Belange für die mittlerweile 30-jährige Klägerin in so wesentlicher Weise mitbestimmend sind, daß demnach eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt (vgl. auch Amtsgericht Passau, FamRZ 1987, 1309). Soweit gegen diese Auffassung geltend gemacht wird, daß danach die bloße Absicht des Klagenden für die Zuständigkeit bestimmend sein soll, so daß dieser die Zuständigkeit in der Hand hätte (vgl. Hilger, FamRZ 1988, 764), hält die Kammer diese Argumentation nicht für überzeugend. Nach Auffassung der Kammer ist die begehrte Auskunft vielmehr bereits objektiv – unabhängig von den einer Schwankung zugänglichen Absichten und Motiven der Klägerin – als vermögensrechtlich einzustufen, weil damit die objektiv erforderliche Erststufe für mögliche finanzielle Ansprüche beschritten wird. Es handelt sich hier auch nicht um eine bloße vermögensrechtliche Reflexwirkung, denn die vermögensrechtlichen Interessen der Klägerin nehmen bereits an ihrem Auskunftsbegehren objektiv teil, so daß nach alledem die Klage zulässigerweise beim Amtsgericht erhoben worden ist.
2.
Eine Verurteilung nach dem Hauptantrag, der Klägerin Auskunft über den vollständigen Namen und Anschrift des leiblichen Vaters zu erteilen, kam nicht in Betracht, weil die Kammer nicht die Überzeugung gewonnen hat, daß die Beklagte genau weiß, wer der Vater der Klägerin ist. Bei ihrer persönlichen Anhörung vor der Kammer hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, daß sie die Klägerin hinsichtlich der Identität des Vaters immer wieder vertröstet habe. Die Beklagte hat jedoch insoweit – für die Kammer nachvollziehbar – bekundet, daß sie trotz dieser Vertröstungen nicht wisse, wer der Vater sei, allerdings die Männer kenne, die insoweit in Betracht kämen. Insbesondere ist nachvollziehbar und plausibel, daß die Beklagte erklärt hat, daß sie den Kindern nicht sagen wollte, daß mehrere Männer als ihre Väter in Betracht kämen.
3.
Die Klage ist jedoch mit dem Hilfsantrag begründet, so daß die Beklagte Auskunft über die Männer erteilen muß, die ihr im Empfängniszeitraum geschlechtlich beigewohnt haben.
Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 1618 a BGB i. V. m. Art. 6 Abs. 5, 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG.
a)
Gemäß § 1618 a BGB sind Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig. Die Kammer ist der Auffassung, daß dieser Vorschrift im vorliegenden Fall Anspruchscharakter zukommt.
Allerdings wird der Anspruchscharakter dieser Norm teilweise bezweifelt oder abgelehnt. Sinn der Vorschrift soll es danach sein, den partnerschaftlichen Charakter des Eltern-Kind-Verhältnisses und die gegenseitige lebenslange Solidarität zu verdeutlichen, wobei es sich primär um einen Appell handele, der nicht mit rechtlichen Sanktionen durchgesetzt werden könne (vgl. Schwab, Familienrecht, 5. Aufl., 1989, Rnd. 420). Weiterhin findet sich die Auffassung, daß § 1618 a BGB zwar Rechtspflichten und damit korrespondierend auch Ansprüche begründe, die Einklagbarkeit dieser Ansprüche aber zu verneinen sei, weil erzwungener Beistand oder erzwungene Rücksicht die Familienbeziehungen mehr belaste als fördere (vgl. Knöpfel FamRZ 1985, 554, 561).
Zwar soll die Vorschrift des § 1618 a BGB den Gesetzgebungsmaterialien zufolge (vgl. BT – DR 8/288, Seite 36, 43) sanktionslose Leitlinie für das familiäre Zusammenleben sein. Gleichzeitig wird aber ein Bezug zu § 1353 BGB hergestellt. Diese Vorschrift hat für das Eherecht eine ähnliche Bedeutung, wie sie § 242 BGB für das Vertragsrecht hat, so daß aus § 1353 BGB unmittelbar durchsetzbare Rechte und Pflichten, insbesondere auch Auskunftspflichten (vgl. Palandt-Diedrichsen, BGB, 49. Aufl. 1990, § 1353 Anm. 2 a und b gg), für die Ehegatten abgeleitet werden können. Da eine gleichgeartete lückenfüllende Funktion der Vorschrift des § 1618 a BGB im vorliegenden Fall zukommt, ist diese Vorschrift hier als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, und zwar mit dem Charakter einer Anspruchsgrundlage. Dem steht eine Wortlautauslegung der Vorschrift nicht entgegen, denn die Formulierung „sind schuldig“ spricht dafür, § 1618 a BGB als Festlegung konkretisierungsbedürftiger Rechte und Pflichten der Familienmitglieder untereinander anzusehen (vgl. Landgericht Passau, NJW 1988, 144, 145). Allerdings bedarf es einer durch Grundrechte geschützten Interessenlage, um einer extensiven Anwendung des § 1618 a BGB als Anspruchsgrundlage vorzubeugen (vgl. Amtsgericht Passau, FamRZ 1987, 1309, 1310).
Eine solche Interessenlage ist hier gegeben. Die Klägerin begehrt Auskunft über den Namen ihres Vaters mit dem Ziel, Kenntnis von ihrer Herkunft zu erlangen und etwaige finanzielle Ansprüche zu überprüfen. Letztere sind grundrechtlich geschützt durch Art. 14 Abs. 1 GG. Die Kenntnis der Herkunft hat Einfluß auf die Persönlichkeitsentwicklung und erfährt damit Schutz durch Art. 2 Abs. 1 GG. Außerdem ist das Gleichstellungsgebot mit ehelichen Kindern des Art. 6 Abs. 5 GG zu beachten.
b)
Die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch nach Maßgabe des Hilfsantrages liegen vor.
aa)
Die Nennung des Namens des Vaters ist als Leistung von Beistand im Sinne des § 1618 a BGB anzusehen. Es gehört zu den Beistandspflichten im Sinne dieser Vorschrift, Angehörige bei der Geltendmachung von Rechtsansprüchen zu unterstützen. Da zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Vater die Kenntnis seiner Identität erforderlich ist, handelt es sich bei einer Namensnennung durch die Kindesmutter um Beistand im Sinne des § 1618 a BGB. Gleiches gilt im Hinblick auf das personenstandsrechtliche Interesse des Kindes, daß sein Vater in Urkunden aufgeführt werden kann, sowie auf die Ermöglichung persönlichen Kontakt zum Vater herzustellen (vgl. Knöpfel, FamRZ 1985, 554, 563).
bb)
Da § 1618 a BGB neben der Beistandspflicht jedoch zugleich Rücksichtspflichten normiert, ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte bei einer Auskunft entsprechend dem Hilfsantrag gezwungen ist, ihre Intimsphäre zur Zeit der Empfängnis offenzulegen, so daß ein Eingriff in ihr nach Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Persönlichkeitsrecht vorliegt. Ob die Pflicht zur Rücksichtnahme dem klägerischen Begehren entgegensteht,ist im Wege einer Interessenabwägung unter Beachtung der Rechtspositionen beider Parteien festzustellen. Dabei sind die Grundrechte der Beteiligten abzuwägen. Diese Abwägung ergibt hier, daß die Interessen der Klägerin überwiegen.
Auf Seiten der Beklagten ist der Schutz ihrer Intimsphäre zu berücksichtigen, die als besondere Ausformung ihres Persönlichkeitsrechts durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt wird. Den Interessen der Klägerin als nichteheliches Kind hat das Grundsgesetz in Art. 6 Abs. 5 GG Rechnung getragen, wonach eine weitestgehende Gleichstellung mit ehelichen Kindern erfolgen soll. Im übrigen ist auch auf Seiten der Klägerin das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß § 2 Abs. 1 GG betroffen, da die Kenntnis der eigenen Herkunft für die Identitätsfindung und damit für die Persönlichkeitsentwicklung von Bedeutung ist (vgl. BGH, NJW 1982, 381 f.: gegen BGH: Deichfuß, NJW 1988, 113 ff.) Schließlich sind auch die Vermögensinteressen des nichtehelichen Kindes in Form von möglichen erbrechtlichen oder unterhaltsrechtlichen Ansprüchen grundgesetzlich durch Art. 14 Abs. 1 GG gestützt.
Soweit die Rechtsprechung hinsichtlich des Schutzes der Intimsphäre der Mutter eines nichtehelichen Kindes davon ausgeht, daß sie den Namen ihres Vaters nicht angeben muß (vgl. BGH NJW 1982, 381; BVerwG FamRZ 1971, 163 ff.), sind diese Entscheidungen mit dem vorliegenden Fall nur beschränkt vergleichbar. Denn Prüfungspunkt dieser Entscheidungen war entweder das fiskalische Interesse des Staates oder die Erforderlichkeit des Fortbestehens einer Amtspflegschaft, so daß es im Verhältnis zum Staat zutreffend sein kann, daß die Intimsphäre der Mutter Vorrang gegenüber den staatlichen Interessen genießt.
Anders zu beurteilen ist jedoch die hier gegebene Situation, daß die grundrechtlich geschützten Interessen des nichtehelichen Kindes dem Persönlichkeitsrecht der Mutter gegenüberstehen. In dem hier vorliegenden Fall müssen die Interessen der Mutter hinter denen des nichtehelichen Kindes zurücktreten. Eine Benachteiligung des nichtehelichen Kindes gegenüber einem ehelichen wäre nur dann in Betracht zu ziehen, wenn hierfür gravierende, das Kindesinteresse überwiegende Belange der Mutter vorlägen. Das ist jedoch nicht der Fall. Die grundrechtlich geschützten Interessen des Kindes sowie das grundrechtlich geschützte Recht der Mutter auf Wahrung ihrer Intimsphäre treffen hier derart aufeinander, daß die Durchsetzung der einen Rechtsposition nur durch Einschränkung der anderen möglich ist. Bei einer Entscheidung, welche Rechtsposition eine Einschränkung erfahren muß, ist darauf abzustellen, wer das Aufeinandertreffen der verschiedenen Interessen zu vertreten hat, wobei eine Benachteiligung des nichtehelichen Kindes weitgehend zu vermeiden ist. Da ein nichteheliches Kind auf die Tatsache seiner Nichtehelichkeit keinen Einfluß hat, während dieser Umstand regelmäßig – andere Umstände sind hier nicht dargetan – im Verantwortungsbereich der Mutter liegt (selbstverständlich mit gleicher Wertigkeit im Verantwortungsbereich des Vaters), muß die Mutter als Konsequenz ihrers Verantwortungsbereichs die Einschränkung ihrer Rechtsposition zu Gunsten des Kindes hinnehmen. Da die Beklagte und der Vater die Existenz der Klägerin und ihre Nichtehelichkeit zu vertreten haben und die Klägerin so wenig wie möglich unter dem Verhalten ihrer Eltern und einer daraus erwachsenen gesellschaftlichen Diskriminierung leiden soll, haben die Belange der Mutter zurückzutreten, damit es nicht zu einer Benachteiligung des nichtehelichen Kindes kommt (vgl. BVerfG FamRZ 1989, 147). Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Vermögensinteressen des nichtehelichen Kindes, da dieses nur bei Kenntnis des Namens des Vaters Unterhalts- und Erbansprüche gegen diesen verfolgen kann. Würde dem nichtehelichen Kind kein Anspruch auf Nennung des Vaters zuerkannt, so würde dies faktisch einen Erbverzicht für das Kind bedeuten (vgl. Amtsgericht Passau, FamRZ 1987, 1309, 1311). Außerdem wäre es im Falle einer Unterhaltsbedürftigkeit einseitig auf Ansprüche gegen die Mutter und deren Verwandte beschränkt.
Zwar führt der von der Beklagten geltend gemachte Mehrverkehr zu einem verstärkten Schutz ihrer Intimsphäre. Dieser verstärkte Schutzbereich geht jedoch nicht so weit, daß die Interessenabwägung zu Gunsten der Beklagten ausfällt. Würde man diesen Umstand eine so weitgehende Bedeutung beimessen, so würde die Klägerin gegenüber nichtehelichen Kindern, deren Mutter den Vater eindeutig benennen kann, benachteiligt, obwohl sie darauf keinerlei Einfluß hat. Die gleichzeitige Beziehung zu mehreren Partnern im Empfängniszeitraum unterfällt ebenfalls dem Verantwortungsbereich der Beklagten, für den sie einstehen muß.
Auch die Behauptung der Beklagten, die in Betracht kommenden Männer lebten derzeit in geordneten Verhältnissen und deren Familien seien ahnungslos, führt hier nicht zu einer anderen Entscheidung. Zwar ist zu bedenken, daß mehrere Männer durch die Auskunftserteilung der Beklagten in ein möglicherweise folgendes Vaterschaftsfeststellungsverfahren verwickelt werden könnten, obwohl sie nicht der Vater der Klägerin sind. Es gehört jedoch zum allgemeinen Lebensrisiko, unbegründeten Ansprüchen ausgesetzt oder auch schuldlos in einen Rechtsstreit verwickelt zu werden. Ebenso schützt Art. 6 Abs. 1 GG eine Familie nicht davor, daß der Vater in eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung einbezogen wird. Im übrigen hat der Vater eines nichtehelichen Kindes keinen Anspruch darauf, daß seine Vaterschaft geheim bleibt, auch nicht 30 Jahre nach der Geburt des Kindes.
Auch etwaige Schadensersatzsprüche hat die Beklagte nicht zu befürchten, sofern die Angabe des Mehrverkehrs den Tatsachen entspricht. In diesem Falle ist ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten nicht ersichtlich. Letztlich sind keine Umstände erkennbar, die die Beklagte durch Erteilung der Auskunft besonderer Unehre aussetzen würden oder sie zur Herabwürdigung ihrer eigenen Person nötigten. Der Kernbereich des Persönlichkeitsrechts der Beklagten wird durch die vorliegende Entscheidung nicht angetastet. Dies ergibt sich daraus, daß die Tatsache der Nichtehelichkeit offenkundig ist (vgl. Landgericht Passau, NJW 1988, 144, 146) und auch der Mehrverkehr im vorliegenden Prozeß bekannt geworden ist.
Schließlich steht auch die Tatsache, daß die Klägerin ihren Anspruch erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres gerichtlich geltend macht, der Durchsetzung nicht entgegen. Eine Verwirklichung gemäß § 242 BGB kommt insoweit nicht in Betracht, denn der bloße Zeitablauf reicht dafür nicht aus und besondere Umstände, die zur Annahme einer Verwirkung erforderlich sind, sind nicht ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 1 ZPO, wobei von einem Teilunterliegen der Klägerin auszugehen war, da sie unter Abweisung des Hauptantrags lediglich mit dem Hilfsantrag erfolgreich war.