Berufung abgewiesen: Erschießen eines wildernden Hundes rechtmäßig nach § 25 LJG NW
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil ein, mit dem die Tötung seines Hundes durch den Beklagten bestritten wurde. Zentrale Frage war, ob der als Jagdgast handelnde Beklagte die gesetzlich erforderliche schriftliche Abschußerlaubnis bei der Handlung bei sich führte. Das Landgericht hält das Erschießen für rechtmäßig nach § 25 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 LJG NW, weil die Beweisaufnahme das Mitführen des Erlaubnisscheins ergab. Die Berufung wird daher abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Beckum als unbegründet abgewiesen; Erschießen des Hundes als rechtmäßig angesehen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 LJG NW sind zur Wahrnehmung des Jagdschutzes befugte Personen ermächtigt, wildernde Hunde abzuschießen.
Handelt ein Jagdgast ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten, setzt die Rechtmäßigkeit der Tötung nach § 25 Abs. 5 Satz 2 LJG NW voraus, dass der Jagdgast eine schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten bei sich führt; bloßer Besitz genügt nicht.
Das gesetzlich vorgeschriebene Beisichführen der schriftlichen Erlaubnis ist eine materielle Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung der Tötungshandlung und nicht lediglich ein Legitimationsmittel.
Ob der Jagdgast die Erlaubnis bei der Tat bei sich führte, ist eine tatsachenrechtliche Frage, die durch Beweisaufnahme zu klären ist; glaubhafte eigene Angaben und Zeugenaussagen können diese Voraussetzung bestätigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Beckum, 11 C 188/90
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Juli 1990 verkündete Urteil des Amtsgerichts Beckum wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
(ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, denn das Abschießen des dem Kläger gehörenden wildernden Hundes durch den Beklagten war gemäß § 25 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 LJG NW rechtmäßig.
Gemäß § 25 Abs. 3 Nr. 2 LJG NW sind die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen befugt, wildernde Hunde abzuschießen. Nach den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts galt der Hund des Klägers als wildernd im Sinne des § 25 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 LJG NW. Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 LJG NW steht mit Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten die Befugnis nach Abs. 3 Nr. 2 auch dem Jagdgast zu. Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 LJG NW gilt dies ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten allerdings nur, wenn der Jagdgast einen Erlaubnisschein des Jagdausübungsberechtigten mit sich führt, in dem die Befugnis nach Satz 1 eingetragen ist.
Da der Beklagte als Jagdgast ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten handelte, kommt es für die Rechtsmäßigkeit der Tötung des Hundes auf die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 2 LJG NW an. Unstreitig besaß der Beklagte einen Erlaubnisschein des Jagdausübungsberechtigten. Streitig ist nur, ob er diesen Erlaubnisschein bei der Tötungshandlung mit sich führte. Über diese Frage war Beweis zu erheben, da nach Auffassung der Kammer das Beisichführen der schriftlichen Erlaubnis nicht nur Legitimationszwecken dient, sondern von Gesetzes wegen als Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung der Tötung ausgestaltet ist.
Zwar wird insoweit die Auffassung vertreten, daß es nicht gerechtfertigt sei, die Tötung als rechtswidrig anzusehen, wenn der Jagdgast zwar eine schriftliche Abschußerlaubnis besitze, diese aber nicht bei sich führe (vgl. Mitschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Auflage 1982, § 25 BJG, Rdn. 76). Die Kammer vermag sich dem jedoch nicht anzuschließen. Wie das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 13.5.1960 – 3 Ss 110/60 – (MDR 1960, 865) zutreffend ausführt, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der damals in § 20 Abs. 3 LJG NW enthaltenen Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 LJG NW (… so gilt dies nur …), daß bei Abwesenheit des Jagdausübungsberechtigten die Schriftform seiner Erlaubnis eine Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung der Tötungshandlung ist, so daß eine bloß mündliche Erlaubnis nicht ausreicht. Nach Auffassung der Kammer ist die vom Oberlandesgericht Hamm in der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich offengelassene Frage, ob bei einer zwar vorhandenen, aber nicht mit sich geführten schriftlichen Erlaubnis ebenso zu entscheiden, zu bejahen. Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift, der nicht nur auf die Schriftform, sondern ausdrücklich auf das Mitsichtführen der Erlaubnis abstellt und somit keinen Raum läßt für eine Auslegung, die auch den bloßen Besitz ausreichen läßt. Des weiteren ist die deutliche Gesetzessystematik zu berücksichtigen: Während nach § 25 Abs. 5 Satz 1 LJG NW eine rechtfertigende Erlaubnis auch in mündlicher Form ausreicht, wenn der Jagdausübungsberechtigte anwesend ist, tritt gemä § 25 Abs. 5 Satz 2 LJG das Beisichtführen der schriftlichen Erlaubnis gewissermaßen an die Stelle des nicht anwesenden Jagdausübungsberechtigten. Es ist deshalb gesetzessystematisch geboten, das Beisichführen der schriftlichen Erlaubnis in § 25 Abs. 5 Satz 2 LJG NW ebenso zu behandeln wie die Anwesenheit des Jagdausübungsberechtigten in § 25 Abs. 5 Satz 1 LJG NW, d. h. jeweils als Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung der Tötungshandlung.
Aufgrund der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, daß der Beklagte entsprechend seiner Schildung bei seiner persönlichen Anhörung die schriftliche Erlaubnis mit sich geführt hat. Der Beklagte hat plausibel geschildet, daß er seine Jagd-Weste, in der sich die Jagdpapiere befinden, stets im Waffenschrank aufbewahre und daß er sie jedesmal anziehe, wenn er eine Waffe aus dem Tresor hole, um sich zur Jagd zu begeben. Diese vom Beklagten geschilderte Gewohnheit ist von der Zeugin G1., der Ehefrau des Beklagten, klar, eindeutig und widerspruchsfrei bestätigt worden, so daß für die Kammer keine Zweifel bestehen, daß der Beklagte die Weste, in der sich der Erlaubnisschein befand, auch beim Abschuß des Hundes des Klägers trug.
Die Berufung war demnach mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.