Berufung: Nutzungsentschädigung bei fahruntüchtigem Geschädigten abgelehnt, Schmerzensgeld erhöht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beruft gegen das erstinstanzliche Urteil und begehrt neben Schmerzensgeld auch Nutzungsentschädigung für ihr Fahrzeug. Das Landgericht verneint die Nutzungsentschädigung, weil der Geschädigte während des streitigen Zeitraums aufgrund ärztlicher Befunde nicht fahrfähig war. Das vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld von 4.000 DM wird angerechnet; wegen Restbeschwerden und psychischer Belastung wird es um 500 DM aufgestockt. Die Beklagte wird zur Zahlung von 553,01 DM nebst 4 % Zinsen verurteilt; sonstige Klageabweisung bleibt bestehen.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Nutzungsentschädigung abgelehnt, Schmerzensgeld um 500 DM erhöht; Zahlung von 553,01 DM nebst 4 % Zinsen zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Nutzungsentschädigung für ein Kraftfahrzeug setzt sowohl den tatsächlichen Nutzungswillen als auch die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit voraus; bloßer Besitz begründet ohne Nutzungsmöglichkeit keinen Nutzungsschaden.
Als entgangene Nutzung ist nur eine rechtlich zulässige Nutzung anzuerkennen; eine Nutzungsmöglichkeit fehlt bei gesundheitlicher Unfähigkeit oder bei Verbot der Führung des Fahrzeugs nach § 31 Abs. 1 StVZO.
Vorprozessual gezahltes Schmerzensgeld wird bei der Bemessung des endgültigen Schmerzensgeldanspruchs anzurechnen; erhebliche Restbeschwerden oder psychische Folgen können darüber hinaus eine Ergänzung rechtfertigen.
Anspruch auf Verzugszinsen richtet sich nach §§ 284, 288 BGB; höhere Verzugszinsen sind nur bei substantiiertem Nachweis höherer Kreditkosten des Gläubigers zu gewähren.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – das am 02.08.1991 verkündete Urteil des Amtsgerichts Beckum teilweise abgeändert und neu gefaßt.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 553,01 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.03.1991 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 66 % und die Beklagte zu 34 %.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 68 % und die Beklagte zu 32 %
Entscheidungsgründe
(Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.
Allerdings teilt die Kammer die Auffassung des Amtsgerichts, daß der Klägerin eine Nutzungsausfall-Entschädigung nicht zusteht. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der die Kammer ebenfalls in ständiger Rechtsprechung folgt, kann der Geschädigte Schadensersatz für die entgangene Nutzungsmöglichkeit seines Kraftfahrzeuges nur verlangen, wenn er Nutzungswillen und auch die Nutzungsmöglichkeit hat. An dieser Beurteilung hält die Kammer fest. Denn der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges ist überhaupt nur deshalb als wirtschaftlicher Schaden anerkannt, weil die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeuges innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen, so daß die durch die Verfügbarkeit des Kraftfahrzeuges gewonnenen Vorteile als „Geld“ zu betrachten sind (vgl. BGHZ 89, 63). Diese Vorteile bestehen aber nur, wenn der Geschädigte auch tatsächlich zur Nutzung eines Kraftfahrzeuges in der Lage ist; der bloße Besitz eines Kraftfahrzeuges begründet isoliert gesehen, also ohne die Nutzungsentschädigung, noch keinen wirtschaftlichen Vorteil.
Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin Nutzungsentschädigung für einen Zeitraum, in dem sie noch 100 % arbeitsunfähig war und an Kopfschmerzen und Verspannungen litt, so daß sie es sich nicht zutraute, das neu erworbene Fahrzeug zu führen. In einem solchen Zustand hätte sich aber im Hinblick auf § 31 Abs. 1 StVZO auch das alte, ihr vertraute Fahrzeug nicht führen dürfen. Als entgangene Nutzung kann aber nur eine rechtlich zulässige Nutzung anerkannt werden. Es fehlte also an der Nutzungsmöglichkeit.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes geht die Kammer davon aus, das das vorprozessual gezahlte Schmerzengeld von 4.000,-- DM dem Unfallgeschehen und den physischen Verletzungsfolgen als solchen hinreichend gerecht wird. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die erlittenen Verletzungen und ihre Folgen (HWS-Distorsion, Gurtanpralltrauma linke Thoraxwand, Beckenprellung links, Knieprellung links, BWS-Prellung, Zahnabbruch, mit der Folge stationärer Krankenhausbehandlung vom 24.10. bis 03.11.1990 und Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 09.12.1990 sowie eine Erwerbsminderung von 10 % bis zum 10.03.1991 nicht so schwerwiegend sind, daß sie bei durchschnittlicher Fahrlässigkeit des Schädigers ein Schmerzensgeld von 4.000,-- DM rechtfertigen würden. Dabei berücksichtigt die Kammer auch, dass die Klägerin noch nach dem 10.03.1991 an unfallbedingten Kopfschmerzen gelitten hat. Chronische Kopfschmerzen, wie von der Klägerin behauptet, sind jedoch nicht schlüssig dargetan. Insbesondere läßt das Attest des Dr. Klassen vom 02.07.1991 einen solchen Schluß in Anbetracht von nur zwei relativ weit auseinander liegenden Behandlungstagen nach dem 10.03.1991 nicht zu. Daß ein Schmerzensgeld von 4.000,-- DM hier gleichwohl nicht übersetzt ist, ist darin begründet, daß den Schädiger hier der Vorwurf eines außergewöhnlich großen Verschuldens trifft. Denn der Schädiger hat unstreitig sogleich nach dem Einbiegen auf die K 24 zum Überholen eines ebenfalls eingebogenen LKW angesetzt, ohne sich darüber zu vergewissern, ob Gegenverkehr herrschte, und ist infolge dessen mit dem Fahrzeug der Klägerin kollidiert.
Unberücksichtigt geblieben bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist aber bisher der Punkt, daß sich die Klägerin infolge der Restbeschwerden, insbesondere aber auch wegen der psychischen Belastung durch das Unfallgeschehen längere Zeit nicht in der Lage gesehen hat, ein Kraftfahrzeug zu führen. Die diesbezügliche Darstellung der Klägerin ist nachvollziehbar und glaubhaft. Die dadurch eingetretene Beeinträchtigung und der Verlust an Lebensfreude, der durch die entgangene Nutzung des Kraftfahrzeuges eingetreten ist, ist auch nicht belanglos. Vielmehr hält die Kammer deswegen eine Erhöhung des Schmerzensgeldes um 500,-- DM für geboten, aber auch ausreichend.
Das bedeutet, daß die Klägerin über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag von 53,01 DM hinaus weitere 500,-- DM von der Beklagten verlangen kann.
Der Zinsanspruch der Klägerin rechtfertigt sich aus §§ 284, 288 BGB. Höhere Zinsen als 4 % kann die Klägerin aber nicht verlangen, weil die Beklagte die Inanspruchnahme eines Kredites zu einem höheren Zinssatz bestritten und die Klägerin hierzu keinen Beweis angetreten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.