Beschwerde gegen Haftbefehl: Aufhebung mangels Haftgrund (§112 StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Pflichtverteidiger legte Beschwerde gegen einen Haftbefehl des AG Ibbenbüren ein. Das LG Münster hob den Haftbefehl auf, da der Haftgrund des Verbergens/Fluchtgefahr (§112 Abs.2 Nr.1 StPO) nicht festgestellt werden konnte. Unbekannter Aufenthaltsort allein reicht nicht; es fehlten konkrete Anhaltspunkte für ein Entziehen des Verfahrens. Frühere Ermittlungen und Kooperationsanzeichen sprachen gegen Fluchtverdacht.
Ausgang: Beschwerde gegen den Haftbefehl als begründet; Haftbefehl aufgehoben, Kosten dem Staatskasse auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Haftbefehl wegen Verbergens oder Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO) setzt voraus, dass nach den Umständen die Annahme, der Beschuldigte entziehe sich dem Verfahren dauerhaft oder über längere Zeit, näherliegt als jede andere Erklärung für seine Nichterreichbarkeit.
Allein die Unkenntnis über den Aufenthaltsort eines Beschuldigten begründet nicht ohne Weiteres den Haftgrund des Verbergens; es bedarf konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Aufenthalt auf einem zielgerichteten Entziehungsverhalten beruht.
Bei der Beurteilung der Flucht- oder Verbergensgefahr ist die Gesamtumstände zu würdigen; frühere Ermittlungen, Kontakte des Beschuldigten und Hinweise auf Kooperation können gegen die Annahme eines Haftgrundes sprechen.
Zur rechtfertigenden Feststellung von Flucht- oder Verbergensgefahr können bloße informatorische Mitteilungen ohne weitere Ermittlungen nicht genügen, wenn keine zusätzlichen tragfähigen Indizien für ein Entziehungsverhalten vorliegen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 31.10.2022 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Amtsgericht Ibbenbüren hat am 31.10.2022 gegen den Angeschuldigten einen Haftbefehl erlassen. Gegen diesen hat der Pflichtverteidiger des Angeschuldigten mit Schriftsatz vom 11.11.2022 Beschwerde eingelegt. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Denn vorliegend fehlt es an einem Haftgrund nach § 112 StPO. Das Amtsgericht hat den Haftbefehl auf den Haftgrund des § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO mit der Begründung gestützt, der Angeschuldigte halte sich verborgen. Verborgen hält sich, wer unangemeldet, unter falschem Namen oder an einem unbekannten Ort lebt, um sich dem Verfahren dauernd oder auf längere Zeit zu entziehen. Da sichere Feststellungen über die Flucht in der Regel erst möglich sind, wenn der Beschuldigte ergriffen worden ist, muss es ausreichen, dass nach den Umständen des Falles Flucht oder Verbergen näher liegt als eine andere Erklärung für die Nichterreichbarkeit (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage 2022 § 112 Rn. 14, 15).
Vorliegend stellt das Amtsgericht darauf ab, dass der Angeschuldigte ab dem 05.07.2021 in das Betreute Wohnen der Jugendwerkstatt Q verzog, sich allerdings mit Erreichen der Volljährigkeit am ##.##.2021 seine Spur verliert. Ausweislich der Auskunft der Stadt Q vom 29.09.2022 ist der Angeschuldigte dort seit dem 05.04.2022 nach unbekannt abgemeldet. Weitere Informationen oder Ermittlungen zum Aufenthalt des Angeschuldigten liegen nicht vor. Insbesondere fehlt es an Informationen hinsichtlich eines Auszugs aus dem Betreuten Wohnen der Jugendwerkstatt. Dies zugrunde gelegt ist der Aufenthaltsort der Angeschuldigten zwar nicht bekannt. Es fehlt jedoch an Anhaltspunkten für die Annahme, dieser Umstand beruhe auf einem vom Angeschuldigten verfolgten Ziel, sich dem Strafverfahren zu entziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Strafanzeige bereits am 07.01.2019 gestellt worden ist und der Angeschuldigte zwecks der Erstellung eines ergänzenden Gutachtens noch am 14.01.2021 durch den Sachverständigen O. ergänzend exploriert worden ist. Darüber hinaus berichtet der Pflichtverteidiger in seinem Schriftsatz vom 23.08.2021 von einem Gespräch mit dem Angeschuldigten und kündigt ein Teilgeständnis an, zu dem er auch nähere Angaben macht. Dass der Aufenthalt des Angeschuldigten nicht bekannt ist, beruht allein auf einer informatorischen Email und der dann schriftlichen Stellungnahme des Jugendamts der Stadt Q vom ##.##.2022. Im Ergebnis liegen damit keine Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, Flucht oder Verbergen liegen näher als eine andere Erklärung für die Nichterreichbarkeit.
Ein Haftgrund im Sinne des § 112 StPO liegt mithin derzeit nicht vor.