Themis
Anmelden
Landgericht Münster·1 KLs-93 Js 635/19-11/20·15.05.2022

Räuberische Erpressung und gefährliche Körperverletzung zum Nachteil eines Taxifahrers

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVerkehrsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Nach einer Karnevalsfeier griffen zwei Angeklagte einen Taxifahrer wegen der geforderten Restfahrtkosten an und nötigten ihn durch Schläge, Tritte und Drohkulisse, auf die Forderung zu verzichten. Einer der Angeklagten fuhr anschließend ohne Fahrerlaubnis mit dem Taxi gezielt auf den Geschädigten zu und rangierte gefährlich auf der schmalen Straße. Das LG verurteilte beide wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung; der Fahrer zudem wegen § 315b StGB und § 21 StVG. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung galten jeweils 3 Monate der Strafe als vollstreckt; beim Heranwachsenden wurde Jugendstrafrecht angewandt und die Fahrerlaubnis entzogen.

Ausgang: Verurteilung beider Angeklagter (Freiheits-/Jugendstrafe) sowie Fahrerlaubnisentziehung; Kompensation wegen Verfahrensverzögerung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt vor, wenn mehrere Täter gemeinschaftlich durch körperliche Übergriffe auf das Opfer einwirken, auch wenn nicht jeder Täter jede einzelne Verletzungshandlung ausführt.

2

Eine räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) ist gegeben, wenn durch Gewaltanwendung der Berechtigte veranlasst wird, die Durchsetzung einer werthaltigen Forderung zu unterlassen und dadurch dem Täter eine Vermögensmehrung bzw. -erhaltung ermöglicht wird.

3

Der Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB ist erfüllt, wenn ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum bewusst zweckwidrig als Angriffsmittel gegen eine Person eingesetzt wird und dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs über die bloße Individualgefährdung hinaus konkret beeinträchtigt wird.

4

§ 250 StGB (schwere räuberische Erpressung) setzt voraus, dass der qualifizierende Waffeneinsatz bzw. das Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs dem Raub-/Erpressungsgeschehen funktional zuzurechnen ist; eine hiervon abgelöste Übersprungshandlung genügt nicht.

5

Bei rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ist eine Kompensation im Wege der Vollstreckungslösung möglich, indem ein Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt.

Relevante Normen
§ 223 Abs. 1 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB§ 253 Abs. 1 StGB§ 255 StGB§ 52 StGB§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB

Tenor

Die Angeklagten sind der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, der Angeklagte O. dazu tateinheitlich des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig.

Der Angeklagte B 1. wird zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren und neun Monaten,

der Angeklagte O. wird zu einer Jugendstrafe von

drei Jahren

verurteilt, von denen wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung jeweils 3 Monate als vollstreckt gelten.

Dem Angeklagten O. wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ihm darf für die Dauer von vier Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

Angewendete Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten B.:

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 253 Abs. 1, 255, 52 StGB.

Angewendete Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten O.:

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 253 Abs. 1, 255, 315 b Abs. 1 Nr. 3, 52, 69, 69 a StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 3, 105 JGG.

Gründe

2

I.

3

Der am 00.00.0000 geborene Angeklagte B 1. wuchs auf dem elterlichen Hof in E. als jüngstes von fünf Kindern seiner Eltern auf. Der 7#jährige Vater ist berenteter Landwirt, die Mutter Hausfrau. Zu sämtlichen Familienmitgliedern hat er guten Kontakt. Der Angeklagte lebt nach wie vor auf dem elterlichen Hof, den er auf Dauer übernehmen möchte.

4

Hinsichtlich Schwangerschaft, Geburt und frühkindlicher Entwicklung des Angeklagten sind keine Auffälligkeiten bekannt.

5

Nach dem Besuch eines Kindergartens und einer Vorschule durchlief er ohne Schwierigkeiten die Grund- und Hauptschule bis zum Hauptschulabschluss. Anschließend begann er eine Ausbildung zum Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik bei einer in der Nähe des Hofes liegenden Firma, die er im Jahr 2014 erfolgreich abschloss. Danach wechselte er wegen besserer Bezahlung zu einer Stahlfirma, wo er bis heute als Maschinenführer mit monatlichen Nettobezügen von 2.200,00 € tätig ist.

6

Der Angeklagte war nie ernsthaft krank. Auch psychische Erkrankungen oder Suchterkrankungen sind weder bei dem Angeklagten noch in der Familie bekannt. Der Angeklagte beschreibt sich als eher schüchterner Mensch. Interesse an sportlicher Betätigung habe er nicht. Seit der Kindheit sei landwirtschaftliche Tätigkeit auch in der Freizeit seine liebste Beschäftigung. In Bezug auf Beziehungen gab der Angeklagte B. an, dass er nach zwei gescheiterten Beziehungen seit einigen Jahren Single sei.

7

Bezüglich Suchtmitteln hat der Angeklagte erklärt, dass er nie Drogen konsumiert habe. Alkohol will er erstmals im Alter von 16 Jahren getrunken haben. Danach habe er Alkohol an Wochenenden konsumiert. Als Trinkmenge gab er für diese Ereignisse bis zu 2 Liter Bier und 1 bis 1 ½ Liter Spezi/Cola an. Damit habe er sich angetrunken gefühlt. Selten habe er auch bis zum Vollrausch getrunken. Einen „Kater“ habe er gelegentlich gehabt, Entzugserscheinungen nie verspürt. Seit vier Jahren trinke er höchstens an einem Wochenende im Monat Alkohol. Zur Begründung gab er an, dass er Geld sparen wolle.

8

Strafrechtlich ist der Angeklagte B 1. schon mehrmals in Erscheinung getreten:

10

1.

11

Am 05.08.2010 stellte die Staatsanwaltschaft Münster ein Verfahren wegen Beleidigung und Körperverletzung gemäß § 45 Abs. 2 JGG ein.

13

2.

14

Am 22.11.2010 stellte die Staatsanwaltschaft Münster ein Verfahren wegen besonders schweren Fall des Diebstahls gemäß § 45 Abs. 2 JGG ein.

16

3.

17

Durch Urteil des Amtsgerichts D. vom 22.08.2013 – 4 Ds-540 Js 571/13-158/13 – wurde gegen den Angeklagten B 1. wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen eine jugendrichterliche Geldauflage verhängt.

18

Gegenüber der Sachverständigen im hiesigen Verfahren hat der Angeklagte dazu angegeben, dass er mit seinem Bruder B 2. und einigen Freunden Kegeln gewesen sei. Einer der anderen Anwesenden habe am Nachbarhaus mit vielen Ausländern geklingelt. In der folgenden Auseinandersetzung mit den nach seinen Angaben hoch aggressiven Ausländern hätten diese einen seiner Begleiter mit heißem Wasser im Gesicht verletzt. Daraufhin habe einer der anderen Anwesenden den Hitlergruß gezeigt, er selbst sei zu Unrecht verurteilt worden. Er selbst habe keine Probleme mit Ausländern.

20

4.

21

Durch Urteil des Amtsgerichts D. vom 13.09.2016 – 2 Ds-92 Js 3213/16-427/16 – wurde der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt.Dieser Verurteilung liegt eine gemeinschaftliche Tat des Angeklagten B. mit seinem Bruder zugrunde. Dazu sind in dem Urteil folgende Feststellungen getroffen worden:

22

„Am späten Sonntagabend, dem 00.00.0000, besuchten die beiden Angeklagten in Begleitung ihres Bekannten, des Zeugen C., das Schützenfest in Y.. Dort tranken sie erhebliche Mengen Alkohol in Form von Bier und Schnaps. Sie nahmen so viel an alkoholischen Getränken zu sich, dass ein Atemalkoholtest bei dem Angeklagten B 1. um 05:30 Uhr einen Wert von 0,78 mg/l Atemluft und bei B 2. um 05:35 Uhr einen Wert von 0,67 mg/l Atemluft ergab.Beide Angeklagten waren den Mitarbeitern des auf dem Schützenfest eingesetzten Sicherheitsdienstes, zu denen auch die Zeugen J. und Z. gehörten, mehrfach durch provozierendes und beleidigendes Verhalten aufgefallen. Gegen 05:00 Uhr am Morgen des 00.00.0000 beendete der Veranstalter das Schützenfest, bat die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes das Schützenfestzelt und auch den Vorplatz des Zeltes zur Straße hin von Besuchern zu räumen. Dieser Aufforderung kamen die Zeugen nach, forderten in diesem Zusammenhang auch die Angeklagten und ihren Begleiter C. auf zu gehen. Anschließend machte sich der Zeuge Z. ebenso wie vier bis fünf von seinen Kollegen des Sicherheitsdienstes auf den Weg zu seinem in der Nähe abgestellten PKW. Auf dem Weg dorthin traf er auf den Angeklagten B 1.. Dessen Begleiter C. und B 2. saßen bereits in einem hinzugerufenen Taxi, warteten auf B 1.. B 1. stieg jedoch nicht in das Taxi ein, begleitete stattdessen Z. auf seinem Heimweg. Er lief rückwärts vor dem Zeugen, sprach mit diesem, versuchte ihn zu provozieren und beleidigte ihn. Als der Zeuge auf diese Provokationen und Beleidigungen nicht einging, B 1. vielmehr aufforderte, dieser solle ihm aus dem Weg und nach Hause gehen, versetzte der Angeklagte dem Zeugen mit der Hand einen Schlag ins Gesicht.Der Zeuge versuchte daraufhin den Angeklagten festzuhalten, seine Hände zu greifen und auf den Rücken zu drehen. Dabei kamen B 1. und Z. zu Fall. Z. versuchte dann, B 1. zu fixieren, beugte sich dabei über ihn.

23

In diesem Moment rannte der Angeklagte B 1. auf Z. zu und versetzte dem sich nach vorne beugenden Zeugen mit dem rechten Fuß einen Tritt gegen die linke Gesichtshälfte. Der Angeklagte hatte die Auseinandersetzung zwischen seinem Bruder und Z. beobachtet, war dann aus dem Taxi gestiegen und – als B 1. auf dem Boden lag – auf Z. und B 1. zugerannt. Der Zeuge J., ein Kollege des Zeugen Z., versuchte noch sich dem Angeklagten B 1. in den Weg zu stellen. Er konnte jedoch nicht verhindern, dass der Tritt den Zeugen Z. im Gesicht traf. An den Füßen trug der Angeklagte B 2. Lederschuhe.Aufgrund des Tritts erlitt der Zeuge Z. eine Nasenbeinfraktur ohne wesentliche Dislokationen, im Bereich des linken Auges Schürfwunden und Hämatome. Das linke Auge war zeitweise zugeschwollen. Über ca. eine Woche verspürte der Zeuge Schmerzen im Bereich des linken Auges, hat seither häufiger Kopfschmerzen. Er war eine Woche in seinem normalen Beruf arbeitsunfähig, konnte sechs Wochen nicht in seiner Nebentätigkeit als Sicherheitskraft arbeiten. Noch heute leidet der Zeuge unter einer leichten Sehschwäche auf dem linken Auge.“Gegenüber der Sachverständigen im hiesigen Verfahren hat der Angeklagte zu dieser Tat angegeben, dass seine Begleiter und er damals von den Security-Mitarbeiten angegriffen worden seien, er habe sich lediglich verteidigt.

25

5.

26

Durch Urteil des Amtsgerichts D. vom 12.01.2017 – 4 Ds-63 Js 1710/16-167/16 – wurde der Angeklagte B 1. wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem vorgenannten Urteil zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt.Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:„Am 00.00.0000 gegen 05:20 Uhr hielt sich der Angeklagte B 1. gemeinsam mit den Mitangeklagten auf dem Vorplatz des Festzeltes der Veranstaltung „P.“ in I. auf. Sie beabsichtigten, das Zeltfest zu verlassen und mit einem Taxi nach Hause zu fahren. Nachdem der Angeklagte B. das Festzelt gemeinsam mit dem Mitangeklagten verlassen hatte, entfernten sich die Angeklagten L. und N. zunächst von ihm. Gemeinsam mit dem Angeklagten V. lief der Angeklagte B. hinter dem Zeugen W. her, der ebenfalls beabsichtigte, das Zeltfest zu verlassen. Da der Angeklagte V. den Zeugen W. mit einem Arbeitskollegen verwechselte, bezeichnete er ihn lautstark als: „„Zitat wurde entfernt““. Der Zeuge W., der ebenso wie der Angeklagte V. und der Angeklagte B 1. Alkohol in nicht unerheblichen Mengen konsumiert hatte, nahm diese Ansprache lustig auf und rief ebenfalls in Richtung der Angeklagten V. und B.: „„Zitat wurde entfernt““. Während sich der Angeklagte V. und der Zeuge W. wechselseitig so bezeichneten, kamen die Angeklagten B 1. und V. dem Zeugen W. immer näher und standen schließlich unmittelbar vor ihm. In diesem Moment drehte sich die Stimmung und der Angeklagte B. versuchte, den Zeugen W. zu schlagen. Es gelang dem Zeugen, dem Schlag des Angeklagten B 1. auszuweichen. Er drehte sich sofort um, um wegzulaufen. Bevor ihm dies gelang, trat der Angeklagte B 1. dem Zeugen W. gegen den Knöchel. Der Zeuge erlitt durch diesen Tritt des Angeklagten B 1. eine Prellung am Knöchel. Anschließend gelang es ihm, sich vom Angeklagten B 1. und dessen Begleiter zu entfernen. Ein kurz nach der Tat von Polizeibeamten beim Angeklagten B 1. durchgeführter Atemalkoholtest hat eine Atemalkoholkonzentration von 0,65 mg/l ergeben.“

27

Der am 00.00.0000 geborene Angeklagte O. wuchs mit seinem # Jahre jüngeren Bruder bei den Eltern auf deren landwirtschaftlichen Hof in E. auf. Die Eltern sind beide um die 50 Jahre. Der Vater arbeitet als Schlosser, die Mutter ist als Altenpflegerin tätig. Das Verhältnis zu den Eltern beschreibt der Angeklagte als harmonisch. Er lebt nach wie vor auf dem elterlichen Hof und will dort auch bleiben. Er hat vor, die Wohnräume der Oma zu einer Einliegerwohnung für sich umzubauen.

28

Die Schwangerschaft, Geburt und frühkindliche Entwicklung des Angeklagten verliefen ohne Auffälligkeiten. Bei ihm sind bisher auch keine ernsthaften körperlichen Erkrankungen oder – wie auch bei den übrigen Familienmitgliedern – keine psychischen Erkrankungen aufgetreten.

29

Nach dreijährigem Kindergarten durchlief der Angeklagte jeweils altersgerecht die Grund- und Hauptschule – hier mit Abschluss der Klasse 9 – ohne nennenswerte Schwierigkeiten. Im … 2016 begann er eine Ausbildung zum Landwirt. Im …2017 und …2018 wechselte er – wie für diese Ausbildung üblich – die Betriebe. Im …2018 brach er jedoch die Ausbildung ab. Als Gründe nannte er, dass er habe zu viel arbeiten müssen, keine Freude an der Tätigkeit gehabt habe und vom Chef auch nicht bei nicht näher benannten Schwierigkeiten auf der Berufsschule unterstützt worden sei. Danach war er ca. ein halbes Jahr mit Aushilfstätigkeiten beschäftigt, bevor er eine Tätigkeit im Stahlbau aufnahm. Diese Stelle gab er zum 00.00.0000 auf, weil er nach seinen Angaben von dem dort ebenfalls tätigen Angeklagten B 1. gemobbt und bedroht worden sein will. Unmittelbar im Anschluss fand er eine Beschäftigung bei einer ebenfalls im Stahlbau tätigen Firma, bei der er auch aktuell noch als Maschinenführer tätig ist. Er strebt eine Ausbildung in diesem Bereich an. Seine monatlichen Nettobezüge betragen aktuell ca. 1.800€.

30

Zu Suchtmitteln erklärte der Angeklagte, dass er keine Erfahrungen mit Drogen habe. Alkohol habe er erstmals im Alter von 16 Jahren konsumiert, danach an Wochenenden im Freundeskreis bzw. einmal monatlich anlässlich eines Stammtischs. Als Trinkmengen gab er für diese Ereignisse etwa 1,5 Liter Bier und/oder ein oder zwei Mischgetränke (Bacardi/Cola) an. Nach einer Straftat an Silvester 2018/2019 habe er den Alkoholkonsum erheblich vermindert und seit mehr als einem Jahr fast vollständig eingestellt. Er kenne sein Limit und bleibe immer bei klarem Verstand.

31

Strafrechtlich ist der Angeklagte O. bisher einmal in Erscheinung getreten:

32

Durch Urteil des Amtsgerichts D. vom 20.05.2019 – 4 Ds-93 Js 352/19-32/19 – wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Antigewalttraining der Jugendgerichtshilfe, einer Teilnahme am nächsten Drogenpräventionsprogramm sowie einer Schadenswiedergutmachungszahlung verurteilt. Sämtliche Auflagen sind erfüllt.

33

Zum Sachverhalt sind im Urteil folgende Feststellungen getroffen worden:

34

„Am 00.00.0000 wurde der Angeklagte gegen 06:00 Uhr morgens von einer Silvesterparty in T. durch weitere Partygäste verjagt. Dies versetzte den betrunkenen Angeklagten derart in Rage, dass er einen Begrenzungspfosten vom Straßenrand herausriss und damit auf den geschädigten Zeugen Martin X. mehrfach einschlug um sich abzureagieren. Er schlug mindestens sechs- bis siebenmal gegen den Körper des geschädigten Zeugen, wobei er auch noch weiter schlug, nachdem der Geschädigte zu Boden gegangen war. Der geschädigte Zeuge musste sich anschließend zum Zweck der ambulanten Behandlung zu einem Arzt begeben, der eine leichte Gehirnerschütterung sowie ein Hämatom feststellte. Weiterhin litt der Zeuge im Anschluss unter Kopfschmerzen, Schwindel und Unwohlsein.“

35

Gegenüber der Sachverständigen im hiesigen Verfahren gab der Angeklagte O. zu dem damaligen Vorfall an: Er habe mit einer Gruppe in einer Waldhütte Silvester gefeiert, dabei in großen Mengen dem Alkohol zugesprochen. Er sei von andern in eine tätliche Auseinandersetzung hineingezogen worden und habe jemanden durch einen Schlag mit einem Straßenleitpfosten verletzt. Die Ursache habe er in seiner damaligen Alkoholisierung gesehen und sich seither nicht wieder so erheblich betrunken, auch nicht am Tag der Anlasstat. Diese Gedanken habe er in den Einzelgesprächen mit dem Antigewalttrainer vertieft. Die Drogenberatung habe ihm nach wenigen Gesprächen erklärt, für tiefergehende Maßnahmen in dieser Richtung bestehe kein Anlass. Letzteres hat auch die Jugendgerichthelferin im hiesigen Verfahren bestätigt. Nach ihren Angaben ist der Angeklagte mit Drogen nie in Erscheinung getreten.

36

In einem weiteren Strafverfahren mit einschlägigem Tatvorwurf wurde gegen ihn durch erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts D. vom 04.02.2019 - Az.: 4 Ds 93 Js 2657/18 Ak 209/18 - ein Jugendarrest verhängt. Im Berufungsverfahren beim Landgericht Münster - Az.: 17 Ns 9/19 - wurde das Verfahren durch Beschluss vom 04.05.2021 im Hinblick auf das vorliegende Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

37

Gegenüber der Sachverständigen im hiesigen Verfahren gab er zu dem damaligen Vorfall an, dass er sich mit Bekannten auf einem Schützenfest aufgehalten habe und dort von einem fremden Jugendlichen aggressiv angegangen worden sei. Dieser Jugendliche habe ihn fälschlicherweise beschuldigt, jemanden mit einem Glas niedergeschlagen zu haben, er sei erstinstanzlich schlecht verteidigt gewesen.

38

Dem Angeklagten O. wurde in vorliegender Sache durch Beschluss des Amtsgerichts Bocholt vom 02.05.2019 – Az.: 38 Gs 20/19 – die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, wobei der Angeklagte ohnehin keine Fahrerlaubnis der Klasse 3 – vielmehr nur eine der Klasse T (sog. Traktorführerschein) - hat. Den Antrag des Angeklagten O. auf Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Bocholt vom 02.05.2019 hat die Kammer mit Beschluss vom 11.08.2021 abgelehnt.

39

In vorliegender Sache hat die Staatsanwaltschaft zunächst am 06.09.2019 Anklage vor dem Amtsgericht – Jugendschöffengericht – D. erhoben mit den Vorwürfen der gefährlichen Körperverletzung (in gemeinschaftlicher Begehungsweise) durch beide Angeklagte und bezüglich des Angeklagten O. durch eine weitere selbstständige Handlung des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 StGB i.V.m. § 315 Abs. 3 StGB in Tateinheit mit  gefährlicher Körperverletzung (mittels eines gefährlichen Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden Behandlung) sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Das Amtsgericht D. hat in der Hauptverhandlung vom 18.06.2020 durch Beschluss das Verfahren gemäß § 270 Abs. 1 StPO an die Jugendkammer des Landgerichts Münster als Schwurgericht verwiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

40

„Nach Durchführung der Beweisaufnahme, der Einlassung der Angeklagten und insbesondere der Vernehmung des Zeugen G. besteht zumindest der hinreichende Verdacht, dass die Angeklagten sich eines gemeinschaftlich geplanten versuchten Tötungsdelikts zum Nachteil des Zeugen schuldig gemacht haben, sich dabei möglicherweise von ausländerfeindlichen Motiven leiten ließen. Nach den Bekundungen dieses Zeugen sollen beide Angeklagte während des Vorfalls immer wieder das Wort „Ausländer“ benutzt haben und auch erklärt haben „den machen wir tot“. Der Angeklagte B 1. beschuldigte den Mitangeklagten O. in der Hauptverhandlung, dieser habe den Zeugen G. geschlagen und getreten und zu ihm gesagt „du Drecks-Kanacke, du vermehrst dich nicht mehr“. Er lässt sich weiterhin ein: „Dann ist der O. in das Taxi gestiegen und hat ihn verfolgt. Herr O. ist 40 bis 50 km/h gefahren. Wie ich das gesehen habe, ist der Taxifahrer im letzten Moment zur Seite gesprungen. Auf die linke Seite in eine Hecke. Dann hat Herr O. den Rückwärtsgang eingelegt und ist einfach ausgestiegen“. Mit der Einlassung des Angeklagten B 1. gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass zumindest der Angeklagte O. den Entschluss gefasst hatte, den Zeugen zu töten. Mit der wiedergegebenen Aussage des Zeugen spricht auch einiges dafür, dass an diesem Plan auch der Angeklagte B 1. beteiligt war, auch wenn er sich mit seiner Einlassung davon distanziert und die Verantwortung allein seinem Mitangeklagten zuschiebt. Der Zeuge G. bekundet weiter: „Herr O. hat sich in das Auto gesetzt, beide Türen offen und hat Vollgas gegeben und ist auf mich losgefahren. Ich konnte mich zur Seite retten. Er ist an mir vorbeigefahren. Als er mich nicht erwischt hat, hat er den Rückwärtsgang eingelegt und ist noch mal auf mich losgefahren. Dabei ist er mit dem Auto in den Graben gefahren“. Auf Nachfrage ergänzte er: „Ja, ich lag auf dem Boden, als er mit dem Auto auf mich zugerast ist. Ich lag, da ist der O. mit dem Auto auf mich los. Er hat versucht, mich zu treffen. Ich habe versucht, zur Seite zu gehen. Mir ist es gelungen, zur Seite zu gehen und nicht vom Auto erfasst zu werden. Mit dem Rückwärtsgang hat er das Gleiche versucht und ist dann in den Graben gefahren. An der Seite war so ein Graben und da ist er mit dem Reifen reingerutscht“. Mit dieser Passage der Aussage des Zeugen ist belegt, dass der Tatentschluss zur Tötung auch in die Tat umgesetzt werden sollte, zur Tatausführung unmittelbar angesetzt wurde. Entgegen der Einschätzung der Staatsanwaltschaft während des Ermittlungsverfahrens kann nach Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte O. vom Versuch eines Tötungsdelikts freiwillig zurückgetreten ist. Denn als er aus dem Taxi ausstieg, war sein Plan, den Zeugen mit dem PKW zu überfahren, gescheitert. Er hatte den Zeugen auch bei der Rückwärtsfahrt verfehlt und sich dann festgefahren. Damit sind die Angeklagten hinreichend verdächtig, sich eines versuchten Tötungsdeliktes schuldig gemacht zu haben. Damit ist gemäß §§ 41 Abs. 1, 103 Abs. 2, 112 JGG, 74 Abs. 2 Nr. 5 GVG die Jugendkammer als Schwurgericht zuständig, so dass die Sache an sie zu verweisen ist.“

41

Aufgrund der Überlastung der Kammer mit einem Umfangsverfahren, das sich über mehr als ein Jahr erstreckte, und weiterer vorrangiger Haftsachen konnte die Kammer die Hauptverhandlung erst ab dem 28.04.2022 durchführen.

42

II.

43

Ab dem Nachmittag des 00.00.0000 hielten sich die Angeklagten mit weiteren Personen auf einer Karnevalsfeier in H. auf. Sie tranken in den nächsten Stunden neben Bier auch hochprozentige Alkoholika – u. a auch Korn, Kümmerling und Rum/Cola – in nicht bekannter Menge. Sie selbst wollen sich zum Ende der Veranstaltung gegen Mitternacht betrunken gefühlt haben, sie waren ohne Zweifel auch angetrunken, bezüglich ihrer Steuerungsfähigkeit relevante alkoholbedingte Auffälligkeiten oder Ausfälle waren jedoch nicht feststellbar.

44

Gegen 0:30 Uhr stiegen die Angeklagten mit drei weiteren Personen – u.a. den Zeugen K. und F. - in das vom Zeugen und Nebenkläger G. gefahrene Taxi (VW Caddy) ein und gaben an, nach E. gefahren werden zu wollen. Die drei weiteren Fahrgäste ließ der Zeuge wunschgemäß in R. aussteigen, wobei diese anteilig Fahrtgeld entrichteten. In E. leiteten die Angeklagten den Zeugen über kleine Wirtschaftswege. Am Rand eines Waldstückes hielt der Zeuge das Taxi an, nachdem der Angeklagte B 1. geäußert hatte, dass ihm übel sei. Der Angeklagte B 1. stieg gegen 00:54 Uhr aus und verschwand für einige Minuten im Wald. Währenddessen wies der Zeuge G. darauf hin, dass noch gezahlt werden müsse. Er fragte mehrfach, wohin er die beiden fahren soll. Dann wurde weiter über die Bezahlung gesprochen.

45

In der Zwischenzeit war mindestens ein Auto an dem abgestellten Taxi vorbeigefahren.

46

Als dem Zeugen die Wartezeit zu lang wurde, bat er den Angeklagten O. nach dem Angeklagten B 1. zu schauen. Der Angeklagte O. stieg daraufhin aus. In der Folge kam es mit den sich außerhalb des Fahrzeugs befindlichen Angeklagten erneut zu einem Wortwechsel über den Fahrpreis. Nach einem Blick auf das Taxameter benannte der Zeuge 42,00 € als seine Restforderung. Dies war den Angeklagten offenbar zu viel. Nach weiteren Nachfragen der Angeklagten ließ sich der Zeuge schließlich auf 30,00 € herunter handeln. Die Angeklagten hatten aber entweder gar kein Geld dabei oder jedenfalls nicht genug. Dies teilten sie sich auch gegenseitig mit. So sagte der Angeklagte O.: „Ich hab kein Geld, Mann“, was der Angeklagte B 1. mit „ich habe auch kein Geld, Mann“ erwiderte. Der Angeklagte O. machte im Rahmen seiner Einlassung keine Angaben dazu, wie er sich die Bezahlung vorstellte. Der Angeklagte B 1. ging nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung bei Antritt der Fahrt davon aus, dass der Angeklagte O. bezahlt und er ihm später anteilig das Geld erstattet. Er hätte aber – so der Angeklagte B 1. - auch bei Ankunft auf dem elterlichen Hof Geld aus dem Haus holen können.

47

Dazu kam es jedoch nicht mehr. Stattdessen schlug der Angeklagte B. um ca. 0:59 Uhr den Zeugen durch die geöffnete Scheibe der Fahrertür unvermittelt mit der Faust in das Gesicht. Dabei äußerte der Angeklagte B 1. – bezogen auf den Fahrpreis - : "Wat kriegste jetzt? Wat du kriegst?". Nach weiteren Faustschlägen des Angeklagten B 1. in das Gesicht des Zeugen schlug auch der Angeklagte O. nun mindestens einmal mit der Faust in das Gesicht des Zeugen, während dieser noch im Taxi saß. Spätestens zu diesem Zeitpunkt fassten sie einen entsprechenden gemeinsamen Tatplan, der neben der Verletzung des Zeugen darauf ausgerichtet war, diesen davon abzubringen, den Fahrpreis weiter einzufordern, um sich dementsprechend zu bereichern. Infolge der Schläge der Angeklagten blutete der Zeuge stark aus der Nase. Auch schrie der Zeuge nach jedem Schlag, wimmerte lautstark "Ich hab Familie! Nein!" und versuchte erfolglos, die Schläge abzuwehren.

48

Schließlich gelang es dem Zeugen, das Taxi zu verlassen, er wollte flüchten. Auch außerhalb des Taxis schlugen die Angeklagten weiter mit den Fäusten auf den Zeugen ein, und zwar auch, nachdem dieser aufgrund der Schläge zu Boden gefallen war. Dort versetzte ihm zumindest der Angeklagte B 1. auch noch Tritte mit dem beschuhten Fuß. Zudem äußerte einer der Angeklagten: „Sieh zu, dass Du nach Hause kommst.“

49

Der Angeklagte O. stieg sodann auf der Fahrerseite in das Taxi ein, dessen Motor noch lief, ließ den Motor aufheulen und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 20-30 km/h auf der schmalen Straße, die eine Breite von ca. 3,00 m zuzüglich beiderseitiger Schotterstreifen aufwies, auf den Zeugen zu. Ob der Zeuge in diesem Moment stand oder auf dem Boden lag, ließ sich nicht sicher feststellen. Zugunsten des Angeklagten O. geht die Kammer davon aus, dass der Zeuge stand, was dieser bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung für wahrscheinlicher gehalten hat. Nach seiner Erinnerung konnte er im letzten Moment zur Seite springen, kam dabei zu Fall und verletzte sich dadurch am Knie. Anschließend rangierte der Angeklagte O. mit dem Taxi mehrmals auf der Straße - teils auch quer - hin und her, wobei er mindestens ein weiteres Mal eng an dem Zeugen vorbeifuhr und beim Vorwärtsfahren auch gegen einen Holzpfahl stieß, bis er zunächst beim Rückwärtsfahren mit einem Rad im Graben hängen blieb. Er kam durch erhebliches Gasgeben aus dem Graben heraus und verließ sodann das Taxi, das – augenscheinlich weil die Handbremse nicht angezogen war – wieder ein Stück zurückrollte. In den Minuten danach forderte der Angeklagte B 1. den weiterhin außerhalb des Taxis befindlichen Zeugen unter mehrmaligem lauten Anzählen („eins, zwei, drei“) auf, zu verschwinden. Wie von den Angeklagten beabsichtigt, stieg der Zeuge sodann in sein Taxi und flüchtete, ohne den Fahrpreis weiter einzufordern. Nachdem er ein Stück weiter gefahren war, kam der Angeklagte O. mit einem längeren hölzernen Gegenstand auf das Taxi zu. Der Zeuge verriegelte das Taxi und verständigte die Taxizentrale, welche die Polizei alarmierte. Die Angeklagten ergriffen die Flucht. Der Angeklagte B 1. begab sich zu dem nahegelegenen Hof seiner Eltern, der Angeklagte O. versteckte sich zunächst auf einem in der Nähe befindlichen Hochsitz und fuhr dann mit dem Auto des Angeklagten B 1., das unverschlossen mit steckendem Schlüssel auf dem Hof des Angeklagten B 1. stand, zu seinem ebenfalls nicht weiter entfernten Hof.

50

Es liegt nahe, dass der Angeklagte O. bei dem höchst gefährlichen Zufahren auf den Zeugen neben dem sich aus dieser Handlung unschwer ergebenden Gefährdungs- und Verletzungsvorsatz auch dessen Tötung billigend in Kauf genommen hat. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer es jedoch für möglich erachtet, dass er auf einen glücklichen Ausgang vertraut hat und dem Zeugen unter billigender Inkaufnahme einer auch schweren Verletzung letztlich nur einen Schrecken einjagen wollte.

51

Nicht sicher feststellen ließ sich, ob einer der Angeklagten Äußerungen wie im Verweisungsbeschluss ausgeführt („Ausländer“, „den machen wir tot“, „du Dreckskanacke, du vermehrst dich nicht mehr“) gemacht hat.

52

Eine Erlaubnis zum Führen des Pkw hatte der Angeklagte O., was ihm bewusst war, nicht.

53

Der Zeuge G. war aufgrund der erlittenen Verletzungen noch eine Woche lang krankgeschrieben. Er trug Schnittverletzungen im Gesicht, eine Verletzung des Nasenbeins mit einhergehender Nasenblutung und Nasenschwellung, Schwellungen im Unterkiefer, eine Schürfwunde am Knie sowie eine diffuse Verletzung des Auges mit bis heute unscharfem Sehen auf einem Auge davon. Aufgrund der starken Schwellungen im Unterkiefer und in der Nase hatte er auch längere Zeit noch Schmerzen.

54

An dem Taxi entstand kein nennenswerter Schaden.

55

Am Nachmittag des Folgetags trafen sich die Angeklagten bei dem Zeugen K., dem sie von der Tat berichteten. Dieser war entsetzt und riet den Angeklagten, sich freiwillig der Polizei zu stellen. Am 00.00.0000 erschienen die Angeklagten auf der Polizeiwache in D. und gaben an, sich wegen der "Taxisache vom 00.00.0000, 1 Uhr" stellen zu wollen. Weitere Angaben machten sie nicht.

56

Die Handys der Angeklagten wurden ausgewertet. Dabei wurde ein Chat zwischen den Angeklagten mit unter anderem folgenden Inhalten gefunden: Am 00.00.0000 um 4:45 Uhr sandte der Angeklagte B 1. dem Angeklagten O. ein Bild, welches einen mutmaßlichen Pakistani – der Zeuge G. ist pakistanischer Herkunft - zeigt. Das Foto trägt die Aufschrift: "Ich hab Familie". Der Angeklagte O. schrieb dazu u.a.: “Geht mir nicht mit dem scheiß schwatten auf die Eier" sowie: "Bekomm den nicht mehr außen Kopf. Dass ist irgendwie alle zum kaputt lachen. Aber irgendwie auch nicht." Er sandte dann das zuvor erhaltene Bild zurück an den Angeklagten B 1. und schrieb: "Beste Bild". Am 00.00.0000 um 19:47 Uhr schickte der Angeklagte B 1. dem Angeklagten O. eine Sprachnachricht. Darauf sind mehrere Stimmen zu hören. Es wird geschrien, Weinen imitiert und weinerlich gesprochen. "Ich hab Familie. Das kommt den noch teuer zu stehen die Tritte und Schläge, ja Baby. Meine Familie lebt für dich ...“. Am 00.00.0000 um 9:33 Uhr schickte der Angeklagte B 1. dem Angeklagten O. ein Bild, welches ebenfalls augenscheinlich einen Pakistani zeigt. Auf dem Bild steht geschrieben. "Ich nie wieder fahren taxi. .. hab Familie".

57

Auf die ursprünglich gestellten Adhäsionsanträge des Zeugen G. haben die Angeklagten in laufender Hauptverhandlung Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 7.000,00 € - der Angeklagte O. 5.000,00 €, der Angeklagte B 1. 2.000,00 € mit der Ankündigung der Zahlung weiterer 3.000,00 € - gezahlt. Zudem zahlte der Angeklagte O. den geltend gemachten materiellen Schaden des Zeugen G. in Höhe von 619,00 € sowie den vom Taxiunternehmer im Wege des Adhäsionsantrags geltend gemachten materiellen Schaden in Höhe von i.H.v. 4.580,31 €.

58

Die Schuldfähigkeit der Angeklagten war zum Tatzeitpunkt weder aufgehoben noch erheblich vermindert.

59

III.

60

Die Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.

61

Die Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen auf ihren glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, den von den Angeklagten für zutreffend erklärten Ausführungen der Sachverständigen A. und hinsichtlich des Angeklagten O. auf den Angaben des Mitarbeiters der Jugendgerichtshilfe. Die Feststellungen zu den Vorstrafen der Angeklagten beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszügen und den in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Urteilen.

62

In der Sache haben sich die Angeklagten im Wesentlichen geständig gezeigt. Insbesondere haben sie den Ablauf der Geschehnisse und die Schläge und Tritte im Rahmen gemeinschaftlicher Begehung vollumfänglich eingeräumt. Ihnen sei es dabei allerdings nicht darum gegangen, das Taxientgelt zu prellen. Vielmehr habe sich die Tat unter dem Einfluss von Alkohol spontan dynamisch entwickelt. Der Angeklagte O. hat auch das Zufahren auf den Taxifahrer gestanden. Er habe den Taxifahrer jedoch nicht verletzen oder gar töten wollen, sondern habe ihm nur einen Schrecken einjagen wollen.

63

Zu diesen geständigen Einlassungen der Angeklagten ist es erst im Verlaufe der Hauptverhandlung gekommen. Zunächst hatten sie sich – wie auch in dem Verfahren beim Amtsgericht Ahaus – gegenseitig der Körperverletzungen beschuldigt, eigene Tathandlungen jedoch insoweit geleugnet. Hinsichtlich des Zufahrens auf den Taxifahrer hatte der Angeklagte O. noch zu Beginn der Hauptverhandlung erklärt, dass er den Motor habe aufheulen lassen, um den Angeklagten B 1. von dem Taxifahrer abzubringen. Auch das anschließende Fahren habe ausschließlich diesem Zweck gedient. Er sei in größerem Abstand an dem Taxifahrer vorbeigefahren. Letzteres hat er in der Hauptverhandlung ausdrücklich korrigiert. Es sei bei dem Zufahren schon sehr knapp gewesen. Der Taxifahrer habe einen Sprung zur Seite gemacht, um der Kollision zu entgehen.

64

Das Geständnis in der Hauptverhandlung haben die Angeklagten erst gemacht, nachdem Videosequenzen, die aus einer im Mittelraum des Taxis angebrachten Kamera stammen, in Augenschein genommen worden sind. Es handelt sich dabei um die Videos mit den Dateibezeichnungen N01 bis N02, gespeichert auf der externen USB-Festplatte My Passport Ultra mit dem Aufdruck „U., dort abgelegt unter folgendem Pfad: Innenraumüberwachung Taxi/00 N03\data. Auf diesen Videos sind neben den gut vernehmbaren im Rahmen der Feststellungen geschilderten Dialogen insbesondere zu sehen, wie der auf dem Fahrersitz befindliche Zeugen G. mehrere heftige Faustschläge ins Gesicht durch die heruntergelassene Scheibe erhält und dabei laut hörbar Schmerzens- und Hilfeschreie von sich gibt. Die Schläge und Tritte außerhalb des Taxis sind auf den Videos nicht zu sehen. Die Kamera hat nur das Geschehen im Taxi aufgenommen. Allerdings ist zu sehen, wie zwischenzeitlich ein mit Licht fahrendes Fahrzeug über die Straße, an der sich die Tat ereignete, fährt. Außerdem wird auf den Videos die Fahrgeschwindigkeit in einer Art Tachoansicht aufgezeichnet. Bei Fahrtbeginn des Angeklagten O. zeigt das Video eine merkliche Beschleunigung auf ca. 20 bis 30 km/h unter Aufheulen des Motors mit dann zunächst gleichbleibender Geschwindigkeit. Ferner ist auf den Videos zu sehen, wie der Angeklagte O. – zum Teil quer zur Fahrbahn – mehrmals unter jeweiligen Drehen des Lenkrads hin und her rangiert und sich dabei zeitweise fest fährt. Dabei wirkt der Angeklagte O. angesichts des unruhigen Oberkörpers und seiner pendelnden Kopfbewegung alkoholisiert, ihm gelingt es jedoch augenscheinlich das Fahrzeug koordiniert zu fahren. Eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit lässt sich den Aufnahmen nicht entnehmen. Auf dem Video ist dann weiter deutlich zu hören, wie der Angeklagte B 1. den Geschädigten durch Anzählen (1, 2, 3) zum Verschwinden auffordert.

65

Den Inhalt der Videoaufzeichnungen haben die Angeklagten für zutreffend erklärt. Die Videos geben nach den Angaben der Angeklagten die Geschehnisse – soweit sicht- und hörbar – richtig wieder. Auch den Inhalt des in den Feststellungen geschilderten Gesprächs mit dem Zeugen K. am 00.00.0000 haben die Angeklagten bestätigt. Ferner haben sie die auf ihren Handys sichergestellten Chatinhalte ausdrücklich für zutreffend erklärt, dabei aber geäußert, gegen Ausländer nichts zu haben.

66

Soweit die Feststellungen den Einlassungen der Angeklagten widersprechen oder darüber hinausgehen, stützen sich die Feststellungen auf die glaubhaften Angaben des Zeugen G. in der Hauptverhandlung. Der Zeuge hat glaubhaft keinen Zweifel daran gelassen, dass die Angeklagten zum Tatzeitpunkt auch unter Anrechnung der anteiligen Zahlungen der übrigen Mitfahrer noch ein Taxientgelt zu entrichten hatten. An die genaue Höhe der Restforderung konnte er sich – wie auch an viele weitere Einzelheiten des Tatgeschehens – nicht genau erinnern, was angesichts des Zeitablaufs von knapp drei Jahren seit der Tat plausibel ist. Die Videoaufzeichnungen zeigen, dass der Zeuge G. bei der Frage nach dem Taxientgelt nach oben blickt und dann einen Preis von 42,00 € angibt. Ferner ist deutlich zu hören, wie er sich dann von 32,00 € auf 30,00 € herunterhandeln lässt, wobei die Situation zu diesem Zeitpunkt schon ersichtlich bedrohlich war. Die Kammer geht davon aus, dass der Zeuge sich hat herunterhandeln lassen, um überhaupt Geld zu bekommen und sich anschließend der Situation zu entziehen. Der Zeuge G. hat sodann – soweit sie ihm erinnerlich waren – von den Schlägen und Tritten der Angeklagten berichtet, wobei er dem Angeklagten B 1. insgesamt ca. sechs bis sieben Faustschläge ins Gesicht sowie Tritte und dem Angeklagten O. ca. drei bis vier Faustschläge angelastet hat. Die ersten Schläge durch die geöffnete Scheibe der Fahrertür habe der Angeklagte B. verübt. Diese Schilderung deckt sich mit dem Video. Bei der den ersten Schlag begleitenden Äußerung „Was kriegste jetzt? Wat du kriegst?“ ist deutlich vernehmbar die Stimme des Angeklagten B 1. zu hören. Bezüglich des weiteren Geschehens mit dem Zufahren des Taxi auf ihn hat er den Angeklagten O. unzweifelhaft als Täter identifiziert. Aus seiner Sicht sei der Angeklagte O. gezielt auf ihn zugefahren, und zwar auch noch ein zweites Mal beim Rückwärtsfahren. Er habe sich durch einen Sprung zur Seite retten müssen. Ob er beim ersten Zufahren gestanden oder gelegen hat, wusste der Zeuge nicht mehr. Er hielt es für wahrscheinlicher, gestanden zu haben. Nach seiner Erinnerung hat er sich durch einen Sprung zur Seite gerettet und sich dabei am Knie eine Schürfwunde zugezogen. Wenn er stehen geblieben wäre, hätte ihn das Taxi erfasst. Die Kammer ist von der Wahrhaftigkeit dieser Angaben des Zeugen G. hinsichtlich seiner konkreten Gefährdung und des daraus zu schließenden Gefährdungs- und Schädigungsvorsatzes des Angeklagten O. überzeugt. Überschießende Belastungstendenzen sind insoweit nicht erkennbar. Vielmehr hätte der Zeuge das Geschehen unschwer noch viel dramatischer schildern können, so z.B. hinsichtlich des Stehens/Liegens und der Gefährdung bei dem Zufahren. Im Übrigen hat auch der Angeklagte O. selbst von einem sehr knappen Zufahren auf den Zeugen berichtet. Uneingeschränkt glaubhaft sind auch die im Umfang der Feststellungen geschilderten Verletzungen des Zeugen G. durch die Tat. Die Angaben des Zeugen dazu decken sich auch mit Lichtbildern, die in Augenschein genommen worden sind. Die Lichtbilder Bl. 39 d.A. sowie das Lichtbild oben auf Bl. 40 zeigen die Nasen- und sonstigen Gesichtsverletzungen des Zeugen, das Lichtbild Bl. 40 unten die Schürfwunde am Knie. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Fotos wird auf die genannten Lichtbilder Bezug genommen. Dass der Zeuge aufgrund der erlittenen Verletzungen eine Woche krankgeschrieben war, ist ohne Zweifel glaubhaft. Zum Ausmaß der Verletzungen hat sich der Zeuge nach dem Eindruck der Kammer eher zurückhaltend geäußert. In dem Durchgangsarztbericht des Dr. med. B. Stratmann vom 00.00.0000 ist sogar von einer Nasenbeinfraktur die Rede. Dies hat der Zeuge auf Nachfrage verneint. Hinsichtlich der in den Feststellungen beschriebenen Verletzung des Auges waren die Angaben des Zeugen wenig konkret. Der Zeuge sprach von einer diffusen Verletzung des Auges mit bis heute unscharfem Sehen auf einem Auge. Dies sei erst nach der Tat aufgetreten und eindeutig darauf zurückzuführen. Keine Angaben gemacht hat der Zeuge zu der in den Adhäsionsanträgen vorgetragenen physiotherapeutischen Behandlung des linken Arms infolge einer Supraspinatussehnenruptur und eines Rotatorensehnenmanschettendefekts. Die Frage nach weiteren Verletzungen und darauf bestehenden Beschwerden hat der Zeuge verneint, wobei er geschildert hat, auch noch heute gelegentlich nachts von dem Ereignis zu träumen und das Auto auf sich zukommen zu sehen.

67

Für uneingeschränkt glaubhaft erachtet die Kammer auch die Angaben des Zeugen G. zu der Alkoholisierung der Angeklagten. Alkoholbedingte Auffälligkeiten hat er nicht festgestellt. Dies macht er daran fest, dass die Angeklagten ihm das Fahrziel hätten nennen können und ihn über ihn bis dahin nicht bekannte Wirtschaftswege nach E. geführt hätten. Außerdem hätten die Angeklagten während der Fahrt mit ihren Handys geschrieben. Ferner hat der Zeuge in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Angeklagte O. gezielt auf ihn zugefahren sei.

68

Zu dem Umstand, dass das auf den Videos ersichtliche Verhalten des Angeklagten O. bei der Fahrt zwar für eine leichte Alkoholisierung aber gegen eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit spricht, sind bereits Ausführungen gemacht worden. Doch auch das Verhalten beider Angeklagter vorher bietet keinen durchgreifenden Anhalt für eine erheblich verminderte oder gar aufgehobene Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt. Die Aussage des Zeugen F. war insoweit wenig ergiebig. Dieser Zeuge hat nach seinen Angaben die Angeklagten erst kurz vor der Abfahrt des Taxis anlässlich eines Imbissaufenthalts getroffen und keinen auffälligen Alkoholkonsum der Angeklagten festgestellt. Demgegenüber hat zwar der Zeuge K. von beträchtlichem Alkoholkonsum der Angeklagten auf der Karnevalsfeier, insbesondere des Angeklagten B., berichtet, im Verhalten der Angeklagten bei der Tat spiegelt sich dies jedoch nicht in einer Weise wider, dass eine Aufhebung oder erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit  anzunehmen ist. Anzeichen einer leichten Alkoholisierung sind, dass der Angeklagte O. ausweislich der Videos kurz vor dem Halt eingenickt zu sein scheint und ebenso wie der Angeklagte B 1. eine leicht lallende Ausdrucksweise hatte. Möglicherweise war dem Angeklagten B 1. auch tatsächlich übel. Auch geht die Kammer zu Gunsten der Angeklagten davon aus, dass sie alkoholisch enthemmt waren und die Alkoholisierung bei der Tat eine Rolle gespielt hat. Gleichwohl sind sie aber aufgrund eines spontanen Entschlusses durchaus geordnet und koordiniert vorgegangen. Auch das unmittelbare Nachtatverhalten bietet keinerlei Anhalt für eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung der Steuerungsfähigkeit. Vielmehr ist es ihnen gelungen, den Zeugen G. zum Verschwinden mit dem Taxi zu bringen und anschließend zu flüchten. Der Angeklagte O. ist nach einem zwischenzeitlichen Verstecken auf einem Hochsitz nach den glaubhaften Angaben des Angeklagten B. sogar noch mit dem PKW des Angeklagten B 1. zu seinem Hof gefahren.

69

Die Feststellung, dass die Angeklagten zwar alkoholbedingt enthemmt waren, aber ihre Steuerungsfähigkeit weder erheblich vermindert noch aufgehoben war, stützt sich auch auf die Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen A.. Nach ihren Ausführungen waren die Angaben der Angeklagten sowie der Zeugen K. und F. zu Art und Menge der konsumierten Alkoholika unspezifisch. Darüber hinaus ließ sich weder der genaue Trinkbeginn noch das Trinkende sicher feststellen, ebenso die Absorption. Promilleberechnungen machen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen vor solchem Hintergrund keinen Sinn. Maßgeblich ist nach den Ausführungen der Sachverständigen, dass sich in dem Verhalten der Angeklagten – soweit auf den Aufzeichnungen sichtbar und von ihnen und den Zeugen berichtet – keine greifbaren Hinweise auf relevante alkoholbedingte Beeinträchtigungen der Steuerungsfähigkeit zeigen.

70

Die Feststellungen hinsichtlich des Gesprächs der Angeklagten mit dem Zeugen K. am 00.00.0000 beruhen neben den insoweit geständigen Angaben des Angeklagten auch auf den Bekundungen des Zeugen K.. Dieser hat berichtet, dass der Angeklagte B 1. zurückhaltend gewesen sei. Demgegenüber habe der Angeklagte O. zunächst eher prahlerisch und belustigt über die Geschehnisse am Vortrag berichtet. Erst im Verlaufe des Gesprächs sei er zu einer gewissen Einsicht gekommen. Er – der Zeuge – habe den Angeklagten geraten, sich zu stellen. Eine solche Tat, insbesondere das Zufahren auf den Taxifahrer mit dem Auto „gehe gar nicht“.

71

Die Feststellungen zu den von den Angeklagten für zutreffend erklärten Chatinhalten auf deren Handys beruhen auf den Angaben des Zeugen KHK M., der die Handys – wie auch die Videos der Innenraumüberwachung des Taxis – ausgewertet und in den Akten niedergelegt hat. Dem Zeugen sind dabei die in den Feststellungen aufgeführten Chatnachrichten vorgehalten und von ihm bestätigt worden. Dies gilt ausdrücklich auch für die in den Feststellungen beschriebenen Fotos von Pakistanis mit der Aufschrift „Ich hab Familie“ und „Ich nie wieder fahren Taxi… hab Familie“ sowie die Sprachnachricht des Angeklagten B 1. an den Angeklagten O.. Bezüglich der näheren Einzelheiten wird insoweit auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Fotos und verlesenen Nachrichten/Aufschriften auf den Blättern 289 und 292 der Akten Bezug genommen.

72

Der erfahrene Kriminalbeamte KHK M. hat im Übrigen in der Hauptverhandlung glaubhaft und anschaulich bekundet, dass er in seiner jahrzehntelangen Tätigkeit noch nie ein so traumatisiertes Opfers wie den Zeugen G. erlebt habe. Dieser habe von Todesangst berichtet.

73

Zu Gunsten des Angeklagten O. geht die Kammer allerdings davon aus, dass er beim Zufahren auf einen glücklichen Ausgang vertraut hat und dem Zeugen G. unter billigender Inkaufnahme einer auch schweren Verletzung letztlich nur einen Schrecken einjagen wollte. Angesichts der Gefährlichkeit des gezielten Zufahrens hätte allerdings die Annahme eines Tötungsvorsatzes nicht ferngelegen.

74

Dass der Angeklagte O. keine Erlaubnis zum Führen des PKW hatte, und ihm dies bewusst war, hat er selbst eingeräumt.

75

Die Feststellung, dass an dem Taxi kein nennenswerter Schaden entstanden ist, beruht auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen POKin Q. (vormals PKin S.) und POK XU.. Diese beiden Beamten waren damals vor Ort, haben die Strafanzeige verfasst und u.a. auch die Fotos von den Verletzungen des Geschädigten gemacht. Die von dem Zeugen G. angegebenen Verletzungen haben sie bestätigt. Zu dem Taxi haben sie in der Strafanzeige aufgenommen, dass dieses keinerlei Beschädigungen, Verschmutzungen oder Pflanzenanhaftungen aufwies.

76

Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten zum Tatzeitpunkt stützen sich auf die Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen A.. Die Sachverständige hat beide Angeklagte begutachtet und dabei bei keinem von ihnen eine krankhafte seelische Störung etwa in Form einer Psychose zum Tatzeitpunkt für gegeben erachtet. Auch gibt es – so die Sachverständige - keine Hinweise für das Vorliegen anderweitiger forensisch relevanter Störungsbilder wie etwa einer schweren affektiven Störung oder einer überdauernden hirnorganischen Störung. Ferner liegt nach den Ergebnissen der Sachverständigen bei beiden Angeklagten keine Intelligenzminderung von einem solchen Grad vor, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in relevantem Maße eingeschränkt gewesen ist. Beide Angeklagte gehen seit Jahren einer geregelten handwerklichen Arbeit nach, haben die Schule abgeschlossen, der Angeklagte B 1. eine Ausbildung beendet, und der Angeklagte O. die Ausbildung nicht wegen Leistungsdefiziten abgebrochen.

77

Nach den Ausführungen der Sachverständigen ist auch ein durch Alkoholkonsum bedingter Rauschzustand, der den Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung erreicht, nicht anzunehmen. Es sei lediglich von einer ohne relevanten Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit bedingten alkoholischen Enthemmung auszugehen. Hinsichtlich der Begründung der Sachverständigen für dieses Ergebnis und die damit übereinstimmende Überzeugung der Kammer wird auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen. Aus den genannten Gründen liegt auch keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung. Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass die Angeklagten zumindest in der Vergangenheit und bei bestimmten Anlässen den Konsum von Alkohol auch in größeren Mengen durchaus gewohnt waren. Bezüglich des Angeklagten B. hat der Zeuge K. in diesem Zusammenhang bezogen auf dessen Größe von knapp 2m und seine „massige“ Statur geäußert, dass da auch „einiges reingehe“, er vertrage viel. Ebenso konnte die Sachverständige A. kein Abhängigkeitssyndrom bei den Angeklagten feststellen. Es fänden sich keine Anhaltspunkte für schädliche Folgen ihres Konsums, wie etwa substanzbedingte Leistungseinbußen oder psychische, kognitive oder körperliche Veränderungen aufgrund eines massiven Substanzkonsums, sowie auch keine fortschreitende Vernachlässigung von Interessen oder Nachlässigkeit und/oder Verlust von Arbeitstugenden. Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass die Angeklagten ihren Angaben zufolge ihren Alkoholkonsum seit längerer Zeit deutlich reduziert haben.

78

Schließlich ist nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen A. auch eine schwere andere seelische Störung bei beiden Angeklagten ausgeschlossen. Zwar neigen sie – wie die Vorstrafen zeigen – zu Gewalttaten unter dem Einfluss von Alkohol. Auch lassen – so die Sachverständige – die Chatnachrichten auf eine Störung des Sozialverhaltens der Angeklagten zum damaligen Zeitpunkt schließen. Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung ist nach den Ausführungen der Sachverständigen jedoch nicht gegeben, jedenfalls aber keine solche von einem Ausprägungsgrad, der das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Störung erfüllen würde.

79

Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung den Befunden der der Kammer seit vielen Jahren bekannten, fachlich qualifizierten psychiatrischen Sachverständigen an. Diese hat ihre Ergebnisse nachvollziehbar und überzeugend erläutert.

80

IV.

81

Die Angeklagten haben sich der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zum Nachteil des Zeugen G. schuldig gemacht. Sie haben eingeräumt, bei den Schlägen gemeinschaftlich gehandelt zu haben. Von einer Zurechnung der Tritte des Angeklagten B. auf den Angeklagten O. hat die Kammer zu seinen Gunsten abgesehen. Die Tritte des Angeklagten B 1. stellen sich als Körperverletzungshandlungen im Sinne des § 223 StGB dar.

82

Tateinheitlich haben die Angeklagten eine räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255, 52 StGB begangen. Sie haben den Zeugen G. durch Gewalt gegen diesen dazu veranlasst, auf die Geltendmachung des Fahrpreises zu verzichten. Aufgrund der Gewalthandlungen hat er geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung des Fahrpreises unterlassen und es geduldet, dass die Angeklagten sich entfernen, ohne ihre Personalien anzugeben. Die Forderung war auch angesichts der finanziellen Verhältnisse der Angeklagten werthaltig. Die Angeklagten handelten auch mit entsprechendem Vorsatz und der hier rechtswidrigen Bereicherungsabsicht. Dies zeigt schon allein die Äußerung des Angeklagten B 1. bei dem ersten Schlag „Was kriegste jetzt? Wat du kriegst?“. Auch das spätere Anzählen des Zeugen G. durch den Angeklagten B 1. mit der Forderung, zu verschwinden, belegt ihr Ziel, den Fahrpreis nicht entrichten zu wollen. Diese Bereicherungsabsicht scheidet auch nicht aus, wenn die gewaltbedingte Forderungsvereitelung nicht ihr einziges Handlungsziel gewesen sein mag, da dieses nicht das ausschließliche Ziel der Täter sein muss.

83

Der Angeklagte O. hat sich tateinheitlich dazu des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 52 StGB strafbar gemacht. Der Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB ist erfüllt, weil der Angeklagte durch das Zufahren auf den Zeugen G. das Taxi bewusst zweckwidrig als „Waffe“ missbraucht hat, also einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vorgenommen hat. Durch diesen Eingriff war auch die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet. Der Angeklagte O. ist mit dem Fahrzeug mehrmals hin und her rangiert, stand dabei teilweise auch quer zur Fahrbahn. Kurz vorher – während der Standzeit des Taxis – war auch mindestens ein Auto an dem abgestellten Taxi vorbeigefahren. Es war also durchaus auch mit weiterem Verkehr zu rechnen, so dass sich der „Eingriff“ nicht in der konkreten Gefährdung des Zeugen G. erschöpfte. Dass der Angeklagte O. auch mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat, ergibt sich schon aus dem höchst gefährlichen Zufahren auf den Zeugen. Sein Handeln liegt im Grenzbereich zum Tötungsvorsatz. Zu seinen Gunsten hat es die Kammer für möglich erachtet, dass er auf einen glücklichen Ausgang vertraut hat und dem Zeugen unter billigender Inkaufnahme einer auch schweren Verletzung letztlich nur einen Schrecken einjagen wollte. Hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis handelte der Angeklagte ebenfalls vorsätzlich. Ihm war nach eigenen Angaben bewusst, dass er keine entsprechende Fahrerlaubnis hatte.

84

Eine schwere räuberische Erpressung des Angeklagten O. gem. §§ 253, 255, 250 StGB hat die Kammer für nicht gegeben erachtet. Zwar hat der Angeklagte O. durch das Zufahren mit dem Taxi auf den Geschädigten ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet, zugunsten des Angeklagten geht die Kammer jedoch davon aus, dass sich dieses Geschehen eher als eine Art „Übersprungshandlung“ mit allerdings – wie beschrieben – Gefährdungs- und Verletzungsvorsatzdarstellt, aber nicht seinen Grund in der räuberischen Erpressung hatte.

85

Die Annahme von Handlungseinheit bezüglich der Delikte des Angeklagten O. ergibt sich daraus, dass die Kammer die Geschehnisse als fortlaufend erachtet. Das Zufahren mit dem Taxi auf den Zeugen G. schloss sich unmittelbar an die vorherigen Tätlichkeiten an. Die räuberische Erpressung dauerte ohnehin bis zum Verlassen des Tatortes durch den Zeugen G./die Angeklagten an.

86

V.

87

1.

88

Hinsichtlich des Angeklagten B 1. war von dem Strafrahmen der §§ 255, 249 Abs. 1 StGB auszugehen, der eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht. Allerdings hat die Kammer von der Milderungsmöglichkeit gemäß §§ 49, 46 a Nr. 1 StGB Gebrauch gemacht, weil der Angeklagte B 1. Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € mit der Ankündigung der Zahlung weiterer 3.000,00 € an den Geschädigten geleistet hat, so dass ein Strafrahmen von 3 Monaten bis 11 ¼ Jahren anzunehmen war.

89

Ein minder schwerer Fall im Sinne der §§ 253, 255, 249 Abs. 2 StGB – wie auch im Sinne des § 224 Abs. 1 StGB – ist nicht gegeben, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des § 46 a StGB, wobei der Kammer bewusst war, dass die Verwertung des vertypten Milderungsgrundes im Rahmen des minderschweren Falls für den Angeklagten günstiger gewesen wäre. Denn bei der Gesamtschau des Tatbildes einschließlich aller objektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weicht – wie später noch ausgeführt wird – die Tat vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht so sehr ab, dass die Anwendung des gemilderten Strafrahmens geboten erscheint. Bei einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung liegt trotz der Schadenswiedergutmachungsleistungen kein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren vor.

90

Bei der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten B 1. hat die Kammer Folgendes berücksichtigt:

91

Zu Gunsten des Angeklagten wirkten sich seine geständigen Angaben mit mehrmals vorgetragener Entschuldigung aus. In Bezug auf die Schläge war allerdings die Beweislast angesichts der insoweit eindeutigen Videoaufzeichnungen erdrückend. Außerdem hat sich der Angeklagte B 1. auch in der hiesigen Hauptverhandlung nach anfänglichem Bestreiten erst nach Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen zu einem Geständnis durchgerungen, das dann aber vollumfänglich auch hinsichtlich der weiteren Schläge und Tritte außerhalb des Fahrzeugs und des ausstehenden Taxientgelts war. Zu Gunsten des Angeklagten war zudem zu berücksichtigen, dass er sich einen Tag nach der Tat gestellt hat. Strafmildernd hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass es sich hier um eine sich dynamisch entwickelnde Spontantat handelt, bei der die alkoholbedingte Enthemmung eine Rolle gespielt hat. Hinzu kommt, dass die räuberischen Erpressung lediglich einen geringen Vermögensschaden bei dem Taxiunternehmen verursacht hat. Ein maßgeblicher Strafmilderungsgrund war ferner der lange Zeitablauf seit der Tat. Diese rechtsstaatswidrige Verzögerung, die im Wesentlichen auf der Verweisung des Verfahrens durch das Amtsgericht und auf einer Befassung der Kammer mit einem Umfangshaftverfahren beruht, hat die Kammer auch zu einer Kompensation in der Form, dass drei Monate als vollstreckt gelten, veranlasst. Zu seinen Gunsten war ferner zu berücksichtigen, dass der Angeklagte B 1. seit der vorliegenden Tat strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte nunmehr erstmals Haft verbüßen wird. Außerdem lebt er in geordneten beruflichen sozialen Verhältnissen, so dass ihn die Folgen der Tat und die bevorstehende Haft besonders treffen.

92

Straferschwerend waren die Vorstrafen des Angeklagten B 1. zu berücksichtigen, insbesondere die Verurteilungen wegen vorsätzlicher Körperverletzung durch Urteile des Amtsgerichts Ahaus vom 13.09.2016 und 12.01.2017. Auch bei diesen Taten ist es nach Feierlichkeiten mit Alkoholkonsum zu erheblichen Körperverletzungshandlungen des Angeklagten gekommen. Zu berücksichtigen war ferner, dass er zwei Delikte tateinheitlich begangen hat. Zudem hat er dem Zeugen G. den ersten Schlag versetzt und somit das weitere Geschehen ausgelöst. Ferner hat der Angeklagte B 1. nicht nur mehrmals mit der Faust auf das Tatopfer eingeschlagen, sondern auch noch getreten. Mit Blick auf die WhatsApp-Nachrichten mit dem Angeklagten O. über das Tatopfer ist auch das Nachtatverhalten erschwerend zu berücksichtigen.

93

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten B 1. sprechenden Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von

94

zwei Jahren und neun Monaten

95

für tat- und schuldangemessen erachtet.

96

Angesichts der jetzt schon dritten einschlägigen Tat und der Massivität der Schläge und Tritte des Angeklagten B 1., die er ohne erkennbaren Grund gegen ein wehrloses Opfer gerichtet hat, bedurfte es nunmehr trotz des Zeitablaufs und der Straflosigkeit des Angeklagten seitdem der Einwirkung im Rahmen des Strafvollzugs zur Verhinderung weiterer Straftaten.

97

2.

98

Der Angeklagte O. war zum Tatzeitpunkt 19 Jahre und # Monate alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Zu seinen Gunsten hat die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG das Jugendstrafrecht angewandt.

99

Der Angeklagte stand aufgrund seiner noch nicht abgeschlossenen sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich. Insoweit folgt die Kammer den überzeugenden Darlegungen der Jugendgerichtshilfe. Der inzwischen erwachsene Angeklagte wohnt auch heute noch bei seinen Eltern und hat seine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen.

100

Bei dem Angeklagten O. war gemäß § 17 Abs. 2 JGG wegen der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe zu verhängen. Das Tatverhalten des Angeklagten ist Ausdruck eines erheblichen Reifedefizites und einer kriminellen Gefährdung des Angeklagten, dem durch die Einwirkung des Strafvollzuges begegnet werden muss. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Anknüpfungspunkte für die nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmende Schwere der Schuld, nämlich der inneren Tatseite sowie des äußeren Unrechtsgehalts der Tat, soweit hieraus Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Maß der persönlichen Schuld gezogen werden können, ist hier nach Abwägung der Gesamtumstände die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 JGG anzunehmen. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass er zusammen mit dem Angeklagten B. eine massive Körperverletzung und eine räuberische Erpressung begangen hat. Beim darüber hinaus begangenen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch das Zufahren auf den Zeugen G. hat er eine Tat im Grenzbereich zum versuchten Totschlag begangen, wenngleich hier in jedem Falle ein strafbefreiender Rücktritt anzunehmen gewesen wäre. Des Weiteren stehen der Anlass der Tat und deren Folgen in einem krassen Missverhältnis. Sein Verhalten bringt ein beträchtliches Maß an Pflichtwidrigkeit, erhebliche Reifedefizite und eine kriminelle Gefährdung des Angeklagten zum Ausdruck, die die Verhängung von Jugendstrafe unumgänglich machen. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass es sich um eine gemeinschaftliche und sich dynamisch entwickelnde Tat gehandelt hat, bei der der erwachsene Angeklagte B 1. den Tatanstoß gegeben und bei dem ersten Handlungsteil die treibende Kraft war. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte nunmehr erstmals Haft verbüßen wird. Außerdem lebt er in geordneten beruflichen sozialen Verhältnissen, so dass ihn die Folgen der Tat und die bevorstehende Haft besonders treffen. Hinzu kommt die lange Dauer des Verfahrens und das Fehlen weiterer Verurteilungen. Diese Umstände genügen jedoch nicht, die Erforderlichkeit der Jugendstrafe entfallen zu lassen.

101

Als Strafrahmen sehen die §§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 3 JGG eine Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Es greift allerdings auch bezüglich des Angeklagten O. in Parallelwertung zum Erwachsenenstrafrecht die Milderung des § 46 a Nr. 1 und 2 StGB wegen der Schmerzensgeld- und sonstigen Schadenswiedergutmachungsleistungen, die im Hinblick auf den nicht belegten Sachschaden auch über Gebühr erfolgt sind. Ein minder schwerer Fall im Sinne der §§ 224 Abs. 1, 2. Halbsatz StGB und §§ 255, 253, 249 Abs. 2 StGB, die im Wege der Parallelwertung bei der Strafzumessung auch im Jugendstrafrecht zu berücksichtigen wären, liegt hingegen nicht vor, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des § 46 a StGB. Denn bei der Gesamtschau des Tatbildes einschließlich aller objektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weicht – wie später noch ausgeführt wird – die Tat vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht so sehr ab, dass die Anwendung des gemilderten Strafrahmens geboten erscheint. Bei einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung liegt trotz der Schadenswiedergutmachungsleistungen kein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren vor. Dabei hat die Kammer neben den weiteren Milderungsgründen auch berücksichtigt, dass der Angeklagte B 1. erwachsen war, den Anstoß zu der Tat gegeben hat und im ersten Handlungsteil die treibende Kraft war. Der Angeklagte O. hat jedoch im Rahmen der gemeinschaftlichen Körperverletzung und der gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung selbst auch Faustschläge verabreicht und so wesentliche Tatbeiträge geleistet. Hinzu kommt, dass der Angeklagte O. durch das anschließende tateinheitlich zu bewertende Zufahren auf den Geschädigten einen beträchtlichen Erziehungsbedarf gezeigt hat. Bei einer Gesamtbetrachtung des Angeklagten O., der Tat und der tatbegleitenden Umstände ergibt sich, dass die Anwendung eines minder schweren Falles nicht angebracht wäre.

102

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer aber bei dem Angeklagten O. zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er sich letztlich – wenn auch sehr spät – zu einem vollumfänglichen Geständnis im Sinne der Feststellungen durchgerungen hat. Hinzu kommt, dass er sich mehrmals ausdrücklich für die Tat entschuldigt, einen hohen Schmerzensgeldbetrag gezahlt und in Bezug auf den Sachschaden über Gebühr Schadenswiedergutmachung geleistet hat. Zugunsten des Angeklagten war zudem zu berücksichtigen, dass er sich einen Tag nach der Tat gestellt hat. Strafmildernd hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass es sich hier um eine sich dynamisch entwickelnde Spontantat handelt, bei der die alkoholbedingte Enthemmung eine Rolle gespielt hat. Zudem war der Angeklagte B 1. der deutlich Ältere, hat den Anstoß zu der Tat gegeben und war im ersten Handlungsteil die treibende Kraft. Ferner war das ausstehende Taxientgelt gering. Schließlich waren auch bei dem Angeklagten O. der erhebliche Zeitablauf und die Dauer des Verfahrens mildernd zu berücksichtigen. Erschwerend war demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte O. zum Tatzeitpunkt bereits einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Zwar ist das hier aufgrund der vollständigen Vollstreckung der Auflagen nicht mehr einbeziehungsfähige Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 20.05.2019 erst nach der vorliegenden Tat ergangen, die zugrunde liegende Tat hat er jedoch am 00.00.0000 und somit nur wenige Wochen vor der hier in Rede stehenden Tat begangen. Hinzu kommt, dass es sich insoweit um eine einschlägige Tat handelt. Angesichts des laufenden Verfahrens hätte der Angeklagte O. also hinreichend gewarnt sein müssen. Darüber hinaus hat der Angeklagte O. mit der vorliegenden Tat tateinheitlich insgesamt vier Delikte verwirklicht. In Bezug auf seine Person war dabei das Zufahren auf den Geschädigten von besonderer Intensität. Das Ausbleiben gravierender Folgen bis hin zur möglichen Tötung des Geschädigten ist glücklichen Umständen und dem ausweichenden Verhalten des Zeugen zu verdanken. Der beträchtliche Erziehungsbedarf des Angeklagten O. wird auch an seinem Nachtatverhalten, insbesondere mit Blick auf den Inhalt der Chats mit dem Angeklagten B 1., deutlich. Daran vermag auch der Zeitablauf seit den Taten und der Umstand, dass er seit dem nicht erneut strafrechtlich verurteilt worden ist, nichts zu ändern. Die Tatbegehung und das Nachtatverhalten zeigen erhebliche Erziehungsdefizite, denen nur durch Einwirkung im Rahmen des Strafvollzugs begegnet werden kann.

103

Unter erneuter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Jugendstrafe von

104

drei Jahren

105

für tat- und schuldangemessen erachtet und insbesondere aus erzieherischen Gründen für erforderlich gehalten. Zugunsten des Angeklagten wurde dabei auch berücksichtigt, dass das an sich einbeziehungsfähige Urteil des Amtsgerichts des Amtsgerichts Ahaus vom 20.05.2019 nur aufgrund der vollständigen Vollstreckung der Auflagen nicht mehr einbezogen werden konnte. Die Kammer hat zudem bei der Bemessung der Strafe mit Blick auf das junge Alter des Angeklagten auch die Folgen eines längeren Strafvollzugs berücksichtigt. Trotz des längeren Freiheitsentzuges ist eine Entsozialisierung des Angeklagten nicht zu befürchten. Vielmehr wird ihm die Möglichkeit eröffnet, in der Haft nachzureifen und ggfls. eine berufliche Ausbildung abzuschließen.

106

Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung hat die Kammer hinsichtlich beider Angeklagter eine Kompensation in der Form, dass drei Monate der jeweils verhängten Strafen als vollstreckt gelten, für geboten erachtet.

107

VI.

108

Für eine Unterbringung gemäß § 63 StGB fehlt es bei beiden Angeklagten bereits an den Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB.

109

Auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB kam bei keinem der beiden Angeklagten in Betracht, da die erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

110

Nach den nicht zu widerlegenden Angaben der Angeklagten hatten sie weder zum Tatzeitpunkt noch aktuell den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Ihren Angaben zufolge haben sie schon zum Tatzeitpunkt nur anlässlich bestimmter Ereignisse Alkohol konsumiert. Inzwischen wollen sie ihren Konsum weiter reduziert haben.

111

Auch die Sachverständige Frau A. sieht für einen Hang im Sinne des § 64 StGB bei beiden Angeklagten keine ausreichende Hinweise.

112

VII.

113

Dem Angeklagten O. war wegen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, bei der sich seine Ungeeignetheit dadurch gezeigt hat, dass er trotz fehlender Fahrerlaubnis das Taxi im Straßenverkehr zweckwidrig für einen Angriff auf den Taxifahrer eingesetzt hat, gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen. Hinzu kommt, dass er dabei unter dem Einfluss von Alkohol stand, ohne dass seine Fahrtüchtigkeit aufgehoben war. Der Umstand, dass die Fahrerlaubnis „T“ dem Angeklagten bereits seit über drei Jahren vorläufig entzogen ist, räumt die Annahme der Ungeeignetheit wegen der Vehemenz der Tat nicht aus.

114

Die Verhängung der Sperrfrist beruht auf § 69 a StGB. Bei der Bemessung der Sperrfrist hat die Kammer jedoch versehentlich die Dauer der vorläufigen Entziehung als vollständig anrechnungsfähig und unter Berücksichtigung der Schwere der Pflichtwidrigkeit insgesamt eine Frist von vier Jahren für angemessen und erforderlich erachtet.

115

VIII.

116

Die Kosten- und Auslagenentscheidungen beruhen auf den §§ 465, 472 StPO, 109 JGG. Für die Anwendung des § 74 JGG hinsichtlich des Angeklagten O. bestand angesichts seiner finanziellen Verhältnisse keine Veranlassung.

117

IX.

118

Über die Kosten des Adhäsionsverfahrens hat die Kammer nach Rücknahme der Anträge im schriftlichen Verfahren durch Beschluss entschieden.