Freispruch wegen nicht hinreichend konkreter Aussage bei Vorwurf sexuellen Kindesmissbrauchs
KI-Zusammenfassung
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, über mehrere Jahre hinweg in zahlreichen Fällen sexuelle Handlungen bis hin zum Beischlaf an seiner minderjährigen Tochter begangen zu haben. Das Gericht hatte zu klären, ob die Belastungsaussage eine sichere Feststellung konkreter, abgrenzbarer Taten erlaubt. Trotz fehlender Anhaltspunkte für Suggestion sah die Kammer die Angaben der Zeugin als zu inkonsistent und zu wenig konkret an (u.a. Anzahl, Ort, Zeit, Ablaufdetails). Der Angeklagte wurde daher aus tatsächlichen Gründen freigesprochen; Kosten und notwendige Auslagen trägt die Staatskasse, zudem wurde Haftentschädigung zugesprochen.
Ausgang: Anklagevorwürfe konnten nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden; Freispruch, Kosten/Auslagen und Haftentschädigung zulasten der Staatskasse.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Sexualdelikten setzt voraus, dass konkrete, nach Zeit, Ort und Kerngeschehen abgrenzbare Einzeltaten mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können.
Gravierende Inkonstanzen in der Aussage einer Belastungszeugin können eine hinreichende Tatkonkretisierung ausschließen, auch wenn das Gericht einem geschilderten Kerngeschehen einen realen Hintergrund nicht abspricht.
Fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine Suggestion oder Beeinflussung, ist dies bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, ersetzt jedoch nicht die erforderliche inhaltliche Konkretisierung der Tatvorwürfe.
Ist ein Angeklagter freizusprechen, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Bei Freispruch ist eine Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft zu gewähren, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse, der auch seine
notwendigen Auslagen auferlegt werden, freigesprochen.
Der Angeklagte ist für die vom 14. bis 26. Februar 2008 erlittene
Untersuchungshaft zu entschädigen.
Gründe
I.
Durch Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 18.01.2008 – 63 Js 91/07 – wurde der Angeklagte beschuldigt, in der Zeit von Anfang 2002 bis zum Sommer 2004 in T1 und Umgebung durch 15 selbstständige, tateinheitlich begangene Handlungen sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren (Kind) vorgenommen zu haben, wobei er mit dem Kind den Beischlaf vollzog, und sexuelle Handlungen an seinem noch nicht 18 Jahre alten leiblichen Kind vorgenommen zu haben.
Im Einzelnen wurde ihm Folgendes zur Last gelegt:
1.
Der Angeklagte, der zu seiner am 09.03.1994 geborenen, bei der Mutter in T1 lebenden Tochter K alle zwei Wochen Besuchskontakte unterhielt und seine Tochter dazu mit dem Auto in T1 abholte, fuhr Anfang 2002 gegen Ende eines Besuchstages mit seiner Tochter zu einem Waldparkplatz. Er kletterte zu ihr auf den Beifahrersitz, zog die Hose des Kindes und seine Hose herunter und vollzog mit seiner Tochter den Geschlechtsverkehr.
2. – 4.
Dies geschah ihm Jahre 2002 noch mindestens dreimal.
5. u. 6.
In den Sommerferien 2002 machte der Angeklagte Urlaub mit seiner Tochter an der Ostsee. Während dieses Urlaubes kam es zweimal im Bett des angemieteten Appartements zum Geschlechtsverkehr mit dem Kind.
7. – 12.
Im Jahre 2003 vollzog der Angeklagte bei Besuchskontakten jeweils in seinem Auto auf verschiedenen Waldparkplätzen in der Nähe von T1 mindestens sechsmal den Geschlechtsverkehr mit seiner Tochter.
13. – 15.
Im Jahre 2004 kam es bis Ende März mindestens einmal und in der Zeit von April bis Sommer 2004 noch mindestens zweimal im Auto des Angeklagten zum Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und dem Kind.
Von diesen Vorwürfen war der Angeklagte nach Durchführung der Beweisaufnahme aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
II.
Der Angeklagte ist am XXXXin T bei Xanten als drittes von vier Kindern geboren. Sein älterer Bruder war von Geburt an schwerst geistig behindert und bedurfte schon immer kompletter Versorgung durch die Familie. Der Vater führte bis 1999 einen Lebensmittelladen im Dorf gemeinsam mit der Mutter als Familienbetrieb. Später arbeitete er bis zu seinem Tod im Jahre 1994 als Handelsvertreter für Lebensmittel. Das Verhältnis des Angeklagten zum Vater war nie besonders gut, was an der dominierenden Art des Vaters lag. Zur Mutter besteht nach Angaben des Angeklagten „das engste Verhältnis seines Lebens“. Sie sei lieb, eher ängstlich und schüchtern. Zwischenzeitlich wird die inzwischen 73 Jahre alte Mutter, die an einem metastasierenden Mamakarzinom und einer demenziellen Entwicklung leidet, zunehmend pflegebedürftig. Der Angeklagte kümmert sich um die Mutter und den in ihrem Haushalt lebenden geistig behinderten Bruder.
Nachdem der Angeklagte regelgerecht den Kindergarten und die Grundschule in T besuchte, kam er in ein katholisches Jungeninternat bei H, weil die Eltern keine Zeit hatten, sich um ihn zu kümmern. Obwohl die Schule gut lief, litt der Angeklagte unter Einsamkeit. Enge Freunde hatte er nie, er war immer eher der Außenseiter. Nach dem Abitur absolvierte er den Wehrdienst. Im Oktober 1993 begann er in Münster ein Biologiestudium, welches er im Jahre 1990 als Dipl.-Biologe beendete. Auch während des Studiums gab es große Probleme mit der Einsamkeit. Noch während des Biologiestudiums begann der Angeklagte parallel ein Informatikstudium an der Fern-Uni Hagen. Um sich dieses Studium finanzieren zu können, übte er für die Firma V Verladetätigkeiten als Nebenjob aus. In den Jahren 2003 bis 2005 machte der Angeklagte eine Umschulung zum Mechatroniker, zuletzt hat er etwa 1.400 – 1.500 € verdient.
Seine einzige intime Beziehung hatte er mit der Mutter seiner Tochter, der Frau K1. Diese lernte er im Jahr 1992 kennen. Der Angeklagte suchte zu dieser Zeit ein Zimmer. Der damalige Ehemann der Frau K1 war gerade verstorben, sie war mit drei Kindern (damals 1 ½, 4 und 6) alleine und suchte einen Mitbewohner, dem sie kostenloses Wohnen gegen Kinderbetreuung an den Wochenenden, an denen sie arbeitete, anbot. Sie meldete sich auf eine Anzeige des Angeklagten, der schließlich bei ihr einzog. Zwischen ihm und den Kindern entwickelte sich rasch eine gute und enge Beziehung. Ein intimes Verhältnis mit der Kindesmutter entwickelte sich ab Anfang 1993. Am 09.03.1994 wurde die gemeinsame Tochter K geboren. Die Eltern heirateten nicht. Die Beziehung scheiterte. Man ging in großem Streit auseinander, die Frau K1 warf den Angeklagten praktisch aus der gemeinsamen Wohnung und drohte mit Entzug des Kindes. Der Angeklagte verfiel in eine Depression, wegen der er auch kurzfristig stationär behandelt wurde. Der Angeklagte und Frau K1 stritten und streiten sich praktisch bis heute gerichtlich und außergerichtlich weitreichend und erbittert um die Besuchs- und Umgangsrechte sowie das Sorgerecht für die K. Das hin- und hergerissene und in der Liebe zu dem jeweils anderen Elternteil nicht unterstützte Kind wurde schließlich auch aus der Familie der Mutter herausgenommen und lebt nunmehr seit Mitte 2004 in verschiedenen Wohngruppen im W in I, in die sie sich jeweils sehr schwer bis gar nicht einfügen konnte.
Der Angeklagte selbst erklärte, dass sich seit Jahren bei ihm alles um K, die er zwischenzeitlich auch in seinen Haushalt holen wollte, dreht.
Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 15.05.2008 ist der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen vom Amtsgericht Münster zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 € Geldstrafe verurteilt worden. Die Strafe wurde vollständig bezahlt. Der Verurteilung lag eine körperliche Auseinandersetzung mit Pädagogen in der Einrichtung, in der sich K aufhielt, im Rahmen eins Besuchskontaktes zugrunde.
Am 09.11.2006 erstattete die Zeugin K1 Strafanzeige bei der Kreispolizeibehörde D, Kriminalkommissariat T1, in der sie angab, sie habe von ihrer Tochter, der Geschädigten, erfahren, dass diese durch den leiblichen Vater seit ca. 1998, also seit ihrem 4. Lebensjahr, vergewaltigt werde. Ihre Tochter habe ihr von den Vergewaltigungen am 08.11.2006 erzählt. Die K erklärte gegenüber der Polizei über ihre Bezugsbetreuerin im W im Dezember 2006, sie wolle keine Aussage machen, und weigerte sich hartnäckig, zu dem vereinbarten Anhörungstermin zu kommen. In der Folge wurde das Verfahren gegen den Angeklagten zunächst gemäß § 170 Abs. 2 StPO unter dem 21.03.2007 seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt. Nach einem Besuchskontakt in den Osterferien der K bei ihrer Mutter, der Zeugin K1, erklärte der Nebenklägervertreter gegenüber der Kreispolizeibehörde D, die Mutter, die Zeugin K1, habe ihm mitgeteilt, dass die Geschädigte nunmehr zu einer Aussage bereit sei. Die K wurde sodann unter dem 18.05.2007 und unter dem 23.05.2007 durch die Kriminalhauptkommissarin M zeugenschaftlich vernommen. Unter dem 05.11.2007 hat die Sachverständige Dipl.-Psychologin Dr. L ein aussagepsychologisches Gutachten bezüglich der Zeugin K erstellt, nachdem sie diese am 09.10.2007 psychologisch untersucht und sachexploriert hat.
Die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten zum Nachteil der Zeugin hat die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen können.
III.
Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten beruhen im wesentlichen auf seinen glaubhaften Angaben und im Weiteren auf dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang und Inhalt sich aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung ergibt.
Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe abgestritten. Er wird allein belastet durch die Aussage der Zeugin K1. Die Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung hat die Kammer auch in Verbindung mit ihren früheren Angaben bei der Sachverständigen und der polizeilichen Vernehmung nicht von der vollständigen Richtigkeit der Anklagevorwürfe, und zwar hinsichtlich jeweils eindeutiger und auch zeitlich zuzuordnender eingrenzbarer Taten, überzeugen können.
Entgegen der Einlassung der Verteidigung hat die Kammer zunächst keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Zeugin suggestiv in Richtung Tatvorwürfe gegen ihren Vater beeinflusst worden wäre. Dies ergab sich weder aus den glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeuginnen G als ihre – enge - Freundin bzw. der Zeuginnen F und Z als ihre Erzieherinnen. Die Zeugin G hat eben nicht – allein oder in der Gruppe - mit der Zeugin K1 in Details über Vergewaltigungsvorgänge gesprochen. Die Zeuginnen F und Z sind mit den sich ihnen ergebenden Anzeichen für einen sexuellen Missbrauch (sexualisierte Sprache der K, Ritzen, innere Verweigerung des „Frauwerdens“) professionell umgegangen. Sie haben diese zwar ernstgenommen, aber nicht im Einzelnen mit der Zeugin erörtert. Vielmehr haben sie die Zeugin Fachleuten, nämlich den Psychologinnen H und N, vorgestellt. Auch durch diese Zeuginnen konnte eine Beeinflussung nach deren glaubwürdigen Angaben nicht festgestellt werden. Vielmehr hat die Zeugin K1 das Gespräch mit ihnen mehr oder weniger komplett verweigert. Auch eine konkrete Einflussnahme durch die Mutter der Zeugin K1, der Zeugin K1, konnte die Kammer nicht feststellen. Zusammengefasst sind Anhaltspunkte einer Suggestion für die Kammer nicht ersichtlich.
So geht die Kammer im Ergebnis davon aus, dass das von der Zeugin geschilderte Kerngeschehen einen realen Hintergrund hat, nämlich dass es tatsächlich zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten zu Lasten seiner Tochter in seinem Auto gekommen ist. Die Taten ließen sich aber dennoch weder ihrer Intensität noch ihrer zeitlichen Einordnung nach in einer für eine Verurteilung hinreichenden Art und Weise konkretisieren. Die Inkonstanzen in den Aussagen der Zeugin waren so gravierend, dass konkrete Feststellungen nicht getroffen werden konnten.
Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung einen durchaus authentischen Eindruck gemacht hat. Zwar war ihre Aussage knapp, wirkte eher blass, die Zeugin wirkte relativ unbeteiligt. Hierzu haben allerdings die weiteren von der Kammer vernommenen Zeugen, die die Zeugin zum Teil als (Bezugs-) Erzieherin (so die Zeugen F, ehemals Q, Z und V1) bzw. als langjährige Verfahrenspflegerin im Familienverfahren (die Zeugin H1), als Freundin (so die Zeugin G) bzw. als bereits zuvor explorierende Psychologen (so die Zeugin N und H) mehr oder weniger gut und zum Teil über einen recht langen Zeitraum kannten, übereinstimmend und glaubwürdig bekundet, dass dieses Aussageverhalten dem allgemeinen Sprachgebrauch und Verhalten der Zeugin entspricht. Sie hält sich im Allgemeinen knapp und ist verschlossen. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass dies nach dem Lebensweg der Zeugin K, die stets den Zwistigkeiten ihrer Eltern ausgesetzt war und bei diesen – wechselseitig - keine Vertrauensgrundlage finden konnte, durchaus darauf zurückzuführen sein dürfte, dass die Zeugin – gerade auch von Erwachsenen – keinerlei Hilfe erwartet und sich so zum Beispiel auch nach den glaubhaften Darlegungen der Zeuginnen F, Z, H1 und N, nicht öffnet, teilweise komplett verweigert und Probleme, wenn überhaupt, nicht in Einzelheiten bespricht.
Auch unter Berücksichtigung dessen haben aber die Unstimmigkeiten in den Bekundungen der Zeugin in einem Maße überwogen, dass sich die Kammer außer Stande sah, im Ergebnis konkrete in Tatvorwürfe zu fassende Feststellungen zu treffen.
Unstimmigkeiten ergaben sich nicht nur hinsichtlich der Anzahl der von der K bekundeten Taten (25 bis 50), des Ortes (Übergriffe im Ostseeurlaub erst später bei der Sachverständigen L eingebracht), der Tatzeiträume (zum einen bis zur Unterbringung ins Heim, zum anderen noch bei Besuchskontakten während des Heimaufenthaltes bis ca. zwei bis drei Monate vor der Anzeige, beginnend im Alter von vier bis acht Jahren), sondern insbesondere auch zu konkreten Einzelheiten der Tatbegehung. So zeigte die Zeugin auch in der Hauptverhandlung erhebliche Unsicherheiten zum Beispiel dahingehend, ob der Angeklagte zur Tatausführung in dem Auto über die Mittelkonsole gestiegen oder zunächst ausgestiegen, um das Auto herumgegangen und dann zu ihr auf den Beifahrersitz gekommen ist. Die erheblichen Unsicherheiten und insbesondere auch die Tatsache, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung mehrfach angeben musste, sie habe keine genaue Erinnerung mehr, führten im Ergebnis dazu, dass ihre Angaben mangels hinreichender Konkretisierung der Vorgänge nach Auffassung der Kammer letztlich keine tragfähige Grundlage für einen Schuldspruch sein konnten.
Nach alledem war der Angeklagte von den Tatvorwürfen des schweren sexuellen Missbrauchs und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen freizusprechen.
IV.
Da der Angeklagte freigesprochen worden ist, hat die Staatskasse auch die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen, die auch die durch die Beauftragung des Sachverständigen Dipl.-Psych. C entstandenen Kosten umfassen.
Unterschriften