Versuchter Mord durch Brandlegung zur Vorbereitung eines Versicherungsbetrugs
KI-Zusammenfassung
Der 20-jährige Angeklagte legte in seiner Wohnung in einem Mehrfamilienhaus nachts an zwei Stellen Feuer, um anschließend Leistungen aus seiner Hausratversicherung zu erlangen. Dabei nahm er den Tod von Hausbewohnern durch Brand und Rauch billigend in Kauf und täuschte einen Einbruch samt eigener Stichverletzung vor. Das LG Münster bejahte u.a. versuchten Mord in sechs tateinheitlichen Fällen sowie besonders schwere Brandstiftung und Betrug. Es wendete Jugendstrafrecht an und verhängte wegen Schwere der Schuld eine Einheitsjugendstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten; Kosten wurden nicht auferlegt.
Ausgang: Angeklagter wegen versuchten Mordes (6 Fälle), (besonders schwerer) Brandstiftung/versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und Betrugs zu Einheitsjugendstrafe verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz kann bei nächtlicher Brandlegung in einem bewohnten Mehrfamilienhaus vorliegen, wenn der Täter die unkontrollierbare Ausbreitung und eine tödliche Rauchentwicklung erkennt und den Tod von Bewohnern billigend in Kauf nimmt.
Ein Rücktritt vom versuchten Tötungsdelikt erfordert eine auf Rettung ausgerichtete Gegenmaßnahme; Notrufe, die primär der Tatverschleierung oder der Vorbereitung weiterer Delikte dienen und die konkrete Gefährdung Dritter verschweigen, genügen hierfür nicht.
Besonders schwere Brandstiftung ist vollendet, wenn funktionswesentliche Teile eines Wohngebäudes derart vom Feuer erfasst werden, dass sie selbständig weiterbrennen und das Gebäude für Wohnzwecke unbrauchbar wird.
Wer einen selbst verursachten Brandschaden als durch Dritte herbeigeführten Versicherungsfall meldet und den Schaden durch überhöhte bzw. unzutreffende Schadenslisten beziffert, verwirklicht Betrug; die Inbrandsetzung einer Sache von bedeutendem Wert kann dabei ein Regelbeispiel des besonders schweren Falls begründen.
Die Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende setzt voraus, dass diese nach sittlicher und geistiger Entwicklung einem Jugendlichen gleichstehen; bei besonders schwerer Schuld kommt die Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG in Betracht.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in sechs tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge sowie wegen Betruges zu einer Einheitsjugendstrafe von
5 Jahren 3 Monaten
verurteilt.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
Angewendete Vorschriften: §§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 5, 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 2, 306c, 22, 23, 52, 53 StGB, 1, 3, 105 JGG
Gründe
I.
Der zur Tatzeit 20 Jahre alte Angeklagte ist am 00.00.1997 in P1 (Syrien) als ältestes von vier Kindern geboren worden. Sein heute 48-jähriger Vater ist Diplom-Ingenieur und hat als solcher in P1 in einer Behörde im Bereich Bautechnik gearbeitet. Seine heute 45-jährige Mutter ist türkischer Abstammung und Religionslehrerin, sie hat in Syrien an einem Gymnasium gearbeitet. Seine jüngere, heute 19 Jahre alte Schwester hat vor kurzem ihr Abitur abgelegt und arbeitet derzeit in einem Geschäft für Wohnbedarf. Sein heute 14-jähriger Bruder sowie seine heute achtjährige Schwester besuchen beide noch die Schule. Die Familie gehört zu dem Volk der R1.
Die frühkindliche Entwicklung des Angeklagten verlief unauffällig. Schwere körperliche Krankheiten sind bei dem Angeklagten unbekannt, abgesehen von einer Nasenfraktur als Jugendlicher.
Nachdem er von 2001 bis 2002 einen Kindergarten in P1 besuchte, ging er von 2002 bis 2007 in P1 in eine Grundschule. Anschließend besuchte der Angeklagte von 2008 bis 2011 eine Mittelschule in Syrien. Bis zum Ausbruch des Krieges, zu dieser Zeit befand sich der Angeklagte in der neunten Klasse, hatte der Angeklagte sehr gute Noten, der Krieg erschwerte ihm jedoch das Lernen. Nach seiner Flucht aus Syrien besuchte der Angeklagte von 2011 bis 2013 eine Oberstufe in Jordanien. Anschließend von 2013 bis 2014 besuchte der Angeklagte eine lybische Oberschule in der Türkei, wo er 2014 das türkische Abitur ablegte. Seine Abiturnote liegt bei 87,5 von 100 %; nach eigenen Angaben hatte der Angeklagte in der Schule nie Probleme und habe stets zu den Besten der Klasse gehört.
Während seiner Schulzeit in Syrien arbeitete der Angeklagte nebenher in einem Imkereigeschäft, welches sein Vater als Nebengewerbe betrieb.
Zu Beginn des Jahres 2012 wurde der Angeklagte vom syrischen Militär aufgefordert, den Militärdienst abzuleisten. Der Angeklagte war damals 14 Jahre alt, doch das Militär glaubte ihm sein junges Alter nicht, da er zu diesem Zeitpunkt recht groß gewachsen war. Eines Nachts kamen Vertreter des Militärs zu dem Wohnkomplex, in dem auch der Angeklagte mit seiner Familie lebte, zogen ihn und weitere Jugendliche aus ihren Betten und stellten sie gemeinsam in den Hof, wo sie geschlagen und beleidigt wurden; sie sollten zeitnah den Militärdienst aufsuchen. Zwei Jugendliche aus seiner Nachbarschaft wurden vom Militär auch mitgenommen, wobei sie misshandelt und blutig geschlagen worden sind. Dies führte bei der Familie des Angeklagten zu großen Ängsten davor, dass der Angeklagte ebenfalls bald vom Militär eingezogen werden könnte.
Einige Zeit danach, als der Angeklagte in dem Imkereigeschäft seines Vaters arbeitete, wurde er Zeuge einer Schießerei zwischen Rebellen und dem syrischen Militär. Der Angeklagte hörte im Geschäft plötzlich Schüsse und schaffte es nicht mehr, von dem Geschäft zu sich nach Hause zu laufen, da die Auseinandersetzung offenbar in der Nähe des Geschäftes seines Vaters stattfand. Für die Dauer von 30 bis maximal 60 Minuten versteckte sich der Angeklagte zunächst in dem Geschäft seines Vaters. Dann kam sein Vater zu ihm, um ihn abzuholen. Sie sahen dann jedoch, dass auch Panzer vor Ort waren und es zu einem schwereren Gefecht kam. Der Angeklagte versteckte sich dann für mehrere Stunden gemeinsam mit seinem Vater auf einer öffentlichen Toilette, bis das Geschehen vorbei war.
In der Folge entschied die Familie, dass der Angeklagte zu seinem Onkel nach Jordanien gehen und von dort aus den Weg in die Türkei suchen sollte. Da die Mutter des Angeklagten türkischer Abstammung ist und die türkische Sprache spricht, wollte die Familie dorthin fliehen und sich dort wieder treffen.
Der Angeklagte ist dann von P1 aus zunächst über Jordanien in die Türkei geflohen, wo er im Frühjahr 2012 in einem Flüchtlingslager aufgenommen worden ist. Die anderen Familienmitglieder des Angeklagten sind dann ebenfalls im Frühjahr/ Frühsommer 2012 in die Türkei gekommen, wo die Familie zunächst in einem Flüchtlingslager im Süden der Türkei lebte, bis sie nach etwa sechs Monaten in die Stadt U1 umzog. Dort lebt die Familie des Angeklagten noch heute mietfrei in dem Haus eines reichen R1, der die Familie unterstützt.
In der Türkei unterrichtet die Mutter des Angeklagten türkische Frauen in der arabischen Sprache. Der Vater, welcher die türkische Sprache nur eingeschränkt spricht, arbeitet als Elektriker.
Nachdem der Angeklagte sein Abitur abgelegt hatte, begann er an der Universität N1 Kommunikationswissenschaften zu studieren, dies jedoch nur für ein Semester, da er das Studium als nicht ausreichend interessant empfand. Er kehrte dann zu seiner Familie nach U1 zurück und arbeitete dort bis Ende des Jahres 2015 als Koch. Im Herbst 2015 reifte bei dem Angeklagten der Wunsch, nach Deutschland auszuwandern, um hier Mediziningenieurwissenschaften zu studieren.
Am 03.01.2016 setzte der Angeklagte von der Stadt Izmir aus per Schlauchboot zu einer nahegelegenen griechischen Insel über. Von dort wurde er durch das Rote Kreuz per Zug und in Bussen weitergeleitet, bis er am 06.01.2016 in München ankam. Von dort aus ist er zunächst nach Dortmund verlegt worden, bis er Mitte Januar 2016 vorübergehend in F1 untergebracht worden ist. Anfang März 2016 kam der Angeklagte nach H1 und wurde zunächst in einer Flüchtlingsunterkunft am C1-Weg untergebracht.
Der Angeklagte lernte die deutsche Sprache und legte zwischenzeitlich das Sprachzertifikat B 1 ab. Der Angeklagte ist durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.10.2016 anerkannter Flüchtling und hat einen Aufenthaltsstatus von drei Jahren. Er geht in Deutschland keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern arbeitet ehrenamtlich für die Flüchtlingsorganisation L1 e. V. in H1, wo er arabische Flüchtlinge bei der Wohnungssuche, bei Arztbesuchen oder bei Behördengängen unterstützt. Die Kosten seiner Wohnung werden vom Job-Center übernommen, überdies erhält er vom Job-Center monatliche Sozialleistungen in Höhe von 368,70 €.
Der Angeklagte nimmt nach eigenen Angaben keine Drogen und trinkt lediglich am Wochenende in Maßen Alkohol.
Er ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Seit dem 13.12.2017 befindet er sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom selben Tage (Az. 23b Gs 721/17) in Untersuchungshaft in der JVA Herford.
II.
Zur Vorgeschichte:
Ab März 2016 war der Angeklagte in H 1 in einer Flüchtlingsunterkunft am C1-Weg 000 untergebracht, wo er gemeinsam mit dem D1 ein Zimmer bewohnte. Dort kam es am 08.03.2016 zu einem Vorfall zwischen dem Angeklagten und seinem Mitbewohner, der in einer durch den Angeklagten gestellten Strafanzeige mündete.
Dieser lag nach Angaben des Angeklagten bei der Erstattung der Strafanzeige vom 10.03.2016 folgender Sachverhalt zu Grunde:
Sein Mitbewohner habe laut Musik gehört, während er auf seinem Bett habe lernen wollen. Er habe ihn gebeten leiser zu sein, was dieser abgelehnt habe. Es sei dann zu einem Streit gekommen, in dessen Verlauf ihn der D1 mit der rechten Hand am Hals gewürgt und geschlagen habe. Es sei sehr schnell gegangen, er könne deshalb nicht sagen, wie lange der D1 ihn gewürgt habe. Er könne aber ausschließen, dass er beide Hände für das Würgen genutzt habe.
In einer späteren Vernehmung gab der Angeklagte an, der D1 habe ihn mit beiden Händen gewürgt und geschlagen.
Im Rahmen der Hauptverhandlung bekundete der Angeklagte, sein ehemaliger Mitbewohner habe ihn mit beiden Händen gewürgt und geschlagen, so dass er keine Luft mehr bekommen habe und - nachdem sein Mitbewohner von ihm abgelassen habe - er habe nach Luft ringen müssen. Er sei sich sicher, dass sein Mitbewohner versucht habe ihn umzubringen.
Das Verfahren gegen den D1 ist von der Staatsanwaltschaft Münster am 07.04.2016 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, wovon beide Beteiligten mit Schreiben vom selben Tage unterrichtet worden sind.
In der Folgezeit bis heute leidet der Angeklagte – nach eigenen Angaben aufgrund dieses Vorfalls – an Panikattacken. Diese äußern sich insbesondere so, dass der Angeklagte stark hyperventiliert und nach Luft zu ringt. Er wurde deshalb mehrfach - nach eigenen Angaben etwa 30 Mal - durch einen Rettungskrankenwagen in unterschiedliche H1er Krankenhäuser zur kurzzeitigen Behandlung aufgenommen.
Wenige Tage nach dem Vorfall mit seinem Mitbewohner zog der Angeklagte in ein anderes Flüchtlingsheim in der V1-Straße in H1. Hier bewohnte der Angeklagte zunächst ein Einzelzimmer, später zog der Herr M1 als Mitbewohner bei ihm ein. Der Angeklagte fühlte sich auch in der neuen Unterkunft von seinem ehemaligen Mitbewohner D1 verfolgt. Nach Angaben des Angeklagten habe dieser ihn mehrfach, letztmalig Anfang Dezember 2016, mit dem Tode bedroht, falls er die Anzeige gegen ihn nicht zurücknehme. Wegen dieser angeblichen Vorfälle stellte der Angeklagte am 02.12.2016 Strafanzeige gegen den D1. Das dadurch ausgelöste Strafverfahren wurde im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht H1 am 09.08.2017, bei der u.a. auch Herr M1 und Herr L2 als Zeugen geladen waren, gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage i.H.v. 250 € eingestellt.
Darüber hinaus habe es nach Angaben des Angeklagten in der Zeit von Juli/ August 2016 bis Dezember 2016 mehrere sexuelle Übergriffe auf ihn gegeben, die mit den vorgenannten Strafanzeigen gegen den D1 in Zusammenhang stünden. Diesbezüglich hat der Angeklagte bekundet, im Juli oder August 2016 sei sein damaliger Mitbewohner M1 in dem gemeinsamen Zimmer in der V1-Straße zu ihm auf das Bett gekommen, habe ihn festgehalten und versucht ihn auf den Hals zu küssen. Der Angeklagte habe laut geschrien, woraufhin sein Mitbewohner sofort von ihm abgelassen habe. In der Folgezeit sei es mehrfach zu derartigen Vorfällen gekommen, in einem Fall habe sein damaliger Mitbewohner ihn sogar dazu gezwungen, ihn oral zu befriedigen. Anschließend habe er ihm gedroht, ihn vor Freunden und Bekannten als Homosexuellen darzustellen, sollte er jemandem von diesen Vorfällen erzählen. Zudem habe er zu ihm gesagt, er sei ein schmutziger Mensch, da er seinen Landsmann angezeigt habe, er müsse diese Anzeige zurückziehen. Er, der Angeklagte, habe erst dann verstanden, dass all diese Vorfälle mit dem D1 in Zusammenhang stünden. Er sei dann im November 2016 in die Wohnung in der V2-Straße 00 in R2 umgezogen.
Bei dieser Wohnung handelt es sich um eine Zweizimmerwohnung in einem freistehenden, in Massivbauweise mit 2,5 Geschossen errichteten Mehrfamilienhaus in einer Wohnsiedlung. Es befanden sich dort acht Wohneinheiten, davon jeweils drei im Erd- und Obergeschoss sowie zwei weitere im ausgebauten Dachgeschoss. Die Wohnung des Angeklagten lag im ersten Obergeschoss links. In dieser Wohnung gelangt man über einen nicht mit Zwischentüren ausgestatteten Flur linksseitig in das Bad. Am Ende des Flurs geradeaus liegt die Küche, links von der Küche liegt das Schlafzimmer, rechts von der Küche das Wohnzimmer. Das Grundstück steht im Eigentum eines Herrn B1 sowie einer Frau V3.
Der Angeklagte zog nach R2, ohne dort zuvor soziale Kontakte zu haben. Im Laufe des Jahres 2017 wurde der Angeklagte mit seiner Wohnsituation unzufrieden, da der Verein L1 e.V. – für den er ehrenamtlich tätig war – und alle seine Freunde und Bekannten in H1 wohnten und er ständig mit dem Zug oder dem Bus nach H1 fahren musste.
In der der Wohnung des Angeklagten gegenüberliegenden Wohnung im ersten Obergeschoss lebte damals ein Herr C2. Zwischen den beiden Wohnungen im ersten Obergeschoss befand sich eine weitere Wohnung, in der Herr K1 wohnte. Die linke Wand des Wohnzimmers der Wohnung von Herrn K1 grenzte an die rechte Seite des Wohnzimmers des Angeklagten.
In den Wohnungen im Erdgeschoss wohnte in der linken Wohnung ein Herr V4. In der Wohnung rechts wohnte eine Frau B1 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten Herrn N2. Zwischen diesen beiden Wohnungen wohnte seit dem 01.10.2017 Frau C3, die Mutter des Herrn N2.
In den beiden Wohnungen im Dachgeschoss wohnten rechts eine Frau C3 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten Herrn T1, in der linken Dachgeschosswohnung, direkt über der Wohnung des Angeklagten, wohnte ein Herr K2.
Sämtliche Nachbarn haben den Angeklagten bei einigen Gelegenheiten im Treppenhaus oder auf dem Flur getroffen und haben diesen bei diesen Gesprächen als freundlich wahrgenommen. Darüber hinausgehende Kontakte gab es nicht. Der Angeklagte wusste deshalb, welche Mitbewohner in welcher Wohnung in dem Mehrfamilienhaus wohnten.
Während der Angeklagte bereits in R2 lebte, lernte er einen L2, ebenfalls ein Flüchtling, kennen. Durch diesen erfolgte nach Angaben des Angeklagten ebenfalls ein sexueller Übergriff auf ihn. Der L2 habe ihn eines Tages gefragt, ob er ihm bei dem Aufbau von Möbeln in seiner Wohnung in H1-N3 helfen könne. Da der L2 zu diesem Zeitpunkt kein Werkzeug bei sich hatte, habe der Angeklagte zu ihm gesagt, er solle Werkzeuge besorgen und sich dann erneut bei ihm melden, er würde ihm dann helfen. Wenige Tage später habe sich der L2 dann bei ihm gemeldet und gesagt, er habe nun Werkzeug. Der Angeklagte sei daraufhin zu L2 gefahren, um dort mit ihm Möbel aufzubauen. Vor Ort habe er dann festgestellt, dass kein Werkzeug vorhanden war. L2 habe ihn vertröstet, dass das Werkzeug jeden Moment vorbei gebracht werde. Er habe vorgeschlagen, bis das Werkzeug da sei, so die Zeit miteinander zu verbringen. Der Angeklagte habe dann die Nacht bei ihm verbracht. Am nächsten Tag habe der L2 ihm dann zugesichert, dass im Laufe des Tages das Werkzeug kommen würde. Dazu sei es jedoch nicht gekommen, stattdessen habe gegen Abend der L2 plötzlich versucht den Angeklagten zu küssen. Er habe daraufhin geschrien und sei weggerannt. Er sei dann bei Freunden in H1-C4 gewesen, wo mehrere andere Jugendliche zu Besuch in einem Haus gewesen seien. Er habe dort mit einem anderen Jugendlichen Xbox gespielt. Nach vier bis fünf Stunden habe er auf seinem Handy einen Anruf vom L2 bekommen. Er habe diesen angenommen, da er gedacht habe, der L2 wolle sich bei ihm entschuldigen. Stattdessen habe dieser ihn jedoch beleidigt und beschuldigt, ein Dieb zu sein. Angeblich habe er von dem L2 eine Uhr und eine Kopfbedeckung gestohlen. Er habe dem L2 angeboten, seine Tasche selbst zu durchsuchen, er habe nichts von ihm gestohlen. Der L2 wollte dann vorbeikommen, um sich selbst davon zu überzeugen. Dies habe jedoch gedauert, so dass der Angeklagte zunächst schlafen gegangen sei. In der Nacht sei L2 dann an dem Haus angekommen und habe die Kleidung und Taschen des Angeklagten durchsucht. In der Jackentasche des Angeklagten habe L2 einen Riss gefunden, hinter dem sich unter anderem eine Uhr befunden habe. Der L2 habe dann behauptet, dass dies seine Uhr gewesen sei. Nach Angaben des Angeklagten habe er die Uhr jedoch nicht gestohlen. Die Jacke habe er zuvor verliehen und erst an dem Abend wiederbekommen. Er sei sich sicher, der L2 habe ihm etwas anhängen wollen.
Am nächsten Tag sei er bei der Familie … (Familienname entfernt) gewesen. Gegen 20:00 Uhr habe ihn jemand angerufen und gesagt, dass die anderen sich getroffen hätten und alle sagten, dass er ein Dieb sei. Man habe sich dann in Kinderhaus treffen wollen, um die Sache zu klären. Als der Angeklagte dort angekommen sei, seien dort über 30 Personen anwesend gewesen. Alle hätten ihn beschuldigt, ein Dieb zu sein. Nur ein kleiner Teil der Gruppe habe ihm geglaubt. Die Gruppe habe ihn unter Druck gesetzt, er solle die Anzeige gegen den D1 zurückziehen. Dies sei wenige Tage vor dem Termin vor dem Amtsgericht gewesen. Der Angeklagte sei sich sicher, dass hinter alledem der D1 stecke. Er habe sein Leben zerstört.
Im Frühjahr 2017 plante der Angeklagte, seine Familie in der Türkei zu besuchen. Er wollte zunächst zu seinem Onkel nach Jordanien und von dort in die Türkei einreisen. Da er die für die Reise nötigen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung hatte, liehen ihm verschiedene Bekannte und Kollegen kleinere bis mittelgroße Geldbeträge, damit er die Reise unternehmen konnte. Im Juni 2017 reiste der Angeklagte dann nach Jordanien. Er blieb dann jedoch bei seinem Onkel in Jordanien ohne in die Türkei einzureisen, da er ein erforderliches Visum nicht bekam. Nach seiner Rückkehr wollte der Angeklagte seinen Bekannten und Kollegen die ihm geliehenen Beträge zurückzahlen, jedoch fehlten ihm auch hierzu die erforderlichen finanziellen Mittel.
Überdies fiel es dem Angeklagten schwer, mit den ihm zur Verfügung stehenden 368,60 €, die er monatlich von dem Jobcenter bekam, auszukommen. Sein Girokonto mit der IBAN DE (00000000000000000000) befand sich am Monatsende regelmäßig bei ca. null Euro. Seit Juni 2017 konnten zwei Lastschriften auf seinem Konto nicht eingelöst werden, ferner konnten zwei weitere Zahlungsaufträge mangels Deckung nicht ausgeführt werden. Dabei handelt es sich jeweils um einen Zahlungsauftrag des Angeklagten zu Gunsten der Otto GmbH in Höhe von 119,15 € vom 16.06.2017 sowie vom 17.07.2017, um eine SEPA-Lastschrift des Zahlungsempfängers N5 Allgemeine Versicherung AG in Höhe von 38,26 € vom 08.09.2017 und um eine SEPA-Lastschrift des Zahlungsempfängers mobilcom-debitel in Höhe von 34,99 € vom 14.09.2017.
Spätestens ab August 2017 suchte der Angeklagte gezielt nach Möglichkeiten an Geld zu kommen:
Im August 2017 richtete sich der Angeklagte über die L3 Bank S. A. mit Sitz in R3 eine Kreditkarte des Anbieters Mastercard Gold ein. Für diese bestand ein Kreditlimit i.H.v. 500 €. Diesen Kreditrahmen hatte der Angeklagte in der Zeit vom 18. August 2017 bis zum 24.08.2017 bereits vollständig ausgeschöpft. Die diesbezügliche Rechnung vom 03.09.2017 lud der Angeklagte am 23.09.2017 auf seinem Handy herunter.
Ab dem 13.09.2017 suchte der Angeklagte über sein Mobiltelefon im Internet gezielt und verstärkt nach Krediten:
Am 13.09.2017 suchte der Angeklagte auf der Internetseite der Commerzbank nach einem Kredit.
Am 16.09.2017 suchte der Angeklagte auf den folgenden Seiten nach Krediten:
bezahlt.de
Finanzcheck.de.
Ferner suchte der Angeklagte am 18.09.2017 auf den folgenden Seiten nach Krediten:
smava.de
Simple-Money.ch
bon-kredit.de
auxmoney.com
maxda.de
ihr-darlehen.de
simple-money.ch.
Auch am 23.09.2017 suchte der Angeklagte auf den folgenden Seiten nach weiteren Krediten:
L3.com
sofort.credit
fincredit.de
simple-money.ch.
Am 27.09.2017 suchte der Angeklagte auf der Seite Kreditclub24.com nach einem Kredit.
Am 29.09.2017 suchte der Angeklagte auf den Internetseiten
targobank.de
postbank.de
mastercredit.de
dab-bank.de
dkb.de
nach Krediten.
Schließlich suchte der Angeklagte am 30.09.2017 auf den Internetseiten
endlich-ohne-schufa.tv
volkswagenbank.de
dkb.de sowie
audibank.de
gezielt nach Krediten.
Der Angeklagte stellte auch mindestens zwei konkrete Kreditanfragen bei den Firmen „H2“ und „V5“, wobei ihm die Firma V5 unter dem 19.09.2017 eine Zusage für einen „Finanzsanierungsvertrag“ erteilte. Nach den dort angebotenen Konditionen hätte der Angeklagte für einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 6.000 € insgesamt 7.258,82 € durch monatliche Raten i.H.v. 100 € zurückzahlen müssen. Dieses Angebot ist von dem Angeklagten nicht angenommen worden.
Des Weiteren beabsichtigte der Angeklagte ab dem 17.09.2017 von ihm zuvor erworbene Elektrogeräte sowie Einrichtungsgegenstände, die jedenfalls zum Teil über das Internet über otto.de von ihm bestellt worden sind und für die er teilweise noch monatliche Raten abbezahlte, über das Internetportal eBay-Kleinanzeigen zu verkaufen. So stellte er am 00.09.2017 einen Laptop „Lenovo ideapad“, einen Fernseher der Marke „Samsung Smart TV“ sowie eine Couchgarnitur dort ein. Darüber hinaus plante er, einen in seiner Wohnung stehenden Wohnschrank dort einzustellen, was er dann jedoch nicht mehr umsetzte. Zu einem Verkauf der Sachen kam es allerdings nicht. Die drei von ihm eingestellten Sachen stellte er am 00.09.2017 erneut auf eBay-Kleinanzeigen ein, wodurch er infolge des Hochschiebens seiner Anzeigen in dem Verkaufsportal seine Verkaufschancen erhöhen wollte.
Nach Angaben des Angeklagten wollte er mit dem Geld die Schulden bei seinen Bekannten und Kollegen begleichen sowie in den Urlaub fahren. Am 30.09.2017 suchte der Angeklagte über sein Mobiltelefon im Internet nach europäischen Urlaubszielen, allerdings auch nach Zielen in den USA und Kanada.
Ferner suchte der Angeklagte am 30.09.2017 über sein Mobiltelefon im Internet nach Wohnungen oder einem Zimmer in einer Wohngemeinschaft in H1 sowie in V6. Er war mit seiner Wohnsituation in R2 unzufrieden und wollte wieder zurück nach H1, wo seine gesamten Freunde und sozialen Kontakte waren, einschließlich der Familie … (Familienname entfernt).
Zum Tatgeschehen:
Am 30.09.2017 begab sich der Angeklagte vormittags nach H1, wo er einem Freund, dem H3, in dessen Haus am K3-Weg bei dem Aufbau von Möbeln sowie bei Elektroinstallationsarbeiten helfen wollte. Der M2, ein weiterer Freund des Angeklagten, war dort ebenfalls anwesend. Die Familie … (Familienname entfernt) steht dem Angeklagten sehr nahe, sie betrachten sich gegenseitig als Familienmitglieder. Gegen 10 Uhr erhielt der Angeklagte einen Anruf, dass er nach R2 zurück müsse, um einen Brief abzuholen. Daraufhin brachte der H3 den Angeklagten gegen 11 Uhr zum H1er Hauptbahnhof, von wo der Angeklagte den Zug nach R2 nahm.
An seiner Wohnung im V2-Weg 00 in R2 angekommen, stellte der Angeklagte fest, dass er seine Umhängetasche, in der sich auch sein Wohnungsschlüssel befand, in H1 vergessen hatte, so dass er den Abholschein nicht aus seinem Briefkasten holen konnte. Der Angeklagte begab sich dann zur örtlichen Postfiliale, wo es ihm auch ohne den Abholschein gelang, den Brief in Empfang zu nehmen. Bei dem Brief handelte es sich nach Angaben des Angeklagten um eine Mitgliedschaft bei einer Kreditfirma.
Gegen 13 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem Zug erneut von R2 nach H1, wo er sich in die N4Straße begab, um sich dort wieder mit H3 sowie der Familie des M2 zu treffen. Für die Familie …(Familienname entfernt) hatte der Angeklagte zuvor eine neue Wohnung in H1-N3 organisiert, für die die Familie noch eine Küche benötigte. Bei der nun anstehenden Besichtigung der Küche sollte der Angeklagte für die Familie…(Familienname entfernt), bei der es sich ebenfalls um eine Flüchtlingsfamilie handelt, übersetzen.
Im Anschluss an die Besichtigung fuhr der Angeklagte mit H3 wieder in den K3-Weg, um ihm dort weiter zu helfen. Zwischen 21:00 Uhr und 21:30 Uhr begab sich der Angeklagte nach H1-Y1 und besuchte dort die Familie …(Familienname entfern) in der Flüchtlingsunterkunft am X1-Straße 00. Nachdem man den weiteren Abend gemeinsam verbracht hatte, verließ der Angeklagte gegen 23:30 Uhr die Unterkunft und begab sich auf den Weg zum H1er Hauptbahnhof, von wo er am 01.10.2017 um 0:17 Uhr den Zug nach R2 nahm. Ein Angebot des M2, bei seiner Familie zu übernachten, lehnte der Angeklagte ab. Gegen 0:30 Uhr kam der Angeklagte in R2 an und machte sich vom dortigen Bahnhof zu Fuß auf den Weg zu seiner Wohnung.
Kurz bevor der Angeklagte an seiner Wohnung ankam, rief ihn um 0:41 Uhr der M2 an und fragte, ob er gut Zuhause angekommen sei. Dies bejahte der Angeklagte; er sei kurz vor der Haustür. Der Zeuge M2 tätigte diesen Anruf ganz allgemein und wie es für ihn üblich war, um zu klären, ob der Angeklagte gut zu Hause angekommen sei. Ansonsten waren dem Zeugen M2 während des gesamten Vortags bis in den späten Abend bei dem Angeklagten keine Besonderheiten, wie etwa psychische Auffälligkeiten oder der Beginn einer Panikattacke im Rahmen einer Panikstörung, aufgefallen.
Bei seinem Wohnhaus angekommen, schloss er die Haustür auf und begab sich in den Hausflur, wo die Briefkästen der Bewohner angebracht sind. Er entnahm die Post aus seinem Briefkasten, schaute sich diese an und ging anschließend die Treppe hoch und in seine Wohnung. Er schloss die Wohnungstür hinter sich und schaltete das Licht im Wohnungsflur an. Der Angeklagte befand sich nicht in guter Gemütsverfassung. Er hatte nicht widerlegbar traurige Gedanken, die sich insbesondere um seine Geldsorgen drehten, aber auch um einen ihm fehlenden Studienplatz und die Abwesenheit seiner Familie, die sich in der Türkei befand.
Spätestens jetzt fasste der Angeklagte den Entschluss, in seiner Wohnung Feuer zu legen, um anschließend die von ihm bei der N5 Versicherung abgeschlossene Hausratversicherung unter Angabe von deutlich überhöhten Schadensaufstellungen in Anspruch zu nehmen, also um einen Versicherungsbetrug zu begehen. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass durch die Feuerlegung das gesamte Haus in Brand geraten und andere, aufgrund der Uhrzeit möglicherweise schlafende Bewohner des Mehrfamilienhauses zu Tode kommen könnten, was er jedoch billigend in Kauf nahm. Auch rechnete der Angeklagte damit, dass alle oben genannten Bewohner des Hauses sich tatsächlich in ihren Wohnungen aufhielten und durch die Brandlegung in Lebensgefahr geraten könnten. Seine Fähigkeit, das Unrecht seines Tuns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war weder zu diesem Zeitpunkt noch zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben oder eingeschränkt im Sinne von §§ 20, 21 StGB. Alkohol oder Drogen hatte der Angeklagte nicht genommen.
Er ging in das Wohnzimmer, knüllte dort Papier zusammen, zündete dieses mit einem Feuerzeug an und legte das brennende Papier auf einem zu einer Couchgarnitur gehörenden Fußhocker. Die L-förmige Couchgarnitur und der Hocker waren mit Schaumstoff gepolstert und befanden sich gegenüber der Zimmertür hinten an der linken Wand sowie unterhalb des Fensters. Der Hocker begann sofort zu brennen, es entstanden schnell offene, größer werdende Flammen, was der Angeklagte erkannte.
Der Angeklagte ging nun in sein Schlafzimmer und nahm verschiedene Kleidungsstücke aus dem Kleiderschrank. Diese legte er mittig auf die Matratze auf seinem Bett, welches sich unterhalb des Fensters befand. Er nahm ein T-Shirt, zündete dieses mit seinem Feuerzeug an und legte das brennende T-Shirt auf die zuvor von ihm auf seinem Bett aufgehäuften Kleidungsstücke. Auch die aufgehäuften Kleidungsstücke begannen schnell zu brennen.
Dadurch begünstigt, dass – wie er wusste – sowohl die Schlafzimmer- als auch die Wohnzimmertür offen standen sowie beide Fenster im Schlafzimmer, zwei Fenster im Wohnzimmer und ein Küchenfenster auf Kipp standen, entwickelte sich aufgrund der guten Luftversorgung des Feuers schnell ein Vollbrand, bei dem bereits Teile des Gebäudes, insbesondere die hölzernen Türzargen sowie die Rollladenkästen im Wohnzimmer, selbstständig weiter brannten. Der Angeklagte erkannte, dass er das Feuer nicht mehr kontrollieren konnte und fürchtete die Konsequenzen seiner Tat. Um den Tatverdacht von sich auf eine dritte Person zu lenken, nahm er sein Portmonee und warf dieses in den Hausflur, wobei er seine Wohnungstür offen stehen ließ. Sodann nahm er sich aus der Küche ein Schälmesser und fügte sich selbst zum Zwecke der Vortäuschung eines Raubüberfalls eine oberflächliche Stichverletzung im Bauch, rechtsseitig des Bauchnabels, zu, wobei er darauf achtete, den Schnitt nur oberflächlich und ohne die Bauchdecke zu durchdringen auszuführen, um sich nicht ernsthaft zu verletzen. Anschließend rief er um 0:57 Uhr den Notruf und informierte darüber, dass bei ihm eingebrochen worden sei, der Täter ihn angegriffen und verletzt hätte und seine Wohnung in Flammen stehe. Der Angeklagte unternahm den Notruf bei der Polizei um durch die von ihm vorgetragene Lügengeschichte mit dem Einbrecher, der ihn durch einen Stich, bei dem schon Blut gekommen sei, verletzt habe und der seine Wohnung angezündet habe, den von ihm beabsichtigten Versicherungsbetrug zum Nachteil der Hausratversicherung vorzubereiten und um den behaupteten Geschehensablauf glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Grund für den abgesetzten Notruf lag nicht in einem Motiv des Angeklagten, die übrigen Hausbewohner zu retten, wie schon daraus ersichtlich ist, dass der Angeklagte nicht angab, dass es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt, in dem acht Parteien wohnen, die durch die stark giftige Rauchentwicklung bereits ernsthaft in Lebensgefahr waren. Der Angeklagte sprach auch nur von einem Feuer in seiner Wohnung und von seinen ihm angeblich fremdbeigebrachten Verletzungen. Er wies ferner nicht darauf hin, dass es sich schon um einen Vollbrand handelte und dadurch bereits andere Personen direkt gefährdet waren. Auch warnte er die weiteren sich im Haus befindlichen Mitbewohner nicht vor dem Brand.
Zu diesem Zeitpunkt hatte sich durch den Brand bereits sehr starker schwarzer Rauch gebildet, der durch die geöffneten Fenster und durch die zwischenzeitlich geöffnete Wohnungstür in das Treppenhaus nach oben zog. Da der Brand insbesondere die Couchgarnitur samt Fußhocker sowie im Schlafzimmer die Matratze des Angeklagten erfasst hatte, verbrannte in nicht unerheblicher Menge Schaumstoff, wodurch mit dem Rauch lebensgefährliche Blausäure freigesetzt wurde, bei der es sich um ein schweres Gift handelt.
Auf dem Weg aus seiner Wohnung legte sich der Angeklagte zur Untermauerung des von ihm erfundenen Überfalls noch in seinem Wohnungsflur vor die geöffnete Wohnungstür, ohne jedoch bewusstlos zu werden. Bei dem Versuch, die Taschenlampenfunktion an seinem Handy anzustellen, wählte der Angeklagte versehentlich erneut den Notruf und forderte ausdrücklich ein Löschfahrzeug der Feuerwehr an. Er schaffte es nun aufgrund der starken Rauchentwicklung nicht mehr eigenständig aufzustehen und rief lautstark um Hilfe.
Durch das Signal der Brandmelder sowie die Rufe auf dem Flur wurde die im Erdgeschoss in der rechten Wohnung lebende Zeugin B1 aufmerksam. Sie war gerade dabei, schlafen zu gehen. Sie weckte ihren bereits schlafenden Lebensgefährten, den Zeugen N2 auf. Dieser stieg unmittelbar aus dem Bett und ging heraus auf den Hausflur, um nachzusehen, was los ist. Von dem ersten Zwischenplateau im Treppenhaus sah er bereits den dichten, schwarzen Rauch und schloss darauf, dass es brenne. Er ging dann schnell zurück in die Wohnung und sagte seiner Lebensgefährtin Bescheid, so dass sich beide anzogen und aus der Wohnung gingen. Sie klingelten direkt bei der nebenan wohnenden Zeugin C3. Die Zeugin C3 war jedoch auf dem Sofa eingeschlafen und hörte das Klingeln der Tür nicht. Es gelang dem Zeugen N2 dann, die Zeugin C3 auf ihrem Handy zu erreichen und sie vor dem Feuer zu warnen. Sie verließ dann ebenfalls unmittelbar ihre Wohnung. Der im Erdgeschoss in der linken Wohnung lebende Zeuge V4 hat den Brand selbst nicht bemerkt. Er wurde von der Feuerwehr geweckt.
Die ersten Polizeikräfte kamen gegen 1:00 Uhr an dem Brandobjekt an. Zu diesem Zeitpunkt schlugen die Flammen aus den Fenstern der Wohnung des Angeklagten bereits meterhoch heraus. Wenige Minuten später erschien auch die Feuerwehr aus R2 und U3 mit mehreren Löschwagen; zu dieser Zeit schlugen die Flammen bereits etwa vier bis fünf Meter hoch aus den Fenster der Brandwohnung heraus. Die eingesetzten Feuerwehrkräfte konnten das Treppenhaus ab dem 1. Obergeschoss sowie die Brandwohnung aufgrund des sehr starken und giftigen Rauches nur noch mit starkem Atemschutzgerät und Wärmebildkamera betreten.
Der in der Wohnung im ersten Obergeschoss rechts lebende Zeuge C2 kam in dieser Nacht gegen 0:30 Uhr von einer Geburtstagsfeier nach Hause. Er legte sich direkt ins Bett und wurde dann von einem Klopfen an der Tür geweckt. Der Zeuge C2 erschrak durch das Klopfen so sehr, dass er beim Aufstehen mit dem Kopf gegen einen Schrank prallte und wieder auf das Bett fiel. Vor der Tür befand sich der Zeuge PHK C5, der den Angeklagten zuvor in der offenen Wohnungstür liegen sah und ihn bereits zu der nach unten führenden Treppe, an dessen Seite sich auch die Wohnungstür des Zeugen C2 befand, gezogen hatte. Der Zeuge C2 trug dann gemeinsam mit dem Polizeibeamten den Angeklagten herunter. Dieser war dabei durchgehend bei Bewusstsein und berichtete dem Zeugen C2 am Polizeiwagen unter Vorzeigen seiner Bauchstichverletzung von dem gegen ihn gerichteten Überfall in seiner Wohnung.
Der im ersten Obergeschoss in der mittleren Wohnung lebende Zeuge K1 war in dieser Nacht nicht zu Hause. Er kam erst am Morgen gegen 7:00 Uhr zurück und bemerkte dann den Brand.
Die im Dachgeschoss rechts wohnenden Zeugen C3 und T1 waren zur Zeit des Brandes im Kino. Sie wurden dort auf dem Handy über den Brand informiert und kamen erst gegen 1:30 Uhr nach Hause.
Der im Dachgeschoss links wohnende Zeuge K2 hatte Frühschicht und sich deshalb um 0:40 Uhr einen Wecker gestellt. Er war gerade aufgestanden und wollte sich für die Arbeit fertig machen. In diesem Moment hörte er Rufe aus dem Wohnungsflur. Er öffnete seine Wohnungstür, schloss diese jedoch sofort wieder, da ihm dort sehr starker schwarzer Rauch entgegen kam und dort nur noch eine extrem kurze Sicht von wenigen cm herrschte. Er rief um 1:01 Uhr die Feuerwehr, holte seine Tasche und packte diese für die Arbeit, dann begab er sich auf seine Dachterrasse. Von dort sah er, wie die Flammen aus dem Wohnzimmer des Angeklagten so weit herausschlugen, dass sie bei ihm auf Augenhöhe waren. Er machte von der Dachterrasse aus die bereits sich vor Ort befindlichen Kräfte der Feuerwehr auf sich aufmerksam. Diese konnten aufgrund der heftigen Rauchentwicklung nicht mehr durch das Treppenhaus zu ihm vordringen, so dass er mittels einer Drehleiter von der Dachterrasse gerettet werden musste. Der Zeuge K2 musste dann wegen eines erhöhten CO – Wertes im Blut im Krankenhaus versorgt werden, konnte dieses jedoch nach wenigen Stunden wieder verlassen.
Der Angeklagte wurde unmittelbar nach seiner Rettung mittels eines Rettungswagens in das Y2-Hospital in H1 gebracht. Dort wurde er wegen seiner Stichverletzung und einer Rauchgas-Vergiftung versorgt. Am 03.10.2017 wurde der Angeklagte auf eigenen Wunsch aus dem Krankenhaus entlassen.
Bereits in der ersten informatorischen Befragung kurz nach dem Brand, aber bereits im Y2-Hospital, gab der Angeklagte um 03:38 Uhr gegenüber dem Zeugen KHK F2 wahrheitswidrig an, dass bei ihm Bargeld i.H.v. 2.000 € in der Wohnung gewesen sei. Dies nahm er später zurück. Im Übrigen berichtete er bereits dort die von ihm frei erfundene Geschichte über einen Einbrecher, der ihn mit einem Messer verletzt und geschlagen habe. Dieser habe das Feuer gelegt und sei durch das Küchenfenster geflohen.
Des Weiteren machte der Angeklagte in der polizeilichen Vernehmung vom 01.10.2017 um 10:05 Uhr – zunächst als Zeuge und im Verlauf der Vernehmung als Beschuldigter – gegenüber der Zeugin KHK´in M3 Angaben, die den Tatverdacht auf den D1 lenken sollten, wobei er im Übrigen die von ihm erfundene Geschichte über den brandlegenden Einbrecher wiederholte.
In der polizeilichen Vernehmung vom 01.10.2017 gab der Angeklagte überdies an, dass in seinem Portmonee Bargeld i.H.v. 400 € gewesen sei. Woher dies stamme, könne er nicht sagen. In der Beschuldigtenvernehmung vom 16.01.2018 gab der Angeklagte an, das Geld stamme aus seinem Sparschwein. Zuvor hatte der Angeklagte jedoch angegeben, dass in seiner Spardose lediglich Kleingeld gewesen sei. Im Rahmen der Hauptverhandlung gab der Angeklagte zunächst an, sich die 400 € aus seinem Portmonee von dem Zeugen M2 geliehen zu haben. Dieser habe das Geld übrig gehabt, da seine Tochter für einige Wochen nicht bei ihm gelebt hätte, das Job-Center aber trotzdem den vollen Betrag an ihn überwiesen hätte. Von diesen Angaben rückte er ab, nachdem der M2 im Rahmen der Hauptverhandlung bekundete, dass er dem Angeklagten dieses Geld nicht geliehen habe. Sodann gab der Angeklagte wieder an, bei den 400 € habe es sich um Scheine aus seiner Spardose auf seinem Nachttisch gehandelt.
Am 02.10.2017 wurde die Brandstelle durch den Brandsachverständigen Dipl.-Ing. V7 untersucht, wobei dieser den Verdacht einer Brandstiftung bestätigte.
Für die Bewohner des Ober- sowie des Dachgeschosses hätte bei einer etwas längeren Brandeinwirkungszeit insbesondere im Hinblick auf die Gefahr einer tödlichen Rauchvergiftung bei einer Eigenrettung durch den Treppenraum ins Freie eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit bestanden, die nur aufgrund des frühzeitigen Eintreffens der Polizei sowie der Feuerwehr ausgeblieben ist, da durch die zur Brandzeit offen stehende Wohnungseingangstür der Brandwohnung bereits in der frühen Brandphase ein erheblicher Raucheintritt in den Treppenraum erfolgte.
Das Gebäude ist durch den Brand schwer beschädigt worden, es war aufgrund des Brandes zunächst unbewohnbar. Bereits von außen waren deutliche Brandschäden zu erkennen. An drei Fensterelementen der Brandwohnung zeigten sich außen an der Gebäudefassade sichtbar Brand- bzw. Raucheinwirkungsspuren. An dem Schlafzimmerfenster der Brandwohnung zeigten sich im oberen Bereich der Fensterrahmen deutliche Einbrandspuren, die beiden Fensterflügel waren bereits nicht mehr in den Öffnungen von außen erkennbar. An dem Wohnzimmerfenster der Brandwohnung waren die Brandspuren am deutlichsten. Von dem dort ursprünglich vorhandenen dreiteiligen Fensterelement waren nur noch geringe Fragmente von außen erkennbar. Eine oberhalb der Fensteröffnung vorhandene Balkonverkleidung war in der Breite der Fensteröffnung bereits abgebrannt. Das Mauerwerk oberhalb und seitlich der Fensteröffnung wies außen deutlich erkennbare Risse auf, wodurch die Statik der Außenwand in diesem Bereich bereits gefährdet war.
Innerhalb der Brandwohnung zeigten sich in allen Räumen Brand- bzw. Brandfolgeschäden. Aufgrund der starken Hitzeentwicklung kam es im Wohn- und Schlafzimmer der Brandwohnung zu erheblichen Putzablösungen im Wand- und Deckenbereich. Neben den Fensterelementen wurden auch Elemente der Zimmertüren zerstört. Es kam zudem insbesondere in dem Bereich unterhalb des Bettes zu Einbränden in dem hölzernen Bodenbelag. Das Mauerwerk ist sowohl am Außen- als auch am Innenmauerwerk beschädigt, überdies ist auch der Bereich der Decke durch Risse beschädigt.
In dem Treppenhaus waren deutliche Brandraucheinwirkungen und Brandfolgeschäden erkennbar, beginnend ab dem Treppenpodest zum ersten Obergeschoss.
Den Eigentümern des Hausgrundstücks sind durch den Brand Schäden in Höhe von derzeit 191.025,79 € entstanden. Darin enthalten sind Kosten für die Sanierung der Wohnungen, Wiederherstellungskosten des Gebäudes, Aufräumkosten sowie von der Versicherung nicht übernommene Mietausfälle. Weiterhin enthalten sind hierin den Eigentümern entstandene Nebenkosten wie z.B. Fahrtkosten. Sie haben seit dem Brand wöchentlich mindestens einen Tag mit der Koordination, Organisation und Beaufsichtigung der Sanierungsarbeiten verbracht. Die Sanierung des Gebäudes ist heute noch nicht abgeschlossen.
Der Zeuge K2 wurde nach dem Brand aufgrund leicht erhöhter CO-Werte ambulant im B2-Hospital in H1 versorgt. Der Hausrat in seiner Wohnung erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Die Wohnung war aufgrund von Ruß- und Raucheinwirkungen unbewohnbar, zudem haben die Wände giftige Gase aufgenommen. Nahezu die gesamte Einrichtung wurde von dem Zeugen K2 in einem Container entsorgt, die Hausratversicherung des Zeugen K2 hat ihn insoweit mit einer Zahlung i.H.v. 14.000 € entschädigt. Der Zeuge K2 hat anschließend für ca. vier Wochen bei seiner Freundin gewohnt.
Der Zeuge V4 hat durch den Brand keine körperlichen Schäden erlitten. In der Wohnung entstand durch das Löschwasser ein Wasserschaden, der durch den Vermieter repariert worden ist. Durch das Löschwasser sind ein Teppich sowie ein Schrank des Zeugen V4 beschädigt worden, diese Schäden hat er jedoch selbst beseitigt.
Die Wohnung der Zeugen C3 und T1, die keine Hausratversicherung abgeschlossen hatten, ist durch die Brandraucheinwirkungen erheblich beschädigt worden. Etwa 90 % des Hausrates der Zeugen C3 und T1 musste entsorgt werden. Durch ein großes Maß an Hilfe von Familie und Freunden ist der finanzielle Schaden der Zeugen C3 und T1 bei nur etwa 4.000 € verblieben. Sie haben die Wohnung nach dem Brand für mehrere Tage selbst gereinigt. Nach etwa einem Monat zogen die Zeugen C3 und T1 in eine andere Wohnung in demselben Haus, während ihre eigentliche Wohnung durch den Vermieter saniert worden ist. Die Zeugin C3 war durch den Brand psychisch stark belastet. Ihre Wohnungstür wurde von der Feuerwehr aufgebrochen und ließ sich anschließend nicht mehr schließen. Während des Monats, in dem sie weiter in ihrer ursprünglichen Wohnung wohnte, hatte die Zeugin C3 daher starke Angst, dass – die Einlassung des Angeklagten, dass er von einem Dritten überfallen worden sei und dieser den Brand gelegt hätte für wahr genommen – der Täter wiederkommen und sein Werk vollenden könnte.
Der Zeuge C2 hat Schäden an seinem Hausrat erlitten, die ihm von seiner Hausratversicherung erstattet worden sind. Er hat anschließend drei Tage bei seinen Eltern auf dem Sofa geschlafen. Aufgrund der erlittenen Prellungen ließ er sich für insgesamt drei Wochen krankschreiben.
Der Zeuge K1 hat einen Schaden an seinem Hausrat in Höhe von etwa 1.000 € erlitten, da durch den Brand seine Wohnzimmermöbel unbenutzbar wurden und entsorgt werden mussten. Darüber hinaus befand sich ein Spannungsriss in der Wohnzimmerdecke. Er hat anschließend einen Monat bei seiner Mutter geschlafen und ist dann in eine neue Wohnung gezogen, weil er in seiner bisherigen Wohnung immer an das Brandereignis erinnert wurde.
Am 04.10.2017 begab sich der Angeklagte, nachdem er sich am 03.10.2018 selbst aus dem Krankenhaus entlassen hatte, in Begleitung der Zeugin F3 zu der N5 Agentur K4 in H1. Über diese Agentur hatte der Angeklagte am 08.06.2017 eine Hausratversicherung bei dem Zeugen K4 abgeschlossen. Er meldete dort gegenüber der Zeugin V7 den Brand, machte Versicherungsleistungen geltend und schilderte dabei den Vorgang ausführlich dergestalt, dass er durch einen Dritten in seiner Wohnung überfallen worden sei und dass dieser ihn niedergeschlagen, mit einem Messer gestochen und den Brand gelegt hätte.
Der Angeklagte wohnte in den ersten Tagen nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus bei der Familie (Familienname entfernt). Am 09.10.2017 erschien der Angeklagte erneut in der N5 Agentur des Zeugen K4. Hier wurde ihm, nachdem er Fotos seiner Wohnung übersandt hatte, von dem Zeugen K4 zugesagt, dass die Versicherung die Kosten einer Unterbringung in einem Hotel sowie einen Abschlag i.H.v. 1000 € für die sofortige Wiederbeschaffung von Kleidung und Papieren etc. zahlen würde. Am 16.10.2017 fand eine Besichtigung der Wohnung durch einen Sachverständigen der N5 Versicherung – den Zeugen Z1 – im Beisein des Angeklagten sowie des Agenturleiters, dem Zeugen K4, statt. Bei diesem Treffen zeigte der Sachverständige dem Angeklagten, wie er eine Liste erstellen sollte, mit der er bei ihm eingetretenen Schäden bei der Versicherung geltend machen könnte.
Unter dem 23.10.2017 reichte der Angeklagte über die N5 Agentur K4 zwei Listen mit Gegenständen bei seiner Hausratversicherung ein, die angeblich bei dem Brand zerstört oder durch den angeblichen Einbrecher gestohlen worden sein sollten. Die erste Liste beläuft sich auf einen Betrag i.H.v. 25.000 € und betrifft Gegenstände, die bei dem Brand angeblich in der Wohnung des Angeklagten gewesen sein sollen. Dabei hat der Angeklagte zum Teil tatsächlich vorhandene Gegenstände als mehrfach vorhanden sowie die Werte der Gegenstände deutlich überhöht angegeben.
Die zweite von dem Angeklagten eingereichte Liste ist eine handschriftliche Aufstellung von 14 Gegenständen, die zum Teil ebenfalls mehrfach vorhanden gewesen sein sollen. Der Wert dieser Gegenstände wird von dem Angeklagten auf insgesamt 6.550 € beziffert. Die Tabelle enthält in der Überschrift den Hinweis, dass es sich hierbei um gestohlene Objekte handele.
Aufgrund der unrichtigen Angaben des Angeklagten hat die N5 Versicherung folgende Zahlungen geleistet:
Am 10.10.2010 erfolgte eine Zahlung i.H.v. 1.000 € an den Angeklagten, am 10.11.2017 erfolgte eine Zahlung i.H.v. 906,60 € an ein Jugendgästehaus in H1 und am 13.11.2017 erfolgte eine Zahlung i.H.v. 594 € an das Hotelrestaurant O1 in H1, wo der Angeklagte tatsächlich gewohnt hatte.
Nachdem der von der N5 Versicherung eingesetzte Sachverständige, der Zeuge Z1, dieser aufgrund der Ortsbesichtigung vom 16.10.2017 mitteilte, dass er Zweifel an der von dem Angeklagten geschilderten Version der Brandentstehung habe, stellte die N5 Versicherung weitere Zahlungen ein.
Zum Nachtatgeschehen:
Nachdem die N5 Versicherung weitere Zahlungen einstellte und der Angeklagte ohne weitere Unterstützung blieb, gab der Angeklagte der lokalen Zeitung „(Name d. Zeitung entfernt)“ ein Interview, mit dem er bezwecken wollte, dass so die Öffentlichkeit auf seinen Fall aufmerksam werde und er schnelle Unterstützung bekomme. In diesem Interview, welches in einem Zeitungsbericht vom 00.00.2017 mündete, gab der Angeklagte wahrheitswidrig an, dass er in der Tatnacht überfallen worden sei und der Täter auch den Brand gelegt habe. Zudem gab er wahrheitswidrig an, dass er über ein Stipendium verfüge und demnächst anfange, Medizintechnik zu studieren. Ferner wies er darauf hin, der Polizei bereits einen Hinweis auf den möglichen Täter gegeben zu haben.
III.
1.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten und zu seinem Werdegang beruhen auf seinen Angaben. Ergänzend hat die Kammer bezogen auf die nicht vorhandenen strafrechtlichen Vorverurteilungen des Angeklagten einen auf ihn bezogenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 27.03.2018 sowie hinsichtlich des monatlichen Einkommens des Angeklagten die inhaltlich von diesem bestätigten Kontoverdichtungen zum Konto DE00000000000000000000 vom 01.08.2017 bis zum 01.12.2017 im Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO eingeführt.
2.
Die Feststellungen zur Sache beruhen insbesondere auf der teilweise geständigen Einlassung des Angeklagten und im Übrigen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt.
a)
Die Feststellungen zur Vorgeschichte beruhen auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten, der die von der Kammer getroffenen Feststellungen bestätigt hat und die darüber hinaus durch weitere Beweismittel ergänzt und gestützt werden. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, er habe sich in R2 wohl gefühlt, ein Rückzug nach H1 sei von ihm nicht geplant gewesen.
Die Feststellungen hinsichtlich der Vorfälle mit dem D1 beruhen überdies auf den Angaben des Zeugen D1, der die Vorfälle im Sinne der getroffenen Feststellungen bestätigt hat, allerdings nur von einem festen Packen am Kragen und nicht von einem Würgen berichtet hat. Ferner hat D1 in Abrede gestellt, dem Angeklagten nachgestellt zu haben.
Die getroffenen Feststellungen zu den Panikattacken des Angeklagten beruhen zudem auf den auszugsweise verlesenen Krankenhausberichten des Universitätsklinikums H1 vom 03.12.2016 und des Universitätsklinikums H1 vom 08.12.2016, die inhaltlich von dem Angeklagten ausdrücklich bestätigt worden sind.
Die getroffenen Feststellungen zur Bausubstanz und zur Bauweise des Hauses V2-Straße 00 in R2 sowie zum Zuschnitt der Wohnung des Angeklagten beruhen außerdem auf dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. V7.
Die von der Kammer getroffenen Feststellungen zur Situation des Angeklagten in R2 sowie zu seiner Arbeit bei dem Verein L1 e.V. beruhen auf den Aussagen des Zeugen M2 und der Zeugin F3. Der Zeuge M2 hat bekundet, dass der Angeklagte jeden Tag von R2 nach H1 fahren müsse, was ihn störe. Er habe in R2 keine Freunde oder andere soziale Kontakte und habe wieder nach H1 umziehen wollen. Die Zeugin F3 führte aus, sie habe dem Angeklagten vor seinem Umzug nach R2 gesagt, dass R2 ein ganzes Stück von H1 entfernt liege und er viel pendeln müsse, wenn er dorthin ziehe. Er habe trotzdem in die dortige Wohnung ziehen wollen. Mittlerweile störe es ihn jedoch, dass er nicht in H1 lebe, alle seine Bekannten lebten ebenfalls in H1, weswegen der Angeklagte wieder in H1 habe leben wollen.
Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Aufteilung der Wohnungen im Haus V2-Straße 00 in R2 beruhen auf den Aussagen der übrigen Hausbewohner, der Zeugen C3, B1, N2, C2, C3, T1, K1, K2 und V4, ebenso wie die Feststellungen zum Kontakt der übrigen Hausbewohner mit dem Angeklagten.
Die getroffenen Feststellungen zum Verlauf des Kontostandes des Angeklagten beruhen auch auf den im Rahmen eines Selbstleseverfahrens verlesenen Kontoverdichtungen zu dem Konto DE00000000000000000000 bei der Sparkasse… (Angabe entfernt) vom 01.08.2017 bis zum 01.12.2017.
Die Feststellungen zu den Rückbuchungen und den nicht einlösbaren Lastschriften zu dem Konto DE00000000000000000000 bei der Sparkasse … (Angabe entfernt) beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, der den Inhalt der ihm auszugsweise vorgehaltenen Kontoauszüge ausdrücklich bestätigt hat.
Die getroffenen Feststellungen zu den Bemühungen des Angeklagten an Geld zu gelangen, insbesondere zu seiner Recherche im Internet nach Krediten, dem Abschluss eines Kreditkartenvertrags, zu dem Versuch des Verkaufs von Gegenständen auf eBay Kleinanzeigen sowie zu der Suche nach Urlaubszielen in Europa und Nordamerika beruhen ergänzend auf der glaubhaften Aussage des Zeugen M2, der u.a. das Mobiltelefon des Angeklagten ausgewertet hat. Der Zeuge F4 hat anschaulich, detailliert und gut nachvollziehbar dargelegt, wie er das Mobiltelefon des Angeklagten ausgewertet hat. In Bezug auf die dort aufgefundenen Daten hat der Zeuge F4 umfangreiche Dokumentationen erstellt und anhand dieser Auswertung die auf dem Mobiltelefon aufgefundenen Daten anschaulich und plausibel dargestellt, wobei er auch offen erläuterte, wenn bestimmte Daten nicht zeitlich genau bestimmt werden konnten. Der Angeklagte hat auf einen entsprechenden Vorhalt die Richtigkeit der von dem Zeugen F4 aufgefundenen Daten bestätigt.
b)
Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen hinsichtlich der objektiven Tatumstände zunächst auf der Einlassung des Angeklagten, der sich insoweit entsprechend der getroffenen Feststellungen eingelassen hat und an deren Glaubhaftigkeit die Kammer diesbezüglich keinen Zweifel hatte. Überdies werden einzelne Aspekte des objektiven Tatgeschehens durch weitere Beweismittel gestützt:
Die Feststellungen zum Verlauf des 30.09.2017 beruhen auch auf der glaubhaften Aussage des Zeugen M2, welcher in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten bestätigte, am Nachmittag des 30.09.2017 gemeinsam mit seiner Familie, dem H3 und dem Angeklagten eine Küche besichtigt zu haben und etwa ab 21:00 Uhr den Abend gemeinsam mit dem Angeklagten bei sich zu Hause verbracht zu haben. Der Angeklagte sei dann gegen 23:30 Uhr aufgebrochen und habe sich zum H1er Hauptbahnhof begeben, von wo er den Zug nach R2 habe nehmen wollen. Er habe dann gegen 0:41 Uhr am 01.10.2017 den Angeklagten auf seinem Handy angerufen, um – insoweit lebensnah – zu fragen, ob er gut angekommen sei. Der Angeklagte habe ihm gesagt, dass er gleich zu Hause sei.
Die Feststellungen zur Ankunft des Angeklagten an dem von ihm bewohnten Haus V2-Straße 00 in R2 beruhen auch auf der Aussage der Zeugin L4, welche in einer dem Haus V2-Straße 00 gegenüberliegenden Wohnung lebt. Sie hat in sich schlüssig bekundet, gegen 0:30 Uhr am 01.10.2017 auf die Toilette gegangen zu sein, von wo sie durch ein Fenster einen freien Blick auf das Haus V2-Straße 00 habe. Sie habe dann gesehen, wie eine Gestalt durch die Haustür in das Haus gegangen sei, in den Briefkasten geschaut und zunächst die Post durchgesehen oder einen Brief gelesen habe. Anschließend sei diese Person durch das Treppenhaus nach oben in den ersten Stock gegangen, danach sei in der Wohnung des Angeklagten das Licht eingegangen. Sie sei dann wieder ins Bett gegangen und erst später von den Geräuschen auf der Straße wach geworden.
Die getroffenen Feststellungen dazu, dass sich am 01.10.2017 gegen 0:45 Uhr in dem Haus V2-Straße 00 in R2 in der im ersten Obergeschoss links liegenden damaligen Wohnung des Angeklagten ein Feuer entwickelt hat, dass durch eine etwa zeitgleiche Brandlegung in dem Wohn- und Schlafzimmer der damaligen Wohnung des Angeklagten dadurch entstanden ist, dass der Angeklagte in dem Wohnzimmer sein Sofa und im Schlafzimmer seine Bettmatratze in Brand gesetzt hat, beruhen zunächst auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten, die zunächst gestützt wird durch die Aussage des Zeugen Z1, welcher als Sachverständiger für die N5 Versicherung tätig wurde und sich die Brandwohnung am 16.10.2017 ansah und dort zwei verschiedene Brandherde im Wohn- und Schlafzimmer bemerkte. Ferner wird dies bestätigt durch die Aussage des Zeugen KHK V8, dem gegenüber der Angeklagte bereits in der Beschuldigtenvernehmung vom 16.01.2018 die Brandlegung im Sinne der Feststellungen gestanden hatte. Überdies werden diese Feststellungen bestätigt durch die Aussagen der weiteren Hausbewohner, der Zeugen C3, Fischer, N2, C2, C3, T1, K1, K2 und V4 sowie der Aussage des Miteigentümers der Immobilie V2-Straße 00 in R2, dem Zeugen B1, welche bestätigten, dass der Angeklagte die Wohnung im ersten Obergeschoss links bewohnte.
Die Feststellungen zur Brandlegung und –entwicklung werden zudem bestätigt durch das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. V7. Dieser hat ausgeführt, er habe bei der ihm übertragenen Untersuchung der Brandstelle, die er am 02.10.2017 vorgenommen habe, festgestellt, dass sich zwar innerhalb der Brandwohnung in allen Räumen Brand- bzw. Brandfolgeschäden gezeigt hätten, es jedoch zwei lokale Brandschwerpunkte im Schlafzimmer sowie im Wohnzimmer gegeben habe. In den übrigen Räumen hätten sich keine getrennten Brandherde gezeigt. Zwischen den beiden Brandherden im Wohn- und Schlafzimmer hätten sich zudem keine wirksamen Brandbrücken gezeigt. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich um zwei getrennte Brandherde handele. Überdies hätten die Brandspuren im Schlafzimmer gezeigt, dass dieser Brand im Bereich des Bettgestells eingeleitet worden sei. Im Wohnzimmer habe sich das Brandzentrum in Standortbereich einer L-förmigen Couch befunden. Überdies hätten die Untersuchungen an den Türen im Schlafzimmer und Wohnzimmer ergeben, dass diese sich zur Brandeinwirkungszeit in einem Öffnungswinkel von ca. 90° befunden hätten. Die beiden Fensterflügel im Schlafzimmer hätten sich in geöffneter Kippstellung befunden, im Wohnzimmer seien die beiden äußeren Fenster in geöffneter Kippstellung gewesen und in der Küche habe sich das rechte Flügelfenster in geöffneter Stellung und das linke Flügelfenster in geöffneter Kippstellung befunden. Aufgrund der guten Brennbarkeit der von dem Angeklagten in Brand gesetzten Schaumstoffe in dem Sofa und der Matratze sowie durch die hohe Sauerstoffzufuhr habe sich sehr schnell ein Vollbrand entwickelt, bei dem bereits Teile des Gebäudes, nämlich insbesondere die hölzernen Türzargen und die Rollladenkästen im Wohnzimmer selbstständig gebrannt hätten. Sowohl im Schlaf- als auch im Wohnzimmer habe er bei der Untersuchung keine technischen Einrichtungen erkannt, die geeignet gewesen wären, einen Brand einzuleiten. Spuren eines Brandbeschleunigers habe er nicht gefunden, der Brand sei jedoch durch eine Brandstiftung an zwei voneinander getrennten Stellen eingeleitet worden. Den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hat sich die Kammer nach eigener Prüfung angeschlossen.
Die ursprüngliche Einlassung des Angeklagten – von der er bereits im Ermittlungsverfahren Abstand genommen hat –, dass ein Einbrecher das Feuer gelegt habe, wird zudem widerlegt durch das Gutachten des Sachverständigen M4. Dieser gab an, die Brandwohnung am 26.10.2017 untersucht und dabei keine relevanten Einbruchspuren festgestellt zu haben.
Die Feststellungen zu Art und Umfang der sich von dem Angeklagten selbst zugefügten Stichverletzung im Bauch beruhen überdies auf dem Gutachten des gerichtsbekannt uneingeschränkt sachkundigen Sachverständigen M5, der überzeugend ausführte, die Stichverletzung habe nur eine geringe Tiefe aufgezeigt und sei gut mit einer Selbstbeibringung in Einklang zu bringen.
Die Feststellungen hinsichtlich der von dem Angeklagten abgesetzten Notrufe beruhen überdies auf einem Vorhalt der aufgezeichneten Notrufe des Angeklagten, deren Inhalt der Angeklagte daraufhin bestätigte.
Die weiteren Feststellungen zur Entwicklung des Brandes und zur Gefährlichkeit des bei dem Brand entstandenen schwarzen Rauches beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. V7. Dieser gab gut nachvollziehbar und überzeugend an, dass der Rauch aufgrund der geöffneten Wohnungstür bereits zu einem frühen Zeitpunkt in das Treppenhaus gezogen ist. Dort sei er auch nach oben gezogen, so dass für die Bewohner des Dachgeschosses bereits nach kurzer Einwirkungszeit eine konkrete erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit bestanden hätte, da bei dem Brand eine nicht unerhebliche Menge Schaumstoff verbrannt worden sei, wodurch lebensgefährliche Blausäure freigesetzt worden sei. Für die übrigen Bewohner des Hauses hätte eine solche Gefährdung erst nach einer längeren Eiwirkungszeit bestanden, wenn der Rauch das Treppenhaus ausgefüllt hätte. Im Hinblick auf die Gefahr einer gegebenenfalls tödlichen Rauchvergiftung sei es nur der frühzeitigen Brandentdeckung zu verdanken gewesen, dass es zu keinen Personenschäden gekommen sei.
Die Feststellungen zu der Entdeckung des Brandes durch die anderen Hausbewohner beruhen auf den lebensnahen und in sich schlüssigen Aussagen der Zeugen C3, Fischer, N2, C2, C3, T1, K1, K2 und V4, die im Sinne der getroffenen Feststellungen aussagten.
Die zu dem weiteren Geschehen am Brandort getroffenen Feststellungen beruhen auf den Aussagen der Zeugen PHK C5 und KHK T2 sowie den Aussagen der für die Feuerwehr tätigen Zeugen P2 und R4.
Der Zeuge PHK C5 gab an, gemeinsam mit seinem Kollegen PHK als erste am Brandort eingetroffen zu sein. Sie hätten sich dann zu Fuß der Haustür genähert und dabei den Alarm eines Brandmelders gehört. Man habe zunächst im Bereich der Hochparterre zwei Personen angetroffen, die Zeugen B1und N2, und diese nach draußen geschickt. Er habe sich dann bei den übrigen Mietern durch Klopfen an der Tür und Klingeln bemerkbar gemacht, um diese ebenfalls aus dem Haus zu bringen. Er sei dann in die bereits stark verrauchte erste Etage gegangen und habe dort im linken Bereich eine weit offenstehende Wohnungstür und eine auf dem Boden liegende Person, bei der es sich um den Angeklagten gehandelt habe, gesehen. Der Kopf habe auf der Türschwelle gelegen, der Körper noch in der Wohnung. Er habe die Person zunächst in den Hausflur gezogen und dann an der Wohnung des Zeugen C2, welcher im ersten Obergeschoss rechts nahe der Treppe wohnte, geklopft und geklingelt und, als dieser die Tür geöffnet habe, mit ihm gemeinsam den Angeklagten nach draußen getragen. Der Angeklagte sei dabei durchweg bei Bewusstsein gewesen. Aufgrund der starken Rauchentwicklung sei es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen, über die Treppe zu den Wohnungen im Dachgeschoss zu gelangen. Die Aussage des Zeugen PHK C5 war detailliert, frei von Widersprüchen und ohne Belastungseifer und damit insgesamt glaubhaft.
Der Zeuge R4 bekundete, er sei als Teil des ersten Angriffs, nachdem die Löscharbeiten von außen soweit abgeschlossen waren, gemeinsam mit dem Zeugen P2 als erste in das Haus und sodann in die Wohnung des Angeklagten gegangen. Dies sei ihnen aufgrund der immer noch starken Rauchentwicklung nur mit schwerem Atemschutzgerät und einer Wärmebildkamera möglich gewesen. Es habe nur eine Sicht von wenigen cm bestanden. In der Wohnung des Angeklagten hätten sie an zwei Stellen, im Bereich des Wohn- und des Schlafzimmers, noch lodernde Flammen gesehen und gelöscht. Die Wohnung sei sehr stark beschädigt gewesen. Ohne Atemschutzgerät sei es in der Wohnung nicht auszuhalten gewesen. Die glaubhafte Aussage des Zeugen R4 wird durch die Aussage des Zeugen P2 im Wesentlichen bestätigt. Dieser gab überdies gut nachvollziehbar an, die Flammen hätten bei ihrer Ankunft an dem Brandobjekt bereits etwa vier bis fünf Meter hoch aus dem Fenster der Wohnung des Angeklagten herausgeschlagen.
Der Zeuge PHK C5 bekundete überdies, dass der Angeklagte zunächst vor Ort notärztlich behandelt worden sei. Es sei eine Stichverletzung im Bauchbereich, links unterhalb des Bauchnabels festgestellt worden. Der Angeklagte habe gestöhnt und gejammert, der Einschnitt sei aber klein und schmal gewesen. Die Kleidung des Angeklagten sei nicht erkennbar oder auffällig verschmutzt gewesen. Der Angeklagte sei dann mittels eines Rettungswagens in das Y2-Hospital in H1 gebracht worden.
Die Feststellungen zum Inhalt der ersten informatorischen Befragung des Angeklagten in der Nacht des 01.10.2017 gegen 03.38 Uhr im Krankenhaus beruhen auf den Angaben des Zeugen KHK F2, dessen Aussage ebenfalls frei von jeglichem Belastungseifer und insgesamt glaubhaft war.
Die Feststellungen zum Inhalt der polizeilichen Vernehmung vom 01.10.2017, in der der Angeklagte zunächst als Zeuge und später als Beschuldigter vernommen worden ist, beruhen auf den Angaben der Zeugin KHK´in M3, die sich noch gut an die Vernehmung erinnern konnte und nachvollziehbar den Verlauf der Vernehmung und insbesondere den Übergang von der Vernehmung als Zeuge hin zur Vernehmung als Beschuldigter darstellte.
Die Feststellungen der Kammer zur Beschädigung des Gebäudes einschließlich des Treppenhauses sowie insbesondere der Wohnung des Angeklagten beruhen auf dem auch insoweit überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. V7.
Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der den Hauseigentümern entstandenen Schäden beruhen auf der detailreichen und glaubhaften Aussage des Zeugen B1. Dieser gab an, dass den Eigentümern durch den Brand bislang Kosten für Sanierungsarbeiten und Mietausfälle in Höhe von insgesamt 100.974,79 € entstanden seien, wovon die Versicherung bislang 91.538,62 € übernommen habe. Hinzu kämen jedoch noch weitere Kosten, die jedoch von den beauftragten Unternehmen direkt mit dem Versicherer abgerechnet werden würden. Dies seien nochmals etwa 90.000 €. Hinzu kämen seine Fahrtkosten und sein Aufwand, den er mit ca. 3.000 € bezifferte. Er sei seit dem Brand bis heute mindestens einmal wöchentlich für etwa einen Tag vor Ort, um die Arbeiten zu koordinieren und zu beaufsichtigen.
Die seitens der Kammer getroffenen Feststellungen zu den den übrigen Hausbewohnern entstandenen Schäden beruhen auf den Aussagen der Zeugen C3, B1, N2, C2, C3, T1, K1, K2 und V4, die zunächst übereinstimmend angaben, unmittelbar durch den Brand keine (wesentlichen) körperlichen Schäden erlitten zu haben.
Der Zeuge K2 – bei dem es sich um einen langjährigen Raucher handelt – bekundete, er sei aufgestanden um zur Arbeit zu fahren. Er habe dann einen Brandgeruch festgestellt, die Wohnungstür geöffnet aber wegen des starken Rauchers die Wohnungstür sofort wieder zugeschlagen. Er habe nicht mehr durch das Treppenhaus fliehen können. Er habe dann seine Tasche gepackt und sei auf den Balkon gegangen, um die Rettungskräfte vor Ort auf sich aufmerksam zu machen. Er sei dann von der Feuerwehr mit einer Drehleiter von seinem Balkon geleitet worden. Er sei dann vorsorglich zur Untersuchung in ein Krankenhaus gekommen, habe dies aber nach wenigen Stunden wieder verlassen. Er habe sich auch nicht krankschreiben lassen.
Der Zeuge C2 bekundete, er sei von einer Geburtstagsfeier nach Hause gekommen und habe sich ins Bett gelegt. Kurze Zeit später sei er durch ein Klopfen an der Tür aufgewacht und aufgeschreckt, so dass er sich beim Aufstehen den Kopf gestoßen habe und gefallen sei. Er habe sich dabei verschiedene Prellungen zugezogen und sei insgesamt für einen Zeitraum von etwa drei Wochen krankgeschrieben gewesen.
Hinsichtlich der Zeugin C3 geht die Kammer überdies von einer psychischen Belastung infolge des Brandes aus, da die Wohnungstür für mehrere Wochen nicht mehr geschlossen werden konnte. Dies gab der Zeuge T1 an, welcher der Lebensgefährte der Zeugin C3 ist und mit ihr in einer gemeinsamen Wohnung lebte. Der Zeuge T1 sagte aus, seine Freundin habe in der Zeit, in der sie in der Wohnung mit einer sich nicht schließen lassenden Tür gewohnt hätten, sehr viel Angst gehabt, da sie – der Lügengeschichte des Angeklagten Glauben schenkend – befürchtete, der Einbrecher könne zurück kommen um sein Werk, das Haus niederzubrennen, zu vollenden. Die Aussage des Zeugen T1 hält die Kammer für glaubhaft. Zwar bekundete die vorher vernommene Zeugin C3 selbst dies nicht, sie verließ aber weinend den Sitzungssaal, als ihr Lebensgefährte der Kammer davon berichtete.
Hinsichtlich der den übrigen Hausbewohnern entstandenen Sachschäden haben die Zeugen C3, B1, N2, C2, C3, T1, K1, K2 und V4 die von der Kammer getroffenen Feststellungen bestätigt.
Die getroffenen Feststellungen zu den Umständen der von dem Angeklagten vorgenommenen Schadensanzeige bei der N5 Agentur K4 beruhen überdies auf den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen V7 und F3. Die Zeugin V7 bekundete, sich noch gut an den Fall des Angeklagten erinnern zu können, da sie erst zum 01.10.2017 bei der Agentur K4 angefangen habe zu arbeiten. Überdies sei es ein krasser Fall gewesen, der ihr im Gedächtnis geblieben sei. Der Angeklagte habe ihr erzählt, dass bei ihm in der Wohnung eingebrochen worden sei, der Einbrecher ihn mit einem Messer angegriffen habe, ihn ausgeraubt habe und sodann seine Wohnung in Brand gesteckt habe. Die mit dem Angeklagten befreundete Zeugin F3 bekundete, auf Bitten des Angeklagten hin gemeinsam mit ihm zu der N5 Agentur K4 gegangen zu sein, um den Schaden zu melden. Auch ihr habe der Angeklagte zuvor berichtet, von einem Einbrecher überfallen worden zu sein, der auch das Feuer in seiner Wohnung gelegt habe.
Die weiteren Feststellungen zu den Umständen der genauen Anspruchsbezifferung durch den Angeklagten gegenüber der N5 Agentur K4 sowie zum weiteren Verlauf der Bearbeitung des Schadensfalls durch die N5 Agentur K4 beruhen außerdem auf den glaubhaften Angaben des Zeugen K4. Dieser gab an, für die weitere Sachbearbeitung des Falls zuständig gewesen zu sein. Er habe, nachdem der Angeklagte ihm zunächst Fotos von der Brandwohnung gezeigt habe, zunächst eine Sofortzahlung i.H.v. 1.000 € sowie die Übernahme von Unterbringungskosten veranlasst. Es habe dann am 16.10.2017 einen Ortstermin in der Brandwohnung mit dem Angeklagten, dem Zeugen Z1 und ihm gegeben, in dessen Anschluss der Zeuge Z1 Zweifel an der Version des Angeklagten aufgrund der zwei unterschiedlichen Brandherde mitgeteilt habe. Im Nachgang zu dem Ortstermin habe der Angeklagte zwei Listen bei der Agentur eingereicht, eine am Computer erstellte Liste über einen Betrag von 25.000 € und eine handschriftlich erstellte Liste über einen Betrag von 6.550 €. Im Folgenden habe die N5 Versicherung dann aufgrund der Mitteilung des Zeugen Z1 weitere Zahlungen eingestellt.
Bestätigt wird dies auch durch die Aussage des Zeugen Z1, der angab, am 16.10.2017 als Sachverständiger im Auftrag der N5 Versicherung einen Ortstermin in der Brandwohnung gemeinsam mit dem Angeklagten sowie dem Zeugen K4 durchgeführt zu haben. Dabei habe er zwei verschiedene Brandherde festgestellt und ihm seien Zweifel an der Version des Angeklagten gekommen. Überdies habe er bei diesem Treffen dem Angeklagten gezeigt, wie er eine Liste mit einer Schadensaufstellung für die Versicherungen erstellen sollte.
Die Feststellungen zu den von dem Angeklagten bei der N5 Versicherung eingereichten Listen, mit denen der Angeklagte durch den Brand zerstörte Gegenstände einerseits und angeblich gestohlene Gegenstände andererseits von der N5 Versicherung ersetzt verlangte, werden zudem bestätigt durch die geständige Einlassung des Angeklagten, der den Inhalt der beiden Listen hinsichtlich der angeblich verbrannten, bzw. gestohlenen Gegenstände und die von ihm eingetragenen Schadensbeträge auf Vorhalt der Kammer im Einzelnen bestätigt hat.
Die getroffenen Feststellungen dazu, dass die Listen auch inhaltlich falsch sind, also eine Vielzahl der dort aufgeführten Gegenstände überhaupt nicht existierten, beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten und folgen im Übrigen auch aus der Unplausibilität der Listen selbst. So hat der Angeklagte in der als „Rechnung“ überschriebenen Liste u.a. angegeben, er habe zwei Einzelmatratzen und eine Doppelmatratze, Parfums im Wert von 650 €, acht Jeans-Hosen und acht Samthosen, zwei lange Winterjacken, 40 T-Shirts, 24 Paar Schuhe, vier Wildlederhüte, fünf Canvashüte und zehn Paar Handschuhe besessen. Hinzu kamen diverse Elektronikartikel. Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte in der Zwei-Zimmer-Wohnung allein lebte und unter Berücksichtigung des monatlichen Einkommens des Angeklagten in Höhe von 368,80 € erscheint es bereits auf den ersten Blick als unwahrscheinlich, dass der Angeklagte derart viele Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, besessen hat.
Die Feststellungen zu den Zahlungen durch die N5 Versicherung an den Angeklagten i.H.v. 1.000 € sowie i.H.v. 906,60 € an ein Jugendgästehaus in H1 sowie i.H.v. 594 € an das Hotelrestaurant O1 in Münster beruhen überdies auf den detailreichen und glaubhaften Bekundungen des Zeugen K4.
c)
Dass dem Angeklagten der Tod der sich zur Tatzeit in dem Haus befindlichen Bewohner als mögliche, nicht fernliegende Folge seines Handelns auch bewusst war und er diese billigend in Kauf genommen hat, als er den Brand entfachte und anschließend das Haus verließ, ergibt sich für die Kammer neben der auch insoweit geständigen Einlassung des Angeklagtem aus Folgendem:
Zunächst war dem Angeklagten als ein seit Monaten dort lebender Bewohner des Gebäudes bekannt, dass neben ihm weitere Mieter im Haus wohnten, wie er der Kammer gegenüber auch eingeräumt hat. Angesichts der Nachtzeit nahm der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer jedenfalls billigend in Kauf, dass sich möglicherweise alle übrigen Bewohner des Hauses in ihren Wohnungen befanden. Ferner ist es jedem - und war es damit auch dem Angeklagten - geläufig, dass sich ein Feuer, erst Recht wenn zwei Brandherde in zwei verschiedenen Zimmern entfacht werden und das Feuer eine optimale Sauerstoffversorgung aufgrund der geöffneten Fenster und Türen hat, schnell und unkontrolliert ausbreiten kann und dass sowohl die Rauchentwicklung als auch die Flammen insbesondere im Treppenhaus, aber auch der Einsturz von Gebäudeteilen den Personen im Haus die Flucht nach draußen schnell unmöglich machen und all dies daher in eine konkrete Todesgefahr umschlagen kann. Dies gilt insbesondere auch für die Bewohner der Wohnungen im Erdgeschoss, da der Angeklagte angesichts der Nachtzeit davon ausgehen musste, dass die dortigen Bewohner bereits schliefen und sie deshalb erst einige Zeit später auf den Brand aufmerksam werden könnten, wenn die Flucht nach draußen aufgrund der Rauchentwicklung bereits unmöglich geworden sein könnte.
Aufgrund seiner fehlenden Kontrolle über die Ausbreitung des Feuers war dem Angeklagten auch klar, dass er dieses nicht beherrschte, was eine Gefährdung von Leib und Leben an der zu diesem Zeitpunkt etwaig im Haus aufhältigen Personen, deren genaue Anzahl er naturgemäß nicht kannte, mit sich brachte. Hiermit sowie mit dem möglichen Tod der übrigen Hausbewohner fand er sich ab. Ebenso war ihm die Gefahr bewusst und er fand sich auch mit dieser ab, dass sich der Brand von seiner Wohnung aus auf das gesamte Haus ausdehnen und dieses zerstören oder jedenfalls, und sei es durch den brandbedingten Einsatz von Löschmitteln, unbewohnbar machen könnte. Tatsachenbegründete Anhaltspunkte dafür, dass er hätte darauf vertrauen können, dass es den im Haus aufhältigen Personen gelingen würde, den Brand unter anderem mit einem Feuerlöscher zu löschen, bevor sich dieser auf funktionswesentliche Teile des Gebäudes, welches, wie der Angeklagte wusste, einen erheblichen Wert hatte, ausbreitete oder bevor die Betroffenen in Lebensgefahr oder ums Leben kamen, oder dass es diesen gelingen würde, sich vor dem Brand rechtzeitig in Sicherheit zu bringen, hatte er nicht.
d)
Dass der Angeklagte die Brandlegung mit dem Ziel vornahm, unter deren Verschweigen durch die Vortäuschung eines Versicherungsfalles von seiner Hausratversicherung unberechtigt eine Schadensersatzzahlung zu erlangen, er den Entschluss zum Versicherungsbetrug also bereits im Zeitpunkt der Brandlegung gefasst hatte, steht für die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien fest.
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, er habe den Entschluss zum Versicherungsbetrug noch nicht im Zeitpunkt der Brandlegung gefasst, sondern erst einige Tage später, nachdem ihn Freunde auf diese Möglichkeit hingewiesen hätten. Als Grund für die Brandlegung gab der Angeklagte eine psychische Belastung an, er habe traurige Gedanken im Kopf gehabt, insbesondere habe er sich aufgrund der Trennung von seinen Eltern und seiner Familie einsam gefühlt, er habe entgegen seines Wunsches keinen Studienplatz in Sicht und insoweit Angst um seine Zukunft gehabt. Er habe sich zudem im Zustand einer beginnenden Panikattacke befunden, ohne dass diese jedoch voll ausgebrochen wäre. Sein Verteidiger sprach insoweit von einem psychischen Gewitter.
Aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien ist die Einlassung des Angeklagten jedoch im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt, so dass die Kammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte den Versicherungsbetrug bereits im Zeitpunkt der Brandlegung geplant hatte. Dabei hat die Kammer im Wesentlichen die folgenden Aspekte im Rahmen einer Gesamtwürdigung betrachtet:
Zunächst hatte der Angeklagte einen hohen Finanzbedarf, wobei der Grund hierfür nicht aufklärbar war. Möglicherweise wollte der Angeklagte eine Reise unternehmen, jedenfalls suchte er, wie sich aus der von dem Zeugen F4 gut nachvollziehbar dargestellten Auswertung seiner Browserhistorie ergab, im Internet nach Reisezielen in Europa und Nordamerika. Der hohe Finanzbedarf des Beklagten wird zum einen belegt durch seinen Versuch, seine Möbel, insbesondere sein Sofa sowie seinen Fernseher und seinen Laptop über eBay Kleinanzeigen verkaufen, um an Geld zu kommen. Er stellte diese Gegenstände etwa zwei Wochen vor der Tat bei eBay Kleinanzeigen ein und, nachdem ihm bis dahin ein Verkauf nicht gelungen war, am 30.09.2017, also kurz vor der Tat, erneut ein, wodurch er seine Verkaufschancen erhöhen wollte.
Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, er wolle sich aus dem Erlös neue Sachen kaufen, insbesondere sein Fernseher und sein Laptop seien ihm zu groß, hält die Kammer dies für unglaubhaft. So erscheint bereits fraglich, ob durch den Verkauf gebrauchter elektronischer Gegenstände sowie eines gebrauchten Sofas genug Geld eingenommen werden könnte, um sich neue Sachen zu kaufen. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der Verkauf der Sachen auch gut zu den später bei der N5 Versicherung eingereichten Listen mit angeblich verbrannten oder gestohlenen Gegenständen passt. Hätte der Verkauf der Gegenstände zuvor geklappt, hätte der Angeklagte die Sachen trotzdem bei seiner Versicherung melden können und so doppelt kassieren können. Tatsächlich hat der Angeklagte später gegenüber seiner Versicherung nicht vorhandene Gegenstände angegeben und tatsächlich vorhandene Gegenstände mehrfach angegeben, wie der Angeklagte selbst zuzugeben hat.
Ferner spricht für den hohen Finanzbedarf des Angeklagte, dass dieser sich, wie er auf Vorhalt selbst eingeräumt hat, im August 2017 eine Kreditkarte mit einem Kreditlimit i.H.v. 500 € hat einrichten lassen und dieser Betrag binnen einer Woche durch den Angeklagten bereits vollständig ausgegeben war, ohne dass dieser davon eine größere Anschaffung vorgenommen hätte, wie sich ebenfalls aus der von dem Zeugen F4 dargelegten Auswertung des Handy des Angeklagten ergibt.
Des Weiteren spricht für die Absicht des Angeklagten, den Versicherungsbetrug bereits im Zeitpunkt der Brandlegung geplant zu haben, dass er kein nennenswertes eigenes Vermögen besaß. So war sein Girokonto - ausweislich der im Selbstleseverfahren verlesenen Kontoverdichtungen - regelmäßig leer und er erhielt lediglich Sozialleistungen in Höhe von monatlich etwa 370 € als Einkommen.
Überdies ist als ein wesentliches Indiz für einen hohen Finanzbedarf zu beachten, dass der Angeklagte seit dem 13.09.2017 verstärkt und zielgerichtet im Internet nach Krediten suchte und dabei auch zahlreiche Versuche unternahm, um ein Darlehen zu bekommen, was nach der Überzeugung der Kammer ein Ausdruck subjektiv empfundener Finanznot ist. Dass der Angeklagte sich intensiv mit der Möglichkeit beschäftigte, an Kredite zu kommen, folgt aus der von dem Zeugen F4 vorgenommenen und gut nachvollziehbar dargestellten Auswertung der Historie seines Internetbrowsers auf seinem Handy. Dort hat er, wie er selbst gegenüber der Kammer bestätigt hat, intensiv im Internet nach Krediten gesucht und auch bereits viele konkrete Kreditanfragen gestellt und sogar eine Zusage für einen Kredit i.H.v. 6.000 € erhalten, die dem Angeklagten aber nicht zusagte.
Darüber hinaus hat die Kammer bedacht, dass sich der Angeklagte in R2 nicht wohl fühlte und er gerne nach H1 zurückziehen wollte, wo auch seine Freunde wohnten. In R2 besaß der Angeklagte keinerlei sozialen Kontakte. Aus der Auswertung seiner Browserhistorie folgt zudem, dass der Angeklagte über Kleinanzeigen nach Wohnungen oder einem Zimmer in einer Wohngemeinschaft in Münster suchte. Zudem gaben die Zeugen M2, ein Freund des Angeklagten, und F3, eine Freundin und Arbeitskollegin des Angeklagten aus dem Verein L1 e.V., an, dass der Angeklagte gerne wieder zurück nach H1 ziehen wollte.
Der Angeklagte selbst hat bei seiner Erklärung zur Sache im Rahmen der Haftbefehlsverkündung am 13.12.2017, wie er auf Vorhalt eingeräumt hat, gegenüber der Polizei ebenfalls angegeben, wieder nach H1 ziehen zu wollen. Vor der Haftrichterin des Amtsgerichts H1 hat er angegeben, vor dem Brand Bemühungen um eine neue Wohnung entfaltet zu haben, weil seine bisherige Wohnung sehr weit von seinen Bekannten in H1 weg sei. Er habe deswegen und auch wegen psychischer Probleme eine neue Wohnung in H1 gewollt. Obwohl der Angeklagte entsprechende Äußerungen bei der Haftbefehlsverkündung ausdrücklich auf Vorhalt zugegeben hat, hat er in der Hauptverhandlung jedoch bestritten, den Wunsch zu haben, nach H1 zurückzuziehen. Dies wertet die Kammer jedoch lediglich als Schutzbehauptung, zumal der Angeklagte für falsche Angaben bei der Haftbefehlsverkündung keine Begründung geben konnte. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte ohnehin vorhatte, nach H1 zu ziehen. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass er sich unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus verschiedene Unterkünfte in H1 gesucht hat und bis zu seiner Festnahme fortwährend in H1 wohnen blieb. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus wohnte der Angeklagte zunächst für einige Tage bei seinem Freund M2 in dessen Wohnung in H1. Anschließend suchte er sich – zunächst von der N5 Versicherung finanzierte – Unterkünfte in einer Jugendherberge in H1 und sodann in einem Hotel in H1, bis er schließlich in eine Wohnung am B3-Weg 000 in H1 einzog. Insoweit hat die Kammer bedacht, dass es dem Angeklagten zunächst auch möglich gewesen wäre, in einer Jugendherberge oder in einem Hotel in R2 vorläufig unterzukommen oder sich eine Wohnung in R2 zu suchen.
Als weiteres Indiz hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte sich direkt nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus am 03.10.2017 bereits am 04.10.2017 in Kenntnis davon, dass ihm aufgrund des von ihm selbst gelegten Brands kein Anspruch gegen die N5 Versicherung zusteht, in die Räumlichkeiten der N5 Agentur des Zeugen K4 begab und dort gegenüber der Zeugin V7 den Schaden gemeldet hat. Der Angeklagte hat also keine Zeit verstreichen lassen und bei der N5 Versicherung am 04.10.2017 die von ihm frei erfundene Geschichte von dem feuerlegenden Einbrecher erneut vorgetragen, wie die Zeugin V7 bekundet hat.
Daraus folgt, dass es nicht zutreffend ist, dass dem Angeklagten erst viel später der Gedanke zum Versicherungsbetrug gekommen ist, nämlich erst nachdem ihn Freunde darauf aufmerksam gemacht hätten, dass er durch die Angabe von falschen Schadenslisten noch etwas mehr Geld mitnehmen könnte. Tatsächlich hat der Angeklagte sofort nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus einen Anspruch bei der N5 Versicherung angemeldet und hat diesen – in Wahrheit schon nicht bestehenden Anspruch – später durch eine einerseits aufgeblähte und andererseits hinsichtlich der angeblich gestohlenen Gegenstände falschen Liste vom 20.10.2017 sowie vom 22.10.2017 und damit den Versicherungsbetrug noch gesteigert und untermauert.
Für einen bereits anfänglich geplanten Versicherungsbetrug spricht weiter auch die zielgerichtete Vorgehensweise des Angeklagten bei der Brandlegung. Der Angeklagte hat nämlich etwa zeitgleich in zwei Räumen, im Wohnzimmer sowie im Schlafzimmer, jeweils leicht entzündliches Schaumstoffmaterial - das Sofa und die Bettmatratze - angezündet, um so bei beiden Brandherden eine möglichst große Brandwirkung mit hohem Schaden zu erzielen. Darüber hinaus waren die Fenster im Schlafzimmer, im Wohnzimmer und in der Küche auf Kipp und die Türen zum Wohnzimmer sowie zum Schlafzimmer geöffnet, um so eine möglichst gute Versorgung des Feuers mit Sauerstoff zu erhalten. Dies wurde durch den Sachverständigen V7 überzeugend ausgeführt, der insoweit von einem „Kamineffekt“ sprach.
Entgegen der Einlassung des Angeklagten geht die Kammer auch nicht davon aus, dass der Angeklagte die Tat im Zustand einer beginnenden Panikstörung oder einem sonstigen nennenswerten seelischen Ausnahmezustand begangen hat. Hiergegen spricht neben der Tatbegehung mit zwei etwa zeitgleich gelegten Brandherden in zwei Zimmern der Wohnung auch der Umstand, dass der Angeklagte, als er den Vollbrand bemerkte, nicht etwa andere Bewohner geweckt hätte, sondern vielmehr zur Verdeckung der eigenen Tatbegehung besondere Vorkehrungen getroffen hat, indem er sich zum einen selbst durch einen kleinen und oberflächlichen Stich mit einem Küchenmesser in dem Bauchbereich verletzte und zum anderen indem er sich selbst in den Bereich der Wohnungstür hinlegte, um eine Ohnmacht zu simulieren, d.h. um sich nicht dem Vorwurf aussetzen zu müssen, nichts gegen das Feuer unternommen zu haben. Darüber hinaus warf der Angeklagte zuvor sein Portmonee in den Flur, um auch dadurch einen Überfall zu untermauern.
Ferner spricht für ein von Anfang an geplantes Vorgehen und gegen einen nennenswerten psychischen Ausnahmezustand des Angeklagten, dass er die von ihm frei erfundene Geschichte über den feuerlegenden Einbrecher sofort und konsequent berichtet hat. Zunächst hat er, kurz nachdem er aus dem Haus getragen worden ist, am Rettungswagen gegenüber dem Zeugen C2 – wie der Zeuge bei seiner Zeugenvernehmung vor der Kammer angegeben hat – auf seine Stichverletzung und einen Überfall hingewiesen. Darüber hinaus hat der Angeklagte noch in derselben Nacht um 3:20 Uhr im Rahmen der Befragung durch den Zeugen KHK F2 im Krankenhaus und auch noch am selben Tag später in der Zeugen-, bzw. Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Zeugin KHK´in M3 diese Geschichte geschildert und diese auch in der zweiten Beschuldigtenvernehmung vom 13.12.2017 gegenüber dem Zeugen KHK V8 zunächst aufrecht erhalten. Erst am 14.01.2018 – nach eindringlichem Hinweis durch den Zeugen KHK V8 auf den erhöhten Tatverdacht im Rahmen der Vernehmung vom 13.12.2017 – hat der Angeklagte die Brandlegung gestanden. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich die Hinweise – u.a. lag auch das Gutachten des Sachverständigen V7 bereits vor – so weit verdichtet, dass sich die Tat kaum noch leugnen ließ.
Überdies spricht auch die Aussage des Zeugen M2 – ein väterlicher Freund des Angeklagten – gegen das Vorliegen einer nennenswerten psychischen Ausnahmesituation, in der sich der Angeklagte befunden haben will. Denn der Zeuge M2 hat bekundet, dass er den Abend des 30.09.2017 gemeinsam mit dem Angeklagten bei sich zu Hause verbracht habe und ihm dabei nichts Ungewöhnliches aufgefallen sei. Auch auf wiederholte Nachfrage, ob ihm der Angeklagte möglicherweise psychisch aufgefallen sei, verneinte er dies. Es sei ein völlig normaler Tag und Abend gewesen. Er habe den Angeklagten später nur angerufen, um zu fragen, ob er gut nach Hause gekommen sei, so wie er es immer getan habe.
Ferner spricht für eine planvolle Vorgehensweise und gegen eine psychische Ausnahmesituation des Angeklagten, dass der Angeklagte bereits bei der polizeilichen Vernehmung am 01.10.2017 gegenüber KHK´in M3 den Verdacht äußerte, dass der D1 verantwortlich für die Tat sein könnte. Der D1 war in den Augen des Angeklagten sein Feind, den er loswerden wollte.
Auch die Vorgehensweise des Angeklagten im Rahmen des Presseinterviews, welches zu dem Zeitungsbericht in den … (Name der Zeitung entfernt) vom 00.00.2017 führte, spricht für eine insgesamt planvolle Vorgehensweise. Denn dort erzählte der Angeklagte erneut die von ihm frei erfundene Geschichte, obwohl er bereits zuvor als Beschuldigter vernommen worden war und er wusste, dass man ihm nicht glaubte. Durch diese Aktion hat der Angeklagte versucht, sich aus der bereits aussichtslosen Situation zu befreien und auf die Polizei Druck auszuüben, indem er davon berichtete, er habe gegenüber der Polizei bereits einen Verdacht geäußert, wer der Täter sein könnte.
Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher, insbesondere vorbezeichneter Indizien ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte den Versicherungsbetrug bereits im Zeitpunkt der Brandlegung vorhatte und es ihm letztlich auch um nichts anderes ging.
e)
Die getroffene Feststellung, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Tuns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zum Zeitpunkt der Begehung der Taten weder aufgehoben noch erheblich vermindert war, beruht auf den gut nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen F5 und M6, deren Sachkunde gerichtsbekannt ist und außer Zweifel steht, denen sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung anschließt.
In den vorbereitenden schriftlichen Gutachten haben die Sachverständigen zunächst danach differenziert, ob die Kammer von einer spontan oder geplant begangenen Tat ausgeht. Bei einer spontan begangenen Brandlegung sei wegen der Kombination einer Angst- und Panikstörung (F 41.0 nach ICD-10) und einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1 nach ICD-10) die motivationale Steuerungsfähigkeit nicht ausschließbar derart eingeschränkt gewesen, dass eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen wäre. Bei einer geplanten Tat stünde eine primär bedürfnisorientierte Tatmotivation im Vordergrund, so dass das Eingangskriterium der krankhaften seelischen Störung auszuschließen sei.
Nach durchgeführter Beweisaufnahme haben die Sachverständigen dargelegt, dass bei dem Angeklagten aufgrund des Vorliegens einer psychiatrischen Problematik eine posttraumatische Belastungsstörung milderer Ausprägung sowie eine Panikstörung nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden könne. Hinsichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung sei möglich, dass sich durch mehrere Ereignisse in der Vergangenheit, die subjektiv als bedrohlich empfunden worden seien, infolge einer Addition dieser Empfindungen eine posttraumatische Belastungsstörung habe entwickeln können.
Allerdings sei die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in den Tatzeitpunkten nicht eingeschränkt gewesen, da sich die Panikstörung und die Posttraumatische Belastungsstörung im konkreten Fall nicht ausgewirkt hätten. Dies folge aus einer Gesamtwürdigung des Verhaltens des Angeklagten unmittelbar vor, bei und nach der Tat. So sei den Personen um den Angeklagten herum, die den Tag des 30.09.2017 bis in die späten Abendstunden mit dem Angeklagten verbracht hätten, nichts Ungewöhnliches in dem Verhalten des Angeklagten aufgefallen. Auch dass der Angeklagte beim Betreten des Hauses zunächst seine Post durchgesehen und gegebenenfalls einen Brief gelesen habe, spreche dafür, dass er in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sei. Zudem spreche das planvolle Vorgehen bei der Brandlegung und auch das Vorgehen unmittelbar nach der Brandlegung, insbesondere der Anruf bei der Polizei, die selbst zugefügte Stichverletzung und das Werfen des Portmonees in den Flur dafür, dass der Angeklagte in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sei. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits unmittelbar nach der Tatbegehung die Geschichte des feuerlegenden Einbrechers präsentiert und diese konsequent weiter beschrieben habe.
Das zweite Eingangskriterium einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sei ebenso wie das dritte Eingangskriterium des Schwachsinns und das letzte Kriterium der schweren anderen seelischen Abartigkeit sicher zu verneinen. Im Ergebnis sehen die Sachverständigen den Angeklagten im Tatzeitraum als voll schuldfähig an. Die Kammer macht sich die Ausführungen der Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung zu Eigen und ist von der Richtigkeit der Ausführungen der Sachverständigen überzeugt. Eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung der Schuldfähigkeit ist demnach auszuschließen, da ein derart planvolles und zielgerichtetes Vorgehen des Angeklagten bei der Tatbegehung nicht vorstellbar wäre.
Zum Nachtatgeschehen:
Die diesbezüglich getroffenen Feststellungen beruhen auf einem Vorhalt des Artikels aus den… (Name der Zeitung entfernt) vom 00.00.2017 durch die Kammer und der hierauf erfolgten Einlassung des Angeklagten, der angab, dass es richtig sei, dass er der Zeitung dieses Interview entsprechend den getroffenen Feststellungen gegeben habe. Seine Freunde hätten ihm dazu geraten, die Öffentlichkeit einzuschalten, um schnellere Zahlungen von der N5 Versicherung zu erhalten.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen versuchten Mordes in sechs tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge sowie wegen Betruges strafbar gemacht.
1.Der Angeklagte hat sich zunächst wegen versuchten Mordes in sechs tateinheitlich zusammentreffenden Fällen gemäß §§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23, 52 StGB strafbar gemacht.
Er hat nach seiner Vorstellung den Tod aller potentiell im Haus aufhältigen acht Mieter als mögliche, nicht fernliegende Folge seines Tuns erkannt und diese billigend in Kauf genommen, als er den Brand gelegt hat. Davon umfasst sind auch die zur Tatzeit tatsächlich in dem Haus aufhältigen sechs Mieter, nämlich die Zeugen B1, N2, C2, C3, T1 und K2. Entsprechend der Anklageschrift und zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer den Schuldspruch insoweit auf die sechs im Haus aufhältigen Mieter, die konkret gefährdet worden sind, beschränkt.
Dabei handelte der Angeklagte, der sich nicht in einer Notlage befand, aus Habgier und in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen; denn er beabsichtigte, mittels des Brandes den späteren Betrug zum Nachteil der N5 Versicherung zu ermöglichen und sich durch diesen wiederum – aus einem Gewinnstreben um jeden Preis – zu Unrecht um mehrere Zehntausend Euro zu bereichern. Der Angeklagte wusste auch, dass er mit gemeingefährlichen Mitteln agierte. Ihm war bewusst, dass er zur Beherrschung der Ausbreitung des Feuers nicht in der Lage war und fand sich mit der damit verbundenen Gefährdung von Leib und Leben einer unbestimmten Anzahl von zur maßgeblichen Zeit etwaig im Haus aufhältiger Personen ab.
Indem der Angeklagte den Brand legte, setzte er auch nach seiner Vorstellung zur Verwirklichung der Tat unmittelbar an, denn er hatte nach seinem Tatplan alles zur Realisierung der Tat Erforderliche getan.
Der Angeklagte ist von dem Mordversuch auch nicht zurückgetreten. Insbesondere ist in dem Absetzen der Notrufe kein Rücktritt im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB zu sehen, da die Notrufe des Angeklagten nicht auf die Rettung der anderen Hausbewohner gerichtet waren (vgl. BGH NJW 1989, 2068). Der Angeklagte hat nämlich bei den Notrufen verschwiegen, dass es sich bei dem Brandobjekt um ein Mehrfamilienhaus handelt und nur Hilfe für sich selbst angefordert. Er hat auch davon abgesehen, die übrigen Hausbewohner vor dem Feuer zu warnen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Motiv für die Notrufe war die Einstielung des geplanten Versicherungsbetrugs durch den Angeklagten.
2.Der Angeklagte hat sich außerdem tateinheitlich (§ 52 StGB) zum versuchten Mord in sechs tateinheitlich zusammentreffenden Fällen wegen besonders schwerer Brandstiftung strafbar gemacht, §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB.
Er hat Räumlichkeiten, die der Wohnung von Menschen dienten, in Brand gesetzt, wobei er in der Absicht gehandelt hat, eine andere Straftat zu ermöglichen.
Durch das von dem Angeklagten verursachte Feuer sind funktionswesentliche Teile des Wohngebäudes, insbesondere die hölzernen Türzargen sowie die Rollladenkästen im Wohnzimmer der von ihm bewohnten Wohnung, so vom Feuer ergriffen worden, dass sie selbständig weiter brannten. Dadurch wurden für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Teile des Gebäudes so beschädigt, dass es als Wohngebäude unbrauchbar geworden ist.
Der Angeklagte wusste bei der Tatbegehung, dass es sich um ein Wohngebäude handelt, und er handelte auch in der Absicht, zumindest seine Wohnung in Brand zu setzen, wobei er eine teilweise oder auch vollständige Zerstörung des gesamten Hauses jedenfalls billigend in Kauf nahm. Er hatte zudem die Absicht, durch die Brandstiftung eine andere Straftat, nämlich einen Betrug zu Lasten seiner Hausratversicherung, zu ermöglichen.
3.Ferner hat sich der Angeklagte tateinheitlich (§ 52 StGB) zu den vorgenannten Delikten wegen versuchter Brandstiftung mit Todesfolge strafbar gemacht, §§ 306c, 22, 23 StGB.
Der Angeklagte hat das Grunddelikt des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB vollendet.
Er hatte zudem – wie ausgeführt – bedingten Vorsatz, durch die Verwirklichung des der Brandstiftung innewohnenden Risikos den Tod mehrerer Menschen zu verursachen, und hierzu – wie ebenfalls bereits dargestellt – auch unmittelbar angesetzt.
Auch insoweit ist ein Rücktritt des Angeklagten nicht erfolgt.
4.
Der Angeklagte hat sich zudem wegen eines in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zu den vorgenannten Delikten stehenden Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB unter Verwirklichung des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 StGB strafbar gemacht, indem er gegenüber der N5 Versicherung eine Schadensregulierung beantragt hat, obwohl er selbst es war, der seine Wohnung in Brand gesetzt und hierdurch zerstört hatte.
Der Angeklagte hat einen Versicherungsfall unter Verschweigen der von ihm vorgenommen Brandlegung vorgetäuscht und dadurch einen diesbezüglichen Irrtum des zuständigen Versicherungsmitarbeiters ausgelöst und die Versicherung so zu einer Schadensregulierung veranlasst, obwohl ihm bewusst war, auf eine Versicherungsleistung aus der Hausratversicherung keinen Anspruch zu haben. Dem Angeklagten war dabei auch klar, dass er eine Sache von bedeutendem Wert angezündet hatte.
5.Der Angeklagte handelte jeweils rechtswidrig und schuldhaft.
6.
Der Angeklagte hat sich hingegen nicht wegen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 N. 5 StGB strafbar gemacht, da nicht festgestellt werden konnte, dass es zu einer unmittelbar durch die Brandlegung verursachten (nennenswerten) Gesundheitsschädigung oder körperlichen Beeinträchtigung einer anderen Person gekommen ist.
V.
Der Angeklagte war zur Tatzeit 20 Jahre und fünf Monate alt. Zu seinen Gunsten hat die Kammer Jugendstrafrecht angewandt. Die Kammer ist in Übereinstimmung mit der Jugendgerichtshilfe und der Staatsanwaltschaft aufgrund der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten zu dem Ergebnis gekommen, dass er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.
Gemäß § 17 Abs. 2 JGG war gegen den Angeklagten wegen der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe zu verhängen; Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung reichen nicht aus. Die Schwere der Schuld ergibt sich hier bereits daraus, dass es sich bei einem versuchten Mord in sechs tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge sowie bei einem tatmehrheitlich hierzu begangenen Betruges durch die Inbrandsetzung eines Mehrfamilienhauses zur Nachtzeit, um einen Betrug zum Nachteil der eigenen Hausratversicherung zu begehen, schon dem äußeren Unrechtsgehalt nach um eine besonders schwerwiegende Tat handelt. Überdies nahm der Angeklagte leichtfertig den Tod mehrerer Menschen in Kauf, um durch einen Versicherungsbetrug an Geld zu kommen, was auch in subjektiver Hinsicht für die Schwere der Schuld spricht.
Als Strafrahmen sehen §§ 18 Abs. 1 S. 2, 105 Abs. 3 Satz 1 JGG für ein Verbrechen mit einer Strafandrohung von mehr als zehn Jahren eine Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Vorliegend wäre bei einer Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht gemäß § 52 Abs. 2 StGB die Strafe für den versuchten Mord in sechs tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge aus dem Strafrahmen der besonders schweren Brandstiftung zu bestimmen, für die das Gesetz einen Strafrahmen von fünf Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht und der damit die schwerste Strafe androht. Für den tatmehrheitlich hierzu begangenen Betrug sieht das Gesetz aufgrund der Verwirklichung des Regelbeispiels aus § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.
Die Voraussetzungen einer besonderen Schwere der Schuld nach § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG liegen nicht vor.
Nach § 18 Abs. 2 JGG ist die Jugendstrafe einheitlich und so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Obwohl die Strafrahmen aus dem Erwachsenenrecht nicht gelten (vgl. § 18 Abs. 1 S. 3 JGG), sind die dort erfolgten Wertungen des Gesetzgebers inhaltlich zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Vorgabe, dass der das Strafmaß mitbestimmende Erziehungsgedanke als beherrschender Zweck des Jugendstrafrechts auch dann Vorrang bei der Strafbemessung hat, wenn die Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld verhängt wird, und dass bei der Bemessung der Jugendstrafe das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB nicht anwendbar ist, hat sich die Kammer bei der Bemessung der Jugendstrafe von nachfolgenden Gesichtspunkten leiten lassen:
Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung teilweise geständig war und dies auch schon bei der letzten Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei gewesen ist. Das Geständnis war weitgehend und umfasste die getroffenen Feststellungen bis auf die Feststellungen zum Zeitpunkt des Entschlusses zum Versicherungsbetrug. Dadurch hat er erheblich zur Beschleunigung des Verfahrens beigetragen. Auch hat der Angeklagte ehrliche Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Tat gezeigt und sich ausdrücklich bei seinen ehemaligen Hausmitbewohnern und dem Eigentümer der Immobilie entschuldigt. Dies hat er sowohl im Rahmen der Hauptverhandlung getan, als auch bereits zuvor schriftlich aus der Haft heraus. Ferner hat die Kammer bedacht, dass sich der Angeklagte seit dem 13.12.2017 in Untersuchungshaft befindet, was ihn als jungen Erstverbüßer ohne familiäre Kontakte in der Bundesrepublik Deutschland, der zudem nur gebrochen Deutsch spricht, sicherlich hart trifft. Weiterhin hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte die Tat aus schwierigen Lebensverhältnissen heraus begangen hat und er sich in einer gewissen psychisch angespannten Situation, wenn auch deutlich unterhalb der Schwelle zum § 21 StGB, befunden hat. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und bisher über einen guten Lebensweg verfügt, was sich insbesondere in seiner hohen Schulbildung sowie seinem sozialen Engagement ausdrückt. Des Weiteren hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten bedacht, dass durch die Brandlegung keine Person körperlich verletzt worden ist. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass der versuchte Mord sowie die versuchte Brandstiftung mit Todesfolge nur mit dolus eventualis hinsichtlich der Tötung, also der geringsten Vorsatzform, begangen worden sind. Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte sich im Tatzeitpunkt in beengten finanziellen Verhältnissen befand und dadurch gegebenenfalls zur Tat veranlasst worden sein könnte. Auch war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Notrufe abgesetzt hat, wodurch das Löschen des Brandes beschleunigt worden ist. Ferner hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte möglicherweise aufgrund der Taten mit ausländerrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat. Des Weiteren hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte die Taten im oben dargelegten Umfang zum Teil nur versucht und nicht vollendet hat. Schließlich hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten bedacht, dass die beiden Taten in einem engen situativen Zusammenhang stehen, nämlich dass die Brandlegung zum Begehen des Versicherungsbetrugs vorgenommen worden ist.
Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass dieser bei der Brandlegung mehrere Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat. Überdies richtete sich der versuchte Mord gegen mehrere, nämlich jedenfalls die sechs im Haus aufhältigen Personen. Zudem hat der Angeklagte bei dem versuchten Mord mehrere Mordmerkmale verwirklicht, indem er aus Habgier, mit gemeingefährlichen Mitteln und um eine andere Straftat zu ermöglichen, handelte. Dabei hat die Kammer wiederum nicht verkannt, dass vorliegend die Verwirklichung des Merkmals der Habgier mit der Verwirklichung des Merkmals der Ermöglichungsabsicht eng verknüpft ist. Des Weiteren hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er einen hohen wirtschaftlichen Schaden verursacht hat, nämlich in Höhe von insgesamt rund 200.000 €.
Unter Betrachtung aller Umstände hält die Kammer eine Jugendstrafe von
fünf Jahren und drei Monaten
für tat- und schuldangemessen, insbesondere aber aus erzieherischen Gründen zur Einwirkung auf den Angeklagten auch für erforderlich. In der Tatbegehung sind außerordentliche Erziehungsdefizite zum Ausdruck gekommen. Berücksichtigt hat die Kammer bei der Bemessung der Strafe – insbesondere im Hinblick auf das junge Alter des Angeklagten – auch die Folgen des längeren Strafvollzuges. Eine Entsozialisierung des Angeklagten ist trotz des längeren Freiheitsentzuges nicht zu befürchten. Vielmehr wird ihm die Möglichkeit eröffnet, in der Haft nachzureifen, die Sprache zu erlernen, ggfls. eine Ausbildung zu absolvieren und die Umsetzung seiner sonstigen persönlichen beruflichen Zukunftspläne, etwa eines Studiums, vorzubereiten.
VI.
Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten und Auslagen beruht auf den §§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG.