Jugendstrafen nach versuchtem Totschlag durch Hinterhalt, Misshandlung und Würgen
KI-Zusammenfassung
Drei (teils jugendliche) Angeklagte lockten den Geschädigten unter dem Vorwand eines Treffens an einen Kanal, sprühten ihm Pfefferspray ins Gesicht, fesselten und misshandelten ihn stundenlang. Später fassten sie den Entschluss, ihn zu töten, und versuchten u.a. durch Drosseln mit Kabelbindern und Gürtel sowie durch massive Schlag- und Schnittverletzungen den Tod herbeizuführen. Ein strafbefreiender Rücktritt wurde verneint, da die Angeklagten den Verletzten aus Angst vor Entdeckung zurückließen und keine Rettungsmaßnahmen ergriffen. Das LG Münster verurteilte alle wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher und schwerer Körperverletzung sowie Freiheitsberaubung zu Jugendstrafen.
Ausgang: Verurteilung aller Angeklagten wegen versuchten Totschlags u.a. zu Jugendstrafen (6 Jahre; 5 Jahre 3 Monate; 4 Jahre 9 Monate).
Abstrakte Rechtssätze
Ein strafbefreiender Rücktritt vom beendeten Tötungsversuch setzt voraus, dass der Täter die Vollendung durch eigene Rettungsbemühungen verhindert; das bloße Abbrechen der Tathandlung genügt nicht.
Freiwilligkeit des Rücktritts fehlt, wenn die Tatausführung wegen Annäherung Dritter und damit aus Furcht vor Entdeckung aufgegeben wird.
Ein gemeinschaftlicher Tötungsentschluss kann auch während eines fortlaufenden Tatgeschehens gefasst werden; bleiben Mittäter trotz Erkennens lebensgefährlicher Handlungen in unmittelbarer Nähe untätig, kann mittäterschaftliche Zurechnung von bedingtem Tötungsvorsatz begründet sein.
Pfefferspray und Teleskopschlagstock können als „andere gefährliche Werkzeuge“ im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB eingeordnet werden.
Dauernde, sozial relevante Narben (insbesondere im Halsbereich) können eine erhebliche dauernde Entstellung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB begründen, auch wenn sie häufig durch Kleidung verdeckt werden.
Tenor
Die Angeklagten sind des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig.
Es werden verurteilt,
die Angeklagte B1 zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren,
der Angeklagte G1 zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren drei Monaten,
der Angeklagte G2 zu einer Jugendstrafe von vier Jahren neun Monaten.
Die Angeklagten tragen die dem Nebenkläger im Strafverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen der Nebenklage; ansonsten wird davon abgesehen, den Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
Angewendete Vorschriften: §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2., Nr. 3.,
Nr. 4., Nr. 5., 226 Abs. 1, Nr. 3. 1. Alt., 239 Abs. 1,
22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB.
Gründe
I.
1.
Die am 17.04.1999 in Münster geborene Angeklagte B1 wuchs als Einzelkind bei ihrer Mutter auf. Mutter und Tochter lebten ein Jahr in B3 und verzogen dann nach B4, wo die Angeklagte dann aufwuchs. Innerhalb von B4 wechselten sie vor etwa 14 Jahren einmalig die Wohnung. Ihren Vater hat die Angeklagte B1 nie kennengelernt. Nach ihrem Empfinden erlebte die Angeklagte das Aufwachsen ohne Vater nicht als sonderlich problematisch. Die Mutter, jetzt 47 Jahre alt und gelernte Bürokauffrau, beschreibt die Angeklagte als ihr emotional zugewandt und unterstützend, das Verhältnis zu ihr war stets positiv und unbelastet. Aufgrund einer längeren Arbeitslosigkeit der Mutter war es finanziell zu Hause zuweilen schwierig, seit einigen Jahren ist die Mutter aber wieder im Büro einer Sicherheitsfirma angestellt. Die Mutter führt ein eher zurückgezogenes Leben.
Die Geburt der Angeklagten verlief problematisch. Sie kam 10 Tage zu spät zur Welt und saß eine Weile im Geburtskanal fest. Gleichwohl gab es in ihrer frühkindlichen Entwicklung keine Besonderheiten. Im Alter von 11 Jahren erlitt sie bei einem Fahrradunfall eine Schädelprellung, die folgenlos ausheilte. Seit Frühjahr 2015 ist eine Schilddrüsenunterfunktion bekannt, die seitdem medikamentös substituiert wird. Wegen rezidivierend auftretender Asthmabeschwerden benutzt die Angeklagte in der letzten Zeit wieder häufiger ein entsprechendes Spray zur Bronchienerweiterung. Weitere, hier relevante körperliche Vorerkrankungen sind bei ihr nicht bekannt.
Die Angeklagte besuchte drei Jahre einen Kindergarten in B4 und wurde altersgerecht mit sechs Jahren eingeschult. Die Grundschule durchlief sie ohne Schwierigkeiten. Nach dem Wechsel auf das Gymnasium litt sie aber etwa ab der 6. Klasse unter einem starken Mobbingverhalten ihrer Mitschüler. Sie fühlte sich ausgegrenzt; Mitschüler machten sich über ihr Gewicht bzw. ihre Körperform lustig und verbreiteten im Internet erfundene Gerüchte über sie. In dieser Zeit (mit etwa 13 Jahren) begann sie auch damit, sich durch Schnitte am Unterarm und an den Beinen selbst Verletzungen zuzufügen. Nach einem Schüleraustausch, an dem sie in der Klasse 10 teilnahm, trat das Mobbing jedoch in den Hintergrund. Die letzten Selbstverletzungen fügte sie sich Mitte 2014 zu. Im Rahmen des vorgenannten Schüleraustausches war sie in Malaysia. Dieser Aufenthalt verlief für sie nicht zufriedenstellend, weshalb sie ihn auch vorzeitig abbrach. In der ersten Familie empfand sie es als ungewohnt, mit drei weiteren Kindern zusammen zu leben. Vor allem aber gab es ständig Auseinandersetzungen mit dem Vater, der ihr vorwarf, besserwisserisch zu sein und die dortige Kultur nicht kennenlernen zu wollen. Die zweite Familie mit sieben Kindern war der Angeklagten zu muslimisch. Sie musste außerhalb des Hauses grundsätzlich ein Kopftuch tragen.
Die Leistungen der Angeklagten auf dem Gymnasium lagen im Durchschnitt, sie musste nie eine Klasse wiederholen. Sie nahm auch in der letzten Zeit keinerlei Außenseiterposition mehr ein, sondern war in eine Clique von ca. 20 Personen integriert und hatte neben ihrem Partner, dem Mitangeklagten G1, einen besten Freund (den Mitangeklagten G2) und eine beste Freundin (die Zeugin T3). Eine erste festere Beziehung hatte die Angeklagte ab ihrem 15. Lebensjahr. In der Beziehung kam es zu zwei geschlechtlichen Kontakten, die nach Angaben der Angeklagten auf Drängen des O1 zustande gekommen sind.
Die Beziehung der Angeklagten zu dem Mitangeklagten G1 begann im April 2015, nach etwa einem Monat wurden sie intim miteinander. Sie sahen sich während der Woche täglich in der Schule, besuchten in der Freizeit einen Hip-Hop-Kurs und schließlich auch noch einen konventionellen Tanzkurs. Im letzten halben Jahr vor der Tat verbrachten sie auch die Nächte zusammen, zum Teil bei ihr zu Hause, häufiger aber bei G1, der ein größeres Zimmer hatte. In der Beziehung gab es nach Angaben der Angeklagten eher belanglose Streitigkeiten, was zuletzt im Februar 2016 zu einer wenige Tage dauernden Trennung führte. Nachdem es anschließend drei Monate lang gar keinen „Stress“ mehr gab, habe sie gemeint, man rede vielleicht nicht mehr darüber, wenn dem anderen etwas nicht passe. Diese Gedanken teilte sie G1 am Mittwoch, dem 18.05.2016 mit. Nach einem längeren WhatsApp-Chat meinte G1, dass es dann besser sei, die Beziehung zu beenden, um zumindest gute Freunde zu bleiben. Damit war die Angeklagte B1 auch einverstanden, fühlte sich aber schon am nächsten Tag schlecht und ging auch einen Tag nicht zur Schule. Mit dem dann aufgenommenen Chatverkehr mit dem späteren Opfer der vorliegenden Straftat wollte sie sich von der Trennungsproblematik ablenken.
Den Mitangeklagten G2 lernte die Angeklagte B1 im Februar 2015 über die Internetplattform „Lovoo“ (eine Art Flirtplattform) kennen. Diese App nutzten damals viele Schüler ihrer Klasse. Auch G1 war dort registriert. Irgendwann nach dem Beginn der Beziehung zwischen den Angeklagten B1 und G1 ließen sie sich aber dort löschen. Als sie – die Angeklagte B1 – die App noch hatte, schrieb G2 sie an. Sie antwortete darauf und es entwickelte sich eine Chatbekanntschaft, bis sie sich im April 2015 erstmals auch persönlich trafen. Zu diesem Zeitpunkt war die Angeklagte B1 schon in einer Beziehung zum Mitangeklagten G1. In der Folgezeit entwickelte sich eine freundschaftliche Beziehung zwischen der Angeklagten B1 und G2, der sich jedoch spätestens Ende 2015 in sie verliebte. Im Mai 2016 gestand er ihr seine Gefühle, woraufhin sie äußerte, durchaus eine intime Beziehung mit ihm in Betracht gezogen, wegen der Beziehung zu G1 und wegen der Freundschaft hiervon jedoch Abstand genommen zu haben. Im Jahr 2016 litt der Angeklagte G2 vermehrt unter Eifersuchtsgefühlen und Selbstzweifeln, wobei er sich jeweils Hoffnungen auf eine Beziehung mit der Angeklagten B1 machte, wenn diese kurzzeitig von G1 getrennt war. Auch bei der letzten Trennung im Vorfeld des hier fraglichen Tatgeschehens machte sich der Angeklagte G2 erneut Hoffnungen.
Ein Suchtmittelmissbrauch besteht bei der Angeklagten B1 nicht. Alkohol konsumiert sie nach ihren Angaben nur sporadisch, Cannabis will sie lediglich einige Male konsumiert haben – zuletzt aber noch am Vorabend der hier fraglichen Tat –, andere illegale Drogen nie.
Strafrechtlich ist die Angeklagte B1 bisher nicht in Erscheinung getreten.
2.
Der am 05.05.1997 in Lünen geborene Angeklagte G2 wuchs zusammen mit seinen im Jahre 1964 geborenen Eltern und seinem elf Jahre älteren Bruder in seinem Elternhaus auf. Der Vater arbeitete als Schweißer und Schlosser in einem mittelständischen Unternehmen, die Mutter, eine gelernte Köchin, arbeitete seit seiner Kindheit als Putzkraft. Die Familienverhältnisse erschienen nach außen hin geordnet, die Aufwuchsbedingungen gestalteten sich für den Angeklagten G2 jedoch hochgradig belastend: Er erlebte keine emotionale oder körperliche Zuwendung durch seine Eltern, die ihn für seine schulischen Leistungen kritisierten und ihn mit seinem älteren Bruder verglichen. Insbesondere mit der Mutter kam es zu verbalen Auseinandersetzungen, bei denen der Angeklagte wegen Kleinigkeiten angeschrien wurde. Sein Vater stellte sich auf die Seite der Mutter, wurde ebenfalls verbal ausfallend und verhielt sich gegenüber dem Angeklagten in dessen Kindheit und Jugendzeit unter Verwendung eines Gürtels und seiner Hände körperlich gewalttätig. Auch zwischen den Eltern kam es zu häufigen Konflikten, die überwiegend den Angeklagten und dessen vermeintlich schlechte Erziehung zum Inhalt hatten, die man sich gegenseitig zuschrieb. Von seinen Eltern fühlte er sich ungeliebt und missachtet. Er wurde von seiner Mutter nicht getröstet, sie reagierte vielmehr mit Ablehnung und Vorwürfen, wenn er Trost suchte. Auch zu seinem älteren Bruder entwickelte er kein engeres Verhältnis, zumal er von seinen Eltern ständig mit diesem verglichen und abgewertet wurde. Gegenüber der Zeugin T4 berichtete der Angeklagte zudem von massiven Beleidigungen. Seine Eltern hätten ihm vermittelt, schon seit seiner Geburt eine Schande zu sein. In seiner Familie fand der Angeklagte keinen emotionalen Ansprechpartner, lediglich zu einer Cousine bestand eine gute Beziehung. Insofern wurden in seiner Kindheit und Jugendzeit wichtige Grundbedürfnisse, die für die Entwicklung einer stabilen Persönlichkeit grundlegend sind, nicht erfüllt. In seinem ersten Lebensjahr litt der Angeklagte unter epileptischen Anfällen, die medikamentös behandelt wurden und ab seinem 2. Lebensjahr nicht mehr auftraten.
Der Angeklagte G2 besuchte den Kindergarten und wurde anschließend im Alter von sechs Jahren regulär eingeschult. Vor seiner Einschulung hat er im Alter von fünf Jahren wegen Entwicklungsverzögerungen eine Ergotherapie durchgeführt. In der Schule wurde er wegen seines Übergewichts von Mitschülern gehänselt und ausgegrenzt. Dennoch fand er Freunde, mit denen er auch seine Freizeit verbrachte. Seine Leistungen lagen in der Grundschule im guten bis durchschnittlichen Bereich, so dass er eine Empfehlung für die Realschule erhielt, die er fortan besuchte. Auch dort erhielt er gute und durchschnittliche Noten und schloss die Realschule im Alter von 16 Jahren mit einem Notendurchschnitt von 2,3 ab. Die Hänseleien und die Ausgrenzungen setzten sich auf der Realschule zunächst fort; auch hier wurde er wegen seines Gewichts und seiner wenig modischen Kleidung gemobbt. Gegen die Anfeindungen seiner Klassenkameraden setzte sich der Angeklagte nie körperlich oder verbal zur Wehr, vielmehr errötete er leicht, wodurch er seinen Mitschülern eine weitere Angriffsfläche bot. Seine Situation verbesserte sich in der 7. oder 8. Klasse, am Ende der Realschulzeit erlebte er keine Ausgrenzungen oder Schwierigkeiten im Umgang mit seinen Schulkameraden mehr.
Nach dem Realschulabschluss begann der Angeklagte gegen den Willen seiner Eltern, die von ihm das Abitur erwarteten, eine Ausbildung zum Kfz.-Mechatroniker. Die Suche nach einem Ausbildungsplatz gestaltete sich u.a. wegen seiner Schüchternheit in sozialen Kontakten sehr schwierig, so dass erst seine 60. Bewerbung zum Erfolg führte. Bei seiner Festnahme befand sich der Angeklagte im 3. Ausbildungsjahr bei der Verkehrsgesellschaft des Kreises V1 in L3. Seine anfängliche Hemmung und Unsicherheit legten sich im Verlaufe seiner Ausbildung und er zeigte gute Leistungen. Ihm wurde sogar während des laufenden Verfahrens vom Ausbildungsbetrieb in Aussicht gestellt, für den Fall einer zeitnahen Haftentlassung die Ausbildung fortsetzen zu können. Der Angeklagte beabsichtigte, nach dem Ende der Ausbildung aus seinem Elternhaus auszuziehen.
Hinsichtlich seiner Freundschaften ist festzuhalten, dass der Angeklagte zwar keinen großen Freundeskreis hatte, aber stets Freunde und auch Freundinnen fand, mit denen er seine Freizeit verbrachte. Seine sexuelle Entwicklung verlief zunächst regelgerecht; er begann im Alter von 14 Jahren mit der Selbstbefriedigung und entwickelte ein Interesse an Mädchen. Bis zum heutigen Tag sammelte er jedoch keine sexuellen Erfahrungen und führte noch nie eine partnerschaftliche Beziehung. Aufgrund seiner Schüchternheit fiel es ihm schwer, Mädchen anzusprechen. Wenn er sich überwinden konnte, den Kontakt mit Mädchen, die ihn interessierten, aufzunehmen, zeigten diese lediglich Interesse an einer Freundschaft mit ihm, nicht aber an einer Partnerschaft. Diese Erfahrung machte er zuletzt im Jahr 2014 bei einer Freundin namens O2 und schließlich – wie bereits dargelegt – auch bei der Mitangeklagten B1.
Auch beim Angeklagten G2 ist kein Suchtmittelmissbrauch festzustellen. Nach seinen Angaben konsumierte er erstmals mit etwa 16 Jahren Alkohol. Er trinkt aber lediglich ein bis zweimal im Monat, wenn beispielsweise irgendwo eine Feier ansteht. Der Konsum beschränkt sich aber auch dann meist auf nicht mehr als fünf bis sechs Gläser eines Cola-Wodka-Mixgetränkes. Tatsächlich betrunken will er lediglich einmal in seinem Leben gewesen sein. Cannabis hat er nur einige Male probiert – zuletzt am Vorabend der Tat zusammen mit der Angeklagten B1 –, es gefiel ihm jedoch nicht sonderlich. Andere illegale Drogen will er nie konsumiert haben.
Strafrechtlich ist auch der Angeklagte G2 bisher nicht in Erscheinung getreten.
3.
Der am 25.11.1998 in M1 geborene Angeklagte G1 wuchs als Sohn eines Finanzbeamten (ca. 50 Jahre alt) und einer Erzieherin (ca. 54 Jahre alt) gemeinsam mit zwei älteren Brüdern (24 und 22 Jahre alt) in seinem Elternhaus in O3 in geordneten Verhältnissen auf. Aufgrund eines Geburtsdefekts an den Rückenwirbeln erhielt er in seiner Kindheit Physiotherapie. Darüber hinaus bestanden bis etwa zur 2. Grundschulklasse Beeinträchtigungen der Grob- und Feinmotorik, die zu einer schwer lesbaren Schrift und einem erschwerten Umgang mit der Schere führten. Diese Beeinträchtigungen normalisierten sich jedoch im weiteren Verlauf. Zu seinen Eltern bestand stets ein vertrauensvolles Verhältnis; beide waren als Ansprechpartner für ihn verfügbar. Weder in der Erziehung durch seine Eltern noch sonst in seinem Leben erfuhr er körperliche Gewalt. Seine Eltern erlebte er als unterstützend, sie vermittelten emotionale Nähe und Wärme, setzten aber auch angemessene Regeln und Grenzen. Auch zu seinem älteren Bruder bestand ein gutes Verhältnis. Als der Angeklagte 14 Jahre alt war, trennten sich seine Eltern vorübergehend für ein Jahr. Der Vater verließ das gemeinsame Haus und bezog eine Wohnung, der Angeklagte verblieb in seinem Elternhaus bei seiner Mutter, besuchte den Vater jedoch regelmäßig. Die Trennung kam für ihn überraschend ohne Vorankündigung; der Angeklagte wünschte sich, dass seine Eltern wieder zusammenkämen. Er war darum bemüht, seiner Mutter, die unter der Trennung litt und häufig weinte, Aufgaben im Haushalt abzunehmen und noch verantwortungsbewusster zu sein. Ansonsten litt er nicht übermäßig unter der Trennung, eine seitens der Eltern angedachte kinder- und jugendtherapeutische Behandlung wurde nicht als erforderlich erachtet. Die Eltern absolvierten hingegen eine Paartherapie; nach einem Jahr zog der Vater wieder zur Familie zurück und man setzte die Beziehung fort. Die Gründe für die Trennung seiner Eltern erfuhr der Angeklagte nie.
Der Angeklagte G1 wurde regulär im Alter von sechs Jahren eingeschult und wechselte nach der Grundschule auf ein Gymnasium. In der Grundschule erhielt er gute Noten, wurde jedoch von seiner Grundschullehrerin aufgrund seiner zuvor erwähnten, motorisch bedingten unleserlichen Schrift kritisiert. Auf dem Gymnasium erhielt er zunächst durchschnittliche Noten, die sich im Schulverlauf verbesserten. Zuletzt lagen seine Leistungen in der Oberstufe im sehr guten und guten Notenbereich. Hinsichtlich seiner schulischen Leistungen gab es in seinem Elternhaus keine Konflikte, vielmehr unterstützten ihn seine Eltern, als er einmal eine schlechte Note erhielt. Der Angeklagte fand stets Anschluss an Gleichaltrige, hatte Freunde und Hobbys. U.a. fand er bereits im Kindergarten einen engen Freund, mit dem er bis heute befreundet ist. Allerdings fiel es ihm schwer, von sich aus Personen – insbesondere Mädchen – anzusprechen. Auch bereitete es ihm Schwierigkeiten, im Schulunterricht Referate zu halten. Bis zur 8. Schulklasse nahm er im Klassenverbund zwar keine Außenseiterposition ein, war jedoch schüchtern und eher zurückgezogen. Dies änderte sich im weiteren Verlauf seiner Schullaufbahn; er wurde vermehrt zu Partys eingeladen und wurde Mitglied einer größeren Clique, zu der auch die Angeklagte B1 gehörte.
Hinsichtlich seiner sexuellen Entwicklung ist festzuhalten, dass seine Pubertät im Alter von ca. 12/13 Jahren (6./7. Schulklasse) einsetzte. Fortan betrieb er Selbstbefriedigung und sah ein- bis zweimal wöchentlich heimlich Pornofilme an, wenn seine Eltern bereits schliefen. Im April 2015 nahm er im Alter von 16 Jahren eine erste Beziehung auf, die er mit der Angeklagten B1 führte. Im Rahmen dieser Beziehung erlebte er auch erste intime Kontakte und seinen ersten Geschlechtsverkehr. Durch die Beziehung gewann er an Selbstbewusstsein und es gelang ihm deutlich leichter, mit anderen Mädchen in Kontakt zu treten.
Alkohol trank der Angeklagte G1 erstmals Anfang 2013 (Bier und Likör/Anfang 2014 ein Pinnchen Schnaps). Er konsumierte nach seinen Angaben nur auf Partys und in Gesellschaft Alkohol, dabei jeweils grds. nur in Maßen. Im Jahr 2014 kiffte er erstmals, in der Folgezeit ca. einmal im Monat auf Partys, im Jahr 2015 wurde es weniger. Zuletzt konsumierte er Cannabis ca. eine Woche vor der Tat. Andere illegale Drogen konsumierte er nie.
Strafrechtlich ist auch der Angeklagte G1 bisher nicht in Erscheinung getreten.
In vorliegender Sache sitzen die Angeklagten seit dem 28.05.2016 aufgrund entsprechender Haftbefehle des Amtsgerichts Münster – ### Gs ###/## (B1), ### Gs ###/## (G2) und ### Gs ###/## (G1) – ununterbrochen in Untersuchungshaft ein. Die Angeklagten B1 und G1 können haftbedingt ihr Abitur nicht machen, der Angeklagte G2 kann seine Ausbildung zum KFZ-Mechatroniker nicht abschließen. Während der Untersuchungshaft haben sie eine handwerkliche Ausbildung begonnen.
II.
Tatvorgeschichte
Die Angeklagte B1 lernte den am ##.##.1996 in Münster geborenen geschädigten Nebenkläger einige Tage nach der zwischenzeitlichen Trennung vom Angeklagten G1 am 20.05.2016 über die Lovoo-App kennen. Zwar löschte sie die App kurz darauf von ihrem Handy, schrieb sich aber mit dem Geschädigten fortan über Facebook und WhatsApp. Im Rahmen dieser Chats teilte sie ihm auch mit, dass sie seit einigen Tagen nicht mehr mit ihrem Freund zusammen sei. Nach Erörterung belangloser Dinge kamen beide in den Chats relativ zügig auch auf sexuelle Dinge zu sprechen. U.a. fragte der Geschädigte, ob sie „blase“. Sie entgegnete, kommt drauf an, wie sehr ich die Person mag. Im Anschluss tauschten sie sich über das „Lecken“ aus, wobei der Geschädigte ankündigte, „dass er sie lecken werde, bis sie ihn anflehe, gefickt zu werden“, was sie mit „das tue ich“ beantwortete. Auch fragte er sie, wo sie gerne angefasst würde, was sie mit „Titten“ und „Arsch anfassen ist auch immer akzeptiert, egal wann“ beantwortete. Ferner schrieben sie ausführlich und ungeschminkt über die jeweiligen Vorlieben beim Geschlechtsverkehr und andere sexuelle Erfahrungen (verschiedene Stellungen beim Geschlechtsverkehr/Küssen dabei/Orgasmus/“Trockenficken“/ Erfahrungen mit Analverkehr und Quickie/sexuelle Erlebnisse an ungewöhnlichen Orten u.s.w.). Der Geschädigte schickte ihr auch Bilder von seinem Glied und teilte ihr die angebliche Größe des Geschlechtsteils mit, was sie wiederum bereitwillig kommentierte und ihm auch schrieb, sich sexuelle Kontakte außerhalb einer Beziehung vorstellen zu können, wobei sie auch Knutschflecken nicht abgeneigt sei und ihn näher kennenlernen wolle. Dafür teilte sie ihm zudem eigene sexuelle Vorlieben und ihre Körpermaße mit und schickte ihm ein Gesichtsbild. Weiterhin teilte sie ihm in dem Chat mit, dass sie ein großes Bett habe, „in dem man genug Spaß drin haben kann“. Der Geschädigte stellte während des Chats ferner die Frage, ob er sich einen „runterholen“ solle, was sie bejahte. Zudem tauschten sie ausgiebig aus, wie sie sich den Sex miteinander vorstellen (Der Geschädigte schrieb u.a.: „Ich leck deine Nippel, du nimmt meinen harten Schwanz in deine Hände“, worauf sie antwortete: „Mir gefällt, was ich sehe“). Er schrieb: „Dann blas dran“, sie antwortete: „Ich schau dich an, lächel so und guck nach unten, um ihn schön vorsichtig in den Mund zu nehmen, macht mir Spaß und spürbar dir auch“. Er entgegnete: „Als ich kurz davor bin zu kommen, pack ich dich und stecke ihn gleichmäßig schnell ganz tief in deine feuchte Mitte“. Sie kommentierte das mit den Worten: „Also mir gefällt das sehr gut, hört man vielleicht auch“. Er schrieb: „Ich fick dich hart weiter“, sie antwortete: „Mhm geil ich schubs dich zur Seite und du liegst aufm Rücken, so dass ich sofort auf dich drauf kann“. Er schrieb: „Ich pack deinen Arsch und ramm ihn dir voll unten rein“. Sie antwortete: „Ich nimm deine Hände und drück sie auf die Matratze, so dass du dich nicht sofort wehren kannst, dann sitz ich auf dir und nimm dich richtig“. Sie hatte auch gegen seinen Vorschlag mit Fesseln nichts einzuwenden. Er schrieb ferner: „Ich fick dich, wenn du mich kitzelst“. Sie antwortete: „Du wirst so was von gekitzelt werden“. Im weiteren Verlauf teilte der Geschädigte ihr mit, dass er jetzt fertig sei (womit er ersichtlich die zuvor angekündigte Selbstbefriedigung während des chats meinte). Auch stellte er ihr die Frage, ob er in ihr kommen dürfe, was sie bejahte. Weiter schrieb er: „Ich glaub, wenn wir uns weiterhin so gut verstehen, landen wir schnell im Bett“, was sie wie folgt kommentierte: „Ich glaub`s auch“. Er stellte dann die Frage, ob er ihren Kopf beim Blasen drücken dürfe. Sie antwortete: „Ha ha immer gerne, solange es nicht zu fest ist und ich meinen Spielraum habe, ja“. Er schrieb: „Ich wette du kriegst ihn nicht ganz rein“. Sie entgegnete: „Doch glaub mir“. Vorher hatte der Geschädigte gefragt, ob sie ihre Periode habe, was sie bejaht hatte. Nunmehr fragte er, ob sie sich es ohne die Periode auch vorhin gemacht hätte. Sie schrieb: „Vielleicht“.
Am Sonntag, dem 22.05.2016, trafen sich nach vorheriger Verabredung die Angeklagte B1 und der Geschädigte, um das zuvor Geschriebene in die Tat umzusetzen. Vorher hatte die Angeklagte ihm ihre ungefähre Wohnanschrift (Straße ohne Hausnummer) übermittelt. Gegen 15:00 Uhr trafen sie in der Nähe der mütterlichen Wohnung der Angeklagten B1 aufeinander. Die Angeklagte kam ihm – wie verabredet – mit ihrem Fahrrad entgegen, der Geschädigte war mit seinem PKW unterwegs. Bereits kurz nach dem Abstellen des PKW auf einem in der Nähe der Wohnung befindlichen Parkplatz kam es zu ersten Zärtlichkeiten in Form von Umarmungen, Küssen und Berührungen am Po der Angeklagten, die vom Geschädigten ausgingen, und die die Angeklagte geschehen ließ. Sodann begaben sie sich in die mütterliche Wohnung der Angeklagten B1 in der Q3-Straße ## in B4. Die Mutter war nicht zu Hause. Zunächst rauchten sie eine Zigarette auf dem Balkon. Auch dort kam es zu Zärtlichkeiten in Form von Zungenküssen. Nach etwa fünf bis zehn Minuten begaben sie sich ins Zimmer der Angeklagten. Dort setzten sie sich aufs Bett und stellten den Fernseher an. Sie kamen sich dann näher. Nachdem die Angeklagte dem Geschädigten die Hose aufgemacht und ein wenig heruntergezogen hatte, zog der Geschädigte ihr das TShirt und den BH aus. Dann ließ er sich von ihr über einen längeren Zeitraum oral befriedigen. Ferner kam es zu als „Tittenfick“ bezeichneten sexuellen Handlungen. Auf den entsprechenden Vorschlag des Geschädigten erwiderte die Angeklagte: Aber nur mit Creme, die dann auch zum Einsatz kam. Schließlich übten sie auch den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss in der Scheide aus. Zuvor hatte die Angeklagte zum Geschädigten gesagt: „Komm ich will dich“. Insbesondere aufgrund dieser Äußerung und des aus Sicht des Geschädigten auch ansonsten „willigen Verhaltens“ der Angeklagten, auch beim Geschlechtsverkehr selbst, empfand der Geschädigte das sexuelle Geschehen als einvernehmlich. Die Angeklagte will gleichwohl insbesondere den Geschlechtsverkehr eigentlich abgelehnt haben, ließ diesen aber letztlich ohne Widerspruch und Widerstand geschehen. Sie fügten sich auch gegenseitig Knutschflecke zu, wobei der Geschädigte in ihren Hals biß.
Nach dem Geschlechtsverkehr nahmen die Angeklagte und der Geschädigte in der Küche der Wohnung Essen zu sich. Ab 16.27 Uhr chattete die Angeklagte B1 mit dem Angeklagten G2 über WhatsApp, dass sie von sich enttäuscht sei, weil sie nur „rumhure“ mit einem Typen von Lovoo, der neben ihr sitze. Er fragte, was sie machen. Sie antwortete: „Was machen wir wohl“ und fügte einen Smiley hinzu.
Anschließend ab ca. 17:48 Uhr chattete sie auch noch mit dem Angeklagten G1. U.a. schrieb sie, dass sie von sich enttäuscht sei, weil sie zur Schlampe geworden sei, um ihn aus ihrem Kopf zu kriegen, was allerdings nicht geholfen habe. Sie werde benutzt und lasse es zu. Sie sei nicht allein zu Hause, zittere am ganzen Körper und könne die Gedanken an ihn nicht ausblenden. Ein Typ, den sie seit zwei Tagen kenne, wolle unbedingt mit ihr schlafen. Auf den Vorschlag G1, den andern wegzuschicken, antwortete sie: „Nein, dann schlägt der mich“. Sie schickte ihm auch noch ein Foto des Geschädigten. Der Typ beiße sie in den Hals, zwinge sie zu Küssen, drücke sie zu sich hin, ziehe an ihren Haaren und wolle die ganze Zeit die Hand zwischen ihre Beine tun. G1 fragte: „Soll ich den durchlassen?“. Er könne mit dem Fahrrad zu ihr kommen. Sie äußerte daraufhin, dass sie Angst um G1 habe. Er riet ihr, ihn hinzuhalten, ihm nicht das zu geben, was er wolle, und kündigte sein Kommen an. Sie schrieb, das müsse er nicht, „ich schaff das schon alleine, wir gehen jetzt nach draußen“.
Tatsächlich waren die sexuellen Handlungen der Angeklagten B1 mit dem Geschädigten zum Zeitpunkt des Chattens mit dem Angeklagten G1 längst beendet.
Die Angeklagte und der Geschädigte verließen dann auch tatsächlich die Wohnung und gingen gemeinsam auf einen Spielplatz. Dies teilte sie dem Angeklagten G1 mit, der ihr zurückschrieb, dass er auf halbem Wege sei. Sie antwortete, dass er nicht unbedingt kommen müsse, es regne doch so sehr. Wenig später erschien der Angeklagte G1, der zum Geschädigten sagte, er solle sich verziehen, „die will doch nichts von dir, merkst du das nicht“. Nach einer kurzen Unterhaltung schickten die Angeklagten B1 und G1 den Geschädigten weg, verließen den Spielplatz und begaben sich in die Wohnung der Angeklagten. Dort ließ sich die Angeklagte B1 von dem Angeklagten G1 trösten, dem sie keine Einzelheiten des Vorfalls mit dem Geschädigten erzählte, jedoch von sexuellen Handlungen gegen ihren Willen berichtete. Im Verlaufe des Abends kamen sich die Angeklagten B1 und G1 wieder näher, hatten ihrerseits Geschlechtsverkehr und sahen sich von nun an wieder als Paar. Gegen 21:30 Uhr fuhr der Angeklagte G1 nach Hause.
Ab 22:34 Uhr chattete die Angeklagte B1 mit dem Angeklagten G2 und teilte ihm mit, dass der Geschädigte, den sie erst zwei Tage kenne, so aufdringlich gewesen sei, sich unbedingt mit ihr habe treffen wollen, obwohl sie das nicht gewollt habe, ihr bei der Begrüßung an den „Arsch“ gefasst und sie geküsst habe. Er habe dann in ihre Wohnung gewollt, sei voll aufdringlich gewesen, habe den Arm um sie gelegt, habe die Hand zwischen ihre Beine zu schieben versucht und habe sie die ganze Zeit an ihn gedrückt und dabei auch geküsst. Im Zimmer sei es noch schlimmer geworden. Der habe ihr die Sachen ausgezogen, wovon sie jetzt noch Spuren an den „Titten“ und am Bauch habe. Er habe dann Knutschflecke machen wollen und habe sie in den Hals gebissen. Die Bisswunden täten noch voll weh. Dann habe er ihre Leggings zerrissen, weil sie sich so viel gewehrt habe. Ihm sei es schließlich auch gelungen, sie flachzulegen. Seitdem sei sie ständig am Zittern. Wenig später fügte sie hinzu, dass sie auch zum Oralverkehr gezwungen und er sie bis zur Luftnot gewürgt habe. Ein Screenshot dieser Nachricht sandte sie später auch an den Angeklagten G1. Der Angeklagte G2 schrieb: „Wo zur Hölle wohnt dieser Bastard?!! Ich bringe ihn um“. Sie teilte ihm den Namen des Geschädigten und den Wohnort N1 mit. Der Angeklagte G2 erklärte, dass er mit allem, was er habe, dort hinfahre. Weiter schrieb er, dass der Bastard reif sei, auch wenn er deswegen in den Knast komme. Er habe die Schnauze voll und heule sich ins Grab, weil er sie liebe, aber wisse, dass es sinnlos sei, und dann komme so eine dreckige Fehlgeburt und vergewaltige sie. Er habe es satt, der Typ werde leiden. Gleichzeitig riet er aber zur Anzeige bei der Polizei, was sie ablehnte. Sie schrieb gegen Ende des Chats, dass G1 mit ihm zu K1 wolle. Er – G2 – müsse Masken besorgen und G1 Schlagstöcke.
In der Zwischenzeit hatte die Angeklagte B1 auch mit dem Angeklagten G1 gechattet. Nach Empfang des Screenshots über die Nachricht der Angeklagten B1 an den Angeklagten G2 fragte der Angeklagte G1 sie in dem Chat: „Also habt ihr doch miteinander geschlafen?“ „Du hättest mir das ruhig alles sagen können, dann wäre der nicht so einfach nach Hause gekommen.“ Sie schrieb zurück: „Wenn du das als „miteinander geschlafen“ bezeichnen willst. Ich nenne es eher er hat mich gezwungen und mir weh getan aber okay ja. Nein ich hatte Angst, dass du dann erst recht nix mehr von mir willst und wenn du mich jetzt hasst dann kann ich das verstehen“. G1 schrieb: „Ja: Okay er hat dich vergewaltigt“. Sie antwortete: „Nein. Ich liebe dich.“ Wenige Minuten später schrieb sie: „Ich war draußen, Fahrrad fahren und er war halt auf einmal anwesend, wie hätte ich ihn da nicht reinlassen sollen? Hätte er draußen auf Dreck seinen Spaß abziehen sollen?“. G1 G1 antwortete: „Ja. Wusste ich nicht tut mir leid, Ja richtige Missgeburt der Spasti. Und dann so tun als ob du das gewollt hättest und er nicht wusste wie er dich missbraucht.“ „Eigentlich müsstest du den noch mal zu dir holen und dann organisiere ich paar Leute die ihn richtig kaputtschlagen.“ Einige Minuten später schrieb G1 G1: „Hatte er wenigstens nen Kondom mit?“, was sie verneinte. Ferner fragte G1: „Wie war das dem einen zu blasen? Warst du wegen dem noch feucht? Also weil er in dir gekommen ist?. Und wenn G2 zu ihm fährt soll er mich bitte mitnehmen“. Sie antwortete daraufhin: „Ich hätte kotzen können, der hat mich dabei an den Haaren gezogen und meinen Kopf richtig feste gedrückt etc. habe kaum Luft bekommen. Von daher nicht so cool. Bein (gemeint war Nein) war nicht wegen ihm. Ich war oft genug auf dem Klo um das nicht gewesen zu sein, das lag alles an dir. Ja, er kommt morgen mal vorbei erzählt mir von seinem „Plan was den Spasti betrifft.“ Später schrieb G1 dann abschließend an diesem Abend: „Sag mal noch G2 er soll mir ne Sturmmaske mit holen, wenn wir zu dem Typ fahren, ich hol wohl Schlagstöcke bzw. Baseballpads. Jetzt aber gute Nacht“.
Am nächsten Morgen chatteten die Angeklagten B1 und G1 erneut. Dabei äußerte der Angeklagte G1, dass er zu oft wachgelegen habe und zu viel über Hurensöhne aus N1 nachgedacht habe. Er habe viele Ideen, wie man ihn gut foltern könne. „Na ja so Testikel abschneiden und Arme/Beine brechen und noch was“.
Am Montagabend (23.05.2016) trafen sich die drei Angeklagten auch persönlich. Dabei berichteten die Angeklagten G2 und G1 von „Plänen, wie sie dem Geschädigten schaden könnten“. Details wurden nicht besprochen. Die Angeklagte B1 sollte jedoch ein Treffen mit dem Geschädigten ausmachen, zu dem die beiden – zunächst versteckt – dazu kommen wollten. Letztlich wurde ein Treffen für Freitag (27.05.2016) an der Eisenbahnbrücke am Kanal in M1 abgesprochen. Dem Geschädigten sollte dort eine Lektion erteilt werden. Der Angeklagte G1 sprach davon, den Geschädigten das Wort „rapist“ auf die Brust zu ritzen und ihn im Kanal zu versenken. Auch erwähnte er mal, ihm Säure ans Gesicht zu kippen. Ferner diskutierten sie, ob sie ihm die Weichteile entfernen sollten. Die Angeklagte B1 sollte Pfefferspray bekommen. Die Angeklagten G2 und G1 wollten Sturmmasken, der Angeklagte G1 zudem ein Messer und einen Schlagstock besorgen.
Am Montagabend (23.05.2016) ab 21:07 Uhr chattete die Angeklagte B1 auch noch länger mit dem Geschädigten. Zu Beginn äußerte sie, dass sie noch ein bisschen geschockt wegen gestern sei, aber ja selber schuld sei. Er entgegnete: „Ab wann hattest du denn Angst vor mir?“. Sie schrieb, dass sie da jetzt nicht drüber reden wolle. Er entschuldigte sich. Sie fragte, ob er wenigstens zum Auto gefunden habe, ohne sich zu verlaufen. Anschließend ging es um Belanglosigkeiten und die Verabredung eines evtl. Treffens, wobei von ihm der Kanal in M1 und von ihr die dortige Eisenbrücke ins Spiel gebracht wurde. Den Chat setzten die Angeklagte und der Geschädigte an den nächsten Abenden fort. Am 26.05.2016 schrieb der Geschädigte u.a.: „Morgen Highficken.“ Sie antwortete: „Jau“.
In den nächsten Tagen fanden kurze Chats zwischen den Angeklagten B1 und G2 statt, bei denen der Angeklagte G2 die Besorgung von Equipment ankündigte, wobei er konkret von Schießeisen, Axt und Spitzhacke und die Angeklagte B1 von Pfefferspray schrieb. Am 24.05.2016 fuhr der Angeklagte G2 mit seinem Freund, dem Zeugen I2, in einen Baumarkt, nachdem er der Angeklagten B1 gegen 17.51 Uhr geschrieben hatte: „Gleich mal in den Baumarkt. Schon mal was Equipment holen“. Die Angeklagte B1 antwortete: „Geil, vergiss mein Pfefferspray nicht.“ Der Angeklagte G2 ging mit dem Zeugen durch den Baumarkt und schaute sich verschiedene Werkzeuge an, z.B. Schaufeln und Spitzhacken, ohne jedoch etwas zu kaufen. Der Zeuge I2 wusste von Racheplänen des Angeklagten wegen der vermeintlichen Vergewaltigung, nahm diese aber nicht ernst.
Donnerstag, den 26.05.2016, verbrachten die Angeklagten B1 und G2 mit der Freundin der Angeklagten B1, der Zeugin T3, in W1 und S2 zum Shoppen. Gegen Abend fuhren die drei zur Wohnung des Angeklagten G2, wo auch die beiden Mädchen übernachteten. Im Verlaufe des Abends rauchten die Angeklagten G2 und B1 zusammen zwei Joints und fühlten sich danach zugedröhnt. Die Angeklagte B1 will mit ihrer Freundin im Gästezimmer der Wohnung übernachtet haben. Vor der Verabschiedung küsste der Angeklagte G2 die Angeklagte B1, die diesen Kuss erwiderte, aber weitere Zärtlichkeiten mit Hinweis auf die Beziehung zum Angeklagten G1 ablehnt haben will. Für den Angeklagten G2 war der Kuss „das Schönste, was er seit Jahren erlebt hat“. Freitag gegen 15:00 Uhr fuhr die Angeklagte B1 mit dem Zug nach Hause.
Am Freitag (27.05.2016) kaufte der Angeklagte G2 in einem Waffengeschäft in E1 Pfefferspray und einen Teleskopschlagstock aus Metall sowie in einem Motorradgeschäft fünf Sturmhauben. Begleitet wurde der Angeklagte G2 bei den Besorgungen in E1 wiederum von dem Zeugen I2, der die Rachepläne seines Freundes aber noch immer nicht ernst genommen haben will.
Unmittelbar vor dem Treffen mit dem Geschädigten fuhren die drei Angeklagten noch gemeinsam zu einem Baumarkt in M1 und kauften dort für den Einsatz bei der Tat ein Cuttermesser, Panzertape und Handschuhe. Vom Baumarkt aus fuhren sie zum späteren Tatort. Während der Fahrt strich der Angeklagte G1 mit einer Hand über das Cuttermesser und äußerte dabei: „Das ist aber scharf“.
2.Tatgeschehen am Freitag 27.05.2016:
Gegen 21:30 Uhr lockte die Angeklagte B1 aufgrund des zuvor mit den beiden Angeklagten gefassten gemeinschaftlichen Tatplans und im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ihnen den Geschädigten in den geplanten Hinterhalt am E1-Kanal in der Nähe von M1 unweit der dortigen Eisenbahnbrücke, um sich für die vermeintliche Vergewaltigung, die tatsächlich gar nicht stattgefunden hatte, zu rächen. Die Angeklagte B1 gab entsprechend des gemeinsamen Tatplans gegenüber dem Geschädigten vor, sich allein mit ihm am dortigen Kanal unterhalten, Marihuana konsumieren und vielleicht auch Zärtlichkeiten austauschen zu wollen.
Bei dem Tatort handelt es sich um ein kleines Waldgebiet zwischen dem E1-Kanalund dem L4-See. Der E1-Kanal zweigt sich in Höhe dieses Waldes in den alten Kanalarm M1 („alte Fahrt“) und den neuen Verlauf. Der neue Kanalarm wird an dieser Stelle von einer Eisenbahnbrücke (Strecke F1(NL)-H2 (Westf.) – E1), die aus einer Eisenkonstruktion besteht und nur für den Schienenverkehr freigegeben ist, überquert. Das Waldgebiet erreicht man, wenn man von der Straße S1Straße nach rechts zum C1Zentrum M1 abbiegt. Diese Straße wird auf Höhe des C1Zentrums, rechtsseitig gelegen, zu einem mit Schotter befestigten und ca. 300m langen Feldweg parallel zu den linksseitig gelegenen Bahnschienen und führt dann als Sackgasse unmittelbar zum Kanal. Über diesen Weg erreichten die drei Angeklagten mit dem PKW Fiat Punto des Angeklagten G2, den sie auf etwa halbem Weg abstellten, die Tatörtlichkeit. Der Geschädigte, der sich in diesem Bereich nicht auskannte, stellte seinen PKW auf der gegenüberliegenden Kanalseite bei dem Clubhaus eines Rudervereins ab, verständigte sich nochmal mit der Angeklagten B1 über WhatsApp über den genauen Treffpunkt und lief über die Brücke zur anderen Kanalseite.
Dort erwartete ihn die Angeklagte B1 entsprechend vorheriger Absprache, wobei das Treffen vorher zweimal um jeweils eine halbe bis eine Stunde zum letztlich vereinbarten Zeitpunkt gegen 21:30 Uhr verschoben wurde, weil der Angeklagte G2 von seinen Besorgungen der Tatwerkzeuge zu spät aus E1 zurückkam, und die drei Angeklagten anschließend noch im Baumarkt zum Erwerb weiterer Tatwerkzeuge waren. In den nächsten Minuten unterhielten sich die Angeklagte B1 und der Geschädigte dort, hörten Musik über das Handy des Geschädigten und verzehrten die vom Geschädigten auf Wunsch der Angeklagten mitgebrachten Speisen von Mc Donalds. Plötzlich, wie von Anfang an geplant - für den Geschädigten völlig überraschend –, zog die Angeklagte B1 eine Dose Pfefferspray aus ihrer Tasche und sprühte dies mit einem Abstand von ca. 20 bis 30 cm ins Gesicht des Geschädigten. Gleichzeitig rief sie den beiden Mitangeklagten G2 und G1 zu: „Kommt jetzt“. Diese eilten aus ihrem nahegelegenen Versteck, absprachegemäß mit Sturmhauben maskiert, herbei und griffen den Geschädigten sofort an. Um die erwartete Gegenwehr des Geschädigten, der zum Zeitpunkt des Angriffs mit einem solchen nicht gerechnet hatte und davon ausging, dass er sich allein mit der Angeklagten B1 treffe, zu brechen, schlug der Angeklagte G2 sofort mit dem eigens für diese Tat beschafften Schlagstock mindestens zweimal mit Wucht auf den Geschädigten ein. Der Geschädigte blutete aus der Nase, konnte jedoch kurz Richtung Kanal flüchten. Die Angeklagten G1 und G2 stellten ihn jedoch in unmittelbarer Nähe zur Eisenbahnbrücke und zerrten ihn in das nahegelegene Waldstück. Die Angeklagte B1 hatte selbst Pfefferspray abbekommen und konnte sich deshalb an der Verfolgung des Geschädigten nicht beteiligen. Sie begab sich mit dem Angeklagten G1 zum in der Nähe befindlichen Auto und wusch sich dort die Augen aus. Zuvor hatten die Angeklagten G1 und G2 den Geschädigten in den angrenzenden Wald geführt und seine Hände mit Kabelbindern gefesselt.
Nach spätestens einer halben Stunde kehrten die Angeklagten G1 und B1 zurück. Nunmehr brachten sie den Geschädigten zum Hinknien mit aufrechtem Oberkörper und verklebten ihm in dieser Stellung mit dem Panzertape den Mund und im weiteren Verlauf auch die Augen. Dann nahmen sie ihm seine Armbanduhr, welche sie ihm vom Arm rissen, im Wert von rund 200 Euro ab, die später bei der Angeklagten B1 sichergestellt bzw. von ihrer Mutter der Polizei übergeben wurde. Anschließend schlugen und traten (mit den beschuhten Füßen) alle drei Angeklagten fortgesetzt gegen den Kopf und Oberkörper des Geschädigten, der dadurch irgendwann zu Boden fiel, wo sie weiter auf ihn einschlugen und eintraten. Der Angeklagte G1 schlug zudem mit dem Schlagstock gegen die Beine und Arme des Geschädigten und verabreichte ihm auch Schläge in den Schulter-Nacken-Bereich. Die Angeklagte B1 schnitt mit dem Cuttermesser das TShirt des Geschädigten auf und fügte ihm dabei einen Ritzer im Brustbereich zu. Zudem zerriss sie eine Dose Eistee, ritzte mit der scharfen Kante an seinem Oberkörper, erhitzte die Dose und presste diese heiße Dose gegen seinen Oberkörper. Außerdem drückte sie eine glühende Zigarette im Bereich seiner Schulter aus. Ersteres kommentierte der Angeklagte G2 mit den Worten: „Du stehst ja auf scharfe Sachen“, das Ausdrücken der Zigarette mit den Worten: „Du stehst ja auf heiße Sachen.“ Auch bewarfen sie den Geschädigten mit Erde und den Resten der mitgebrachten Speisen. Zudem klebten sie ihm zwischenzeitlich Panzertape auch auf die Nase. Ferner drückten sie auf die getapte Nase und den getapten Mund. Als der Geschädigte akute Luftnot bekam, entfernten sie das Nasentape wieder. Außerdem zerschnitt die Angeklagte B1, nachdem der Geschädigte zu treten versucht hatte, die Schnürsenkel des Geschädigten und zog ihm die Schuhe aus. Anschließend fesselten sie ihn mit den Kabelbindern auch an den Füßen. Zeitlich danach hielt der Angeklagte G2 dem Geschädigten einen Elektroschocker, den er ebenfalls mitgebracht hatte und der nicht nur wie eine Taschenlampe aussah, sondern auch dazu verwendbar war, mit dem für einen Elektroschocker typischen Geräusch an das Ohr. Ferner trat die Angeklagte B1 mit den beschuhten Füßen in den Intimbereich des Geschädigten. Zwischendurch bezeichneten sie den Geschädigten immer wieder als Vergewaltiger und fragten ihn, wie viele Mädchen er denn schon vergewaltigt habe.
Zeitlich vor dem nachfolgenden Geschehen erhielt die Angeklagte B1 eine Whatsapp- oder sms-Nachricht ihrer Mutter. Die Mutter wollte wissen, wann sie nach Hause komme. Sie hatte mit ihrer Tochter die Heimkehr für ca.22/22.30 Uhr verabredet. Die Angeklagte B1 kündigte die alsbaldige Rückkehr an. Festzuhalten ist, dass nunmehr Zeitdruck bestand.
Im weiteren Verlauf äußerten die Angeklagten G1 und B1, dass sie den Geschädigten jetzt nicht gehen lassen könnten, weil er sie ja kenne - die Angeklagten G1 und G2 hatten inzwischen die Masken abgelegt, den Angeklagten G1 kannte der Geschädigte aufgrund des Zusammentreffens auf dem Spielplatz am Sonntag. Der mehrfach vom Angeklagten G1 geäußerte Gedanke: „Wir müssen das zu Ende bringen“, wurde nachfolgend immer intensiver, einer der Angeklagten äußerte auch noch, dass nie wieder jemand was von K1 sehen dürfe; sie müssten seine Sachen verbrennen. Spätestens jetzt fassten sie den Entschluss, den Geschädigten zu töten. Jeder der drei Angeklagten erkannte, dass es jetzt in die finale tödliche Phase des Geschehens überging. Sie kamen überein, den Geschädigten zu erwürgen. Zur Ausführung ihres Vorhabens brachten sie den an Händen und Füßen gefesselten Geschädigten zunächst erneut in eine kniende Stellung (mit aufrechtem Oberkörper). Sodann setzte der Angeklagte G1 zum Würgeversuch mit seinen Händen an, ließ aber nach wenigen Sekunden vom Geschädigten ab. Nunmehr verbanden die Angeklagten G1 und G2 zwei Kabelbinder miteinander, legten diese dem Geschädigten uförmig um den Hals und zogen von beiden Seiten fest daran, während die Angeklagte B1 den Kopf des Geschädigten festhielt. Das Vorhaben misslang, weil die Kabelbinder rissen oder sich möglicherweise wegen falscher Handhabung beim Zusammenbinden lösten. Sie unternahmen dann einen zweiten Versuch mit zusammengebundenen Kabelbindern, bei dem die Angeklagte B1 wiederum den Kopf des Geschädigten hielt, während die beiden anderen Angeklagten jeweils an den Enden zogen. Bei diesem Versuch, der ebenfalls aus vorgenannten Gründen scheiterte, litt der Geschädigte unter akuter Luftnot, sackte leicht zusammen und war kurz davor zu erbrechen.
Nach dem gescheiterten Versuch des Drosselns mit dem Kabelbinder fragte der Angeklagte G1, ob sie den Geschädigten jetzt in den Kanal werfen sollten, was die beiden anderen Angeklagten ablehnten. Der Angeklagte G1 hatte dies nach den Angaben der Angeklagten B1 auch schon im Vorfeld der Tat bei den Gesprächen über die Rachepläne und nochmals nach der Ankunft am Tatort geäußert, womit die beiden anderen Angeklagten aber nicht einverstanden gewesen sein wollen.
Da es nicht gelingen wollte, den Geschädigten mittels der mitgebrachten Kabelbinder zu erwürgen, nahmen sie schließlich bei fortbestehendem Tötungsvorsatz den Gürtel des Geschädigten und legten diesen uförmig um seinen Hals. Dann zogen wiederum die Angeklagten G1 und G2 jeweils an einem Ende des Gürtels, während die Angeklagte B1 den Kopf des Geschädigten fixierte. Nach ca. zwanzig bis dreißig Sekunden ließen sie den Gürtel los.
Für ein Aufgeben des Tötungsvorsatzes ist gleichwohl in der Folge nichts ersichtlich, vielmehr bestand das Tötungsmotiv, dass der Geschädigte sie kennt, ihnen deshalb Strafverfolgung drohte und sie ihn beseitigen mussten, fort. An dem Tatenschluss zur Tötung änderte sich deshalb auch nichts durch das nachfolgende Geschehen: Zwar konnte sich der Geschädigte überraschend von seinen Fesseln und den Tapes befreien. Sein Fluchtversuch endete allerdings nach ca. 2m. Er wurde nämlich von den Angeklagten sofort wieder gestellt und mit Faustschlägen überwältigt. Anschließend nahm der Angeklagte G1 auf der Grundlage des gemeinschaftlich gefassten Tötungsentschlusses mit Billigung seiner beiden in unmittelbarer Nähe stehenden Mitangeklagten so massive Gewalthandlungen vor, dass schon daraus auf eine zumindest billigende Inkaufnahme des Tötungserfolges zu schließen ist. So brachte der Angeklagte G1 mit billigender Inkaufnahme des möglichen Tötungserfolges zunächst erneut den Schlagstock zum Einsatz. Er schlug damit so heftig auf den Kopf des Geschädigten ein, dass der Schlagstock in Einzelteile auseinanderbrach. Durch diese Schläge erlitt der Geschädigte mehrere bis auf den Schädelknochen reichende und massiv blutende Wunden bis zu einer Länge von rund 10 cm.
Anschließend fand der Angeklagte G1 das auf dem Boden befindliche Cuttermesser und brachte damit dem Geschädigten, der am Oberkörper nur noch mit dem zerschnittenen TShirt bekleidet war, zunächst zwei Schnitte am rechten Unterarm bei. Er und der Angeklagte G2 standen dabei hinter dem Geschädigten, der Angeklagte G2 hielt bei den Schnitten den Arm des Geschädigten nach hinten. Einer der Schnitte am Unterarm war rund 5 cm lang und durchtrennte eine Arterie zur Hälfte, was eine erhebliche Blutung verursachte und ohne zeitnahe Behandlung zum Tod durch Verbluten geführt hätte. Ferner war eine Sehne für die Fingerbeugung zum Teil durchtrennt worden. Die andere Schnittwunde am rechten Unterarm war rund 8 cm lang. Hier war in der Tiefe der Nervus Ulnaris zu rund einem Drittel durchtrennt worden.
Nach den Armschnitten fügte der Angeklagte G1 dem Geschädigten bei fortbestehendem Tötungsvorsatz in Form des billigenden Inkaufnehmens je eine Schnittverletzung am Bauch und am Hals zu. Am Unterbauch entstand eine 25-30cm lange, horizontal zur Hüftseite verlaufende Wunde, die zur vollständigen Durchtrennung des Fettgewebes ohne Verletzung des darunter liegenden Muskelgewebes und innerer Organe führte, die aber so klaffend war, dass die Eingeweide auf der gesamten Breite der Wunde zu sehen waren. Der Schnitt am Hals verursachte eine tangentiale Schnittwunde über die Halsvorderseite mit einer Länge von rund 14 cm, die bis an Schlagader und Luftröhre heranreichte, diese aber nicht verletzte.
Nicht ermitteln ließ sich, wie genau diese weiteren Schnittverletzungen entstanden sind. Der Geschädigte selbst hat daran – wahrscheinlich wegen seines ohnehin schwer verletzten Zustands - keine Erinnerung mehr und bemerkte den Bauchschnitt erst, als er im Anschluss zu Boden fiel bzw. später an einem Baum lehnte. Den Schnitt am Hals stellte er erst am nächsten Tag im Krankenhaus fest. Der Angeklagte G1 will – vor dem Geschädigten stehend – Aushol- und Schwungbewegungen mit dem Cuttermesser gemacht und ihn dabei – nicht zielgerichtet – am Arm, Hals und Oberbauch getroffen haben. Zielgerichtete Schnitte nicht nur am Arm, sondern auch am Hals und Bauch sind aber wegen des Ausmaßes der dadurch verursachten Verletzungen mindestens ebenso wahrscheinlich, wobei insbesondere der Schnitt in den Halsbereich wegen der dort befindlichen lebenswichtigen Blutgefäße akut lebensgefährdend war und einer „Hinrichtung“ gleich käme. Für zielgerichtete Schnitte und gegen die Einlassung des Angeklagten G1 spricht auch, dass der Angeklagte G1 auch die Armschnitte nur zufällig durch dieselben Aushol- und Schwungbewegungen verursacht haben will, diese Einlassung jedoch durch die glaubhaften Bekundungen des Geschädigten widerlegt sind. Hinzu kommt, dass das Tötungsmotive, die Furcht vor Entdeckung und Strafverfolgung, durch den Fluchtversuch nochmals an Brisanz zugenommen hatte, so dass im Hinblick darauf die Annahme direkten Tötungsvorsatzes mit entsprechender Verdeckungsabsicht naheliegt. Da der Rechtsmediziner aber die vom Angeklagten G1 behaupteten Aushol- und Schwungbewegungen als Verletzungsursache für eine mögliche Handlungsalternative hält, geht die Kammer von diesem Geschehensablauf aus. Aber auch auf dieser Grundlage ist die Kammer von zumindest bedingtem Tötungsvorsatz überzeugt. Die Aushol- und Schwungbewegungen mit dem scharfen Cuttermesser, dessen Klinge nach den eigenen Angaben des Angeklagten G1 wegen des wahrscheinlich defekten Begrenzers vollständig ausgefahren war, waren in dieser konkreten Situation, in der sich der Täter und das schwer verletzte Opfer unmittelbar gegenüberstanden, und der Angeklagte das Cuttermesser über lebenswichtigen Körperbereiche – hier insbesondere die insoweit äußerst sensible Halsregion – geschwungen hat, so gefährlich, dass die Kammer von einer billigenden Inkaufnahme des Tötungserfolgs überzeugt ist. Die Angeklagten konnten nicht auf einen glücklichen Ausgang vertrauen. Dass sich diese Schnitte am Hals und Bauch mit dem massiven Verletzungsbild in der Nachbetrachtung nicht als akut lebensbedrohlich erwiesen haben, sondern vielmehr einer der Schnitte am Unterarm wegen der Durchtrennung der Arterie zum Verbluten geführt hätte, ändert nichts am Tötungsvorsatz. Aus Tätersicht in der konkreten Situation war insbesondere die in Kauf genommene und gebilligte Schnittverletzung am Hals akut lebensgefährdend.
Gleiches gilt hinsichtlich des Tötungsvorsatzes für die Angeklagten G2 und B1, die zwar selbst an den massiven Schlägen mit dem Schlagstock und den Schnitten am Bauch und Hals nicht aktiv beteiligt waren, aber bei fortbestehendem Tötungsmotiv (zumindest hinsichtlich der Verhinderung von Entdeckung und Strafverfolgung) und zuvor gemeinschaftlich gebilligter Tötung in unmittelbarer Nähe standen und gesehen haben, dass der Angeklagte G1 wuchtig mit dem Schlagstock auf den Kopf geschlagen hat, anschließend das Cuttermesser in den Händen hielt, damit zunächst – überdies unter aktiver Beteiligung des Angeklagten G2 – zielgerichtete Armschnitte verübt und sodann Aushol- und Schwungbewegungen über lebenswichtige Körperregionen gemacht hat, sie aber trotz bestehender Möglichkeit weder verbal noch tätlich eingegriffen haben, ihn vielmehr auf der Grundlage der gemeinsam gebilligten Tötung gewähren ließen. Ihre Einlassung, von den Schnitten am Hals und Bauch nichts mitbekommen zu haben, hält die Kammer für unwahre Schutzbehauptungen. Denn sie haben trotz der Dunkelheit und der für sie überraschenden Situation – wie sie selbst zugegeben haben – auch die Schläge mit dem Schlagstock auf den Kopf und die Armschnitte wahrgenommen.
Entgegen ihrer Einlassungen haben alle drei Angeklagten im Anschluss auch das Ausmaß der Schnittverletzungen erkannt. Denn nach ihren eigenen Bekundungen leuchtete einer von ihnen mit seiner Handytaschenlampe oder der am Elektroschocker befindlichen Lampe auf den am Boden liegenden Geschädigten, wobei die Angeklagte B1 in Bezug auf die Verletzungen eine angewiderte Bemerkung mit dem Inhalt, mach das Licht aus, ich kann das nicht sehen, machte. Ihre Einlassung, dass sie ausgerechnet die große klaffende Wunde am Bauch nicht gesehen haben will, nimmt die Kammer ihr nicht ab. Ferner äußerte die Angeklagte B1 wenig später bei dem Telefonat mit ihrer Mutter gegen 0.40 Uhr, dass sie glaube, dass sie ihn umgebracht hätten. Die Mutter der Angeklagten B1 bekundete als Zeugin in der Hauptverhandlung, dass ihre Tochter gesagt habe: „Ich glaube, der krepiert.“ Auch die Angeklagten G1 und G2 gingen nach eigenem Bekunden bei Rückkehr zum Auto davon aus, dass sie den Geschädigten umgebracht hätten. Der Angeklagte G1 hat nach den Angaben der Angeklagten B1 ausdrücklich gesagt: „Ich habe jemanden umgebracht oder ich habe jemanden fast umgebracht“. Im Hinblick darauf glaubten die Angeklagten, alles zur Herbeiführung des Tötungserfolges getan zu haben.
Aufgrund der Schnitte bzw. Folgen und/oder der anderen Verletzungen fiel der Geschädigte zu Boden. Die Angeklagte B1 setzte sich auf dessen Bauch, damit er am Boden fixiert war. Fast zeitgleich – gegen ca. 00:30 Uhr – hörten die Angeklagten, dass sich andere Personen über die Eisenbahnbrücke dem Tatort näherten. Sie sahen sie auch kommen, weil einige der Personen Stirn- und Taschenlampen trugen. Einer der Angeklagten äußerte auch, da kommen welche. Daraufhin sammelten sie hektisch einige Gegenstände ein, u.a. die entleerte Pfefferspraydose, Latexeinweghandschuhe, Eisteedosen und eine Rolle Panzertape, und verließen fluchtartig den Tatort. Obwohl die konkrete Gefahr bestand, dass der Geschädigte aufgrund der massiven Verletzungen alsbald verbluten könnte, ließen sie diesen einfach am Tatort zurück und flüchteten, um selbst nicht entdeckt zu werden.
Der Geschädigte schleppte sich schwerverletzt aus dem Wald und wurde von den herannahenden unbeteiligten Zeugen in unmittelbarer Nähe des Kanals entdeckt, die dann die Polizei und die Rettungskräfte verständigten. Der mit leichter Verzögerung erschienene Notarzt – die Tatörtlichkeit war schwer zu finden – versorgte die Schnittwunden des Geschädigten mit Druckverbänden und verabreichte ihm schmerz- und kreislaufstabilisierende Medikamente, insbesondere führte er Volumen zu. Letzteres war zur Erhaltung der Körperfunktionen lebensnotwenig. Aufgrund des beschriebenen schweren Verletzungsbildes erlitt der Geschädigte einen Blutverlust von etwa drei Litern und war während der notfallmäßigen Behandlung im Universitätsklinikum N1 kurzfristig kreislaufinstabil, so dass akute Lebensgefahr bestand. Nur aufgrund der medizinischen Gabe von sechs Elektrozytenkonzentraten konnte der Blutwert angehoben und der Geschädigte gerettet werden. Die Operation dauerte ca. 3 Stunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der durch die Tat verursachten Verletzungen wird auf die nachfolgenden – in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen – Lichtbilder Bezug genommen. Die Lichtbilder auf den nachfolgenden Seiten 27-29 des Urteils (Bl. 129-131 der Akte) sind in der Nacht vom 28.05.2016 in der Uni-Klinik Münster angefertigt worden durch die KOKin H3, wie diese in der Hauptverhandlung berichtet hat. Die Lichtbilder auf den nachfolgenden Seiten 30-34 des Urteils (Bl. 146, 147, 149-151 der Akten) sind in der Uniklinik N1 von dem dort behandelnden Team, wie der Zeuge X5 in der Hauptverhandlung berichtet hat, angefertigt worden. Nach den glaubhaften Angaben des X5 ist in der Hektik der Versorgung des Patienten die Halswunde versehentlich nicht fotografiert worden.
Lichtbilder der Verletzungen des Geschädigten
Die durch die Schnittverletzungen am Bauch und am Hals entstandenen Narben sind deutlich sichtbar, die Narbe am Hals ist durch Kleidung kaum zu verdecken und stellt sich als Verletzungsbild eines Unfalls oder einer Straftat dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten der durch die Schnittverletzungen entstandenen Narben am Bauch und an den Armen sowie am Hals wird auf die nachfolgenden Lichtbilder (Seiten 36/37 des Urteils) Bezug genommen. Angefertigt hat diese Lichtbilder der rechtsmedizinische Sachverständige L5 an einem der Hauptverhandlungstage. Die Fotos sind anschließend in der Hauptverhandlung in Augenschein und als Anlage 8 zu Protokoll genommen worden.
Lichtbilder der durch die Schnittverletzungen entstandenen Narben des
Geschädigten
Die Schuldfähigkeit der Angeklagten war zum Tatzeitpunkt weder aufgehoben noch erheblich vermindert.
III.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeit sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.
Die getroffenen Feststellungen zur Person und zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf ihren Angaben, ergänzt durch die Ausführungen der Jugendgerichtshilfe und der Sachverständigen M2 und Frau L6 sowie bezüglich der Angeklagten B1 auf den insoweit glaubhaften Angaben ihrer Mutter, der Zeugin B5.
Die Feststellungen zur Sache beruhen im Wesentlichen auf den eigenen Angaben der Angeklagten sowie des geschädigten Zeugen K1.
Die Angeklagten waren in der Hauptverhandlung – zumindest hinsichtlich des objektiven Geschehens mit Ausnahme des Geschehens um die Schnitte – im Wesentlichen geständig.
Die Angeklagte B1 hat auch das Vortatgeschehen im Wesentlichen entsprechend der Feststellungen geschildert. In ihrer ersten polizeilichen Vernehmung am 28.05.2016 durch die Zeugin KHKin B6 – wie von dieser in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtet – hatte die Angeklagte B1 das Geschehen am Sonntag noch als gegen ihren Willen erfolgtes Sexualdelikt geschildert. Der Geschädigte sei mit einem PKW auf einmal in der Nähe ihres Hauses aufgetaucht und habe sie sofort nach dem Aussteigen umarmt, habe sie gezwungen, ihn zu küssen und habe sie begrabscht. Dann habe er solange auf sie eingeredet, bis sie in ihre Wohnung gegangen seien. Dort habe er sie bedrängt und aufs Bett gedrückt. Anschließend habe er gewollt, dass sie ihm einen Knutschfleck mache. Sie habe sich darauf eingelassen und gehofft, dass er dann weggehe. Danach habe auch er ihr einen Knutschfleck machen wollen. Sie habe davon Bissspuren am Hals davongetragen, die bei jeder Bewegung und Berührung weh getan hätten. Sie habe sich „voll gewehrt“, weil er ihre Arme und Beine festgehalten habe. Sie habe dann irgendwann in die Küche gehen können, sich dort hingesetzt und von Kopf bis Fuß gezittert. Irgendwann habe er sie wieder ins Zimmer geschleppt, es dort geschafft, ihre Leggings zu zerreißen, und angefangen, sie auszuziehen. Sie habe sich nicht wehren können, er sei zu stark gewesen. Sie habe immer wieder gesagt, dass sie das nicht wolle. Er habe dann seinen Spaß gehabt. Sie habe überall blaue Flecken und Kratzspuren davongetragen. Im Anschluss habe er sie dann zunächst zum Oralverkehr gedrängt, indem er ihren Kopf genommen und zu sich runtergezogen habe. Zuvor sei es ihm schon gelungen, ihr TShirt und ihren BH auszuziehen. Nach dem Oralverkehr habe er es auch geschafft, ihre Leggings zu zerreißen und ihren Slip auszuziehen. Anschließend habe er sich auf sie gelegt und versucht, ihre Beine auseinander zu drücken. Sie habe versucht, ihn wegzuschubsen und gesagt, dass sie das nicht wolle. Trotz fortwährenden Widerstands habe er es schließlich geschafft, mit seinem Penis in sie einzudringen. Ein Kondom habe er nicht verwendet. Sie habe Kratzer im Brustbereich und blaue Flecken im Rippenbereich sowie Prellungen im Beckenbereich davongetragen.
Zu der Tat selbst hat sie bei der ersten polizeilichen Vernehmung berichtet, dass man dem Geschädigten mittels Pfefferspray eine Lektion habe erteilen wollen, damit dieser aus Angst keinen weiteren Kontakt zu ihr aufnehme. Dabei hat sie eingeräumt, mit den beiden Mitangeklagten zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein und zuvor „auf nett getan zu haben“, um den Geschädigten an den Tatort zu locken. Dabei habe dieser nicht gewusst, dass die anderen beiden Angeklagten auch (versteckt) zugegen gewesen seien. Jedoch sei es der Geschädigte gewesen, der das Cuttermesser gezogen habe. Im Ergebnis hat sich die Angeklagte B1 in dieser Vernehmung auf Notwehr berufen, wobei sie angegeben hat, bei den eigentlichen Verletzungshandlungen nicht zugegen gewesen zu sein. Zu dieser Zeit will sie sich in einiger Entfernung am Auto des Angeklagten G2 aufgehalten haben. Die Arme des Geschädigten seien zusammengebunden gewesen, damit er sich nicht mehr so wehren könne.
In der ergänzenden polizeilichen Vernehmung ab Mittag des 28.05.2016 hat die Angeklagte B1 nach Vorhalt der Aussage des Angeklagten G2 dann zumindest eingestanden, dass der Geschädigte sie nicht mit dem Cuttermesser angegriffen habe. Diese „Story“ hätten sie sich nach der Tat ausgedacht und abgesprochen. Sie räumte vielmehr ein, dass sie den Geschädigten bewusst in den Hinterhalt gelockt hätten, um ihn einmal durchzulassen und zu verhauen. Das Pfefferspray habe sie eingesetzt, weil der Geschädigte sie begrabscht habe. Ausdrücklich gab sie auch zu, dass sie vor der Tat noch zu dritt in einem Baumarkt gewesen sind und dort ein Cuttermesser und Panzertape gekauft haben. G2 habe einen Totschläger und Kabelbinder mitgebracht. Es sei klar gewesen, dass sie den Geschädigten nicht einfach gehen lassen würden. Sie habe aber nicht gedacht, dass die beiden anderen Angeklagten so weit gehen. Sie selbst habe dem Geschädigten einmal in das Gesicht geboxt, eine Zigarette auf seinem Oberkörper ausgedrückt und sein TShirt zerschnitten. Das Cuttermesser habe jedoch G1 in der Hand gehalten. Diesem hat sie auch die schweren Schnittverletzungen bei dem Opfer zugeschrieben. Sie habe die Wunden gesehen und gesagt, dass sie aufhören sollen, die Wunden anzuleuchten.
Im Termin zur mündlichen Haftprüfung am 14.06.2016 hat sie zur Vorgeschichte am Sonntag, dem 22.05.2016, Folgendes angegeben:
Sie habe sich mit dem Geschädigten nicht richtig verabredet. Er habe nur gewusst, dass sie in B4 wohne. Sie sei draußen mit dem Fahrrad unterwegs gewesen. Er sei dann mit seinem Auto gekommen. Sie hätten sich vom Gesicht her durch die Fotos gekannt. Er habe hinter ihr hergerufen, sei hinter ihr hergefahren und habe sie gedrängt, in ihre Wohnung zu gehen. Unmittelbar nach dem Abstellen des Autos habe er versucht, sie zu küssen. Sie habe den Kuss zwar erwidert, habe es aber eigentlich nicht gewollt. Sie habe irgendwie keine Chance gehabt, weil er sie zu feste an sich gezogen habe. Sie habe dem Drängen nachgegeben und sei mit ihm in ihre Wohnung. Zuerst seien sie auf dem Balkon gewesen und hätten geraucht. Er sei immer näher gerückt und habe ihr zwischen die Beine gegriffen. Dann habe er gesagt, lass uns mal fernsehen. Daraufhin seien sie in ihr Zimmer gegangen und hätten sich dort auf das Bett gesetzt. Er habe sie dort geküsst und ihr an die Brust gefasst. Das sei noch einigermaßen okay gewesen. Das sei zwar nicht 100 %ig freiwillig gewesen, sie habe aber noch nicht diesen Ekel gehabt, den sie später verspürt habe. Er habe ihr das TShirt ausgezogen und es weit weg geworfen. Sie habe sich geschämt. Es sei dann auch zu dem „Tittenfick“ und auch zu dem Oralverkehr gekommen. Das habe einen „Hauch von Freiwilligkeit“ gehabt. Später sei es dann auch zum Sexualverkehr gekommen, wobei er oben gelegen habe. Der Geschlechtsverkehr sei aber nicht mehr freiwillig gewesen. Sie habe ihm mehrmals gesagt, dass sie ihre Tage habe und das nicht wolle. Er habe ihre Leggings zerrissen. Außerdem habe er sie sehr feste an der Hüfte und an den Rippen gehalten, dort habe sie nachher Prellungen gehabt. Er habe mit Worten wie „Stell dich nicht so an, jetzt komm schon“ reagiert. Sie habe noch versucht, ihn wegzuschubsen, aber er sei zu schwer gewesen. Mit G1 habe sie zwischendurch, also vor und nach dem Sex, gechattet. Das erste Mal habe sie mit ihm gechattet, nachdem es zum Verkehr zwischen den Brüsten und dem Oralverkehr gekommen sei. Sie habe ihm dies nicht gesagt, bzw. ihn nicht um Hilfe gebeten, da sie gedacht habe, dass sie damit allein klar komme; auch habe sie G1 nicht zu viel Stress machen wollen. Außerdem sei da ja auch noch dieser „Hauch Freiwilligkeit“ dabei gewesen. Nach dem Geschlechtsverkehr, den sie nicht gewollt habe, hätten sie gechattet und sie sei letztlich froh gewesen, dass er auf dem Spielplatz aufgetaucht sei. Sie sei nicht zur Polizei gegangen, weil sie Angst gehabt habe, dass man ihr dort nicht glaube. Sie fügte dann noch hinzu, dass er – der Geschädigte – bei dem Oralverkehr ihren Kopf so runtergedrückt habe, dass sie einen Brechreiz bekommen habe. Bei dem Geschlechtsverkehr habe er sie zwischendurch auch einmal mit der Hand am Hals gewürgt. G1 und G2 habe sie davon erzählt. Die hätten gemeint, das sei eigentlich eine Vergewaltigung. Sie seien dann alle drei übereingekommen, dass sie dem Geschädigten eine Abreibung verpassen müssten. Dass es so ausgegangen sei, habe sie aber nicht gewollt und gewusst. G2 habe in E1 Schlagstock, Pfefferspray und wohl auch Sturmhauben besorgt. Sie sei mit G2 und G1 in den Baumarkt gefahren und habe dort Cuttermesser, Klebeband und Handschuhe gekauft. Nach G2 und G1 Plan habe sie sich mit K1 verabreden sollen. Sie habe das Pfefferspray dabei gehabt. Es habe zum Plan gehört, dass sie es habe einsetzen sollen, sobald sie sich beengt fühlte. Er – der Geschädigte – sei aufdringlich geworden, habe sie an der Hüfte und im Gesicht angefasst, woraufhin sie das Pfefferspray eingesetzt habe. Sie habe dann die sich versteckt haltenden Angeklagten G1 und G2 gerufen. Der Geschädigte sei weggelaufen, G2 und G1 hätten ihn verfolgt. Sie habe dann erst mal nicht so viel mitbekommen, da sie von dem Pfefferspray was abbekommen habe. Sie sei dann mit G1 zum Auto gegangen. Bei der Rückkehr hätten G2 und K1 im Wald gestanden, wobei die Hände des Geschädigten gefesselt gewesen seien. K1 sei dann irgendwie zu Boden gekommen. G1 habe ihm das Gesicht zugeklebt, zunächst nur Mund und Augen, später auch die Nase. G2 habe mindestens einmal mit dem Schlagstock auf den Kopf geschlagen. Sie habe sich über das TShirt des Geschädigten lustig gemacht und dieses mit dem Cuttermesser in der Mitte aufgeschnitten. Danach habe sie ihm mit dem Messer leichte „Ratscher“ am Bauch und Arm zugefügt. Sie habe dreimal eine Pause gemacht, weil ihr schlecht und schwindelig gewesen sei. G2 und G1 hätten ihn mehrfach gegen den Kopf und die Seite getreten. Sie habe eine Kippe auf seinen Schultern ausgedrückt. Sie habe den Eistee mit dem Feuerzeug warm gemacht und an seinen Oberkörper gedrückt. Dabei habe sie gesagt: „Na ja ist das heiß?“. Sie habe ihm dann noch einmal zwischen die Beine getreten. Danach hätten G1 und sie dem Geschädigten die Schuhe ausgezogen und ihm auch die Füße mit Kabelbinder gefesselt. G2 habe zwischendurch gesagt, dass er nicht mehr könne. Sie selbst habe das auch geäußert. G1 habe gesagt, dass sie das jetzt zu Ende bringen müssten. G1 habe sie auch angeguckt und gesagt: „Kanal?“, was sie verneint habe. Sie selbst habe nichts davon gesagt, dass sie das jetzt zu Ende bringen müssen. Sie und G2 hätten weg gewollt. G1 habe aber nochmal geäußert, dass sie es jetzt zu Ende bringen und den Geschädigten würgen müssten. Die Angeklagte B1 fügte dann noch hinzu, es könne doch sein, dass auch sie gesagt habe, dass sie es jetzt zu Ende bringen müssten. G1 habe ihm einen Kabelbinder um den Hals gelegt. Sie habe mit dem Handy geleuchtet und den Kopf festgehalten. Als G2 und G1 dann gezogen hätten, um zu würgen, habe sie den Kopf losgelassen und sich abgewendet. G1 habe das dann übernommen. Mit dem Kabelbinder habe das nicht so richtig geklappt, weil er gerissen sei. G1 habe dann auf den Gürtel von K1 gedeutet, den sie ihm aus der Hose gezogen hätten. G1 habe ihn aufgemacht, sie habe ihn herausgezogen und an ihn weitergegeben. Dann hätten G1 und G2 mit dem Gürtel gewürgt. Sie habe sich weggedreht und nur mit dem Handy geleuchtet. K1 habe dann irgendwann auf dem Bauch gelegen und es sei ihm gelungen, die Kabelbinder an seinen Händen und Füßen zu lösen. Er habe herumgeschrien und um sich geschlagen. Daraufhin habe G1 das Cuttermesser genommen. K1 habe auf dem Bauch gelegen, sie habe sich auf K1s Taillenbereich gesetzt und dabei bemerkt, dass er einen Schnitt am Arm gehabt habe. Von einer Bauchverletzung wisse sie nichts. Sie hätten dann Schritte gehört und seien abgehauen. K1 habe gesagt, dass man ihn doch verbluten lassen solle. Sie hätten sich dann im Feld versteckt. G1 habe ganz unheimlich gesagt: „Ich habe jemanden umgebracht“ oder „ich habe jemanden fast umgebracht“. Er habe dabei ganz komisch gelächelt. Sie habe es nicht mehr ausgehalten, habe völlig unter Schock gestanden und ihre Mutter angerufen. Die Jungs und sie hätten die Idee gehabt, dass sie sich eine Ausrede mit Notwehr ausdenken. Es sei richtig, dass sie K1 am Anfang gesagt habe, dass sie ihn nicht gehen lassen könne, weil er ja ihren Namen kennt und zur Polizei gehen würde. Das sei irgendwie am Anfang gewesen. Es könne auch sein, dass sie ein oder zweimal getreten habe, aber nicht zu feste. Sie habe den Jungs nicht konkret von der Vergewaltigung erzählt, sondern nur, dass sie sich so angeekelt gefühlt habe. Sie habe ihnen nicht erzählt, dass sie teilweise sexuelle Handlungen auch halbwegs freiwillig vollzogen habe.
Bei der Exploration durch die Sachverständigen M2 und L6 hat die Angeklagte B1 zur Vorgeschichte am 22.05.2016 zunächst nichts wesentlich Neues berichtet. Beim dritten Explorationstermin am 04.10.2016 hat sie ihre Angaben zum Geschehen am Sonntag jedoch wie folgt geändert: „Ja, einiges sei freiwillig gewesen, aber nicht alles“. Auf die Frage der Sachverständigen, dass auch von Oralverkehr und „Tittenfick“ die Rede gewesen sei, antwortete die Angeklagte: „Ja, das sei teilweise freiwillig“ gewesen. K1 habe aber beim Oralverkehr ihren Kopf heruntergedrückt. Im weiteren Verlauf der Exploration äußerte die Angeklagte dann u.a. auch noch, dass sie versucht habe, sich mit K1 abzulenken, um über G1 hinwegzukommen.
Zum Vortatgeschehen hat sie angegeben, dass es im Wesentlichen die beiden anderen Angeklagten gewesen seien, die Pläne geschmiedet hätten. Sie seien richtig sauer auf K1 gewesen und hätten keine Lust gehabt, dass nochmal was passiert. G1 und G2 hätten ihn „einfach mal durchlassen, verhauen, schlagen“ wollen. G1 habe die ganze Zeit gemeint, „das Arschloch, der kassiert noch“. Als sie am Donnerstag auf den Weg nach Holland G2 den Chat gezeigt habe, habe man richtig sehen können, welchen Hass G2 auf den K1 gehabt habe. Sie habe die beiden anderen auch mehrfach gefragt, wenn sie einen Rückzieher machen wollten, sollten sie ihr das sagen. Andererseits habe sie ja durchaus gewollt, „dass der ein paar auf die Fresse kriegt“. Sie habe ja nie gedacht, dass es soweit gehen würde. Allerdings seien G1 Pläne weiter gegangen. G1 habe K1 das Wort „rapist“ auf die Brust ritzen und ihn im Kanal versenken wollen. Daraufhin habe sie aber gesagt, dass er das nicht machen solle. Als man am Freitag in den Wald gegangen sei, habe G1 das nochmal vorgeschlagen und sie habe es wiederum abgelehnt. Es sei geplant gewesen, dass K1 „richtig was auf die Fresse kriege, nicht einfach nur hier einen Schlag und da einen Schlag, sondern wirklich kräftiger, aber nicht, dass das soweit geht“. Bei G2 habe sie richtig gespürt, wie wütend er gewesen sei. Vorher habe er schon mal gesagt, „der kassiert dafür richtig, auch wenn ich dafür in den Knast gehe“.
Den eigentlichen Tatablauf hat die Angeklagte B1 gegenüber den Sachverständigen im Wesentlichen entsprechend ihrer Schilderung bei der Haftvorführung dargestellt. Erstmals hat sie dabei allerdings auch von dem Elektroschocker gesprochen. G2 habe einen Elektroschocker mit integrierter Taschenlampe dabei gehabt. Damit habe er dem K1 gedroht, ihn zu benutzen, wenn er nicht seine Klappe halte. Irgendwann habe G1 dem K1 das ganze Gesicht zugeklebt inklusive der Nasenlöcher. G2 habe einen Würgegriff angewandt. Am Anfang habe K1 mehrfach gesagt, sie sollten ihn doch gehen lassen, er würde auch nicht zur Polizei gehen. G1 habe geäußert, dass er ihm das nicht glaube. Sie meine, es sei nach dem ersten Würgegriff gewesen, als K1 gemeint habe, „bitte bringt mich doch einfach um“. G1 habe dann immer wieder Mund und Nase zugehalten, während G2 ihn gewürgt habe. Zwischendurch habe G1 ihn auch gewürgt. In der Folge habe G1 geäußert, „Wir müssen das jetzt zu Ende bringen“. Sie habe gewusst, dass er damit gemeint habe, K1 umbringen zu wollen. Anschließend hätten sie ihn dann zweimal erfolglos mit Kabelbindern und schließlich mit dem Gürtel zu erwürgen versucht. Sie habe dabei den Kopf festgehalten. Durch das Panzertape am Mund sei Blut hindurch getropft. Als K1 sich habe befreien können, sei G1 „richtig ausgeflippt“, habe „auf ihn eingeprügelt“, G2 auch. Schließlich hätten G2 und G1 ihn zu Boden gedrückt und G1 habe das Cuttermesser genommen, das auf dem Boden gelegen habe. Das Nachfolgende habe sie nicht richtig mitbekommen. Sie habe nur gesehen, dass er etwas am Hals geblutet und eine Wunde am Arm gehabt habe. Sie habe sich auf K1s Bauch gesetzt, damit dieser nicht mehr richtig hochkomme. Sie habe ja nicht gewusst, dass da eine Wunde gewesen sei, sie wisse immer noch nicht, ob sie auf der Wunde gesessen habe oder nicht. K1 habe um Hilfe gerufen, bis er schließlich gemeint habe, lasst mich doch einfach hier liegen, bis ich verblute. Sie hätten mitbekommen, dass Leute über die Eisenbahnbrücke gekommen seien. Sie sei immer noch „voll verstört“ gewesen, dass G1 ihm das mit dem Messer angetan habe. Sie seien dann fortgelaufen. Später habe sie geglaubt, dass sie ihn umgebracht hätten. Das habe sie aber zu keinem Zeitpunkt vorgehabt.
In der Hauptverhandlung hat sie ihre Einlassung hinsichtlich der Vorgeschichte mit dem Geschädigten am 22.05.2016 erneut erweitert. Danach stellt sich das Treffen mit dem Geschädigten an diesem Sonntag als verabredet dar. Bei den Zärtlichkeiten sei der Geschädigte nach ihren Angaben in der Hauptverhandlung die treibende Kraft gewesen. Er habe auf Sex gedrängt. Das Ausziehen des TShirts und des BHs habe sie nicht gewollt, es aber geschehen lassen. Dabei habe sie aber betont, dass sie keinen Sex wolle. Auf den Oralverkehr habe sie sich nur eingelassen, um den Geschlechtsverkehr vielleicht vermeiden zu können. Der Oralverkehr könne durchaus auch länger gewesen sein. Anschließend habe er den „Tittenfick“ gewollt. Sie habe ihn dann aufgefordert, Creme dabei zu verwenden. Beim anschließenden Geschlechtsverkehr habe sie versucht, den Geschädigten wegzudrücken. Auch habe sie ihren Unwillen geäußert, dann aber den Geschlechtsverkehr geschehen lassen. Wörtlich äußerte sie in der Hauptverhandlung: „Dann habe ich halt mitgemacht“. Mit G2 und G1 habe sie erst nach dem Ende der sexuellen Handlungen gechattet. Den in dem Selbstleseverfahren eingeführten und ihr in großen Teilen vorgehaltenen Chatinhalt (mit dem Geschädigten und den Mitangeklagten) hat sie bestätigt und auf den Vorhalt der Kammer, dass ihre Chatnachrichten und ihre Angaben zu dem einverständlichen Mitwirken bei den sexuellen Handlungen keinen Hinweis auf eine Vergewaltigung und/oder sexuelle Nötigung ergeben würden, erklärte die Angeklagte: Sie habe es trotzdem als K1s Schuld angesehen und sich an ihm rächen wollen. In diese Rachepläne hätten sie sich allerdings in den folgenden Tagen zu Dritt hineingesteigert. Eine Tötung sei aber gleichwohl nie beabsichtigt gewesen.
Nicht von sich aus berichtet hat die Angeklagte B1 - wie im Übrigen ebenso der Angeklagte G1 – von dem Geschlechtsverkehr noch am Sonntag im Rahmen der Versöhnung. Dies haben sie erst auf Vorhalt entsprechender Chat-Nachrichten durch die Kammer, die dies nahe legten, bestätigt. Auch bzgl. des Kusses am Donnerstagabend vor der Tat mit dem Angeklagten G2 hat die Angeklagte B1 erst im Verlauf der Hauptverhandlung auf nachdrückliches Nachfragen zugegeben, dass sie diesen Kuss erwidert hat.
Den Tatablauf hat die Angeklagte im Wesentlichen entsprechend ihrer früheren Einlassungen geschildert, wobei sie ausdrücklich zugegeben hat, mehrmals auf den Geschädigten auch selbst eingetreten und ihn auch mehrmals geschlagen zu haben. Auch hat sie ausdrücklich eingeräumt, dass ihr bei der Äußerung „Wir müssen das jetzt zu Ende bringen“ klar gewesen sei, dass K1 jetzt umgebracht werden solle. An Aufhören habe sie nicht gedacht; sie habe die anderen beiden nicht allein lassen wollen. G1 und G2 seien ihr in dem Moment wichtiger gewesen als K1s Leben. Beim Würgen mit den Kabelbindern und dem Gürtel habe sie den Kopf des Geschädigten gehalten, jedoch schon nach kurzer Zeit wieder losgelassen. Das Würgen hat sie auf jeweils ein bis zwei Minuten geschätzt. Ausdrücklich bestätigt hat die Angeklagte B1 in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte G1 nach dem Fluchtversuch des Geschädigten mehrmals mit dem Schlagstock mit Wucht auf den Kopf des Geschädigten eingeschlagen hat, und dass dabei der Schlagstock zerbrochen ist. Die Schnitte des Angeklagten G1 am Hals und Bauch habe sie nicht mitbekommen. Den Schnitt am Arm habe sie jedoch gesehen. Dabei habe der Geschädigte mit dem Rücken zu ihr gestanden. Dass der Angeklagte G2 bei den Armschnitten den Arm des Geschädigten gehalten haben soll, wisse sie nicht. Als K1 schließlich nach den Schnitten auf dem Boden gelegen habe, habe sie sich – ohne den Bauchschnitt zu bemerken – kurz auf seinen Bauch gesetzt. Etwa zeitgleich habe sie Schritte auf der Eisenbahnbrücke gehört und gesagt „Los weg hier“. Sie hätten dann hastig einige Sachen eingepackt und seien geflüchtet.
In der Hauptverhandlung hat sich die Angeklagte B1 auf Anraten ihrer Verteidigerin zunächst schriftlich beim Opfer entschuldigt und hat sich später nach Anlastungen über diese Form der Entschuldigung in den Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage im Rahmen des letzten Wortes nochmal ausdrücklich mündlich entschuldigt.
Der Angeklagte G2 hat sich bereits bei seinen polizeilichen Vernehmungen am 20.05.2016 – wie von der Zeugin KHK M3 in der Hauptverhandlung berichtet – zum Vortatgeschehen und zur eigentlichen Tat mit Ausnahme des Geschehens um die Schnitte im Wesentlichen geständig eingelassen. Bezüglich der Vorgeschichte vom Sonntag erklärte der Angeklagte G2 auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, dass die Vergewaltigung nicht stattgefunden habe und er hier „eingespannt“ worden sei: „Das kann ich mir schlecht vorstellen. Von dem Typen habe ich vorher nie was gehört“. B1 habe ihm – so der Angeklagte bei der polizeilichen Vernehmung – über WhatsApp und am Montag auch persönlich berichtet, dass sie von dem Geschädigten vergewaltigt worden sei. Er habe auch eine Verletzung an B1s Hals gesehen. Es seien an beiden Seiten rote Flecken zu sehen gewesen. Sie habe gesagt, dass der Typ sie gewürgt habe. Außerdem habe sie von blauen Flecken im Brustbereich und am Bauch berichtet. Der soll auch ihre Hose zerrissen haben. Schon bei der Begrüßung vor ihrer Wohnung habe der Geschädigte sie nach ihrem Bericht umarmt, am „Arsch begrabscht“ und sei aufdringlich gewesen. Das Verhalten habe er auch bei dem Rauchen auf dem Balkon gezeigt. Dort habe ihr der Typ zwischen die Beine gepackt. In ihrem Zimmer sei er dann weiter aufdringlich gewesen. Sie sei „am Zittern“ gewesen. Er habe dann „ficken“ wollen, sie nicht. Dabei sei ihre Hose zerrissen. Irgendwann habe er sie dann „gefickt“, ohne Kondom natürlich. Er soll sie auch gezwungen haben, „ihm einen zu blasen“. Sie habe ihn wegzuschubsen versucht, aber er habe sie dann vergewaltigt. Bei dem Gespräch am Montag hätten sie rumphilosophiert, was sie machen wollen. Einen richtigen Plan hätten sie aber nicht gehabt. Er habe B1 schon am Sonntag geschrieben, dass sie zum Arzt gehen solle. Am Montag habe er das nochmal wiederholt und ihr auch gesagt, dass sie zur Polizei gehen solle. Sie habe das aber nicht gewollt mit Hinweis darauf, dass man ihr ohnehin nicht glaube. Sie hätten dann am Montag „so ein bisschen gelabert, dass der ne Abreibung kriegen muss, da haben wir aber nix geplant“. Die Idee sei ihnen allen gekommen. Aber es sei erst nur „Laberei“ gewesen. Sie hätten ihn aber auf jeden Fall verletzen wollen, darin seien sie sich einig gewesen. Er selbst sei richtig sauer und wütend auf den Kerl gewesen. Er habe B1 das mit der Vergewaltigung auch zu 100 % geglaubt. Die Besorgung der Tatwerkzeuge hat der Angeklagte G2 ausdrücklich entsprechend der Feststellungen bestätigt. Im Baumarkt kurz vor der Tat hätten sie auch darüber geredet, dass man einen mit einem Cuttermesser anpiksen könne. Er habe aber nicht geglaubt, dass das so weit komme. Von zu Hause habe er die Gummihandschuhe und die Kabelbinder mitgebracht. Die Sturmhauben und die Handschuhe sowie der Totschläger hätten schon im Auto gelegen. Über den Treffpunkt am Kanal hätten sie schon am Montag gesprochen. Die Verabredung mit dem Geschädigten sei dann wohl in der Woche erfolgt. Das Locken des Geschädigten in den Hinterhalt und ihre jeweiligen Tatanteile bei der Überwältigung des Geschädigten seien im Einzelnen vorbesprochen worden. Sie hätten ihn dann in den Wald gezerrt und dort getreten und geschlagen. Er – der Angeklagte G2 – habe zu G1 gesagt, dass er ihm die Hände fesseln solle. G1 habe ihm danach auch Panzerband um den Mund gewickelt, weil er um Hilfe geschrien habe. B1 habe das Tapeband abgeschnitten. Er – der Angeklagte G2 – habe den Geschädigten von hinten festgehalten. Erst habe sich dieser gewehrt, danach nicht mehr. Anschließend hätten sie ihn dann auf den Boden gebracht oder gelegt. Danach hätten sie ihn „angemacht“, beleidigt, getreten und geschlagen. Er selbst habe ihn gegen den Kopf getreten und auch geschlagen, B1 und G1 allerdings auch. Erst habe er – der Angeklagte G2 – sich noch gut gefühlt, die Wut sei herausgekommen. G1 und B1 hätten K1 auch Panzerband um den Kopf gewickelt, nur die Nase sei zunächst frei gewesen. Er habe schon zu diesem Zeitpunkt geblutet. B1 habe ihm dann mit dem Cuttermesser das TShirt zerschnitten. Er und B1 hätten auch auf ihm abgeascht. B1 habe eine Kippe auf ihm ausgedrückt. Es sei zu dieser Zeit schon dunkel gewesen, sie hätten die Taschenlampen angehabt. Trotz Blut an den Händen und am Kopf hätten sie weiter geschlagen und getreten. Plötzlich habe sich der Geschädigte die Fesseln abmachen und das Panzerband vom Kopf reißen können. Er habe um Hilfe geschrien und sie umzuhauen versucht. Sie seien total panisch gewesen. Irgendwann hätten sie ihn zu Boden bringen können. G1 habe ihm dann mit dem Cuttermesser am Unterarm geschnitten. Da sei schnell das Blut geflossen. Andere Schnitte habe er nicht gesehen. Sie hätten dann Menschen kommen hören, die über die Brücke gekommen seien. Diese hätten Lampen dabei gehabt. Sie hätten einfach ein paar Sachen eingepackt und seien abgehauen. Den Geschädigten hätten sie zurückgelassen. Sie seien dann durch den Wald zu einem Feld gelaufen und hätten ca. eine halbe Stunde im Graben gelegen. Die Polizeiautos hätten sie sehen können. In dieser Zeit hätten sie überlegt, was sie machen sollten. B1 und G1 hätten dann eine Geschichte erfunden, dass der Geschädigte sie mit dem Cuttermesser attackiert und B1 ihm in Notwehr Pfefferspray ins Gesicht gesprüht habe. B1habe dann ihre Mutter angerufen und ihr die Geschichte mit der Vergewaltigung erzählt. Sie habe ihrer Mutter auch gesagt, dass die Abreibung aus dem Ruder gelaufen und der Typ wahrscheinlich umgebracht worden sei. Wie die Schnittwunden am Hals und am Bauch entstanden seien, könne er nicht sagen.
Die um 6.00 Uhr begonnene polizeiliche Vernehmung des Angeklagten G2 wurde dann nach einer Unterbrechung am selben Tag um 10:36 Uhr fortgesetzt. Ihm wurde gesagt, dass bei dem Opfer eine große Kopfwunde festgestellt worden sei. Außerdem sei am Tatort die Hülle eines Teleskopschlagstockes gefunden worden. Der Angeklagte G2 bestätigte daraufhin, dass sie einen Schlagstock eingesetzt hätten. Er habe dem Opfer damit mindestens einmal zu Anfang auf den Kopf geschlagen. Bei G1s Schlägen sei der Schlagstock schließlich kaputt gegangen. Ferner schilderte der Angeklagte G2 bei dieser Vernehmung das in den Feststellungen geschilderte Geschehen um die zerrissene Eisteedose. Ferner fügte er Folgendes hinzu: „Ich möchte jetzt auch noch etwas sagen. So ziemlich zum Ende, als er sich befreit hatte, meinten B1 und G1 , wir müssten die Sache jetzt beenden. B1 habe auch zu dem Typen vorher schon gesagt, sie könnten ihn ja nicht gehen lassen, er kenne ja ihren Namen. Es sei aber schon losgegangen, nachdem die erste Wut weggewesen sei. Das hätte sie häufiger gesagt, sowas in die Richtung“. Ferner räumte der Angeklagte G2 ein, dass sie mehrere Kabelbinder zusammengesteckt hätten, die dann aber wieder auseinander gegangen seien. Anschließend hätten sie dem Geschädigten seinen Gürtel aus der Hose gezogen. Damit habe G1 den Geschädigten gewürgt. Er selbst habe das auch versucht. G1 habe dann das eine Ende des Gürtels in der Hand gehabt, er – der Angeklagte G2 – das andere Ende. Dann hätten sie gezogen. Er habe das dann aber nicht mehr gekonnt und einfach losgelassen. B1 habe den Kopf festgehalten. Auf die Frage, wie lange sie das Opfer gewürgt haben, antwortete der Angeklagte G2: „Keine fünf Minuten, da waren ja auch Pausen“. Der Geschädigte sei aufgrund des Würgens zusammengesackt und habe kurz davor was ausgespuckt. B1 habe ihm auch die Schuhe ausgezogen und die Schnürsenkel mit dem Cuttermesser durchgeschnitten. B1 und G1 hätten ihm dann auch nochmal die Nase verklebt, als auch schon der Kopf mit Panzerband verschnürt gewesen sei. Darüber hinaus habe er eine Taschenlampe mitgehabt, an der ein kleiner Elektroschocker eingebaut gewesen sei. Damit habe er dem Typen einmal Angst gemacht. Er habe ihn aber nicht gegen ihn eingesetzt.
Bei der Haftvorführung hat der Angeklagte G2 die Geschehnisse im Wesentlichen so geschildert, wie er sie bereits bei der Polizei berichtet hatte. Ergänzend hat er bekundet, dass sie bereits am Montag vor der Tat verabredet hätten, sich an dem Geschädigten rächen zu wollen. Beim Kauf des Cuttermessers im Baumarkt kurz vor der Tat hätten G1 und B1 gesagt, dass man damit auch Spaß haben könne. Er habe sich gedacht, dass das zu weit gehe. Sie könnten damit gerne vor ihm herumfuchteln, um ihm Angst zu machen, mehr aber auch nicht. Das habe er aber nur gedacht, er habe ihnen das nicht so gesagt. Genaue Tatplanungen hätten sie nicht gehabt. Ein bisschen „Kopfkino“ habe er gehabt. Er habe gedacht, dass sie ihm halt Angst machen und auch mal zuschlagen oder zutreten würden, mehr aber auch nicht. Er bezeichnete die Angeklagte B1 als die treibende Kraft. Sie sei das Opfer der Vergewaltigung gewesen, G1 sei halt ihr Freund gewesen, und er selbst habe sie unterstützen wollen. Hinsichtlich des Cuttermessers sei es richtig, dass bereits im Baumarkt die Rede davon gewesen sei, dass man damit ja auch piksen könne. Dies habe B1 so gesagt. Zu dem Geschehen mit dem Gürtel gab der Angeklagte G2 Folgendes an: Der Geschädigte habe sich kurz befreien können. Daraufhin habe B1 gesagt, dass sie ihn nicht gehen lassen könnten. Sie müssten das zu Ende bringen. Er habe das so verstanden, dass sie ihn umbringen will. G1 und B1 hätten dann auch versucht, ihn mit Kabelbindern zu erwürgen. Dabei habe er nur zugesehen. Dann hätten sie den Gürtel benutzt. G1 habe an einem Ende gezogen, er an dem anderen Ende. K1 sei dann zusammengesackt. Er habe dann aufgehört und losgelassen. Er habe das nicht mehr gekonnt. Aufgehört hätten sie schließlich, als sie die Menschen auf der anderen Kanalseite gehört und dort auch Lichter gesehen hätten. Da hätten sie Angst bekommen, dass sie entdeckt werden.
Gegenüber den Sachverständigen M2 und Frau L6 hat der Angeklagte G2 seine Angaben bei den polizeilichen Vernehmungen im Wesentlichen wiederholt und wie folgt ergänzt: Er sei schon erstaunt und eifersüchtig gewesen, dass sich B1 wenige Tage nach der Trennung von G1 mit einem fremden Mann, den sie erst seit zwei Tagen über das Internet gekannt habe, getroffen habe. Irgendwann habe sie geschrieben, dass sie den Betreffenden am Sonntag treffen werde, da sei er schon gefühlsmäßig auf „180“ gewesen. Am Sonntag selbst habe er dann ganz heftig mit seiner Eifersucht kämpfen müssen. Er habe sein Handy gegen die Wand geworfen, sei zwei bis drei Stunden durch die Gegend gefahren und schließlich am Kanal spazieren gegangen. Nach der Nachricht von B1 über die vermeintliche Vergewaltigung am Sonntag sei ihm das Handy aus der Hand gefallen. Er sei auf „1.800“ gewesen. Er habe ihr sofort zurückgeschrieben, dass er den umbringe, obwohl er das natürlich nicht vorgehabt habe. Bei dem Treffen am Montagabend habe B1 ihm Spuren an ihrem Hals gezeigt und gesagt, dass sie auch blaue Flecke am Bauch und Brust habe. Sie hätten dann besprochen, dem K1 eine Lektion zu erteilen und es ihm zurückzuzahlen. G1 habe damit angefangen, ob man ihm Säure ins Gesicht kippen solle. Er selbst habe auch die wildesten Gedanken im Kopf gehabt, was man alles machen könne, „z.B. Foltern mit ner Streckbank, alles son Blödsinn“. Das seien aber keine ernsthaften Ideen gewesen. Er habe gedacht, man müsse K1 dieselben Schmerzen zufügen, wie sie B1 gehabt habe. Grobe Gewalt sei auch ein Thema gewesen, z.B. „Draufschlagen mit dem Schlagstock“. Weiter sei diskutiert worden, ob man ein Messer benutzen solle oder nicht; man habe überlegt, ob man dem die Genitalien entfernen sollte. Bei der Verabschiedung von B1 am Freitag gegen 15:00 Uhr am Bahnhof habe er sie gefragt, ob der schon am Montag beschlossene Plan mit dem Treffen mit K1 am Freitag noch stehe. Als B1 dies bestätigt habe, habe er noch gesagt, er fahre dann nach E1 zu dem Laden, um dort einen Schlagstock und das Pfefferspray zu kaufen. Bei der Tat selbst habe er nach der Überwältigung von K1 und Anlegung der Handfesseln ca. 20 bis 30 Minuten mit K1 allein im Wald verbracht. Während dieser Zeit habe er K1 gefragt, wie alt er sei und was er beruflich und hobbymäßig so mache. Ferner habe er ihn gefragt, ob die Sache mit der Vergewaltigung stimme. K1 habe das bestritten. Er habe ihm das nicht geglaubt. K1 habe auch noch gefragt, was sie mit ihm vor hätten, woraufhin er gemeint habe, dass er das nicht entscheide. Als B1 später die Zigarette auf K1 ausgedrückt habe, habe er gemeint, „Du stehst ja auf heiße Sachen“. Beim Ritzen mit dem Cuttermesser habe er gesagt, „Du stehst ja auf scharfe Sachen“. Zeitweilig habe man den K1 auch mit schmutziger Erde beworfen und habe die Hamburger, die K1 mitgebracht habe, auf ihn „draufgematscht“. Zwischendurch hätten G1 und B1 dem K1 das komplette Gesicht zugeklebt, also auch die Nase und den Mund. Als er die Nase zugeklebt gehabt habe, habe K1 ein nervöses Atmen gezeigt und Luftnot gehabt, weshalb man dann die Nase wieder befreit habe. Nach dem Zerschneiden der Schnürsenkel und dem Ausziehen der Schuhe sei G1 der Meinung gewesen, dass wir den jetzt nicht gehen lassen können. Auch B1 habe gemeint, man könne ihn nicht gehen lassen, weil der K1 sie ja kenne. Er selbst habe gar nichts darauf gesagt. Er habe sich einfach nicht vorstellen können, dass einer von den beiden jemand andern umbringen könnte. Es sei aber mit dem „wir müssen das zu Ende bringen“ immer intensiver geworden. K1 habe irgendwann gemeint, wenn sie ihn umbringen wollten, sollten sie ihn doch einfach erwürgen. Den Gürtel beim Würgen hätten sie nur etwa 10 bis 15 Sekunden festgehalten. Während des gesamten Geschehens sei er mehrfach zu B1 gegangen und habe ihr gesagt, dass er das nicht mehr könne. Sie selbst habe auch geäußert, dass ihr schlecht sei. Er habe nur gedacht, sie kündige ihm die Freundschaft, wenn er jetzt fahre. Nach der überraschenden Befreiung von K1 hätten sie in Panik versucht, ihn wieder auf den Boden und still zu bekommen. Er habe mit der Faust auf K1 eingeschlagen. G1 habe dann noch einmal mit dem Schlagstock geschlagen, der daraufhin zerbrochen sei. Dann habe G1 das Cuttermesser in der Hand gehabt, wobei er – der Angeklagte G2 – nur gesehen habe, dass er dem K1 damit den Arm aufgeschnitten habe. Abgebrochen hätten sie das Ganze, weil sie auf der anderen Seite des Kanals Leute hätten kommen sehen. Bei dem Telefonat mit ihrer Mutter habe B1 ihr von der Vergewaltigung erzählt und davon, wie sie K1 „zusammengerichtet hätten“ und „dass wir glauben, wir haben ihn umgebracht“. Er selber habe auch gedacht, dass sie K1 umgebracht hätten. Er habe von seiner Anwältin gehört, dass G1 im Feld liegend irre gelacht, seine Blut verschmierten Hände angesehen und gesagt haben soll, dass er einen Menschen umgebracht habe. Im Rahmen der Exploration stellte der Angeklagte G2 auch nochmal klar, dass ohne B1 Vergewaltigungsgeschichte die Aktion nicht stattgefunden hätte. Im Zeitpunkt der Exploration war er sich aber immer noch nicht sicher, ob es nicht doch eine Vergewaltigung gegeben hat. Insgesamt erklärte er aber die Tat als die „dümmste Aktion seines Lebens“. Ihm tue es auf jeden Fall leid, es hätte einfach nie so kommen dürfen. Es sei gut, dass K1 überlebt habe, er könne nicht damit leben, ein Mörder zu sein.
In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte G2 seine früheren Angaben bei den polizeilichen Vernehmungen und in der Sachexploration im Wesentlichen bestätigt. Zur Vorgeschichte am Sonntag hat er nochmal deutlich gemacht, dass er bereits über die ihm von B1 mitgeteilte Verabredung mit K1 sauer und eifersüchtig gewesen sei. Diese Gefühle hätten sich noch gesteigert, als er nachmittags die Nachricht von B1 , dass sie mit einem anderen gerade Sex gehabt habe, bekommen habe. Er habe sich dann ins Auto gesetzt und sei in der Gegend rumgefahren, u.a. sei er auch in der Nähe von B1 Wohnung unterwegs gewesen. Dort sei ihm G1 mit dem Fahrrad entgegen gekommen. Der Kuss an dem Donnerstagabend nach der Shoppingtour in Holland sei „das Schönste gewesen, was er seit Jahren erlebt habe“. Beim Kauf des Schlagstocks und des Pfeffersprays am Freitag vor der Tat habe er sich von dem Verkäufer beraten lassen. Dieser habe bezüglich des Schlagstocks zur kurzen deutschen Variante geraten. Im Laden sei der Schlagstock auch ausprobiert worden. Beim Kauf des Cuttermessers im Baumarkt mit den beiden anderen Mitangeklagten habe B1 gesagt, damit könne man K1 anpiksen. Die Kabelbinder habe er zu Hause aus dem Keller genommen und erst kurz vor der Tat eingepackt. Bezüglich des eigentlichen Tatgeschehens hat der Angeklagte G2 auch in der Hauptverhandlung nochmal ausdrücklich bestätigt, dass es seitens G1 und auch B1 die Äußerung gegeben habe, dass es jetzt zu Ende gebracht werden müsse. K1 habe daraufhin geäußert, wenn ihr mich umbringen wollt, dann erwürgt mich. Er selbst habe K1 nicht umbringen wollen, den Tötungsentschluss der anderen jedoch erkannt und trotzdem weiter mitgemacht. Beim Würgen mit den Kabelbindern und dem Gürtel hätten sie alle drei hinter K1 gestanden, G1 und er hätten aus den Kabelbindern und dem Gürtel keine Schlinge gemacht, sondern diese uförmig um den Hals gelegt und dann jeweils an den Enden gezogen. B1 habe währenddessen den Kopf gehalten. K1 sei beim Würgen mit dem Gürtel zusammengesackt. Nach der Befreiung habe er – der Angeklagte G2 – mit den Fäusten auf K1 eingeschlagen. G1 habe mit dem Schlagstock auf den Kopf geschlagen und ihm eine Schnittverletzung am Arm beigebracht. Dabei habe G1 rechts hinter oder seitlich rechts neben K1 gestanden. Von den Schnittverletzungen am Hals und Bauch habe er erst bei der Polizei erfahren. Irgendwann sei K1 zu Boden gefallen. Etwa gleichzeitig hätten sie Menschen mit Taschenlampen über die Brücke kommen sehen. Daraufhin hätten sie die Flucht ergriffen.
Am Ende der Einlassung in der Hauptverhandlung entschuldigte sich der Angeklagte G2 ausdrücklich beim Opfer. Er wisse nicht, wie er Worte finden solle für das Geschehen. Es sei unmenschlich gewesen und er wolle sich entschuldigen.
Der Angeklagte G1 ist am 25.08.2016 ab 07:23 Uhr durch den Zeugen KHK L7 – wie dieser in der Hauptverhandlung berichtet hat – polizeilich vernommen worden. Zur Vorgeschichte hat er geschildert, dass er den Namen K1 erstmals eine Woche vorher gehört habe. Er habe zu Hause eine WhatsApp-Nachricht von B1 bekommen, dass bei ihr zu Hause irgend so ein Kerl sei, der sie sexuell belästigen würde. Er fasse ihr die ganze Zeit an die Brüste und an ihren Po und begrabsche ihre Schenkel. Später in der Wohnung habe B1 ihm nochmals erklärt, dass K1 sie zum Sex und zur oralen Befriedigung gezwungen habe. Sie habe geweint und unter Schock gestanden. K1 und B1 hätten nach ihren Schilderungen beide auf ihrem Bett gesessen. K1 habe dann angefangen, sie zu begrabschen. Er habe sie an die Brüste und an die Innenseiten der Schenkel gefasst. Als B1 sich gewehrt habe, habe K1 ihre Leggings zerrissen und sie halt zum Sex gezwungen. Sie habe ausdrücklich gesagt, dass sie vergewaltigt worden sei. B1 habe ihm dann auch ihre blauen Flecken gezeigt. Sie habe auch Biss- und Kratzspuren am Körper gehabt. Am Hals habe sie eine Bissspur und auch Flecken vom Würgen gehabt, am oberen Innenschenkel, im Intimbereich und an der rechten Seite in Höhe der Rippen seien blaue Flecken gewesen. Er habe B1 gesagt, dass sie die Polizei verständigen solle. Sie habe das nicht gewollt, weil sie Angst gehabt habe, dass ihre Mutter dann davon erfahre, sie deshalb lange Hausarrest bekommen würde und vielleicht ihr Handy abgeben müsse. Die Initiative zu dem Treffen mit K1 am Kanal sei von K1 selbst ausgegangen. B1 habe ihn – den Angeklagten G1 – gebeten, ob er nicht mal mit K1 reden könne, weil sie immer noch Angst vor ihm gehabt habe. Dies habe er B1 zugesagt. B1 habe sich mit K1 für Freitag am Kanal in M1 verabredet. Sie hätten abgemacht, dass G2 und er zu diesem Treffen dazukommen sollten. K1 habe nicht gewusst, dass G2 und er auch erscheinen würden. Sie hätten sich dann versteckt gehalten. Als K1 angekommen sei, seien G2 und er auf K1 zugegangen und hätten ihm gesagt, dass sie wüssten, dass er B1 vergewaltigt habe, und dass er das auf jeden Fall nicht noch einmal machen solle. K1 habe dies bestritten; er habe auf sie wie unter Drogen stehend gewirkt. Er habe in die Leere gestarrt und sei dann wieder gegangen. G2 und er hätten sich dann zu G2s Auto begeben, um was zu trinken. Auf einmal hätten sie B1 schreien hören. Sie seien sofort zurückgelaufen und hätten K1 dort bei B1 gesehen. Sie hätten K1 einschüchtern wollen und dazu Sturmhauben für Motorräder aufgezogen. G2 habe vorher auch noch Handschuhe, Kabelbinder und ein Cuttermesser besorgt. Das habe er wohl von der Arbeit mitgebracht. Die Kabelbinder seien für den Notfall gewesen, falls etwas passieren würde. Mit dem Cuttermesser hätten sie die Kabelbinder wieder lösen wollen, mit den Sturmhauben hätten sie K1 Angst machen wollen. Sie hätten ihn mit den Kabelbindern die Hände überkreuz vor dem Körper gefesselt. K1 habe sich aber gewehrt und seine Hände aus den Kabelbindern lösen können. Dann habe er das Cuttermesser in seine Hände bekommen und sie damit bedroht. Er habe mit dem Messer vor ihnen herumgefuchtelt und sie beschimpft. G2 und er hätten versucht, ihm das Messer wieder zu entreißen. Dabei habe er – der Angeklagte G1 – sich am Finger etwas geschnitten. Irgendwann habe es G2 geschafft, dem K1 das Messer aus der Hand zu schlagen. Sie hätten K1 dann auf die Bank gesetzt und ihm gesagt, er solle sich nicht mehr bewegen. Auch hätten sie auf ihn eingeredet. Das Ganze habe wohl ein bis zwei Stunden gedauert. G2, B1 und er seien dann Richtung Auto gegangen. Auf dem Weg dorthin hätten sie plötzlich K1 hinter sich gehört. Er habe sie wieder angegriffen, sei mit Fäusten auf sie losgegangen, habe auch mit den Füßen nach ihnen getreten, auf sie eingeschrien und gesagt, dass er sie umbringen wolle. Dann habe er sich einen Ast vom Boden geschnappt und damit auf sie eingeschlagen. Ihn selbst habe er am rechten Oberarm getroffen. K1 sei richtig ausgeflippt. Sie hätten sich natürlich gewehrt. Er – der Angeklagte G1 – habe dann auch das Cuttermesser in der Hand gehabt und ihm gedroht. Als K1 weiter auf ihn losgegangen sei, habe er mit dem Messer vor seinem Körper herumgefuchtelt. Dabei habe er den K1 wohl getroffen. Er meine, ihn am Arm leicht gestreift zu haben. Genau habe er das nicht erkennen können. Es sei schon dunkel gewesen. Er habe selber nur einmal bewusst wahrgenommen, dass er ihn am Arm getroffen habe. Verletzungen am Kopf, Hals und Bauch könne er jedoch nicht ausschließen. Er habe das Messer in schnellen Bahnen hin und her gewirbelt. Er habe damit Abstand von K1 gewinnen wollen. Im Rahmen der polizeilichen Vernehmung hat der Angeklagte auch ausdrücklich bestritten, dass es von ihm zu weiteren Verletzungshandlungen gekommen ist.
Bei der Haftvorführung vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts N1 machte der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch.
Im Rahmen der Exploration durch die Sachverständigen hat er sich im Wesentlichen wie folgt geäußert: Als er an dem Sonntag nach der WhatsApp-Nachricht von B1 zum Spielplatz gekommen sei, sei B1 direkt von dem Typen weggerannt, habe „voll gezittert“ und sich hinter ihm versteckt. In der Wohnung habe er sie getröstet und sich getraut, sie zu küssen. Sie hätten geredet und seien wieder zusammen gekommen. Sie habe ihm Biss- und Kratzspuren und blaue Flecken an den Rippen und Brüsten und an der Oberschenkelinnenseite gezeigt. Nach ihren Schilderungen habe der Typ sie gezwungen, ihn zu küssen. Als er wieder zu Hause gewesen sei, habe sie ihm ein Screenshot von einer Nachricht an G2 geschickt. Davor habe sie ihm geschrieben, dass sie ihm, G1, nicht alles gesagt habe. Er sei nach dieser Nachricht total aufgeregt, wütend und zornig auf den Typen gewesen. In der Nacht von Sonntag auf Montag habe er nur drei Stunden geschlafen und immer wieder darüber nachgedacht, wie man es dem Typen heimzahlen könne. Er habe sich unrealistische Sachen überlegt, z.B., dass man die Genitalien abschneide und jeden Knochen seines Körpers breche. Bei dem Treffen mit G2 und B1 montagsabends hätten G2 und er sich bezüglich Rachephantasien ausgetauscht. Sie seien beide total sauer auf den Typen gewesen. Während des Gesprächs sei B1 von K1 angeschrieben worden. Gemeinsam habe man beschlossen, dass sich B1 mit K1 am Freitag treffen sollte und man ihm dann eine Abreibung verpassen werde. G2 habe gesagt, dass er dafür Sachen kaufen werde, u.a. habe er einen Schlagstock erwähnt. Kurz vor der Tat sei G2 dann zu ihnen gekommen und habe ihnen die Sturmhauben, den Schlagstock, das Pfefferspray, die Einweghandschuhe und die Kabelbinder gezeigt. Anschließend seien sie zusammen in den Baumarkt gefahren, um Panzertape zu kaufen. Im Baumarkt habe man noch Handschuhe gefunden und auch ein Cuttermesser. Das mit dem Messer sei ein spontaner Einfall gewesen. Das Messer habe man auch für die eigene Sicherheit mitgenommen. Möglicherweise habe man K1 damit auch weh tun wollen.
Nach der Ankunft am Kanal hätten sie einmal kurz das Pfefferspray ausprobiert. Auch die Funktion des Schlagstocks sei überprüft worden. G2 und er seien dann in den Wald gegangen. K1 habe B1 angerufen, weil er sich auf der anderen Kanalseite befunden habe. G2 und er hätten sich dann 15 m entfernt in einem Gebüsch versteckt und Sturmhauben sowie Handschuhe getragen. Geplant gewesen sei, dass B1 mit K1 rede und sie dann kommen würden, ihn mitnehmen und ihm eine Abreibung verpassen würden. Einen genauen Plan habe es nicht gegeben. B1 habe zunächst mit K1 geredet und sie seien dann auf den Zuruf „Los jetzt, Jungs“ gelaufen gekommen. B1 habe K1 Pfefferspray ins Auge gesprüht, dabei aber selbst was abbekommen, weshalb er sich erst mal um B1 gekümmert habe. G2 habe K1 eingeholt und mit dem Schlagstock auf dessen Rücken und Kopf geschlagen. Zusammen hätten sie ihn dann in den Wald geführt. Dort hätten sie ihn gefragt, warum er B1 vergewaltigt habe. Dies habe K1 bestritten. Anschließend hätten sie K1s Hände vor dem Oberkörper mit Kabelbindern zusammengebunden. Er habe G2 und K1 allein gelassen, um sich um B1 zu kümmern. Nach ca. 10 bis 15 Minuten sei er mit B1 zurück in den Wald gekommen. Dort hätten sie K1 nochmal befragt, warum er Mädchen vergewaltige und warum er B1 vergewaltigt habe. Der habe das immer wieder abgestritten. B1 habe K1 dann irgendwann eine Backpfeife gegeben und leichte Tritte verpasst. Das hätten er und G2 auch gemacht. K1 habe zu diesem Zeitpunkt gekniet. Dann hätten sie ihn auf den Boden gelegt oder er sei umgefallen. Alle drei hätten dann auf ihn eingetreten. B1 habe ihm auch einmal zwischen die Beine getreten, er selbst habe gegen Kinn und Brust getreten. K1 habe nicht wirklich laut geschrien, weil er zu diesem Zeitpunkt ja schon Augen und Mund mit dem Panzertape zugebunden gehabt habe. Das hätten sie gemacht, als K1 noch gekniet habe. Über die Nase sei das Panzertape zu keinem Zeitpunkt geklebt worden. Sie hätten ihm auch nicht die Nase zugehalten. B1 und G2 hätten eine geraucht und hätten auf K1 abgeascht. Zuvor habe B1 K1 mit dem Cuttermesser das TShirt zerschnitten und ein paar Mal mit dem Messer leicht über dessen Bauch geritzt. B1 habe ihm auch eine Zigarette auf dem Arm oder Brust und auf der Hand ausgedrückt. Dabei habe K1 um sich getreten. Dann habe B1 mit einem Cuttermesser eine Dose Eistee zerschnitten, diese erhitzt und die Dosenkante auf K1s Haut gepresst. Dabei habe G2 zu K1 gesagt: „Du magst doch heiße Sachen“. B1 und er hätten dann K1s Beine mit Kabelbindern gefesselt. B1 habe ihm auch die Schuhe ausgezogen und mit dem Cuttermesser die Schnürsenkel zerschnitten. In der Folge habe B1 eine Nachricht von ihrer Mutter bekommen, die gefragt habe, wann sie nach Hause komme. Er – der Angeklagte G1 – habe dann auch keine Lust mehr gehabt, weiterzumachen. Er habe gedacht, dass K1 seine Abreibung erhalten habe und diese auch verdient habe, aber dass es jetzt reiche. Auf die Frage B1s: „Was sollen wir jetzt machen?“, habe er gesagt, wir müssen jetzt mal langsam zum Ende kommen. Damit habe er aber nur gemeint, dass sie zurückfahren sollten. Er habe nicht gesagt: „Wir müssen das jetzt zu Ende bringen“. K1 habe sie gefragt, ob sie ihn nun umbringen wollten. Schließlich habe er gesagt: „Bringt mich einfach um, das ist besser als diese Folter“. B1 habe geäußert: „Wir können dich jetzt nicht gehen lassen, du weißt ja, wer ich bin“. G2 habe gesagt: „Du stehst doch auf Würgen, sollen wir dich auch mal würgen.“ Dann hätten sie Kabelbinder zusammengesteckt und diese uförmig um den Hals gelegt. G2 und er hätten - hinter K1 stehend - jeweils an einem Ende der Kabelbinder gezogen, jedoch nach 15 Sekunden wieder aufgehört, weil K1 zu diesem Zeitpunkt schon geröchelt habe. Das sei für ihn ein ziemlicher Schock gewesen. Sie hätten dann 30 Sekunden Pause gemacht. Während sie an den Kabelbindern gezogen hätten, habe B1 den Kopf festgehalten, B1 habe dabei vor K1 gestanden. Die Kabelbinder seien jedoch abgerissen, K1 sei hingefallen. B1 habe dann geäußert, sie sollten den Gürtel nehmen. Sie habe den Gürtel aus K1s Hose herausgezogen. Sie hätten K1 wieder auf die Knie gebracht und den Gürtel uförmig um den Hals gelegt. B1 habe K1s Kopf gehalten und sie hätten gezogen. Nach 10 bis 20 Sekunden hätten sie jedoch wieder aufgehört, weil K1 so geröchelt habe, das sei ein abstoßendes Geräusch gewesen. Sie hätten nicht gesagt, dass sie ihn bis zum Ende würgen müssten. Plötzlich habe sich K1 befreien können und laut um Hilfe geschrien und sie angegriffen. Daraufhin habe er K1 gegen den Kopf geschlagen, auch gegen die Schulter und gegen die Brust. Auf dem Boden habe er erfolglos nach dem Schlagstock gesucht. Zunächst habe er einen Ast gefunden, mit dem er K1 auf die Schulter geschlagen habe. Dann habe er auf dem Boden das Messer gefunden. Das Schneidstück habe er rausgemacht, der Regler sei vorher schon abgebrochen gewesen. K1 habe dann mit den anderen gerangelt, G2 habe einen Arm von K1 hinter K1s Rücken gedreht. Er habe K1 dann mit dem Messer an dessen Arm erwischt, das sei ein kleiner Kratzer gewesen. Dann habe er noch einmal ausgeholt, dabei sei die Klinge wohl ganz weit nach vorn gefallen und er habe ihn am Arm erwischt, das sei ein tiefer Schnitt gewesen, auch an der Seite habe er ihn erwischt. K1 habe dann auch geblutet. Dennoch habe das erst nicht so schlimm ausgesehen. Er habe K1 auch einmal am Hals erwischt. Diese Handlungen seien dem stehenden K1 zugefügt worden. Er selbst habe K1 mit dem Totschläger nur am Anfang einmal erwischt, am Ende nicht mehr. Während des ganzen Geschehens sei die Beleuchtung relativ schlecht gewesen. B1s Handy sei auch irgendwann auf den Boden gefallen. G2 habe K1 dann hinter die Brust gepackt und K1 auf den Boden gelegt. B1 habe sich mit einem Fuß auf dessen Hüfte gestellt. Dann habe er gesehen, dass der Schnitt am Arm sehr groß gewesen sei und er habe die Lampe schnell ausgemacht. Die anderen beiden hätten plötzlich gesagt: „Scheiße, wir müssen jetzt mal abhauen“. Er selbst habe K1s Jacke genommen und versucht, seine eigene Blutung am Finger zu stoppen. Dann habe er die andern gefragt, was denn los sei und die hätten ihm gesagt, dass Leute kommen. Er sei dann einfach den anderen beiden nachgelaufen. Sie seien durch den Wald auf ein Feld gelaufen und hätten sich da hingesetzt. G2 sei sehr ruhig gewesen, B1 habe geweint und ihre Mutter angerufen. Dieser habe sie gesagt, dass ein Typ bei ihr gewesen sei, der sie zu etwas gezwungen habe, und dem sie daraufhin eine Abreibung hätten verpassen wollen, was dann außer Kontrolle geraten sei. Auf dem Feld hätten B1 und er sich die Geschichte überlegt, dass K1 sie angegriffen habe, und sie aus Notwehr gehandelt hätten. Er habe sich gedacht, das sei eine gute Idee, auch um B1 nicht zu verlieren. Erst nach drei Wochen Haft habe er davon erfahren, dass B1s Geschichte von der Vergewaltigung nicht stimme. Er sei komplett am Boden zerstört gewesen. Er habe nicht glauben können, dass sie ihn angelogen habe, er habe ihr das zu 100 % geglaubt. B1 habe ihm nie vorher Anlass zu Misstrauen gegeben. Sie habe in anderer Hinsicht 100 %ig die Wahrheit gesagt.
In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte G1 zunächst schriftlich wie folgt eingelassen:
„Wir, d.h. B1, G2 und ich, haben uns am 23.05.2016 bei B1 in B4 getroffen. B1 hat uns dort noch einmal von den Geschehnissen am Vortag berichtet und noch einmal geschildert, dass K1 sie vergewaltigt habe. Sie zeigte uns die Bissspuren am Hals und die blauen Flecke am Oberschenkel und an den Rippen. G2 und ich haben ihr geglaubt. G2 war extrem wütend. Auch ich war wütend auf K1. B1 meinte, K1 dürfte nicht so einfach davonkommen. Ich riet B1 noch einmal, zur Polizei zu gehen und eine Anzeige zu machen. Wie schon zuvor lehnte sie dies ab. Sie hatte Angst, dass die Polizei und auch ihre Mutter ihr nicht glauben würden. Sie zitterte dabei am ganzen Körper. Deshalb habe ich davon abgesehen, sie weiter zu einer Anzeige zu drängen oder selbst eine Anzeige zu erstatten.
G2 meinte dann auch, dass K1 nicht so davonkommen dürfe. Ich stimmte G2 und B1 zu. Wir beschlossen gemeinsam, K1 eine Abreibung zu verpassen. Was genau passieren sollte, haben wir nicht besprochen. Jedenfalls sollte K1 zu einem Ort bestellt werden, wo B1 ihn trifft und wir, also G2 und ich, uns zunächst verstecken.
Am 27.05.2016 sind wir dann gemeinsam zum Baumarkt gefahren, um noch Panzerband zu besorgen. Damit sollte dem K1 während der Abreibung der Mund zugeklebt werden. G2 hatte bereits Sturmhauben, Kabelbinder und einen Teleskopschlagstock in E1 gekauft und mitgebracht. Im Baumarkt haben wir dann außer Panzerband spontan noch Gartenhandschuhe und ein Cuttermesser gekauft. Mit dem Cuttermesser wollten wir die Kabelbinder wieder aufschneiden, mit denen K1 zwecks Durchführung der Abreibung gefesselt werden sollte.
Wir sind dann um 21:15 Uhr zum Kanal nach M1 gefahren. Dort hatte sich Jennifer mit K1 (Geschädigter) verabredet. Jennifer stand mit K1 in WhatsApp-Kontakt und begab sich dann zu der verabredeten Stelle. G2 und ich blieben ca. 20 m davon entfernt und versteckten uns in einem Gebüsch. Als Jennifer auf K1 traf, konnte ich die beiden aufgrund unsere Standpunktes nicht sehen. Ich hörte nur leise ihre Stimmen. Den Inhalt des Gesprächs konnte ich nicht verfolgen. Als sich B1 und K1 ca. 10 Minuten unterhalten hatten, schrie B1: „Los Jungs!“ G2 und ich gingen, mit Sturmhauben bekleidet, auf K1 zu. B1 hatte ihm Pfefferspray in die Augen gesprüht und dabei selbst eine erhebliche Menge abbekommen. G2 und ich erklärten dann gegenüber K1, dass wir mit ihm reden müssten. G2 führte ihn, da er aufgrund des Pfeffersprays nicht sehen konnte, in Richtung Wald. K1 riss sich dann los und lief in Richtung Kanal. G2 lief sofort hinterher. Ich ging zunächst zu B1 und kümmerte mich zunächst kurz um sie und fragte nach, wie es ihr gehe. Dann lief ich hinter G2 und K1 her. Dort konnte ich sehen, dass G2 den K1 mit dem Teleskopschlagstock von hinten zwei- bis dreimal auf den Nacken oder Kopf geschlagen hat. Als ich G2 und K1 erreicht hatte, führten wir K1 vom Kanal über eine Strecke von ca. 200 m wieder in den Wald hinein. Wir sagten ihm, dass wir mit ihm wegen B1 reden müssten. Wir stellten uns vor K1, damit er nicht wieder wegrennen konnte. Nach ca. 20 bis 30 Minuten ging ich wieder zu B1, die immer noch mit ihren Augen und dem Pfefferspray beschäftigt war. Wir beschlossen, aus G2s Auto, das ungefähr drei bis vier Minuten von dort entfernt geparkt war, Eistee zu holen um damit B1s und K1s Augen auszuwaschen. Ich ging dann zu G2, um die Autoschlüssel zu holen. Dann ging ich mit B1 zu G2s Auto. G2 blieb in der Zwischenzeit bei K1. Mit dem Eistee haben wir dann B1s Augen gereinigt. Wir haben auch K1 Eistee zum Reinigen der Augen angeboten. K1 lehnte dies ab. Zu diesem Zeitpunkt hatten wir K1 bereits mit den mitgeführten Kabelbindern an den Händen gefesselt. Die Hände befanden sich vor dem Bauch.
Als ich mit B1 von G2s Auto zurückkam, sprachen wir wieder mit K1 über den Vorfall mit B1. B1, G2 und ich waren richtig wütend und stinksauer. G2 fragte K1, warum er Mädchen vergewaltige. K1 sagte, er sei kein Vergewaltiger. G2 und ich fragten ihn dann, was es denn dann gewesen sein sollte, wenn keine Vergewaltigung. G2 fragte dann weiter, wie viel Mädchen K1 schon vergewaltigt habe. K1 wiederholte dann, dass er kein Vergewaltiger sei. Ich glaubte ihm nicht, denn ich glaubte, was mir B1 gesagt hatte. Ich wurde wütender, weil K1 die Vergewaltigung nicht zugegeben hat. B1 gab dem K1 dann eine Ohrfeige und beschuldigte ihn weiterhin, sie vergewaltigt zu haben. Ich legte dann die von mir mitgeführten Gegenstände, Panzerband, Kabelbinder und Cuttermesser neben K1 auf dem Boden. Wir forderten K1 auf, sich hinzuknien. Er sollte sich – wie B1 bei der Vergewaltigung – ausgeliefert fühlen.
Wir haben uns dann weiterhin mit K1 über die Vergewaltigung unterhalten. Um Hilfeschreie von K1 zu vermeiden, haben wir ihm dann Panzerband auf Augen und Mund geklebt. G2 und B1 haben das Panzerband abgeschnitten, ich habe das Panzerband aufgeklebt. Wir wollten K1 damit auch Angst einjagen. Er sollte nicht wissen, was mit ihm weiterhin passiert. K1 konnte trotz des Panzerbandes leise und gedämpft sprechen, so dass wir seine Worte verstanden haben. Wir wollten nur vermeiden, dass er laut schreit. Die Nase war zu keinem Zeitpunkt zugeklebt. Wir haben K1 dann abwechselnd geschlagen und auch getreten. Es handelte sich um Ohrfeigen und auch Faustschläge gegen den Kopf. Auch leichte Tritte gegen Brust und Kopf waren dabei. G2 hat auch mit dem Schlagstock auf die Arme von K1 geschlagen. Dabei war es so, dass wir nicht gleichzeitig geschlagen oder getreten haben. Wir haben abwechselnd gehandelt. Ich habe K1, als dieser auf dem Boden lag, einmal mit der Sohle meiner Turnschuhe gegen den Kopf getreten und zwei- bis dreimal gegen die Rippen. B1 hat auch in die Rippen getreten. K1 lag dann wieder auf dem Rücken. Wir haben zwischendurch immer wieder Pausen eingelegt, uns etwas zurückgezogen und miteinander geredet. Wir wussten nicht, was wir weiter mit K1 machen sollten. Wir hatten uns ja vorgenommen, ihm eine Abreibung zu verpassen. Dann näherte sich eine Radfahrer-Gruppe. Es war zu diesem Zeitpunkt schon sehr dunkel. Da K1 vorher bereits um Hilfe gerufen hatte, hielt ich ihm den Mund zu. Ich habe dann noch seinen Mund mit Panzerband von seinem Kinn bis zu den Wangenknochen versucht zu fixieren, damit er schlechter sprechen und rufen konnte.
Anschließend nahm B1 dann das Cuttermesser, das neben K1 auf dem Boden lag und schnitt das TShirt von K1 auf. Die Brust war dann frei. B1 hat dann auf Brust und Bauch von K1 zwei Ritzer mit dem Cuttermesser gemacht. Da K1 mit den Füßen austrat, habe ich die Füße von K1 fixiert, indem ich seine Füße mit meinen Füßen heruntergedrückt habe. Als K1 aufgrund der Ritzer zu schreien begann, habe ich B1 aufgefordert, das zu lassen.
Dann haben G2 und B1 geraucht und auf K1 abgeascht. Die Asche fiel auf Bauch, Brust und Arme. Ich habe das nicht mitgemacht da ich nicht rauche. B1 hat letztendlich eine Zigarette auf K1s Brust oder Schulter ausgedrückt. Ferner nahm B1 eine Eistee-Dose, präparierte diese und Kratzer damit auf K1s Arm. Sie machte dann die Dose und den Boden mit einem Feuerzeug heiß. G2 sagte daraufhin du stehst doch auf „heiße Sachen“. Er spielte damit auf die sexuellen Sachen an, die K1 mit B1 gemacht hatte. Ich habe dabei gedacht, dass das alles total krank ist, aber K1 es irgendwie wegen der Vergewaltigung von B1 verdient hat. B1 drückte die heiße Dose auf K1s Brust oder Bauch. Genau weiß ich das nicht mehr. Es war auch schon sehr dunkel. Dass ich nur noch Konturen erkennen konnte. B1 sagte dabei „ist das heiß genug für dich?“. Da K1 immer wieder mit den Füßen austrat, haben B1 und ich dann die Füße mit Kabelbindern zusammengebunden. K1 lag dann flach auf dem Boden.
Dann gab es wieder eine Pause. Nach einer Weile wandten wir uns wieder K1 zu. B1 riss K1 die Uhr vom Arm und sagte: „Das ist aber eine schöne Uhr“. Sie legte die Uhr neben K1 auf den Boden. G2 nahm K1 die Autoschlüssel aus der Tasche und legte sie ebenfalls neben K1 auf den Boden. Ein Mobiltelefon war nicht dabei. Ich meine, dies hätte B1 ihm schon abgenommen, bevor wir aus dem Versteck kamen. Wer die Sachen mitgenommen hat, kann ich nicht sagen, ich jedenfalls nicht. Wir wollten ihn damit demütigen, so wie er B1 während der Vergewaltigung gedemütigt hat. Wir wollten die Sachen nicht für uns behalten.
Irgendwann erhielt B1 eine Nachricht von der Mutter. Die Mutter fragte per WhatsApp, wo B1 bleibe. Als K1 dies mitbekam, sagte er: „Bringt mich doch einfach um, besser als gefoltert zu werden“. B1 sagte dann zu K1, dass wir ihn nicht so einfach gehen lassen könnten, da er B1 kenne. B1 sagte auch, dass man jetzt mal zu einem Ende kommen müsse. G2 und ich haben das nicht gesagt. Wir ließen das unkommentiert. Ich ging aber davon aus, dass B1 versuchen wollte, K1 umzubringen. Ich fragte B1 ungläubig: „Kanal?“ und zeigte dabei auf die Tasche mit K1s Sachen und die übrigen Tatwerkzeuge. B1 schlug dann vor, mehrere Kabelbinder zusammenzubinden und K1 zu würgen. Ich schloss mehrere Kabelbinder hintereinander zusammen. G2 und ich hielten dann jeweils ein Ende und würgten K1 damit am Hals. Dies klappte jedoch nicht. Ich habe dann losgelassen und empfand großen Ekel, da K1 schwer atmete und nach Luft rang. Beim zweiten Würgeversuch mit den Kabelbindern sind diese dann an den Verbundstellen auseinander gerissen. B1 sagte dann, dass man doch den Gürtel nehmen solle. Sie holte daraufhin den Gürtel aus dem Hosenbund heraus und übergab ihn mir. G2 und ich hielten jeweils ein Ende des Gürtels und zogen damit nach hinten. B1 hielt dabei den Kopf fest. Der Gürtel wurde nicht wie eine Schlinge um den Hals gelegt und zugezogen. G2 und ich hielten den Gürtel V-förmig vor K1s Hals und hatten jeweils ein Ende in der Hand. Nach ein paar Sekunden haben wir aber wieder losgelassen, da K1 wieder schwer atmete und nach Luft rang. Nach ca. einer Minute haben wir ihn dann noch einmal mit dem Gürtel gewürgt. Wieder ein paar Sekunden. Als K1 wieder schwer atmete und nach Luft rang, haben wir wieder losgelassen. Ich erkannte nun, dass K1 eventuell sterben könnte, wenn wir weitermachten. Deshalb habe ich losgelassen. Ich denke, dass es bei G2 genauso war. Wir guckten uns gegenseitig an und ließen gleichzeitig los. Wir entfernten uns darum ca. 3 bis 4 m und beschlossen dann gemeinsam, damit endgültig aufzuhören. Ich wollte nur noch weg. Ich glaube, das war bei den anderen genauso. Auf einmal sah G2, dass K1 sich aus den Kabelbindern befreit hatte und das Panzerband abgerissen hatte. K1 kam auf einmal auf B1 und G2 zu, schrie dabei „ihr Arschlöcher“ oder ähnliches und schlug die beiden. Er kam dann auch auf mich zu und schlug mich. K1 war völlig außer sich. Ich dachte, der rastet jetzt völlig aus. Ich bekam große Angst. Ich habe auch versucht, zurückzuschlagen. Ich meine, G2 hat dann mit der Faust zurückgeschlagen. K1 schrie dann: „Ihr Schweine, ihr Arschlöcher“. Dann schrie er auch um Hilfe. G2 versuchte, ihn festzuhalten. G2 und B1 riefen: „Hol den Schlagstock!“ Ich suchte auf dem Boden nach dem Schlagstock und andern Gegenständen. Ich hatte große Angst, dass K1 sich jetzt für alles rächt. Da es dunkel war, fand ich zunächst nichts. Ich fand dann den Schlagstock, der ja schon völlig verbogen war, und nahm diesen. Ich versuchte, K1 damit zu schlagen. Zu diesem Zeitpunkt war ich total panisch und aufgelöst. Ich meine, dass ich K1 mit dem Stock auch getroffen habe. Wo, weiß ich nicht. Es war total dunkel, ich konnte fast nichts sehen. Der Stock zerbrach bzw. fiel auseinander. Ich suchte dann weiter und fand auf dem Boden mit der Handytaschenlampe das zuvor abgelegte Cuttermesser. Ich nahm dieses und ging dann auf G2 und K1 zu. Ich machte schnelle Ausholbewegungen mit dem Cuttermesser in Richtung K1 und traf K1 wohl am Unterarm. Es kann auch sein, dass ich bei weiteren Ausholbewegungen den Bauch und die Brust getroffen habe, ich habe dies aber aufgrund der Dunkelheit und aufgrund meines Panikgefühls nicht erkannt. Ich meine auch, dass sich die Klinge des Cuttermessers herausgeschoben hat, da der Begrenzer herausgefallen war. So hat sich vermutlich die Klinge verlängert, die zum „Ritzen“ zuvor nur ca. 1 cm herausgeschoben war.
K1 schrie dann ganz laut um Hilfe und sackte schließlich auf dem Boden zusammen. B1 kniete sich daneben. Genau weiß ich das aber nicht mehr. Ich war zu diesem Zeitpunkt – wie gesagt – völlig aufgelöst und panisch. K1 sagte dann: „Lasst mich einfach hier liegen und haut ab“.
Wir liefen dann alle drei gemeinsam querfeldein so schnell wir konnten weg. Als wir uns von K1 ca. 50 bis 20 m wegbewegt hatten, vernahm ich erstmals menschliche Stimmen. Lichter sah ich nicht. Ich habe auch keine Schritte gehört. Wir sind dann weiter in den Wald gelaufen, ca. 200 bis 300 m. Dann haben wir uns auf ein Feld gesetzt. B1 hat die ganze Zeit geheult. G2 und ich waren auch völlig aufgelöst und fertig. Es kann sein, dass ich im Schock gesagt habe, dass wir fast jemanden umgebracht hätten. Damit meinte ich das Würgen.
Dann rief B1 ihre Mutter an, weil wir nicht mehr wussten, was wir machen sollten. Wir begaben uns dann zu G2s Auto.
Ich möchte sagen, dass ich mir im Nachhinein nicht erklären kann, wie es zu einer derartigen Eskalation des Geschehens gekommen ist. Es war nicht geplant, K1 so schwer zu verletzen. Es ist irgendwie alles aus dem Ruder gelaufen.
Ich war aufgrund der Schilderung von B1 über die Vergewaltigung total wütend und aufgebracht. Deshalb war ich der Meinung, dass K1 eine Abreibung verdient hätte. B1 wollte nicht zur Polizei gehen wegen der Vergewaltigung. Ich hatte ihr dies dringend angeraten, auch zum Arzt zu gehen. Sie wollte aber nicht, da sie ansonsten Stress mit ihrer Mutter bekommen würde. Auch befürchtete sie, dass ihr bei der Polizei nicht geglaubt werde. Ich wollte B1 mit dieser Situation dennoch nicht allein lassen und sie unterstützen. Ich habe mich leider sowohl von B1s Schilderung über die Vergewaltigung täuschen lassen als auch von B1 davon abhalten lassen, zur Polizei zu gehen und meine Eltern zu verständigen.
Als B1 mir von der Vergewaltigung erzählte, habe ich ihr das geglaubt. Wir haben eine gute, intensive Beziehung geführt. Sie hat mich in dieser Beziehung nach meinem Kenntnisstand auch nie angelogen. Wir haben uns immer alles erzählt. Auch G2 gegenüber hat B1 die Vergewaltigung glaubhaft geschildert. Wir sind fest davon ausgegangen, dass dies passiert ist, wie B1 es uns geschildert hat.
Es war ein Fehler, überhaupt an eine Abreibung zu denken und diese auszuführen. Dann wäre das alles nicht passiert. Ich bereue das alles zutiefst und hoffe, dass K1 die Sache in absehbarer Zeit verarbeiten kann und keine bleibenden Schäden davon trägt.“
Diese schriftliche Einlassung wurde am ersten Hauptverhandlungstag vom Verteidiger verlesen und vom Angeklagten für zutreffend erklärt. Zu einer weiteren Befragung erklärte sich der Angeklagte mit Zustimmung seines Verteidigers ausdrücklich bereit. Zeit für Nachfragen war an diesem Verhandlungstag jedoch nicht mehr. Die Vernehmung wurde am 29.11.2016 fortgesetzt. Der Angeklagte G1 war nach erneuter Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht zur Aussage bereit. Über seine schriftlichen Angaben hinaus hat er zu der Vorgeschichte am Sonntag Folgendes berichtet:
Nach der Rückkehr vom Spielplatz habe B1 ihm in ihrer Wohnung erzählt, dass sie von K1 bedrängt worden sei. Er habe sie zu trösten versucht. B1 habe gezittert und sei ganz aufgebracht gewesen. Sie hätten sich an diesem Abend versöhnt und auch noch Geschlechtsverkehr gehabt. Gegen 20:30 Uhr sei er nach Hause gefahren. Später habe er den Screenshot von der WhatsApp-Nachricht an G2 bekommen. Er sei daraufhin total wütend geworden und habe am ganzen Körper gezittert. G2 habe dann auch geschrieben, dass er sich rächen wolle. Für ihn – den Angeklagten G1 – habe festgestanden, dass K1 eine Abreibung bekommen sollte. Einzelheiten des Tatablaufs seien weder am Montagabend noch in den kommenden Tagen besprochen worden. Klar sei gewesen, dass K1 in einen Hinterhalt gelockt werden solle. G2 habe gesagt, dass er „Werkzeuge“ besorge, u.a. sei es um einen Schlagstock und Sturmhauben gegangen. Am Tattag sei G2 gegen 20:00 Uhr zu B1 und ihm in B1s Wohnung gekommen. Dort habe man kurz über den geplanten Tatort am Kanal gesprochen und sich die Besorgungen von G2 angesehen. Zu dritt seien sie dann noch in den Baumarkt gefahren, um Panzertape zu kaufen. Dort hätten sie dann auch ein Cuttermesser und Handschuhe gesehen und gekauft. Mit dem Cuttermesser habe man K1 ritzen wollen. Nach der Ankunft am Kanal hätten sie den Schlagstock und das Pfefferspray ausprobiert. Sie hätten sich zunächst versteckt und seien auf Zuruf von B1 losgelaufen. G2 habe mit dem Schlagstock auf K1 eingeschlagen. Die Flucht von K1 hätten sie vereitelt und ihn dann in den Wald geführt. Dort hätten sie K1 die Hände vor dem Bauch mit Kabelbindern verbunden. Auf die Frage von K1, was sie mit ihm vor haben, hätten sie geantwortet: „Kommt drauf an, wie du dich verhältst“. Danach habe er B1 zum Auto begleitet, weil diese sich die Augen habe auswaschen müssen. Nach der Rückkehr zu K1 hätten sie diesen gefragt, warum er ein Vergewaltiger sei. K1 habe dies abgestritten. In der Folge hätten sie ihn alle drei geschlagen und getreten, und zwar sowohl gegen den Körper als auch den Kopf, in knieender Stellung wie auch im Liegen. Der Angeklagte G1 bestätigte dann noch das Ritzen mit der zerrissenen Eistee-Dose und verhöhnende Äußerungen wie „du magst doch scharfe Sachen“ etc. Auch hätten G2 und B1 Zigaretten auf seinem Körper ausgedrückt. Schon zu Anfang hätten sie ihm den Mund und im weiteren Verlauf auch die Augen mit Tape verklebt. B1 habe K1 nach dem Zusammenbinden der Füße mit Kabelbindern auch noch in die Genitalien getreten. Zwischendurch habe dann B1s Mutter eine Nachricht geschrieben, wo sie denn bleibe. In dem Zusammenhang habe B1 gesagt, dass sie den K1 unmöglich gehen lassen könnten und das jetzt zu Ende bringen müssten. Er habe K1 nie töten wollen, aber auf B1s Äußerung instinktiv gedacht: „Wir müssen alles loswerden, evtl. auch K1“. Er habe weiter mitgemacht, weil er ansonsten die Beziehung zu B1 als gefährdet angesehen hätte. Mit der Äußerung: „Kanal?“ habe er anders als in seiner schriftlichen Einlassung nicht nur K1s Sachen und Tatwerkzeuge gemeint, sondern K1 selbst. Im weiteren Verlauf hätten sie dann die Würgeversuche mit den Kabelbindern und dem Gürtel vorgenommen. B1 habe dabei jeweils den Kopf gehalten, sie hätten die Kabelbinder und den Gürtel jeweils uförmig um den Hals von K1 gelegt und an einem Ende gezogen. Die Kabelbinder seien jeweils zerrissen. Mit dem Gürtel hätten sie ca. 10 bis 20 Sekunden gedrosselt. Als K1 stark geröchelt und Hustenreiz gehabt habe, hätten sie beide etwa zeitgleich losgelassen. Unmittelbar nach dem Würgen mit dem Gürtel habe sich K1 befreien können und mit Fäusten auf sie eingeschlagen. Er – der Angeklagte G1 – habe dann mit dem Schlagstock auf den Nacken und Kopf von K1 eingeschlagen. Der Schlagstock sei dabei zerbrochen. K1 habe danach laut um Hilfe geschrien. Während G2 mit K1 gerangelt habe, habe er das Cuttermesser am Boden gefunden. Die Klinge sei ein bisschen herausgefahren gewesen, er habe sie noch weiter ausgefahren. Bei den Schnitten habe er seitlich vor K1 gestanden, wobei er nicht wisse, an welcher Seite. Die Schnitte seien alle im Stehen passiert und nicht zielgerichtet gewesen. Sie müssten durch Aushol- und Schwungbewegungen verursacht worden sein. Er habe mehrere solcher Aushol- und Schwungbewegungen gemacht und dabei auch einen Widerstand gespürt. Andere Personen habe er erst kommen hören, als sie schon ein Stück entfernt gewesen seien. G2 und B1 hätten gesagt „Wir müssen jetzt gehen“. K1 habe noch vorher geäußert: „Lasst mich doch einfach hier liegen, bis ich verblute“. B1 habe auf K1 gesessen, G2 habe hinter K1 gestanden.
Auf ausdrückliche Nachfrage hat der Angeklagte G1 im Verlaufe seiner Befragung in der Hauptverhandlung dann noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass auch er vor dem Würgen geäußert hat, dass sie es zu Ende bringen müssten. Es sei ihm auch klar gewesen, dass K1 beim Würgen und auch durch die Schnitte sterben könnte.
Am Ende seiner Vernehmung hat sich der Angeklagte G1 mündlich beim Geschädigten entschuldigt. Er habe keine Erklärung dafür, warum sie ihm so etwas angetan hätten.
Die Einlassungen bei den polizeilichen Vernehmungen sind durch Befragung der Vernehmungsbeamten der Polizei in der Hauptverhandlung – KHKin B6 bezüglich der Angeklagten B1, KHK M3 bezüglich des Angeklagten G2 und KHK L7 bezüglich des Angeklagten G1 – und durch von den Angeklagten bestätigte Vorhalte der Vernehmungen in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Gleiches gilt auch für ihre Angaben bei den Haftvorführungen. Vorgehalten worden sind ihnen auch ihre Angaben gegenüber den Sachverständigen M2 und L6. Auch diese Angaben haben sie in der Hauptverhandlung bestätigt.
Die Einlassungen der Angeklagten werden – mit Ausnahme hinsichtlich der subjektiven Seite und des Geschehens um die Schnitte – von der Kammer im Grunde als vollumfängliche Geständnisse gewertet.
Fest steht aufgrund der Einlassungen zunächst einmal das Verhältnis der Angeklagten untereinander. Insoweit stimmen ihre Einlassungen im Wesentlichen überein.
Auch hinsichtlich der Tatvorgeschichte vom Sonntag, dem 22.05.2016, hat die Angeklagte B1 in der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt. Bei der polizeilichen Vernehmung und beim Haftrichter hat sie noch glauben machen wollen, dass die sexuellen Handlungen zumindest überwiegend gegen ihren Willen und Widerstand erfolgt seien, wobei sie gegenüber dem Haftrichter schon von einem „Hauch von Freiwilligkeit“ gesprochen hat. Bei der Exploration durch die Sachverständigen hat sie letztlich nur noch den Geschlechtsverkehr als unfreiwillig dargestellt. Mit den anderen sexuellen Handlungen sei sie ebenfalls nicht einverstanden gewesen, habe diese aber über sich ergehen lassen, letztlich auch den Geschlechtsverkehr. In der Hauptverhandlung hat sie diese Einlassung noch einmal erweitert. Danach war das Treffen am Sonntag verabredet. Bezüglich der sexuellen Handlungen soll K1 ihren Angaben zu Folge die treibende Kraft gewesen sein, auch will sie den Geschlechtsverkehr nicht gewollt und entsprechende Äußerungen gemacht haben, letztlich habe sie aber mitgemacht. Ausdrücklich eingeräumt hat sie auch in der Hauptverhandlung, dass sie erst nach dem Geschlechtsverkehr erstmals mit G2 und anschließend mit G1 gechattet hat.
Fest steht danach für die Kammer, dass die sexuellen Handlungen zwischen der Angeklagten B1 und dem Geschädigten am Sonntag einverständlich waren. Die Angeklagte hat es allerdings entgegen ihrer Einlassung nicht nur über sich ergehen lassen, sondern willentlich mitgemacht. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Geschädigten in der Hauptverhandlung sowie aufgrund der WhatsApp-Nachrichten zwischen der Angeklagten B1 und dem Geschädigten fest. Diese und die übrigen in den Feststellungen auszugsweise wiedergegebenen WhatsApp-Nachrichten der übrigen Beteiligten sind im Selbstleseverfahren, durch von den Angeklagten und dem Geschädigten bestätigte Vorhalte in der Hauptverhandlung und die glaubhaften Angaben des Zeugen KHK C3, der die Auswertung vorgenommen hat, in das Verfahren eingeführt worden. Die WhatsApp-Nachrichten zwischen der Angeklagten B1 und dem Geschädigten vor dem Sonntag stellen sich quasi als „Drehbuch“ für die Geschehnisse am Sonntag dar. Die Angeklagte B1 hat bei diesem Chat ihre Bereitschaft zu sexuellen Handlungen wie Oralverkehr und letztlich auch den Geschlechtsverkehr deutlich zum Ausdruck gebracht. Nach den glaubhaften Bekundungen des Geschädigten in der Hauptverhandlung hat sie vor dem Oralverkehr auch selbst die Initiative ergriffen, indem sie dem Geschädigten die Hose heruntergezogen hat. Er habe ihren Kopf nicht nach unten gedrückt, vielmehr sei sie aus eigenen Stücken tätig geworden. Beim Geschlechtsverkehr habe sie sich willig gezeigt und dies auch in der konkreten Situation am Sonntag klar geäußert.
Die Kammer hatte keine Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit dieser Angaben des Zeugen und seiner sonstigen Bekundungen, insbesondere auch zum Tatgeschehen. Er hat sowohl das Rand- als auch das eigentliche Tatgeschehen entsprechend der getroffenen Feststellungen detailliert, schlüssig, widerspruchsfrei und im Wesentlichen konstant zu seinen Angaben gegenüber der Polizei geschildert. Trotz seiner schweren Verletzungen hat er noch am Tatort gegenüber den Ersthelfern, den Zeugen T5, T6 und I3, dem Notarzt und Zeugen T7, dem Ermittlungsbeamten und Zeugen POK G3 sowie – wie von diesen in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtet – einen wenn auch groben Abriss der Tat gegeben. Weitere Einzelheiten schilderte er im Rahmen von Befragungen im Krankenhaus durch den Leiter der Mordkommission, den Zeugen KHK C3 – wie von diesem in der Hauptverhandlung berichtet. Relevante Aussageabweichungen gegenüber den Angaben bei diesen früheren Befragungen haben sich nicht ergeben. Die im Rahmen der Vernehmung in der Hauptverhandlung geschilderten Details runden die früheren Berichte ab und ergeben ein stimmiges, logisch-folgerichtiges und schlüssiges Gesamtbild ohne Widersprüche oder objektive Unmöglichkeiten. Dass der Zeuge in der Hauptverhandlung einen Zettel vor sich hatte, auf dem er im Zusammenwirken mit seinem Anwalt in Stichpunkten wesentliche Handlungsabläufe vermerkt hatte, vermag an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage nichts zu ändern. Die Kammer hält dies für wenig glücklich, aber erachtet den Zettel nach Einsicht nur als eine im Ergebnis unschädliche „Gedankenstütze“. Im Übrigen enthält das Schriftstück inhaltlich keine Widersprüche gegenüber den bisherigen Angaben.
Darüber hinaus stimmen die Angaben des Geschädigten zu den Tatabläufen bis zum Fluchtversuch nach dem Drosseln im Wesentlichen mit den Schilderungen der Angeklagten selbst überein. Insbesondere haben sie auch eingeräumt, dass sie das Drosseln mit Tötungsvorsatz vorgenommen haben. Jedem der drei Angeklagten war nach eigenem Bekunden nunmehr klar, dass sie den Geschädigten töten müssten, weil er sie kennt. Die dahingehende Bedeutung der von den Angeklagten B1 und G1 mehrmals gemachten Äußerung, dass sie das jetzt zu Ende bringen müssten, haben nach ihren eigenen Bekundungen in der Hauptverhandlung alle in diesem Sinne verstanden und sich in Verfolgung des gemeinschaftlichen Tötungsentschlusses aktiv an den Drosselungen beteiligt.
Die Angeklagte B1 hat sich dazu in der Hauptverhandlung wie folgt geäußert: Ihr sei bei der Äußerung „Wir müssen das jetzt zu Ende bringen“ klar gewesen, dass K1 jetzt umgebracht werden solle. An Aufhören habe sie nicht gedacht; sie habe die anderen beiden nicht allein lassen wollen. G1 und G2 seien ihr in dem Moment wichtiger gewesen als K1s Leben.
Der Angeklagte G2 hat sich gegenüber den Sachverständigen bei der Exploration in diesem Zusammenhang wie folgt geäußert: Nach dem Zerschneiden der Schnürsenkel und dem Ausziehen der Schuhe sei G1 der Meinung gewesen, dass sie den jetzt nicht gehen lassen können. Auch B1 habe gemeint, man könne ihn nicht gehen lassen, weil der K1 sie ja kenne. Er selbst habe gar nichts darauf gesagt. Er habe sich einfach nicht vorstellen können, dass einer von den beiden jemand andern umbringen könnte. Es sei aber mit dem „wir müssen das zu Ende bringen“ immer intensiver geworden. K1 habe irgendwann gemeint, wenn sie ihn umbringen wollten, sollten sie ihn doch einfach erwürgen. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte G2 nochmals bestätigt, dass G1 und auch B1 vor dem Würgen geäußert haben, dass es jetzt zu Ende gebracht werden müsse. K1 habe daraufhin gesagt, wenn ihr mich umbringen wollt, dann erwürgt mich. Er selbst habe K1 nicht umbringen wollen, den Tötungsentschluss der anderen jedoch erkannt und trotzdem weiter mitgemacht.
Der Angeklagte G1 hat sich zwar in seiner schriftlichen Einlassung in der Hauptverhandlung zu diesem Punkt noch wie folgt ausweichend eingelassen: „Irgendwann erhielt B1 eine Nachricht von der Mutter. Die Mutter fragte per WhatsApp, wo B1 bleibe. Als K1 dies mitbekam, sagte er: „Bringt mich doch einfach um, besser als gefoltert zu werden“. B1 sagte dann zu K1, dass wir ihn nicht so einfach gehen lassen könnten, da er B1 kenne. B1 sagte auch, dass man jetzt mal zu einem Ende kommen müsse. G2 und ich haben das nicht gesagt. Wir ließen das unkommentiert. Ich ging aber davon aus, dass B1 versuchen wollte, K1 umzubringen. Ich fragte B1 ungläubig: „Kanal?“ und zeigte dabei auf die Tasche mit K1s Sachen und die übrigen Tatwerkzeuge“. In der Hauptverhandlung hat er sich dann mündlich auch hinsichtlich des Tötungsvorsatzes beim Drosseln geständig eingelassen, indem er Folgendes bekundet hat: Zwischendurch habe dann B1s Mutter eine Nachricht geschrieben, wo sie denn bleibe. In dem Zusammenhang habe B1 gesagt, dass sie den K1 unmöglich gehen lassen könnten und das jetzt zu Ende bringen müssten. Er habe K1 nie töten wollen, aber auf B1s Äußerung instinktiv gedacht: „Wir müssen alles los werden, evtl. auch K1“. Er habe weiter mitgemacht, weil er ansonsten die Beziehung zu B1 als gefährdet angesehen hätte. Mit der Äußerung: „Kanal?“ habe er anders als in seiner schriftlichen Einlassung nicht nur K1s Sachen und die Tatwerkzeuge gemeint, sondern K1 selbst. Im weiteren Verlauf hätten sie dann die Würgeversuche mit den Kabelbindern und dem Gürtel vorgenommen. Ferner hat der Angeklagte G1 auf ausdrückliche Nachfrage im Verlaufe seiner Befragung in der Hauptverhandlung dann noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass auch er vor dem Drosseln geäußert hat, dass sie es zu Ende bringen müssten. Es sei ihm auch klar gewesen, dass K1 beim Würgen und auch durch die Schnitte sterben könnte.
Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Geschädigten und seine Glaubwürdigkeit spricht auch die Aussageweise in der Hauptverhandlung. Das Aussageverhalten war geprägt von Ernsthaftigkeit, Nachdenklichkeit und dem Bemühen nur solche Angaben zu machen, an die er sich noch konkret erinnern konnte. Dabei ist er stets sachlich und ruhig geblieben und hat keinerlei überschießende Belastungstendenzen erkennen lassen. Zurückhaltend war er insbesondere auch bei den Schilderungen des Drosselns und der Schnitte. Hinsichtlich der Zeitdauer der Drosselversuche machte er keine konkreten Angaben. Nach seinem Empfinden seien es ca. 30 Sekunden gewesen. Er meine, zwischendurch beim Drosseln mal kurz bewusstlos gewesen zu sein. Nach seinem Eindruck hätten die Angeklagten zwar mit einer Schlinge und nicht uförmig gedrosselt. Aber auch insoweit wollte er sich nicht festlegen, er habe das wegen der Augentapes nicht sehen können. Sicher war er sich hingegen, dass der Angeklagte G2 ihm bei den Armschnitten den Arm nach hinten gehalten habe. Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit auch dieser Schilderung des Zeugen überzeugt und hält insoweit die widersprechenden Einlassungen der Angeklagten für widerlegt. Die Schnitte sind an der Innenseite des Arms. Im Hinblick darauf ist die Beibringung der Schnitte bei nach hinten gehaltenem Arm plausibel. Dies hat auch der rechtsmedizinische Sachverständige L5 bestätigt. Es ist nichts dafür ersichtlich, warum der Zeuge die Angeklagten in diesem Punkt zu Unrecht belastet haben sollte. Dies gilt umso mehr, als er sich an die Beibringung der Schnitte am Hals und am Bauch nicht erinnern konnte. Für ihn wäre es ein Leichtes gewesen, die Angeklagten in diesem Punkt z.B. durch die Schilderung zielgerichteter Schnitte schwerer zu belasten. Sichere Erinnerung hatte er hingegen an eine Äußerung der Angeklagten B1 im zeitlichen Zusammenhang mit den Armschnitten oder den nachfolgenden Schnitten mit folgendem Inhalt: „Halt die Schnauze“. Ferner hat er sichere Erinnerung daran, dass einer der Angeklagten mit einer Lampe auf seine Wunden geleuchtet und B1 in diesem Zusammenhang geäußert habe: „Mach aus, ich kann das nicht sehen“. Etwa zeitgleich hätten die Angeklagten gesagt, da kommen welche, und hätten daraufhin die Flucht ergriffen. Er selbst sei dann aus eigener Kraft aufgestanden und Richtung Kanal aus dem Wald gegangen. Dort sei er auf die Angler getroffen, die ihn dann versorgt hätten.
Letzteres haben die als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommenen Ersthelfer T5, T6 und I3 bestätigt. Nach ihren glaubhaften Angaben hätten sie schon wesentlich eher Hilfeschreie von der anderen Kanalseite gehört, sich aber nichts dabei gedacht, weil sich in dem Bereich häufig alkoholisierte Jugendliche aufhalten würden. Erst als sie später weitere Hilfeschreie, das „Ausfahrgeräusch“ eines Teleskopschlagstocks und das dumpfe Schlagen wie mit einem Schlagstock vernommen hätten, seien sie über die Brücke zur anderen Kanalseite gelaufen. Dies sei wegen der Eisenkonstruktion der Brücke laut zu hören gewesen. Außerdem hätten sie Taschenlampen/Stirnlampen angehabt. Der Geschädigte sei ihnen blutüberströmt und schwer verletzt entgegen gekommen. Es habe sich ein „Bild des Schreckens“ dargestellt, der Zeuge I3 hat von Bildern wie in einer Metzgerei berichtet. Angesichts des Ausmaßes der Verletzungen sei es für sie erstaunlich gewesen, dass der Geschädigte überhaupt bei Bewusstsein und zur groben Schilderung des Tatablaufs in der Lage gewesen sei. Sie hätten sich bis zum Eintreffen des Rettungswagens bemüht, den Geschädigten wach zu halten.
Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Geschädigten spricht ferner, dass er sich auch hinsichtlich der Folgen der Tat sehr zurückhaltend geäußert hat. Insgesamt sei er nach seiner Kenntnis zwei bis drei Tage auf der Intensivstation und insgesamt 10 bis 11 Tage im Krankenhaus gewesen. Geblieben seien neben den Narben lediglich Bewegungseinschränkungen in der rechten Hand. Er könne aber seiner Arbeit nachgehen. Ansonsten hat er von keinen besonderen psychischen Folgen der Tat berichtet, wobei er abends wenig unterwegs und insgesamt vorsichtiger sei.
Die Feststellungen zu den bei dem Geschädigten eingetretenen Verletzungen beruhen neben den Angaben des Geschädigten auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen T7 (Notarzt) sowie X5 (Unfallarzt/Klinik für Unfall-Hand-Wiederherstellungschirurgie der Uni N1) sowie des rechtsmedizinischen Sachverständigen L5. Der Notarzt T7 hat den Geschädigten schwer verletzt mit stark blutenden Wunden, insbesondere am Arm, vorgefunden. Er sei zwar bei Bewusstsein und kreislaufstabil gewesen, er – der Zeuge T7 – habe jedoch neben der Anlegung von Kompressionsverbänden auf den Schnittwunden Volumen zugeführt. Ohne diese Maßnahme hätte auch nach Überzeugung des Sachverständigen L5 akute Lebensgefahr bestanden. Insbesondere die Verletzung der Armarterie hätte ansonsten ohne zeitnahe Behandlung zum Tode geführt. Den genauen Verletzungszustand hat dann der Zeuge X5 entsprechend der Feststellungen in der Hauptverhandlung dargelegt. Er habe zunächst einmal die Druckverbände entfernt, um sich ein Bild von den Verletzungen zu machen. Es sei auch ein Ganzkörper-CT gemacht worden. In der Zwischenzeit sei ein Team von mehreren Chirurgen und Anästhesisten zusammengestellt worden. Die OP selber habe ca. drei Stunden gedauert. In der Klinik sei der Geschädigte kurzfristig kreislaufinstabil gewesen. Er habe im Rahmen der Notfallversorgung sechs Erythrozytenkonzentrate, das entspreche ungefähr einem gespendeten Blutvolumen von 3 Litern, erhalten und habe damit auf einen niedrig normalen Blutwert angehoben werden können, so dass von einem Blutverlust von mehr als 3 Liter ausgegangen werden müsse. Dieser Blutverlust sei akut lebensbedrohlich gewesen. Die tangentiale Schnittwunde über der Halsvorderseite von ca. 14 cm Länge habe bis an die wichtigen Strukturen (Gefäße, Luftröhre) herangereicht, diese aber nicht verletzt. Es sei aber knapp gewesen, so der Zeuge X5. Die ca. 25 bis 30 cm lange tiefe Schnittwunde am Bauch reiche bis zur Bauchmuskulatur, wobei die oberflächliche Muskelhülle verletzt gewesen sei, die Strukturen im Bauchraum jedoch nicht. Die vollständige Heilung der Verletzung des Armnervs könne bis zu zwei Jahre dauern.
Der rechtsmedizinische Sachverständige L5 ist im Krankenhaus selbst nicht dazu gezogen worden. Er konnte seine Ausführungen nur auf die Lichtbilder von den Verletzungen und den heutigen Zustand stützen. Hinsichtlich des Ausmaßes der Verletzungen und der Beurteilung des lebensgefährdenden Blutverlustes insbesondere aufgrund der Armarterienverletzung bestand Übereinstimmung mit den Angaben der Ärzte T7 und X5.
Zur Entstehung der Schnittverletzungen hat der Sachverständige L5 die vom Angeklagten G1 behaupteten Aushol- und Schwungbewegungen als Verletzungsursache für eine mögliche Handlungsalternative gehalten. Nach Einschätzung der Kammer sind allerdings wegen des Ausmaßes der dadurch verursachten Verletzungen zielgerichtete Schnitte am Hals und Bauch, die L5 ebenfalls für möglich gehalten hat, mindestens ebenso wahrscheinlich, wobei insbesondere der Schnitt im Halsbereich wegen der dort befindlichen lebenswichtigen Blutgefäße akut lebensgefährdend war und einer „Hinrichtung“ gleich käme. Für zielgerichtete Schnitte und gegen die Einlassung des Angeklagten G1 spricht auch, dass dieser auch die Armschnitte nur zufällig durch dieselben Aushol- und Schwungbewegungen verursacht haben will, diese Einlassung jedoch durch die glaubhaften Bekundungen des Geschädigten widerlegt ist. Hinzu kommt, dass der Angeklagte G1 seine Einlassung in diesem Punkt mehrmals gewechselt hat. Bei der polizeilichen Vernehmung hat er Folgendes geäußert, wobei er damals entsprechend der vorherigen Absprache noch eine Notwehrsituation zu schildern versucht hat: Er – der Angeklagte G1 – habe dann auch das Cuttermesser in der Hand gehabt und ihm gedroht. Als K1 weiter auf ihn losgegangen sei, habe er mit dem Messer vor seinem Körper herumgefuchtelt. Dabei habe er den K1 wohl getroffen. Er meine, ihn am Arm leicht gestreift zu haben. Genau habe er das nicht erkennen können. Es sei schon dunkel gewesen. Er habe selber nur einmal bewusst wahrgenommen, dass er ihn am Arm getroffen habe. Verletzungen am Kopf, Hals und Bauch könne er jedoch nicht ausschließen. Er habe das Messer in schnellen Bahnen hin und her gewirbelt. Er habe damit Abstand von K1 gewinnen wollen. Bei der Exploration durch die Sachverständigen hat er eine Version geschildert, die in Bezug auf einen der Armschnitte der Schilderung des Geschädigten nahe kommt: Dann habe er auf dem Boden das Messer gefunden. Das Schneidstück habe er herausgemacht, der Regler sei vorher schon abgebrochen gewesen. K1 habe dann mit den anderen gerangelt, G2 habe einen Arm von K1 hinter K1s Rücken gedreht. Er habe K1 dann mit dem Messer an dessen Arm erwischt, das sei ein kleiner Kratzer gewesen. Dann habe er noch einmal ausgeholt, dabei sei die Klinge wohl ganz weit nach vorn gefallen und er habe ihn am Arm erwischt, das sei ein tiefer Schnitt gewesen, auch an der Seite habe er ihn erwischt. K1 habe dann auch geblutet. Dennoch habe das erst nicht so schlimm ausgesehen. Er habe K1 auch einmal am Hals erwischt. Diese Handlungen seien dem stehenden K1 zugefügt worden. In der schriftlichen Einlassung in der Hauptverhandlung – ähnlich auch bei den ergänzenden mündlichen Angaben in der Hauptverhandlung – ist vom Drehen des Arms nach hinten durch den Angeklagten G2 keine Rede mehr. Vielmehr hat er nunmehr Folgendes ausgeführt: „Ich suchte dann weiter und fand auf dem Boden mit der Handytaschenlampe das zuvor abgelegte Cuttermesser. Ich nahm dieses und ging dann auf G2 und K1 zu. Ich machte schnelle Ausholbewegungen mit dem Cuttermesser in Richtung K1 und traf K1 wohl am Unterarm. Es kann auch sein, dass ich bei weiteren Ausholbewegungen den Bauch und die Brust getroffen habe, ich habe dies aber aufgrund der Dunkelheit und aufgrund meines Panikgefühls nicht erkannt. Ich meine auch, dass sich die Klinge des Cuttermessers herausgeschoben hat, da der Begrenzer herausgefallen war. So hat sich vermutlich die Klinge verlängert, die zum „Ritzen“ zuvor nur ca. 1 cm herausgeschoben war.“
Die Schilderung der Angeklagten B1 im Rahmen der Exploration durch die Sachverständigen legt sogar nahe, dass dem Geschädigten die Schnitte am Boden zugefügt worden sein könnten. So hat sie dort Folgendes ausgeführt: Schließlich hätten G2 und G1 ihn zu Boden gedrückt, und G1 habe das Cuttermesser genommen, das auf dem Boden gelegen habe. Das Nachfolgende habe sie nicht richtig mitbekommen. Sie habe nur gesehen, dass er etwas am Hals geblutet und eine Wunde am Arm gehabt habe. Sie habe sich auf K1s Bauch gesetzt, damit dieser nicht mehr richtig hochkomme. Sie habe ja nicht gewusst, dass da eine Wunde gewesen sei, sie wisse immer noch nicht, ob sie auf der Wunde gesessen habe oder nicht. Diese Einlassung hat sie in der Hauptverhandlung allerdings leicht verändert - wobei sie nunmehr zumindest zugegeben hat, einen der Schnitte am Arm gesehen zu haben -, indem sie nunmehr Folgendes berichtet hat: Die Schnitte des Angeklagten G1 am Hals und Bauch habe sie nicht mitbekommen. Den Schnitt am Arm habe sie jedoch gesehen. Dabei habe der Geschädigte mit dem Rücken zu ihr gestanden. Dass der Angeklagte G2 bei den Schnitten am Arm den Arm des Geschädigten gehalten haben soll, wisse sie nicht. Als K1 schließlich nach den Schnitten auf dem Boden gelegen habe, habe sie sich – ohne den Bauchschnitt zu bemerken – kurz auf seinen Bauch gesetzt.
Auch der Angeklagte G2 hat bei seiner polizeilichen Vernehmung zunächst das Geschehen um die Schnitte so geschildert, dass dem Geschädigten die Schnitte am Boden zugefügt worden sein könnten: Irgendwann hätten sie ihn zu Boden bringen können. G1 habe ihn dann mit dem Cuttermesser am Unterarm geschnitten. Da sei schnell das Blut geflossen. Andere Schnitte habe er nicht gesehen. Von dieser Schilderung ist er in der Exploration und in der Hauptverhandlung abgewichen und will nur noch den Schnitt im Stehen am Unterarm gesehen haben, wobei er den Arm des Geschädigten nicht nach hinten gehalten haben will.
Für zielgerichtete Schnitte spricht auch, dass das Tötungsmotiv, die Furcht vor Entdeckung und Strafverfolgung, durch den Fluchtversuch noch einmal an Brisanz zugenommen hatte, so dass im Hinblick darauf die Annahme direkten Tötungsvorsatzes mit entsprechender Verdeckungsabsicht naheliegt. Da der Rechtsmediziner aber die vom Angeklagten G1 behaupteten Aushol- und Schwingbewegungen als Verletzungsursache für eine – neben zielgerichteten Schnitten – mögliche Haltungsalternative hält, geht die Kammer bzgl. der Bauch- und Halsschnitte von diesem Geschehensablauf aus.
Durch das Drosseln hat nach Angaben des Sachverständigen L5 keine akute Lebensgefahr bestanden. Eine dafür typische tiefe Bewusstlosigkeit und Anzeichen für ein Stauungssyndrom hätten sich nicht ergeben. Insbesondere fehle es an dafür typischen punktförmigen Blutungen. Diese seien hier jedenfalls nicht dokumentiert.
In subjektiver Hinsicht geht die Kammer entsprechend der Einlassung der Angeklagten davon aus, dass sie den Geschädigten zunächst nicht töten wollten. Es sind zwar auch schon im Vorfeld entsprechende Bemerkungen gemacht worden, es standen jedoch zunächst Einschüchterungen und Verletzungen des Geschädigten im Vordergrund. Ihm sollte eine „Abreibung“ und „Lektion“ erteilt werden. Vor dem Drosseln mit den Kabelbindern und dem Gürtel ist dann jedoch der Entschluss zur Tötung des Geschädigten gefasst worden und bei dem dem Fluchtversuch nachfolgenden Geschehen dessen Tod (auch in willentlicher Hinsicht) billigend in Kauf genommen worden. Die Angeklagte B1 hat dies in Bezug auf das Drosseln auch ausdrücklich eingeräumt und erklärt, dass man es jetzt habe zu Ende bringen wollen, da der Geschädigte zumindest sie kannte. Der Angeklagte G2 hat zwar – anders als die Angeklagten B1 und G1 – keine entsprechende Äußerung vor dem Drosseln gemacht, nach eigenem Bekunden hat er jedoch den Tötungswillen der anderen erkannt und aus Solidarität bzw. der Angeklagten B1 zuliebe weiter mitgemacht. Nach dem erfolglosen Drosseln mit den Kabelbindern hat der Angeklagte G1 den Tötungsentschluss sogar noch einmal zum Ausdruck gebracht, indem er die anderen fragte, ob sie den Geschädigten nunmehr in den Kanal werfen sollten. Dies haben die beiden anderen Angeklagten zwar abgelehnt, sich aber gleichwohl anschließend aktiv an dem Drosseln mit dem Gürtel beteiligt. Obwohl sie auch diesen Tötungsversuch nach ca. 20 bis 30 Sekunden abgebrochen haben, indem sie den Gürtel losgelassen haben, ist für ein generelles Aufgeben des Tötungsentschlusses nichts ersichtlich. Vielmehr hat der Angeklagte G1 auf der Grundlage des gemeinschaftlich gefassten Tötungsentschlusses mit Billigung seiner beiden unmittelbar daneben stehenden Mitangeklagten in der Folge so massive Gewalthandlungen vorgenommen, dass schon daraus auf eine zumindest billigende Inkaufnahme des Tötungsvorsatzes aller drei Angeklagten zu schließen ist. Dies gilt umso mehr, als der tragende Grund für den gemeinschaftlich gefassten Tötungsentschluss, dass der Geschädigte sie kennt und ihnen Strafverfolgung für die ohnehin schon schwerwiegenden Verletzungen drohte, fortbestanden hat. An dem Tatentschluss zur Tötung hat sich deshalb auch nichts durch das auch für die Angeklagten überraschende Befreien des Geschädigten geändert. Der Fluchtversuch hat schon nach ca. 2 m geendet. Er ist von den Angeklagten sofort wieder gestellt worden. Zur Überwältigung haben sie mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen, der Angeklagte G1 hat nunmehr zudem mit billigender Inkaufnahme des möglichen Tötungserfolges erneut den Schlagstock zum Einsatz gebracht. Seine Schläge auf den Kopf waren so heftig, dass der Schlagstock in Einzelteile zerbrochen ist und der Geschädigte lange massiv blutende Wunden bis auf die Schädelknochen reichend erlitten hat. Sowohl diese wuchtigen Schläge auf den Kopf wie auch die Aushol- und Schwungbewegungen mit dem scharfen Cuttermesser waren in dieser konkreten Situation, in der sich der Täter und das schwer verletzte Opfer unmittelbar gegenüber standen, und der Angeklagte das Cuttermesser über lebenswichtige Körperbereiche – hier insbesondere die insoweit äußerst sensible Halsregion – geschwungen hat, so gefährlich, dass die Kammer von einer billigenden Inkaufnahme des Tötungserfolgs überzeugt ist. Die Angeklagten konnten nicht auf einen glücklichen Ausgang vertrauen. Dass sich diese Schnitte am Hals und Bauch mit dem massiven Verletzungsbild in der Nachbetrachtung nicht als akut lebensbedrohlich erwiesen haben, sondern vielmehr einer der Schnitte am Unterarm wegen der Durchtrennung der Arterie zum Verbluten geführt hätte, ändert nichts am Tötungsvorsatz. Aus Tätersicht in der konkreten Situation war insbesondere die in Kauf genommene und gebilligte massive Schnittverletzung am Hals akut lebensgefährdend.
Gleiches gilt hinsichtlich des Tötungsvorsatzes für die Angeklagten G2 und B1, die zwar selbst an den massiven Schlägen mit dem Schlagstock und den Schnitten am Bauch und Hals nicht aktiv beteiligt waren, aber bei auch fortbestehendem Tötungsmotiv – zumindest hinsichtlich der Furcht vor Entdeckung und Strafverfolgung – und zuvor gemeinschaftlich gebilligter Tötung in unmittelbarer Nähe standen und weder verbal noch tätlich eingegriffen haben. Der Angeklagte G2 hatte sich sogar noch an den den lebensbedrohlichen Schnitten am Hals und Bauch vorhergehenden Schnitten am Arm aktiv beteiligt, indem er den Arm des Geschädigten nach hinten gehalten hatte. Dass alle drei Angeklagten die Lebensgefährlichkeit der Schnitte erkannt haben, ergibt sich auch aus ihren nachfolgenden Äußerungen, wonach sie davon ausgegangen sind, ihn umgebracht zu haben. Sie haben bei Antritt ihrer Flucht geglaubt, alles zur Verwirklichung des zumindest billigend in Kauf genommenen Tötungserfolges getan zu haben. Dabei haben sie den Tatort nicht aus eigenen Stücken verlassen. Vielmehr haben die Angeklagten B1 und G2 selbst eingeräumt, dass sie Personen über die Brücke hätten kommen hören und sehen und deshalb geflüchtet seien. Letzteres hat auch der Geschädigte glaubhaft bekundet. Die in diesem Punkt widersprechende Einlassung des Angeklagten G1, wonach er erst auf der Flucht die anderen Personen wahrgenommen haben will, hält die Kammer für eine reine Schutzbehauptung. Anhaltspunkte für eine falsche Selbstbelastung der Angeklagten B1 und G1 bzw. eine in diesem Punkt unwahre Aussage des Geschädigten sind nicht ersichtlich. Da die Angeklagten B1 und G2 nach ihren Angaben sogar geäußert haben: „Da kommen welche“, kann dies dem Angeklagten G1 auch nicht entgangen sein. Im Übrigen hatte der Angeklagte bei der Exploration durch die Sachverständigen Folgendes geäußert: Die andern beiden hätten plötzlich gesagt: „Scheiße, wir müssen jetzt mal abhauen“. Er selbst habe K1s Jacke genommen und versucht, seine eigene Blutung am Finger zu stoppen. Dann habe er die andern gefragt, was denn los sei und die hätten ihm gesagt, dass Leute kommen. Er sei dann einfach den anderen beiden nachgelaufen.
Zur Vorgeschichte sind auch die Zeugen T4, I2, T3 und U3 als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen worden.
Die Zeugin T4 ist eine Freundin des Angeklagten G2. Sie berichtete, dass der Angeklagte G2 in die Angeklagte B1 verliebt sei. Nach den Bekundungen der Zeugin T4 schrieb ihr der Angeklagte G2 am 22.05. um 23:02 Uhr: „T4 ich brauch eure volle Hilfe, jetzt ist der Spaß vorbei.“ Sie antwortete am 23.05.2016 um 0:02 Uhr mit der Frage, was los sei. Der Angeklagte G2 antwortete am 23.05.16 um 06:17 Uhr, dass etwas Schlimmes passiert sei. Weiter schrieb er: „Ich will`s nett aussprechen. Ich muss nach Münster und einen Typen unter die Erde bringen“. Auf weitere Fragen der Zeugin schrieb der Angeklagte G2 von einer Vergewaltigung. Ferner schrieb er: „Ich fahr am Wochenende da hin und bring ihn um“, und im weiteren Verlauf: „Ich brauch was um den Typen zu verletzen. Richtig zu verletzen“. Nach Aussage der Zeugin T4 sei es dann am Dienstag (24.05.2016) gegen 20:45 Uhr zu einem Treffen mit dem Angeklagten G2 gekommen. Dieser habe ihr von der Vergewaltigung erzählt. Er habe ihr mitgeteilt, dass B1 sich mit einem Typen von Lovoo getroffen habe, der sie dann gezwungen habe, mit ihm zu schlafen. Er habe sich auch blaue Flecken und Schrammen angeschaut. Sie – die Zeugin T4 - habe der Angeklagte G2 gefragt, ob sie wüsste, wie man jemandem gut weh tun könne. In diesem Zusammenhang habe er weiter gefragt, ob sie wüsste, ob der Freund E2 noch einen Schlagring habe. Auch habe er sie nach dem Namen eines Waffenshops in E1 gefragt. Sie habe geantwortet, dass er dort nichts kaufen könne, was legal sei. Er habe dann in den Baumarkt gehen und eine Heckenschere kaufen wollen. Er habe ihr auch mitgeteilt, dass er Freitag dort hinfahren werde und sie schon einen Plan hätten. Sie – die Zeugin T4 – habe versucht, ihn davon abzuhalten und gut auf ihn eingeredet. Sie kenne G2 als harmlosen Menschen und habe seine Ankündigungen nicht ernst genommen.
Der Zeuge I2 ist ebenfalls ein guter Freund des Angeklagten G2. Nach seinen Angaben hat der Angeklagte G2 ihm in der Woche vor der Tat erzählt, dass B1 von einem Typen, den sie auf der Dating-Plattform Lovoo kennengelernt habe, vergewaltigt worden sei. G2 habe ihm auch eine entsprechende Nachricht von B1 gezeigt und von blauen Flecken und Schürfwunden am Hals von B1 berichtet. G2 sei sehr aufgebracht gewesen und habe davon gesprochen, dass es ein Nachspiel geben werde. Er – der Zeuge I2 – habe seine Ankündigungen nicht ernst genommen. G2 sei ein „komplett ruhiger Junge“, der noch nie mit Gewalt in Erscheinung getreten sei. Bestärkt worden sei er in dieser Einschätzung auch noch dadurch, dass er zwar mit G2 an einem der nächsten Tage in einen Baumarkt gefahren sei, wo G2 nach möglichen Utensilien für eine Tat (wie Hammer, Spitzhacke, Schaufel etc.) Ausschau gehalten habe, letztlich aber nichts gekauft habe. Am Freitag seien sie dann allerdings tatsächlich zusammen nach E1 in ein Waffengeschäft und ein Motorradgeschäft gefahren. Im Waffengeschäft habe G2 das Pfefferspray und einen Schlagstock gekauft. Der Verkäufer habe ihnen einen großen und einen kleinen Schlagstock gezeigt und dazu gesagt, dass der kleine Schlagstock besser sei. G2 habe sich daraufhin für den kleinen Schlagstock entschieden. Anschließend seien sie zu dem Motorradgeschäft in E1 gefahren. Dort habe G2 fünf Sturmhauben gekauft. Der Verkäufer habe noch scherzhaft gesagt, bei einem Kauf von mehr als einer Sturmhaube würden die Kunden immer gefragt, welche Bank sie denn überfallen wollten. Nach Verlassen des Ladens habe er – der Zeuge I2 – G2 gefragt, wofür er die Sturmhauben brauche. G2 habe ausweichend geantwortet und er – der Zeuge – nicht weiter nachgefragt. Gegen 19:35 Uhr habe G2 ihn in M4-Süd abgesetzt. G2 habe sich noch mit G1 und B1 treffen wollen. Zu dem Pfefferspray habe G2 gesagt, dass das für seine beste Freundin B1 sei. Nach der Verwendungsabsicht des Schlagstocks habe er – der Zeuge I2 – G2 nicht gefragt. Er habe gedacht, dass der Schlagstock zum Selbstschutz sei. Trotz der Käufe habe er noch immer nicht ernsthaft an die Gewalttat von G2 geglaubt.
Die Zeugin T3 ist eine Freundin der Angeklagten B1. Ihr habe B1 – so die Zeugin – am Montag vor der Tat erzählt, dass sie einen Jungen im Chatportal kennengelernt habe. Dieser sei dann an ihrem Wohnort aufgetaucht und sogleich zudringlich geworden. Er habe sie am Po angefasst und auch geküsst. Sie – B1 – habe ihn erst weggedrückt. Weil es an dem Tag so geregnet habe, seien sie dann in ihr Zimmer gegangen und dort hätten sie zuerst ferngesehen. Er sei dann auf dem Bett immer näher an sie herangerückt. Dann habe sie G1 angeschrieben, der auch gekommen sei. Was genau in dem Zimmer passiert sei, habe B1 ihr nicht gesagt. Sie habe auch nicht genauer nachgefragt. B1 habe ihr jedoch blaue Flecken am Hals gezeigt und in diesem Zusammenhang auch das Wort Vergewaltigung benutzt. Er habe das nach B1s Angaben auch schon mit anderen Mädchen gemacht. B1 habe ihm eine Lektion erteilen wollen, damit er sich daran erinnere und es nicht nochmal mache. Was sie unter dem Begriff Lektion gemeint habe, habe sie nicht erklärt. Von Mord sei nicht die Rede gewesen. Allerdings habe sie ihr schon gesagt, dass G2 und G1 beteiligt seien. Diese würden sie unterstützen, falls K1 handgreiflich werde. Mehr habe B1 ihr nicht erzählt. Auch bei der Shoppingtour nach W1 und S2 am Donnerstag und am Freitagmorgen sei nicht mehr über die Sache gesprochen worden.
Auf nachdrückliches Befragen der Kammer stellte sich heraus, dass die Zeugin T3 doch mehr wusste. Sie gab nun an, dass am Freitagmorgen nochmal über die Sache im Beisein von G2 gesprochen worden sei. Dabei sei von B1 viel spekuliert worden, z.B. dass man sich für die geplante „Lektion“ ein Messer besorgen solle. B1 habe auch davon gesprochen, dass man ihm das Wort „rapist“ mit einem Messer auf die Brust ritzen könne. Weiter bekundete die Zeugin T3 nunmehr, dass sie auch von dem für Freitag geplanten Treffen am Kanal wusste. G2 habe ihnen auch einen Elektroschocker vorgeführt, den er bei der geplanten Aktion verwenden wollte. Zum Donnerstagabend berichtete die Zeugin, dass die anderen beiden nach der Rückkehr aus Holland Joints auf einem Spielplatz gekifft hätten. Sie hätten daraufhin ein wenig mitgenommen gewirkt, seien aber „gut drauf gewesen“. Danach seien alle noch in G2s Zimmer gewesen. Sie – die Zeugin T3 – habe sich dann irgendwann ins Gästezimmer ins Bett begeben. B1 und G2 seien noch in G2s Zimmer geblieben. Sie gehe davon aus, dass B1 die Nacht neben ihr im Doppelbett im Gästezimmer verbracht habe. Als sie wach geworden sei, habe B1 in der Tür des Zimmers gestanden. Am Morgen habe sie ihr dann berichtet, dass G2 sie geküsst habe.
Der Zeuge U3 ist ein Freund des Geschädigten. Nach seinen Angaben hat der Geschädigte ihm am 22.05.2016 um 10:47 Uhr per WhatsApp ein Bild von einer B1 geschickt und ihm mitgeteilt, dass er sich am Nachmittag mit ihr treffe. Auf Frage des Zeugen U3 per WhatsApp am selben Tage um 16:45 Uhr: „Was ging?“ schrieb der Geschädigte um 17:10 Uhr: „Ficken und Chillen. Die ist grad pissen.“ Wenig später schrieb der Geschädigte: „Gerade Schnitzel gehabt“. Um 20:24 Uhr fragte der Zeuge per WhatsApp den Geschädigten: „Was ging noch mit der Fickfotze?“, worauf dieser antwortete: „Nix besonderes. Geraucht, gefickt, gechillt“. Der Zeuge fragte: „Geht die wohl klar?“. Der Geschädigte antwortete: „Veronique ist aber geiler. War bisschen fett. Ich glaub ich mach nix mit der. Aber war sau willig.“ Kurz darauf fügte er noch hinzu: „Hab zwei fucking Knutschflecke.“ Am 25.05.2016 habe ihm K1 – so der Zeuge U3 – kurz nach 15:00 Uhr ein Screenshot von einem Chatverlauf zwischen ihm und B1 gezeigt. Er habe ihm dann noch mitgeteilt, dass er am Freitag zu ihr fahren wolle. Im Rahmen eines WhatsAppchats vom Freitag, 27.05.2016 ist u.a. Folgendes vom Geschädigten an den Zeugen U3 geschrieben worden: „Ne am Freitag nach der Arbeit zu B1 und buffen mit der.“ Am Freitag sei dann der Geschädigte gegen 20:00 Uhr zu ihm nach Hause gekommen. Er sei bis 21:00 Uhr geblieben und habe sich danach mit B1 treffen wollen. Es sei zwischen ihnen besprochen gewesen, dass er nach dem Treffen zu ihm – dem Zeugen – kommt. Er habe ihn am 28.05.16 gegen 0:50 Uhr angeschrieben und gefragt, wie es aussehe, aber es sei keine Antwort mehr gekommen. Ergänzend gab der Zeuge U3 noch an, dass sie in der Woche nach dem Sonntag auch noch miteinander telefoniert hätten. Bei diesem Gespräch habe K1 geäußert, dass die B1 ihm nach dem Geschlechtsverkehr noch was zu essen von ihrer Oma geholt habe. Weiter habe er gesagt, dass er B1 zuerst oral befriedigt habe. Dann habe sie ihn hochgezogen und ihm gesagt, dass sie ihn wolle. Darunter habe er – der Zeuge – verstanden, dass sie nun Geschlechtsverkehr mit Penetration haben wollte.
Die Aussagen der vorgenannten Zeugen enthalten nichts wesentlich Neues. Sie runden das Bild von dem Vortatgeschehen ab. Die Kammer hatte allerdings den Eindruck, dass insbesondere die Zeugen I2 und T3 wesentlich mehr von der Tatplanung wussten, als sie letztlich zugegeben haben.
Die Tatsache, dass die Schuldfähigkeit der Angeklagten zum Tatzeitpunkt weder erheblich vermindert noch gar aufgehoben war, steht aufgrund der überzeugenden Gutachten der Sachverständigen M2 und L6 fest, denen sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung vollumfänglich anschließt. Das schriftliche Gutachten haben beide Sachverständige zusammen erstellt. Da Frau L6 bei dem für die Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung vorgesehenen Termin plötzlich erkrankt war, hat M2 die Gutachten in der Hauptverhandlung allein mündlich erstattet.
Danach findet sich hinsichtlich der Angeklagten B1 weder im jetzigen psychopathologischen Querschnittsbefund noch bei der Betrachtung der bisherigen Lebensgeschichte ein Hinweis darauf, dass sie bislang jemals in ihrem Leben unter einer psychiatrischen Erkrankung im engeren Sinne, also etwa einer schizophrenen oder einer manisch-depressiven Psychose gelitten hat. Es gebe – so der Sachverständige – auch keinerlei Hinweis auf eine frühere oder aktuelle hirnorganische Schädigung oder Erkrankung. Eine toxische Beeinträchtigung zur Tatzeit durch Alkohol, Drogen oder Medikamente habe ebenfalls nicht vorgelegen. Der am Vorabend der Tat konsumierte Joint hat nach den Ausführungen des Sachverständigen zum Tatzeitpunkt am nächsten Abend keine psychischen Auswirkungen mehr gehabt, entsprechende Hinweise seien nicht ersichtlich. Insofern spreche nichts für eine überdauernde oder akute psychische Beeinträchtigung, die man als „krankhafte seelische Störung“ einordnen könne. Eine „tiefgreifende Bewusstseinsstörung“ ist ebenfalls auszuschließen. Denn es handelt sich hier um ein Geschehen, das nach einer gemeinsamen Vorplanung und Vorbereitung von drei Tatbeteiligten gemeinsam verübt wurde und sich über Stunden hinzog. Ferner liegt bei der Angeklagten B1 kein forensisch relevanter Schwachsinn vor. Sie war zum Tatzeitpunkt Gymnasialschülerin und verfügt laut testpsychologischer Untersuchung durch die Sachverständigen über eine überdurchschnittliche Intelligenz mit einem Gesamt-IQ von 123.
Auszuschließen ist ferner eine „schwere andere seelische Abartigkeit“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Hinsichtlich der Persönlichkeitsentwicklung der Angeklagten B1 ist festzuhalten, dass sie zwar ohne Vater aufgewachsen ist, sie aber weder ihren tatsächlichen Vater noch eine andere Vaterfigur zu Hause sonderlich vermisst hat. Sie ist zeitweilig in finanziell engen, aber ansonsten geordneten und behüteten Verhältnissen aufgewachsen. Während die Grundschulzeit völlig komplikationslos verlief, kam es ca. ab der 6. Klasse des Gymnasiums jedoch zu einer Phase, in der sich die Angeklagte von den Mitschülern aktiv ausgegrenzt und in starkem Maße gemobbt fühlte. Dabei machten sich die Mitschüler u.a. über ihre etwas übergewichtige Körperform lustig, was die Angeklagte wahrscheinlich innerlich besonders getroffen hat, weil sie auch selbst mit ihrem Körper recht unzufrieden war. Sie begann in dieser Zeit mit Selbstverletzungen (Schnibbeln am Unterarm und den Beinen), die offenbar aber kein Symptom einer schwerer wiegenden Persönlichkeitsstörung war, etwa im Sinne einer Borderline-Persönlichkeitsstörung, für die es ansonsten bei der Angeklagten weder im aktuellen Querschnittsbild noch bei Betrachtung ihrer bisherigen biografischen Entwicklung irgendeinen Hinweis gibt. Vielmehr handelt es sich – so die Sachverständigen – um eine unspezifische Reaktion auf die subjektiv erlebte Belastung durch das Verhalten der Mitschüler. Derartige selbstverletzende Verhaltensweisen werden nach den Ausführungen der Sachverständigen mittlerweile im Jugendalter recht häufig als Reaktionen auf Belastungen erprobt und sind recht weit verbreitet. M2 hat dazu ausgeführt, dass sich in einer deutschen Studie an Schülern einer 9. Klasse ergeben habe, dass 4 % der Schüler wiederholt und 11 % gelegentlich ein selbstverletzendes Verhalten einsetzten. Diese Selbstverletzungen hörten dann bei der Angeklagten B1 auch tatsächlich auf, als das Mobbing nach dem Schüleraustausch in Malaysia in den Hintergrund trat und sie fest in eine größere Clique integriert war. Mit 15 Jahren begann ihre erste festere Beziehung zu einem gleichaltrigen Jungen, mit dem sie auch sexuelle Kontakte hatte. Während sich diese zunächst als von ihrer Seite aus recht unfreiwillig darstellte, relativierte sie dies in einer späteren Exploration, ohne dass jedoch hierzu näheres von ihr in Erfahrung zu bringen war. Kurze Zeit nach Beendigung dieser Beziehung begann die Partnerschaft mit G1, die sie insgesamt auch hinsichtlich des sexuellen Bereiches als befriedigend und sich stabilisierend beschrieb. Von außen betrachtet – so der Sachverständige – ergeben sich also aus der bisherigen Lebensgeschichte keine Hinweise auf eine gravierende Persönlichkeitsfehlentwicklung. Zwar habe die Angeklagte am Ende der Exploration und auch in der Hauptverhandlung über häufige Ängste, teils in Form „richtig schlimmer Panikattacken“ berichtet. Hinweise auf ein schwerwiegendes, sie im Alltagsleben oder in sozialen Kontakten beeinträchtigendes Angsterleben sei aber zuvor bei der Darstellung ihres bisherigen Lebens nicht deutlich geworden, im Übrigen auch nicht im Rahmen der jeweils mehrstündigen Exploration oder in der Hauptverhandlung. Hier habe sich eher eine gewisse Dramatisierungstendenz gezeigt, vor allem im emotionalen Ausdrucksbereich, was auf das Vorliegen vermehrt histrionischer Persönlichkeitsanteile hinweise, ohne dass man diese schon als überdauernden und feststehenden Ausdruck ihrer Persönlichkeit einordnen könnte. Angesichts des noch jugendlichen Alters der Angeklagten sei ohnehin davon auszugehen, dass ihre Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen sei.
Über die Gründe, warum die Angeklagte B1 die inzwischen als freiwillig eingeräumten sexuellen Handlungen mit dem Geschädigten gegenüber den Mitangeklagten als Vergewaltigung dargestellt hat, kann man nach den Ausführungen des Sachverständigen nur mutmaßen, wobei der Gedanke nahe liege, dass die Angeklagte mit dem Treffen, dass sie ja mit entsprechenden WhatsApp-Mitteilungen an den Mitangeklagten G1 begleitet hat, diesen für sich zurückgewinnen wollte, ohne zugleich als eine Frau dazustehen, die nach einer Trennung sogleich sexuelle Kontakte mit einem ihr letztlich unbekannten Mann eingeht. Bis dahin würde – so der Sachverständige – ihr Verhalten zwar auf eine nicht geringe manipulative Fähigkeit hinweisen, erschien aber in gewisser Weise nicht nachvollziehbar. Unverständlich bleibe insofern auch, warum sie diese Darstellung nicht relativiert habe, nachdem sowohl der Angeklagte G2 als auch der Angeklagte G1 alsbald heftige Rachegedanken in Richtung des Geschädigten mitgeteilt und man am Montag entsprechende Pläne besprochen habe. Sicher wäre es für die Angeklagte nicht ganz einfach gewesen, nunmehr die Freiwilligkeit der sexuellen Handlungen mit dem Geschädigten einzugestehen. Auf der anderen Seite hätten aber Überlegungen und Planungen von schweren Körperverletzungen eines Menschen bestanden (und möglicherweise auch da schon der anschließenden Tötung), den sie zuvor schon möglicherweise nur als Mittel zum Zweck benutzt hatte. Den nachfolgenden Chat-Verläufen sei nicht zu entnehmen, dass die Angeklagte im Verlauf der nächsten Tage versucht habe, die beiden Mitangeklagten von ihrer Planung abzubringen. Vielmehr habe sie sich bei ihnen noch vergewissert, dass sie auch bei dem Plan geblieben seien. In diesem Verhalten sieht der Sachverständige M2 eine ausgeprägt egozentrische Grundeinstellung der Angeklagten und eine nicht geringe dissoziale Verhaltensbereitschaft sowie einen massiven Mangel an Empathie. Hierfür sprächen auch ihre Angaben bei der Exploration in der Hauptverhandlung, Angst vor der Begegnung mit dem Geschädigten in der Hauptverhandlung zu haben, weil sie weiterhin von ihm „so angeekelt“ sei. Dies gebe zwar hinsichtlich des weiteren Lebenslaufs der Angeklagten durchaus zu Sorgen Anlass, entspreche aber keiner schuldfähigkeitsrelevanten Störung. Denn das tatsächliche Ausmaß dieser Persönlichkeitsproblematik habe sich ja bisher nur im Zusammenhang mit dem hier vorliegenden Tatgeschehen gezeigt und nicht etwa im sonstigen Alltagsleben.
Im Ergebnis bleibe – so der Sachverständige – eine gewisse Ratlosigkeit: Zwei Jugendliche und ein Heranwachsender die sämtlich bislang strafrechtlich unbescholten und im sozialen Alltagsleben recht unauffällig gewesen seien und von denen auch keiner eine schwerwiegende Persönlichkeitspathologie aufweise, haben gemeinsam eine ausgesprochen schreckliche, vorgeplante, vorbereitete und über mehrere Stunden abgelaufene Tat begangen, bei der das Opfer eher zufällig und durch Glück überlebt hat. Der Versuch, ein solches Handeln auch nur ansatzweise nachvollziehbar zu machen, könne wahrscheinlich nur durch eine Betrachtung der Interaktion zwischen den drei Angeklagten erfolgen. Derartige gruppendynamische Aspekte könnten aber allenfalls das Tatgeschehen etwas nachvollziehbarer erscheinen lassen. Einen Einfluss auf die strafrechtliche Schuldfähigkeit sei nicht gegeben.
Die Kammer ist von der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen M2 überzeugt und macht sich diese nach kritischer Überprüfung zu eigen.
Auch bei dem Angeklagten G2 ergeben sich nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen M2 keine Hinweise darauf, dass eine krankhafte seelische Störung vorliegen könnte. Weder zum Tatzeitpunkt noch jemals in seinem Leben hat er unter einer schizophrenen oder affektiven Störung gelitten. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte auf eine überdauernde hirnorganische Störung. Die vorliegende Tat wurde nicht unter dem akuten Substanzeinfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten begangen. Bzgl. des am Vorabend der Tat konsumierten Joints sind auch bei dem Angeklagten G2 keine Hinweise auf dadurch bedingte psychische Auswirkungen noch zum Tatzeitpunkt ersichtlich. Auszuschließen ist ferner eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zum Tatzeitpunkt. Zwar ist die fragliche Tat vor dem Hintergrund der besonderen Beziehung des Angeklagten G2 zu der Angeklagten B1 zu sehen. Es ist jedoch auszuschließen, dass die Tat im Rahmen einer affektiven Ausnahmesituation begangen worden ist. Hiergegen sprechen das Vorgestalten des Tatablaufs in der Phantasie, die konkreten Äußerungen, die Tatplanungen und Tatvorbereitungen sowie nicht zuletzt das mehrstündige Tatgeschehen. Das Eingangsmerkmal des „Schwachsinns“ liegt ebenfalls nicht vor. Der Angeklagte G2 hat zwar möglicherweise frühkindlich in seinem ersten Lebensjahr eine diskrete Hirnschädigung in Form einer minimalen cerebralen Dysfunktion erlitten, die mit epileptischen Anfällen einherging. Aufgrund von Entwicklungsstörungen, die der Angeklagte nicht näher kennt, befand er sich vor der Einschulung in einer Ergotherapie. Seine weitere Entwicklung verlief jedoch unauffällig. Möglicherweise ist jedoch der Unterschied hinsichtlich des Bildungsstandes zwischen dem Angeklagten und seinem älteren Bruder nicht unabhängig von dieser frühkindlichen diskreten Hirnschädigung zu sehen. Diese hat jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen zu keinen gravierenden, schuldfähigkeitsrelevanten Beeinträchtigungen seiner kognitiven Entwicklung geführt. Ausweislich der von den Sachverständigen vorgenommenen testpsychologischen Untersuchung und seines schulischen und beruflichen Werdegangs verfügt der Angeklagte über eine durchschnittliche und somit unauffällige intellektuelle Ausstattung.
Abzulehnen ist schließlich auch eine „schwere andere seelische Abartigkeit“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Hinsichtlich seiner Persönlichkeitsentwicklung ist festzuhalten, dass der Angeklagte G2 unter ungünstigen familiären Bedingungen aufwuchs. In seiner Familie erhielt er nicht den Rückhalt und die emotionale Unterstützung, die für eine stabile Persönlichkeitsentwicklung notwendig sind. Vielmehr erlebte er Abwertungen, körperliche Gewalt und emotionale Vernachlässigung. Auch in der Schule machte er die Erfahrung, abgelehnt und für sein Körpergewicht abgewertet zu werden. Insofern verwundert es nicht, dass sich der Angeklagte zu einem eher schüchternen und gehemmten jungen Mann entwickelt hat, der sozialen Situationen zunächst mit Misstrauen und Anspannung begegnet ist, da er Angst hat, zurückgewiesen und abgewertet zu werden. Zugleich bestehen ein großes Bedürfnis und eine Sehnsucht nach Zuneigung und Akzeptanz. Diese Auffälligkeiten in seiner Persönlichkeit lassen sich nach Überzeugung der Sachverständigen als selbstunsichere bzw. ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge einordnen. Sie erreichen jedoch nicht den Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung. Bei einer Persönlichkeitsstörung handelt es sich nach den Ausführungen der Sachverständigen um eine stabile, schwere Störung der Persönlichkeit und des Verhaltens der betroffenen Person, die im späten Kindesalter oder in der Adoleszenz begonnen hat. Dabei weichen Kognition, Aktivität, Impulskontrolle und Bedürfnisbefriedigung sowie die zwischenmenschliche Interaktionsgestaltung deutlich von den kulturell erwarteten und akzeptierten Vorgaben ab. Das abweichende Verhaltensmuster ist unflexibel, unangepasst und unzweckmäßig, es ist nicht auf einen bestimmten auslösenden Stimmulus oder eine bestimmte Situation begrenzt und tritt in vielen persönlichen sozialen Situationen auf. Dabei entsteht aufgrund dieses unflexiblen rigiden Verhaltensmusters ein persönlicher Leidensdruck, der auch das persönliche Umfeld betreffen kann.
Zwar weist der Angeklagte G2 seit seiner Kindheit und Jugendzeit ein deutlich selbstunsicher geprägtes Gefühls- und Denkmuster auf. Jedoch lässt sich nicht feststellen - so die Sachverständigen - , dass er dieses Verhalten rigide und unflexibel in einer Vielzahl von Situationen mit verschiedenen Interaktionspartnern gezeigt hätte, vielmehr sei er zur Flexibilisierung seiner Verhaltensmuster in der Lage. Es ist ihm stets gelungen, Freundschaften zu knüpfen und dabei auf andere Menschen – auch auf Mädchen – zuzugehen. Trotz seiner Angst vor Zurückweisung hat er mehrfach Mädchen seine Gefühle gestanden, auch wenn sein Mut nicht zum Erfolg führte. Bis zu seiner Festnahme befand er sich in einer Ausbildung, in deren Verlauf er hinsichtlich seiner Selbstsicherheit eine positive Entwicklung gezeigt hat. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass er sich im Vergleich mit anderen stets minderwertig fühlt; vielmehr hat er nicht nachvollziehen können, warum sich die Angeklagte B1 für den Angeklagten G1 entschieden hat und nicht für ihn. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Angeklagte seinen Lebensstil eingeschränkt oder beruflich oder soziale Aktivitäten aus Angst vor Ablehnung vermieden hätte. Vielmehr hat er es in seinem Elternhaus geschafft, sich gegenüber den Erwartungen der Eltern und deren Forderungen abzugrenzen. Auch in seiner Ausbildung gelang es ihm, auf ungerechtes Verhalten ihm gegenüber hinzuweisen. Somit finden sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsfehlentwicklung, die diagnostisch als Persönlichkeitsstörung einzuordnen wäre.
Die Sachverständigen haben dann noch die Frage erörtert, ob es im Vorfeld der hier fraglichen Tat aufgrund der situativen Zuspitzung – der vermeintlichen Vergewaltigung – bei dem Angeklagten G2 zu einer psychischen Abnormisierung im Sinne einer akuten Belastungsreaktion gekommen ist, die in Verbindung mit seinen Persönlichkeitsauffälligkeiten bei der Tat den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreichte. Dazu haben die Sachverständigen Folgendes ausgeführt: Betrachte man zunächst die Beziehung zu der Mitangeklagten B1, so erscheine von Bedeutung, dass der Angeklagte die für ihn wichtige emotionale Erfahrung gemacht habe, von ihr als Mann akzeptiert und gemocht zu werden. Obgleich es sich um eine freundschaftliche Beziehung gehandelt habe, habe der Angeklagte G2 die Hoffnung auf eine intime Beziehung mit der Angeklagten B1 gehegt. Zwar habe sie sein Begehren abgewehrt und dies mit der gemeinsamen Freundschaft in der Beziehung zu dem Angeklagten G1 begründet. Andererseits soll sie den Angaben des Angeklagten G2 zufolge geäußert haben, durchaus darüber nachgedacht zu haben, eine intime Beziehung mit ihm aufzunehmen. Dies wird in ihm - so die Sachverständigen - die Hoffnung genährt haben, als männlicher Beziehungs- und Intimpartner potentiell in Betracht zu kommen, wenn sich die äußeren Umstände – insbesondere die Beziehung zu dem Angeklagten G1 – ändern würden. Auch der Zeugenaussage der T4 sei zu entnehmen, dass die Angeklagte B1 den Angeklagten G2 in dieser Hinsicht „hingehalten“ und „warmgehalten“ haben soll. Darüber hinaus habe die Zeugin berichtet, dass die Angeklagte B1 den Angeklagten G2 schlecht behandelt haben solle. Wenn er sich nicht ihren Vorstellungen entsprechend verhalten habe, soll sie die Freundschaft in Frage gestellt haben. Eine solche Reaktion wird nach Ausführungen der Sachverständigen in dem Angeklagten G2 starke Verlustängste ausgelöst haben, zumal seine letzte platonische Freundin O2, in die er verliebt gewesen sei und die er ungefragt vor einem anderen Mann habe beschützen wollen, den Kontakt mit ihm abgebrochen habe. In der Beziehung zur Mitangeklagten B1 habe neben der Angst, sie zu verlieren – und sei es als platonische Freundin – ein großes Bedürfnis bestanden, ihr zu gefallen und von ihr anerkannt zu werden. Die Sachverständigen haben das als bedingungslose Zuneigung und Loyalität bezeichnet. Auch vor dem Hintergrund dieser spezifischen Vorgeschichte zwischen der Angeklagten B1 und dem Angeklagten G2 habe er mit heftigen Emotionen und Mordphantasien reagiert, als er von der vermeintlichen Vergewaltigung erfahren habe. Unmittelbar danach habe man schon gemeinschaftlich den Plan gefasst, den Geschädigten in einen Hinterhalt zu locken und erheblich körperlich zu verletzen. Der Angeklagte sei im weiteren Verlauf der Woche mit entsprechenden Planungen und Vorbereitungen für dieses Tatvorhaben befasst gewesen, indem er u.a. in einem Baumarkt nach möglichen Tatwerkzeugen Ausschau gehalten und später Tatwerkzeuge tatsächlich besorgt habe. Ferner habe er Gummihandschuhe und Kabelbinder beigesteuert und auch noch am Tatabend zusammen mit den beiden anderen Angeklagten im Baumarkt weitere Tatutensilien, insbesondere ein Panzerband und ein Cuttermesser besorgt. Die Handschuhe und die Sturmmasken hätten laut den eigenen Angaben des Angeklagten G2 dem Zweck gedient, am Tatort keine Fingerabdrücke zu hinterlassen, als Täter unerkannt zu bleiben und bei dem Geschädigten Eindruck zu machen. Am Tag vor der Tat sei es ihm auch noch möglich gewesen, mit der Angeklagten B1 und deren Freundin nach Holland zu fahren und dort einzukaufen und bis zum Nachmittag des Tattages Zeit miteinander zu verbringen. Dabei sei das Tatvorhaben nur kurzzeitig thematisiert worden. Zu Beginn des Tatgeschehens habe der Angeklagte nach den Ausführungen der Sachverständigen Wut und Anspannung in Bezug auf den Geschädigten empfunden; dieser emotionale Zustand habe sich jedoch nach seinen Angaben bereits nach dem ersten Schlag auf dessen Kopf und den Tritten gegen dessen Körper im Wald gelegt. Obgleich er danach „eigentlich hätte nach Hause fahren können“, beteiligte er sich weiter aktiv an den Tathandlungen. Gegenüber der Angeklagten B1 habe er nicht derjenige sein wollen, der von weiteren Handlungen zurückschreckt. Zum einen habe er ihr dadurch seine Loyalität beweisen und ihr zeigen wollen, wie viel sie ihm bedeute, zum anderen habe er Sorge gehabt, im Falle eines Abbruchs von ihr zurückgewiesen zu werden. Zugleich entwickelte sich nach Überzeugung der Sachverständigen während des Tatgeschehens ein Gefühl von Macht gegenüber dem Geschädigten. Aus diesem Grunde habe er auch die Entscheidung getroffen, seine Beteiligung an dem Tatgeschehen nicht abzubrechen, sondern die körperlichen Angriffe und schließlich das gemeinschaftliche Drosseln zusammen mit den anderen Beteiligten fortzusetzen. Hierbei handelte es sich – so der Sachverständige – um normalpsychologische Beweggründe des Angeklagten G2, die – fernab schuldfähigkeitsrelevanter Aspekte – den motivationalen Hintergrund seines Handelns bildeten. Hinweise auf eine psychische Abnormisierung würden sich demgegenüber nicht finden.
Auch diese überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen M2 macht sich die Kammer nach kritischer Überprüfung zu eigen.
Bei dem Angeklagten G1 liegt ebenfalls keine krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB vor. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte G1 zum Tatzeitpunkt oder überhaupt jemals in seinem bisherigen Leben unter einer psychotischen Erkrankung im Sinne einer schizophrenen Psychose gelitten hat. Auch finden sich keine Hinweise auf eine überdauernde hirnorganische Erkrankung oder Beeinträchtigung. Für einen akuten Substanzeinfluss zum Tatzeitpunkt finden sich ebenfalls keine Anhaltspunkte. Auszuschließen ist auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung. Eine normal psychologische affektive Ausnahmesituation ist bei den hier vorliegenden Tathandlungen, die mit intensiven Tatplanungen und –vorbereitungen einhergingen und sich über mehrere Stunden erstreckte, auszuschließen. Für das Vorliegen eines Schwachsinns gibt es nicht den geringsten Anhaltspunkt. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt Gymnasialschüler und hat in der von den Sachverständigen vorgenommenen testpsychologischen Untersuchung einen überdurchschnittlichen Intelligenzquotienten von 132 erreicht.
Es liegt auch keine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB vor. Hinsichtlich seiner Persönlichkeitsentwicklung ist nach den Ausführungen der Sachverständigen festzuhalten, dass der Angeklagte in behüteten und – von der einjährigen Trennung seiner Eltern abgesehen – geordneten Verhältnissen aufwuchs. Seinen Angaben ist zu entnehmen, dass wichtige kindliche Grundbedürfnisse, welche die Grundlage für eine gesunde Persönlichkeitsentwicklung darstellen, von seinen Eltern angemessen befriedigt wurden. Seine schulische Entwicklung verlief komplikationslos, er zeigte keine sozialen Verhaltensauffälligkeiten und es gelang ihm stets, Freunde zu finden. Allerdings war der Angeklagte im sozialen Kontakt eher schüchtern und gehemmt. Es fiel ihm schwer, von sich aus mit anderen in Kontakt zu treten. Diese Schüchternheit hemmte ihn insbesondere hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit Mädchen. Der Angeklagte G1 befürchtete, von anderen abgelehnt und ausgelacht zu werden. Seinen Angaben lässt sich keine einschneidende Erfahrung entnehmen, durch die diese Angst vor Zurückweisung und Ablehnung begründet sein könnte. Der Angeklagte wurde nie von seinen Mitschülern gehänselt oder ausgegrenzt. Trotz seiner eher gehemmten und schüchternen Art gelang es ihm jedoch, mit dem anderen Geschlecht in Kontakt zu treten und auch eine unauffällige sexuelle Entwicklung zu durchlaufen. Seine erste Beziehung mit der Angeklagten B1 und die vorherige Aufnahme in eine größere Clique trugen erheblich zu einer Aufwertung seines Selbstwertgefühls bei und stärkten seine männliche Identitätsentwicklung. Hinweise auf eine gravierende Persönlichkeitsfehlentwicklung ergeben sich nicht. Es ist ohnehin davon auszugehen, dass die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten zum jetzigen Tatzeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist. Auch im Hinblick darauf können die zuvor beschriebenen Verhaltenstendenzen nicht als überdauernder und feststehender Ausdruck seiner Persönlichkeit eingeordnet werden.
Auch bezüglich des Angeklagten G1 haben die Sachverständigen die Frage erörtert, ob es im Vorfeld der vorliegenden Tat aufgrund der situativen Zuspitzung – der vermeintlichen Vergewaltigung – bei dem Angeklagten zu einer psychischen Abnormisierung im Sinne einer akuten Belastungsreaktion gekommen ist, die bei der Tat den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreichte. Hierzu ist – so die Sachverständigen – festzuhalten, dass die Nachricht von der vermeintlichen Vergewaltigung bei dem Angeklagten G1 intensive Emotionen von Wut und Zorn auf den Geschädigten auslöste. Diese Information führte auch dazu, dass er in der Nacht vom 22. auf den 23.05.2016 schlecht schlief und ihm der vermeintliche Vorfall immer wieder durch den Kopf ging. Umgehend ging der Angeklagte G1 dazu über, Rachephantasien zu hegen, und er dachte über Möglichkeiten nach, den Geschädigten schwer körperlich zu verletzen, indem er ihm z.B. die Genitalien abschneiden oder ihm jeden Knochen brechen wollte. Bis zum Tatgeschehen war es dem Angeklagten jedoch problemlos möglich, weiterhin an seinem gewohnten Alltagsleben teilzunehmen. So besuchte er regulär die Schule und nahm zusammen mit der Angeklagten B1 die gemeinsamen Tanzstunden am Montag- und Dienstagabend wahr. Von dem gemeinsamen Treffen mit dem Angeklagten G2 am Abend des 23.05.2016 abgesehen, wurden die vermeintliche Vergewaltigung und der gemeinsame Tatplan zwischen dem Angeklagten G1 und der Angeklagten B1 bei deren Treffen nicht weiter thematisiert. Seine wütenden Emotionen nahmen seinen Angaben zufolge bereits am Dienstag ab. Der eigentlichen Tathandlung gingen ausführliche Planungen und Überlegungen voraus, die auch den gemeinschaftlichen Erwerb von Tatwerkzeugen umfassten. Während der Tathandlung trug der Angeklagte G1 eine Sturmhaube und Handschuhe, um nicht erkannt zu werden, und beteiligte sich aktiv daran, den Geschädigten zu erniedrigen und zu verletzen. Dabei empfand der Angeklagte lediglich zu Beginn des Tatgeschehens Wut und Ärger. Diese Emotionen verflogen bereits nach den ersten körperlichen Übergriffen und er hatte das Bedürfnis, nicht mehr weiter zu machen. Dennoch beteiligte er sich weiterhin aktiv an dem Tatgeschehen. Während des sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Tatablaufs gab es Pausen, in denen der Angeklagte das gemeinsame Handeln reflektierte. Auch nahm er wahr, dass der Geschädigte recht elend, wenn auch zunächst noch nicht schwer verletzt aussah. Das Tatgeschehen endete, weil der Angeklagte G1 gemeinsam mit seinen Mitangeklagten floh, nachdem sich Personen dem Tatort näherten. Zusammenfassend finden sich nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen keine Hinweise auf eine psychische Abnormisierung, die sich auf das Tatgeschehen hätte auswirken können.
Fernab schuldfähigkeitsrelevanter Aspekte ist jedoch nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen eine gravierende Diskrepanz zwischen der unauffälligen Persönlichkeit des Angeklagten und dem hier vorliegenden brutalen Delikt festzustellen, die unverständlich erscheint. Einen möglichen Hinweis auf das Verhalten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation ist – so die Sachverständigen – in der Beziehung zu der Mitangeklagten B1 zu sehen. Zwar hatte sich der Angeklagte zuvor von ihr getrennt, jedoch nicht aufgrund mangelnder Gefühle oder eines Zweifelns an der Beziehung. Vielmehr befürchtete er, dass er den Kontakt zur Angeklagten im Falle eines Streits vollständig verlieren könnte. Aus diesem Grund zog er eine Trennung vor, obgleich er diese gar nicht wünschte. Auch schon in der Beziehung sei es dem Angeklagten schwer gefallen, seine Gefühle und Bedürfnisse zu äußern. Konflikte seien nicht im persönlichen Kontakt besprochen worden, sondern lediglich über WhatsApp. Den Chatverläufen zwischen den Angeklagten G1 und B1 nach dem 22.05.2016 sei zu entnehmen, wie glücklich sich der Angeklagte G1 über die Wiederaufnahme der Beziehung geäußert habe. Zugleich habe sich in seinen – angesichts des vermeintlichen Vergewaltigungshintergrundes unangemessenen – Fragen nach dem sexuellen Erleben der Angeklagten B1 in Bezug auf den sexuellen Kontakt mit dem Geschädigten die sexuelle Unsicherheit und männliche Verletzbarkeit des Angeklagten G1 offenbart. In dem Chatverlauf vom 26.05.2016 habe die Angeklagte B1 ihre Erwartung verdeutlicht, dass der Angeklagte hinsichtlich des Tatvorgangs keinen „Rückzieher“ mache. Der Angeklagte habe ihr gegenüber beteuert, dabeibleiben zu wollen, obgleich seine männliche Position ihm am nächsten Morgen in einem weiteren Chatverlauf durch die Äußerung der Angeklagten B1, von dem Angeklagten G2 geküsst worden zu sein, erneut auf die Probe gestellt worden sei. Auf diese Nachricht habe er mit Verständnis und Nachsicht reagiert und beteuert, ihr immer fast alles vergeben zu können. Die Aufrechterhaltung der Beziehung sei für ihn von besonderer Bedeutung gewesen, zumal er sich zuvor sehnlich eine Partnerschaft gewünscht hatte, diese aber erst mit der Angeklagten B1 gelungen sei.
Im Ergebnis lasse sich – so die Sachverständigen – der Tatbeitrag des Angeklagten G1 zumindest in Ansätzen durch die Beziehung zu der Angeklagten B1 und seinen Wunsch, sie nicht zu verlieren, seine Männlichkeit zu beweisen und sie nicht zu enttäuschen, nachvollziehen. Einfluss auf die Schuldfähigkeit habe dies aber in keiner Weise.
Die Kammer ist auch von der Richtigkeit dieser Ausführungen der Sachverständigen überzeugt und macht sich diese nach kritischer Überprüfung zu eigen.
IV.
Nach dem festgestellten Sachverhalt haben sich die Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung gemäß §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, 226 Abs. 1 Nr. 3 1. Alternative, 239 Abs. 1, 22, 23, 52 StGB strafbar gemacht, indem sie gemeinschaftlich im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB versucht haben, einen Menschen zu töten, einen anderen mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs, eines hinterlistigen Überfalls, mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt haben mit der Folge, dass die verletzte Person in erheblicher Weise dauernd entstellt ist, und durch dieselbe Handlung einen Menschen auf andere Weise der Freiheit beraubt haben.
Die Angeklagten haben – wie bereits darlegt – vor dem Drosseln mit den Kabelbindern und dem Gürtel gemeinschaftlich den Entschluss gefasst, den Geschädigten nunmehr zu töten. An diesem Tötungsentschluss haben sie auch nach den misslungenen bzw. aufgegebenen Drosselversuchen festgehalten. Die vom Angeklagten G1 verabreichten wuchtigen Schläge mit dem Schlagstock auf den Kopf des Geschädigten und die nachfolgenden Schnitte, von denen zumindest der Schnitt am Hals aus Sicht der Angeklagten akut lebensbedrohlich war, war vom gemeinsamen Tötungsentschluss umfasst. Zielgerichtete Schnitte am Hals und Bauch sind zwar nicht nachweisbar, bei den mit dem Cuttermesser durch Aushol- und Schwungbewegungen verursachten Schnitten - wie auch bei den wuchtigen Schlägen mit dem Schlagstock auf den Kopf - ist aber ein billigendes Inkaufnehmen der Tötung des Geschädigten sicher anzunehmen. Auf einen glücklichen Ausgang konnten sie nicht vertrauen. Die Hemmschwelle vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz hatten sie schon vorher überschritten; den Tatentschluss zur Tötung haben sie bei fortbestehendem Tötungsmotiv auch nicht wieder aufgegeben.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 StGB scheidet hier aus. Der Versuch war beendet, weil die Angeklagten – wie ihre späteren Äußerungen untereinander und gegenüber der Mutter der Angeklagten B1 zeigen – davon ausgegangen sind, alles zur Verwirklichung des Todeserfolges getan zu haben. Bei beendetem Versuch wie im vorliegenden Fall reicht ein bloßer Abbruch der Tathandlung zum Rücktritt nicht aus. Vielmehr muss der Täter die Vollendung der Tat durch eigene Tätigkeit verhindern. Vorliegend haben die drei Angeklagten den Geschädigten einfach zurückgelassen und keine Maßnahmen zur Verhinderung des Erfolgseintritts unternommen. Die Mutter der Angeklagten B1 haben sie erst einige Zeit später angerufen. Zu diesem Zeitpunkt waren andere Hilfspersonen längst vor Ort. Im Übrigen wäre selbst bei Bewertung der Tat als unbeendeter Versuch ein strafbefreiender Rücktritt ausgeschlossen, weil die Angeklagten die Tat nicht freiwillig aufgegeben haben. Sie sind wegen der herannahenden Angler geflüchtet.
Die bei der Tat eingesetzten Tatmittel des Schlagstocks und des Pfeffersprays stellen sich als andere gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar. Dass die Angeklagten die Körperverletzung auch mittels eines hinterlistigen Überfalls im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB, mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begangen haben, liegt auf der Hand. Die Körperverletzung hat auch zur Folge, dass der Geschädigte in erheblicher Weise dauernd entstellt wird. Voraussetzung dafür ist eine Verunstaltung der Gesamterscheinung des Verletzten, die im Gewicht der geringsten Fälle der Nr. 1 und 2 des § 226 StGB gleichkommt. Die Entstellung muss dabei nicht stets sichtbar sein, es genügt, wenn sie im sozialen Leben in Erscheinung tritt, wenn auch z.B. nur beim Baden. Dass die Entstellung in der Regel durch Kleidung verdeckt ist, ist ohne Bedeutung (vgl. Fischer, StGB, 63 Auflage, § 226 StGB Rn. 9 m.w.N.). Vorliegend ist die ca. 14 cm lange Narbe an der Halsvorderseite des Geschädigten deutlich sichtbar, durch Kleidung kaum zu verdecken und stellt sich als Verletzungsbild eines Unfalls oder einer Straftat dar. Hinzu kommt die ca. 25 bis 30 cm lange Narbe am Unterbauch, die zumindest beim Baden, Saunieren etc. unverkennbar ist. Zumindest diese beiden Narben, die sich nach Aussage des Rechtsmediziners L5 auch nicht mehr in ihrem äußeren Erscheinungsbild wesentlich verändern werden, stellen sich als dauernde Entstellung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB dar. Sie kommen dem Gewicht der geringsten Fälle der Nrn. 1 und 2 des § 226 Abs. 1 StGB zumindest gleich.
Die gefährliche Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird vorliegend auch nicht durch § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt, denn die Angeklagten haben neben dem Cuttermesser, durch das die dauernde Entstellung verursacht worden ist, noch andere gefährliche Werkzeuge zur Begehung der Körperverletzung eingesetzt.
Dass die Angeklagten den Geschädigten durch die mehrstündigen Tathandlungen, insbesondere die Fesselungen an Hand und Füßen, der Freiheit beraubt haben und damit den Tatbestand des § 239 Abs. 1 StGB verwirklicht haben, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Da die durch die wuchtigen Schläge auf den Kopf und die Schnitte verursachte schwere Gesundheitsschädigung des Opfers erst nach dessen Befreiung verursacht wurde, liegen die Voraussetzungen der Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht vor.
Einen versuchten Mord gemäß § 211 StGB hat die Kammer demgegenüber nicht angenommen. Habgier als Mordmerkmal scheidet aus, weil ein tatbeherrschendes Gewinnstreben um jeden Preis nicht anzunehmen ist. Den Angeklagten ging es nicht darum, dem Geschädigten Gegenstände zu entwenden. Für sie stand zunächst die Verletzung, Erniedrigung und Rache für die vermeintliche Vergewaltigung im Vordergrund, später die Tötung aus anderen Gründen. Sonstige niedrige Beweggründe im Sinne des § 211 StGB als Mordmerkmal scheiden ebenfalls aus. Niedrige Beweggründe liegen vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. Bezüglich der Angeklagten G2 und G1 ist zu berücksichtigen, dass sie bei der Tat bis zuletzt von einer Vergewaltigung der Mitangeklagten B1 durch den Geschädigten ausgingen. Die von ihnen verübte Selbstjustiz ist zwar verachtenswert, ihre besondere persönliche Beziehung zu der Mitangeklagten B1 lassen ihre Tötungsmotive jedoch nicht auf tiefster Stufe stehen, zumal hier der gruppendynamische Aspekt hinzu kommt. Die Tat wird nur in der Dreierkonstellation verständlich. Im Hinblick darauf sind auch die Motive der Angeklagten B1 nicht auf tiefster Stufe stehend im Sinne der vorgenannten Definition.
Mordmerkmale der zweiten Gruppe des § 211 StGB sind ebenfalls nicht gegeben. „Heimtücke“ scheidet schon deshalb aus, weil die Angeklagten zu Beginn des hinterlistigen Überfalls noch keinen Tötungsvorsatz hatten. Der Tötungsversuch durch die Schläge mit dem Schlagstock auf den Kopf und die nachfolgenden Schnitte sind auch nicht als „grausam“ im Sinne des § 211 StGB zu werten. „Grausam“ tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Dafür besteht hier kein greifbarer Anhaltspunkt.
Ernsthaft zu diskutieren ist hier allenfalls, ob das Mordmerkmal der „Verdeckungsabsicht“ vorliegt. Dafür spricht, dass die Angeklagten den Tötungsentschluss gefasst haben, weil das Opfer sie kannte und sie um Strafverfolgung fürchten mussten. Es fehlt jedoch an einer „anderen Straftat“, die sie verdecken wollten. Insoweit hält die Kammer mit Teilen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine zeitliche Zäsur zwischen der Vortat, die es zu verdecken gilt, und der Tötungshandlungen für erforderlich. Vorliegend handelt es sich jedoch um ein örtlich und zeitlich zusammenhängendes Geschehen, in dem die einzelnen Tathandlungen ohne zeitlichen und örtlichen Schnitt ineinander übergegangen sind. Hinzu kommt, dass hinsichtlich der Schläge mit dem Schlagstock auf den Kopf und der Schnitte nur bedingter Tötungsvorsatz anzunehmen ist, Verdeckungsabsicht setzt jedoch zielgerichtetes Handeln voraus.
Bzgl. des tateinheitlich angeklagten Vorwurfs des schweren Raubes ist in der Hauptverhandlung gem. § 154a StPO verfahren worden.
V.
Die Angeklagten B1 und G1 G1 waren Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. Der Angeklagte G2 war zur Tatzeit 19 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. Nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung waren sie reif genug, das Unrecht ihrer Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Hieran hat die Kammer nach ihrem Eindruck von den Angeklagten in der Hauptverhandlung, den Ausführungen der Vertreter der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung und aufgrund der gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen M2 und L6 keine Zweifel. Zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat waren die Angeklagten verantwortlich im Sinne des § 3 JGG.
Auf den Angeklagten G2 ist gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG auch Jugendstrafrecht anzuwenden. Nach den überzeugenden Darlegungen der Jugendgerichtshilfe und der Sachverständigen M2 und L6, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, stand er aufgrund seiner noch nicht abgeschlossenen sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleich. Dies gilt insbesondere, weil er zur Tatzeit noch zu Hause wohnte und sich noch in Ausbildung befand.
Gemäß § 17 Abs. 2 JGG war gegen alle drei Angeklagte aufgrund der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe zu verhängen, da das Tatverhalten Ausdruck eines erheblichen Reifedefizits und einer kriminellen Gefährdung der Angeklagten ist, welcher durch die Einwirkung des Strafvollzugs begegnet werden muss. Die Angeklagten entstammen zwar alle aus geordneten familiären Verhältnissen, wobei die Aufwuchsbedingungen für den Angeklagten G2 aus den genannten Gründen hochgradig belastend waren. Gleichwohl ist auch bei ihm – erst Recht aber bei den beiden anderen Angeklagten – nicht verständlich, wie es zu dieser massiven und für sie ersten Straftat kommen konnte. Für die Angeklagte B1 bestand überhaupt kein Anlass für Rachegedanken, da sie sich freiwillig auf die sexuellen Handlungen mit dem Geschädigten eingelassen hat. Die beiden anderen Angeklagten können zumindest noch für sich in Anspruch nehmen, von einer Vergewaltigung ausgegangen zu sein und diese rächen zu wollen. Die Tat haben sie dann aber nicht spontan verübt, sondern tagelang vorbereitet und die Tatwerkzeuge besorgt. Auch wenn zunächst kein detaillierter Tatplan bestand, war jedoch klar, dass sie den Geschädigten in einen Hinterhalt locken, ihn dort fesseln, erniedrigen und verletzen wollten. Möglicherweise haben sie sich durch die Gruppendynamik in das weitere Geschehen hineingesteigert, den Geschädigten mit dem Schlagstock, Schlägen und Tritten traktiert und ihn schließlich durch das Drosseln, die Schläge mit dem Schlagstock auf den Kopf und die Schnitte töten wollen. Diese sich über Stunden hinziehende Tat ist Ausdruck eines erheblichen Reifedefizits und einer kriminellen Gefährdung der Angeklagten, die die Verhängung von Jugendstrafe unumgänglich macht.
Als Strafrahmen für Jugendliche bzw. Heranwachsende sieht § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG für ein Verbrechen mit einer Strafandrohung von mehr als zehn Jahren eine Jugendstrafe bis zu zehn Jahren vor. Ein minder schwerer Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB und eine dadurch etwaig bedingte „Strafrahmenverschiebung“ liegt hier nicht vor. Dazu fehlt es hier an einer entsprechend erforderlichen Provokation des Tatopfers. Auch ein sonst minder schwerer Fall des Totschlags, der aber auch bei der Bemessung von Jugendstrafen in vergleichender Parallelwertung zu Erwachsenenrecht von wesentlicher Bedeutung wäre, ist hier aufgrund einer Gesamtwürdigung ausgeschlossen.
Allerdings hat die Kammer bei allen drei Angeklagten wegen des Versuchs des Totschlags in vergleichender Parallelwertung zum Erwachsenenrecht eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf höchstens ¾ des angedrohten Höchstmaßes angenommen.
Zu Gunsten der Angeklagten B1 hat die Kammer bei der Bemessung der Jugendstrafe und des Erziehungsbedarfs zunächst berücksichtigt, dass sie sich bis auf das Geschehen um die Schnitte im Wesentlichen voll geständig eingelassen hat, und zwar auch hinsichtlich der Vorgeschichte, die sie in der polizeilichen Vernehmung noch als Vergewaltigung dargestellt hatte. Beim Haftrichter hatte sie aber immerhin schon von einem „Hauch von Freiwilligkeit“ berichtet und bei der Exploration durch die Sachverständigen den Oralverkehr als einvernehmlich geschildert. Auch hinsichtlich des Tatgeschehens ist sie bereits in ihrer zweiten polizeilichen Vernehmung von der vorher abgesprochenen Notwehrdarstellung abgerückt und hat letztlich auch am gemeinsam gefassten Tatentschluss zur Tötung keinen Zweifel mehr gelassen. Mildernd war ferner zu berücksichtigen, dass bei der Tat selbst jedenfalls die massiven Gewalthandlungen nicht von ihr verübt worden sind. Desweiteren hat sie sich beim Geschädigten und seiner Familie sowie den Familien der Mitangeklagten ausdrücklich entschuldigt und ihre Reue und Einsicht in das Unrecht ihrer Tat zum Ausdruck gebracht. Zudem ist sie bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten und hat auch ansonsten ein geordnetes Leben geführt. Die Untersuchungshaft und die sonstigen Folgen der Tat sind für sie gravierend. Das angestrebte Abitur und ihre Berufswünsche kann sie auf absehbare Zeit nicht verwirklichen. Der Angeklagten B1 ist ferner zugute zu halten, dass die Tat aus einer Gruppe mit entsprechender Gruppendynamik begangen wurde.
Andererseits handelt es sich hier nicht um eine spontane, sondern über Tage – wenn auch nicht detailliert – geplante Tat. Ohne die Angeklagte B1 wäre die Tat auch nicht denkbar. Sie hat den beiden Mitangeklagten die Vorgeschichte vom Sonntag wahrheitswidrig als Vergewaltigung dargestellt, damit die Rachepläne der beiden anderen Angeklagten, von denen einer in sie verliebt und der andere sich nach kurzer Trennung gerade wieder mit ihr versöhnt hatte, initiiert. Sie hat die beiden anderen Angeklagten quasi „instrumentalisiert“. Für sie wäre es sowohl im Vorfeld der Tat, erst recht aber zu jedem Zeitpunkt während der Tat ein Leichtes gewesen, durch eine Richtigstellung der Vorgeschichte die Tat zu verhindern oder jedenfalls nicht so „ausufern“ zu lassen. Die stundenlange Dauer der Tathandlungen und die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Delikte ist ebenfalls zu ihren Lasten und bei der Bemessung des Erziehungsbedarfs nachteilig zu berücksichtigen.
Bei Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte B1 sprechenden Umstände hat die Kammer für sie eine Jugendstrafe von
sechs Jahren
für tat- und schuldangemessen und insbesondere aus erzieherischen Gründen für erforderlich gehalten.
Beim Angeklagten G2 hat die Kammer das mit Ausnahme des Geschehens um die Schnitte im Wesentlichen volle Geständnis in besonderer Weise berücksichtigt. Im Unterschied zu den beiden anderen Mitangeklagten hatte er bereits bei der ersten polizeilichen Vernehmung ein in weiten Teilen umfassendes Geständnis abgelegt und sich nicht auf die zuvor abgesprochene Notwehrlage berufen, wobei er allerdings in der ersten polizeilichen Vernehmung von dem eingesetzten Schlagstock und den Drosselungen noch nichts berichtet hatte. Bei den anschließenden Vernehmungen hat er dann jedoch sogar von sich aus berichtet, dass die beiden anderen Angeklagten vor dem Drosseln geäußert hätten, dass sie K1 nicht gehen lassen könnten, weil er sie kenne. Ihm sei klar gewesen, dass K1 nunmehr umgebracht werden sollte. Er habe das nicht gewollt, aber gleichwohl weiter mitgemacht. Durch seine frühzeitigen geständigen Angaben hat er zur zügigen Aufklärung des Geschehens maßgeblich beigetragen. Ferner hat er ehrliche Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Tat gezeigt und sich glaubhaft bei dem Opfer, dessen Familie und den Familien der Angeklagten entschuldigt. Zudem war auch er bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Kammer hat ferner zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er zwar geordneten Verhältnissen entstammt, seine Aufwuchsbedingungen aber aus den dargelegten Gründen hoch belastet waren. Bei ihm haben sich dadurch selbstunsichere bzw. ängstlich vermeidende Persönlichkeitszüge entwickelt. Zwar hatte dies keine relevanten Auswirkungen auf seine Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt, aber in Verbindung mit der Täuschung über die vermeintliche Vergewaltigung und die unerfüllte Liebe zu der Angeklagten B1, die zudem durch ihr Verhalten noch am Vorabend der Tat seine Hoffnungen auf eine mögliche Beziehung genährt hat, hatte dies Einfluss auf seine Tatbereitschaft, was hier erheblich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Desweiteren hat der Angeklagte G2 zwar auch selbst zahlreiche Gewalthandlungen (u.a. Tritte gegen den Körper, Schläge, dabei u.a. auch mit dem Schlagstock bereits zu Beginn sowie aktive Beteiligung bei den Drosselungen und den Armschnitten) vorgenommen, die lebensgefährdenden Schläge mit dem Schlagstock auf den Kopf und die Schnitte am Hals und Bauch hat er allerdings nicht verübt. Darüber hinaus treffen ihn die Folgen der Tat nachdrücklich. Sein Ausbildungsabschluss stand kurz bevor. Diese Ausbildung wird er nicht beenden können. Auch dauert die Untersuchungshaft bereits seit Monaten an. Ferner ist die Tat aus einer Gruppe heraus mit entsprechender Gruppendynamik begangen worden.
Zu Lasten des Angeklagten G2 war zu berücksichtigen, dass es sich um eine planvolle Tat handelt, die sich über Stunden erstreckte. Außerdem hat auch er mehrere Tatbestände tateinheitlich verwirklicht.
Bei Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten G2 sprechenden Umstände hält die Kammer eine Jugendstrafe von
vier Jahren und neun Monaten
für tat- und schuldangemessen und insbesondere aus erzieherischen Gründen für erforderlich.
Beim Angeklagten G1 war ebenfalls strafmildernd zu berücksichtigen, dass er sich in der Hauptverhandlung – mit Ausnahme der subjektiven Tatseite bei den Schnitten und der anschließenden Flucht – im Wesentlichen voll geständig gezeigt hat, nachdem er sich bei den polizeilichen Vernehmungen noch auf die vorher abgesprochene Notwehrsituation berufen hatte. Von seinem in wesentlichen Zügen umfassenden Geständnis gegenüber den Sachverständigen bei der Exploration ist er in der Hauptverhandlung zunächst in der schriftlichen Einlassung wieder in Teilen abgerückt, hat sich letztlich jedoch – mit den genannten Einschränkungen – voll geständig gezeigt. Ferner hat auch der Angeklagte G1 ehrliche Einsicht und Reue in das Unrecht der Tat gezeigt und sich ausdrücklich bei dem Opfer, dessen Familie und den Familien der Mitangeklagten entschuldigt. Auch der Angeklagte G1 war bis zu dieser Tat nicht vorbestraft. Er hat ebenfalls ein geordnetes Leben geführt. Ihn als angehenden Abiturienten mit außergewöhnlich hoher Intelligenz (IQ von 132 nach dem Testbefund der Sachverständigen) treffen die Folgen der Tat und die Untersuchungshaft nachhaltig. Mildernd wirkte sich beim Angeklagten G1 – wie auch beim Angeklagten G2 – zudem aus, dass auch er über die Vorgeschichte falsch informiert worden ist, wobei gerade er wegen des Geschlechtsverkehrs mit der Angeklagten B1 wenige Stunden nach der angeblichen Vergewaltigung Zweifel an deren Schilderung hätte haben können. Aber auch insoweit ist natürlich das besondere (Liebes-)Verhältnis zur Angeklagten B1 zu berücksichtigen, die ihm nach seinen Angaben bis dahin keine Lügengeschichten erzählt haben soll. Zugute zu halten ist auch dem Angeklagten G1 ferner, dass die Tat aus der Gruppe heraus mit entsprechender Gruppendynamik begangen worden ist.
Andererseits musste sich zu seinen Lasten auswirken, dass es sich um eine planvolle Tat handelte, die sich über Stunden erstreckte und bei der mehrere Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht worden sind. Ferner war es der Angeklagte G1, der durch seine Äußerungen, dass sie den jetzt nicht gehen lassen könnten, weil er sie ja kenne, und dass sie es jetzt zu Ende bringen müssten, zusammen mit der Mitangeklagten B1 maßgeblich zur Entstehung des Tötungsentschlusses beigetragen, sich aktiv an den Drosselungen beteiligt und letztlich die lebensgefährlichen Schläge mit dem Schlagstock auf den Kopf und die nachfolgenden Schnitte verübt hat.
Bei Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten G1 sprechenden Umstände hält die Kammer für ihn eine Jugendstrafe von
fünf Jahren und drei Monaten
für tat- und schuldangemessen und insbesondere aus erzieherischen Gründen für erforderlich.
Bei allen drei Angeklagten hat die Kammer – insbesondere im Hinblick auf ihr junges Alter – auch die Folgen des längeren Strafvollzugs berücksichtigt. Eine Entsozialisierung der Angeklagten ist trotz längeren Freiheitsentzuges nicht zu befürchten. Vielmehr wird ihnen die Möglichkeit eröffnet, in der Haft nachzureifen, eine Ausbildung zu absolvieren und die Umsetzung ihrer sonstigen persönlichen beruflichen Zukunftspläne vorzubereiten.
VI.
Die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB und/oder in einer Erziehungsanstalt gemäß § 64 StGB kam nach den im Rahmen der Schuldfähigkeit getroffenen Feststellungen nicht in Betracht.
VII.
Die Kosten- und Auslagenentscheidungen beruhen auf § 472 StPO, §§ 109 Abs. 2, 80, 74 JGG.
Unterschriften
Ausgefertigt
Görtzen, Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle