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Landgericht Münster·09 S 25/09·23.11.2009

Hotel-Reservierung für Hochzeitsfeier: Schadensersatz nach Absage übersteigt Kaution

ZivilrechtSchuldrechtWerkvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte die Rückzahlung einer als „Reservierungskaution“ gezahlten Summe von 1.500 € für eine im Hotel geplante Hochzeitsfeier. Streitentscheidend war, ob eine bindende Reservierungsvereinbarung bestand und ob der Hotelier nach Absage Schadensersatz beanspruchen und aufrechnen kann. Das LG bejahte eine vertraglich bindende Reservierung und verneinte ein Rücktritts-/Lösungsrecht des Klägers. Wegen Unmöglichkeit des Fixtermins schuldet der Kläger Schadensersatz, der nach § 287 ZPO auf über 1.500 € geschätzt wurde; die Klage wurde aufgrund Aufrechnung abgewiesen.

Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich; Klage auf Rückzahlung der Kaution wegen Aufrechnung mit Schadensersatz abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Reservierung von Veranstaltungsräumen und Zimmerkontingenten im Hotel kann als verbindliche vertragliche Reservierungsvereinbarung einzuordnen sein, wenn sie erkennbar wirtschaftlich bedeutsam ist und beide Seiten auf die Durchführung am Termin disponieren.

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Die Bezeichnung einer geleisteten Zahlung als „Kaution“ steht der Annahme einer rechtlich bindenden Reservierungsvereinbarung nicht entgegen, wenn sie erkennbar der Absicherung möglicher Ansprüche aus der Reservierung dient.

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Ein kostenfreies Stornierungs- oder Rücktrittsrecht bedarf einer hinreichend bestimmten vertraglichen Abrede; die bloße Zusage einer Erstattung bei „rechtzeitiger“ Absage begründet ohne weitere Konkretisierung kein Rücktrittsrecht.

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Ist die Reservierung auf einen kalendermäßig bestimmten Veranstaltungstermin gerichtet, kann sie als absolutes Fixgeschäft ausgestaltet sein, sodass nach Ablauf des Termins Unmöglichkeit eintritt und Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280, 283, 275 BGB in Betracht kommt.

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Einen anderweitigen Erwerb bzw. einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht hat grundsätzlich der Anspruchsgegner darzulegen und zu beweisen; die Schadenshöhe kann das Gericht nach § 287 ZPO schätzen.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB§ 314 Abs. 1 S. 2 BGB§ 314 BGB§ 280 Abs. 1, 283 S. 1, 275 Abs. 1 BGB§ 241 BGB

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.01.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tecklenburg abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Der Kläger plante, am 11.08.2007 seine Hochzeit im Hotel des Beklagten auszurichten, und vereinbarte zu diesem Zweck Anfang des Jahres 2007 mit dem Beklagten die Reservierung mehrerer Gesellschaftsräume zur Bewirtung von ca. 110 Gästen sowie von 13 Hotelzimmern. Mit Schreiben vom 22.02.2007 forderte der Beklagte den Kläger auf, für eine verbindliche Buchung der Gesellschaftsräume eine Anzahlung in Höhe von 1.500,00 € zu leisten. Der Kläger überwies daraufhin einen Betrag in dieser Höhe unter der Angabe des Verwendungszwecks „Reservierungskaution“. Nachdem der Vater des Klägers schwer erkrankt war, teilte der Kläger dem Beklagten per Email vom 28.06.2007 mit, die Feier könne an dem ursprünglich geplanten Datum nicht stattfinden und solle verschoben werden. Ein weiterer Kontakt zwischen den Parteien erfolgte auf die Email hin zunächst nicht. Zwischen den Parteien ist jedoch unstreitig, dass die Anzahlung bzw. Reservierungskaution für einen noch zu vereinbarenden Ausweichtermin bestehen bleiben sollte. Am 03.11.2007 feierte dann zunächst der Schwager des Klägers seine Hochzeit im Hotel des Beklagten. Dabei soll es nach dem Vortrag des Klägers zu mehreren Zwischenfällen gekommen sein, die ihm die Durchführung seiner eigenen Hochzeitsfeier im Hotel des Beklagten nach seiner Auffassung unzumutbar machten. Er teilte dem Beklagten daher im November 2007 mit, dass seine Hochzeitsfeier nicht mehr dort stattfinden solle.

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Mit der Klage hat der Kläger die Erstattung der an den Beklagten gezahlten 1.500,00 € begehrt. Er hat vorgetragen, bei der Zahlung dieses Betrages habe es sich nicht um eine Anzahlung für eine verbindliche Buchung, sondern um eine „Reservierungskaution“ gehandelt, die auf die Endabrechnung habe angerechnet, bei einer Absage des Termins aber in jedem Fall habe erstattet werden sollen. Sinn der Reservierungskaution sei es lediglich gewesen, das Hochzeitspaar von übermäßig vielen Reservierungen in verschiedenen Gaststätten abzuhalten.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2007 sowie 187,24 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat vorgetragen, er habe die Gesellschaftsräume und Hotelzimmer vereinbarungsgemäß für den Kläger reserviert. Einem anderen Gast, der am selben Tag seine Hochzeit im Hotel des Beklagten habe feiern wollen, sei aufgrund der Reservierung des Klägers abgesagt worden. Nach der Absage des ursprünglich vereinbarten Termins durch den Kläger sei eine alternative Nutzung der Räume nicht mehr möglich gewesen. Die ihm infolge der Absage des Klägers entgangene Vergütung abzüglich ersparter Aufwendung belaufe sich auf insgesamt 5.883,00 €. Auf die Berechnung des Beklagten im Schriftsatz vom 08.09.2008 (Bl. 36 f. d. A.) wird Bezug genommen. Mit dem ihm nach seiner Auffassung insofern zustehenden Schadensersatzanspruch hat der Beklagte die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

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Das Amtsgericht hat den Beklagten in der Hauptsache antragsgemäß verurteilt. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erstattung der 1.500,00 € aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB zu. Das zwischen den Parteien bestehende und auf die Durchführung einer Feier gerichtete Vertragsverhältnis sei als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren. Die Vorfälle bei der Hochzeitsfeier des Schwagers des Klägers hätten diesen berechtigt, das Vertragsverhältnis in entsprechender Anwendung des § 314 Abs. 1 S. 2 BGB zu kündigen. Da der Beklagte bis zum diesem Zeitpunkt keine Leistungen erbracht gehabt habe, stehe ihm ein Vergütungsanspruch nicht zu. Auch ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch des Beklagten bestehe nicht. Da dieser damit einverstanden gewesen sei, den ursprünglichen Termin vom 11.08.2007 zu verschieben, könne er sich jetzt nicht mehr darauf berufen, dass ihm wegen der Absage dieses Termins ein Schaden entstanden sei.

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Der Beklagte verfolgt mit seiner Berufung, die form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, den Klageabweisungsantrag weiter. Er ist der Auffassung, das Amtsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Kläger habe das Vertragsverhältnis in entsprechender Anwendung des § 314 Abs. 1 S. 2 BGB kündigen können. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag stelle kein Dauerschuldverhältnis dar, denn er habe die einmalige Durchführung einer Hochzeitsfeier in seinem Hotel zum Gegenstand gehabt. Jedenfalls habe auch kein „wichtiger Grund“ im Sinne des § 314 BGB vorgelegen. Das Amtsgericht habe die als Kündigungsgrund angeführten Vorfälle bei der Hochzeit des Schwagers nicht zutreffend bewertet. Schließlich habe das Amtsgericht auch nicht ausreichend berücksichtigt, dass diese Vorfälle nicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis herrührten.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des am 27.01.2009 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Tecklenburg – 13 C 81/08 – die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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              die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist der Auffassung, das Amtsgericht sei zu Recht von der außerordentlichen Kündigung eines zwischen den Parteien bestehenden Dauerschuldverhältnisses ausgegangen. Sofern man § 314 BGB nicht für anwendbar halte, liege jedenfalls ein berechtigter Rücktritt vom Vertrag vor, der ebenfalls den mit der Klage geltend gemachten Erstattungsanspruch rechtfertige.

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II.

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Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.

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Ein Anspruch auf Rückzahlung von 1.500,00 € steht dem Kläger weder aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen noch aus einem anderen Rechtsgrund zu. Zwar folgt aus dem Sinn und Zweck der der Zahlung des Klägers zugrunde liegenden Vereinbarung - unabhängig davon, ob diese als Anzahlung oder Kaution zu bezeichnen ist -, dass der gezahlte Betrag entweder bei der Abrechnung zugunsten des Klägers in Ansatz zu bringen oder diesem zu erstatten ist. Der Beklagte kann dem Erstattungsanspruch des Klägers jedoch mit Erfolg einen die Klageforderung übersteigenden Schadensersatzanspruch im Wege der Aufrechnung entgegenhalten.

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Der Beklagte hat gegen den Kläger einen die Klageforderung übersteigenden Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung einer vertraglichen Reservierungsvereinbarung aus §§ 280 Abs. 1, 283 S. 1, 275 Abs. 1 BGB.

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1. Zwischen den Parteien ist eine bindende vertragliche Reservierungsvereinbarung über die Ausrichtung einer Hochzeitsfeier mit ca. 110 Personen sowie die Inanspruchnahme von 13 Zimmern im Hotel des Beklagten am 11.08.2007 zustande gekommen. Durch diese Vereinbarung hat sich der Kläger verpflichtet, spätestens an dem genannten Tag entsprechende Bewirtungs- und Beherbergungsverträge mit dem Beklagten zu schließen. Es kommt im Gastgewerbe häufig vor, dass sich die Parteien bereits rechtsgeschäftlich binden wollen, bevor alle Vertragspunkte abschließend geregelt sind. Dieser Konstellation begegnet man etwa bei Veranstaltungen, Seminaren oder Gruppenkontingenten von Reiseveranstaltern (vgl. hierzu Joachim, DB 1990, 1601). Eine vergleichbare Situation lag auch hier vor, als die Parteien Anfang 2007 über die Ausrichtung der Hochzeitsfeier des Klägers und seiner Ehefrau im Hotel des Beklagten verhandelt haben und sich auf einer Reservierung von Gesellschaftsräumen und Hotelzimmern für den 11.08.2007 geeinigt haben.

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Hierbei handelte es sich um eine vertraglich bindende Vereinbarung und nicht nur um eine bloße Gefälligkeit, die keine Rechtspflichten begründen würde. Entscheidend ist dabei nicht der innere Wille der Handelnden; es kommt vielmehr darauf an, wie sich das Verhalten der Beteiligten unter Würdigung aller Umstände einem objektiven Betrachter darstellt. Zu würdigen ist die rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit, Art, Grund und Zweck der Gefälligkeit sowie die Interessenlage. Eine rechtliche Bindung liegt dabei nahe, wenn sich der Begünstigte auf die Zusage verlässt und für ihn erhebliche Werte auf dem Spiel stehen (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., v. § 241 Rn. 7). Danach ist hier von einer vertraglich bindenden Vereinbarung auszugehen. Sinn der Vereinbarung war es, dass der Beklagte Gesellschaftsräume, mehrere Hotelzimmer sowie Personal und Waren zur Durchführung einer Hochzeitsfeier für den 11.08.2007 vorhalten und sich insofern auch nicht anderweitig vertraglich binden sollte. Eine solche Vereinbarung ist für einen Hotelier erkennbar von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung, denn für ihn stehen nicht unerhebliche Umsätze auf dem Spiel. Auch das Brautpaar, das seine Hochzeitsfeier langfristig plant und Einladungen ausspricht, ist darauf angewiesen, dass der Hotelier sich an die getroffenen Absprachen hält und seine Bewirtungs- und Beherbergungskapazitäten, die Gegenstand der Reservierung sind, auch tatsächlich am vereinbarten Termin zur Verfügung stellt.

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Der Beklagte hat seinen Rechtsbindungsbindungswillen hier auch deutlich zum Ausdruck gebracht, indem er den Kläger durch Schreiben vom 22.02.2007 aufforderte, eine Anzahlung in Höhe von 1.500,00 € zu leisten, falls er eine „verbindliche Buchung“ wünsche. Die anschließende Zahlung des Betrages durch den Kläger durfte der Beklagte als Annahme seines Angebotes auf Abschluss einer vertraglich bindenden Vereinbarung verstehen. Die abweichende Bezeichnung der Zahlung als „Reservierungskaution“ steht dem nicht entgegen. Aus einer solchen Bezeichnung kann nicht geschlossen werden, dass die Reservierung unverbindlich und jederzeit widerruflich sein sollte. Bei einer Kaution handelt es sich um eine Sicherheitsleistung, die zur Absicherung bestehender oder möglicher Ansprüche geleistet wird. Sollen nach dem Willen der Parteien aber gerade keinerlei Rechtspflichten begründet werden, macht auch eine derartige Sicherheitsleistung keinen Sinn.

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2. Der Kläger hat sich durch die Absage des Termins vom 11.08.2007 per Email vom 28.06.2007 auch nicht mit schuldbefreiender Wirkung von der getroffenen Vereinbarung gelöst. Ein Recht zur einseitigen Lösung von der Reservierungsvereinbarung stand dem Kläger nicht zu.

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a) Ein Rücktrittsrecht des Klägers war nicht vereinbart worden. Soweit der Kläger in erster Instanz vorgetragen hat, ihm sei zugesichert worden, die Anzahlung bzw. Kaution werde erstattet, wenn er die Feier „rechtzeitig“ absage, ist damit die Vereinbarung eines vertraglichen Rücktrittsrechts nicht dargetan. Nähere Abreden über eine Frist, innerhalb der kostenfrei hätte storniert werden können, haben die Parteien nicht getroffen. Aus der Formulierung „rechtzeitig“ lässt nicht ableiten, dass die Stornierung in einem bestimmten zeitlichen Rahmen für den Kläger in jedem Fall kostenfrei sein sollte. „Rechtzeitig“ dürfte vielmehr so zu verstehen sein, dass den Kläger keine Kosten treffen sollten, wenn die Absage so frühzeitig erfolgte, dass es dem Beklagten gelungen wäre, die frei gewordenen Kapazitäten anderweitig zu nutzen. Dass dies der Fall war, hat der Kläger jedoch nicht dargetan.

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b) Der Reservierungsvereinbarung ist ein Rücktrittsrecht des Klägers auch nicht immanent. Ein sog. „vertragsimmanentes Rücktrittsrecht“ soll nach einer Entscheidung des OLG Hamm (Urteil v. 29.02.2002 – 30 U 216/01, NJW-RR 2002, 1348) dann bestehen, wenn die uneingeschränkte Bindung eines Reiseveranstalters an die einmal getroffene Reservierungsvereinbarung ihn mit einem Risiko solchen Umfangs belasten würde, dass ein billig und gerecht denkender Hotelier eine Bereitschaft hierzu auf Seiten des Vertragspartners nicht voraussetzen durfte. Solche Umstände liegen hier jedoch nicht vor. Ein Brautpaar mag im Einzelfall mit Absagen von zunächst einkalkulierten Gästen rechnen müssen. Der Kreis der Gäste ist dem Brautpaar aber in der Regel von Anfang bekannt an und stellt keine unkalkulierbare Größe dar, so dass das Brautpaar sich mit einer Hotelreservierung auch keinem Risiko aussetzt, dessen Übernahme von ihm nicht erwartet werden kann.

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3. Der Abschluss eines Bewirtungs- und Beherbergungsvertrages auf der Grundlage der Reservierungsvereinbarung ist spätestens mit Ablauf des ursprünglich vereinbarten Termins (11.08.2009) unmöglich geworden. Dieser Termin war notwendigerweise derart wesentlichen für die Reservierungsvereinbarung, dass es sich um ein absolutes Fixgeschäft handelte. Die Unmöglichkeit hat auch der Kläger zu vertreten. Die schwere Erkrankung seines Vaters mag die Absage des Hochzeitstermins verständlich erscheinen lassen. Es handelt sich aber um einen Umstand, der der Risikosphäre des Klägers zuzuordnen ist.

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4. Aufgrund der Nichtdurchführung der Hochzeitsfeier am 11.08.2007 ist dem Beklagten ein Schaden in einer die Klageforderung von 1.500,00 € übersteigenden Höhe entstanden.

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a) Gegenstand der Reservierungsvereinbarung waren Räume zur Bewirtung einer Hochzeitsgesellschaft bestehend aus ca. 110 Personen sowie 13 Hotelzimmer. Einen alternativen Verdienst aus der Nutzung der Gesellschaftsräume und Hotelzimmer hat der Beklagte nach seinem Vortrag nicht erzielt. Der insofern beweisbelastete Kläger hat einen alternativen Verdienst des Beklagten ebenfalls nicht dargetan. Die Kammer geht nach Maßgabe des § 287 Abs. 1 ZPO im Wege der Schätzung davon aus, dass die an den Beklagten zu zahlende Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen den Betrag von 1.500,00 € überstiegen hätte. Die Summe von 1.500,00 € wäre bei der Bewirtung von 110 Hochzeitsgästen bereits erreicht worden, wenn der Gewinn des Beklagten pro Gast wenigstens 13,64 € betragen hätte. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine Hochzeitsfeier handeln sollte, bei der es allgemein üblich ist, dass die Gäste ein Menü verzehren und über mehrere Stunden Getränke konsumieren, geht die Kammer davon aus, dass schon der Gewinn des Beklagten bei der Bewirtung der Hochzeitsgesellschaft die genannte Summe überstiegen hätte. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass der Kläger auch noch 13 Hotelzimmer reserviert hatte, bei deren Inanspruchnahme und Bezahlung der Beklagten einen weiteren Gewinn erzielt hätte.

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b) Ein Verstoß des Beklagten gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht kann nicht festgestellt werden. Der insoweit beweisbelastete Kläger (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO, § 254 Rn. 74) hat den Vortrag des Beklagten, eine anderweitige Nutzung der Gesellschaftsräume bzw. Vermietung der Zimmer sei nach der Absage nicht mehr möglich gewesen, lediglich bestritten und nichts Gegenteiliges substantiiert vorgetragen.

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5. Der Beklagte hat auf die Erstattung des ihm aufgrund der Absage des Termins vom 11.08.2007 entstandenen Schadens auch nicht verzichtet.

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a) Sofern die Parteien sich einig waren, dass die Anzahlung bzw. Kaution für einen noch zu bestimmenden Ersatztermin stehen gelassen werden sollte, folgt daraus noch kein Verzicht des Beklagten auf Schadensersatz wegen der Absage des ursprünglich reservierten Termins. Zwar mag der Umstand, dass des Beklagte solche Ansprüche nicht unmittelbar nach der Absage geltend gemacht hat und mit einer „Umwidmung“ der Anzahlung bzw. Kaution für einen neu zu vereinbarenden Termin einverstanden war, dafür sprechen, dass der Beklagte bei Durchführung der Hochzeitsfeier an einem späteren Termin möglicherweise auf Schadensersatz für die Absage der ersten Reservierung verzichtet hätte. Als endgültiger Verzicht lässt sich sein Verhalten jedoch nicht deuten.

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b) Soweit der Kläger erstinstanzlich behauptet hat, die Ehefrau des Beklagten habe am 04.11.2007 eine Rückzahlung der 1.500,00 € zugesagt, hat das Amtsgericht dies aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen können. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist insofern nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 S. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

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Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.500,00 €

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Unterschriften