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Landgericht Münster·09 S 23/09·20.07.2009

Berufung: Klage auf anteilige Mehrwertsteuer nach Ersatzbeschaffung abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger fordert anteilige Mehrwertsteuer nach einem Verkehrsunfall bei Ersatzbeschaffung eines höheren Fahrzeugs. Das Landgericht Münster weist die Klage ab: Die Ansprüche sind durch die bereits geleistete Zahlung erfüllt und wegen übersteigender Reparaturkosten nach dem Wiederbeschaffungsaufwand abzurechnen. Zudem fehlte der konkrete Nachweis des behaupteten Restwerts.

Ausgang: Klage auf anteilige Mehrwertsteuer abgewiesen; Ansprüche durch Leistung erfüllt und wegen Wirtschaftlichkeitsgebot nach Wiederbeschaffungsaufwand zu berechnen, zudem kein konkreter Nachweis des Restwerts

Abstrakte Rechtssätze

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Schadensersatzansprüche erlöschen durch Erfüllung; bereits geleistete Zahlungen mindern den ersatzfähigen Schaden.

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Bei der Naturalrestitution hat der Geschädigte grundsätzlich die schadensausgleichende Variante zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert (Wirtschaftlichkeitspostulat); Erforderlichkeit ist nach § 249 II 1 BGB zu beachten.

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Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand, ist nach dem Wiederbeschaffungsaufwand abzurechnen, es sei denn, der Geschädigte weist einen tatsächlichen Weiterbenutzungswillen nach.

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Eine Vermischung fiktiver Reparaturabrechnung und konkreter Verwertung des Restwerts ist unzulässig und kann zu einer unzulässigen Bereicherung führen.

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Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für behauptete Veräußerungspreise und Restwerte; pauschale oder unkonkrete Angaben genügen nicht.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 ZPO§ 362 Abs. 1 BGB§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Tecklenburg, 11 C 145/2008

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28. Januar 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts U (Az: 11 C 145/08) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Dem Rechtsstreit liegt ein Verkehrsunfall vom 31.05.2008 zugrunde. Die alleinige Haftung des beim Beklagten versicherten Fahrers und Fahrzeughalters dem Grund nach ist unstreitig. Der Kläger macht die Zahlung anteiliger Mehrwertsteuer geltend. Am Fahrzeug des Klägers ist unfallbedingt ein Sachschaden entstanden. Der vom Kläger außergerichtlich beauftragte Sachverständige ermittelte Netto-Reparaturkosten in Höhe von 4.285,07€ und Brutto-Reparaturkosten in Höhe von 5.099,23€. Außergerichtlich erstattete der Beklagte an den Kläger die von diesem mit Schreiben vom 11.06.2008 als vorläufigen Schaden geltend gemachten Netto-Reparaturkosten. Nachdem der Kläger sein verunfalltes Fahrzeug unrepariert veräußerte und mit Rechnung vom 25.06.2008 ein unstreitig höherwertiges Fahrzeug zu einem Preis von 10.500,00€ brutto erwarb, verlangt er nunmehr noch im Rahmen der Ersatzbeschaffung anteilig gezahlte Mehrwertsteuer und zwar bis zur Höhe des auf die fiktiven Reparaturkosten entfallenden Mehrwertsteuerbetrages in Höhe von 814,16€. Er behauptet, das verunfallte Fahrzeug zu einem Preis in Höhe von 4.000,00€ veräußert zu haben. Nach dem vom Beklagten vorgelegten Händlerangebot wäre ein Restwert in Höhe von mindestens 5.200,00€ zu erzielen gewesen. Unstreitig gingen beide Parteien von einem Bruttowiederbeschaffungswert zum Unfallzeitpunkt in Höhe von 8.900,00€ (differenzbesteuert) aus. Der Kläger meint, auch wenn man auf der Grundlage der Ersatzbeschaffung abrechne, ergebe sich noch Anspruch in Höhe von 614,93€ (8.900,00€ abzüglich 4.000,00€ abzüglich geleisteter Zahlung in Höhe von 4.285,07€). Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sach- und Streitstandes nimmt die Kammer auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug (§ 540 Abs. 1 ZPO).

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Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

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Es bedeute keine unzulässige Vermischung fiktiver und konkreter Abrechnung, wenn der Geschädigte zunächst nach fiktiven Netto-Reparaturkosten abrechne und sodann nach Beschaffung eines höheren Ersatzfahrzeuges doch die insoweit angefallene Mehrwertsteuer anteilig bis zur Höhe der Brutto-Reparaturkosten abrechne. Der Geschädigte habe eine Wahlmöglichkeit zwischen Reparatur und Ersatzbeschaffung. Insbesondere erscheine es gerechtfertigt, das Integritätsinteresse, welches bei Reparaturen bis zur Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswertes herangezogen werde, nicht über das Interesse eines Geschädigten daran zu stellen, einen unfallfreien Wagen zu fahren. Das Amtsgericht teile daher auch nicht die Auffassung, dass der Geschädigte sich bei der Wahl zwischen Reparatur und Ersatzbeschaffung für die wirtschaftlich günstigere Alternative entscheiden müsse.

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Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der seinen Klageabweisungsantrag aufrechterhält und im Wesentlichen Folgendes einwendet:

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Es liege eine unzulässige Vermischung fiktiver und konkreter Schadensberechnung vor. Die geltend gemachte Mehrwertsteuer sei nicht bei der gestatteten Naturalrestitution angefallen. Das Amtsgericht habe das geltende Wirtschaftlichkeitspostulat zu Unrecht außer Acht gelassen. Im Ergebnis würde der Kläger hier zu den fiktiven Reparaturkosten den Restwert realisieren und obendrein noch einen Teil der im Rahmen des Fahrzeugkaufs angefallenen Mehrwertsteuer erhalten, was eine unzulässige Bereicherung bedeuten würde.

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II.

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Die Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg.

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Schadensersatzansprüche des Klägers sind durch Erfüllung – hier durch die außergerichtliche Zahlung des Beklagten in Höhe von 4.285,07€ - untergegangen (§ 362 Abs. 1 BGB).

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Dem Geschädigten stehen im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte dabei jedoch grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses so genannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gem. § 249 II 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht "verdienen". Durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot darf allerdings sein Integritätsinteresse, das auf Grund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang genießt, nicht verkürzt werden (vgl. zu Vorstehendem: BGH, NJW 2005, 2541, BGHZ 154, 395 = NJW 2003, 2085; NJW 2005, 1108 = VersR 2005, 1108; NJW 2005, 1110 = VersR 2005, 665 , jew. m.w. Nachw.).

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Nach dem eigenen Vortrag des Klägers übersteigt hier der Reparaturaufwand (5.099,23€) schon den Wiederbeschaffungsaufwand (Brutto-Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert = 4.900,00€), so dass eine fiktive Abrechnung nach dem geschätzten Reparaturaufwand nur dann möglich gewesen wäre, wenn der Kläger einen Weiterbenutzungswillen gehabt hätte. Diesen hatte er aber mit Blick auf den zeitnahen Weiterkauf des verunfallten Fahrzeuges unstreitig gerade nicht.

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Möglich war danach schon nur eine Abrechnung nach dem Brutto-Wiederbeschaffungsaufwand.

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Der Kläger hat aber schon nicht hinreichend konkret dargelegt, dass er das verunfallte Fahrzeug zu einem Preis in Höhe von (nur) 4.000,00€ veräußert hat. So fehlt es insbesondere an näheren Angaben zum Zeitpunkt der Veräußerung und zum Käufer. Allein der Beweisantritt durch Zeugnis der Ehefrau des Klägers ersetzt diesen Vortrag nicht, da die Vernehmung ansonsten auf eine bloße unzulässige Ausforschung hinausliefe. Ausweislich der Akte hat sich der Kläger erstinstanzlich auch nicht innerhalb der vom Amtsgericht für den Fall des Widerrufs gesetzten Frist zum behaupteten Restwert weiter geäußert. Die Rücknahme dieser im Termin gemachten Auflage ist dem Kläger auch erst nach Fristablauf übersandt worden. Auch im Termin vom 21.07.2009 konnten keine hinreichend konkreten Angaben zur behaupteten Veräußerung des Fahrzeuges gemacht werden.

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Da die Kammer danach von einem unstreitig zu erzielenden Restwert in Höhe von 5.200,00€ auszugehen hatte, lag wegen des dann anzunehmenden Wiederbeschaffungsaufwandes in Höhe von nur 3.700,00€ bereits eine Erfüllung der Ansprüche des Klägers vor.

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Das erstinstanzliche Urteil war danach abzuändern und die Klage abzuweisen.