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Landgericht Münster·08 T 18/09 LG Münster - 3 C 3577/08 AG Münster·26.07.2009

Beschwerde gegen Abweisung einer Schadensersatzklage wegen anwaltlicher Beratungspflichtverletzung zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtAnwalts- / SchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage wegen angeblicher anwaltlicher Beratungsfehler ein. Streitgegenstand war, ob der Beklagte seine Beratungspflichten verletzt und dadurch die Klage Erfolgsaussichten gehabt habe. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück, da keine durchgreifenden Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen oder für eine Beeinflussung des Prozessergebnisses vorgetragen wurden; Prozessrisiken seien bereits durch den Vorsitzenden deutlich gemacht worden.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und Abweisung der Schadensersatzklagegründe als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen anwaltlicher Beratungsfehler setzt voraus, dass eine Pflichtverletzung kausal zu einem nachweisbaren Schaden und zu realen Erfolgsaussichten der zugrunde liegenden Klage geführt hat.

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.

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Ergibt sich aus der Verhandlung oder dem Verhalten des Gerichts, dass Prozessrisiken hinreichend deutlich gemacht wurden, besteht für den Anwalt keine Verpflichtung, diese nochmals in gleicher Intensität gegenüber der Partei zu betonen.

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Zur Begründung einer Haftung wegen unzureichenden Vortrags muss konkret dargelegt werden, inwieweit der unzureichende Vortrag das Prozessausgang beeinflusst hätte; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für die Fälschung oder Unklarheit von Unterschriften, begründet dies keine Pflicht des Anwalts, deren Echtheit gesondert festzustellen.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 4 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Insoweit nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich auch unter Berücksichtigung des ausführlichen weiteren Vortrags der Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschreiben vom 26.03.09 sowie ihrer weiteren Stellungnahme vom 13.06.2009 im Ergebnis nicht als unzutreffend erweisen.

3

Ergänzend weist die Kammer auf folgendes hin:

4

Soweit die Beschwerdeführerin ein anwaltliches Beratungsverschulden insoweit geltend macht, als der Beklagte nicht hinreichend im Rahmen der Vergleichsverhandlungen auf die Prozessrisiken hingewiesen bzw. überhaupt keine Beratung stattgefunden habe, hat das Amtsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Prozessrisiken durch den Vorsitzenden Richter sowohl in der Verhandlung als auch im Gespräch in der Cafeteria deutlich gemacht worden sind. Eines weiteren Hinweises durch den Beklagten, dass jedenfalls aus Sicht des zur Entscheidung berufenen Gerichts die Gefahr eines Prozessverlustes durch die Klägerin außerordentlich hoch war, bedurfte es mithin nicht. Die Beschwerdeführerin war zudem nicht allein, sondern konnte sich mit der sie begleitenden Tochter ebenfalls beraten.

5

Soweit sie weiter geltend macht, der Beklagte hätte darauf hinweisen müssen, dass die Anhörungspflicht vor der Kündigung verletzt worden sei, eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre oder eine weitere Rechtfertigung seitens der Klägerin hätte erfolgen sollen, ist schon nicht dargelegt, inwieweit Erklärungen im Kündigungsschutzprozess dazu abgegeben worden sind und inwieweit sich ein eventuell nicht hinreichender Vortrag auf das Ergebnis des Verfahrens ausgewirkt hätte, zumal die formalen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Kündigung ohnehin zur Schlüssigkeit des Vortrags im Rahmen einer Kündigungsklage gehören, so dass diese von Amts wegen zu prüfen sind.

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Schließlich hat das Amtsgericht weiter zu Recht darauf hingewiesen, dass ausweislich der zu dieser Akte gereichten Erklärungen mit Unterschriften keine durchgreifenden Gesichtspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese Unterschriften gefälscht wären – was der Beklagte ohnehin nicht ohne weiteres hätte erkennen können – oder nicht hinreichend deutlich den Aussteller erkennen ließen. Auch insoweit lässt sich eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht feststellen.

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Soweit die Klägerin im Übrigen Vorwürfe an den Beklagten richtet wie z.B. die ungerechtfertigte Herausgabe von Schriftstücken, liegt ein Bezug zu einer schadenersatzbegründenden Beratungspflichtverletzung nicht vor.

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Nach alldem hat das Amtsgericht zu Recht die Erfolgsaussicht einer Klage auf Schadenersatz wegen einer anwaltlichen Beratungspflichtverletzung verneint, so dass Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen war. Die Beschwerde konnte mithin keinen Erfolg haben.

9

Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.