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Landgericht Münster·08 S 185/09·06.01.2010

Berufung zurückgewiesen: Kein Mangel trotz Biofilm in Leitungen

ZivilrechtMietrechtBeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger legten Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein und rügten einen Mangel wegen eines in den Leitungen nachgewiesenen Biofilms. Das Landgericht weist die Berufung als unbegründet zurück, da der Sachverständige keine sichere Mangelursache feststellen konnte und seine Feststellungen nicht substantiiert angegriffen wurden. Eine nutzungsbedingte Verursachung bleibt möglich. Die Kostenentscheidung umfasst auch das selbständige Beweisverfahren (§ 97 ZPO).

Ausgang: Berufung der Kläger als unbegründet abgewiesen; Kläger tragen die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das bloße Vorhandensein eines Biofilms in Leitungsrohren begründet nicht ohne weitere Feststellungen einen Mangel der Mietsache.

2

Sachverständigengutachten, die nachvollziehbar dargelegt sind und nicht substantiiert angegriffen werden, sind maßgeblich für die Mangelwürdigung.

3

Fehlt eine gesicherte ursächliche Erklärung für ein Phänomen, kann hieraus kein Mangel der Mietsache abgeleitet werden.

4

Die unterlegene Partei trägt die Kosten der Berufung; die Kostenentscheidung der ersten Instanz kann gemäß § 97 ZPO auch die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens umfassen.

Relevante Normen
§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Münster, 28 C 2750/09

Tenor

Die Berufung der Kläger vom 23.10.2009 gegen das Urteil des Amtsgerichts N vom 15.09.2009 – Aktenzeichen 28 C #####/####wird zurückgewiesen.

Die Berufungskläger haben die Kosten der Berufung zu tragen; die Kostenentscheidung der ersten Instanz wird dahingehend klargestellt, dass die Kläger auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 48 H ##/## AG N zu tragen haben.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 826,25 € EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Berufung ist unbegründet und war zurückzuweisen.

3

Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

4

Zur Begründung wird auf den gerichtlichen Hinweis des Berufungsgerichts vom 04.12.2009 Bezug genommen.

5

Das Vorbringen der Berufungskläger im Schriftsatz vom 23.12.2009 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insbesondere hält die Kammer an ihrer Auffassung fest, dass ein Mangel der Mietsache trotz des Vorhandenseins des Biofilms in den Leitungen nicht vorliegt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen, die nachvollziehbar dargelegt sind und von der Berufung in der Sache nicht angegriffen werden, handelt es sich dabei nämlich um ein Phänomen, dessen Ursache letztlich nicht geklärt und nach derzeitigem Erkenntnisstand in dem Zustand der Mietsache nicht begründet ist. Nicht ausschließbar ist insoweit auch, dass die Ursache in der – möglicherweise übermäßigen – Nutzung biologisch abbaubarer Putzmittel seitens der Kläger zu suchen sein könnte. Ein Mangel der Mietsache lässt sich mithin nach Auffassung der Kammer nicht feststellen, so dass die Berufung unbegründet ist.

6

Die Kostenentscheidung basiert auf § 97 ZPO. Klarstellend ist die Kostenentscheidung erster Instanz dahin ergänzt worden, dass sie auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens umfasst.