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Landgericht Münster·08 S 150/08·26.10.2009

Berufung abgewiesen: Vereinbarung schließt Betriebskostenabrechnung und Nachforderungen aus

ZivilrechtMietrechtVertragsauslegungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beriefen gegen ein erstinstanzliches Urteil zur Auslegung einer Vereinbarung vom 25.09.2006. Streit war, ob damit Betriebskostenansprüche und das Recht auf Erteilung einer Betriebskostenabrechnung ausgeschlossen sind. Das Landgericht legt die erstinstanzlichen Feststellungen zugrunde und sieht in der Abrede eine Betriebskostenpauschale, sodass Nachforderungs‑ und Erstattungsansprüche sowie der Abrechnungsanspruch entfallen. § 556 Abs. 4 BGB steht dieser Auslegung nicht entgegen.

Ausgang: Berufung der Kläger mangels Aussicht auf Erfolg abgewiesen; Kammer beabsichtigt Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vertragliche Regelung, die gegenseitige Forderungen als erledigt erklärt, kann nach verständiger Auslegung auch Betriebskostenansprüche erfassen.

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Werden monatliche Vorauszahlungen als Betriebskostenpauschale vereinbart, sind nachträgliche Nachforderungs‑ oder Erstattungsansprüche der Parteien ausgeschlossen.

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Die Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale kann zugleich den Anspruch auf Erteilung einer Betriebskostenabrechnung ausschließen.

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§ 556 Abs. 4 BGB hindert nicht grundsätzlich die Wirksamkeit einer zwischen den Parteien getroffenen Abrede, die die Abgeltung von Betriebskosten als Pauschale regelt.

Relevante Normen
§ 529 Abs. 1 ZPO§ 556 Abs. 4 BGB§ 513 ZPO§ 522 Abs. 2 ZPO

Tenor

in dem oben genannten Rechtsstreit beabsichtigt die Kammer, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren

Rubrum

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Die Gründe dafür:

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Die Berufung der Kläger hat keine Aussicht auf Erfolg.

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I. Weil keine Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen bestehen und die Kläger in ihrer Berufungsbegründung auch keine neuen Tatsachen vortragen, hat die Kammer gemäß § 529 Abs. 1 ZPO die Feststellungen des Amtsgerichts zugrunde zu legen. Diese rechtfertigen jedoch keine andere Entscheidung in der Sache.

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II. Das angegriffene Urteil beruht auch nicht auf einem Rechtsfehler.

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Die Vereinbarung der Parteien vom 25. September 2006 lässt sich bei verständiger Auslegung aus Sicht des Erklärungsempfängers nur dahingehend verstehen, dass auch solche Ansprüche beider Parteien, welche die Betriebskosten für die angemietete Wohnung betreffen, erledigt sein sollen. Denn anderenfalls wäre es nicht nachvollziehbar, warum Mängelansprüche von der Vereinbarung ausdrücklich ausgenommen werden, Betriebskostenansprüche aber nicht.

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Dieser Rechtsfolge steht auch § 556 Abs. 4 BGB nicht entgegen. Aufgrund der zwischen den Parteien getroffene Abrede sollten keine gegenseitigen Forderungen mehr bestehen, d. h. hiernach wären sowohl Nachforderungsansprüche des Beklagten als auch Rückforderungsansprüche der Kläger ausgeschlossen. Die Nebenkosten sollten also mit den während der Mietzeit gezahlten monatlichen Vorauszahlungen abgegolten sein, so dass sich die Zahlungen der Kläger auf die Betriebskosten im Endergebnis als Pauschale darstellen. Gegen die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung über eine monatliche Betriebskostenpauschale bestehen jedoch keinerlei Bedenken. Hiernach sind aber nicht nur etwaige Nachzahlungs- oder Erstattungsansprüche der Parteien, sondern auch der Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Betriebskostenabrechnung ausgeschlossen. Im Ergebnis erfolgte die Klageabweisung durch das Amtsgericht also zu Recht.

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III. Es liegt demnach keine der Voraussetzungen des § 513 ZPO vor, unter denen das angegriffene Urteil abgeändert werden könnte. Die Berufung hat aus diesem Grund keine Aussicht auf Erfolg. Den Klägern wird anheim gestellt, sie zur Vermeidung weiterer Kosten zurückzunehmen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

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Mit freundlichen Grüßen Auf Anordnung