Berufung: Fiktive Reparaturkosten – Zulässigkeit von Markenwerkstatt-Stundensätzen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt fiktive Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall und setzt hierfür Stundensätze und Ersatzteilpreise einer markengebundenen Fachwerkstatt an. Streitpunkt ist, ob sie aufgrund konkreter Hinweise der Beklagten auf günstigere Fremdwerkstätten verwiesen werden kann. Das LG Münster erkennt der Klägerin 613,04 € zu, verneint weitergehende Zinsansprüche und begründet dies mit der fehlenden Zuverlässigkeit einer Vorabfeststellung der Gleichwertigkeit fremder Werkstätten.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Zahlung von 613,04 € und vorgerichtliche Anwaltskosten zugesprochen, weitergehende Zinsforderung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei fiktiver Abrechnung von Reparaturkosten kann der Geschädigte die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
Die konkrete Benennung kostengünstiger Fremdwerkstätten durch den Ersatzpflichtigen führt nicht ohne Weiteres zu einem Verweis des Geschädigten auf diese Werkstätten; es fehlt regelmäßig an einer vorprozessual verlässlichen Feststellung der Gleichwertigkeit.
UPE-Aufschläge, die in markengebundenen Fachwerkstätten üblich sind, gehören zur fiktiven Reparaturkostenabrechnung, weil dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann, Ersatzteile anderweitig zu beschaffen und nur die Arbeit in der Markenwerkstatt durchführen zu lassen.
Ein Anspruch auf Verzugszinsen beginnt, wenn der Schuldner die weitere Regulierung ernsthaft und endgültig verweigert; frühere Verzugszeitpunkte sind nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen begründet.
Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht dem Geschädigten nach dem maßgeblichen Gegenstandswert zu, wenn die Inanspruchnahme der Rechtsverfolgung berechtigt war.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.12.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts N, Az. 7 C 4648/08, abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 613,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2007 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 70,20 € zu zahlen.
Im Übrigen, d.h. wegen der weitergehenden Zinsforderung, werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits einschließlich der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Es ist über die Frage zu entscheiden, ob die Klägerin auf der Basis einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung die vom einem Privatgutachter angesetzten Ersatzteilpreise und Stundensätze der Firma C (bzw. N.) oder aber nur die von der Beklagten eingewandten, niedrigeren Preise der T GmbH geltend machen kann.
Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin müsse sich auf die konkret unterbreitete, kostengünstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und bezieht sich im wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und das sogenannte "Porsche-Urteil" des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2003.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatz in Höhe von 613,04 € zu.
Dies folgt allerdings nicht – jedenfalls nicht unmittelbar – aus dem "Porsche-Urteil" des BGH (NJW 2003, 2086). Der BGH hat lediglich entschieden, dass der Geschädigte, der seiner fiktiven Reparaturabrechnung die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, sich nicht auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt verweisen lassen muss. Vorliegend hat die Beklagte jedoch konkret eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in einer Fremdwerkstatt aufgezeigt, von der sie behauptet, die Reparatur erfolge dort in jeder Hinsicht gleichwertig. Die Konstellation ist – soweit ersichtlich – noch nicht höchstrichterlich entschieden.
Die Kammer ist der Auffassung, dass auch die konkrete Benennung günstigerer Fremdwerkstätten für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten irrelevant ist. Es fehlt insoweit grundsätzlich an der notwendigen Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeiten (vgl. BGH a.a.O., S. 2087).
Es ist nicht allgemein davon auszugehen, dass die Reparatur in einer freien (oder auch fremdmarkengebundenen) Werkstatt der Reparatur in einer Markenwerkstatt qualitativ gleichkommt. Es besteht vielmehr stets Anlass zu der Vermutung, dass eine Markenwerkstatt mit den Besonderheiten des jeweiligen Fahrzeugtyps besser vertraut ist und aus diesem Grund die Reparatur besser ausführen kann. Auf die Frage, ob eine vom Schädiger benannte Werkstatt die Reparatur im konkreten Einzelfall dennoch mit der gleichen Qualität wie eine markengebundene Fachwerkstatt ausführen könnte, kommt es nicht an. Die Frage ließe sich regelmäßig nur im Nachhinein – nach erfolgter Reparatur – mit Gewissheit beantworten. Für ein derartiges Vorgehen ist jedoch im Rahmen einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung, die dem Geschädigten nach ständiger Rechtsprechung zuzubilligen ist, kein Raum. Eine hinreichend zuverlässige Möglichkeit, die Gleichwertigkeit bereits vor einer Reparatur festzustellen, ist nicht ersichtlich. So kann weder die Verwendung moderner Spezialgeräte noch die Beachtung von Herstellervorgaben noch die Übernahme einer Garantie auf die Reparaturarbeiten noch die Eigenschaft als Meisterbetrieb die Gleichwertigkeit garantieren. Es wäre dem Geschädigten auch gar nicht zuzumuten, derartige Anknüpfungspunkte zu überprüfen. Auf entsprechende Angaben der gegnerischen Versicherung muss sich der Geschädigte nicht verlassen. Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, es auf eine Klärung der Gleichwertigkeit im Rahmen eines Rechtsstreits – mit Hilfe eines teuren Gutachtens – ankommen zu lassen.
Im Übrigen kann die Reparatur in einer Markenwerkstatt für den im Weiterverkaufsfall zu erzielenden Preis eine Rolle spielen. Der Reparaturort besitzt also auch unabhängig von der Frage der technischen Gleichwertigkeit der Reparatur eine wirtschaftliche Bedeutung. Ob die Reparatur in einer Fremdwerkstatt im konkreten Fall den Garantieanspruch gegenüber dem Fahrzeughersteller berühren würde, sei dahingestellt.
Im Ergebnis kann die Klägerin ihrer fiktiven Schadensabrechnung die Stundensätze einer Markenwerkstatt zugrunde legen.
Der Geschädigte kann auch (fiktive) UPE-Aufschläge auf Ersatzteile verlangen, sofern eine markengebundene Fachwerkstatt solche Aufschläge macht bzw. machen würde. Es wäre dem Geschädigten nicht zuzumuten und vermutlich auch gar nicht möglich, die Ersatzteile anderweitig zu beziehen und lediglich die Arbeit in der Markenwerkstatt erledigen zu lassen. Die UPE-Aufschläge sind folglich notwendiger Bestandteil der (fiktiven) Reparatur in einer Markenwerkstatt, wie sie dem Geschädigten – hier der Klägerin – zuzubilligen ist.
Die konkrete Höhe der Klagehauptforderung (613,04 € netto) ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insoweit keine Einwände erhoben.
2)
Der Zinsanspruch der Klägerin seit dem 10.11.2007 folgt aus Verzug (§§ 286 II Nr. 3, 288 I BGB). Die Beklagte hat mit ihrem Abrechnungsschreiben vom 09.11.2007 (Bl. 4 f. d.A.) die weitere Regulierung ernsthaft und endgültig verweigert. Die weitergehende Zinsforderung der Klägerin seit dem 18.10.2007 (Unfalltag) ist unbegründet. § 849 BGB ist nicht einschlägig.
3)
Die Klägerin hat auch Anspruch auf Ersatz verzugsbedingter, vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 70,20 € (netto) nach einem Gegenstandswert von 551,12 € aufgrund des Anwaltsschreibens vom 11.06.2008 (Bl. 6 d.A.).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 II Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin hinsichtlich der Zinsen war verhältnismäßig gering und hat keine höheren Kosten verursacht.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
III.
Die Revision ist jedenfalls aus dem Grund zuzulassen, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 I Nr. 1, II 1 Nr. 2 ZPO). Die hier streitige Rechtsfrage war bereits Gegenstand zahlreicher erst- und zweitinstanzlicher Entscheidungen, ohne dass sich bislang eine einheitliche Linie herausgebildet hat.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 613,04 €