Einstweilige Verfügung: Untersagung der Ausreise minderjährigen Gastschülers
KI-Zusammenfassung
Die Eltern beantragen einstweilige Verfügung, um zu verhindern, dass die Antragsgegnerin ihren minderjährigen Sohn gegen deren Willen aus den USA nach Deutschland ausfliegen lässt. Streitpunkt ist, ob der Veranstalter zur fristlosen Kündigung des Gastschulvertrags und zur Rückführung berechtigt ist. Das LG gewährt die Verfügung, weil keine schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegt und die Dringlichkeit glaubhaft gemacht ist. Die Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Einstweilige Verfügung wird erlassen: Antragsgegnerin untersagt, den minderjährigen Sohn gegen den Willen der Eltern auszufliegen; Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ist gegeben und kann im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, wenn Dritte eine gegen den Willen des Berechtigten gerichtete Einwirkung vornehmen wollen.
Eine außerordentliche fristlose Kündigung eines Gastschulaufenthaltsvertrags durch den Veranstalter setzt eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung voraus; vereinzelter Alkoholkonsum Minderjähriger oder mäßige schulische Mängel rechtfertigen regelmäßig keine sofortige Kündigung.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung (§§ 935 ff., 940 ff., 890 ZPO) sind erfüllt, wenn Verfügungsanspruch und die Dringlichkeit durch Glaubhaftmachung eines unmittelbar bevorstehenden Eingriffs dargelegt sind.
Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) können zur Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung angedroht werden; die unterliegende Partei trägt die Verfahrenskosten nach § 91 ZPO.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Verfügung, deren Voraussetzungen die Antragsteller mit anliegender Antragsschrift dargelegt und glaubhaft gemacht haben, und wegen der besonderen Dringlichkeit des Falles ohne vorherige mündliche Verhandlung gemäß §§ 935 ff., 940 ff. ZPO untersagt, den minderjährigen T, geb. XXX, zu veranlassen, ein Flugzeug zu besteigen, das ihn gegen seinen Willen von einem Ort in den Vereinigten Staaten von Amerika nach Deutschland befördert.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine gegen die Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu vollziehende Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren angedroht.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
I.
Hinsichtlich des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die Antragsschrift vom 13.12.2012 verwiesen, deren Inhalt die Antragsteller mittels der beigefügten Anlagen glaubhaft gemacht haben.
II.
Die für den begehrten Erlass der einstweiligen Verfügung gem. §§ 935, 940, 890 ZPO erforderlichen Voraussetzungen liegen vor.
1.
Den Antragstellern steht der begehrte Unterlassungsanspruch in der Sache zu, § 1004 Abs. 1 BGB.
Die der Antragsschrift beigefügte Buchungsbestätigung vom 13.12.2012 belegt, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt, den Sohn der Antragsteller am 15.12.2012 aus den USA (Boston) nach Deutschland (München) ausfliegen zu lassen, ohne dass die Antragsteller als Erziehungsberechtigte hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
Eine Berechtigung der Antragsgegnerin, den Sohn der Antragsteller zur Wahrnehmung dieses Fluges zu bewegen, besteht nicht. Sie kann insbesondere nicht auf eine wirksame Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Gastschulaufenthaltsvertrages gestützt werden. Zwar mag in der e-mail der Organisation „F“ vom 12.12.2012 der Ausspruch einer solchen Kündigung zu sehen sein. Diese Kündigung mag sich die Antragsgegnerin auch über § 278 BGB als eigene zurechnen lassen bzw. mit ihrer e-mail vom 13.12.2012 zu eigen gemacht haben.
Ein Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung lag hingegen nicht vor. Grundsätzlich kann ein Reiseveranstalter (nur dann) aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Reisende Pflichten zur Rücksichtnahme gegenüber dem Leistungsträger oder Dritten in einem solchen Maße verletzt, dass dem Reiseveranstalter eine Fortsetzung des Vertrages nach Treu und Glauben unzumutbar ist. Insoweit sind schwerwiegende Gründe erforderlich, die über das einfache vertragswidrige Verhalten hinausgehen (vgl. LG Frankfurt/Main, NJW-RR 1994, 375).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar mag in den in der e-mail vom 12.12.2012 aufgeführten und die Kündigung vermeintlich rechtfertigenden Gründen „Alkoholkonsum als Minderjähriger“ und „Nichtbestehen von Kursen“ – vor allem in dem erstgenannten Grund – ein Verstoß gegen das gegenseitige Gebot der Rücksichtnahme zu sehen sein. Dieser Verstoß ist hingegen nicht derart schwerwiegend, dass er eine sofortige Entfernung des Sohnes der Antragsteller aus dem Programm bzw. eine fristlose Kündigung von Seiten der Antragsgegnerin rechtfertigt. Bei dem Konsum von alkoholischen Getränken handelt es sich offensichtlich um einen bislang einmaligen Verstoß gegen US-amerikanische Gesetze. Dies mag dem Sohn der Antragsteller zwar noch bewusst gewesen sein. Gleichwohl handelte es sich bei diesem Vergehen vor allem um ein solches, welches nur in den USA als verwerflich empfunden wird, während es in Deutschland weder strafrechtlich relevant noch – soweit es sich um nicht regelmäßig, sondern nur in Ausnahmefällen vorkommenden Alkoholkonsum eines 16-Jährigen aus Anlass einer Party handelt – als besonders unüblich anzusehen ist. Der Sohn der Antragsteller hätte vor diesem Hintergrund auch nicht erkennen können oder müssen, dass sein Verhalten zu einem Ausschluss aus dem Programm führen kann (vgl. demgegenüber den anders gelagerten Fall des LG Frankfurt/Main, RRa 2002, 212; dort hatte der Gastschüler pornografisches Material im Internet auf einen Computer der Gasteltern geladen, um dieses gewinnbringend zu vermarkten). Schon vor diesem Hintergrund fehlt es hier an dem für eine fristlose Kündigung erforderlichen besonderen Gewicht der Pflichtverletzung. Gleiches gilt – erst recht – mit Blick auf den weiterhin genannten Grund schlechter schulischer Leistungen.
2.
Neben dem für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderlichen Verfügungsanspruch haben die Antragsteller auch den Verfügungsgrund glaubhaft gemacht; der von Seiten der Antragsgegnerin gebuchte Flug steht unmittelbar bevor; bereits am Abend des 15.12.2012 (Samstag) soll der Sohn der Antragsteller nach Deutschland ausgeflogen werden.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Streitwert wird auf bis 6.000,- € festgesetzt.
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